{"id":"bgbl1-1998-12-5","kind":"bgbl1","year":1998,"number":12,"date":"1998-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/12#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_12.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Sportseeschifferscheinverordnung","law_date":"1998-03-03T00:00:00Z","page":394,"pdf_page":6,"num_pages":11,"content":["394 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sportseeschifferscheinverordnung\nVom 3. März 1998\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der S portsee-\nschifferscheinverordnung vom 17. Dezember 1997 (B GB l. I S . 3197) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Verordnung über den Erwerb von S portsee- und\nS porthochseeschifferscheinen (S portseeschifferscheinverordnung) unter ihrer\nneuen Überschrift in der seit 30. Dezember 1997 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die teils am 1. J anuar 1993, teils am 1. J anuar 1994 in K raft getretene Verord-\nnung vom 17. Dezember 1992 (B GB l. I S . 2061, 1993 I S . 228),\n2. den am 30. Dezember 1997 in K raft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-\nten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 7 S atz 1, des § 9 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3 und des § 12 Abs. 2 S atz 1\ndes S eeaufgabengesetzes in der Fassung der B ekanntmachung vom\n21. J anuar 1987 (B GB l. I S . 541) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. J uni 1970 (B GB l. I S . 821),\nzu 2. des § 7 Abs. 1 S atz 1, des § 9 Abs. 1 S atz 1 Nr. 3 und S atz 2 sowie des § 12\nAbs. 2 S atz 1 des S eeaufgabengesetzes in der Fassung der B ekannt-\nmachung vom 27. Dezember 1994 (B GB l. I S . 2802), § 9 Abs. 1 S atz 1\nEingangssatz geändert durch Artikel 1 Nr. 3 B uchstabe a Doppelbuch-\nstabe aa des Gesetzes vom 6. J uni 1995 (B GB l. I S . 778), in Verbindung mit\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. J uni 1970\n(B GB l. I S . 821).\nB onn, den 3. M ärz 1998\nD er B und es minis ter für V erk ehr\nW is s mann","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998               395\nVerordnung\nüber den Erwerb von Sportsee- und Sporthochsee-\nschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen\n(Sportseeschifferscheinverordnung)\n§1                                                            §2\nAnwendungsbereich                                                  Beauftragung\n(1) Führer von Y achten und Traditionsschiffen können           Der Deutsche M otoryachtverband e.V. und der Deut-\nals Nachweis ihrer B efähigung zum Führen dieser Fahr-          sche S egler-Verband e.V. werden beauftragt, nach M aß-\nzeuge                                                           gabe dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung\nvom Bundesministerium für Verkehr erlassenen Richtlinien\n1. in den K üstengewässern einen S portseeschifferschein        über Anträge auf Zulassung zur P rüfung zum Erwerb des\nund                                                         S portseeschifferscheins und des S porthochseeschiffer-\n2. in der weltweiten Fahrt einen S porthochseeschiffer-         scheins zu entscheiden, die P rüfungen abzunehmen, bei\nschein                                                      B estehen der P rüfung S portseeschifferscheine und S port-\nhochseeschifferscheine nach den M ustern der Anlagen 1\nnach den Vorschriften dieser Verordnung erwerben. Tradi-        und 2 auszustellen, Zusatzeinträge über die B efähigung\ntionsschiffe mit einer Rumpflänge unter 15 M eter und           zum Führen von Traditionsschiffen oder zum B etrieb von\nnicht mehr als 25 P ersonen an B ord gelten als Y achten.       M aschinenanlagen auf Traditionsschiffen in den S port-\n(2) K üstengewässer im S inne dieser Verordnung sind         see- oder S porthochseeschifferschein vorzunehmen be-\ndie Gewässer aller M eere bis zu 30 S eemeilen Abstand          ziehungsweise den B efähigungsnachweis für M aschini-\nvon der Festlandküste sowie die S eegebiete der Ost- und        sten auf Traditionsschiffen nach dem M uster der Anlage 3\nNordsee, des K anals, des B ristolkanals, der Irischen und      auszustellen sowie nach § 15 K osten zu erheben. S ie\nS chottischen S ee, des M ittelmeeres und des S chwarzen        unterstehen hierbei der Fachaufsicht des B undesministe-\nM eeres. Die weltweite Fahrt umfaßt alle M eere.                riums für Verkehr, das sich bei der Fachaufsicht über die\nZentrale Verwaltungsstelle bei der Durchführung der Auf-\n(3) Traditionsschiffe im S inne dieser Verordnung sind       gaben nach § 3 Abs. 2 der Wasser- und S chiffahrtsdirek-\nM useumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließ-        tion Nordwest bedient.\nlich deren Nachbauten, sofern ihr B etrieb ausschließlich\nideellen Zwecken dient und die zur maritimen Tradi-                                          §3\ntionspflege, zu sozialen oder vergleichbaren Zwecken als\nZuständigkeit\nS eeschiffe eingesetzt werden, wenn ihre Länge gemessen\nzwischen den äußersten P unkten des Vorder- und Hinter-            (1) Die nach § 2 beauftragten Verbände richten einen\nstevens (Rumpflänge) 55 M eter nicht übersteigt.                gemeinsamen Lenkungsausschuß ein, der die einheitliche\nDurchführung der ihnen übertragenen Aufgaben gewähr-\n(4) Führer (S chiffer) von Traditionsschiffen bis 15 M eter  leisten soll. Der Lenkungsausschuß besteht aus jeweils\nRumpflänge, die mehr als 25 P ersonen befördern, und            zwei Vertretern der beiden Verbände und der Lehrkräfte,\nS chiffer von Traditionsschiffen, deren Rumpflänge 15 M e-      die an einer nautischen Ausbildungsstätte eine Lehrtätig-\nter aber nicht 25 M eter übersteigt, müssen als Nachweis        keit ausüben oder ausgeübt haben.\nihrer B efähigung einen S portsee- oder S porthochsee-\nschifferschein nach den Vorschriften dieser Verord-                (2) Für die Zulassung zur P rüfung und die Erteilung der\nnung erwerben.                                                  S portsee- und S porthochseeschifferscheine richten die\nnach § 2 beauftragten Verbände eine Zentrale Verwal-\n(5) Führer (S chiffer) von Traditionsschiffen, deren         tungsstelle in Hamburg ein, welche die Zulassungsvor-\nRumpflänge 25 M eter, jedoch nicht 55 M eter übersteigt,        aussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die\nmüssen als Nachweis ihrer B efähigung zum Führen dieser         P rüfungstermine und P rüfungsorte festlegt, das B estehen\nFahrzeuge einen S portsee- oder S porthochseeschiffer-          der P rüfung feststellt und die entsprechenden S cheine\nschein mit einem entsprechenden Zusatzeintrag nach den          ausstellt.\nVorschriften dieser Verordnung erwerben.\n(3) Für die Festlegung der besonderen fachlichen Anfor-\n(6) M aschinisten auf Traditionsschiffen, deren Rumpf-       derungen an die B efähigung von S chiffern im S inne des\nlänge 25 M eter, jedoch nicht 55 M eter übersteigt, müssen      § 1 Abs. 5 und M aschinisten im S inne des § 1 Abs. 6 auf\nals Nachweis ihrer B efähigung zum B etrieb der M aschi-        Traditionsschiffen (Erfahrungsnachweis) ist ausschließlich\nnenanlagen dieser Fahrzeuge einen entsprechenden                die Gemeinsame K ommission für historische Wasserfahr-\nZusatzeintrag in den S portsee- oder S porthochseeschif-        zeuge e.V. (GS HW) zuständig. Die Einbindung dieser Auf-\nferschein haben oder, wenn sie diese Dokumente nicht            gaben in das Verfahren zur P rüfung und B escheinigung\nbesitzen, einen B efähigungsnachweis für M aschinisten          gewährleistet eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertre-\nnach den Vorschriften dieser Verordnung erwerben.               tern der GS HW und der Zentralen Verwaltungsstelle, in","396               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998\nder ein Vertreter der GS HW den Vorsitz führt. B ei Ent-        4. bei B eantragung des S porthochseeschifferscheins\nscheidungen, welche die Traditionsschiffahrt nach den               den S portseeschifferschein mit der jeweiligen An-\ndazu erlassenen Durchführungsrichtlinien (Traditions-               triebsart und die Nachweise nach § 6 Abs. 3 Nr. 3.\nschiffahrt) betreffen, wirkt der Vorsitzende dieser Arbeits-\n(2) Der B ewerber wird erst dann zur P rüfung zugelas-\ngruppe mit S itz und S timme im Lenkungsausschuß mit.\nsen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen\nvorliegen.\n§4\n(3) Anträge auf P rüfung der B efähigung zum S chiffer\nPrüfungskommissionen\nim S inne des § 1 Abs. 5 oder M aschinisten im S inne des\n(1) Für die Abnahme der theoretischen und praktischen        § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen und zur Vornahme der\nP rüfung werden von der Zentralen Verwaltungsstelle P rü-       Zusatzeintragungen beziehungsweise Ausstellung des\nfungskommissionen gebildet. Die P rüfungskommission             B efähigungsnachweises für M aschinisten sind an die Zen-\nbesteht                                                         trale Verwaltungsstelle zu richten und müssen neben den\n1. für die theoretische P rüfung aus einem Vorsitzenden         Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2\nund mindestens zwei weiteren P rüfern,                      folgendes enthalten:\n2. für die praktische P rüfung aus einem Vorsitzenden und       1. gegebenenfalls den S portsee- und S porthochsee-\nmindestens einem weiteren P rüfer.                              schifferschein im Original und\n(2) Die Vorsitzenden der P rüfungskommissionen wer-          2. den Erfahrungsnachweis Traditionsschiffahrt für die\nden auf Vorschlag des Lenkungsausschusses vom B un-                 beantragte Qualifikation im Original.\ndesministerium für Verkehr und die übrigen M itglieder der\nP rüfungskommissionen von dem Lenkungsausschuß be-                                            §6\nstellt. Das B undesministerium für Verkehr kann die B estel-\nVoraussetzungen zum Erwerb des\nlung der Vorsitzenden der P rüfungskommissionen nach\nSportsee- und Sporthochseeschifferscheins\nAnhörung des Lenkungsausschusses widerrufen oder zu-\nrücknehmen, der Lenkungsausschuß kann die B estellung              (1) Ein B ewerber kann auf Antrag einen S portseeschif-\nder übrigen M itglieder der P rüfungskommissionen wider-        ferschein für Y achten mit Antriebsmaschine nach dem\nrufen oder zurücknehmen.                                        M uster der Anlage 1 erhalten, wenn er\n(3) Die M itglieder der P rüfungskommissionen müssen         1. im B esitz des S portbootführerscheins-S ee gemäß § 1\nInhaber des AG-P atentes nach der S chiffsoffizier-Ausbil-          der S portbootführerscheinverordnung-S ee ist,\ndungsverordnung, des C -S cheins beider Verbände, des\n2. den Nachweis erbringt, daß er nach Erwerb des S port-\nS porthochseeschifferscheins oder des S porthochsee-\nbootführerscheins-S ee mindestens 1000 S eemeilen\nschifferzeugnisses sein und über eine mehrjährige Fahr-\nauf Y achten, davon mindestens 500 S eemeilen vor der\npraxis verfügen. Die Vorsitzenden der P rüfungskommis-\ntheoretischen P rüfung, im S eebereich zurückgelegt\nsionen für die theoretische P rüfung sollen grundsätzlich\nhat, und\neine Lehrtätigkeit an einer nautischen Ausbildungsstätte\nausüben oder ausgeübt haben.                                    3. in einer theoretischen und praktischen P rüfung seine\nB efähigung zum Führen einer Y acht in K üstengewäs-\n(4) Für die fachliche B eurteilung der B efähigung von\nsern nachgewiesen hat.\nS chiffern und M aschinisten von Traditionsschiffen nach\n§ 1 Abs. 5 und 6 wird von der Zentralen Verwaltungsstelle          (2) Ein B ewerber kann auf Antrag einen S portseeschif-\neine P rüfungskommission gebildet. Die P rüfungskommis-         ferschein für Y achten mit Antriebsmaschine und unter\nsion besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens              S egel nach dem M uster der Anlage 1 erhalten, wenn er\neinem weiteren P rüfer. Die B estellung der Vorsitzenden\n1. im B esitz des S portbootführerscheins-S ee ist, das\nund der P rüfer erfolgt auf Vorschlag der GS HW gemäß\n16. Lebensjahr vollendet hat,\nAbsatz 2. Ihre Qualifikation wird in den Durchführungs-\nrichtlinien (Traditionsschiffahrt) geregelt.                    2. a) in einer theoretischen und praktischen P rüfung\nbeim Deutschen S egler-Verband nachgewiesen\n§5                                        hat, daß er die zum sicheren Führen einer Y acht\nunter S egel auf den S eeschiffahrtsstraßen erforder-\nAntrag                                      lichen nautischen und technischen K enntnisse hat,\n(1) Anträge auf Zulassung zur P rüfung zum Erwerb des                zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist, minde-\nS portsee- oder S porthochseeschifferscheins sind an die                stens 300 S eemeilen auf S egelyachten zurückge-\nZentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) zu richten und                  legt hat, und zusätzlich nachweist, daß er nach\nmüssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:                       dieser P rüfung und nach Erwerb des S portboot-\n1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und An-                      führerscheins-S ee mindestens 700 S eemeilen auf\nschrift,                                                            Y achten im S eebereich zurückgelegt hat, oder\n2. ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den B ewer-           b) nachweist, daß er nach Erwerb des S portboot-\nber ohne K opfbedeckung im Halbprofil erkennen läßt,                führerscheins-S ee mindestens 1000 S eemeilen\nauf Y achten im S eebereich, davon mindestens\n3. bei B eantragung des S portseeschifferscheins                        500 S eemeilen vor der theoretischen P rüfung als\na) mit Antriebsmaschine den S portbootführerschein-                 Wachführer oder dessen Vertreter auf S egelyach-\nS ee und den Nachweis nach § 6 Abs. 1 Nr. 2,                    ten, zurückgelegt hat, und\nb) mit Antriebsmaschine und unter S egel den S port-        3. in einer theoretischen und praktischen P rüfung seine\nbootführerschein-S ee und die Nachweise nach § 6            B efähigung zum Führen einer Y acht in K üstengewäs-\nAbs. 2 Nr. 2,                                               sern nachgewiesen hat.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998                  397\n(3) Ein B ewerber kann auf Antrag einen S porthochsee-          (4) Die Wiederholung einer nicht bestandenen P rüfung\nschifferschein für Y achten mit Antriebsmaschine oder           oder einer Teilprüfung ist frühestens nach Ablauf von zwei\neinen S porthochseeschifferschein für Y achten mit An-          M onaten möglich.\ntriebsmaschine und unter S egel nach dem M uster der               (5) Die Einzelheiten des P rüfungsverfahrens zum Erwerb\nAnlage 2 erhalten, wenn er                                      des S portsee- und des S porthochseeschifferscheins wer-\n1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,                            den in Durchführungsrichtlinien (S portsee-/S porthoch-\nseeschifferschein) geregelt.\n2. im B esitz eines S portseeschifferscheins für Y achten\nmit der jeweiligen Antriebsart ist,\n§9\n3. den Nachweis erbringt, daß er nach Erwerb des S port-\nseeschifferscheins mindestens 1000 S eemeilen auf                             Prüfungsanforderungen\nY achten mit der jeweiligen Antriebsart, davon minde-                 zum Erwerb der Zusatzeinträge für die\nstens 500 S eemeilen vor der theoretischen P rüfung, im              Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des\nS eebereich zurückgelegt hat und dabei als Wachführer              Befähigungsnachweises zum Maschinisten\neingesetzt war, und                                            (1) Die Feststellung einer B efähigung als S chiffer im\nS inne des § 1 Abs. 5 oder M aschinist im S inne des § 1\n4. in einer theoretischen P rüfung seine B efähigung zum\nAbs. 6 von Traditionsschiffen kann erst dann erfolgen,\nFühren einer Y acht mit der jeweiligen Antriebsart in der\nwenn die entsprechende Qualifikation und der Erfah-\nweltweiten Fahrt nachgewiesen hat.\nrungsnachweis vorliegen.\n(4) Die mit dem S portbootführerschein-S ee erteilten Auf-\n(2) Die Einzelheiten des Inhalts und des Feststellungs-\nlagen sind auch in den S portseeschifferschein und den\nverfahrens zu der B efähigung zum S chiffer oder M aschini-\nS porthochseeschifferschein aufzunehmen.\nsten werden in den Durchführungsrichtlinien (Traditions-\nschiffahrt) geregelt.\n§7\nPrüfungsanforderungen zum Erwerb des                                                § 10\nSportsee- und Sporthochseeschifferscheins                                      Voraussetzungen\n(1) Die P rüfung zum Erwerb des S portseeschiffer-                     zum Erwerb der Zusatzeinträge für die\nscheins soll zeigen, ob der B ewerber                                    Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des\nBefähigungsnachweises zum Maschinisten\n1. ausreichende K enntnisse der maßgebenden schiff-\nfahrtsrechtlichen Vorschriften und                             (1) Ein B ewerber muß das 20. Lebensjahr vollendet\nhaben.\n2. die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-\ntechnischen K enntnisse zur sicheren Führung einer             (2) Ein B ewerber kann auf Antrag einen Zusatzeintrag in\nY acht in den K üstengewässern                              seinen S portsee- oder S porthochseeschifferschein zum\nFühren von Traditionsschiffen erhalten, wenn die P rü-\nhat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.\nfungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er über\n(2) Die P rüfung zum Erwerb des S porthochseeschiffer-       die erforderliche B efähigung zum Führen eines Traditions-\nscheins soll zeigen, ob der B ewerber                           schiffes verfügt (Erfahrungsnachweis).\n1. ausreichende K enntnisse der maßgebenden schiff-                (3) Ein B ewerber kann auf Antrag einen Zusatzeintrag in\nfahrtsrechtlichen Vorschriften und                          seinen S portsee- oder S porthochseeschifferschein zum\nB etrieb einer M aschinenanlage auf Traditionsschiffen\n2. die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-\nerhalten, wenn die P rüfungskommission nach § 4 Abs. 4\ntechnischen K enntnisse für das Führen einer Y acht in\nfeststellt, daß er über die erforderliche B efähigung zum\nder weltweiten Fahrt\nB etrieb einer M aschinenanlage auf Traditionsschiffen ver-\nhat.                                                            fügt (Erfahrungsnachweis). Hinsichtlich der Art der\n(3) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung        M aschinenanlage ist in der B eurteilung und bei der Zu-\nder P rüfung werden in Durchführungsrichtlinien (S port-        satzeintragung zwischen Dampfmaschine und M otor zu\nsee-/S porthochseeschifferschein) geregelt.                     unterscheiden.\n(4) Ein B ewerber, der keinen S portsee- oder S porthoch-\n§8                                seeschifferschein besitzt, kann auf Antrag einen B efähi-\ngungsnachweis für M aschinisten nach dem M uster der\nDurchführung der Prüfungen zum Erwerb                   Anlage 3 erhalten, wenn die P rüfungskommission nach § 4\ndes Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins               Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche B efähigung\n(1) Die theoretische P rüfung zum Erwerb des S portsee-      zum B etrieb einer M aschinenanlage verfügt (Erfahrungs-\nschifferscheins und des S porthochseeschifferscheins            nachweis). Hinsichtlich der Art der M aschinenanlage ist in\nbesteht aus einer schriftlichen und erforderlichenfalls         der B eurteilung und bei der Ausstellung des B efähigungs-\neiner mündlichen P rüfung. Die praktische P rüfung wird an      nachweises für M aschinisten zwischen Dampfmaschine\nB ord einer Y acht durchgeführt.                                und M otor zu unterscheiden.\n(2) Die P rüfungen werden von einer P rüfungskommis-\nsion nach § 4 abgenommen, die mit S timmenmehrheit                                           § 11\nentscheidet. B ei S timmengleichheit entscheidet der Vor-                            Grundsätze für die\nsitzende.                                                                     Besetzung von Traditionsschiffen\n(3) Über den P rüfungsverlauf ist eine Niederschrift zu         (1) Die B esetzung der Traditionsschiffe richtet sich nach\nfertigen.                                                       folgenden Grundsätzen:","398                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998\n1. Für die B esetzung mit nautischem und technischem             ausstellen, sofern die in den Durchführungsrichtlinien\nFührungspersonal, mit P ersonal zur B edienung von           (S portsee-/S porthochseeschifferschein) festgelegten Vor-\nFunk- und K ommunikationsanlagen und mit S chiffs-           aussetzungen erfüllt sind oder eine Gleichwertigkeit be-\nleuten ist der Eigner beziehungsweise B etreiber ver-        steht.\nantwortlich; sie muß einen sicheren S chiffsbetrieb\n(4) Gegen Vorlage eines vom B undesministerium für\ngewährleisten;\nVerkehr anerkannten B efähigungsnachweises oder Fer-\n2. die B esatzungsmitglieder müssen im B esitz des gefor-        tigkeitszeugnisses kann die Zentrale Verwaltungsstelle\nderten B efähigungsnachweises sein oder, falls für           (§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß\nbestimmte B esatzungsmitglieder keine B efähigungs-          (§ 3 Abs. 1) Zusatzeinträge gemäß § 10 Abs. 2 und 3 vor-\nnachweise gefordert werden, über ausreichende prak-          nehmen und einen B efähigungsnachweis zum M aschini-\ntische Erfahrungen verfügen;                                 sten gemäß § 10 Abs. 4 ausstellen, sofern die in den\nDurchführungsrichtlinien (Traditionsschiffahrt) festgeleg-\n3. die Entscheidung über die Eignung des jeweiligen\nten Voraussetzungen erfüllt sind oder eine Gleichwertig-\nFührungspersonals auf seinem S chiff hat der Eigner\nkeit besteht.\nbeziehungsweise B etreiber zu treffen;\n(5) Inhaber des S portsee- oder S porthochseeschiffer-\n4. für die Durchführung des Funkdienstes muß minde-\nzeugnisses, die im B esitz des amtlichen S portbootführer-\nstens ein Inhaber eines S eefunkzeugnisses entspre-\nscheins-S ee sind und bereits vor dem 1. J anuar 1998\nchend der vorhandenen Funkausrüstung an B ord sein\nnachweislich als S chiffer ein Traditionsschiff geführt\nund\nhaben, können abweichend von § 1 Abs. 4 und Inhaber\n5. die Festlegung der ausreichenden Anzahl und der Eig-          einer Zulassung des B undesministeriums für Verkehr als\nnung der S chiffsleute auf seinem S chiff hat der Eigner     S chiffsführer abweichend von § 1 Abs. 4 und 5 auch nach\nbeziehungsweise B etreiber unter B erücksichtigung der       dem 1. J anuar 1998 ein in diesen Vorschriften genanntes\nB etriebsorganisation und des beabsichtigten Reise-          Traditionsschiff als S chiffer führen. Die Einzelheiten über\nverlaufs zu treffen.                                         die Erbringung des Nachweises und den Eintrag einer ent-\n(2) Die Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inha-       sprechenden B erechtigung in das Zeugnis durch die Zen-\nbern von nautischen und technischen B efähigungsnach-            trale Verwaltungsstelle werden in den Durchführungsricht-\nweisen ergibt sich aus der Anlage 4. Den in dieser Anlage        linien (Traditionsschiffahrt) geregelt.\nvorgeschriebenen B efähigungsnachweisen stehen die\nB efähigungszeugnisse für die B erufsschiffahrt nach der                                       § 13\nS chiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung                              Rücknahme und Entzug\nder B ekanntmachung vom 15. J anuar 1992 (B GB l. I\nS . 22, 227) in der jeweils geltenden Fassung für den jewei-        (1) Wird eine Fahrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3\nligen Geltungsbereich gleich.                                    S portbootführerscheinverordnung-S ee entzogen, so ist\ngleichzeitig ein S portseeschifferschein und ein S port-\n(3) Die Zentrale Verwaltungsstelle kann auf Antrag im         hochseeschifferschein zurückzunehmen; der jeweilige\nEinzelfall eine Ausnahme von Absatz 2 S atz 1 erteilen,          S chein ist vom Inhaber unverzüglich bei der Zentralen Ver-\nwenn eine mit der Regelbesatzung vergleichbare S icher-          waltungsstelle abzuliefern, die hiervon die Wasser- und\nheit gewährleistet ist.                                          S chiffahrtsdirektion Nordwest unterrichtet. Über die Wie-\nderaushändigung des S portseeschifferscheins oder des\n§ 12                               S porthochseeschifferscheins entscheidet die Wasser-\nErsatzausfertigung,                        und S chiffahrtsdirektion Nordwest.\nAusstellung in anderen Fällen                       (2) Ein S portseeschifferschein, S porthochseeschiffer-\n(1) Ist ein S portseeschifferschein, S porthochseeschif-      schein, Zusatzeintrag oder B efähigungsnachweis für\nferschein oder ein B efähigungsnachweis für M aschinisten        M aschinisten kann von der Zentralen Verwaltungsstelle\nauf Traditionsschiffen unbrauchbar geworden oder wird            entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aus-\nglaubhaft gemacht, daß er verlorengegangen ist, stellt die       stellung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen. Absatz 1\nZentrale Verwaltungsstelle auf Antrag eine Ersatzausferti-       gilt entsprechend.\ngung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Ein unbrauch-\nbar gewordener S chein ist bei der Zentralen Verwaltungs-                                      § 14\nstelle abzuliefern.\nVerzeichnis\n(2) Ist ein S portseeschifferzeugnis oder S porthochsee-\n(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke der\nschifferzeugnis unbrauchbar geworden oder wird glaub-\nRücknahme eines vorhandenen S portseeschifferscheins,\nhaft gemacht, daß es verlorengegangen ist, stellt die Zen-\nS porthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrages oder\ntrale Verwaltungsstelle auf Antrag eine Ersatzbescheini-\neines B efähigungsnachweises für M aschinisten ein ein-\ngung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Ein unbrauch-\nheitliches Verzeichnis der Inhaber der ausgestellten\nbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist\nS portsee- und S porthochseeschifferscheine und B efähi-\nbei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern.\ngungsnachweise für M aschinisten. In das Verzeichnis sind\n(3) Gegen Vorlage eines vor dem 1. J anuar 1994 ausge-        das Datum der Ausstellung des S cheins und des Zusatz-\nstellten S portseeschifferzeugnisses oder S porthochsee-         eintrages, Name, Geburtsdatum und Geburtsort des\nschifferzeugnisses oder sonstiger vom B undesministe-            Inhabers, in den Fällen des § 12 Abs. 1 das Datum der\nrium für Verkehr anerkannter B efähigungsnachweise und           Ausstellung einer Ersatzausfertigung, in den Fällen der\nFertigkeitszeugnisse kann die Zentrale Verwaltungsstelle         Rücknahme eines S portseeschifferscheins und S port-\n(§ 3 Abs. 2) in Abstimmung mit dem Lenkungsausschuß              hochseeschifferscheins nach § 13 die Ablieferung des\n(§ 3 Abs. 1) S portsee- und S porthochseeschifferscheine         jeweiligen S cheins einzutragen.","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998                 399\n(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an                13. für die Ausstellung einer Ersatzaus-\nGerichte und S trafverfolgungsbehörden für Zwecke der                 fertigung oder einer Ersatzbeschei-\nVerfolgung von S traftaten oder an S eeämter für Zwecke               nigung nach § 12 Abs. 1 und 2                    50 DM ,\nder S eeunfalluntersuchung erteilt werden.\n14. für die Ausstellung eines S port-\nseeschifferscheins oder S port-\n§ 15\nhochseeschifferscheins nach\nGebühren und Auslagen                              § 12 Abs. 3                                      50 DM ,\n(1) Es werden folgende Gebühren und Auslagen erho-             15. für die Rücknahme oder den                   bemißt sich\nben:                                                                  Entzug eines S portseeschiffer-           die Höhe der\n1. für die Zulassung zur P rüfung                                    scheins, eines S porthochsee-             Gebühr nach\n(S S S /S HS ) beziehungsweise zur Fest-                          schifferscheins, eines Zusatz-            § 15 des Ver-\nstellung der B efähigung (S chiffer/                              eintrages oder eines B efähigungs-         waltungsko-\nM aschinist)                                     50 DM ,          nachweises für M aschinisten             stengesetzes,\n2. für die Abnahme der theoretischen                                 nach § 13\nP rüfung (S S S /S HS )                         100 DM ,     16. für die vollständige oder teil-                bis zu 100\n3. für die Abnahme oder Wiederholung                                 weise Zurückweisung eines                 vom Hundert\nder praktischen P rüfung (S S S )               125 DM ,          Widerspruchs gegen eine S ach-              der Gebühr\nentscheidung, soweit die Erfolg-           für die ange-\n4. für die Feststellung der B efähigung\nlosigkeit des Widerspruchs               griffene Amts-\nals S chiffer                                   100 DM ,\nnicht nur auf der Unbeachtlich-         handlung, min-\n5. für die Feststellung der B efähigung                              keit der Verletzung einer Ver-         destens 50 DM ,\nals M aschinist                                 100 DM ,          fahrens- oder Formvorschrift\n6. für die Wiederholung einer theore-                                nach § 45 des Verwaltungs-\ntischen Teilprüfung (S S S /S HS )               90 DM ,          verfahrensgesetzes beruht,\n7. für die Ablehnung oder                       bemißt sich     17. in den Fällen der Zurücknahme                   bis zu 75\nin den Fällen der Zurück-                   die Höhe der          eines Widerspruchs gegen                  vom Hundert\neine S achentscheidung nach                   der Wider-\nnahme eines Antrags auf                    Gebühr nach\nB eginn der sachlichen B earbei-       spruchsgebühr,\nZulassung zur P rüfung                     § 15 des Ver-\ntung, jedoch vor deren B eendi-             mindestens\nnach Nummer 1                               waltungsko-\ngung,                                            30 DM ,\nstengesetzes,\n8. für die Ausstellung des S portsee-                           18. Reisekosten der P rüfungskommission nach dem\nschifferscheins                                  50 DM ,          B undesreisekostengesetz und die K osten für die\nB ereitstellung von P rüfungsräumen.\n9. für die Ausstellung des S porthoch-\n(2) Die K osten für die Amtshandlung werden von der\nseeschifferscheins                               50 DM ,\nZentralen Verwaltungsstelle im Auftrag des B undesmini-\n10. für die Vornahme einer Zusatzein-                            steriums für Verkehr nach M aßgabe der Durchführungs-\ntragung nach § 10 Abs. 2 und 3                               richtlinien erhoben und eingezogen.\nund § 12 Abs. 4 oder einer Aus-\nnahme nach § 11 Abs. 3                           50 DM ,                                    § 16\n11. für die Ausstellung eines B efähi-                                                      (Änderung der\ngungsnachweises für M aschinisten                                       S portbootführerscheinverordnung-S ee)\nnach § 10 Abs. 4 und § 12 Abs. 4                 50 DM ,\n12. für die Ausstellung in Verbindung                                                           § 17\nmit Auflagen nach § 6 Abs. 4                     11 DM ,                (Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften)","400                      B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998\nAnlage 1\n(zu § 2 S atz 1)\nRückseite                                                            Vorderseite\nB efähigung / Qualification / Qualification / Habilitación\nDer Inhaber dieses Zertifikates ist befähigt zum Führen von                           BUNDESREPUBLIK DEUTSC HLAND\nY achten mit Antriebsmaschine*)/unter S egel*) auf den K üsten-\ngewässern aller M eere bis zu 30 S eemeilen Abstand von der\nFestlandküste sowie für die S eegebiete der Ost- und Nordsee,\ndes K anals, des B ristolkanals, der Irischen und S chottischen\nS ee sowie des M ittelmeeres und des S chwarzen M eeres.\nThe holder of the present C ertificate is duly qualified to navigate\nany power-driven*)/sailing*) yacht in the coastal waters of any\nsea at any distance not exceeding 30 nautical miles from the\nnearest land as well as anywhere in the B altic and the North\nS ea, the English and the B ristol C hannel, the Irish, the S cottish,\nthe M editerranean and the B lack S ea.\nLe titulaire du présent certificat est dûment qualifié à naviguer\ntout yacht à propulsion par moteur*)/à voile*) dans les eaux\ncôtieres de toute mer à toute distance de la terre la plus proche\nne dépassant pas 30 miles marins ainsi que partout dans la M er\nB altique, la M er du Nord, la M anche, le C anal de B ristol, la M er\nd’Irlande, la M er d’Ecosse, la M éditerranée et la M er Noire.\nEl titular de este certificado es apto para conducir yates a\nmáquina motriz*)/a la vela*) en las aguas costeras de todos los\nmares en una distancia de hasta 30 millas marinas de la costa\nasí como en las aguas del M ar B áltico y del M ar del Norte, del\nC anal de la M ancha, del C anal de B ristol, del M ar de Irlanda y\ndel M ar de Escocia, del M ar M editerráneo y del M ar Negro.\nSPORTSEE-\n*) Nichtzutreffendes streichen (siehe Innenseite).\nSC HIFFERSC HEIN\n*) C ancel if not applicable (see inside).\n*) B iffer la mention inutile (voir page intérieure).\n*) Táchese lo que no proceda (véase adentro).\nInnenseiten\nHerrn\nFrau –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n(Vor- und Zuname)\nLichtbild des Inhabers\ngeboren am ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––                                                         (35 � 45 mm)\ngeboren in ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nS traße –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nWohnort –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nwird hiermit im Auftrage des B undesministeriums für Ver-\nkehr die B efähigung (§ 2 der S portseeschifferscheinver-\nordnung) zum Führen von\nS tempel\nY achten\nmit Antriebsmaschine*)/unter S egel*)\nin Küstengewässern bescheinigt und der S portsee-                                  ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)\nschifferschein\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nNr.                                                                                              (Ort und Datum der Ausstellung)\nausgestellt.\nDeutscher Motoryachtverband e.V.\nAuflagen nach § 2 Abs. 3 der S portbootführerscheinver-\nordnung-S ee:                                                                      Deutscher Segler-Verband e.V.\nS tempel\n––––––––––––––––––––––––––––––––\n*) Nichtzutreffendes bitte streichen.                                                             (Unterschrift)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998                                  401\nAnlage 2\n(zu § 2 S atz 1)\nRückseite                                                          Vorderseite\nB efähigung / Qualification / Qualification / Habilitación                          BUNDESREPUBLIK DEUTSC HLAND\nDer Inhaber dieses Zertifikates ist befähigt zum Führen von\nY achten mit Antriebsmaschine*)/unter S egel*) auf allen M eeren.\nThe holder of the present C ertificate is duly qualified to navigate\nany power-driven*)/sailing*) yacht in any sea area.\nLe titulaire du présent certificat est dûment qualifié à naviguer\ntout yacht à propulsion par moteur*)/à voile*) en toute mer.\nEl titular de este certificado es apto para conducir yates a\nmáquina motriz*)/a la vela*) en todos los mares.\nSPORTHOC HSEE-\n*) Nichtzutreffendes streichen (siehe Innenseite).\nSC HIFFERSC HEIN\n*) C ancel if not applicable (see inside).\n*) B iffer la mention inutile (voir page intérieure).\n*) Táchese lo que no proceda (véase adentro).\nInnenseiten\nHerrn\nFrau –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n(Vor- und Zuname)\nLichtbild des Inhabers\ngeboren am ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––                                                       (35 � 45 mm)\ngeboren in ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nS traße –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nWohnort –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nwird hiermit im Auftrage des B undesministeriums für Ver-\nkehr die B efähigung (§ 2 der S portseeschifferscheinver-\nordnung) zum Führen von\nS tempel\nY achten\nmit Antriebsmaschine*)/unter S egel*)\nin der weltweiten Fahrt bescheinigt und der S porthoch-                          ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)\nseeschifferschein\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nNr.                                                                                            (Ort und Datum der Ausstellung)\nausgestellt.\nDeutscher Motoryachtverband e.V.\nAuflagen nach § 2 Abs. 3 der S portbootführerscheinver-\nordnung-S ee:                                                                    Deutscher Segler-Verband e.V.\nS tempel\n––––––––––––––––––––––––––––––––\n*) Nichtzutreffendes bitte streichen.                                                           (Unterschrift)","402                   B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998\nAnlage 3\n(zu § 2 S atz 1)\nRückseite                                                      Vorderseite\nB efähigung:                                                                BUNDESREPUBLIK DEUTSC HLAND\nDer Inhaber dieses Zertifikates ist befähigt zum B etreiben\nvon M aschinenanlagen auf Traditionsschiffen im S inne des\n§ 1 Abs. 6 der S portseeschifferscheinverordnung.\nB efähigungsnachweis\nfür M aschinisten auf Traditionsschiffen\n– S ee –\nInnenseiten\nHerrn\nFrau –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n(Vor- und Zuname)\nLichtbild des Inhabers\ngeboren am ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––                                               (35 � 45 mm)\ngeboren in ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nAnschrift –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\nwird hiermit im Auftrag des B undesministeriums für\nVerkehr die B efähigung zum B etreiben von M aschinen-\nanlagen auf Traditionsschiffen mit einer Rumpflänge von\n25 M eter bis 55 M eter mit M otoren*)/Dampfmaschinen*)                            S tempel\nbescheinigt und der B efähigungsnachweis\nNr.\nausgestellt (§ 2 der S portseeschifferscheinverordnung).                 ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)\n––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––\n(Ort und Datum der Ausstellung)\nDeutscher Motoryachtverband e.V.\nDeutscher Segler-Verband e.V.\nS tempel\n––––––––––––––––––––––––––––––––\n*) Nichtzutreffendes bitte streichen.                                                   (Unterschrift)","B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998             403\nAnlage 4\n(zu § 11 Abs. 2)\nRegelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern\nvon nautischen und technischen Befähigungsnachweisen\nG rund s ätz e\n1. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 M eter und mit weniger als 25 P ersonen an B ord sind mit Inhabern\nvon B efähigungsnachweisen wie vergleichbare S portfahrzeuge zu besetzen.\n2. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge bis zu 15 M eter und mit mehr als 25 P ersonen an B ord müssen in K üsten-\ngewässern mit mindestens einem Inhaber des S portseeschifferscheins besetzt sein.\n3. Auf Traditionsschiffen mit einer Rumpflänge über 25 M eter, die Verholtörns oder B esichtigungsfahrten bis zu einer\nDauer von höchstens zehn S tunden durchführen, kann die nautische B esetzung um eine P erson verringert werden.\n4. Traditionsschiffe mit einer Rumpflänge von über 15 M eter bis 55 M eter müssen im Regelfall mit Inhabern von nau-\ntischen und technischen B efähigungsnachweisen mindestens entsprechend der nachstehenden Tabelle (Regel-\nbesatzung) besetzt sein. Auf S egelschiffen muß mindestens ein M itglied des nautischen Führungspersonals\na) bei einer Rumpflänge über 15 M eter bis 25 M eter Inhaber eines S portseeschifferscheins/S egel beziehungsweise\nS porthochseeschifferscheins/S egel und bei einer Rumpflänge über 25 M eter bis 55 M eter Inhaber eines B efähi-\ngungsnachweises als S chiffer von Traditionsschiffen und Inhaber des S portseeschifferscheins/S egel bezie-\nhungsweise S porthochseeschifferscheins/S egel sein oder\nb) Inhaber eines entsprechenden nautischen B efähigungszeugnisses mit einer dem Erfahrungsnachweis vergleich-\nbaren S egelerfahrung sein.\nR eg elb es atz ung\nRumpflänge/Fahrtbereich                  Nautische B esetzung                      Technische B esetzung\n15 m bis 25 m in\n– K üstengewässern            ein Inhaber eines S portseeschifferscheins\noder eines S portbootführerscheins-S ee\nmit zusätzlichem S portseeschifferzeugnis\nund\nbei Fahrten von mehr als 10 S tunden inner-\nhalb von 24 S tunden bei mehr als 12 P er-\nsonen an B ord zusätzlich ein Inhaber eines\nS portbootführerscheins-S ee\n– weltweiter Fahrt            ein Inhaber eines S porthochseeschiffer-      ein M itglied der R egelbesatzung\nscheins oder eines Sportbootführerscheins-    muß zusätzlich über ausreichende\nS ee mit zusätzlichem S porthochseeschif-     K enntnisse der M aschinenanlage\nferzeugnis                                    verfügen\nund\nein Inhaber eines S portseeschifferscheins\noder eines S portbootführerscheins-S ee\nmit zusätzlichem S portseeschifferzeugnis\nüber 25 m bis 55 m in                                                       auf S egelschiffen\n– K üstengewässern            zwei Inhaber eines S portseeschiffer-         ein Inhaber eines B efähigungsnach-\nscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5,    weises für M aschinisten auf Tradi-\n§ 10 Abs. 2                                   tionsschiffen (M otor)\nauf M aschinenfahrzeugen\n– weltweiter Fahrt            drei Inhaber eines S porthochseeschiffer-     zwei Inhaber eines B efähigungs-\nscheins mit Zusatzeintrag nach § 1 Abs. 5,    nachweises für M aschinisten auf Tra-\n§ 10 Abs. 2                                   ditionsschiffen (M otor oder Dampf,\nje nach Antriebsanlage)","404                         B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998\nHerausgeber: B undesministerium der J ustiz – Verlag: B undesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. – Druck: B undesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung B onn.\nB undesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige B e-\nkanntmachungen von wesentlicher B edeutung, soweit sie nicht im B undesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nB undesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nB ekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender B ezug nur im Verlagsabonnement. P ostanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie B estellungen bereits erschienener Ausgaben:\nB undesanzeiger Verlagsges.m.b.H., P ostfach 13 20, 53003 B onn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nB ezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM . Einzelstücke je angefan-\ngene 16 S eiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser P reis gilt auch für\nB undesgesetzblätter, die vor dem 1. J anuar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des B etrages auf das P ostgirokonto B undes-\ngesetzblatt K öln 3 99-509, B LZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nP reis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM .\nPostvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm B ezugspreis ist die M ehrwertsteuer enthalten; der angewandte S teuersatz\nbeträgt 7% .\nIS S N 0341-1095\nBundesgesetzblatt- Einbanddecken 1997\nTeil II: 39,90 DM                                          (3 Einbanddecken) einschließlich P orto und Verpackung\nTeil II: 26,60 DM                                          (2 Einbanddecken) einschließlich P orto und Verpackung\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen J ahren.\nHinweis:              Einbanddecken für Teil I und Teil II können auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:             Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor der B estellung zu prüfen, ob S ie nicht\nschon einen Fortsetzungsauftrag für Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die S achverzeichnis-\nse für den J ahrgang 1997 des B undesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten den Aus-\ngaben des B undesgesetzblatts 1998 Teil I Nr. 3 und 4 und Teil II Nr. 1 beigefügt.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · P ostfach 13 20 · 53003 Bonn"]}