{"id":"bgbl1-1998-13-4","kind":"bgbl1","year":1998,"number":13,"date":"1998-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/13#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_13.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)","law_date":"1998-03-04T00:00:00Z","page":419,"pdf_page":15,"num_pages":8,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998                       419\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)*)\nVom 4. März 1998\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4                 (4) Für S eeschiffe nach Absatz 3, die einen Ort im\nAbs. 1, des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über die                   Geltungsbereich dieser Verordnung anlaufen oder den\nB eförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975                      Nord-Ostsee-K anal durchfahren, gelten zusätzlich die\n(B GB l. I S . 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des          § § 3 und 4, § 12 Abs. 1 Nr. 2 B uchstabe a, § 13 Abs. 1 bis 3\nGesetzes vom 28. J uni 1990 (B GB l. I S . 1221), § 4 Abs. 1            S atz 1, die § § 14, 15, 17 und 18 Abs. 1 und die § § 21\nund § 5 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 8 § 4 des                 und 22 und, wenn sie im G eltungsbereich dieser Ver-\nGesetzes vom 24. J uni 1994 (B GB l. I S . 1416), in Verbin-            ordnung gefährliche G üter laden, zusätzlich die Vor-\ndung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgut-                  schriften dieser Verordnung, soweit nicht ausdrücklich\nrechtlicher Ermächtigungen auf den B undesminister für                  etwas anderes bestimmt ist.\nVerkehr vom 12. S eptember 1985 (B GB l. I S . 1918) sowie\n§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in                      (5) Diese Verordnung gilt nicht für die B eförderung ge-\nder Fassung der B ekanntmachung vom 19. Februar 1987                    fährlicher Güter, die als S chiffsvorräte oder für die S chiffs-\n(B GB l. I S . 602) verordnet das B undesministerium für Ver-           ausrüstung bestimmt sind.\nkehr nach Anhörung von S achverständigen:                                  (6) Diese Verordnung gilt nicht für die B eförderung ge-\nfährlicher Güter mit S eeschiffen der B undeswehr und\nI. Abschnitt                            anderer S treitkräfte, soweit dies Gründe der Verteidigung\nerfordern.\nAllgemeine Vorschriften\n§2\n§1\nAnwendungsbereich                                    Gefährliche Güter und zeitweiliger Aufenthalt\n(1) Diese Verordnung regelt die B eförderung gefähr-                    (1) Gefährliche Güter sind\nlicher Güter in verpackter Form und in fester Form als                  1. S toffe und Gegenstände, die unter die jeweilige B e-\nM assengut mit S eeschiffen. Für die B eförderung flüssiger                 griffsbestimmung für die K lassen 1 bis 9 des vom\nGase und flüssiger C hemikalien in Tankschiffen gelten § 3                  B undesministerium für Verkehr im B undesanzeiger\nAbs. 6, die § § 4 und 8 Abs. 1 bis 3 und 5, § 9 Abs. 1 und 2,               Nr. 158a vom 23. August 1995, zuletzt geändert durch\ndie § § 10, 11 und 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3 B uchstabe c,                      B ekanntmachung des B undesministeriums für Verkehr\nAbs. 2 und 5 und die § § 13 bis 15 und 17 bis 22 ent-                       im B undesanzeiger Nr. 146a vom 8. August 1997,\nsprechend.                                                                  bekanntgegebenen Internationalen C ode für die B eför-\n(2) S eeschiffe, die die B undesflagge führen, unterliegen               derung gefährlicher Güter mit S eeschiffen (IM DG-\nden Vorschriften dieser Verordnung. S atz 1 gilt nicht,                     C ode deutsch) fallen,\nsoweit das maßgebende Recht des ausländischen Lade-                     2. S toffe, die bei B eförderung als S chüttladung in den\nhafens eine abweichende Regelung vorschreibt oder zu-                       vom B undesministerium für Verkehr im B undesanzei-\nläßt. Die nach Landesrecht zuständigen B ehörden und\nger Nr. 226a vom 6. Dezember 1990 bekanntgegebe-\ndie Wasser- und S chiffahrtsdirektionen können hierüber\nnen „Richtlinien für die sichere B ehandlung von\neinen Nachweis verlangen.\nS chüttladungen bei der B eförderung mit S eeschiffen“\n(3) S eeschiffe unter fremder Flagge, die sich im Gel-                   vom 30. August 1990, zuletzt geändert durch B ekannt-\ntungsbereich dieser Verordnung aufhalten, unterliegen                       machung des B undesministeriums für Verkehr vom\nden B estimmungen für gefährliche Güter des K apitels II-2                  15. November 1996 (B Anz. S . 12 621), als gefährliche\nRegel 41 und 54 und des K apitels VII der Anlage zum                        Güter klassifiziert sind.\nInternationalen Übereinkommen von 1974 zum S chutz\ndes menschlichen Lebens auf S ee (B GB l. 1979 II S . 141,                 (2) Zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der B eförderung\n1983 II S . 784), zuletzt geändert durch Entschließung                  liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel\nM S C .46(65) vom 16. M ai 1995 (B GB l. 1996 II S . 2775). Die         der B eförderungsart oder des B eförderungsmittels (Um-\nin Absatz 2 S atz 3 genannten B ehörden können hierüber                 schlag) zeitweilig abgestellt werden oder aus sonstigen\neinen Nachweis verlangen.                                               transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden.\nAuf Verlangen sind B eförderungsdokumente vorzulegen,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 4 der Richtlinie   aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind.\n93/75/EWG des Rates vom 13. S eptember 1993 über M indestanforde-    Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und K esselwagen\nrungen an S chiffe, die S eehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus\nihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter beför-   dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht ge-\ndern (AB l. EG Nr. L 247 S . 19).                                    öffnet werden.","420               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998\nII. Abschnitt                         treffen, um S chadensfälle zu verhindern und bei Eintritt\neines S chadens dessen Umfang so gering wie möglich zu\nVoraussetzungen für die                       halten.\nVerladung gefährlicher Güter\n§5\n§3\nAnforderungen für\nZulassung zur Beförderung                               Verpackungen und Großpackmittel (IBC )\n(1) Gefährliche Güter dürfen zur B eförderung auf S ee-         (1) Hersteller und Vertreiber gefährlicher Güter und\nschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur über-         deren B eauftragte dürfen für die B eförderung nur die nach\ngeben und auf S eeschiffen nur befördert werden, wenn           M aßgabe der Abschnitte 10, 13, 17, 18, 25 und 26 der All-\njeweils die in § 2 Abs. 1 genannten, auf die einzelne B eför-   gemeinen Einleitung, der K lassen 1 bis 9 sowie des An-\nderung zutreffenden Vorschriften eingehalten sind. Außer-       hangs I des IM DG-C ode deutsch für gefährliche Güter\ndem sind die vom B undesministerium für Verkehr nach            vorgeschriebenen oder zulässigen und einer zugelasse-\nAbstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehör-            nen B auart entsprechenden Verpackungen und Groß-\nden bekanntgemachten Richtlinien zu den in § 2 Abs. 1           packmittel (IB C ) verwenden. Verpackungen und Groß-\ngenannten Vorschriften sowie die Richtlinien für die B e-       packmittel (IB C ) müssen ferner so beschaffen sein, daß\nförderung gefährlicher Güter und schädlicher S toffe als        sie dem Inhalt für die zu erwartenden Transportbean-\nM assengut an B ord von Offshore-Versorgern vom 5. M ärz        spruchungen den notwendigen S chutz geben.\n1991 (B Anz. S . 1728) zu beachten, die sich auf diese Vor-\nschriften beziehen.                                                (2) Abweichend von Absatz 1 S atz 1 dürfen Verpackun-\ngen und Großpackmittel (IB C ), die der Anlage A zum\n(2) Anstelle der in § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften dür-   Europäischen Übereinkommen vom 30. S eptember 1957\nfen die von der Internationalen S eeschiffahrts-Organisa-       über die internationale B eförderung gefährlicher Güter auf\ntion (IM O) bekanntgemachten entsprechenden gleichen            der S traße (ADR) in der Fassung vom 29. J uli 1968 (B GB l.\nC ode angewendet werden. Diese sind zu beziehen                 1969 II S . 1489) oder der Anlage zu Anhang B des Über-\nbei International M aritime Organization (IM O), 4, Albert      einkommens vom 9. M ai 1980 über den internationalen\nEmbankment, London S E1 7S R.                                   Eisenbahnverkehr – RID – (B GB l. 1985 II S . 130) in der\njeweiligen und vom B undesministerium für Verkehr durch\n(3) S eeschiffe, die die B undesflagge führen, dürfen im\nRechtsverordnung in K raft gesetzten Fassung entspre-\nVerkehr zwischen Drittstaaten gefährliche Abfälle im S inne\nchen, verwendet werden, wenn sie nach den Einleitungen\ndes Abschnitts 27 der Allgemeinen Einleitung des IM DG-\noder den S toffseiten der einzelnen K lassen des IM DG-\nC ode deutsch nur befördern, wenn vor der Übernahme\nC ode deutsch für das betreffende Gut zulässig sind.\nder Ladung eine schriftliche Erklärung der B ehörde des\nB estimmungslandes, daß die gefährlichen Abfälle abge-             (3) Verpackungen und Großpackmittel (IB C ) dürfen nur\nnommen, und eine schriftliche Erklärung der B ehörde des        verwendet werden, wenn sie das ihnen erteilte Zulas-\nVersandlandes, daß die gefährlichen Abfälle im Fall der         sungskennzeichen tragen.\nAbnahmeverweigerung zurückgenommen werden, vor-                    (4) Verpackungen und Großpackmittel (IB C ) sind nach\nliegen.                                                         M aßgabe der S tau- und Trennvorschriften in den Ab-\n(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die von außerhalb         schnitten 12 bis 15, 17 bis 19, 23, 25 und 26 der Allgemei-\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung auf dem S ee-            nen Einleitung des IM DG-C ode deutsch in B eförderungs-\nweg einkommenden gefährlichen Güter auf S eeschiffe             einheiten im S inne des Abschnitts 7.3.1.1 des IM DG-C ode\nweiterverladen werden, wenn das maßgebende Recht des            deutsch zu stauen und zu sichern. Die Richtlinien für das\nursprünglichen Ladehafens eingehalten und die B estim-          P acken und S ichern von Ladung in C ontainern und\nmungen des K apitels VII der Anlage zum Internationalen         auf S traßenfahrzeugen (C ontainer-P ack-Richtlinie) des\nÜbereinkommen von 1974 zum S chutz des menschlichen             IM DG-C ode deutsch sind zu beachten.\nLebens auf S ee erfüllt sind. Die nach Landesrecht zustän-\ndige B ehörde ist mindestens 24 S tunden vor der Verla-                                      §6\ndung zu unterrichten. Diese kann den Nachweis einer dem\nIM DG-C ode deutsch vergleichbaren S icherheit verlangen.                           Zusammenpacken\nVerschiedene gefährliche Güter einer oder mehrerer\n(5) Gefährliche Güter der K lasse 1, Verträglichkeits-\nK lassen in Innenverpackungen dürfen miteinander oder\ngruppe K , des IM DG-C ode deutsch dürfen, wenn sie mit\nmit nicht gefährlichen Gütern in Versandstücken zusam-\nanderen Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen,\nmengepackt werden, wenn für sie in den Abschnitten 14\nnur mit vorheriger Genehmigung der in § 18 genannten\nund 15 der Allgemeinen Einleitung oder auf den S toffsei-\nS trom- und S chiffahrtspolizeibehörden oder der in § 20\nten des IM DG-C ode deutsch keine Trennung vorgeschrie-\nNr. 2 genannten B ehörden gelöscht werden.\nben ist.\n(6) Gastankschiffe dürfen auf S eeschiffahrtsstraßen\nkeine Ladungsdämpfe zur Druck- und Temperaturrege-                                           §7\nlung ablassen.\nKennzeichnen, Markieren,\nBeschriften und Plakatieren\n§4\nVerpackungen, Umverpackungen, Ladungseinheiten\nSicherheitspflichten                       (Unit Loads), Großpackmittel (IB C ) und B eförderungsein-\nDie an der B eförderung gefährlicher Güter mit S eeschif-    heiten mit gefährlichen Gütern sind nach M aßgabe der\nfen B eteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vor-         Abschnitte 7 und 8 der Allgemeinen Einleitung des IM DG-\nhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu             C ode deutsch zu kennzeichnen, zu markieren, zu plakatie-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998                  421\nren sowie zu beschriften. S ie dürfen zusätzlich gekenn-        P acken oder Laden Verantwortlichen die in den Abschnit-\nzeichnet und beschriftet werden, sofern dies dem IM DG-         ten 12 und 17 der Allgemeinen Einleitung im IM DG-C ode\nC ode deutsch nicht widerspricht.                               deutsch geforderte B escheinigung auszustellen oder ihr\nInhalt ist in das B eförderungspapier aufzunehmen.\n§8                                    (5) Der Aussteller des B eförderungspapiers hat alle wei-\nBegleitpapiere                           teren für die B eförderung vorgeschriebenen Unterlagen im\nB eförderungspapier zu vermerken oder sie diesem beizu-\n(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt, hat      fügen. Ist das B eförderungspapier mit Datenverarbei-\ndemjenigen, der das B eförderungspapier auszustellen            tungssystemen übermittelt worden, müssen die Unter-\nhat, eine „Verantwortliche Erklärung“ zu übergeben oder         lagen nach S atz 1 dem S chiffsführer übergeben werden,\ndurch Datenverarbeitungssysteme zu übermitteln. In der          falls diese nicht im B eförderungspapier vermerkt sind.\n„Verantwortlichen Erklärung“ sind die in Abschnitt 9 der\nAllgemeinen Einleitung des IM DG-C ode deutsch gefor-\nderten Angaben einschließlich des Namens und der An-                                          §9\nschrift der ausstellenden Firma sowie der Name desjeni-                          Anmeldung und Verladung\ngen, der eigenverantwortlich die P flichten des Unterneh-\nmers oder B etriebsinhabers als Hersteller oder Vertreiber         (1) Die Verladung gefährlicher Güter ist dem B eförderer\nwahrnimmt, einzutragen. Zusätzlich ist – ausgenommen            so rechtzeitig anzukündigen, daß die M aßnahmen für die\nbei B eförderungen nach Abschnitt 18 der Allgemeinen            vorschriftsmäßige Verladung getroffen werden können.\nEinleitung zum IM DG-C ode deutsch – die                        Die Anmeldung muß die in § 8 Abs. 1 geforderten Angaben\nenthalten.\na. EmS -Nummer des Gruppenunfallmerkblattes,\n(2) B evor gefährliche Güter auf einem S eeschiff verladen\nb. M FAG-Tafelnummer für medizinische Erste-Hilfe-M aß-\nwerden, müssen dem B eförderer das B eförderungspapier\nnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern\nund alle weiteren Unterlagen nach § 8 Abs. 4 und 5 vorlie-\nanzugeben.                                                      gen. Dem S chiffsführer müssen vor der Verladung die in\nF erner ist in der „Verantwortlichen Erklärung“ zu be-          S atz 1 genannten B egleitpapiere oder die in Unterab-\nstätigen, daß                                                   schnitt 9.10 genannte Liste mit den Angaben nach den\nUnterabschnitten 9.3, 9.7 und 9.9 der Allgemeinen Ein-\n1. die K lassifizierung, die Verpackung, die B ezeichnung\nleitung des IM DG-C ode deutsch vorliegen. Vor der Ver-\nmit dem richtigen technischen Namen und die K enn-\nladung sind vom S chiffsführer oder einem damit B e-\nzeichnung dem IM DG-C ode deutsch entsprechen und\nauftragten schriftliche S tauanweisungen festzulegen. Da-\ndaß die Güter sich in einem für die B eförderung geeig-\nbei sind die S tau- und Trennvorschriften der Abschnitte\nneten Zustand befinden,\n14, 15 und 17 der Allgemeinen Einleitung des IM DG-C ode\n2. die Vorschriften über das Zusammenpacken in § 6 be-          deutsch vom S chiffsführer oder dem B eauftragten zu\nachtet worden sind, sofern die Güter mit anderen in         beachten. Diese U nterlagen dürfen auch durch Datenver-\neinem Versandstück zusammengepackt sind,                    arbeitungssysteme an den für den Umschlag Verantwortli-\n3. – in den Fällen des § 3 Abs. 3 – eine schriftliche           chen und den S chiffsführer übermittelt werden.\nErklärung der B ehörde des B estimmungslandes, daß             (3) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Umschlag\ndie gefährlichen Abfälle abgenommen, und eine               Verantwortlichen nur gemäß S tauanweisung auf einem\nschriftliche Erklärung der B ehörde des Versandlandes,      S eeschiff gestaut werden. Der S chiffsführer hat sicherzu-\ndaß diese Abfälle im Fall der Abnahmeverweigerung           stellen, daß die S tauanweisung und die S tau- und Trenn-\nzurückgenommen werden, vorliegen, sofern diese              vorschriften der Abschnitte 14, 15 und 17 der Allgemeinen\nAbfälle zwischen Drittstaaten befördert werden.             Einleitung des IM DG-C ode deutsch eingehalten werden.\n(2) Gefährliche Güter, die mit einem S eeschiff befördert    Vor dem Auslaufen des S eeschiffes sind in das B eförde-\nwerden sollen, müssen mit einem besonderen B eförde-            rungspapier nach Absatz 2 oder in die besondere Liste die\nrungspapier angeliefert werden. Der Aussteller des B eför-      S tauplätze der geladenen gefährlichen Güter einzutragen,\nderungspapiers hat die Angaben aus der „Verantwort-             es sei denn, diese Angaben sind einem mitgeführten S tau-\nlichen Erklärung“ richtig und vollständig in das B eförde-      plan zu entnehmen.\nrungspapier zu übernehmen. Im B eförderungspapier sind             (4) Der S chiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die\nder Firmenname und S itz sowie der Name desjenigen an-          Ladung unter B eachtung der vom B undesministerium für\nzugeben, der das B eförderungspapier ausstellt. Das             Verkehr bekanntgegebenen Richtlinien für die sachge-\nB eförderungspapier darf für jede S endung auch durch           rechte S tauung und S icherung von Ladung bei der B eför-\nDatenverarbeitungssysteme übermittelt werden.                   derung mit S eeschiffen vom 13. Dezember 1990 (B Anz.\n(3) Verschiedene Güter einer oder mehrerer K lassen          Nr. 8a vom 12. J anuar 1991), zuletzt geändert durch\ndürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem                B ekanntmachung des B undesministeriums für Verkehr\nB eförderungspapier zusammen aufgeführt oder mit den            vom 14. Februar 1996 (B Anz. Nr. 85a vom 7. M ai 1996),\nvorgeschriebenen Angaben über Datenverarbeitungssy-             gesichert wird. Der S chiffsführer darf mit einem S eeschiff\nsteme zusammen übermittelt werden, wenn für diese               nur auslaufen, wenn die Ladungsstauung und -sicherung\nGüter nach Abschnitt 15 der Allgemeinen Einleitung oder         abgeschlossen ist.\nauf den S toffseiten im IM DG-C ode deutsch das S tauen in         (5) Verpackungen, Umverpackungen, Großpackmittel\neinem Laderaum oder einer B eförderungseinheit zugelas-         (IB C ), Ladungseinheiten (Unit Loads) und B eförderungs-\nsen ist.                                                        einheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in einem Zu-\n(4) Werden verpackte gefährliche Güter in B eförde-          stand befinden, der eine sichere B eförderung nicht zuläßt,\nrungseinheiten gepackt und geladen, ist von den für das         dürfen nicht auf S eeschiffe verladen werden.","422                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998\nIII. Abschnitt                          S atz 2 müssen auch nach Ende der Reise auf dem S ee-\nschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 18 ge-\nS icherheitsmaßnahmen auf S eeschiffen                  meldet worden sind.\n§ 10                                 (5) Der S chiffsführer hat die nach den Absätzen 1, 3\nund 4 erforderlichen Unterlagen oder den Ausdruck aus\nErste-Hilfe-Maßnahmen\nden Datenverarbeitungssystemen zuständigen P ersonen\nB ei der B eförderung gefährlicher Güter in fester Form       auf Verlangen zur P rüfung vorzulegen.\nals M assengut müssen die M FAG des IM DG-C ode\ndeutsch beachtet werden.\n§ 13\n§ 11                                             Unterrichtung und Ausrüstung\nSchulung                                (1) Der S chiffsführer hat dafür zu sorgen, daß B esatzung\nAuf jedem S eeschiff, das die B undesflagge führt und mit     und Fahrgäste darüber unterrichtet werden, daß sich\ndem gefährliche Güter befördert werden, muß der S chiffs-        gefährliche Güter an B ord befinden, wo sie gestaut sind,\nführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier auf       welche Gefahren von ihnen ausgehen können und wel-\nVerlangen den zuständigen B ehörden eine S chulungs-             ches Verhalten insbesondere bei Unregelmäßigkeiten\nbescheinigung nach § 5 Abs. 2 S atz 1 der Gefahrgutbe-           erforderlich ist.\nauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (B GB l. I               (2) Werden an B ord nicht zur B esatzung gehörende\nS . 2185) vorlegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger         P ersonen beschäftigt, hat der S chiffsführer dafür zu\nals fünf J ahre zurückliegt.                                     sorgen, daß diese darüber unterrichtet werden, daß sich\ngefährliche Güter an B ord befinden oder umgeschlagen\n§ 12                              werden. Hierbei ist der S tauplatz anzugeben.\nMitführen von Unterlagen auf Seeschiffen                   (3) Werden gefährliche Güter auf S eeschiffen befördert,\n(1) Der S chiffsführer eines S eeschiffes, das gefährliche    für die nach den in den § § 3 und 10 genannten Regelun-\nGüter befördert, hat folgende Unterlagen mitzuführen:            gen besondere Ausrüstungsgegenstände oder sonstige\nAusrüstungen, zum B eispiel Atemschutzgeräte und Arz-\n1. Abdruck dieser Verordnung, wenn das S eeschiff die            neimittel, vorgeschrieben oder empfohlen sind, muß der\nB undesflagge führt;                                         Reeder das S chiff entsprechend ausrüsten. Der S chiffs-\n2. bei der B eförderung gefährlicher Güter in verpackter         führer hat dafür zu sorgen, daß diese Ausrüstung sich\nForm                                                         jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befindet.\na) den IM DG-C ode deutsch oder den IM DG-C ode\nnach § 3 Abs. 2,                                                                       § 14\nb) in den Fällen des § 3 Abs. 3 die dort genannten                                   Überwachung\nErklärungen,                                                Der S chiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die Ladung\nc) die in § 9 genannten Unterlagen,                          während der B eförderung regelmäßig überwacht wird. Art\nund Umfang der Überwachung sind den Umständen des\nd) die B escheinigung nach K apitel II-2 Regel 54.3 des\nEinzelfalles anzupassen und in das S chiffstagebuch ein-\nInternationalen Übereinkommens von 1974 zum\nzutragen.\nS chutz des menschlichen Lebens auf S ee;\n3. bei der B eförderung gefährlicher Güter in fester Form                                      § 15\nals M assengut, wenn das S eeschiff die B undesflagge\nVerbot des Rauchens und der\nführt,\nVerwendung von Feuer und offenem Licht\na) die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannte Richtlinie für die\n(1) Auf allen S eeschiffen, die gefährliche Güter beför-\nsichere B ehandlung von S chüttladungen bei der\ndern, ist im Umschlags- und S taubereich solcher Güter\nB eförderung mit S eeschiffen,\ndas Rauchen und die Verwendung von Feuer und offenem\nb) in den Fällen des § 3 Abs. 3 die dort genannten Er-       Licht verboten.\nklärungen und\n(2) Der S chiffsführer hat den in Absatz 1 genannten\nc) den in § 10 genannten M FAG.                              B ereich festzulegen und für die B efolgung des Verbotes\n(2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß die in Ab-            zu sorgen.\nsatz 1 genannten Unterlagen vom S chiffsführer mitgeführt\nwerden.                                                                                        § 16\n(3) Anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Vor-                   Elektrische Anlagen in Laderäumen\nschriften dürfen auf S eeschiffen die von der Internationa-         (1) Für S eeschiffe, die dem K apitel II-2 Regel 54 des\nlen S eeschiffahrts-Organisation (IM O) bekanntgemachten         Internationalen Übereinkommens von 1974 zum S chutz\nentsprechenden Regelungen mitgeführt werden.                     des menschlichen Lebens auf S ee nicht unterliegen, gel-\n(4) Der S chiffsführer hat die in § 9 Abs. 2 S atz 2 genann-  ten die folgenden B estimmungen:\nten B egleitpapiere bis zur Beendigung der Reise auf S ee-       1. Explosive S toffe und Gegenstände mit Explosivstoff\nschiffen mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssyste-                – ausgenommen S toffe und Gegenstände der Unter-\nme verwendet, sind die darauf gespeicherten Informatio-              klasse 1.4S –, entzündbare Gase oder entzündbare\nnen bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen               Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C des\nnach S atz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach              IM DG-C ode deutsch dürfen nur dann unter Deck verla-","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998                 423\nden oder von dort gelöscht werden, wenn alle in den             (3) Die zuständigen B ehörden unterrichten das B undes-\nLaderäumen installierten elektrischen Anlagen vor dem        ministerium für Verkehr über Unfälle mit gefährlichen\nUmschlag der gefährlichen Güter von der S pannungs-          Gütern nach Absatz 1, soweit die Umstände eines einzel-\nquelle völlig abgetrennt worden sind. Der S chiffsführer     nen Unfalles erkennbar Auswirkungen auf die S icherheits-\nhat sicherzustellen, daß diese M aßnahme während der         vorschriften haben. Dem B undesministerium für Verkehr\nB e- und Entladung dieser Güter wirksam bleibt. S ofern      sind dabei alle zum jeweiligen Unfall verfügbaren Unter-\ndies nicht möglich ist, müssen die betreffenden Anla-        lagen, gegebenenfalls mit Vorschlägen und Hinweisen für\ngen in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die        Auswirkungen auf die Gefahrgutvorschriften, zuzuleiten.\nfür die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeig-\nnet ist. K abeldurchführungen in Decks und S chotten\nmüssen gegen den Durchgang von Gas und Dämpfen                                             § 19\nabgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anlagen                                Ausnahmen\nund Verkabelungen müssen in den betreffenden Lade-              (1) Die nach Landesrecht zuständigen B ehörden kön-\nräumen so ausgeführt sein, daß sie während des               nen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- und\nUmschlages nicht beschädigt werden können.                   S chiffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, das B un-\n2. Der B etriebszustand der in den Laderäumen fest               desministerium der Verteidigung unter den Voraussetzun-\ninstallierten elektrischen Anlagen muß entweder aus          gen des § 1 Abs. 6 für die Ladung auf S eeschiffen der B un-\nder S chalterstellung oder durch K ontrollampen ein-         deswehr, anderer S treitkräfte und für S eeschiffe, die im\ndeutig erkennbar sein. S chalter und K ontrollampen          Auftrag der B undeswehr eingesetzt werden, auf Antrag im\nsind außerhalb der Laderäume anzuordnen.                     Einzelfall für einen oder mehrere gleichartige Transporte\n3. Tragbare elektrische Leuchten dürfen nur verwendet            Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn die\nwerden, wenn sie eine eigene S tromquelle haben und          B eförderung gefährlicher Güter sonst verboten oder B e-\nexplosionsgeschützt ausgeführt sind. Diese Leuchten          förderungsbedingungen festgelegt sind, die nicht durch\nsind in gutem Zustand und stets betriebsbereit zu            eine zuständige B ehörde geändert oder erweitert werden\nhalten.                                                      können. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wie die\nS icherheit während der B eförderung gewährleistet ist.\n(2) Die B etriebssicherheit der in Absatz 1 genannten An-\nlagen muß bei S eeschiffen, die die B undesflagge führen,           (2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen, so\nvon der S ee-B erufsgenossenschaft, bei S eeschiffen unter       sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Wider-\nfremder Flagge durch die jeweilige nationale S chiffs-           rufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten\nsicherheitsbehörde anerkannt sein.                               S icherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschrän-\nkung der von der B eförderung ausgehenden Gefahren er-\nweisen.\nIV. Abschnitt                              (3) Die zuständigen B ehörden unterrichten sich gegen-\nseitig und das B undesministerium für Verkehr über erteilte\nB esondere Vorschriften                       Ausnahmen.\n§ 17                                                             § 20\nÖrtliche Sicherheitsvorschriften                                          Zuständigkeiten\nDie jeweiligen örtlichen S icherheitsvorschriften für Häfen      Für die Durchführung dieser Verordnung sind zu-\nund sonstige Liegeplätze über das Einbringen und Um-             ständig:\nschlagen gefährlicher Güter bleiben unberührt.\n1. das B undesministerium für Verkehr in allen Fällen, in\ndenen nach den in § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften\n§ 18                                    zuständigen B ehörden Aufgaben übertragen worden\nMeldepflichten                                sind und nachfolgend keine ausdrückliche abwei-\nchende Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sowie\n(1) B ei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei der        für Regelungen für die B eförderung gefährlicher Güter\nB eförderung mit S eeschiffen einschließlich bei dem damit            auf Ro/Ro- und Fährschiffen in von ihm örtlich be-\nzusammenhängenden B e- und Entladen ereignen, sind                    grenzten S eegebieten;\ndie nach Landesrecht zuständigen B ehörden, in den B un-\ndeshäfen und auf S eeschiffahrtsstraßen die nach B undes-          2. die nach Landesrecht zuständigen B ehörden, in\nrecht zuständigen S trom- und S chiffahrtspolizeibehörden             deren Gebiet\nunverzüglich zu unterrichten.                                         a) der Umschlaghafen oder\n(2) S ämtliche an der B eförderung gefährlicher Güter              b) der Löschhafen, falls das gefährliche Gut außer-\nB eteiligten haben die zuständigen S tellen bei einem Unfall              halb des Geltungsbereiches dieser Verordnung\nzu unterstützen und zur S chadensbekämpfung alle erfor-                   geladen wurde, oder\nderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Wer gefährli-\nche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt oder empfängt,              c) der Heimat- oder Registerhafen, falls der Lösch-\nmuß den zuständigen B ehörden der S eehäfen und dem                       hafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verord-\nzentralen M eldekopf (ZM K ) der Wasser- und S chiffahrts-                nung gehört,\nverwaltung des B undes auf Verlangen eine Rufnummer                   liegt, für die Inkraftsetzung der örtlichen S icherheits-\nangeben, über die alle vorliegenden Informationen über                vorschriften in den Häfen gemäß § 17, für die Erteilung\ndie Eigenschaften des gefährlichen Gutes und M aßnah-                 von Ausnahmen nach § 19 sowie für die Festlegung\nmen zur Unfallbekämpfung und S chadensbeseitigung                     von S tau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter\nerhältlich sind.                                                      in allen Fällen, in denen im IM DG-C ode deutsch dies","424                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998\neiner zuständigen B ehörde übertragen ist und keine          3. Verpackungen oder Großpackmittel (IB C ) in B eförde-\nB estimmung erfolgt ist;                                         rungseinheiten nur stauen, wenn die in § 5 Abs. 4 ge-\nnannten Vorschriften eingehalten sind,\n3. die B undesanstalt für M aterialforschung und -prü-\nfung, B erlin, für die Zulassung der B aumuster von          4. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn § 6 ein-\nVerpackungen, Großpackmitteln (IB C ) und ortsbe-                gehalten ist,\nweglichen Tanks sowie für die Anerkennung von                5. Verpackungen, Umverpackungen, Ladungseinheiten\nS achverständigen für P rüfungen an IB C und ortsbe-             (Unit Loads), Großpackmittel (IB C ) oder B eförderungs-\nweglichen Tanks sowie in allen Fällen, in denen einer            einheiten zur B eförderung nur übergeben, wenn § 7\nzuständigen B ehörde für Verpackungen, Großpack-                 eingehalten ist,\nmittel (IBC ) und ortsbewegliche Tanks Aufgaben über-\ntragen worden sind und keine B estimmung erfolgt             6. die „Verantwortliche Erklärung“ nur übergeben oder\nist nach M aßgabe des IM DG-C ode deutsch, sowie                 übermitteln, wenn § 8 Abs. 1 eingehalten ist.\nin allen Fällen, in denen im IM DG-C ode deutsch                (2) Der Beauftragte des Herstellers oder Vertreibers darf\nfür gefährliche Güter der K lassen 1 – ausgenommen\nGüter, die militärisch genutzt werden –, 2, 4.1, 4.2,        1. für gefährliche Güter Verpackungen und Großpackmit-\n4.3, 5.1, 5.2, 7 – in bezug auf P rüfung und Zu-                 tel (IB C ) nur verwenden, wenn § 5 Abs. 1 und 3 einge-\nlassung radioaktiver S toffe, die P rüfung zulassungs-           halten ist,\npflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssi-             2. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn § 6 ein-\ncherung und -überwachung von Versandstücken                      gehalten ist,\n– und 9 – ausgenommen M eeresschadstoffe – sowie\nnach EmS eine zuständige Behörde tätig werden muß;           3. Verpackungen, Umverpackungen, Ladungseinheiten\n(Unit Loads), Großpackmittel (IB C ) oder B eförderungs-\n4. die P hysikalisch-Technische B undesanstalt, B raun-             einheiten zur B eförderung nur übergeben, wenn § 7\nschweig, wenn im IM DG-C ode deutsch für gefährli-               eingehalten ist.\nche Güter der K lasse 3 eine zuständige B ehörde tätig\nwerden muß;                                                     (3) Der Aussteller des B eförderungspapiers darf\n5. das B undesamt für S trahlenschutz, S alzgitter, wenn        1. ein B eförderungspapier nur erstellen, wenn § 8 Abs. 2\nim IM DG-C ode deutsch für gefährliche Güter der                 eingehalten ist,\nK lasse 7 – mit Ausnahme der in Nummer 3 genannten           2. mehrere gefährliche Güter in einem B eförderungs-\nFälle – eine zuständige B ehörde tätig werden muß;               papier nur zusammen aufführen, wenn § 8 Abs. 3 ein-\n6. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explo-             gehalten ist,\nsiv- und B etriebsstoffe, Außenstelle S wisttal-Hei-         3. ein B eförderungspapier nur übergeben, wenn § 8\nmerzheim, wenn im IM DG-C ode deutsch für gefähr-                Abs. 5 eingehalten ist.\nliche Güter der K lasse 1, die für die militärische Ver-\nwendung vorgesehen sind, eine zuständige B ehörde               (4) Der für das P acken oder B eladen einer B eförde-\ntätig werden muß;                                            rungseinheit jeweils Verantwortliche darf\n7. das B undesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher-        1. Verpackungen oder Großpackmittel (IB C ) in B eförde-\nschutz und Veterinärmedizin, B erlin, wenn im IM DG-             rungseinheiten nur stauen, wenn § 5 Abs. 3 und 4 ein-\nC ode deutsch für gefährliche Güter der K lassen 6.1             gehalten sind,\nund 8 und für M eeresschadstoffe sowie nach M FAG            2. B eförderungseinheiten zur B eförderung nur überge-\neine zuständige B ehörde tätig werden muß;                       ben, wenn § 7 eingehalten ist,\n8. das Umweltbundesamt, B erlin, wenn im IM DG-C ode            3. die in den Abschnitten 12 und 17 der Allgemeinen Ein-\ndeutsch für M eeresschadstoffe eine zuständige B e-              leitung zum IM DG-C ode deutsch genannten B eförde-\nhörde tätig werden muß;                                          rungseinheiten nur übergeben, wenn die dort geforder-\n9. das Robert-K och-Institut, B erlin, wenn im IM DG-               te B escheinigung ausgestellt und § 8 Abs. 4 eingehal-\nC ode deutsch für gefährliche Güter der K lasse 6.2              ten ist.\neine zuständige B ehörde tätig werden muß;                      (5) Der für den Umschlag Verantwortliche darf\n10. die S ee-B erufsgenossenschaft, Hamburg, soweit ihr          1. gefährliche Güter auf einem S eeschiff nur stauen,\nin den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Richtlinien Aufga-          wenn § 9 Abs. 3 S atz 1 eingehalten ist,\nben übertragen worden sind, für Eignungsbescheini-           2. Verpackungen, Umverpackungen, Großpackmittel (IBC ),\ngungen nach den in § 3 Abs. 1 S atz 2 genannten Vor-             Ladungseinheiten (Unit Loads) oder B eförderungsein-\nschriften und in den in § 16 bestimmten Fällen.                  heiten nur verladen, wenn § 9 Abs. 5 eingehalten ist,\n3. gefährliche Güter nur be- und entladen, wenn er\n§ 21                                    sicherstellt, daß bei Unfällen die zuständige B ehörde\nVerantwortlichkeiten                            nach § 18 Abs. 1 unterrichtet wird.\n(1) Der Hersteller und der Vertreiber dürfen                      (6) Der Reeder darf\n1. gefährliche Güter zur B eförderung nur übergeben,             1. gefährliche Güter nur befördern, wenn die in § 3 Abs. 1\nwenn die in § 3 Abs. 1 S atz 1 genannten Vorschriften             S atz 1 genannten Vorschriften eingehalten sind und die\neingehalten sind,                                                 vorgeschriebenen Unterlagen nach § 12 Abs. 2 mitge-\n2. für gefährliche Güter Verpackungen und Großpackmit-               führt werden,\ntel (IB C ) nur verwenden, wenn § 5 Abs. 1 und 3 einge-       2. ein S eeschiff für die B eförderung gefährlicher Güter\nhalten ist,                                                       nur einsetzen, wenn § 13 Abs. 3 S atz 1 eingehalten ist.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998                425\n(7) Der S chiffsführer darf                                  1. als Hersteller oder Vertreiber\n1. gefährliche Güter nur befördern,                                 a) entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 gefährliche Güter zur B e-\nförderung übergibt,\na) wenn die in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften ein-\ngehalten sind,                                              b) entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 für gefährliche Güter Ver-\npackungen oder Großpackmittel (IB C ) verwendet,\nb) wenn die S tauanweisungen sowie die S tau- und\nTrennvorschriften nach § 9 Abs. 3 S atz 2 eingehal-         c) entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 3 Verpackungen oder\nten sind,                                                      Großpackmittel (IB C ) in B eförderungseinheiten\nstaut,\n2. schriftliche S tauanweisungen nur festlegen, wenn § 9\nAbs. 2 S atz 4 eingehalten ist,                                 d) entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 4 gefährliche Güter zu-\nsammenpackt,\n3. mit einem S eeschiff, das gefährliche Güter befördert,\nnur auslaufen, wenn die in § 9 Abs. 4 S atz 2 genannten         e) entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 5 Verpackungen, Umver-\nVorschriften eingehalten sind und die Ladungsstauung               packungen, Ladungseinheiten (Unit Loads), Groß-\nund -sicherung abgeschlossen ist,                                  packmittel (IB C ) oder B eförderungseinheiten über-\ngibt,\n4. Verpackungen, Umverpackungen, Großpackmittel (IBC ),\nLadungseinheiten (Unit Loads) oder B eförderungsein-            f) entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 6 die „Verantwortliche\nheiten nur verladen, wenn § 9 Abs. 5 eingehalten ist,              Erklärung“ übergibt oder übermittelt,\n5. gefährliche Güter nur befördern,                             2. als B eauftragter des Herstellers oder Vertreibers\na) wenn er selbst und der verantwortliche Offizier für          a) entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 1 für gefährliche Güter\ndie Ladung im B esitz einer gültigen S chulungsbe-             Verpackungen oder G roßpackmittel (IB C ) ver-\nscheinigung nach § 11 ist,                                     wendet,\nb) wenn die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 12               b) entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 2 gefährliche Güter zu-\nAbs. 1 und 4 S atz 1 mitgeführt werden,                        sammenpackt,\nc) wenn er die gespeicherten Informationen nach § 12            c) entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 3 Verpackungen, Umver-\nAbs. 4 S atz 2 vorhält,                                        packungen, Ladungseinheiten (Unit Loads), Groß-\nd) wenn er die vorgeschriebenen Unterlagen oder                    packmittel (IB C ) oder B eförderungseinheiten über-\ndie gespeicherten Informationen nach § 12 Abs. 4               gibt,\nS atz 3 aufbewahrt,                                     3. als Aussteller des B eförderungspapiers\ne) wenn er Unterlagen oder den Ausdruck aus Daten-              a) entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 1 ein Beförderungspapier\nverarbeitungssystemen nach § 12 Abs. 5 zur P rü-               erstellt,\nfung vorlegen kann,\nb) entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 gefährliche Güter zu-\nf) wenn er hinsichtlich der Unterrichtung der genann-              sammen aufführt,\nten P ersonen § 13 Abs. 1 und 2 einhält,\nc) entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 3 ein Beförderungspapier\ng) wenn sich die Ausrüstung nach § 13 Abs. 3 S atz 2 in            übergibt,\neinsatzbereitem Zustand befindet,\n4. als für das P acken oder B eladen einer B eförderungs-\nh) wenn hinsichtlich der Überwachung der Ladung                 einheit jeweils Verantwortlicher\n§ 14 eingehalten ist,\na) entgegen § 21 Abs. 4 N r. 1 Verpackungen oder\ni) wenn er für die Festlegung des B ereichs der gefähr-            G roßpackmittel (IB C ) in B eförderungseinheiten\nlichen Ladung § 15 Abs. 2 einhält,                             staut,\nj) wenn er bei Unfällen die zuständige B ehörde nach            b) entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 2 B eförderungseinheiten\n§ 18 Abs. 1 unterrichtet.                                      übergibt,\n(8) Der B eauftragte nach § 9 Abs. 2 S atz 3 darf schrift-       c) entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 3 die Bescheinigung aus-\nliche S tauanweisungen nur festlegen, wenn er § 9 Abs. 2               stellt,\nS atz 4 einhält.\n5. als für den Umschlag Verantwortlicher\n(9) Der für die Ladung verantwortliche Offizier darf bei\nder B eförderung gefährlicher Güter nur tätig werden,               a) entgegen § 21 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter auf\nwenn er im B esitz einer gültigen S chulungsbescheinigung              einem S eeschiff staut,\nnach § 11 ist.                                                      b) entgegen § 21 Abs. 5 Nr. 2 Verpackungen, Umver-\npackungen, Großpackmittel (IB C ), Ladungseinhei-\nten (Unit Loads) oder B eförderungseinheiten ver-\nV. Abschnitt                                  lädt,\nOrdnungswidrigkeiten, S chlußvorschriften                    c) entgegen § 21 Abs. 5 Nr. 3 nicht sicherstellt, daß\ndie zuständige B ehörde bei Unfällen unterrichtet\nwird,\n§ 22\nOrdnungswidrigkeiten                         6. als Reeder\n(1) Ordnungswidrig im S inne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des           a) entgegen § 21 Abs. 6 Nr. 1 gefährliche Güter be-\nGesetzes über die B eförderung gefährlicher Güter han-                 fördert,\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                               b) entgegen § 21 Abs. 6 Nr. 2 ein S eeschiff einsetzt,","426              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu B onn am 11. M ärz 1998\n7. als S chiffsführer                                             (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\na) entgegen § 21 Abs. 7 Nr. 1 gefährliche Güter be-         von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im B ereich\nfördert,                                                seewärts der B egrenzung des deutschen K üstenmeeres,\nder B undeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen\nb) entgegen § 21 Abs. 7 Nr. 2 schriftliche S tauanwei-      auf die Wasser- und S chiffahrtsdirektionen Nord und\nsungen festlegt,                                        Nordwest übertragen.\nc) entgegen § 21 Abs. 7 Nr. 3 oder 5 mit einem S ee-\nschiff gefährliche Güter befördert,\nd) entgegen § 21 Abs. 7 Nr. 4 Verpackungen, Umver-\npackungen, Großpackmittel (IB C ), Ladungseinhei-                                       § 23\nten (Unit Loads) oder B eförderungseinheiten ver-                                 Inkrafttreten,\nlädt,                                                                  Außerkrafttreten von Vorschriften\n8. als B eauftragter entgegen § 21 Abs. 8 schriftliche S tau-     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nanweisungen festlegt oder                                   K raft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung S ee in der\n9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen       Fassung der B ekanntmachung vom 24. August 1995\n§ 21 Abs. 9 tätig wird.                                     (B GB l. I S . 1077) außer K raft.\nDer B undesrat hat zugestimmt.\nB onn, den 4. M ärz 1998\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nW is s mann"]}