{"id":"bgbl1-1998-11-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":11,"date":"1998-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/11#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_11.pdf#page=11","order":3,"title":"Branntweinmonopolverordnung (BrMV)","law_date":"1998-02-20T00:00:00Z","page":383,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998                   383\nBranntweinmonopolverordnung\n(BrMV)\nVom 20. Februar 1998\nAuf Grund des § 178 des Gesetzes über das Brannt-         denen Branntwein gelagert, bearbeitet oder abgegeben\nweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-    wird (Monopolbetriebe), sowie die Erhebung und Verwal-\nrungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fas-         tung der Monopoleinnahmen und die Buchprüfung. Die\nsung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes         Mitwirkung der Zollverwaltung bleibt unberührt.\nund auf Grund des § 25a Abs. 3 des Gesetzes über das            (2) Die näheren Bestimmungen über die Beaufsichti-\nBranntweinmonopol, der durch Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 des      gung der Betriebe, die Branntwein gewinnen oder Brenn-\nGesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt wor-   oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Brannt-\nden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im     wein geeignete Geräte herstellen, erwerben, besitzen oder\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,        abgeben, enthält die Brennereiordnung, die näheren\nLandwirtschaft und Forsten:                                  Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Betriebe, die\nBranntwein verarbeiten, lagern oder vertreiben, enthält die\n§1                               Branntweinsteuerverordnung.\nBetriebsjahr                             (3) Branntwein dürfen alle Zollstellen abfertigen, denen\nDas Betriebsjahr umfaßt den Zeitraum vom 1. Oktober       diese Befugnis nach dem Dienststellenverzeichnis der\nbis zum 30. September des folgenden Jahres. Das Glei-        Zollverwaltung zusteht.\nche gilt für das Geschäftsjahr der Bundesmonopolver-            (4) Die Zeit der Abfertigung ist nach Anhörung des Be-\nwaltung.                                                     triebsinhabers dem Bedürfnis entsprechend im voraus zu\nbestimmen. Aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag\n§2\ndes Betriebsinhabers kann die festgesetzte Abfertigungs-\nBranntweinübernahmegeld                       zeit verlegt werden. Will oder kann der Betriebsinhaber die\n(1) Das Branntweinübernahmegeld wird für die in dem       Abfertigung zur festgesetzten Zeit nicht vornehmen las-\nBranntwein enthaltene Menge reinen Alkohols festgesetzt.     sen, so hat er die Verlegung so zeitig zu beantragen, daß\ndie Abfertigungsbeamten und gegebenenfalls die Bun-\n(2) Die Bundesmonopolverwaltung ist ermächtigt, auf       desmonopolverwaltung rechtzeitig benachrichtigt werden\ndie Rückforderung überzahlter Branntweinübernahme-           können.\ngelder oder auf die Festsetzung von Abzügen nach den\n§§ 73 und 74 des Gesetzes ganz oder teilweise zu verzich-                                 §6\nten, wenn die Rückforderung oder die Festsetzung der\nPflichten des Betriebsinhabers\nAbzüge nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Sie ist\nferner ermächtigt, auf die Festsetzung von Abzügen nach         (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, Amtshandlungen\n§ 72b Abs. 4 des Gesetzes ganz zu verzichten, wenn der       im Betrieb vorzubereiten und zu unterstützen, benötigtes\nBrennereibesitzer darlegt, daß Kostenersparnisse aus         Material und für Vergällungen von Branntwein erforder-\ndem gemeinsamen Einsatz von Personal oder der ge-            liche Mittel in geeigneter Beschaffenheit, Wiege- und\nmeinsamen Benutzung von Betriebsteilen oder -einrich-        Meßgeräte sowie verschließbare Räume und Behälter\ntungen offenkundig nicht eingetreten sind.                   unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.\n(2) Er hat die in den Betrieben zu führenden oder dort\n§3                               ausliegenden amtlichen Bücher und Schriftstücke sorg-\nEinfuhrmonopol                          fältig aufzubewahren und den mit der Steueraufsicht be-\ntrauten Amtsträgern stets zugänglich zu halten.\nFür Branntwein, der sich in einem Zollversand-, Zoll-\nlager-, Umwandlungsverfahren oder aktiven Veredelungs-\n§7\nverkehr (Nichterhebungsverfahren) befindet, wird das Ein-\nfuhrmonopol nach § 3 des Gesetzes erst dann wirksam,                            Amtliche Verschlüsse\nwenn er im Monopolgebiet in den zollrechtlich freien Ver-       (1) Die amtlichen Verschlüsse werden durch Anlegen\nkehr übergeführt werden soll. Der Branntwein ist in diesem   von Zollschlössern, Plomben oder Siegeln bewirkt. Soweit\nFall dem zuständigen Hauptzollamt zu gestellen.              nicht von der Brennereiordnung vorgegeben oder durch\ndas Bundesmonopolamt angeordnet, bestimmt das\n§4                               Hauptzollamt die Art des anzuwendenden Verschlußmit-\nBundesmonopolverwaltung                       tels und die Zahl der anzulegenden Schlösser, Plomben\noder Siegel.\nDie Bundesmonopolverwaltung ist befugt, im Rahmen\nihrer Zuständigkeit Verwaltungsvorschriften zur Aus-            (2) Die Zollschlösser zur Anlegung des amtlichen Ver-\nlegung und Anwendung des Gesetzes zu erlassen.               schlusses liefert die Zollverwaltung. Soweit nicht Ausnah-\nmen vorgesehen sind, haben die Beteiligten die Kosten\nder Anschaffung und Instandhaltung der Zollschlösser zu\n§5\ntragen. Zollschlösser, die auf Dauer entbehrlich geworden\nAmtliche Aufsicht, Abfertigungen                 sind, werden von der Zollverwaltung zurückgenommen,\n(1) Der Bundesmonopolverwaltung obliegt die Aufsicht      ohne daß die Anschaffungskosten erstattet werden.\nin den von ihr selbst oder für ihre Rechnung betriebenen        (3) Plomben sowie Schnur oder Draht zur Anlegung von\nReinigungsanstalten, Lagern und sonstigen Betrieben, in      amtlichen Verschlüssen werden von der Zollverwaltung","384               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998\nunentgeltlich geliefert. Die zur Anlegung von Siegelver-                                 § 10\nschlüssen erforderlichen Gegenstände sind vom Betriebs-                            Vergünstigungen\ninhaber zu liefern.\n(1) Die gesetzlich zulässigen Vergünstigungen werden\n(4) Als Raumverschluß gilt der Verschluß solcher\nnur auf Antrag, widerruflich und nur dann bewilligt, wenn\nRäume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die nach\nein Bedürfnis vorliegt und der Antragsteller das Vertrauen\nden jeweils geltenden zollrechtlichen Vorschriften zoll-\nder zuständigen Verwaltung genießt. Bei der Bewilligung\nsicher hergerichtet sind, sowie der Verschluß von äuße-\nkönnen besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet\nren Umschließungen (zum Beispiel Überfässer, Kisten,\nwerden.\nKörbe), in die Fässer, Flaschen und Krüge verpackt sind.\n(5) Amtliche Verschlüsse dürfen grundsätzlich nur durch      (2) Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt\neinen Beamten gelöst werden. Ist die Lösung von Ver-         ist, ist zum Widerruf der Vergünstigung die Behörde\nschlüssen unvermeidlich, um eine dringende Gefahr oder       zuständig, die diese bewilligt hat.\neinen bedeutenden Schaden abzuwenden, und ist ein               (3) Vergünstigungen, die dem Inhaber eines der amtli-\nBeamter nicht zur Stelle, so darf der Betriebsinhaber die    chen Aufsicht unterliegenden Betriebes hinsichtlich der\nVerschlüsse selbständig lösen. Er hat hierzu aber, soweit    Einrichtung oder der Betriebsführung bewilligt sind, gehen\nmöglich, einen Zeugen zuzuziehen und außerdem die Zoll-      bei einem Wechsel des Inhabers auf den Rechtsnach-\nstelle sofort zu benachrichtigen.                            folger über.\n§8                                                          § 11\nKartoffelgemeinschaftsbrennereien                                     Brennereiordnung\n(1) In Kartoffelgemeinschaftsbrennereien darf abwei-         Die Brennereiordnung (Anlage 1 zu den Grundbestim-\nchend von § 25a Abs. 1 des Gesetzes Branntwein aus           mungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol) in\nselbstgewonnenem anderen Getreide als Korn bis zu einer      der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nMenge von 45 vom Hundert der Jahreserzeugung herge-          Anlage 1 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nstellt werden.                                               sung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n(2) Will der Brennereibesitzer nach Absatz 1 verfahren,   28. Februar 1997 (BGBl. I S. 427), gilt mit der Überschrift\nhat er dies der Bundesmonopolverwaltung bis zum 1. De-       „Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolver-\nzember des laufenden Betriebsjahres mitzuteilen. Dabei       ordnung)“ als Anlage zu dieser Verordnung fort.\nhat er die ungefähre Menge des aus Getreide herzu-\nstellenden Branntweins anzugeben. Eine Zweitschrift der                                  § 12\nMitteilung hat er zum Brennereibelegheft zu nehmen.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§9                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nMonopolpflichtiger                       Kraft. Gleichzeitig treten\nMonopolpflichtiger ist, wem durch das Monopolrecht        1. die Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen)\nPflichten auferlegt sind. Dazu zählen nicht                      zum Gesetz über das Branntweinmonopol in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n1. die Angestellten der Verwertungsstelle der Bundes-            612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nmonopolverwaltung,                                           geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 24. April\n2. die Mitglieder des Gewerbeausschusses nach § 16 des           1986 (BGBl. I S. 560),\nGesetzes,                                                2. die Verordnung über Kartoffelgemeinschaftsbrenne-\n3. die Amtsträger nach den §§ 17 und 19 des Gesetzes             reien vom 19. August 1996 (BGBl. I S. 1332)\nbei Wahrnehmung dieser Pflichten.                            außer Kraft.\nBonn, den 20. Februar 1998\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}