{"id":"bgbl1-1998-14-6","kind":"bgbl1","year":1998,"number":14,"date":"1998-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/14#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_14.pdf#page=13","order":6,"title":"Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1998-03-09T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":13,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998                   441\nSiebenundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 9. März 1998\nAuf Grund                                                      c) Das Verzeichnis der Muster wird wie folgt ge-\nändert:\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a, des § 6a\nAbs. 2 und des § 47 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Straßen-             aa) In Nummer 3 wird das Wort „Fahrzeugschein“\nverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                 durch das Wort „Fahrzeugscheinheft“ ersetzt.\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-               bb) Nach der Nummer 3 wird die Angabe „4 Fahr-\nten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 zuletzt geändert durch                   zeugschein für Kurzzeitkennzeichen“ einge-\nArtikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Mai                   fügt.\n1986 (BGBl. I S. 700), die Eingangsworte in § 6 Abs. 1\nNr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes              cc) Nach der Nummer 11 werden die Angaben\nvom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927, 936), § 6a Abs. 2                 „12 Verwertungsnachweis“ und „13 Verbleibs-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes                    erklärung“ angefügt.\nvom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), § 47 eingefügt durch\nArtikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1987            2. In § 19 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „rote\n(BGBl. I S. 486) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt             Kennzeichen“ die Wörter „oder Kurzzeitkennzeichen“\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970                 eingefügt.\n(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für\nVerkehr,\n3. § 28 wird wie folgt geändert:\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 des Straßenverkehrs-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngesetzes, Absatz 1 Nr. 8 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom                    aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n3. August 1978 (BGBl. I S. 1177) und Absatz 2 zuletzt                  „§ 31 Abs. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im\ngeändert gemäß Artikel 22 Nr. 1 der Verordnung vom                     Sinne des Satzes 1 müssen rote Kennzeichen\n26. November 1986 (BGBl. I S. 2089, 2092), verordnen                   oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeit-\ndas Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-                      kennzeichen an den Fahrzeugen geführt wer-\nministerium des Innern:                                                den.“\nbb) Satz 3 wird Satz 4 und wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n„Für die mit roten Kennzeichen versehenen\nÄnderung der                                       Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugschein-\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                              hefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurz-\nzeitkennzeichen besondere Fahrzeugscheine\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\n(Muster 4) mitzuführen und zuständigen Per-\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988\nsonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\ndigen.“\nVerordnung vom 6. März 1998 (BGBl. I S. 433), wird wie\nfolgt geändert:                                                      cc) Satz 4 wird Satz 5.\ndd) In Satz 5 wird Satz 6 und nach den Wörtern\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        „Rote Kennzeichen“ werden die Wörter „oder\na) Im Verzeichnis „B. Fahrzeuge“ wird nach dem Hin-                 Kurzzeitkennzeichen“ eingefügt.\nweis auf „§ 27 Meldepflichten der Eigentümer und          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nHalter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern;\naa) Satz 1 wird aufgehoben.\nZurückziehung aus dem Verkehr und erneute\nZulassung“ folgender Hinweis eingefügt:                      bb) Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt gefaßt:\n„§ 27a Verwertungsnachweis, Verbleibserklärung“.                 „Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeug-\nscheinhefte nach Muster 3 können durch die\nb) Im Verzeichnis der Anlagen wird nach dem Hin-                    für den Betriebssitz örtlich zuständige Zu-\nweis auf Anlage Vc folgender Hinweis eingefügt:                  lassungsstelle zuverlässigen Kraftfahrzeug-\n„Vd Muster und Maße der Kurzzeitkennzeichen“.                    herstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraft-","442              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998\nfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughänd-            c) In Absatz 2 werden die Angabe „Muster 6 oder 8“\nlern befristet oder widerruflich zur wiederkeh-           durch die Angabe „Muster 6, Muster 8 oder Muster\nrenden Verwendung, auch für verschiedene                  8a“ ersetzt und die Wörter „oder Ausgabe“ ge-\nFahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeich-                strichen.\nnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die\nZulassungsstelle im Fahrzeugschein zugeteilt\n6. § 29c wird wie folgt geändert:\nwerden.“\nAbsatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ncc) Satz 3 wird Satz 2; die Wörter „dieser Scheine“\nwerden durch die Wörter „dieser Hefte“ ersetzt.       „Eine Versicherungsbestätigung nach Muster 8a gilt\nauch als Anzeige im Sinne von Muster 10; gleiches\ndd) Satz 4 wird Satz 3; nach den Wörtern „der Tag\ngilt, wenn nach der Versicherungsbestätigung oder\nder Fahrt,“ werden die Wörter „deren Beginn\nder Mitteilung nach Muster 8 der Versicherungs-\nund Ende, der Fahrzeugführer mit dessen\nschutz oder die Zuteilung des roten Kennzeichens\nAnschrift,“ eingefügt.\nbefristet ist.“\nee) Satz 5 wird Satz 4.\nff)  Satz 6 wird Satz 5; die Wörter „zur wiederkeh-    7. § 47a wird wie folgt geändert:\nrenden Verwendung“ werden gestrichen und\ndas Wort „Scheine“ wird durch das Wort                In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c werden nach\n„Hefte“ ersetzt.                                      dem Wort „Kennzeichen“ die Wörter „oder Kurzzeit-\nkennzeichen“ eingefügt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„(4) Bei Bedarf hat eine Zulassungsstelle zur\n8. § 57b wird wie folgt geändert:\neinmaligen Verwendung für Zwecke nach Absatz 1\nKurzzeitkennzeichen zuzuteilen und besondere               Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nFahrzeugscheine nach Muster 4, auch ohne                   „Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen\nvorherige Bezeichnung des Fahrzeugs im Fahr-               oder mit Kurzzeitkennzeichen.“\nzeugschein, auszugeben. Der Empfänger hat die\nBezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten\nFahrt in den Schein einzutragen. Fahrzeuge mit         9. § 57d wird wie folgt geändert:\nKurzzeitkennzeichen dürfen auf öffentlichen                Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nStraßen nur bis zu dem auf dem Kennzeichen\nangegebenen Ablaufdatum in Betrieb gesetzt                 „Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge mit\nwerden; die Gültigkeit des Kennzeichens ist bis            roten Kennzeichen oder mit Kurzzeitkennzeichen.“\nzu dem Ablaufdatum (höchstens fünf Tage ab\nZuteilung) beschränkt.“                               10. § 69a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nd) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5            a) In Nummer 4 werden\nangefügt:\naa) die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 2“ durch die\n„(5) Kurzzeitkennzeichen sind in schwarzer                        Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt,\nSchrift auf weißem, schwarz gerandetem Grund\nherzustellen; sie müssen den Anforderungen nach                bb) nach den Wörtern „roten Kennzeichen“ die\nAnlage Vd genügen. Im übrigen gilt Absatz 2                         Angabe „des § 28 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung\nentsprechend.“                                                      mit Absatz 4 über die Führung von Kurzzeit-\nkennzeichen“ eingefügt,\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6; in Satz 1\nwerden nach dem Wort „Kennzeichen“ die Wörter                  cc) nach den Angaben „§ 28 Abs. 2 Satz 1“ die\n„und Kurzzeitkennzeichen“ eingefügt und das                         Angabe „jeweils in Verbindung mit Absatz 5,“\nWort „auszugeben“ durch das Wort „zuzuteilen“                       eingefügt.\nersetzt. Satz 2 wird aufgehoben.                           b) In Nummer 13 werden\naa) die Wörter „Fahrzeugscheinen“ durch die\n4. § 29 wird wie folgt geändert:                                          Wörter „Fahrzeugscheinheften“ ersetzt,\nIn Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kenn-                     bb) das Wort „Scheine“ durch das Wort „Hefte“\nzeichen“ die Wörter „oder Kurzzeitkennzeichen“ ein-                    ersetzt,\ngefügt.                                                           cc) das Wort „Verwendungsverzeichnissen“\ndurch das Wort „Heften“ ersetzt,\n5. § 29a wird wie folgt geändert:                                    dd) die Angabe „Satz 1 oder 6“ durch die Angabe\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Muster 6 oder                   „Satz 5“, die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 3“\nMuster 8“ durch die Angabe „Muster 6, Muster 8                      durch die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 2“ und die\noder Muster 8a“ ersetzt.                                            Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 4 oder 5“ durch die\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefaßt:                                    Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 3 oder 4“ ersetzt.\n„(1a) In Versicherungsbestätigungen (Muster 8a),         c) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a\ndie zur Erlangung von Kurzzeitkennzeichen erteilt              eingefügt:\nwerden, ist der Zeitpunkt der Beendigung des                   „13a. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 die Bezeich-\nVersicherungsverhältnisses oder die Dauer des                         nung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten\nVersicherungsverhältnisses anzugeben.“                                Fahrt nicht in den Schein einträgt,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998                 443\nd) Nach Nummer 13a wird die folgende Nummer 13b           15. Muster 8 erhält die aus dem Anhang 5 ersichtliche\neingefügt:                                                 Fassung.\n„13b. entgegen § 28 Abs. 5 Plaketten an das\nbeantragte Kennzeichen nicht oder nicht       16. In Muster 10 werden jeweils die Wörter „zur wieder-\nrichtig anbringt,“.                                kehrenden Verwendung“ gestrichen.\n11. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      17. In Muster 13 werden in Nummer 3.3.2 die Wörter\na) Die Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3         „nach vorgenannter Vorschrift“ gestrichen.\n(Stempelplakette, Landeswappen) wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 2\naa) Am Ende von Satz 3 wird der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz                                  Änderung\nangefügt:                                                     der Fahrzeugregisterverordnung\n„sie dürfen auch nach diesem Termin für die         Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987\nWiederabstempelung von Kennzeichen nach          (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\nAnlage V verwendet werden, bei denen die         Verordnung vom 4. Juli 1997 (BGBl. I S. 1666), wird wie\nordnungsgemäße Anbringung von Stempel-           folgt geändert:\nplaketten mit farbigem Landeswappen nicht\nmöglich ist.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 4 wird gestrichen.\na) In Absatz 2 wird das Wort „Ausgabe“ durch das\nb) Nach der Übergangsvorschrift „§ 23 Abs. 6a                     Wort „Zuteilung“ ersetzt und werden nach den\n(Verwendung der Bezeichnung „Personenkraft-                   Wörtern „roten Kennzeichens“ die Wörter „oder\nwagen“)“ wird folgende Übergangsvorschrift ein-               eines Kurzzeitkennzeichens“ eingefügt und die\ngefügt:                                                       Wörter „roten Kennzeichen zur einmaligen Ver-\n„§ 28 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlage Vd (Kurz-            wendung“ durch das Wort „Kurzzeitkennzeichen“\nzeitkennzeichen) treten am 1. Mai 1998 in Kraft.              ersetzt.\nFür rote Kennzeichen, die bis zu diesem Termin             b) In Absatz 3 wird das Wort „Ausgabe“ durch das\nausgegeben werden, gilt § 28 Abs. 1, 3 und 4 in der           Wort „Zuteilung“ ersetzt.\nvor dem 14. März 1998 geltenden Fassung.“\nc) Nach der Übergangsvorschrift „Muster 2a und             2. § 2 wird wie folgt geändert:\nMuster 2b (Fahrzeugscheine)“ wird folgende Über-\ngangsvorschrift eingefügt:                                 a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Muster 3 (Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit               „1. der Zulassungsstelle bei der Zuteilung eines\nrotem Kennzeichen) und Muster 4 (Fahrzeug-                         amtlichen Kennzeichens, eines roten Kennzei-\nschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen)                      chens, eines Kurzzeitkennzeichens oder eines\ntreten am 1. Mai 1998 in Kraft. Vordrucke, die dem                 besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2\nMuster 3 in der vor dem 14. März 1998 geltenden                    der Verordnung über internationalen Kraftfahr-\nFassung entsprechen, dürfen für Fahrzeuge mit                      zeugverkehr,“.\nroten Kennzeichen aufgebraucht werden.“                    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nd) Nach der Übergangsvorschrift „Muster 6 (Ver-                     „(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,\nsicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a                 Kurzzeitkennzeichen und von besonderen Kenn-\n(Mitteilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid)“                zeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über\nwird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:                  internationalen Kraftfahrzeugverkehr entfällt die\n„Muster 8 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung)              Angabe zum Geschlecht des Halters.“\nund Muster 8a (Versicherungsbestätigung, Mit-\nteilung) treten am 1. Mai 1998 in Kraft. Vordrucke,    3. § 3 wird wie folgt geändert:\ndie dem Muster 8 in der vor dem 14. März\n1998 geltenden Fassung entsprechen, dürfen für             a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nFahrzeuge mit roten Kennzeichen aufgebraucht                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausgabe“ durch das\nwerden.“                                                           Wort „Zuteilung“ ersetzt und werden nach den\nWörtern „roten Kennzeichen“ die Wörter „oder\n12. Nach Anlage Vc wird die aus dem Anhang 1 ersicht-                      Kurzzeitkennzeichen“ eingefügt.\nliche Anlage Vd eingefügt.                                        bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des\nroten Kennzeichens“ die Wörter „oder des\n13. Muster 3 erhält die aus dem Anhang 2 ersichtliche                      Kurzzeitkennzeichens“ eingefügt.\nFassung.                                                          cc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens oder\n14. Nach dem Muster 3 werden das aus dem Anhang 3                              des roten Kennzeichens einschließlich\nersichtliche Muster 4 und nach dem Muster 8 das aus                        Tag der Zuteilung und Dauer der Gültig-\ndem Anhang 4 ersichtliche Muster 8a eingefügt.                             keit des Kennzeichens.“","444              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998\nb) In Absatz 4 Nr. 2 und 6 wird jeweils das Wort „Aus-                 „oder Kurzzeitkennzeichen“ angefügt, und in\ngabe“ durch das Wort „Zuteilung“ ersetzt.                          Buchstabe a wird das Wort „Ausgabe“ durch\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „oder Aushändi-                       das Wort „Zuteilung“ ersetzt.\ngung“ gestrichen.                                              bb) In Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort\n„Ausgabe“ durch das Wort „Zuteilung“\n4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                      ersetzt.\n„(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen sind            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Aus-\ndie nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 im örtlichen Fahrzeug-             gabe“ gestrichen.\nregister zu speichernden Fahrzeugdaten, soweit sie\nsich auf rote Kennzeichen erstrecken, auch im Zen-\ntralen Fahrzeugregister zu speichern.“                      8. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Ausgabe“ durch das\nWort „Zuteilung“ ersetzt und werden die Wörter „zur\nwiederkehrenden Verwendung“ gestrichen.\n5. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort „Ausgabe“ durch das\nWort „Zuteilung“ und werden die Wörter „zur ein-        9. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter\nmaligen und wiederkehrenden Verwendung“ durch              „oder Ausgabe“ gestrichen.\ndie Wörter „und Kurzzeitkennzeichen“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Ausgabe“ durch das           10. In § 16 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:\nWort „Zuteilung“ ersetzt und werden die Wörter               „(2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen\n„zur wiederkehrenden Verwendung“ gestrichen.               oder von Kurzzeitkennzeichen gespeicherten Daten\n– ausgenommen die in Absatz 4 bezeichneten –\n6. In § 6 Abs. 1 Satz 1 sind die Wörter „oder der Aus-            sind spätestens 1 Jahr nach der Rückgabe, der\ngabe“ zu streichen.                                            Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens\nzu löschen.“\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       11. In § 18 Abs. 3 wird das Wort „Ausgabe“ durch das\naa) In Nummer 2 werden im Eingangssatz nach                Wort „Zuteilung“ ersetzt und werden die Wörter „zur\nden Wörtern „roten Kennzeichen“ die Wörter             wiederkehrenden Verwendung“ gestrichen.\nArtikel 3\nÄnderung der Gebührenordnung\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1889), wird wie folgt geändert:\n1. § 5a wird gestrichen.\n2. Der 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Gebührennummern 201 bis 210 werden wie folgt gefaßt:\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                              DM\n„1. Fahrerlaubnis und Führerschein\n201       Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahr-\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Prüfung eines Antrags auf Verlängerung\nder Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung                             10\n202       Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nund/oder Ausfertigung des Führerscheins\n202.1     erstmalig oder Erweiterung                                                                55\n202.2     im Falle einer Fahrerlaubnis auf Probe                                                    60\n202.3     nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung oder\nVerhängung einer Sperrfrist, nach vorangegangenem Verzicht                            55 bis 150\n202.4     als Ersatz                                                                            25 bis 60\n203       Ortskundeprüfung                                                                      25 bis 70\n204        Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nund Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung                                   37","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998             445\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                        DM\n„205      Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterungen\nund Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins                              12\n„206      Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahr-\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer Fahrerlaubnis oder\neiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagen des Führens von\nFahrzeugen oder Tieren                                                          50 bis 180\n„207      Entscheidung über die Erteilung oder den Ersatz eines Internationalen Führer-\nscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung                             18 bis 25\n„208      Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Mindestalter\nder Kraftfahrzeugführer                                                         25 bis 75\n„209      Anordnung der Nachschulung oder der Wiederholungsprüfung (§ 2a StVG)                50\n„210      Schriftliche Verwarnung eines Fahrerlaubnisinhabers oder eines Inhabers\nder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Anordnung von Maßnahmen zur\nVorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung\nder Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 15b Abs. 2\nStVZO; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15i StVZO     “.25 bis 50“.\nb) Es wird folgende Gebührennummer 211 eingefügt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                        DM\n„211      Bei Verwendung von Klebesiegeln gemäß Verkehrsblattverlautbarung Nr. 35\nvom 3. Februar 1997 erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 1 jeweils\num 1 DM.“\nc) Die Gebührennummer 221.3 wird wie folgt gefaßt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                        DM\n„221.3    Zuteilung von\n– Kurzzeitkennzeichen                                                               20\n– roten Kennzeichen                                                                120\nzuzüglich Gebührennummer 229“.\nd) Nach Gebührennummer 221.4 wird folgende Nummer 221.5 angefügt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                        DM\n„221.5    Neuzulassung eines nicht getypten Fahrzeugs (ABE 3)                              “. 80“.\ne) Die Gebührennummer 224 wird wie folgt gefaßt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                        DM\n„224      Vorübergehende/Endgültige Stillegung\n„224.1    innerhalb des Zulassungsbezirks                                                     10\n„224.2    außerhalb des Zulassungsbezirks                                                     20\n„224.3    Verlängerung der Frist für vorübergehende Stillegung                                10\nDie Gebührennummern 224.1 und 224.2 erhöhen sich im Falle der Not-\nwendigkeit einer Verbleibserklärung oder eines Verwertungsnachweises\ngemäß § 27a StVZO um 10 DM, wenn die Erklärung oder der Nachweis gleich-\nzeitig vorgelegt wird, oder um 20 DM, wenn die Erklärung oder der Nachweis\nnicht gleichzeitig vorgelegt wird.“","446             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998\nf) Die Gebührennummer 229 wird wie folgt gefaßt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                         DM\n„229      Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens     „.20 bis 30“.\ng) Es wird folgende Gebührennummer 233 eingefügt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                         DM\n„233      Bei Verwendung von Klebesiegeln gemäß Verkehrsblattverlautbarung Nr. 35\nvom 3. Februar 1997 erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 jeweils\num 1 DM.“\nh) Es wird folgende Gebührennummer 241.5 eingefügt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                         DM\n„241.5    einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach\n§ 47a StVZO                                                                    „.75 bis 300“.\ni) In Gebührennummer 242 werden vor dem Wort „Bestätigung“ und in Gebührennummer 243 vor dem Wort\n„Zustimmung“ jeweils die Wörter „Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder\nden Widerruf der“ eingefügt.\nj) Die Gebührennummern 251 bis 256 werden wie folgt gefaßt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                         DM\n„251      Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentral-\nregister nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 StVZO                                          20 bis    75\n„252      Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung und\nEintragung                                                                      37 bis   160\n„253      Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulas-\nsungsstelle                                                                          12\n„254      Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z.B. zwangsweise Einziehung des\nFührerscheins)                                                                  25 bis 500\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst\nnach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden\nsind.\n„255      Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO je Aus-\nnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person                                          20 bis 1000\nBei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl be-\ntroffener Fahrzeuge/Personen oder gleichartiger Fälle kann unter Berücksichti-\ngung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr\nberechnet werden.\n„256      Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG)                             “.50“.\nk) In der Gebührennummer 399 ist die Angabe „57“ durch die Angabe „95“ zu ersetzen.\n3. Im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird nach Gebührennummer 419 folgende Gebührennummer 420 eingefügt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                         DM\n„420      Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln gemäß Verkehrsblatt-\nverlautbarung Nr. 35 vom 3. Februar 1997 erhöhen sich die Gebühren des\nUnterabschnitts 2 jeweils um 1 DM.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998                  447\nArtikel 4                            Angabe „§ 23 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungs-\nÄnderung der Verordnung\nstelle mit einem Durchmesser von 35 mm“ ersetzt; das\nüber internationalen Kraftfahrzeugverkehr\nKomma hinter der Klammerangabe „(RAL 2002)“ wird\nDie Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug-          gestrichen.\nverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom                                     Artikel 5\n14. Februar 1996 (BGBl. I S. 216, 217), wird wie folgt\ngeändert:                                                                            Inkrafttreten\nDie Artikel 1 und 3 Nr. 2b und 2g sowie Artikel 4 treten\nIn § 7 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4 der    am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, jedoch“ durch die          Verordnung am 1. Mai 1998 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. März 1998\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","448                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998\nAnhang 1\n(zu Artikel 1 Nr. 12)\nAnlage Vd\n(§ 28 Abs. 5 Satz 1)\nMuster und Maße der Kurzzeitkennzeichen\n1.    Schriftmuster\nEs gilt Abschnitt 1 der Anlage Va.\n1a. Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.\n2.    Kennzeichen\nEs gilt § 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben:\nEs sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle mit einem Durchmesser von 35 mm mit\nblauem Untergrund (RAL 5014) zu verwenden.\nDie Zulassungsstelle kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des\nFahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der\nZuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:\na) Bei den Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer\njeweils unten;\nb) bei den Kennzeichen nach Abschnitt 2.2 und 2.3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links;\nbei Kennzeichen nach Abschnitt 2.2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben\nder Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.\nIn dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und\ndie untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (RAL 1026).\n2.1 Einzeiliges Kennzeichen\n** Mindestmaß 8 mm\n** 8 mm bis 10 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998            449\n2.2 Zweizeiliges Kennzeichen\n*** Mindestmaß 8 mm\n*** 8 mm bis 10 mm\n*** Bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm\n2.3 Zweizeiliges Kennzeichen\nNur für Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h\nund Leichtkrafträder im Sinne des § 72 Abs. 2 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4a sowie Zugmaschinen mit einer durch die\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer durch die Bauart\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild\nentsprechend § 58 für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind.\n*** Mindestmaß 6 mm\n*** 8 mm bis 10 mm\n*** 5 mm bis 20 mm","450              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998\n3.  Ergänzungsbestimmungen\nEs gilt Abschnitt 4 Satz 1 und 2 der Anlage Va mit folgenden Abweichungen:\nDer waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand oder zum Feld,\nin dem das Ablaufdatum angegeben ist, muß auf beiden Seiten gleich sein.\n4.  E r g ä n z u n g e n z u r D I N 74069, A u s g a b e J u l i 1996\nFür das Kennzeichen gilt § 60 Abs. 1a StVZO entsprechend mit der Maßgabe, daß die DIN 74069, Ausgabe\nJuli 1996, anzuwenden ist, wobei auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 verzichtet wird.\nDie Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse\nvon der Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muß verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998                               451\nAnhang 2\n(zu Artikel 1 Nr. 13)\nMuster 3\nFahrzeugscheinheft (§ 28)\nBreite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).\nMehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf\njede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.\nSeite 1                                                                      Seite 2\n1  Fahrzeugart\nFahrzeugscheinheft\nfür Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen                                  2  Fahrzeughersteller\ngültig vom                             bis                                    3  Fahrzeug-Ident-Nr.\n.............................................................\n.............................................................                 4  Hubraum        cm3, Leistung      kW und Leer-\n.............................................................                    gewicht       kg (nur bei Krafträdern)\nDas vorstehende rote Kennzeichen ist\n5  Tag der ersten Zulassung (soweit nicht bekannt\nVorname, Name, Firma                                                             Baujahr)\n6  Zul. Gesamtgewicht (bei Krafträdern\nggf. einschl. Beiwagen)        kg\nPostleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Haus-Nr.\n7  Zul. Achslast (nicht bei Pkw, Krafträdern und\nWohnanhängern). Bei Sattelanhängern ist hier die\nfür die nachfolgend beschriebenen Fahrzeuge zu                                   zul. Aufliegelast (Sattellast) einzutragen\nPrüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt\nworden.                                                                          vorn        kg     Mitte        kg    hinten     kg\nDieses Heft gilt nur, wenn die nachfolgende Beschrei-\n8  Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn          km/h\nbung für das jeweilige Fahrzeug vom Inhaber in                                   (nur wenn sie 80 km/h nicht überschreiten)\ndauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist.\nOrt und Datum                                                  Ort, Datum\nName der Verwaltungsbehörde\nUnterschrift des Inhabers und Bestätigung der\nUnterschrift\nVorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs","452                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998\nAnhang 3\n(zu Artikel 1 Nr. 14)\nMuster 4\nFahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen (§ 28)\nBreite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).\nSeite 1                                                                      Seite 2\n1  Fahrzeugart\nFahrzeugschein\nfür Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen                                 2  Fahrzeughersteller\ngültig bis\n3  Fahrzeug-Ident-Nr.\n.............................................................\n.............................................................                 4  Hubraum        cm3, Leistung      kW und Leer-\n.............................................................                    gewicht       kg (nur bei Krafträdern)\n.............................................................\n5  Tag der ersten Zulassung (soweit nicht bekannt\nDas vorstehende Kurzzeitkennzeichen ist\nBaujahr)\nVorname, Name, Firma\n6  Zul. Gesamtgewicht (bei Krafträdern\nggf. einschl. Beiwagen)        kg\nPostleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Haus-Nr.                         7  Zul. Achslast (nicht bei Pkw, Krafträdern und\nWohnanhängern). Bei Sattelanhängern ist hier die\nzul. Aufliegelast (Sattellast) einzutragen\nfür das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Prüfungs-,\nProbe- und Überführungsfahrten zugeteilt worden.                                 vorn        kg     Mitte        kg    hinten     kg\nDieser Schein gilt nur, wenn die umstehende                                   8  Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn          km/h\nBeschreibung vom Inhaber in dauerhafter Schrift                                  (nur wenn sie 80 km/h nicht überschreiten)\nausgefüllt und unterschrieben ist.\nOrt und Datum                                                  Ort, Datum\nName der Verwaltungsbehörde\nUnterschrift des Inhabers und Bestätigung der\nUnterschrift                                  Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998                                                 453\nAnhang 4\n(zu Artikel 1 Nr. 14)\nMuster 8a – Versicherungsbestätigung\n(§ 29a Abs. 1)\n(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)\nKurzzeitkennzeichen\nVersicherungsbestätigung Nr.\n(§ 29a Abs. 1 StVZO) für Zulassungsstelle über eine Haftpflichtversicherung\nNr. des Versicherungsscheins                        Beginn des Versicherungsschutzes                 Schlüssel-Nr. des Versicherers\n�   ab Tag der Zuteilung des Kennzeichens\nVers.-Summe für Personenschäden DM                  oder\n�   am: ___________ (mind. ab Tag der Zuteilung)\nVermerke des Versicherers          1            2             3           4          5\nEnde des Versicherungsschutzes\nzum Vers.-Vertrag                  6            7             8           9                           ab Tag der Zuteilung des Kennzeichens\n5\nnach _______  Tagen, spätestens am\nWeitere Vermerke der Zulassungsstelle\nKurzzeitkennzeichen zugeteilt\nam:\nName und Anschrift des Versicherungsnehmers\nKurzzeit-\nkennzeichen\n(Name und Unterschrift des Versicherers)                               Name oder Nr. der Agentur des Versicherers\nMuster 8a – Mitteilung\n(§ 29a Abs. 1)\n(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)\nKurzzeitkennzeichen\nMitteilung zur VB-Nr.\n(§ 29a Abs. 2 StVZO) an Versicherer über eine Haftpflichtversicherung\nNr. des Versicherungsscheins                        Beginn des Versicherungsschutzes                 Schlüssel-Nr. des Versicherers\n�   ab Tag der Zuteilung des Kennzeichens\nVers.-Summe für Personenschäden DM                  oder\n�   am: ___________ (mind. ab Tag der Zuteilung)\nVermerke des Versicherers          1            2             3           4          5\nEnde des Versicherungsschutzes\nzum Vers.-Vertrag                  6            7             8           9                           ab Tag der Zuteilung des Kennzeichens\nWeitere Vermerke der Zulassungsstelle                                                                 nach _______\n5    Tagen, spätestens am\nKurzzeitkennzeichen zugeteilt\nam:\nName und Anschrift des Versicherungsnehmers\nKurzzeit-\nkennzeichen\nDatum                  (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle)                                  Name oder Nr. der Agentur des Versicherers","454               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998\nAnhang 5\n(zu Artikel 1 Nr. 15)\nMuster 8 – Versicherungsbestätigung\n(§ 29a Abs. 1)\n(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)\nAmtliches Kennzeichen\nVersicherungsbestätigung Nr.\n(§ 29a Abs. 1 StVZO) für Zulassungsstelle über eine Haftpflichtversicherung\nNr. des Versicherungsscheins                        Beginn des Versicherungsschutzes                 Schlüssel-Nr. des Versicherers\n�   ab Tag der Zuteilung des Kennzeichens\nVers.-Summe für Personenschäden DM                  oder\n�   am: ___________ (mind. ab Tag der Zuteilung)\nVermerke des Versicherers          1            2             3           4          5\nEnde des Versicherungsschutzes\nzum Vers.-Vertrag                  6            7             8           9                          am:\nWeitere Vermerke der Zulassungsstelle\nRotes Kennzeichen zugeteilt am:\nggf. befristet bis:\nName und Anschrift des Versicherungsnehmers\nRotes\nKennzeichen\n(Name und Unterschrift des Versicherers)                               Name oder Nr. der Agentur des Versicherers\nMuster 8 – Mitteilung\n(§ 29a Abs. 1)\n(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)\nAmtliches Kennzeichen\nMitteilung zur VB-Nr.\n(§ 29a Abs. 1 StVZO) an Versicherer über eine Haftpflichtversicherung\nNr. des Versicherungsscheins                        Beginn des Versicherungsschutzes                 Schlüssel-Nr. des Versicherers\n�   ab Tag der Zuteilung des Kennzeichens\nVers.-Summe für Personenschäden DM                  oder\n�   am: ___________ (mind. ab Tag der Zuteilung)\nVermerke des Versicherers          1            2             3           4          5\nEnde des Versicherungsschutzes\nzum Vers.-Vertrag                  6            7             8           9                          am:\nWeitere Vermerke der Zulassungsstelle\nRotes Kennzeichen zugeteilt am:\nggf. befristet bis:\nName und Anschrift des Versicherungsnehmers\nRotes\nKennzeichen\nDatum                  (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle)                                  Name oder Nr. der Agentur des Versicherers"]}