{"id":"bgbl1-1998-14-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":14,"date":"1998-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/14#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_14.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (Rindfleischetikettierungsverordnung - RiFlEtikettV)","law_date":"1998-03-09T00:00:00Z","page":438,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["438              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998\nVerordnung\nzur Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes\n(Rindfleischetikettierungsverordnung – RiFlEtikettV)\nVom 9. März 1998\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft       Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Regi-\nund Forsten verordnet auf Grund                              strierung von Rindern und über die Etikettierung von Rind-\n– des § 2 Abs. 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes       fleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117\nvom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) im Einvernehmen     S. 1) gefordert werden. Die Angaben nach Satz 1 müssen\nmit den Bundesministerien für Gesundheit und für Wirt-    insbesondere folgendes beinhalten:\nschaft,                                                   1. Im Fall der Beibehaltung der vom Anlieferer angegebe-\n– des § 4 Abs. 6 in Verbindung mit § 8 und des § 5               nen Referenznummer, des Referenzcodes oder der\nAbs. 1 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes           Ohrmarkennummer (Kennzeichnung) auf Schlacht-\nkörpern, Schlachtkörpervierteln oder auf Fleisch-\nvom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in Verbindung mit\nstücken sind die Maßnahmen anzugeben, die die\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\nZuordnung zu der jeweiligen Kennzeichnung sicher-\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit den\nstellen.\nBundesministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und\nder Finanzen:                                             2. Im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer oder\neines neuen Referenzcodes sind die Maßnahmen an-\nzugeben, die unter Bezugnahme auf die vom Anlieferer\nAbschnitt 1                               angegebene Kennzeichnung auf Schlachtkörpern,\nSchlachtkörpervierteln oder auf Fleischstücken die\nAntrags- und Genehmigungsverfahren\nVerbindung dieser beiden Kennzeichnungen sicher-\nstellen.\n§1\n3. Es sind die Maßnahmen zur Registrierung von Zugang\nAntragsverfahren                             und Abgang etikettierter Schlachtkörper, Schlachtkör-\nDer Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungs-              perviertel oder Fleischstücke anzugeben.\nsystems oder auf Anerkennung als private Kontrollstelle      4. Bei der Schlachtung, Zerlegung und Vermarktung (Ver-\nist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-          kauf) sind die Maßnahmen anzugeben, die eine räum-\nrung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen. Die Bundes-       liche Trennung von verschieden etikettierten und nicht\nanstalt kann für die Anträge zu beachtende Muster im             etikettierten Schlachtkörpern, Schlachtkörpervierteln\nBundesanzeiger bekanntgeben.                                     und Fleischstücken sicherstellen.\n5. Bei der Bildung einer Gruppe von Schlachtkörpern,\n§2\nSchlachtkörpervierteln oder Fleischstücken (Charge)\nGenehmigungsverfahren                           sind die Maßnahmen anzugeben, die eine zeitliche\n(1) Die Entscheidung der Bundesanstalt über einen             oder mengenmäßige Begrenzung der Charge gewähr-\nAntrag nach § 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid.             leisten.\n(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Länder über die    6. Bei der Darstellung des Kontrollsystems sind folgende\nErteilung, die Änderung, die Rücknahme, den Widerruf             Angaben zu machen:\noder die Aussetzung einer Genehmigung eines Etikettie-           a) Angabe derjenigen Stellen in einem Etikettierungs-\nrungssystems oder einer Anerkennung einer privaten Kon-              system, an denen Daten erhoben, verarbeitet oder\ntrollstelle.                                                         übermittelt werden (Schnittstellen),\nb) Bewertung des Risikos einer fehlerhaften Daten-\nAbschnitt 2                                   erhebung oder -verarbeitung in die Stufen „hoch“,\n„mittel“ und „niedrig“,\nGenehmigung\neines Etikettierungssystems,                       c) Angabe der Maßnahmen, die sicherstellen, daß an\nAufbewahrung von Belegen                               einem Etikettierungssystem beteiligte rechtlich selb-\nständige Unternehmen sowie Betriebsstätten mit\neigenen Lieferbeziehungen mindestens einmal im\n§3\nJahr durch die private Kontrollstelle kontrolliert\nAntragsinhalt                                  werden.\n(1) Im Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungs-       Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die\nsystems nach § 1 sind alle Angaben zu machen, die für ein    Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben zum\nEtikettierungssystem nach Artikel 14 Abs. 1 der Verord-      Etikettierungssystem fordern, soweit dies zur Entschei-\nnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur        dung über den Antrag erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998                 439\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist die Erklärung minde-       Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die\nstens einer privaten Kontrollstelle darüber beizufügen, daß    Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben zur\ndiese private Kontrollstelle sich zur Durchführung der         privaten Kontrollstelle fordern, soweit dies zur Entschei-\nnach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft             dung über den Antrag erforderlich ist.\nfür die Etikettierung von Rindfleisch geforderten Kontrol-\n(2) Die Anerkennung als private Kontrollstelle wird mit\nlen verpflichtet. Soll die Kontrolle eines Etikettierungs-\nAblauf des 31. Dezember 1999 unwirksam, wenn die\nsystems von einer anderen privaten Kontrollstelle über-\nbetreffende Kontrollstelle nicht bis dahin nachweist, daß\nnommen werden, bedarf dies zuvor der Genehmigung\nsie als Zertifizierungsstelle nach der Europäischen Norm\ndurch die Bundesanstalt.\nEN 45011 zugelassen ist.\n(3) Ist in ein Etikettierungssystem die Einbeziehung von\nAngaben vorgesehen, die bereits in einem anderen Mit-                                        §6\ngliedstaat der Europäischen Union als Teil eines Etikettie-\nrungssystems genehmigt wurden, so ist das Vorliegen                                  Kontrollbericht\ndieser Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 nach-             (1) Die private Kontrollstelle hat nach Abschluß jeder\nzuweisen. Satz 1 gilt entsprechend für Angaben eines           Kontrolle einen Kontrollbericht, für den die Bundesanstalt\nEtikettierungssystems, das in einem Drittland genehmigt        ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben kann, zu\nund von der Europäischen Kommission nach Artikel 15            fertigen, der insbesondere folgende Angaben enthalten\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 anerkannt wurde.         muß:\n1. Prüfungsergebnis,\n§4                              2. gegebenenfalls festgestellte Mängel und vorgeschla-\nAufbewahrung von Belegen                          gene Abhilfemaßnahmen mit Fristsetzung zur Mängel-\nbeseitigung,\n(1) Auf jeder Erzeugungs- oder Vermarktungsstufe von\nRindfleisch sind die Belege, die die Angaben auf einem         3. gegebenenfalls die nach den für das genehmigte Eti-\nEtikett bestätigen, vom betroffenen Marktbeteiligten zwei          kettierungssystem vorgesehenen und angeordneten\nJahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung                  Sanktionsmaßnahmen.\nbeginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen           (2) Der Kontrollbericht nach Absatz 1 ist bei Mängelfest-\nBelegs. Andere Vorschriften, nach denen eine längere           stellungen der Bundesanstalt unverzüglich zu übermitteln.\nAufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.                 Darüber hinaus ist der Bundesanstalt über die Kontrolle\nder Mängelbeseitigung in angemessener Zeit nach Ablauf\n(2) Schlachtbetriebe, die an einem Rindfleischetikettie-\nder nach Absatz 1 Nr. 2 gesetzten Frist zu berichten.\nrungssystem teilnehmen, haben sicherzustellen, daß sie\njederzeit über die Herkunft von Rindern Auskunft geben            (3) Die privaten Kontrollstellen übermitteln der Bundes-\nkönnen.                                                        anstalt eine Übersicht über die in einem Kalenderjahr\nvorgenommenen Kontrollen, bei denen keine Mängel fest-\ngestellt wurden, bis zum 31. März des folgenden Jahres.\nAbschnitt 3\n§7\nAnerkennung\nAufbewahrung von Belegen\nals private Kontrollstelle\nPrivate Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6\nAbs. 2 zwei Jahre aufzubewahren. Abweichend von Satz 1\n§5\nkönnen Kontrollberichte ohne Mängelfeststellungen auf\nAnerkennung                          elektronischen Datenträgern erfaßt und aufbewahrt wer-\n(1) Im Antrag auf Anerkennung als private Kontrollstelle    den; sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt auf Kosten\nnach § 1 sind Angaben zu machen, die insbesondere              der privaten Kontrollstelle auszudrucken. Die Pflicht der\nfolgendes beinhalten müssen:                                   Aufbewahrung oder der Erfassung beginnt mit dem Zeit-\npunkt der Erstellung des Berichts. Andere Vorschriften,\n1. Darstellung, daß das Unternehmensziel die Kontrolle         nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,\neines Etikettierungssystems umfaßt,                        bleiben unberührt.\n2. Darstellung und Erklärung, daß die Unabhängigkeit\nals private Kontrollstelle gegenüber beteiligten Unter-\nnehmen eines Etikettierungssystems sichergestellt ist,                              Abschnitt 4\n3. Nachweis der bisherigen Kontrolltätigkeiten nach Art                                   Kosten\nund Umfang (maximal über den Zeitraum von drei\nJahren), soweit solche bisher ausgeübt worden sind,                                      §8\n4. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation,                                     Gebühren\n(1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen nach\n5. Darstellung der Sachkunde der für die Durchführung\n§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungs-\nder Kontrolle vorgesehenen Mitarbeiter (Angaben zur\ngesetzes nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis\nAus- und Fortbildung, Berufserfahrung),\nund Absatz 2 Gebühren. Für Amtshandlungen nach § 4\n6. Erklärung, daß eine Zulassung nach der Europäischen         Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes werden nur\nNorm EN 45011 erfolgt ist oder bis zum 31. Dezember        Gebühren erhoben, wenn ein Verstoß gegen die in § 1 des\n1999 angestrebt wird.                                      Rindfleischetikettierungsgesetzes genannten Rechtsvor-","440               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998\nschriften oder gegen das Rindfleischetikettierungsgesetz                                 Abschnitt 5\noder diese Verordnung festgestellt worden ist.\nOrdnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen\n(2) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amts-\nhandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme\neiner Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme                                      § 10\neines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden                                Ordnungswidrigkeiten\nGebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungs-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des\nkostengesetzes erhoben. Für die Aussetzung der Geneh-\nRindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nmigung eines Etikettierungssystems oder der Anerken-\nlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 7\nnung als private Kontrollstelle gilt Satz 1 entsprechend.\nSatz 1 einen Beleg oder einen Kontrollbericht nicht oder\nnicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.\n§9\nKostenermäßigung\nDie Kosten nach § 8 Abs. 1 können auf Antrag des                                          § 11\nKostenschuldners bis auf die Hälfte der vorgesehenen\nKosten ermäßigt werden, wenn sich die Amtshandlungen                                    Inkrafttreten\nauf ein Etikettierungssystem beziehen, das nur eine Erzeu-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nger- oder Vermarktungsstufe von Rindfleisch betrifft oder        in Kraft. Sie tritt am 13. September 1998 außer Kraft,\nan dem nicht mehr als zwanzig Marktbeteiligte teilneh-           sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas\nmen.                                                             anderes verordnet wird.\nBonn, den 9. März 1998\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nAnlage 1\n(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.          Gebührentatbestand                                                               Gebühren\n1.           Genehmigung eines Etikettierungssystems\n1.1          Zahl der Marktstufen:         bis 2\nAngaben auf dem Etikett:      Identifizierungsnummer\nUrsprungsangaben                                   1 700 DM\neinschließlich Qualitätsangaben                    2 400 DM\n1.2          Zahl der Marktstufen:         mehr als 2\nAngaben auf dem Etikett:      Identifizierungsnummer\nUrsprungsangaben                                   2 100 DM\neinschließlich Qualitätsangaben                    2 900 DM\n2.           Anerkennung einer privaten Kontrollstelle                                          900 DM\n3.           Überwachung der Kontrollen privater Kontrollstellen\n3.1          einfache Prüfungen                                                                 800 bis 1 600 DM\n3.2          größere Prüfungen                                                                1 600 bis 2 400 DM\n3.3          umfassendere Prüfungen                                                           2 400 bis 4 000 DM"]}