{"id":"bgbl1-1998-14-1","kind":"bgbl1","year":1998,"number":14,"date":"1998-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene (Gefangenen-Beitragsverordnung)","law_date":"1998-03-03T00:00:00Z","page":430,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["430              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998\nVerordnung\nüber die Pauschalberechnung\nder Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene\n(Gefangenen-Beitragsverordnung)\nVom 3. März 1998\nAuf Grund des § 352 Abs. 3 des Dritten Buches Sozial-     3. der Beitragssatz (§ 341 Abs. 2 des Dritten Buches\ngesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes          Sozialgesetzbuch) im Durchschnitt des Kalenderjahres\nvom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundes-             B .\nministerium für Arbeit und Sozialordnung:                         ( )\n100\n(2) Die Beiträge werden nach folgender Formel be-\nrechnet:\nT      B .\n§1                                               BBGrdl ×        ×\n250     100\nBerechnungsgrundlagen\n§2\n(1) Für die Berechnung der Beiträge für versicherungs-\npflichtige Gefangene (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches                Zahlungsweise und -verfahren\nSozialgesetzbuch) sind zugrunde zu legen:                       Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf des Kalen-\nderjahres fällig, in dem die Beitragsansprüche ent-\n1. die jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für den\nstanden sind. Bis zum Ende eines jeden Kalender-\nBeitrag zur Arbeitsförderung für versicherungspflich-\nvierteljahres werden angemessene Abschläge auf die\ntige Gefangene (§ 345 Nr. 3 des Dritten Buches Sozial-\nin dem Kalendervierteljahr entstehenden Beitrags-\ngesetzbuch – BBGrdl),\nansprüche geleistet. Beiträge und Abschläge sind an die\n2. die Summe der Tage, für die versicherungspflichtige       von der Bundesanstalt für Arbeit bestimmte Stelle zu\nGefangene innerhalb des Kalenderjahres Arbeitsent-       zahlen. Zum Fälligkeitstermin übermitteln die Länder der\ngelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung      von der Bundesanstalt für Arbeit bestimmten Stelle eine\n(§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes)    Abrechnung über die fälligen Beiträge und die geleiste-\nerhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vor-     ten Zahlungen.\nrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsaus-\nbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch                                       §3\nnicht erhalten haben, im Verhältnis zu den Arbeitstagen                        Inkrafttreten\nT                                   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998\ndes Kalenderjahres  (  250 ) und\nin Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. März 1998\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}