{"id":"bgbl1-1998-14-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":14,"date":"1998-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/14#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_14.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin","law_date":"1998-03-06T00:00:00Z","page":435,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998                    435\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin\nVom 6. März 1998\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes                                    §2\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß                      Zulassungsvoraussetzungen\nArtikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Ver-\nordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) ge-             (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg ab-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für        gelegte Abschlußprüfung in einem der anerkannten Aus-\nBildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach         bildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Gärtner/Gärtnerin,\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinsti-           Forstwirt/Forstwirtin, Revierjäger/Revierjägerin, Winzer/\ntuts für Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundes-        Winzerin, Fischwirt/Fischwirtin, Tierwirt/Tierwirtin (Schwer-\nministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten         punkt Schafhaltung) oder Wasserbauer/Wasserbauerin\nsowie Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:              und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis in\neinem der genannten Berufe nachweist.\n§1                                  (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nZiel der Prüfung und                       oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\nBezeichnung des Abschlusses                     nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nNatur- und Landschaftspfleger erworben worden sind,                                        §3\nkann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11                 Gliederung und Inhalt der Prüfung\ndurchführen.\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und       1. Grundlagen des Naturschutzes und der Landschafts-\nErfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Natur- und           pflege,\nLandschaftspflegers sachgerecht und eigenverantwort-          2. Informationstätigkeit und Besucherbetreuung,\nlich wahrzunehmen:\n3. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts-\n1. Erkennen und Erfassen von schützenswerten Land-                pflege,\nschaftsteilen, Lebensräumen und Lebensgemein-\n4. Wirtschaft, Recht und Soziales.\nschaften; Erkennen von Belastungen und Schäden\nsowie Möglichkeiten ihrer Vermeidung und Sanierung,          (2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 prak-\n2. Informieren und Beraten über Naturschutz und Land-         tisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.\nschaftspflege,\n§4\n3. Planen und Durchführen von Maßnahmen der Besu-\ncherbetreuung,                                                                    Prüfungsteil\nGrundlagen des Natur-\n4. Planen und Vorbereiten von Arbeiten; Organisieren des                schutzes und der Landschaftspflege\nArbeitsablaufs, Disponieren der dafür notwendigen\nBetriebsmittel, Maschinen und Geräte,                        (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er mit\nden Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege\n5. Durchführen von Maßnahmen zur Pflege sowie zur Ent-        vertraut ist, Zusammenhänge im Naturhaushalt erkennt\nwicklung und Sicherung von Landschaften, Land-            und Belastungen von Natur und Umwelt erfassen und\nschaftsteilen und Lebensräumen, unter besonderer          beurteilen kann.\nBerücksichtigung naturverträglicher Verfahren,\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\n6. Übertragen von Aufgaben an Mitarbeiter und Überwa-\nchen der fachgerechten Ausführung,                        1. Bedeutung, Ziele und Aufgaben des Naturschutzes\nund der Landschaftspflege,\n7. Durchführen der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und\nder Unfallverhütung sowie der Verkehrssicherung,          2. Funktionen und Zusammenhänge im Naturhaushalt als\nLebensgrundlage,\n8. Abwicklung von Maßnahmen nach rechtlichen und\nbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.                 3. Pflanzen- und Tierarten und ihre Lebensräume,\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-        4. Kartieren von Arten oder Biotopen,\nerkannten Abschluß „Geprüfter Natur- und Landschafts-         5. Nutzung von Landschaften; Umweltbelastungen, Aus-\npfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin“.                wirkungen auf den Naturhaushalt.","436               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998\n(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach         3. Erhalten und verbessern von Lebensräumen in der\nAbsatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.             freien Landschaft; Artenschutz,\n(4) Als praktische Arbeit ist eine Aufgabe insbesondere    4. Errichten und Unterhalten einfacher Schutz- und\naus einem der folgenden Bereiche zu lösen:                        Erholungseinrichtungen sowie von Informationsein-\n1. Kartieren von Arten oder Biotopen,                             richtungen.\n2. Erfassen und Bewerten von Umweltbelastungen.                  (3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit in der ein\nDie Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläu-       Arbeitseinsatz zu planen, durchzuführen und in einem\ntern. Für die Lösung der Aufgabe, einschließlich des Prü-     Prüfungsgespräch zu erläutern ist. Die Planung und\nfungsgesprächs, stehen bis zu drei Stunden zur Verfü-         Durchführung des Arbeitseinsatzes soll nicht länger als\ngung. Dabei soll das Prüfungsgespräch nicht länger als 30     drei Stunden und das Prüfungsgespräch nicht länger als\nMinuten dauern.                                               30 Minuten dauern.\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-                               §7\nsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei                            Prüfungsteil\nStunden dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf die in                    Wirtschaft, Recht und Soziales\nAbsatz 2 genannten Inhalte, die nicht Gegenstand der\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er\npraktischen Arbeit nach Absatz 4 sind.\nwirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge\n(6) Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche      in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der          beurteilen kann.\nPrüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungs-\nleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche           (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nErgänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht            1. Organisation und Zusammenarbeit im Bereich Natur-\nlänger als 15 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die            schutz und Landschaftspflege; Förderprogramme,\nBewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.             2. Rechtsgrundlagen für Naturschutz und Landschafts-\npflege; Umgang mit Straftatbeständen und Ordnungs-\n§5                                   widrigkeiten im Bereich Naturschutz und Landschafts-\nPrüfungsteil                             pflege,\nInformationstätigkeit und Besucherbetreuung             3. Leistungsbeschreibung für Arbeiten in der Land-\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er             schaftspflege, Kalkulation, Ausschreibung, Vergabe,\nInformationen über Bedeutung, Gefährdung, Schutz und              Abnahme und Abrechnung, insbesondere nach den\nPflege von Natur und Umwelt zielgruppengerecht vermit-            geltenden Verdingungsordnungen,\nteln und Maßnahmen zur Besucherbetreuung ergreifen            4. Grundsätze des Arbeits- und Sozialrechts,\nkann.                                                         5. Grundsätze des Gewerbe- und Steuerrechts; Grundla-\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:           gen des Vertragsrechts, insbesondere dessen Anwen-\n1. Umweltbildung; Informations- und Öffentlichkeitsar-            dung im Vertragsnaturschutz; Versicherungswesen.\nbeit; Lösung von Konfliktsituationen,                        (3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe\n2. Information über Schutz- und Pflegemaßnahmen,              nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.\n3. Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veran-             (4) Die praxisbezogene Aufgabe besteht aus der Lösung\nstaltungen; Sicherheit der Besucher.                      eines Fallbeispiels. Das Ergebnis ist schriftlich niederzu-\n(3) Die Prüfung umfaßt eine Informationsmaßnahme           legen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für\nnach Absatz 4.                                                die Lösung der praxisbezogenen Aufgabe einschließlich\ndes Prüfungsgesprächs stehen bis zu drei Stunden zur\n(4) Die Informationsmaßnahme ist innerhalb von sieben\nVerfügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungs-\nTagen schriftlich vorzubereiten, sie ist in einem Prüfungs-\nteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\ngespräch vorzutragen und zu erläutern. Bei der Auswahl\ndes Themas sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers             (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-\nberücksichtigt werden. Die Präsentation der Informations-     sicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als zwei\nmaßnahme soll nicht länger als 30 Minuten und die Erläu-      Stunden dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf die\nterung nicht länger als 15 Minuten dauern.                    in Absatz 2 genannten Inhalte, die nicht Gegenstand der\npraxisbezogenen Aufgabe nach Absatz 4 sind.\n§6                                  (6) Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche\nPrüfungsteil                         Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nMaßnahmen des Natur-                        Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungs-\nschutzes und der Landschaftspflege                 leistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er         Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 15 Minuten dau-\nArbeiten im Naturschutz und in der Landschaftspflege          ern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen\nunter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der ein-     Prüfungsleistung ein.\nschlägigen Rechtsvorschriften selbständig planen, durch-                                   §8\nführen und beurteilen kann.\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nVon der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen kann\n1. Gewinnen von Saat- und Pflanzgut; Saat- und Pflanz-        der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\narbeiten; Gehölzschnitt,                                  Stelle freigestellt werden, wenn er in den letzten fünf Jah-\n2. Maschinen und Geräte einsetzen und warten,                 ren vor Antragstellung eine Prüfung vor einer zuständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998                     437\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-        fungsteilen oder von einzelnen Prüfungen gemäß § 9 Abs. 1\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-             befreit, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegan-\nausschuß mit Erfolg abgelegt hat, deren Inhalt den Anfor-         genen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“\nderungen der Prüfungsleistungen nach dieser Verordnung            bewertet worden sind, und er sich innerhalb von zwei\nentspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.    Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\nbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\n§9                                  angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen\nauch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In\nBestehen der Prüfung\ndiesem Fall ist das bessere Ergebnis für das Bestehen zu\n(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-        berücksichtigen.\nten. Für den Teil „Grundlagen des Naturschutzes und der\nLandschaftspflege“ ist die Note als arithmetisches Mittel                                      § 11\naus der Bewertung der Leistungen in der praktischen\nArbeit und der schriftlichen Prüfung zu bilden. Für den Teil                        Übergangsvorschriften\n„Wirtschaft, Recht und Soziales“ ist die Note als arithmeti-         (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen\nsches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der pra-         Prüfungsverfahren im Bereich Naturschutz und Land-\nxisbezogenen Aufgabe und der schriftlichen Prüfung zu             schaftspflege können nach den bisherigen Vorschriften zu\nbilden.                                                           Ende geführt werden.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-             (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung im Bereich\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus-            Naturschutz und Landschaftspflege nach den bisherigen\nreichend“ erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der       Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb\ngesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den            von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung\nPrüfungsbestandteilen gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 mit             zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die\n„ungenügend“ oder mehr als eine dieser Leistungen mit             Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften\n„mangelhaft“ benotet worden ist.                                  ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des\n(3) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note       Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß\nzu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten        dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in\nder vier Prüfungsteile zu errechnen.                              diesem Fall keine Anwendung. Im übrigen können die\nVertragsparteien bis zum 31. Dezember 1998 die An-\nwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.\n§ 10\nWiederholung der Prüfung\n§ 12\n(1) Die Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nwiederholt werden.                                                                         Inkrafttreten\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nder Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prü-          in Kraft.\nBonn, den 6. März 1998\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. J ü r g e n R ü t t g e r s"]}