{"id":"bgbl1-1998-10-3","kind":"bgbl1","year":1998,"number":10,"date":"1998-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/10#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_10.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe","law_date":"1998-02-13T00:00:00Z","page":351,"pdf_page":11,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998                   351\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung im Gastgewerbe*)\nVom 13. Februar 1998\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                       Zweiter Teil\n14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß\nArtikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997\nAusbildungsberufsbilder,\n(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das                                Ausbildungsrahmenplan\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                                                §4\nForschung und Technologie:                                                          Ausbildungsberufsbild für\ndie Fachkraft im Gastgewerbe\nund gemeinsamer Teil der Aus-\nErster Teil                                      bildungsberufsbilder für den Restau-\nAllgemeine Vorschriften                                  rantfachmann/die Restaurantfachfrau,\nden Hotelfachmann/die Hotelfachfrau,\nden Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau\n§1\nund den Fachmann für Systemgastrono-\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                           mie/die Fachfrau für Systemgastronomie\nFolgende Ausbildungsberufe werden staatlich aner-                    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nkannt:                                                               folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Fachkraft im Gastgewerbe,                                          1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau,                             2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n3. Hotelfachmann/Hotelfachfrau,\n4. Umweltschutz,\n4. Hotelkaufmann/Hotelkauffrau,\n5. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,\n5. Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für System-\n6. Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchs-\ngastronomie.\ngütern, Arbeitsplanung,\n7. Hygiene,\n§2\n8. Küchenbereich,\nAusbildungsdauer\n9. Servicebereich,\nDie Berufsausbildung dauert im Ausbildungsberuf des               10. Büroorganisation und -kommunikation,\n§ 1 Nr. 1 zwei Jahre und in den Ausbildungsberufen des\n§ 1 Nr. 2 bis 5 drei Jahre.                                          11. Warenwirtschaft,\n12. Werbung und Verkaufsförderung,\n§3                                 13. Wirtschaftsdienst.\nFortsetzung der Berufsausbildung                                                  §5\nDie Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1                                Besonderer Teil\nkann in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 jeweils                       des Ausbildungsberufsbildes für\nnach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fort-              den Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau\ngesetzt werden.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   1. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\n2. Arbeiten am Tisch des Gastes,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 3. Ausrichten von Festlichkeiten und Veranstaltungen,\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    4. Führen einer Station.","352              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998\n§6                                                        Dritter Teil\nBesonderer Teil des                                  Ausbildungsplan und Berichtsheft\nAusbildungsberufsbildes für\nden Hotelfachmann/die Hotelfachfrau                                             § 10\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                              Ausbildungsplan\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n1. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,                   dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\n2. Empfang,                                                   bildungsplan zu erstellen.\n3. Marketing,\n§ 11\n4. Wirtschaftsdienst.\nBerichtsheft\n§7                                  Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nBesonderer Teil des                      Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nAusbildungsberufsbildes für                  geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nden Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau                führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Personalwirtschaft,                                                                 Vierter Teil\n2. Büroorganisation und -kommunikation,                                                Prüfungen\n3. kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\n§ 12\n4. Warenwirtschaft,\nZwischenprüfung\n5. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n§8                               schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten\nAusbildungsjahr stattfinden.\nBesonderer Teil des\nAusbildungsberufsbildes für                     (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nden Fachmann für Systemgastronomie/                  Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-\ndie Fachfrau für Systemgastronomie                keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\nricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die        Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                        ist.\n1. Systemorganisation,                                           (3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine prak-\n2. Marketing,                                                 tische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er\n3. Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,                   Arbeiten planen, durchführen und präsentieren, die\nErgebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der Hygie-\n4. Personalwesen,                                             ne, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der\n5. Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Leistungs-       Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommen\nerstellung.                                               insbesondere folgende Gebiete in Betracht:\n1. Planen von Arbeitsschritten,\n§9\n2. Anwenden von Arbeitstechniken und\nAusbildungsrahmenplan\n3. Präsentieren von Produkten.\n(1) Die in den §§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen\nAnleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der                                     § 13\nBerufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt                               Abschlußprüfung für\nwerden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan ab-                                   den Ausbildungsberuf\nweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-                         Fachkraft im Gastgewerbe\nbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine\nberufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist               (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den\noder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung         Teilen I und II der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und\nerfordern.                                                    Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und    wesentlich ist.\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-       (2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzu-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes       führen.\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,            (3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-      daß er Gäste beraten, Maschinen und Gebrauchsgüter\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 12 bis 17          wirtschaftlich und ökologisch einsetzen, Sicherheit und\nnachzuweisen.                                                 Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berück-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998                353\nsichtigen kann. Er soll in insgesamt höchstens drei Stun-     Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der\nden eine komplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens          Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich\nzwei Stunden zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten.        sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:                      mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu\n1. als komplexe Prüfungsaufgabe nach Wahl des Prüf-           gewichten.\nlings:                                                       (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\na) Herstellen und Anrichten einfacher Speisen,            schen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende\nLeistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen\nb) Präsentieren und Servieren von Speisen und\nin einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so\nGetränken oder\nist die Prüfung nicht bestanden.\nc) anlaßbezogenes Herrichten eines Gastraumes.\nDiese Aufgabe soll Ausgangspunkt für ein gastorien-                                    § 14\ntiertes Gespräch sein. Innerhalb der Prüfungsaufgabe\nAbschlußprüfung\nsollen höchstens 15 Minuten auf das Gespräch ent-\nfür den Ausbildungsberuf\nfallen;\nRestaurantfachmann/Restaurantfachfrau\n2. als weitere Prüfungsaufgaben:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den\na) Zuordnen von Gläsern und Bestecken zu vorgege-         Teilen I bis III der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und\nbenen Speisen und Getränken,                         Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nb) Zuordnen von Produkten zu Verwendungsmöglich-          mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nkeiten,                                              wesentlich ist.\nc) Bearbeiten von Zahlungsvorgängen oder                     (2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzu-\nd) Vorbereiten von Bestellungen.                          führen.\n(4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsberei-       (3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,\nchen Produkte und gastorientierte Dienstleistungen,           daß er Gäste beraten, den Service planen und durch-\nWarenwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde            führen, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und\ndurchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben,           ökologisch einsetzen und Sicherheit und Gesundheits-\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe-     schutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen\nsondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                   kann. Er soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine\nkomplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens drei Stun-\n1.    im Prüfungsbereich Produkte und gastorientierte         den zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür\nDienstleistungen:                                       kommen insbesondere in Betracht:\n1.1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,                  1. als komplexe Prüfungsaufgabe:\n1.2 Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchs-                 Planen des Service für eine Veranstaltung. Hierzu sind\ngütern, Arbeitsplanung,                                     ein Ablaufplan sowie Menüvorschläge einschließlich\n1.3 Grundtechniken der Verarbeitung ausgewählter Roh-             korrespondierender Getränke und eine Liste organisa-\nstoffe;                                                     torischer Vorarbeiten zu erstellen. Diese Aufgabe soll\n2.    im Prüfungsbereich Warenwirtschaft:                         Ausgangspunkt für ein gastorientiertes Gespräch sein.\nDabei soll der Prüfling zeigen, daß er Leistungen anbie-\n2.1 Bedarfsermittlung und Lagerhaltung,                           ten und verkaufen kann. Innerhalb der Prüfungsaufga-\n2.2 Inventur,                                                     be sollen höchstens 20 Minuten auf das Gespräch ent-\nfallen;\n2.3 Preisermittlung;\n2. als Prüfungsaufgabe 1:\n3.    im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nServieren einer Menüfolge einschließlich korrespon-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\ndierender Getränke;\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-   3. als Prüfungsaufgabe 2:\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                   a) Zubereiten von Getränken, Präsentieren und Ser-\n1. im Prüfungsbereich Produkte und                                    vieren,\ngastorientierte Dienstleistungen             90 Minuten,      b) Zubereiten von Speisen im Gästebereich, Präsen-\n2. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft            90 Minuten,          tieren und Servieren oder\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                                c) Erstellen einer Abrechnung.\nund Sozialkunde                              60 Minuten.     (4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsberei-\n(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun- chen Restaurantorganisation, Service sowie Wirtschafts-\ngen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“         und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fra-\nund in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens           gen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des          beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses          Betracht:\nin einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-       1.   im Prüfungsbereich Restaurantorganisation:\nche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung\nvon etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das           1.1 Führen einer Station,\nBestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der            1.2 Angebotserstellung und Kalkulation,","354              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998\n1.3 Arbeitsplanung,                                           1. als komplexe Prüfungsaufgabe:\n1.4 Aufbau und Gestaltung von Angebotskarten;                     Planen einer verkaufsfördernden Maßnahme. Hierzu\nsind ein Ablaufplan und eine Liste mit Werbemitteln\n2.   im Prüfungsbereich Service:\nund Werbeträgern zu erstellen sowie Möglichkeiten der\n2.1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,                      Erfolgskontrolle aufzuzeigen. Diese Aufgabe soll Aus-\n2.2 Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchs-                 gangspunkt für ein gastorientiertes Gespräch sein.\ngütern,                                                      Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Leistungen an-\nbieten und verkaufen kann. Innerhalb der Prüfungsauf-\n2.3 Arbeitstechniken,\ngabe sollen höchstens 20 Minuten auf das Gespräch\n2.4 Produktpräsentation;                                          entfallen;\n3.   im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:         2. als weitere Prüfungsaufgaben:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-      a) Erarbeiten einer Prüfliste, Kontrollieren und Her-\nmenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                            richten eines Gastraumes anhand der Prüfliste,\n(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-       b) Arbeiten am Empfang,\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                   c) Bearbeiten einer Reklamation oder\n1. im Prüfungsbereich Restaurant-                                 d) Servieren von Speisen und Getränken.\norganisation                                 90 Minuten,\n(4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsberei-\n2. im Prüfungsbereich Service                    90 Minuten,  chen Gästeempfang und Beratung, Marketing und\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-                            Arbeitsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nund Sozialkunde                              60 Minuten.  durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben,\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe-\n(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun- sondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\ngen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“\nund in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens           1.   im Prüfungsbereich Gästeempfang und Beratung:\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des          1.1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\n1.2 Reservierung und Abrechnung,\nin einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung     1.3 Gästekorrespondenz;\nvon etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das           2.   im Prüfungsbereich Marketing und Arbeitsorganisation:\nBestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der\nPrüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der        2.1 Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchs-\nErmittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich              gütern, Arbeitsplanung und Arbeitstechniken,\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der         2.2 Personalplanung,\nmündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu           2.3 Angebotserstellung und Kalkulation,\ngewichten.\n2.4 Werbung und Verkaufsförderung,\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende       2.5 Reservierungsplanung;\nLeistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen       3.   im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nin einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nist die Prüfung nicht bestanden.\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-\n§ 15                            chen Höchstwerten auszugehen:\nAbschlußprüfung                        1. im Prüfungsbereich Gästeempfang\nfür den Ausbildungsberuf                        und Beratung                                 90 Minuten,\nHotelfachmann/Hotelfachfrau\n2. im Prüfungsbereich Marketing und\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den          Arbeitsorganisation                          90 Minuten,\nTeilen I, II und IV der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.                                                  (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\ngen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“\n(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzu-\nund in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens\nführen.\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\n(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen,   Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\ndaß er Gäste empfangen und beraten, Aufgaben der Ver-         in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nkaufsförderung bearbeiten sowie Maschinen und                 che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung\nGebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen        von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das\nund Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei        Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der\nder Arbeit berücksichtigen kann. Er soll in insgesamt         Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der\nhöchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe          Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich\nsowie in höchstens drei Stunden zwei weitere Prüfungs-        sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der\naufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in           mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu\nBetracht:                                                     gewichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998                 355\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prü-\nschen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende       fungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er\nLeistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen       betriebliche und wirtschaftliche Zusammenhänge ver-\nin einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so        steht, Problemstellungen bearbeiten sowie Gespräche\nist die Prüfung nicht bestanden.                              systematisch und situationsbezogen vorbereiten und\nführen kann. Das Prüfungsgespräch soll nicht länger als\n§ 16                             30 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungs-\nzeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.\nAbschlußprüfung\nfür den Ausbildungsberuf                       (5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-\nHotelkaufmann/Hotelkauffrau                    gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“\nund in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den      „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\nTeilen I, II und V der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und   Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-        in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung       che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung\nwesentlich ist.                                               von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen   Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der\nHotelbetrieb und Hotelorganisation, kaufmännische             Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der\nSteuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozial-        Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich\nkunde und praktisch im Prüfungsbereich Praktische             sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der\nÜbungen durchzuführen.                                        mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu\ngewichten.\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\n(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der schrift-\n1. Prüfungsbereich Hotelbetrieb und Hotelorganisation:        lichen Prüfung und der praktischen Übung mindestens\nIn höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-    ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prü-\ngene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten                  fungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenü-\ngend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\na) Beschaffung und Lagerhaltung,\nb) Beratung und Verkauf,                                                                § 17\nc) Personalwirtschaft,\nAbschlußprüfung\nd) Arbeitsorganisation,                                                     für den Ausbildungsberuf\ne) Datenschutz und Datensicherung                                      Fachmann für Systemgastronomie/\nFachfrau für Systemgastronomie\nbearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er die fachlichen\nund rechtlichen Zusammenhänge des Betriebes ver-             (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den\nsteht, Arbeitsabläufe analysieren und Lösungsmög-         Teilen I, II und VI der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und\nlichkeiten entwickeln kann.                               Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\n2. Prüfungsbereich kaufmännische Steuerung und Kon-           mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\ntrolle:                                                   wesentlich ist.\nIn höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-       (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen\ngene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten                  Systemorganisation, Steuerung und Kontrolle, Personal-\nwesen und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie praktisch\na) Warenwirtschaft,                                       im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.\nb) Kosten- und Leistungsrechnung,                            (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\nc) Zahlungsverkehr und Kredit\n1. Prüfungsbereich Systemorganisation:\nbearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er Aufgaben ana-\nIn höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nlysieren und Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie\ngene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten\ndie Ergebnisse des Rechnungswesens anwenden\nkann.                                                         a) Gastronomiekonzepte,\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                  b) Qualitätssicherung,\nIn höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-         c) Marketing,\ngene Aufgaben und Fälle bearbeiten und dabei zeigen,          d) Aufbau- und Ablauforganisation\ndaß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-           bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er die Grundlagen\nmenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und           und Zusammenhänge dieser Gebiete versteht.\nbeurteilen kann.\n2. Prüfungsbereich Steuerung und Kontrolle, Personal-\n(4) Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der             wesen:\nPrüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezo-\ngenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbesondere                 In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nfolgende Gebiete in Betracht:                                     gene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten\na) Einkauf,                                                       a) Kostenkontrolle,\nb) Personal,                                                      b) Kennzahlen,\nc) Kommunikation.                                                 c) Warenwirtschaft,","356             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998\nd) Personaleinsatzplanung,                                   Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich\ne) Personalverwaltung und -beschaffung                       sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der\nmündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu\nbearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er die Zusammen-       gewichten.\nhänge dieser Gebiete versteht sowie Arbeitsabläufe\nanalysieren und Lösungsmöglichkeiten entwickeln                 (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nkann.                                                        schriftlichen Prüfung und der praktischen Übung minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden\n3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                 die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit\nIn höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-        „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht be-\ngene Aufgaben und Fälle bearbeiten und dabei zeigen,         standen.\ndaß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\nmenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                                   Fünfter Teil\nbeurteilen kann.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n(4) Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der\nPrüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezo-                                   § 18\ngenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbesondere\nfolgende Gebiete in Betracht:                                                    Aufhebung von Vorschriften\na) Umgang mit Gästen,                                               Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne\nund Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nb) Umgang mit Mitarbeitern,                                      Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gaststättengewerbe/\nc) Produkte, Produktpräsentation.                                Kaufmannsgehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe\nDie Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prü-             sind nicht mehr anzuwenden.\nfungsgespräch sein. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß\ner Produkte anbieten, Personalfragen bearbeiten sowie                                        § 19\nGespräche systematisch und situationsbezogen vorberei-                               Übergangsregelung\nten und führen kann. Das Prüfungsgespräch soll nicht\nlänger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfling ist eine Vorbe-          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nreitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.               dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-    parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\ngen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“            ser Verordnung.\nund in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des                                         § 20\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nin einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung           Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.\nvon etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nBestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der               dung im Gastgewerbe vom 25. April 1980 (BGBl. I S. 468,\nPrüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der           587) außer Kraft.\nBonn, den 13. Februar 1998\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nBünger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998            357\nAnlage\n(zu § 9)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung im Gastgewerbe\nTeil I: Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                            3                                  4\n1     Berufsbildung, Arbeits-     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Nr. 1)                 b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation     a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                 b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nEinkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und\nVerwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\nwährend der\n3     Sicherheit und Gesund-      a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer     Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen                                zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                 im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","358         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                           3                                   4\n5   Umgang mit Gästen,          a) Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes\nBeratung und Verkauf           und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründen\n(§ 4 Nr. 5)                 b) Gastgeberfunktion wahrnehmen\nc) Erwartungen von Gästen hinsichtlich Beratung, Be-\ntreuung und Dienstleistung ermitteln\nd) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rah-\nmen der Ablauforganisation berücksichtigen\ne) Gäste empfangen und betreuen                          10\nf) berufsbezogene fremdsprachliche Fachbegriffe an-\nwenden\ng) Gäste über das Angebot an Dienstleistungen und\nProdukten informieren\nh) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und\nweiterleiten\ni) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden\n6   Einsetzen von Geräten,      a) Arbeitsschritte planen\nMaschinen und Gebrauchs-    b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer\ngütern, Arbeitsplanung         und ergonomischer Anforderungen vorbereiten\n(§ 4 Nr. 6)\nc) Arbeitsvorbereitungen bereichsbezogen durchführen\n2\nd) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaft-\nlich einsetzen\ne) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und\npflegen\n7   Hygiene                     a) Vorschriften und Grundsätze zur Personal- und Be-\n(§ 4 Nr. 7)                    triebshygiene anwenden\n2\nb) Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch ein-\nsetzen\n8   Küchenbereich               a) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwen-\n(§ 4 Nr. 8)                    dungsmöglichkeiten zuordnen\nb) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung\neinfacher Speisen anwenden\nc) einfache Speisen unter Berücksichtigung der Rezep-\nturen, der Ernährungslehre und der Wirtschaftlichkeit\nzubereiten                                            12\nd) vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Ver-\narbeitungsstufen, Rezepturen und Wirtschaftlichkeit\nzu einfachen Speisen verarbeiten\ne) einfache Speisen nach Vorgabe anrichten\nf) bei der Produktpräsentation mitwirken\n9   Servicebereich              a) Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen\n(§ 4 Nr. 9)                 b) Aufguß- und Heißgetränke zubereiten sowie Getränke\nausschenken\nc) Speisen und Getränke servieren und ausheben           12\nd) bei Service- und Menübesprechungen mitwirken\ne) betriebliches Kassensystem bedienen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998                  359\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                   in Wochen\nLfd.               Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          im Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                     2                                           3                                         4\n10      Büroorganisation und        a) arbeitsplatzbezogene schriftliche Arbeiten ausführen\n-kommunikation              b) Schriftstücke registrieren und ablegen\n(§ 4 Nr. 10)\nc) Karteien und Dateien führen und zur Erfüllung von           10\nArbeitsaufgaben einsetzen; Daten sichern\nd) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Daten-\nschutz anwenden\n11      Warenwirtschaft             a) Waren annehmen, auf Gewicht, Menge und sicht-\n(§ 4 Nr. 11)                   bare Schäden prüfen und betriebsübliche Maßnah-\nmen einleiten\n4\nb) Waren ihren Ansprüchen gemäß einlagern\nc) Lagerbestände kontrollieren\nTeil II: Gemeinsame berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                   in Wochen\nLfd.               Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens          im Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                     2                                           3                                         4\n1      Umgang mit Gästen,          a) Gespräche gäste- und unternehmensorientiert führen\nBeratung und Verkauf        b) sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksmög-\n(§ 4 Nr. 5)                    lichkeiten anwenden\nc) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und\nLösungen aufzeigen                                                   12\nd) Reservierungswünsche entgegennehmen, Reservie-\nrungen ausführen\ne) Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten\n2      Einsetzen von Geräten,      a) Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instand-\nMaschinen und Gebrauchs-       setzung von Gebrauchsgütern veranlassen\ngütern, Arbeitsplanung                                                                               4\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n(§ 4 Nr. 6)\n3      Warenwirtschaft             a) arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermitteln\n(§ 4 Nr. 11)                b) Bestellungen einleiten\nc) Inventuren durchführen, ein Inventar unter Anleitung\naufstellen\nd) Zahlungsvorgänge bearbeiten\ne) kostenbewußtes Einsetzen von Materialien und                          12\nGebrauchsgütern begründen\nf) Kosten und Erträge erbrachter Dienstleistungen am\nBeispiel errechnen\ng) Verkaufspreise nach         betrieblichem     Kalkulations-\nschema ermitteln\n4      Werbung und Verkaufs-       a) Werbemittel und Werbeträger unterscheiden und für\nförderung                      die Werbung des Ausbildungsbetriebes einsetzen\n(§ 4 Nr. 12)                b) verkaufsfördernde Maßnahmen vorbereiten","360            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.               Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2        3\n1                     2                                          3                                     4\nc) bei Werbeaktionen mitwirken                                     12\nd) anlaßbezogene Dekorationen ausführen\ne) werbewirksame Angebote erstellen\n5      Wirtschaftsdienst           a) Gästeräume angebots- und anlaßbezogen herrichten\n(§ 4 Nr. 13)                b) Gästeräume reinigen und pflegen                                 12\nTeil III: Besondere berufliche Fachbildung: Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.               Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2        3\n1                     2                                          3                                     4\n1      Umgang mit Gästen,          a) Speisen und Getränke anbieten\nBeratung und Verkauf        b) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, führen                        14\n(§ 5 Nr. 1)                    und nachbereiten\n2      Arbeiten am Tisch des       a) Getränke zubereiten, präsentieren und servieren\nGastes                      b) Speisen zubereiten, präsentieren und servieren                         12\n(§ 5 Nr. 2)\n3      Ausrichten von Festlich-    a) Ablauf von Festlichkeiten und Veranstaltungen planen\nkeiten und Veranstaltun-    b) Menü mit korrespondierenden Getränken zusam-\ngen                            menstellen\n(§ 5 Nr. 3)                                                                                           12\nc) organisatorische Vorarbeiten durchführen\nd) bei der Ausrichtung mitwirken\n4      Führen einer Station        a) Bestellungen entgegennehmen\n(§ 5 Nr. 4)                 b) Serviceablauf organisieren\nc) mit verschiedenen Servierarten servieren\nd) Gästerechnung erstellen und abrechnen                                  14\ne) Tageseinnahmen abrechnen\nf) Währungen umrechnen\ng) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen\nTeil IV: Besondere berufliche Fachbildung: Hotelfachmann/Hotelfachfrau\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.               Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2        3\n1                     2                                          3                                     4\n1      Umgang mit Gästen,          a) Anfragen bearbeiten und Angebote erstellen\nBeratung und Verkauf        b) Aufträge bestätigen und bearbeiten\n(§ 6 Nr. 1)                                                                                           14\nc) Beratungs- und Verkaufsgespräche führen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998            361\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2        3\n1                    2                                           3                                   4\n2     Empfang                     a) Reservierungspläne bearbeiten und Zimmerbele-\n(§ 6 Nr. 2)                    gung festlegen\nb) Informations- und Kommunikationstechniken aufga-\nbenorientiert einsetzen\nc) Korrespondenz führen\nd) Gästeaufträge ausführen\ne) erbrachte Leistungen buchen                                            14\nf) Gastrechnung erstellen und abrechnen\ng) Hotelkasse führen und abrechnen\nh) mit Reisebüros und Veranstaltern abrechnen\ni) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen\nk) Währungen umrechnen\n3     Marketing                   a) Marketingmaßnahmen entwickeln und durchführen\n(§ 6 Nr. 3)                 b) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen kontrollieren                        12\nc) Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit durchführen\n4     Wirtschaftsdienst           a) bereichsbezogenen Personaleinsatz planen\n(§ 6 Nr. 4)                 b) Kontrollarbeiten unter Verwendung von Organisa-                        12\ntionsmitteln ausführen\nTeil V: Besondere berufliche Fachbildung: Hotelkaufmann/Hotelkauffrau\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2        3\n1                    2                                           3                                   4\n1     Personalwirtschaft          a) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie\n(§ 7 Nr. 1)                    tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenori-\nentiert anwenden\nb) bei der Personalplanung mitwirken und Personalbe-\nschaffungsmaßnahmen einleiten\nc) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung\nvon Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten                             14\nd) Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten\nbearbeiten\ne) Ziele und Bedeutung von Personalbeurteilungen dar-\nstellen\nf) eine Entgeltabrechnung erstellen\n2     Büroorganisation und        a) Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen Vor-\n-kommunikation                 gaben vor- und nachbereiten\n(§ 7 Nr. 2)                 b) Korrespondenz führen\nc) Informations- und Kommunikationstechniken aufga-\nbenorientiert einsetzen                                                  7","362           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2        3\n1                    2                                           3                                   4\nd) Regeln der Kommunikation anwenden und zur Ver-\nmeidung von Kommunikationsstörungen beitragen\ne) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte\npraktische Aufgaben teamorientiert bearbeiten\nf) Termine planen, koordinieren und überwachen\n3     Kaufmännische Steue-        a) vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluß\nrung und Kontrolle             durchführen\n(§ 7 Nr. 3)                 b) Zahlungsverkehr durchführen, Währungen umrechnen\nc) bei Zahlungsverzug betriebsübliche Maßnahmen\neinleiten\nd) Kostenkontrolle durchführen und geeignete Maßnah-\nmen vorschlagen\ne) Daten für die Kalkulation und Preisbildung ermitteln\nf) Bedeutung von Investitionen erläutern                                  16\ng) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirt-\nschaftlichkeit betrieblicher Leistungen begründen\nh) Ergebnisse des betrieblichen Rechnungswesens\nzum Zweck der Steuerung und Kontrolle anwenden,\ninsbesondere betriebliche Kennzahlen auswerten\ni) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens\nmitwirken\nk) Betriebsstatistiken führen\n4     Warenwirtschaft             a) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen\n(§ 7 Nr. 4)                 b) Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Preis,\nMenge, Qualität, Verpackungskosten, Lieferzeit, Lie-                     9\nfer- und Zahlungsbedingungen vergleichen\nc) Einkauf durchführen; Liefertermine überwachen\n5     Umgang mit Gästen,          a) Beratungsgespräche planen, führen und nachbereiten\nBeratung und Verkauf        b) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen                        6\n(§ 7 Nr. 5)\nc) Rechnungen erstellen\nTeil VI: Besondere berufliche Fachbildung: Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2        3\n1                    2                                           3                                   4\n1     Systemorganisation          a) Gastronomiekonzept des Ausbildungsbetriebes von\n(§ 8 Nr. 1)                    anderen gastronomischen Konzepten abgrenzen\nb) Einhaltung der Standards prüfen und bei Abwei-\nchungen Maßnahmen ergreifen                                            14\nc) Arbeitsabläufe planen und organisieren\nd) Informations- und Kommunikationswege im Rahmen\nder Ablauforganisation des Unternehmens nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998            363\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2        3\n1                  2                                            3                                   4\n2   Marketing                    a) Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden\n(§ 8 Nr. 2)                  b) Produktpräsentation zur Verkaufssteuerung einset-\nzen                                                                      8\nc) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen bewerten\n3   Umgang mit Gästen,           a) Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Berück-\nBeratung und Verkauf            sichtigung des Marketingkonzeptes planen und\n(§ 8 Nr. 3)                     führen\nb) Beratungs- und Verkaufsgespräche nachbereiten                            6\nund bewerten\nc) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen\n4   Personalwesen                a) Personaleinsatz planen\n(§ 8 Nr. 4)                  b) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie\ntarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenori-\nentiert anwenden\nc) Positionen von Entgeltabrechnungen erklären\nd) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung\nvon Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten\ne) Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten                     12\nbearbeiten\nf) bei der Organisation und Durchführung von Schu-\nlungsmaßnahmen mitwirken\ng) bei der Personalbeschaffung mitwirken\nh) Ziele und Bedeutung von Mitarbeitergesprächen\ndarstellen\n5   Steuerung und Kon-           a) Belege bearbeiten und prüfen\ntrolle der betrieblichen     b) Kostenkontrolle durchführen und geeignete Maßnah-\nLeistungserstellung             men vorschlagen\n(§ 8 Nr. 5)\nc) Warenwirtschaftssystem einsetzen                                       12\nd) betriebliche Kennzahlen auswerten sowie geeignete\nMaßnahmen vorschlagen"]}