{"id":"bgbl1-1998-11-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":11,"date":"1998-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/11#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_11.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleischetikettierungsgesetz - RiFlEtikettG)","law_date":"1998-02-26T00:00:00Z","page":380,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["380                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998\nGesetz\nzur Durchführung der Rechtsakte\nder Europäischen Gemeinschaft über die besondere\nEtikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen\n(Rindfleischetikettierungsgesetz – RiFlEtikettG)\nVom 26. Februar 1998\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                         §3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                              Obligatorische Etikettierung\nund Angaben auf einem Etikett\n§1\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einverneh-\nAnwendungsbereich                         men mit den Bundesministerien für Gesundheit und für\nWirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-\nBundesrates, soweit es zur Stärkung des Vertrauens der\nnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur\nVerbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rind-\nEinführung eines Systems zur Kennzeichnung und Regi-\nfleischerzeugnissen oder zur Durchführung von Rechts-\nstrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rind-\nakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs-\nfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117\nbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, eine obligatorische\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese die\nbesondere Etikettierung von Fleisch und Fleischerzeug-\nbesondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch-\nnissen von Rindern, die im Inland geboren, gemästet und\nerzeugnissen betrifft, sowie der zu ihrer Durchführung\ngeschlachtet wurden, die zur besonderen Etikettierung\nerlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.\ndes Rindfleisches oder der Rindfleischerzeugnisse erfor-\n(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und     derlichen Angaben sowie die Art und Weise der Etikettie-\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-        rung vorzuschreiben.\nnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts,\ndes Fleischhygienerechts, des Handelsklassenrechts, des                                     §4\nLebensmittelspezialitätenrechts und des Markenrechts.                                 Überwachung\n(1) Die Überwachung der Einhaltung der nach § 2\n§2                               genehmigten Etikettierungssysteme einschließlich Kon-\nGenehmigungsverfahren                        trolle der anerkannten unabhängigen Stellen obliegt\nder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Im\n(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verord-      übrigen obliegt die Überwachung der Einhaltung der\nnung (EG) Nr. 820/97 vorgesehenen Verfahrens über             Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-\n1. die Genehmigung einer Spezifikation (Etikettierungs-       dungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder der auf\nsystem) einschließlich der Anerkennung unabhängiger       Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nStellen (private Kontrollstellen), die die Kontrollen im  den nach Landesrecht zuständigen oder beauftragten\nRahmen eines Etikettierungssystems, insbesondere im       Stellen (zuständige Stellen).\nSinne des Artikels 14 Abs. 1 der Verordnung (EG)             (2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in\nNr. 820/97, durchführen,                                  Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erforderlich ist,\n2. die Rücknahme, den Widerruf oder die Aussetzung            können die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\neiner Genehmigung oder Anerkennung einer privaten         nährung und die zuständigen Stellen bei Betrieben,\nKontrollstelle                                            die Mitglied eines Etikettierungssystems sind oder etiket-\ntiertes Rindfleisch oder etikettierte Rindfleischerzeugnisse\nist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung;\nin den Verkehr bringen, sowie bei privaten Kontrollstellen\ndie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann\nwährend der Geschäfts- oder Betriebszeit\nzusätzliche Bestimmungen für die Aufrechterhaltung einer\nGenehmigung oder einer Anerkennung sowie die Ausset-          1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrich-\nzung einer Genehmigung oder Anerkennung einer priva-              tungen und Transportmittel betreten und dort Besichti-\nten Kontrollstelle anordnen.                                      gungen vornehmen,\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-         2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen;\nschaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt,           auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesund-             oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich\nheit und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne               verschlossen und versiegelt zurückzulassen,\nZustimmung des Bundesrates die näheren Voraussetzun-          3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder\ngen und das Verfahren für die Maßnahmen nach Absatz 1\nzu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten       4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.\nder Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich            Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Rindfleisch\ndes § 1 Abs. 1 erforderlich ist.                              oder Rindfleischerzeugnisse, die an öffentlichen Orten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998                381\ninsbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im                auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln\nUmherziehen in den Verkehr gebracht werden.                       die erforderlichen Schriftstücke, soweit dies für die\n(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe nach Absatz 2 Satz 1      Überwachung oder Kontrolle der Einhaltung der Vor-\nund der privaten Kontrollstellen sind verpflichtet,               schriften auf dem Gebiet der besonderen Etikettierung\nvon Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen erforder-\n1. das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke,               lich ist,\nVerkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die\ndort vorzunehmenden Besichtigungen gemäß Ab-              2. überprüfen die von einer ersuchenden Behörde oder\nsatz 2 Nr. 1, die Entnahme der Proben gemäß Absatz 2          privaten Kontrollstelle mitgeteilten Sachverhalte und\nNr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen gemäß           teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.\nAbsatz 2 Nr. 3 zu dulden und,                                (2) Die zuständigen Behörden oder privaten Kontroll-\n2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf           stellen haben, soweit dies zur Überwachung oder Kon-\nVerlangen das zu besichtigende Rindfleisch oder die       trolle erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäi-\nzu besichtigenden Rindfleischerzeugnisse selbst oder      schen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im\ndurch andere so vorzulegen, daß die Besichtigung ord-     Rahmen der Überwachung oder Kontrolle gewonnen\nnungsgemäß vorgenommen werden kann, sowie                 haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und\ngeschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforder-     anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, der\nlichen Auskünfte zu erteilen.                             Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften mitzu-\n(4) Erfolgt die Überwachung von eingeführtem Rind-\nteilen.\nfleisch oder eingeführten Rindfleischerzeugnissen, so gel-\nten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjeni-                                     §7\ngen, der Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse einführt.                           Außenverkehr\n(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nMitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nGemeinschaften obliegt dem Bundesministerium. Es kann\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\ndiese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nund Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis durch\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\naussetzen würde.                                              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf\ndie zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.\n(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-      Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis\nnehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für          nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.\nWirtschaft und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates Maßnahmen, die erforder-\nlich sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der Europäi-                                      §8\nschen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1                                Erlaß von Eilverordnungen\nAbs. 1 zu begegnen, sowie das Verfahren der Überwa-\nchung von etikettiertem Rindfleisch oder etikettierten           Rechtsverordnungen nach § 3 oder § 4 Abs. 6 können\nRindfleischerzeugnissen beim innerstaatlichen Handel,         ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden,\ninnergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr       wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung\nzu regeln.                                                    von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im\nAnwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Sie\n§5                               treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten\nGebühren                            außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung\ndes Bundesrates verlängert werden.\n(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\nerhebt für die Amtshandlungen nach § 2 Abs. 1 und\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 Kosten (Gebühren und Auslagen) ent-                                      §9\nsprechend dem Aufwand, der für die Amtshandlungen                   Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch\nerforderlich ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesund-            (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vor-\nheit, für Wirtschaft und der Finanzen durch Rechts-           nimmt, die gegen Vorschriften in Rechtsakten der Euro-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die                päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1\ngebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe          Abs. 1, gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses\nzu bestimmen.                                                 Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen verstoßen, kann\n(2) Für Amtshandlungen, die nach diesem Gesetz und         von den nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlau-\nden zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Ver-          teren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen\nordnungen von den zuständigen Stellen vorzunehmen             Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen\nsind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen             werden.\nerhoben.                                                         (2) Wer den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften\n§6                               vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz\ndes durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens\nAuskunftserteilung\nverpflichtet.\n(1) Die zuständigen Behörden und die anerkannten              (3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen\nprivaten Kontrollstellen                                      Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten began-\n1. erteilen der zuständigen Behörde oder anerkannten          gen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der\nprivaten Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaates     Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig","382                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 3. März 1998\ngehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen                                           § 11\nden Inhaber des Betriebes begründet.                                                   Bußgeldvorschriften\n(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ansprüche\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 10 Abs. 1\nverjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der\nbezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\nAnspruchsberechtigte von der Handlung und von der Per-\nson des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht              (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nauf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der              lässig\nHandlung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs            1. entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,\nist entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete                    eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei\ndurch die Handlung auf Kosten des Berechtigten etwas                  einer Besichtigung nicht mitwirkt oder\nerlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur\nHerausgabe nach den Vorschriften über die ungerecht-              2. einer Rechtsverordnung nach § 3 oder § 4 Abs. 6 oder\nfertigte Bereicherung verpflichtet.                                   einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\nverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese\n§ 10                                     Bußgeldvorschrift verweist.\nStrafvorschriften                              (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nDeutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\nstrafe wird bestraft, wer\nbis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n1. Rindfleisch oder ein Rindfleischerzeugnis in einer\nWeise etikettiert und in den Verkehr bringt, die nicht                                     § 12\nvon einem nach den Rechtsakten der Europäischen\nGemeinschaft genehmigten Etikettierungssystem er-                                      Einziehung\nfaßt ist, oder                                                   Ist eine Straftat nach § 10 Abs. 1 oder 2 oder eine Ord-\n2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten          nungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 oder 2 begangen\nder Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs-                  worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat\nbereich des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit eine            oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die\nRechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten           zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden\nTatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.                oder bestimmt worden sind, eingezogen werden. § 74a\ndes Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                  Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es\nzur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen                                               § 13\nGemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\nInkrafttreten\nohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu\nbezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 Nr. 2 zu ahnden           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nsind.                                                             in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. Februar 1998\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e l m u t K o h l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}