{"id":"bgbl1-1998-16-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":16,"date":"1998-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/16#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_16.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Sonderzuschlagsverordnung - SzV)","law_date":"1998-03-16T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998                513\nVerordnung\nüber die Gewährung von Sonderzuschlägen\nzur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit\n(Sonderzuschlagsverordnung – SzV)\nVom 16. März 1998\nAuf Grund des § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes in        belassen. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997             Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn über-\n(BGBl. I S. 1065) verordnet das Bundesministerium des       geordnete Gründe des Personaleinsatzes vorliegen.\nInnern:\n§3\n§1\nEntscheidung über die Gewährung\nAnwendungsbereich\nDie Entscheidung nach § 2 trifft die zuständige oberste\n(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbs-         Dienstbehörde, gemeinsame Belange aller Dienstherren\nfähigkeit des öffentlichen Dienstes können Beamte und       sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige\nSoldaten nichtruhegehaltfähige Sonderzuschläge nach         oberste Dienstbehörde kann die Entscheidungsbefugnis\nMaßgabe dieser Verordnung erhalten, wenn die Deckung        auf eine von ihr bestimmte Stelle übertragen.\ndes Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.\n§4\n(2) Ein Sonderzuschlag nach Absatz 1 kann gewährt\nwerden, wenn die Planstelle oder ein bestimmter Dienst-                   Beschränkung der Ausgaben\nposten andernfalls nicht anforderungsgerecht besetzt           (1) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienst-\nwerden kann.                                                herrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen Haus-\n§2                              haltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Be-\nsoldungsausgaben nicht überschreiten.\nZahlung und Höhe des Sonderzuschlages\n(2) Für Dienststellen in Gemeindegebieten, in denen die\n(1) Der Anspruch auf den Sonderzuschlag entsteht mit      Sicherung des Personalbedarfs besonders schwierig ist,\ndem in der Entscheidung nach § 3 genannten Kalender-        können die jährlichen Ausgaben eines Dienstherrn für\nmonat. Der Sonderzuschlag wird mit den Dienstbezügen        Sonderzuschläge zusätzlich bis zu 0,1 vom Hundert der\nmonatlich im voraus gezahlt; er kann rückwirkend für        für diese Dienststellen berücksichtigten jährlichen Besol-\nhöchstens drei Monate gewährt werden.                       dungsausgaben betragen, wenn das für das Besoldungs-\nrecht zuständige Ministerium oder die oberste Aufsichts-\n(2) Für die Höhe des Sonderzuschlages ist die Besol-      behörde im Einvernehmen mit diesem zugestimmt hat.\ndungsgruppe des Beamten oder Soldaten im Zeitpunkt\nder Entscheidung nach § 3 maßgebend. Der Sonder-               (3) Soweit erhebliche Aufgaben- oder Strukturver-\nzuschlag kann bis zu 10 vom Hundert des Anfangsgrund-       änderungen eine dringliche Personalgewinnung erforder-\ngehalts dieser Besoldungsgruppe betragen. Grundgehalt       lich machen, können Sonderzuschläge in einer von der\nund Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrund-            Obergrenze des Absatzes 1 abweichenden Ausgaben-\ngehalt nicht übersteigen. § 6 des Bundesbesoldungs-         höhe gewährt werden, wenn das für das Besoldungsrecht\ngesetzes gilt entsprechend.                                 zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Mini-\nsterium der Finanzen zustimmt und der Haushaltsplan\n(3) Der Sonderzuschlag wird in fünf Schritten um je-      dafür Mittel zur Verfügung stellt.\nweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich\nverringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des                                     §5\nAnspruchs. Abweichend von Satz 1 kann der Sonder-\nInkrafttreten,\nzuschlag auch befristet bis zu drei Jahre gewährt werden;\nAußerkrafttreten, Übergangsregelung\nergänzend kann dann festgelegt werden, daß der Sonder-\nzuschlag auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der       (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nBefristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann nach voll-     dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderzuschlagsver-\nständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Vor-      ordnung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2451), zuletzt\naussetzungen des § 1 wieder oder noch vorliegen.            geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember\n(4) Der Anspruch auf den Sonderzuschlag endet mit         1995 (BGBl. I S. 1942), außer Kraft.\ndem Tage, an dem der Beamte oder Soldat aus der                (2) Die nach der in Absatz 1 Satz 2 genannten Ver-\nzuschlagsberechtigenden Tätigkeit ausscheidet. Der für      ordnung gewährten Sonderzuschläge fallen am Ende des\nden laufenden Monat gezahlte Sonderzuschlag wird ihm        Monats des Außerkrafttretens weg.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. März 1998\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}