{"id":"bgbl1-1998-16-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":16,"date":"1998-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/16#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_16.pdf#page=11","order":2,"title":"Verordnung über die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen (Seelotsenuntersuchungsverordnung - SeeLotUntV 1998)","law_date":"1998-03-12T00:00:00Z","page":511,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998                   511\nVerordnung\nüber die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen\n(Seelotsenuntersuchungsverordnung – SeeLotUntV 1998)\nVom 12. März 1998\nAuf Grund                                                  vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1109), in\n– des § 4 Nr. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen in        ihrer jeweils geltenden Fassung.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 13. September\n1984 (BGBI. l S. 1213), der durch Artikel 3 Nr. 1 des                                    §4\nGesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBI. l S. 1554) geändert         (1) Bei Seelotsenbewerbern und Seelotsenanwärtern\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-       gilt das erforderliche Hörvermögen als vorhanden, wenn\nkehr,                                                      auf dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr Flü-\n– des § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen,        stersprache auf fünf Meter Entfernung verstanden wird.\nder durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1994      (2) Bei Seelotsen gilt das erforderliche Hörvermögen als\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium       vorhanden, wenn auf dem jeweils dem Untersucher zuge-\nfür Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministe-         wandten Ohr Flüstersprache auf drei Meter Entfernung\nrium der Finanzen:                                         oder auf einen Meter Entfernung auf dem schlechteren\nund auf fünf Meter Entfernung auf dem besseren Ohr ver-\n§1                              standen wird. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muß auf\n(1) Die körperliche und geistige Eignung für den Seelot-   fünf Meter Entfernung mit dem jeweils dem Untersucher\nsenberuf, insbesondere das erforderliche Hör- und Seh-       zugewandten Ohr verstanden werden.\nvermögen sowie die Farbtüchtigkeit, ist durch ein Zeugnis\ndes Seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossen-                                         §5\nschaft nachzuweisen.\n(1) Die Augen sind einzeln auf ihre Sehschärfe für die\n(2) Das Zeugnis wird auf Grund einer Untersuchung des      Ferne mit Sehproben in einem Abstand nicht unter fünf\nSeeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft,         Metern nach DIN 58220-T 3 und auf ihre Sehschärfe für\nder fachärztliche Gutachten einholen kann, erstellt.         die Nähe mit Leseproben zu prüfen. Die DIN-Norm 58220-\n(3) Das Zeugnis hat das Ergebnis der Untersuchung          T 3 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen\nzusammenzufassen und ein abschließendes Urteil dar-          und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig\nüber zu enthalten, ob der untersuchte Seelotsenbewerber      gesichert niedergelegt.\noder Seelotsenanwärter zum Seelotsenberuf geeignet              (2) Bei Seelotsenbewerbern und Seelotsenanwärtern\noder nicht geeignet ist oder ob der untersuchte Seelotse     muß nach der augenärztlichen Untersuchung die Seh-\nzum Seelotsenberuf weiter geeignet oder auf Dauer oder       schärfe für die Ferne ohne oder mit Korrektionsglas min-\nvorübergehend nicht geeignet ist. Eine Zeugnisausferti-      destens auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0 betragen.\ngung ist dem Untersuchten auszuhändigen, eine weitere        Ohne Korrektionsglas muß die Sehschärfe jedoch auf\nder Aufsichtsbehörde zu übersenden.                          einem Auge mindestens 0,5 und auf dem anderen Auge\n(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Untersuchte.     0,3 betragen. Die Gläserstärken, einfach oder in Kombina-\ntion, dürfen die Grenzwerte von sphärisch plus 2,0 Diop-\ntrien oder minus 2,0 Dioptrien nicht überschreiten. Zylin-\n§2                              drische Gläser sind mit der Hälfte ihrer Dioptrienzahl und\n(1) Einer seeärztlichen Untersuchung haben sich zu         dem Vorzeichen der sphärischen Korrektur hinzuzu-\nunterziehen:                                                 rechnen. Die Sehschärfe für die Nähe ist ausreichend,\nwenn ohne oder mit Korrektionsgläsern 0,8/40 Zenti-\n1. Seelotsenbewerber vor der Zulassung zum Seelotsen-\nmeter binocular (entsprechend Nieden 1) erkannt wird. Es\nanwärter,\ndürfen keine Hinweise auf Nachtblindheit vorliegen, das\n2. Seelotsen bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten       heißt die mesopische Sehschärfe muß mindestens die\nLebensjahres alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre bis Kontrasteinstellung 1 : 2, mit Blendung die Kontrastein-\nzum Ausscheiden,                                         stellung 1 : 2,7 erfüllen. Ein normales Gesichtsfeld beider\n3. Seelotsenanwärter und Seelotsen, wenn es die Auf-         Augen ist erforderlich, wobei kleinere, sich nicht deckende\nsichtsbehörde aus besonderen Gründen verlangt.           Gesichtsfeldausfälle zulässig sind. Wird die vorgeschrie-\nbene Sehschärfe nur mit Brille erreicht, so ist dem Unter-\n(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind in den     suchten aufzuerlegen, die Brille während des Dienstes\neigenen seeärztlichen Dienststellen der See-Berufsgenos-     ständig zu tragen und eine Ersatzbrille mitzuführen.\nsenschaft durchzuführen.\n(3) Bei Seelotsen muß die Sehschärfe für die Ferne\nohne oder mit Korrektionsglas mindestens auf dem einen\n§3                              Auge 0,7 und auf dem anderen 0,5 betragen. Ohne Kor-\nDie Beurteilung der Eignung richtet sich nach den §§ 4     rektionsglas muß die Sehschärfe jedoch auf dem besse-\nbis 6 und dem Nichtvorhandensein der Merkmale der            ren Auge 0,3 betragen und auf dem schlechteren Auge\nAnlage 1 der Verordnung über die Seediensttauglich-          muß ausreichendes Orientierungsvermögen vorliegen. Die\nkeit vom 19. August 1970 (BGBI. l S. 1241), zuletzt ge-      Sehschärfe für die Nähe ist ausreichend, wenn ohne oder\nändert durch die Maßgabe der Anlage l Kapitel Xl Sach-       mit Brille 0,8/40 Zentimeter binocular (entsprechend Nie-\ngebiet D Abschnitt III Nr. 16 des Einigungsvertrages vom     den 1) erkannt wird. Es dürfen keine Hinweise auf Nacht-\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes     blindheit vorliegen, das heißt die mesopische Sehschärfe","512               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998\nmuß mindestens die Kontrasteinstellung 1 : 5 ohne und mit       Gebühren nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips in ent-\nBlendung erfüllen. Ein normales Gesichtsfeld beider             sprechender Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte\nAugen ist erforderlich, wobei kleinere, sich nicht deckende     in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996\nGesichtsfeldausfälle zulässig sind. Wird die vorgeschrie-       (BGBl. l S. 210) in der jeweils geltenden Fassung.\nbene Sehschärfe nur mit Brille erreicht, so ist dem Unter-         (2) In der Regel fallen folgende Positionen des Ge-\nsuchten aufzuerlegen, die Brille während des Dienstes           bührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen an:\nständig zu tragen und eine Ersatzbrille mitzuführen.\n–      1 Anamnese und Beratung,\n(4) Seelotsen, deren Sehvermögen vor dem Inkrafttreten\ndieser Verordnung untersucht und als ausreichend befun-         –      7 Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit,\nden wurde, aber nicht mehr den Anforderungen dieser             –   651 Elektrokardiographische Untersuchung in Ruhe,\nVerordnung entspricht, sind weiterhin zum Seelotsenberuf\n– 1200 Sehschärfe,\ngeeignet, wenn ihr Sehvermögen noch den Anforderun-\ngen der ersten Untersuchung entspricht.                         – 1228 Farbsinn,\n– 1234 Dämmerungssehen ohne Blendung,\n§6                                – 1235 Dämmerungssehen mit Blendung,\n(1) Die Farbtüchtigkeit ist mit dem Anomaloskop und bei      – 3501 Blutsenkung,\nnatürlichem Licht nach den Farbtafeln von Stilling/Velha-       – 3550 Kleines Blutbild,\ngen sowie nach einem weiteren Farbtafelverfahren, zum\nBeispiel lshihara oder Boström, zu prüfen.                      – 3592 Gamma-GT,\n(2) Bei Seelotsenbewerbern und Seelotsenanwärtern            – 3652 Streifentest im Urin,\ngilt die erforderliche Farbtüchtigkeit als vorhanden, wenn      – 5135 Röntgenaufnahme der Lunge,\nbei der Untersuchung mit dem Anomaloskop ein Anomal-\n–     70 Ausstellen des Lotsdienstzeugnisses.\nquotient von 0,7 bis 1,4 erreicht wird und die gezeigten\nFarbtafeln schnell und richtig erkannt werden.                     (3) Notwendige Ergänzungsuntersuchungen und fach-\närztliche Gutachten nach § 1 Abs. 2 sind gesondert in\n(3) Bei Seelotsen gilt die erforderliche Farbtüchtigkeit\nRechnung zu stellen.\nals vorhanden, wenn die gezeigten Farbtafeln schnell und\nrichtig erkannt werden.\n§9\n§7                                   Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft. Gleich-\nFür Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere gelten die        zeitig tritt die Seelotsenuntersuchungsordnung in der Fas-\n§§ 1 bis 6 entsprechend.                                        sung der Anlage zu Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai\n1970 (BGBI. l S. 617), zuletzt geändert durch die Maßgabe\nder Anlage l Kapitel Xl Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des\n§8                                Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\n(1) Der Seeärztliche Dienst der See-Berufsgenossen-          mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nschaft erhebt für Untersuchungen nach § 1 Abs. 2                (BGBI. 1990 ll S. 885, 1108), außer Kraft.\nBonn, den 12. März 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke"]}