{"id":"bgbl1-1998-16-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":16,"date":"1998-03-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Schutz des Bodens","law_date":"1998-03-17T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["502              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998\nGesetz\nzum Schutz des Bodens\nVom 17. März 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      Vierter Teil\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             Landwirtschaftliche Bodennutzung\n§ 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft\nArtikel 1                                                      Fünfter Teil\nGesetz                                                    Schlußvorschriften\nzum Schutz vor schäd-                          § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen\nlichen Bodenveränderungen                          § 19 Datenübermittlung\nund zur Sanierung von Altlasten\n§ 20 Anhörung beteiligter Kreise\n(Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG)\n§ 21 Landesrechtliche Regelungen\n§ 22 Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen\nInhaltsübersicht                                 Gemeinschaften\nErster Teil                         § 23 Landesverteidigung\nAllgemeine Vorschriften                     § 24 Kosten\n§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes                          § 25 Wertausgleich\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                       § 26 Bußgeldvorschriften\n§ 3 Anwendungsbereich\nErster Teil\nZweiter Teil\nAllgemeine Vorschriften\nGrundsätze und Pflichten\n§ 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr                                                              §1\n§ 5 Entsiegelung                                                         Zweck und Grundsätze des Gesetzes\n§ 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden     Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funk-\n§ 7 Vorsorgepflicht                                            tionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.\n§ 8 Werte und Anforderungen                                    Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuweh-\nren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte\n§ 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen\nGewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge\n§ 10 Sonstige Anordnungen                                      gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.\nBei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigun-\nDritter Teil                         gen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion\nErgänzende Vorschriften für Altlasten              als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie\nmöglich vermieden werden.\n§ 11 Erfassung\n§ 12 Information der Betroffenen                                                              §2\n§ 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung\nBegriffsbestimmungen\n§ 14 Behördliche Sanierungsplanung\n(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere\n§ 15 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle                   Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2\n§ 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung             genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998               503\nsigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen              (8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne\nBestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Ge-             dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren,\nwässerbetten.                                                  erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für\nden einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder\n(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes\nvermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.\n1. natürliche Funktionen als\na) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen,                                          §3\nTiere, Pflanzen und Bodenorganismen,                                      Anwendungsbereich\nb) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit            (1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenverände-\nseinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,               rungen und Altlasten Anwendung, soweit\nc) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoff-            1. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und       gesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur\nStoffumwandlungseigenschaften, insbesondere                 Verwertung als Sekundärrohstoffdünger oder Wirt-\nauch zum Schutz des Grundwassers,                           schaftsdünger im Sinne des § 1 des Düngemittel-\n2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte            gesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislauf-\nsowie                                                            wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechts-\n3. Nutzungsfunktionen als                                           verordnungen sowie der Klärschlammverordnung\nvom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912),\na) Rohstofflagerstätte,\n2. Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nb) Fläche für Siedlung und Erholung,                             gesetzes über die Zulassung und den Betrieb von\nc) Standort für die land- und forstwirtschaftliche               Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Ab-\nNutzung,                                                    fällen sowie über die Stillegung von Deponien,\nd) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche      3. Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,\nNutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.                 4. Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutz-\n(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses                 rechts,\nGesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen,            5. Vorschriften des Gentechnikgesetzes,\ndie geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder           6. Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswald-\nerhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die All-            gesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,\ngemeinheit herbeizuführen.\n7. Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das\n(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind                Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem\nGrundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Boden-              Landwirtschaftsanpassungsgesetz,\nveränderungen besteht.\n8. Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und\n(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind                       Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die\n1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige            den Verkehr regeln,\nGrundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert            9. Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungs-\noder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und               rechts,\n2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige              10. Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf\nGrundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden                    Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nStoffen umgegangen worden ist, ausgenommen An-                   nungen über die Errichtung, Führung oder Einstellung\nlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem               eines Betriebes sowie\nAtomgesetz bedarf (Altstandorte),\n11. Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\ndurch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige               und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nGefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervor-           Rechtsverordnungen über die Errichtung und den\ngerufen werden.                                                     Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von\nAbsatz 3\n(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Ge-\nsetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei              Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.\ndenen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen                 (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen,\noder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die All-        Tätigkeiten, Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe\ngemeinheit besteht.                                            und sonstige radioaktive Stoffe, soweit Rechtsvor-\n(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maß-             schriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie\nnahmen                                                         und der Wirkung ionisierender Strahlen regeln. Dieses\nGesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen,\n1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe           Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampf-\n(Dekontaminationsmaßnahmen),                                mitteln.\n2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig ver-          (3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schäd-\nhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu            liche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieses\nbeseitigen (Sicherungsmaßnahmen),                           Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n3. zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Ver-          Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionen ver-\nänderungen der physikalischen, chemischen oder              ursacht werden, als schädliche Umwelteinwirkungen\nbiologischen Beschaffenheit des Bodens.                     nach § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,","504              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998\nim übrigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile          (5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Alt-\noder erhebliche Belästigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des      lasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schad-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren Bestim-         stoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vor-\nmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten       belastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für\nsind die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 fest-     denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf\ngelegten Werte heranzuziehen, sobald in einer Rechts-        Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen\nverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des           Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beein-\nBundes bestimmt worden ist, welche Zusatzbelastungen         trächtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen\ndurch den Betrieb einer Anlage nicht als ursächlicher        unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles\nBeitrag zum Entstehen schädlicher Bodenveränderungen         schutzwürdig ist.\nanzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der                (6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur\nVerwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden,     Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem\ndaß bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassen-          1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Boden-\nströme auch ohne Ermittlung der Zusatzbelastung davon        veränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen\nauszugehen ist, daß die Anlage nicht zu schädlichen          mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des\nBodenveränderungen beiträgt.                                 Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Boden-\nveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und\nsein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des\nZweiter Teil                         Einzelfalles schutzwürdig ist.\nGrundsätze und Pflichten\n§5\n§4                                                      Entsiegelung\nPflichten zur Gefahrenabwehr                      Soweit die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse\nder Behörden nicht regeln, wird die Bundesregierung\n(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so        ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20)\nzu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nhervorgerufen werden.                                        rates Grundstückseigentümer zu verpflichten, bei dauer-\n(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der         haft nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung\ntatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind ver-           im Widerspruch zu planungsrechtlichen Festsetzungen\npflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grund-         steht, den Boden in seiner Leistungsfähigkeit im Sinne\nstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu            des § 1 so weit wie möglich und zumutbar zu erhalten oder\nergreifen.                                                   wiederherzustellen. Bis zum Inkrafttreten einer Rechts-\nverordnung nach Satz 1 können durch die nach Landes-\n(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenverände-       recht zuständigen Behörden im Einzelfall gegenüber den\nrung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger,       nach Satz 1 Verpflichteten Anordnungen zur Entsiegelung\nder Grundstückseigentümer und der Inhaber der tat-           getroffen werden, wenn die in Satz 1 im übrigen genann-\nsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet,     ten Voraussetzungen vorliegen.\nden Boden und Altlasten sowie durch schädliche Boden-\nveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreini-\n§6\ngungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft\nkeine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen                        Auf- und Einbringen von\nBelästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit                   Materialien auf oder in den Boden\nentstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schad-           Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung\nstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaß-           der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit\nnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe     Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus\nlangfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder       diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf-\nunzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschrän-          und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schad-\nkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch         stoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere\nverpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesell-\nschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Per-     1. Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von\nson einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer           Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien\nschädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet         und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natür-\nist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen               liche Standortverhältnisse sowie\nGrundstück aufgibt.                                          2. Untersuchungen der Materialien oder des Bodens,\nMaßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien\n(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezoge-\noder geeignete andere Maßnahmen\nnen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungs-\nrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das          zu bestimmen.\nsich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten,                                        §7\nsoweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2\ngenannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen                               Vorsorgepflicht\nplanungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung          Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tat-\ndes Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren            sächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige,\nEntwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung       der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder\nvon Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen         durchführen läßt, die zu Veränderungen der Boden-\nsich nach dem Wasserrecht.                                   beschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998                  505\ngegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen           sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung\nzu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück        von Anforderungen an die damit verbundene Unter-\noder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden       suchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis\nkönnen. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen           einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu\nder räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkun-      erlassen, insbesondere über\ngen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis\neiner schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Er-          1. Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berück-\nfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu            sichtigung von geogenen oder großflächig siedlungs-\nvermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hin-           bedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon\nblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks ver-             auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen\nhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schäd-          Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),\nliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden,        2. zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur\nsoweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8          Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.\nAbs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht\nbei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich          (3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten\nnach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Boden-  sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden\nnutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des        Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien\nBundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen           festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderun-\nder Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich    gen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehand-\nnach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden         lung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung\nBodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden           der Werte für unterschiedliche Belastungen.\nPflichten nach § 4.\n§9\n§8\nGefährdungsabschätzung\nWerte und Anforderungen                                   und Untersuchungsanordnungen\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-            (1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte\nhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsver-        dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften          Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts\nüber die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden-        die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer\nund altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung      Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetz-\nund Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen              ten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde\nBodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und          die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen,\nAltlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere           ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vor-\n1. Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksich-          liegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind\ntigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene          insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe,\nPrüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine     die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer\nschädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt        Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie\n(Prüfwerte),                                             die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berück-\nsichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser\n2. Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren        bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt\nÜberschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen      sind über die getroffenen Feststellungen und über die\nBodennutzung in der Regel von einer schädlichen          Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unter-\nBodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und         richten.\nMaßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),               (2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hin-\n3. Anforderungen an                                          reichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung\noder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen,\na) die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen;            daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die not-\nhierzu gehören auch Anforderungen an den              wendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung\nUmgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und            durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann ver-\nbehandeltem Bodenmaterial,                            langen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder\nb) die Sanierung des Bodens und von Altlasten, ins-      Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden.\nbesondere an                                          Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6\ngenannten Personen sowie Duldungspflichten der nach\n– die Bestimmung des zu erreichenden Sanie-\n§ 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.\nrungsziels,\n– den Umfang von Dekontaminations- und Siche-\nrungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbrei-                                     § 10\ntung von Schadstoffen verhindern, sowie                               Sonstige Anordnungen\n– Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen                     (1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf\nfestgelegt werden.                                           Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsver-\nordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-         Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden\nhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverord-     zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6\nnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der        Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige","506                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998\nBehörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Auf-          gen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforder-\nrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaß-            lichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie\nnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur      die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der ins-\nErfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden,      besondere\nsoweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung fest-           1. eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung\ngelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung            und der Sanierungsuntersuchungen,\nnicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtig-\nten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.       2. Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der\nzu sanierenden Grundstücke,\n(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grund-\n3. die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu er-\nstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen\nforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-,\nGewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen\nBeschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie\nzur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen\ndie zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen\nBodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so\nhat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen          enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nBodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren               Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechts-\ninnerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen            verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\nwirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landes-            schriften über die Anforderungen an Sanierungsunter-\nrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren,               suchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu\nwenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer             erlassen.\nüber die damit verbundene allgemeine Belastung er-\n(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die\nheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.\nSanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan\nvon einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.\n(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzu-\nDritter Teil                         legen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in\nErgänzende Vorschriften für Altlasten                geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten\nMaßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt ent-\nsprechend.\n§ 11\nErfassung                              (4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines\nSanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vor-\nDie Länder können die Erfassung der Altlasten und           gelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen\naltlastverdächtigen Flächen regeln.                            kann.\n(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der\n§ 12                             von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder\nInformation der Betroffenen                   eingebracht werden soll, gilt § 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreis-\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht, wenn durch\nDie nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast     einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine\nund die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast     Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4\nVerpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen            sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht\nGrundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberech-         beeinträchtigt wird.\ntigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen)\nvon der bevorstehenden Durchführung der geplanten                 (6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter\nMaßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maß-         Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für ver-\nnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind                bindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt\nzur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten          andere die Sanierung betreffende behördliche Entschei-\nUnterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß            dungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen\nihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses          für Vorhaben, die nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu\ngeschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß           § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nes den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der           oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeits-\nprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen\nMaßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.\nmit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem\nfür verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen\n§ 13                             Entscheidungen aufgeführt werden.\nSanierungsunter-\nsuchungen und Sanierungsplanung                                                 § 14\n(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschieden-                       Behördliche Sanierungsplanung\nartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein\nabgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen                Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan\nauf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schad-           nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder\nstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenver-                 durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder\nänderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen            ergänzen lassen, wenn\noder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige           1. der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde\nBehörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur                    gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt\nSanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchun-              worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998                 507\n2. ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder                           Vierter Teil\nnicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder\nLandwirtschaftliche Bodennutzung\n3. auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast,\nder auf der Altlast beruhenden weiträumigen Ver-                                     § 17\nunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der\nGute fachliche Praxis in der Landwirtschaft\nAnzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten\nein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.                (1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die\nVorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis\n§ 13 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.                         erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaft-\nlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit\ndie Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2\n§ 15                            vermitteln.\nBehördliche Überwachung, Eigenkontrolle                  (2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der land-\nwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige\n(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unter-\nSicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit\nliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch\ndes Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grund-\ndie zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Alt-\nsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere,\nablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen         daß\nZulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen\nAnordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes              1. die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der\nunberührt.                                                       Witterung grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen\nhat,\n(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige\n2. die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,\nBehörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten,\nsoweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontroll-     3. Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksich-\nmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasserunter-                  tigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von\nsuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von             den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetz-\nMeßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontroll-          ten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie\nmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang                 möglich vermieden werden,\naufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine              4. Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung,\nlängerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im             insbesondere durch Berücksichtigung der Hangnei-\nEinzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann         gung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der\nEigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von                Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden,\nDekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungs-\n5. die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, ins-\nmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die                  besondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Acker-\nEigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen                terrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind,\nnach § 18 durchgeführt werden.                                   erhalten werden,\n(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind        6. die biologische Aktivität des Bodens durch ent-\nvon den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten                 sprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder\nder zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie           gefördert wird und\nhat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer            7. der standorttypische Humusgehalt des Bodens, ins-\nÜberwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzube-                   besondere durch eine ausreichende Zufuhr an or-\nwahren.                                                          ganischer Substanz oder durch Reduzierung der\nBearbeitungsintensität erhalten wird.\n§ 16                               (3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung\nder in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten\nErgänzende Anordnungen zur Altlastensanierung\ndiese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und\n(1) Neben den im Zweiten Teil dieses Gesetzes vor-        ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen\ngesehenen Anordnungen kann die zuständige Behörde            der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die\nzur Erfüllung der Pflichten, die sich aus dem Dritten Teil   übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.\ndieses Gesetzes ergeben, die erforderlichen Anordnun-\ngen treffen.\n(2) Soweit ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan                           Fünfter Teil\nim Sinne des § 13 Abs. 6 nicht vorliegt, schließen Anord-                        Schlußvorschriften\nnungen zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 andere\ndie Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen                                     § 18\nmit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vor-\nhaben, die nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu § 3             Sachverständige und Untersuchungsstellen\ndes Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung             Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Auf-\noder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeits-        gaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die\nprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen     für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuver-\nmit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in der      lässigkeit besitzen sowie über die erforderliche geräte-\nAnordnung die miteingeschlossenen Entscheidungen             technische Ausstattung verfügen. Die Länder können Ein-\naufgeführt werden.                                           zelheiten der an Sachverständige und Untersuchungs-","508              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998\nstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und        (4) Die Länder können bestimmen, daß für das Gebiet\nUmfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die           ihres Landes oder für bestimmte Teile des Gebiets Boden-\nVorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekannt-      informationssysteme eingerichtet und geführt werden.\ngabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen          Hierbei können insbesondere Daten von Dauerbeobach-\nnach Satz 1 erfüllen, regeln.                                tungsflächen und Bodenzustandsuntersuchungen über\ndie physikalische, chemische und biologische Beschaf-\n§ 19                             fenheit des Bodens und über die Bodennutzung erfaßt\nDatenübermittlung                        werden. Die Länder können regeln, daß Grundstücks-\neigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über\n(1) Soweit eine Datenübermittlung zwischen Bund und       ein Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen\nLändern zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieses         verpflichtet werden, die für Bodeninformationssysteme\nGesetzes notwendig ist, werden Umfang, Inhalt und            erforderlich sind. Hierbei ist auf die berechtigten Belange\nKosten des gegenseitigen Datenaustausches in einer           dieser Personen Rücksicht zu nehmen und Ersatz für\nVerwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern            Schäden vorzusehen, die bei Untersuchungen verursacht\ngeregelt. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist       werden.\nunzulässig.\n§ 22\n(2) Der Bund kann unter Verwendung der von Ländern\nübermittelten Daten ein länderübergreifendes Boden-                                 Erfüllung von\ninformationssystem für Bundesaufgaben einrichten.                             bindenden Beschlüssen\nder Europäischen Gemeinschaften\n§ 20                                (1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der\nEuropäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung\nAnhörung beteiligter Kreise\nzu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des\nSoweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-         Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung\nnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben,     der in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Werte einschließlich\nist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der      der notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung und Über-\nWissenschaft, der Betroffenen, der Wirtschaft, Landwirt-     wachung dieser Werte erlassen.\nschaft, Forstwirtschaft, der Natur- und Umweltschutz-\n(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgeleg-\nverbände, des archäologischen Denkmalschutzes, der\nten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige\nkommunalen Spitzenverbände und der für den Boden-\nEntscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher\nschutz, die Altlasten, die geowissenschaftlichen Belange\nVerwaltungen nach diesem Gesetz oder nach anderen\nund die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landes-\nRechtsvorschriften des Bundes und der Länder durch-\nbehörden zu hören. Sollen die in Satz 1 genannten\nzusetzen; soweit planungsrechtliche Festlegungen vor-\nRechtsvorschriften Regelungen zur land- und forstwirt-\ngesehen sind, haben die zuständigen Planungsträger zu\nschaftlichen Bodennutzung enthalten, sind auch die\nbefinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu\nfür die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten\nziehen sind.\nLandesbehörden zu hören.\n§ 23\n§ 21\nLandesverteidigung\nLandesrechtliche Regelungen\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann\n(1) Zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils dieses   Ausnahmen von diesem Gesetz und von den auf dieses\nGesetzes können die Länder ergänzende Verfahrens-            Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen, soweit\nregelungen erlassen.                                         dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfül-\n(2) Die Länder können bestimmen, daß über die im          lung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern. Dabei\nDritten Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und      ist der Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen zu\nAltlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen                  berücksichtigen.\n1. von der zuständigen Behörde zu erfassen und                  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n2. von den Verpflichteten der zuständigen Behörde mit-       zu bestimmen, daß der Vollzug dieses Gesetzes und\nzuteilen sind sowie                                      der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen im\ndaß bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf        Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-\nGrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe        gung und für die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in\nin besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile            der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte\noder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die     dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von\nAllgemeinheit ausgehen,                                      ihm bestimmten Stellen obliegt.\n1. Sanierungsuntersuchungen sowie die Erstellung von\n§ 24\nSanierungsplänen und\nKosten\n2. die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen\n(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12,\nverlangt werden können.\n13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeord-\n(3) Die Länder können darüber hinaus Gebiete, in denen    neten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflich-\nflächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten          teten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Unter-\noder zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maß-     suchungen den Verdacht nicht oder liegen die Vorausset-\nnahmen bestimmen sowie weitere Regelungen über ge-           zungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung\nbietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes treffen.           Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998                  509\nden Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten       Eigentümer für eigene Maßnahmen der Sicherung oder\nhaben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt      Sanierung oder die er für den Erwerb des Grundstücks\nderjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanie-   im berechtigten Vertrauen darauf verwendet hat, daß\nrungsplans hätte verlangt werden können.                    keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten\n(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer     vorhanden sind. Kann der Eigentümer von Dritten Ersatz\nHeranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch.        erlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1 zu\nSoweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Ver-       berücksichtigen.\npflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu               (5) Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Aus-\nleistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr        gleichsbetrages ganz oder teilweise abgesehen werden,\noder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem          wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung\nanderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2     unbilliger Härten geboten ist. Werden dem öffentlichen\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende          Kostenträger Kosten der Sicherung oder Sanierung\nAnwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei          erstattet, so muß insoweit von der Festsetzung des Aus-\nJahren. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der     gleichsbetrages abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichs-\nKosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt,        betrag erlassen oder ein bereits geleisteter Ausgleichs-\nim übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch          betrag erstattet werden.\nden Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver-           (6) Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf\npflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis    dem Grundstück. Das Bundesministerium der Justiz wird\nerlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht     ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nauf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung        Bundesrates die Art und Weise, wie im Grundbuch auf das\nder Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg       Vorhandensein der öffentlichen Last hinzuweisen ist, zu\nvor den ordentlichen Gerichten offen.                       regeln.\n§ 25                                                          § 26\nWertausgleich                                             Bußgeldvorschriften\n(1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nMaßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 der          lässig\nVerkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich       1. einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 1, §§ 6, 8 Abs. 1\nerhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht         oder § 22 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung\noder nicht vollständig getragen hat, hat er einen von der       auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-\nzuständigen Behörde festzusetzenden Wertausgleich in            handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nHöhe der maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den               bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nöffentlichen Kostenträger zu leisten. Die Höhe des Aus-         verweist,\ngleichsbetrages wird durch die Höhe der eingesetzten\nöffentlichen Mittel begrenzt. Die Pflicht zum Wertaus-      2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1\ngleich entsteht nicht, soweit hinsichtlich der auf einem        zuwiderhandelt, soweit sie sich auf eine Pflicht nach\nGrundstück vorhandenen schädlichen Bodenveränderun-             § 4 Abs. 3, 5 oder 6 bezieht,\ngen oder Altlasten eine Freistellung von der Verantwor-     3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 oder\ntung oder der Kostentragungspflicht nach Artikel 1 § 4          § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt oder\nAbs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni\n4. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht\n1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), zuletzt geändert durch Arti-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\nkel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), in\nder jeweils geltenden Fassung erfolgt ist. Soweit Maß-         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nnahmen im Sinne des Satzes 1 in förmlich festgelegten       satzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend\nSanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen als           Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\nOrdnungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt             bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nwerden, wird die dadurch bedingte Erhöhung des Ver-\nkehrswertes im Rahmen des Ausgleichsbetrags nach\n§ 154 des Baugesetzbuchs abgegolten.                                                   Artikel 2\n(2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Er-                           Änderung des Kreislauf-\nhöhung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht                      wirtschafts- und Abfallgesetzes\naus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das\nDas Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. Sep-\nGrundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen nicht\ntember 1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch Artikel 3\ndurchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem Ver-\ndes Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354),\nkehrswert, der sich für das Grundstück nach Durch-\nwird wie folgt geändert:\nführung der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen\nergibt (Endwert).\n1. Dem § 36 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n(3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Siche-        „Besteht der Verdacht, daß von einer stillgelegten De-\nrung oder Sanierung abgeschlossen und der Betrag von            ponie nach Absatz 1 schädliche Bodenveränderungen\nder zuständigen Behörde festgesetzt worden ist. Die             oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allge-\nPflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht       meinheit ausgehen, so finden für die Erfassung, Unter-\nbis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluß der               suchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften\nSicherung oder Sanierung festgesetzt worden ist.                des Bundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung.“\n(4) Die zuständige Behörde hat von dem Wertausgleich\nnach Absatz 1 die Aufwendungen abzuziehen, die der          2. § 40 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.","510              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998\nArtikel 3                               2. In § 17 Abs. 4a werden die Worte „zehn Jahren“ durch\ndie Worte „einem Jahr“ ersetzt.\nÄnderung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n18. April 1997 (BGBl. I S. 805), wird wie folgt geändert:                                  Artikel 4\n1. In § 5 Abs. 3 wird der einleitende Satzteil wie folgt                                Inkrafttreten\ngefaßt:                                                           Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von\n„Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errich-             Rechtsverordnungen ermächtigen, sowie Artikel 1 § 20\nten, zu betreiben und stillzulegen, daß auch nach einer        treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen\nBetriebseinstellung“.                                          tritt das Gesetz am 1. März 1999 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. März 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}