{"id":"bgbl1-1998-12-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":12,"date":"1998-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/12#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_12.pdf#page=3","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung","law_date":"1998-03-03T00:00:00Z","page":391,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu B onn am 10. M ärz 1998  391\nErste Verordnung\nzur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung\nVom 3. März 1998\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 und der § § 15 und 16, jeweils in Verbin-\ndung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen M arkt-\norganisation in der Fassung der B ekanntmachung vom 20. S eptember 1995\n(B GB l. I S . 1146), verordnet das B undesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit den B undesministerien der Finanzen\nund für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDem § 4 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 9. J uli\n1997 (B GB l. I S . 1687) wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Die nach Landesrecht zuständige S telle läßt auf Antrag einer Erzeuger-\norganisation zu, daß der in Artikel 4 Abs. 3 B uchstabe b der Verordnung (EG)\nNr. 411/97 vorgeschriebene Nachweis für die Eröffnung eines B ankkontos durch\nihre Verpflichtung zur Führung einer Finanzbuchhaltung, die den Anforderungen\ndes S atzes 2 genügt, ersetzt wird. Der schriftliche Antrag muß die Verpflichtung\nder Erzeugerorganisation umfassen, eine Finanzbuchhaltung zu führen, die ge-\nsonderte B uchhaltungskonten für jede der Aktionen vorsieht und die alle Aus-\ngaben oder Einnahmen im Rahmen des B etriebsfonds ausweist, sowie die Ver-\npflichtung, diese B uchhaltung jährlich von Einrichtungen, die für die P rüfung des\nJ ahresabschlusses der Erzeugerorganisation gesetzlich zugelassen sind, prüfen\nund bestätigen zu lassen. Die B estätigung muß die Angabe enthalten, daß die\nB uchführung der Erzeugerorganisation den B estimmungen dieses Absatzes ent-\nspricht. Der schriftliche B ericht über die P rüfung und die B estätigung der P rü-\nfungseinrichtung ist der nach Landesrecht zuständigen S telle durch die Erzeu-\ngerorganisation unverzüglich nach Abschluß der P rüfung vorzulegen. B ei Nicht-\neinhaltung der in diesem Absatz genannten B estimmungen hebt die zuständige\nS telle die Zulassung auf. Die erneute Zulassung ist zu versagen, wenn Tatsachen\ndie Annahme rechtfertigen, daß die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Vor-\nschrift nicht gewährleistet ist.“\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in K raft.\n(2) Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung gilt vom 11. S ep-\ntember 1998 an wieder in ihrer am 10. M ärz 1998 maßgebenden Fassung, sofern\nnicht mit Zustimmung des B undesrates etwas anderes verordnet wird.\nB onn, den 3. M ärz 1998\nD er B und es minis ter\nfür E rnährung , L and w irts c haft und F o rs ten\nJ o c hen B o rc hert"]}