{"id":"bgbl1-1998-15-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":15,"date":"1998-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/15#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_15.pdf#page=34","order":5,"title":"Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministeriums für Verkehr","law_date":"1998-02-27T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":34,"num_pages":4,"content":["494             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998\nAllgemeine Anordnung\nüber die Übertragung von Befugnissen, die Regelung\nvon Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und\ndie Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Dienstbereich des Bundesministeriums für Verkehr\nVom 27. Februar 1998\nI.                              5. nach § 70 Satz 1 BBG, der Annahme von Belohnungen\nund Geschenken zuzustimmen,\nÜbertragung von Zuständigkeiten\nnach dem Bundesbeamtengesetz                    6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei Beträgen bis\n2 000 DM von der Rückforderung aus Billigkeits-\nDas Bundesministerium für Verkehr überträgt auf\ngründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit\n– die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,                       erteilt das Bundesministerium für Verkehr allgemein\n– die Bundesanstalt für Gewässerkunde,                          seine Zustimmung,\n– die Bundesanstalt für Wasserbau,                          7. nach § 9 Abs. 1 Bundesnebentätigkeitsverordnung\n(BNV), Genehmigungen für die Inanspruchnahme von\n– das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie,             Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn\n– das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Ver-          zu erteilen.\nwaltungsbeamten,\nII.\n– den Deutschen Wetterdienst,\nÜbertragung von Zuständigkeiten\n– das Kraftfahrt-Bundesamt,                                           nach dem Beamtenversorgungsgesetz\n– das Bundesamt für Güterverkehr,                                          und ergänzenden Vorschriften\n– das Eisenbahn-Bundesamt,                                     (1) Das Bundesministerium für Verkehr überträgt\n– die Bundesanstalt für Straßenwesen,                       1. der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West (WSD West)\n– das Luftfahrt-Bundesamt                                       a) seine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), so-\ndie Befugnis                                                        weit nicht in dieser Anordnung etwas anderes\n1. nach § 60 Bundesbeamtengesetz (BBG), einem Beam-                 bestimmt ist,\nten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren          b) die Aufgaben des Versorgungsträgers nach\nDienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 die Führung\nder Dienstgeschäfte zu verbieten,                                – dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versor-\ngungsausgleich,\n2. nach § 64 Satz 1 BBG, die Übernahme oder Fort-\nführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu           – § 53b Abs. 2 des Gesetzes über Angelegenheiten\nverlangen,                                                          der freiwilligen Gerichtsbarkeit,\n3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1        c) die Zuständigkeiten zur Erstattung von Aufwendun-\nbis 3 und § 66 Abs. 2 BBG, Nebentätigkeiten zu geneh-            gen der Versicherungsträger nach Maßgabe der\nmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu wider-                  Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,\nrufen,                                                       d) die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenver-\n4. nach § 69a Abs. 1 bis 3 BBG, die Anzeige ihrer Ruhe-             sorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maßnah-\nstandsbeamten oder früheren Beamten mit Versor-                  men, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder\ngungsbezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbs-               diese Anordnung eine andere Zuständigkeit fest-\ntätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses               gelegt wird,\nentgegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu           e) die unter den Buchstaben a bis d genannten Befug-\nuntersagen,                                                      nisse, Aufgaben und Zuständigkeiten hinsichtlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998                495\nder Personen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über                                     IV.\ndie Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundes-                  Übertragung von Zuständigkeiten\nregierung sowie nach § 6 des Gesetzes über die                    nach der Bundesdisziplinarordnung\nRechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staats-\nsekretäre, soweit sie zuletzt dem Bundesministeri-       Das Bundesministerium für Verkehr überträgt den Lei-\num für Verkehr angehört haben,                        tern der in Abschnitt I genannten Behörden\n2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Zuständig-      1. nach § 15 Abs. 2 Bundesdisziplinarordnung (BDO) die\nkeit                                                          Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestands-\nbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen\na) für Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18               Dienstes sowie des höheren Dienstes bis zur Besol-\nBeamtVG beim Tode eines Beamten mit Dienst-               dungsgruppe A 15,\nbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vor-\nbereitungsdienst,                                     2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2\nBDO die Befugnisse als Einleitungsbehörde gegenüber\nb) für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45           den Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen\nAbs. 3 Satz 2 BeamtVG und die Klärung der Frage,          Dienstes sowie des höheren Dienstes bis zur Besol-\nob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist,       dungsgruppe A 15.\nc) für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen\nnach § 31 Abs. 5 und den §§ 32 bis 35 BeamtVG,                                      V.\nd) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-                     Übertragung von Zuständigkeiten\nchung zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs                    nach dem Bundesbesoldungsgesetz\nnach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG,                         Das Bundesministerium für Verkehr überträgt auf die in\ne) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-        Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis\nchung zur Nachprüfung des Grades der Minderung        1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz\nder Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2              (BBesG), bei Beträgen bis zu 2 000 DM von der Rück-\nBeamtVG und                                               forderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise\nf) für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3                 abzusehen; insoweit erteilt das Bundesministerium für\nBeamtVG, bei Beträgen bis 2 000 DM von der Rück-          Verkehr allgemein seine Zustimmung,\nforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teil-      2. nach Nummer 57.1.15 BBesGVwV, über den Miet-\nweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundesmini-         zuschuß der Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im\nsterium für Verkehr allgemein seine Zustimmung,           Ausland (§ 52 Abs. 1 BBesG) und bei Abordnungen\ng) für Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 BeamtVG und            vom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1\nBBesG) zu entscheiden,\nh) für Entscheidungen nach § 44 Abs. 2 BeamtVG.\n3. nach Nummer 59.5.6 BBesGVwV, über die Rückforde-\nNach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist für die in          rung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu ent-\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe c bis e sowie g und h genannten           scheiden,\nEntscheidungen die WSD West zuständig. Dies gilt ent-\n4. nach § 66 Abs. 1 und 3 BBesG, den Anwärtergrund-\nsprechend für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e genannten\nbetrag herabzusetzen, und nach Nummer 66.2.1\nPersonen.\nBBesGVwV, über die Anerkennung besonderer Härte-\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr behält sich die          fälle zu entscheiden, in denen von einer Kürzung abzu-\nHerbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die         sehen ist.\neine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende\nBedeutung haben, vor.                                                                      VI.\nÜbertragung von Zuständigkeiten\nIII.                                       nach der Bundeslaufbahnverordnung\nÜbertragung von Zuständigkeiten                     Das Bundesministerium für Verkehr überträgt\nnach dem Bundesreisekostengesetz\n1. dem Deutschen Wetterdienst die Befugnis nach § 6\nund der Trennungsgeldverordnung\nAbs. 3 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), über die An-\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt die in        erkennung der Befähigung für die\nAbschnitt I genannten Behörden,\na) Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bun-\n1. nach § 11 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG)                   des,\ndas Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in beson-          b) Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes des Bun-\nderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen zu              des und\nbewilligen,\nc) Laufbahn des höheren Wetterdienstes des Bundes\n2. nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 Trennungsgeldverordnung\n(TGV) einem Anspruch auf Trennungsgeld bei einer              zu entscheiden,\nEinstellung zuzustimmen, wenn Umzugskostenvergü-          2. den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen die Befugnis\ntung nicht zugesagt ist.                                      nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerkennung der Befähi-\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt die in          gung für die\nAbschnitt I genannten Behörden nach § 9 Abs. 3 TGV               a) Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes\nals für die Gewährung von Trennungsgeld zuständige                   in der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nBehörden.                                                            Bundes,","496              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998\nb) Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der         d) nach der Richtlinie des Bundesministeriums des\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,                Innern für die Gewährung von Vorschüssen in\nbesonderen Fällen (Vorschußrichtlinie – VR) vom\nc) Laufbahn des mittleren nautischen Dienstes in der\n28. November 1975 (GMBl. S. 829), über Vorschuß-\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes\nanträge zu entscheiden,\nund\ne) nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungs-\nd) Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungs-\nvorschriften über die Bundesdienstwohnungen\ndienstes in der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n(Dienstwohnungsvorschriften – DWV) in der Neu-\ndes Bundes\nfassung vom 3. Oktober 1989 (GMBl. S. 717), über\nzu entscheiden,                                                  Anträge auf Absehen von der Zuweisung von\nDienstwohnungen, Entbinden von der Bezugs-\n3. dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Eisenbahn-Bundes-\npflicht und Beibehaltung von Dienstwohnungen zu\namt sowie den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen die\nentscheiden.\nBefugnis nach § 6 Abs. 3 BLV, über die Anerkennung\nder Befähigung für die Laufbahn des höheren bau-             (2) Aufgrund des § 2 der Nachdiplomierungsordnung\ntechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes in der         des Bundes vom 30. Januar 1987 (GMBl. S. 69), zuletzt\njeweiligen Fachrichtung zu entscheiden,                   geändert durch die 1. Änderung der Nachdiplomierungs-\nordnung des Bundes vom 16. Januar 1991 (GMBl. S. 124),\n4. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis\nbestimmt das Bundesministerium für Verkehr als für die\nnach § 16 Abs. 5 Satz 1 BLV, über die Zulassung\nNachdiplomierung zuständige Stellen in seinem Ge-\nzum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes\nschäftsbereich\nsowie des gehobenen Dienstes nach § 28 BLV zu ent-\nscheiden.                                                 1. den Deutschen Wetterdienst für die Laufbahn des\ngehobenen Wetterdienstes und\nVII.                            2. die jeweilige Wasser- und Schiffahrtsdirektion für die\nAntragsteller der Laufbahn des gehobenen nichttech-\nÜbertragung von Zuständigkeiten\nnischen Dienstes in der Wasser- und Schiffahrtsver-\nnach anderen Vorschriften\nwaltung des Bundes, die dieser Direktion einschließlich\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr überträgt                der nachgeordneten Dienststellen angehören bezie-\nhungsweise angehört haben.\n1. den Leitern der in Abschnitt I genannten Behörden die\nBefugnis nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die          Hat der Antragsteller keiner dieser Behörden angehört,\nGewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte              wird das Bundesministerium für Verkehr im Einzelfall die\nund Richter des Bundes, Beamten der Besoldungs-           zuständige Stelle bestimmen.\ngruppen A 2 bis A 15 der Besoldungsordnung A\nJubiläumszuwendungen aus Anlaß des fünfundzwan-\nzigjährigen und des vierzigjährigen Dienstjubiläums zu\nVIII.\ngewähren oder zu versagen,\nRegelung von Zuständigkeiten\n2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis\nin Widerspruchsverfahren\na) nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Verordnung über                    in Beamtenangelegenheiten\nSonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im\nDas Bundesministerium für Verkehr überträgt auf die in\nBundesdienst, über Anträge auf Gewährung von\nAbschnitt I genannten Behörden nach § 172 BBG in Ver-\nSonderurlaub bis zur Dauer von zehn Werktagen im\nbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenrechtsrahmenge-\nUrlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für\nsetz (BRRG) die Befugnis, über den Widerspruch eines\ndie in den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung genann-\nBeamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder\nten Zwecke zu entscheiden,\neines Hinterbliebenen gegen den Erlaß oder die Ableh-\nb) nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums          nung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit\ndes Innern vom 1. Juli 1985 – D I 4 – 211 481/1 –     diese Behörde oder ihnen nachgeordnete Stellen zum\n(GMBl. S. 432), geändert durch Rundschreiben vom      Erlaß oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig\n22. Mai 1991 (GMBl. S. 497), über die Gewährung       waren. Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 126\nvon Rechtschutz in Strafsachen für Beamte des ein-    Abs. 3 BRRG.\nfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie des\nhöheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15\nIX.\nund für vergleichbare Arbeitnehmer zu entscheiden,\nVertretung bei Klagen\nc) nach der Richtlinie des Bundesministeriums der\naus dem Beamtenverhältnis\nFinanzen vom 10. Dezember 1964 (MinBlFin. S. 562),\nzuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundes-         Aufgrund des § 174 Abs. 3 BBG überträgt das Bundes-\nministeriums der Finanzen vom 25. April 1995          ministerium für Verkehr die Vertretung des Dienstherrn bei\n– II A 4 – BA 1011 – 4/95 –, über Billigkeitszuwen-   Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I\ndungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden      genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anord-\nsind, bis zu einem Erstattungsbetrag von 3 000 DM     nung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig\nim Einzelfall zu entscheiden,                         sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998                 497\nX.                               Anordnung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.\nVorbehaltsklausel                         Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die Über-\ntragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständig-\nIn besonderen Fällen behält sich das Bundesministeri-        keiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei\num für Verkehr die Zuständigkeiten nach den Abschnit-          Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des\nten I bis IX dieser Anordnung vor.                             Bundesministeriums für Verkehr vom 22. Februar 1994\n(BGBl. I S. 726), geändert durch die Anordnung vom\nXI.                              7. Juni 1995 (BGBl. I S. 904), außer Kraft.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                     (2) Soweit durch diese Anordnung die Zuständigkeiten\n(1) Abschnitt II Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e und Abs. 2 tritt,  der in Abschnitt I genannten Behörden erweitert werden,\nsoweit dadurch Abschnitt II Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Allge-      bleibt es für Widersprüche und Klagen, die vor dem\nmeinen Anordnung vom 22. Februar 1994 entfällt, mit Wir-       Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bei\nkung vom 1. August 1997 in Kraft. Im übrigen tritt diese       der bisherigen Regelung.\nBonn, den 27. Februar 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke"]}