{"id":"bgbl1-1998-15-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":15,"date":"1998-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/15#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_15.pdf#page=27","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin","law_date":"1998-03-16T00:00:00Z","page":487,"pdf_page":27,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998                 487\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin\nVom 16. März 1998\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des                                        §3\nBerufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I                          Zulassungsvoraussetzungen\nS. 1112), die zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten\nZuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. Septem-              (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-\nber 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden sind, ver-         kationen“ ist zuzulassen, wer\nordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissen-             1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Versi-\nschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des               cherungskaufmann/Versicherungskauffrau und danach\nStändigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs-             eine mindestens einjährige Berufspraxis oder\nbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nWirtschaft:\nanderen anerkannten kaufmännischen oder verwal-\n§1                                  tenden Ausbildungsberuf und eine mindestens zwei-\nZiel der Prüfung und                          jährige Berufspraxis oder\nBezeichnung des Abschlusses                     3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähig-     nachweist.\nkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil-        (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische\ndung zum Geprüften Versicherungsfachwirt/zur Geprüften        Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer\nVersicherungsfachwirtin erworben worden sind, kann die\nzuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durch-       1. den erfolgreichen Abschluß des Prüfungsteils „Grund-\nführen.                                                           legende Qualifikationen“, der nicht länger als fünf\nJahre zurückliegt, und\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-\nteilnehmer die notwendigen Kompetenzen und Erfahrun-          2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den\ngen besitzt, die es ihm ermöglichen, in der Versicherungs-        dort genannten Praxiszeiten mindestens noch ein\nwirtschaft eigenständig eine verantwortungsvolle Position         weiteres Jahr Berufspraxis\nauszuüben. Insbesondere kann er folgende Aufgaben             nachweist.\nwahrnehmen:\n(3) Die Berufspraxis im Sinne der Absätze 1 und 2 muß\n1. Bewerten von versicherungsfachlichen Sachverhalten         inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genann-\nauf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaft-  ten Aufgaben in der Versicherungswirtschaft haben.\nlicher sowie rechtlicher Zusammenhänge und daraus\ndie Ableitung fachlich begründbarer Handlungsschritte;       (4) Abweichend vom Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\n2. systematische und zielorientierte Anwendung von            oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Qualifika-\nKommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsät-            tionen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung recht-\nzen sowie Konzeption und Organisation von Projekten;      fertigen.\n3. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in einem Funktions-        (5) Zur Ablegung von weiteren Prüfungsleistungen aus\nbereich je nach gewähltem Qualifikationsschwerpunkt       den „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ ist zuzu-\nim funktionsorientierten Wahlpflichtbereich;              lassen, wer bereits eine Prüfung zum Versicherungsfach-\n4. Durchführen kundenorientierter Risikoanalysen und          wirt/zur Versicherungsfachwirtin bestanden hat.\nBedarfsermittlungen sowie Entwicklung von Problem-\nlösungsstrategien für private und gewerbliche Risiken.                                  §4\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-                          Umfang der Prüfung\nkannten Abschluß Geprüfter Versicherungsfachwirt/Ge-\nprüfte Versicherungsfachwirtin.                                  Die Prüfung besteht nach Maßgabe der §§ 5 und 6 aus\njeweils einer schriftlichen Prüfung\n§2                              1. der Qualifikationsschwerpunkte des „Grundlegenden\nTeils“\nGliederung der Prüfung\na) Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft,\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:\nb) Versicherungsbetriebslehre,\n1. Grundlegende Qualifikationen,\nc) Allgemeines Recht und Versicherungsrecht,\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.\n2. eines Themenbereichs des „Funktionsorientierten\n(2) Die „Grundlegenden Qualifikationen“ und die „Hand-         Teils“,\nlungsspezifischen Qualifikationen“ im funktionsorientier-\nten und im produktorientierten Qualifikationsschwerpunkt      3. eines Themenbereichs des „Produktorientierten Teils“\nsind schriftlich, die Qualifikationen im kommunikations-          sowie\nund managementorientierten Qualifikationsschwerpunkt          4. einer mündlichen Prüfung des Qualifikationsschwer-\nsind mündlich zu prüfen.                                          punktes „Kommunikation und Management“.","488                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998\n§5                                   (5) Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikations-\nschwerpunkt aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxis-\nGrundlegende Qualifikationen\norientierten Aufgaben und Fällen und soll je Qualifikations-\n(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist in   schwerpunkt mindestens 90 Minuten dauern, die Gesamt-\nfolgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:               prüfungsdauer beträgt höchstens 360 Minuten.\n1. Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft,                        (6) Hat der Prüfungsteilnehmer in einer der schriftlichen\n2. Versicherungsbetriebslehre,                                 Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 weniger\nals 50 Punkte, aber mindestens 45 Punkte erzielt, ist ihm\n3. Allgemeines Recht und Versicherungsrecht.\ndie Möglichkeit einer ergänzenden mündlichen Prüfung\n(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebswirtschaft        einzuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist praxisbezogen\nund Volkswirtschaft“ soll der Prüfungsteilnehmer nach-         durchzuführen und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger\nweisen, daß er systematisch und entscheidungsorientiert        als 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewer-\nbetriebswirtschaftliche Ziele und Aufgaben im Unterneh-        tung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.\nmen und das Zusammenwirken der betrieblichen Funk-\ntionen analysieren und darstellen sowie daraus ent-\n§6\nsprechend begründete Handlungsschritte ableiten und\nvolkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen sowie                        Handlungsspezifische Qualifikationen\nAuswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf                 (1) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\nunternehmerische Entscheidungen beurteilen kann. In            tionen“ ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                           prüfen:\n1. Rechtsformen der Unternehmungen,                          1. Funktionsorientierter Teil,\n2. Rechnungswesen,                                           2. Produktorientierter Teil,\n3. Finanzierung und Investition,                             3. Kommunikations- und managementorientierter Teil.\n4. Marketing,\n(2) Der Qualifikationsschwerpunkt „Funktionsorientierter\n5. Personalwirtschaft, Berufsbildung,                        Teil“ gliedert sich in folgende Themenbereiche:\n6. Organisation,                                             1. Personalwirtschaft,\n7. Markt und Preis,                                          2. Kapitalanlage und Controlling,\n8. Sozialprodukt und Volkseinkommen,                         3. Marketing und Vertrieb.\n9. Geld und Geldpolitik,                                        (3) Im Themenbereich „Personalwirtschaft“ soll der Prü-\n10. Fiskal- und Außenwirtschaftspolitik,                       fungsteilnehmer nachweisen, daß er systematisch und\nentscheidungsorientiert personalwirtschaftliche Ziele und\n11. Wirtschaftspolitik und Europäische Union.                  Aufgaben im Unternehmen analysieren und darstellen\n(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Versicherungsbetriebs-    kann. Dabei soll er zeigen, daß er das Zusammenwirken\nlehre“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er          zwischen Personalwirtschaft und Unternehmenspolitik\nsystematisch und entscheidungsorientiert betriebswirt-         beurteilen sowie daraus entsprechend begründete Hand-\nschaftliche Ziele und Aufgaben im Versicherungsunter-          lungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können\nnehmen und das Zusammenwirken der betrieblichen                geprüft werden:\nFunktionen analysieren und darstellen sowie daraus ent-        1. Personalpolitik und -organisation,\nsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann.          2. Arbeitsrecht und Datenschutz,\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:\n3. Funktionsbereiche der Personalwirtschaft,\n1. Organisation der Versicherungsunternehmen,\n4. Instrumente der Personalwirtschaft.\n2. Rechnungswesen,\n(4) Im Themenbereich „Kapitalanlage und Controlling“\n3. Versicherungsmarketing,\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Ziele und\n4. Rückversicherung.                                           Aufgaben von Finanzierung, Investition und Controlling\nanalysieren und darstellen sowie daraus entsprechend\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Allgemeines Recht         begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem\nund Versicherungsrecht“ soll der Prüfungsteilnehmer nach-      Rahmen können geprüft werden:\nweisen, daß er mit den Rechtsgrundsätzen des privaten\nund des öffentlichen Rechts vertraut ist und daß er diese      1. Finanzierung,\nsystematisch und entscheidungsorientiert anwenden              2. Kapital- und Vermögensentscheidungen,\nkann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\n3. Investitionen,\n1. Zivilrecht,\n4. Controlling im Versicherungsunternehmen.\n2. Handels- und Unternehmensrecht,\n(5) Im Themenbereich „Marketing und Vertrieb“ soll der\n3. Arbeits-, Sozial- und Berufsbildungsrecht,                  Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er systematisch und\n4. Verfahrensrecht,                                            entscheidungsorientiert Marktbeobachtung, -analyse und\n-bearbeitung mit den entsprechenden Instrumenten dar-\n5. Steuerrecht,\nstellen und bewerten sowie Maßnahmen zur Kunden-\n6. Versicherungsrecht.                                         gewinnung und -bindung kundenorientiert planen, durch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998              489\nführen und kontrollieren kann. In diesem Rahmen können        Deckungskonzepte erstellen kann. In diesem Rahmen\ngeprüft werden:                                               können geprüft werden:\n1. Ziele und Strategien,                                      1. Bedarfsanalyse,\n2. Informationsgewinnung und -verarbeitung,                   2. Deckungskonzepte,\n3. Marketinginstrumente,                                      3. Kalkulation und Prämie,\n4. Versicherungsvertrieb.                                     4. Versicherungswert, Versicherungssumme, Höchsthaf-\n(6) Die schriftliche Prüfung besteht in einem vom Prü-          tungssumme,\nfungsteilnehmer gewählten Themenbereich der Absätze 3         5. Versicherungsfall und Leistungsabwicklung,\nbis 5 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientier-\n6. Steuern.\nten Aufgaben und Fällen. Die schriftliche Prüfung dauert\n90 Minuten.                                                      (11) In den Themenbereichen gemäß den Absätzen 12\nbis 18 soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die\n(7) Hat der Prüfungsteilnehmer in der schriftlichen Prü-    wirtschaftliche Bedeutung der Produkte kennt, diese\nfungsleistung gemäß den Absätzen 3 bis 5 weniger als          bedarfsgerecht analysieren sowie gesetzliche und ver-\n50 Punkte, aber mindestens 45 Punkte erzielt, ist ihm die     tragliche Bestimmungen der Leistungserstellung beurtei-\nMöglichkeit einer ergänzenden mündlichen Prüfung ein-         len und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und\nzuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist praxisbezogen             Unternehmensinteressen verbinden kann.\ndurchzuführen und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger\nals 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewer-           (12) Im Themenbereich „Lebensversicherung und Unfall-\ntung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.                  versicherung“ können geprüft werden:\n(8) Der Qualifikationsschwerpunkt „Produktorientierter      1. Lebensversicherung:\nTeil“ gliedert sich in folgende Themenbereiche:                   a) wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent-\n1. Allgemeine Versicherungen des privaten und des                    wicklung,\ngewerblichen Geschäfts,                                      b) Bedeutung der Sozialversicherung für die Lebens-\n2. Spezielle Versicherungen des privaten, des gewerb-                versicherung,\nlichen und des Industriegeschäfts,                           c) Rechtsgrundlagen,\n3. Lebensversicherung und Unfallversicherung,                    d) Vertrag,\n4. Private Kranken- und Pflegeversicherung,                      e) Tarifformen,\n5. Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung,                    f) Risiko und Prämie,\n6. Kraftfahrtversicherung,                                       g) Versicherungsfall und Leistungsabwicklung,\n7. Feuerversicherung, Nebenzweige, technische Versi-             h) Lebensversicherung und Steuern,\ncherungszweige,                                              i) Lebensversicherung und Finanzierung,\n8. Rückversicherung,                                             j) betriebliche Altersversorgung,\n9. Transportversicherung, Sonderzweige und Verkehrs-             k) Kollektivversicherung;\nhaftungsversicherungen,\n2. Unfallversicherung:\n10. Weitere Finanzdienstleistungen.\na) wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent-\n(9) Im Themenbereich „Allgemeine Versicherungen des                 wicklung,\nprivaten und des gewerblichen Geschäfts“ soll der Prü-\nb) Rechtsgrundlagen,\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er die wirtschaftliche\nBedeutung der Produkte kennt, diese bedarfsgerecht                c) Vertrag,\nanalysieren und kundenorientiert Deckungskonzepte ent-            d) Deckung,\nwickeln kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\ne) Risiko und Prämie,\n1. Bedarfsanalyse,\nf) Versicherungsfall und Leistungsabwicklung.\n2. Deckungskonzepte,\n(13) Im Themenbereich „Private Kranken- und Pflege-\n3. Kalkulation und Prämie,\nversicherung“ können geprüft werden:\n4. Versicherungswert, Versicherungssumme, Höchsthaf-\n1. wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent-\ntungssumme,\nwicklung,\n5. Versicherungsfall und Leistungsabwicklung,\n2. Soziale Sicherung,\n6. Steuern.\n3. Rechtsgrundlagen,\n(10) Im Themenbereich „Spezielle Versicherungen des         4. Produkte,\nprivaten, des gewerblichen und des Industriegeschäfts“\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er auf-           5. Prämie,\nbauend auf die in Absatz 9 genannten Inhalte syste-           6. Antrag,\nmatisch und entscheidungsorientiert Bedarfsanalysen\n7. Vertrag,\ndurchführen, gesetzliche und vertragliche Bestimmungen\nder Leistungserstellung beurteilen und kundenorientiert       8. Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.","490              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998\n(14) Im Themenbereich „Haftpflicht- und Rechtsschutz-         (18) Im Themenbereich „Transportversicherung, Son-\nversicherung“ können geprüft werden:                         derzweige und Verkehrshaftungsversicherungen“ können\n1. Haftpflichtversicherung:                                  geprüft werden:\na) gesetzliche Grundlagen der Haftung,                    1. wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent-\nwicklung,\nb) Versicherungsschutz in der Allgemeinen Haft-\npflichtversicherung,                                  2. Rechtsgrundlagen,\nc) Privat-Haftpflichtversicherung,                        3. Vertrag,\n4. Interessen und Deckungsumfang,\nd) Betriebs-Haftpflichtversicherung,\n5. Versicherungswert, Versicherungssumme und Höchst-\ne) besondere Deckungskonzepte,\nhaftungssumme,\nf) Produkthaftung und -versicherung,\n6. Risikobeurteilung,\ng) Umwelthaftung und -versicherung;\n7. Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.\n2. Rechtsschutzversicherung:\n(19) Im Themenbereich „Weitere Finanzdienstleistungen“\na) wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent-      soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Koopera-\nwicklung,                                             tionsformen von Versicherungsunternehmen mit anderen\nb) Leistungsarten,                                        Finanzdienstleistungspartnern darstellen sowie deren\nProdukte unter Berücksichtigung des Kundennutzens\nc) Vertragsarten,                                         analysieren und beurteilen kann. In diesem Rahmen kön-\nd) besondere Deckungskonzepte,                            nen geprüft werden:\ne) Risikoerfassung und Tarifierung,                       1. Finanzdienstleistungsmarkt,\nf) Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.            2. Kooperationspartner der Versicherungswirtschaft,\n(15) Im Themenbereich „Kraftfahrtversicherung“ können      3. Anlageformen,\ngeprüft werden:                                              4. Finanzierungsformen,\n1. wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent-         5. staatliche Förderungen und Steuern,\nwicklung,\n6. Darlehenssicherung.\n2. Rechtsgrundlagen,\n(20) Die schriftliche Prüfung besteht in einem vom Prü-\n3. Vertrag,                                                  fungsteilnehmer gewählten Themenbereich der Absätze 10\n4. Deckungskonzepte,                                         oder 12 bis 19 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxis-\norientierten Aufgaben und Fällen, wobei die Prüfungs-\n5. Prämie,\ninhalte des Themenbereichs „Allgemeine Versicherungen\n6. Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.               des privaten und des gewerblichen Geschäfts“ mit einem\nAnteil von einem Fünftel berücksichtigt werden sollen. Die\n(16) Im Themenbereich „Feuerversicherung, Neben-\nschriftliche Prüfung soll 150 Minuten dauern.\nzweige, technische Versicherungszweige“ können geprüft\nwerden:                                                         (21) Hat der Prüfungsteilnehmer in der schriftlichen\n1. wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent-         Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 10 oder 12 bis 19\nwicklung,                                                 weniger als 50 Punkte, aber mindestens 45 Punkte erzielt,\nist ihm die Möglichkeit einer ergänzenden mündlichen\n2. Rechtsgrundlagen,                                         Prüfung einzuräumen. Die Ergänzungsprüfung ist praxis-\n3. Leistungsumfang,                                          bezogen durchzuführen und soll je Prüfungsteilnehmer\nnicht länger als 10 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in\n4. Versicherungswert, Versicherungssumme und Ent-\ndie Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.\nschädigungsgrenzen,\n(22) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikation und\n5. Versicherungsort,\nManagement“ soll der Prüfungsteilnehmer im Rahmen\n6. Prämie,                                                   einer mündlichen Prüfung nachweisen, daß er in der Lage\n7. Versicherungsfälle und Leistungsabwicklung.               ist, ein Projekt zu organisieren, betriebsbezogen zu kom-\nmunizieren und Führungsgrundsätze anzuwenden. Ins-\n(17) Im Themenbereich „Rückversicherung“ können            besondere soll er nachweisen, daß er angemessen mit\ngeprüft werden:                                              Partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens\n1. wirtschaftliche Bedeutung und geschichtliche Ent-         kooperieren sowie Mitarbeiter teamorientiert im Rahmen\nwicklung,                                                 gemeinsamer Projekte führen und mit wesentlichen\nModerations- und Präsentationstechniken Lösungswege\n2. Rechtsgrundlagen,                                         systematisch und zielorientiert erarbeiten und darstellen\n3. Formen und Arten von Rückversicherung,                    kann. In diesem Rahmen werden geprüft:\n4. Aufbau eines Rückversicherungsprogramms,                  1. Kommunikation,\n5. Rechnungslegung, insbesondere Rückstellungen,             2. Führung oder\n6. Preisbildung und Statistik,                               3. Projektmanagement.\n7. Besonderheiten der Rückversicherung in ausgewähl-         Der Prüfungsteilnehmer wählt aus den Bereichen Kommu-\nten Versicherungssparten.                                 nikation, Führung oder Projektmanagement zur Bearbei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998                      491\ntung eine gestellte Situationsaufgabe. Der Prüfungsteil-            (6) Über die Ergebnisse von der Ablegung weiterer\nnehmer hat Anspruch auf höchstens 30 Minuten Vor-                Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 5 der „Handlungs-\nbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt               spezifischen Qualifikationen“ ist eine Bescheinigung aus-\n30 Minuten. Die Prüfung der vom Prüfungsteilnehmer               zustellen.\ngewählten Situationsaufgabe soll höchstens 20 Minuten                                         §9\nbetragen; diese Zeit beinhaltet auch eventuell anfallende\nRückfragen. Die verbleibende Prüfungszeit wird für die                           Wiederholung der Prüfung\nPrüfung der beiden anderen jeweils nicht vom Prüfungs-              (1) Jeder Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann\nteilnehmer gewählten Bereiche genutzt.                           zweimal wiederholt werden.\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird\n§7                                  der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                   befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer voran-\ngegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und\nDer Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Able-          er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage\ngung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 5 Abs. 5 und           der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur\n§ 6 Abs. 6 und 20 von der zuständigen Stelle freigestellt        Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteil-\nwerden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer             nehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungs-\nzuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-      leistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte\nkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen           Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.\nPrüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat,\ndie den Anforderungen der entsprechenden Prüfungs-                  (3) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung aus der\ninhalte nach dieser Verordnung entspricht.                       Ablegung weiterer Prüfungsleistungen der „Handlungs-\nspezifischen Qualifikationen“ gemäß § 3 Abs. 5 kann zwei-\nmal wiederholt werden.\n§8\nBestehen der Prüfung                                                       § 10\n(1) Die Prüfungsteile gemäß § 2 Abs. 1 sind gesondert zu                           Ausbildereignung\nbewerten. Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufge-          Wer die Prüfung zum „Geprüften Versicherungs-\nführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die              fachwirt“ nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom\nGesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmeti-            schriftlichen Teil der Prüfung nach einer aufgrund des\nschen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prü-            Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungs-\nfungsleistungen.                                                 verordnung befreit.\n(2) Die Prüfung im Prüfungsteil gemäß § 5 „Grundlegen-\n§ 11\nde Qualifikationen“ ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nnehmer in jedem Qualifikationsschwerpunkt mindestens                              Übergangsvorschriften\n50 Punkte erbracht hat.                                             (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\n(3) Die Prüfung im Prüfungsteil gemäß § 6 „Handlungs-         Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-\nspezifische Qualifikationen“ ist bestanden, wenn der Prü-        ten bis zum 31. Dezember 2000 zu Ende geführt werden.\nfungsteilnehmer in jedem Qualifikationsschwerpunkt min-             (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungs-\ndestens 50 Punkte erbracht hat.                                  teilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Ver-\n(4) Über das Ergebnis der Teilprüfung gemäß Absatz 2          ordnung durchführen; § 9 Abs. 2 Satz 1 findet in diesem\nist eine Bescheinigung auszustellen.                             Fall keine Anwendung.\n(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis                                         § 12\ngemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2\nauszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort                                Inkrafttreten\nund Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nBezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.                      in Kraft.\nBonn, den 16. März 1998\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. J ü r g e n R ü t t g e r s","492                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998\nAnlage 1\n(zu § 8 Abs. 5)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\n„Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................... in ......................................................................................................\nhat am .................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Ver-\nsicherungsfachwirtin“ vom 16. März 1998 (BGBl. I S. 487) bestanden.\nDatum ..................................................................\nUnterschrift ..........................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. März 1998                                                                           493\nAnlage 2\n(zu § 8 Abs. 5)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\n„Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................... in ......................................................................................................\nhat am .................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte\nVersicherungsfachwirtin“ vom 16. März 1998 (BGBl. I S. 487) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nGesamtnote …\nDatum der                         Ort der prü-                      Punkte1)\nPrüfung                           fenden Stelle\nI. Grundlegende Qualifikationen\n1. Betriebs- und Volkswirtschaft                                                           ............................      ............................      ........................\n2. Versicherungsbetriebslehre                                                              ............................      ............................      ........................\n3. Allgemeines Recht und Versicherungsrecht                                                ............................      ............................      ........................\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\n1. Funktionsorientierter Teil\n.................................................................................     ............................      ............................      ........................\n2. Produktorientierter Teil\n.................................................................................     ............................      ............................      ........................\n3. Kommunikation und Management                                                            ............................      ............................      ........................\n(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am ........................................................………………\nin ……………………………………… vor …………………………………… abgelegte Prüfung in dem Themenbereich/Qualifikations-\nschwerpunkt ………………………………………… freigestellt.“)\nDatum ..................................................................\nUnterschrift ..........................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1\n) Die Punktebewertungsskala unterteilt sich wie folgt: 100–92 Punkte = Note 1 = sehr gut, unter 92–81 Punkte = Note 2 = gut, unter 81–67 Punkte = Note 3\n= befriedigend, unter 67–50 Punkte = Note 4 = ausreichend, unter 50–30 Punkte = Note 5 = mangelhaft, unter 30–0 Punkte = Note 6 = ungenügend."]}