{"id":"bgbl1-1998-14-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":14,"date":"1998-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/14#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_14.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Handzuginstrumentenmacher-Handwerk (Handzuginstrumentenmachermeisterverordnung - HandzMstrV)","law_date":"1998-03-06T00:00:00Z","page":431,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998                   431\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und\nim fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Handzuginstrumentenmacher-Handwerk\n(Handzuginstrumentenmachermeisterverordnung – HandzMstrV)\nVom 6. März 1998\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            18. Messen, Aufzeichnen und Anreißen,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965             19. Anfertigen von Schablonen,\n(BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt gemäß Artikel 33 der\nVerordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I S. 2390)          20. Herstellen des Korpus,\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für     21. Herstellen des Balges,\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:        22. Herstellen und Montieren von Baßmechanik und\nSchaltgruppen,\n23. Herstellen, Montieren und Einbauen der Tastatur,\n1. Abschnitt\n24. Herstellen, Einbauen, Ventilieren und Einwachsen der\nBerufsbild                               Stimmplatten,\n§1                              25. Wickeln von Federn,\nBerufsbild                          26. Aufnieten und Stimmen der Stimmzungen,\n(1) Dem Handzuginstrumentenmacher-Handwerk sind           27. Zusammenbauen der Baugruppen,\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                            28. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung,\nEntwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung            insbesondere Putzen, Beizen, Grundieren, Schleifen,\nvon Handzuginstrumenten, insbesondere von Akkordeons,             Lackieren, Polieren und Mattieren,\nHarmonikas und Bandonien.                                    29. Zusammenbauen von Handzuginstrumenten,\n(2) Dem Handzuginstrumentenmacher-Handwerk sind           30. Anspielen von Handzuginstrumenten,\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n31. Pflegen und Instandhalten von Handzuginstrumen-\n1. Kenntnisse der Handzuginstrumente,                            ten,\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-          32. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen\nstoffe,                                                     Werkzeuge, Geräte und Maschinen.\n3. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte\nund Maschinen,\n4. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musik-                                   2. Abschnitt\ninstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,                          Prüfungsanforderungen in den\n5. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,                          Teilen I und II der Meisterprüfung\n6. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbeson-\n§2\ndere Akustik und Statik,\n7. Kenntnisse in den Meßtechniken,                                       Gliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung (Teil I)\n8. Kenntnisse in der Wirkungsweise und dem Einbau\nvon elektronischem Zubehör,                               (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\n9. Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezoge-          der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nnen Normen,                                            lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n10. Kenntnisse in der Herstellung von Stimmzungen und           (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll\nStimmplatten,                                          nicht länger als 30 Arbeitstage, die Ausführung der\n11. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von      Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.\nHandzuginstrumenten,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I\n12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des          sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-\nUmweltschutzes,                                        prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,                                            §3\n14. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,                                 Meisterprüfungsarbeit\n15. Auswählen und Zuschneiden der Werkstoffe,                   (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\n16. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen,           genannten Arbeiten anzufertigen:\nFeilen, Schneiden, Bohren, Fräsen, Schnitzen,          1. Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten\nHobeln und Biegen,                                         und spielfertigen mindestens dreichörigen Akkordeons,\n17. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbin-           2. Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten\ndungen, insbesondere durch Löten, Fugen, Leimen,           und spielfertigen mindestens dreichörigen diatoni-\nKleben und Nieten,                                         schen Harmonika,","432              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998\n3. Bau eines lackierten oder mit Celluloid beschichteten        3. Werkstoffkunde:\nund spielfertigen mindestens dreichörigen Bandonions,            Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung,\n4. Bau einer lackierten oder mit Celluloid beschichteten            Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufs-\nund spielfertigen mindestens dreichörigen Concertina.            bezogenen Werk- und Hilfsstoffe;\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-     4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte,\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine technische                  Musiktheorie:\nZeichnung, die Materialliste und die Vorkalkulation zur             a) Stilkunde,\nGenehmigung vorzulegen.\nb) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbe-\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind die technische                sondere der Handzuginstrumente,\nZeichnung, die Materialliste, der Arbeitsbericht sowie die          c) Musiktheorie;\nVor- und Nachkalkulation vorzulegen.\n5. Kalkulation:\n(4) Die technische Zeichnung, der Arbeitsbericht sowie\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\ndie Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\nMeisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\n§4                                 führen.\nArbeitsprobe                               (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-        als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nten Arbeiten auszuführen:                                       als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\n1. Einbauen und Einrichten einer Tastatur,                      soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nwerden.\n2. Montieren und Richten einer Baßmechanik und der\nSchaltgruppen,                                                 (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\n3. Fertigstellen und Einbauen eines Balges sowie Prüfen         Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nder Luftdichtigkeit,                                         gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n4. Stimmen eines Handzuginstrumentes,                             (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\n5. Reparieren des Korpus, der Schaltgruppe oder der             sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nTastatur eines Handzuginstrumentes,                          Absatz 1 Nr. 2.\n6. Montieren eines Registerschaltwerkes mit Justierung.\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-                                   3. Abschnitt\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden                    Übergangs- und Schlußvorschriften\nkonnten.\n§5                                                              §6\nPrüfung der                                                Übergangsvorschrift\nfachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)                  Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf          fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nPrüfungsfächern nachzuweisen:                                   zu Ende geführt.\n1. Technische Mathematik:                                                                    §7\na) Verschnittberechnungen,                                                     Weitere Anforderungen\nb) Berechnen von Mensuren,                                     Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nc) Flächen-, Längen-, Gewichts-, Volumen- und Körper-        bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nberechnungen,                                            Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nd) Berechnen von Tonintervallen;                             12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n2. Fachtechnologie:\na) Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von                                      §8\nHandzuginstrumenten,                                                             Inkrafttreten\nb) berufsbezogene Physik, insbesondere Akustik und              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.\nStatik,\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nc) Intonation,                                               weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nd) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nund des Arbeitsschutzes;                                 anzuwenden.\nBonn, den 6. März 1998\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger"]}