{"id":"bgbl1-1998-10-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":10,"date":"1998-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/10#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_10.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Neuregelung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung","law_date":"1998-02-10T00:00:00Z","page":343,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998               343\nVerordnung\nzur Neuregelung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung\nVom 10. Februar 1998\nAuf Grund des                                                                          §2\n– § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemein-                              Meldepflichtige\nsame Vorschriften für die Sozialversicherung –, der          Meldungen sind zu erstatten von\ndurch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch Arti-  1. dem Arbeitgeber,\nkel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I         2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund\nS. 2970) geändert worden ist,                                 gesetzlicher Vorschriften zahlen,\n– § 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch       3. Personen, denen Beschäftigte gegen Vergütung zur\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989              Arbeitsleistung überlassen worden sind (Entleiher),\n(BGBl. I S. 1822) eingefügt und zuletzt durch Artikel 3   4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970)          von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für\ngeändert worden ist,                                          den Zivildienst,\n– § 195 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-           5. den Leistungsträgern.\nsetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes\nvom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I                                         §3\nS. 1337)\nZu meldender Personenkreis\nin Verbindung mit Artikel 80 des Gesetzes vom 24. März          Meldungen sind zu erstatten für\n1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung, sowie auf Grund des            1. Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach\ndem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflich-\n– § 28p Abs. 9 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetz-            tig sind,\nbuch, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom\n2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversi-\n30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) eingefügt worden ist,\ncherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu\nin Verbindung mit Artikel 80 des Gesetzes vom 24. März           zahlen sind,\n1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für    3. geringfügig Beschäftigte,\nArbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Gesundheit:                               4. Leiharbeitnehmer,\n5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen,\n6. Wehr- und Zivildienstleistende.\nArtikel 1\nDen Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein\nVerordnung                           anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetz-\nüber die Erfassung                       licher Vorschriften zahlt.\nund Übermittlung von Daten\nfür die Träger der Sozialversicherung                                           §4\n(Datenerfassungs- und                                            Annahmestelle\n-übermittlungsverordnung – DEÜV)\nAnnahmestelle für Meldungen ist die zuständige Ein-\nzugsstelle, für Meldungen nach dem Dritten Abschnitt eine\nErster Abschnitt                          von ihr bestimmte Annahmestelle.\nAllgemeines\n§5\n§1                                               Allgemeine Vorschriften\nGrundsatz                              (1) Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeit-\npunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Mel-\ndungen auf Grund der §§ 28a und 102 bis 104 des Vierten         (2) Meldungen können zusammen erstattet werden,\nBuches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften        soweit diese Verordnung es zuläßt.\nBuches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 193 und 281c des        (3) Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2         eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für\ndes Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der        jedes Kalenderjahr zu erstatten. Für gemeldete Zeiträume\nLandwirte. Die Meldungen für die jeweils beteiligten Trä-    dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit\nger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.      diese Verordnung nichts anderes zuläßt.","344              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998\n(4) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Beträ-                                §8\ngen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als\nAbmeldung\n49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den\nnächsten vollen Betrag zu runden.                                 (1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäfti-\ngung ist innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zu\n(5) Wurde die für eine Meldung notwendige Betriebs-\nmelden.\nnummer einem Betrieb noch nicht zugeteilt, hat der\nArbeitgeber diese Betriebsnummer für den Betrieb des              (2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der\nBeschäftigungsortes beim zuständigen Arbeitsamt zu be-         Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur\nantragen.                                                      Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.\n(6) Alle persönlichen Angaben für Meldungen sind amt-\nlichen Unterlagen, die Versicherungsnummer ist dem                                            §9\nSozialversicherungsausweis zu entnehmen.                                        Unterbrechungsmeldung\n(7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer            (1) Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung\nnicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versicherungs-     durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für min-\nnummer erforderlichen Angaben, insbesondere der voll-          destens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine\nständige Name, der Geburtsname, das Geburtsdatum,              der in § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nder Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit        buch genannten Leistungen bezogen oder Erziehungsur-\nund die Anschrift aufzunehmen.                                 laub in Anspruch genommen, ist für den Zeitraum bis zum\n(8) Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflich-     Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen\ntigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieser Verord-          nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbre-\nnung durch einen Angehörigen eines anderen Mitglied-           chungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung\nstaates der Europäischen Union oder eines Staates, für         während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8\nden das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-            zu erstatten.\nraum gilt, sind außerdem das Geburtsland sowie die Versi-         (2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäf-\ncherungsnummer des Landes der Staatsangehörigkeit              tigung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs\neinzutragen.                                                   folgenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum\n(9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäftigung      Wegfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende\nzu melden.                                                     der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu er-\nstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu\nmelden.\nZweiter Abschnitt\n§ 10\nAllgemeine Vorschriften\nfür Meldungen der Arbeitgeber                                                Jahresmeldung\n(1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember\nErster Unterabschnitt                       eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten bis zum\n15. April des folgenden Jahres zu erstatten. Die Jahres-\nMeldungen\nmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung\nnach § 8, 9 oder 12 zu erstatten ist.\n§6\n(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht\nAnmeldung                             schon gemeldet wurde.\nDer Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäfti-\ngung ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beginn zu                                       § 11\nmelden. Erfolgt die Anmeldung durch Datenübermittlung\nnach dem Dritten Abschnitt, gilt eine Frist von sechs              Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt\nWochen.                                                           (1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig ge-\n§7                                zahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflich-\ntigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden.\nSofortmeldung, Kontrollmeldung\n(2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig ge-\n(1) Eine Sofortmeldung ist für Beschäftigte, die zur Mit-   zahltes Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn\nführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet\nsind, spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme             1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das\nunverzüglich zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn innerhalb         Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist,\ndieser Frist eine Anmeldung erfolgt.                               nicht mehr erfolgt,\n(2) Bei Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises       2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12\nbis zum Ablauf des dritten Tages nach dem Beginn der               kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsent-\nBeschäftigung ist unverzüglich eine Kontrollmeldung zu             gelt enthält oder\nerstatten. Ist auch eine Sofortmeldung zu erstatten, ist       3. für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte\ndie Kontrollmeldung spätestens am Tag der Beschäfti-               Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten.\ngungsaufnahme zusammen mit der Sofortmeldung zu                   (3) Der Arbeitgeber kann beitragspflichtiges einmalig\nerstatten.                                                     gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn die\n(3) Die Kontrollmeldung kann innerhalb der Fristen des      Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unter-\nAbsatzes 2 zusammen mit einer Anmeldung erstattet              brechung der Beschäftigung oder während des Bezuges\nwerden.                                                        einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998               345\n§ 12                               (2) Die Änderung der Anschrift eines Beschäftigten ist\nmit der nächsten Meldung nach den §§ 6 bis 13 oder zu-\nSonstige Meldungen\nsammen mit einer Meldung nach Absatz 1 zu melden. Sie\n(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten,         kann auch gesondert gemeldet werden.\nwenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Perso-\nnengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Be-\nschäftigten sich ändert oder dieser von einer Betriebs-                        Dritter Abschnitt\nstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen                Meldungen der Arbeit-\nBundesgebiet oder umgekehrt wechselt.                                 geber durch Datenübermittlung\n(2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhält-\nnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeit-                        Erster Unterabschnitt\ngeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder                             Allgemeines\ndes Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung\nzu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch\n§ 16\nder Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung\nbeginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die                              Grundsatz\nBerufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung           Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt soll durch\nnach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach           Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Da-\nAbsatz 1 zu erstatten ist.                                   tenträgern wie Magnetband, Magnetband-Kassette, Dis-\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das      kette oder vergleichbaren Datenträgern (Datenübermitt-\nEnde einer Altersteilzeit.                                   lung) erfolgen.\n(4) Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu er-\nstatten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu                                    § 17\nerstatten, wenn Meldungen nach § 6, 8 oder 9 erfolgen.                     Datenübertragung, Datenträger\n(1) Auf die Verfahren zur Datenübertragung und die\n§ 13                            Datenträger sind die DIN-Normen anzuwenden, die in den\nMeldungen für geringfügig Beschäftigte              Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraus-\ntausch des Bundesministeriums des Innern aufgeführt\nDer Beginn sowie das Ende einer geringfügigen Be-          sind (BAnz. Nr. 179b vom 24. September 1997). Die DIN-\nschäftigung sind innerhalb einer Woche nach dem Beginn       Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafen-\noder dem Ende bei der zuständigen Einzugsstelle zu mel-      straße 6, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv,\nden. § 5 Abs. 1 und 5 bis 7 und § 7 gelten entsprechend.     Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zu-\ngänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.\n(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle\nZweiter Unterabschnitt\nim Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn\nKorrektur von Meldungen                     allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken\noder Datenträger verwendet werden, die die gleiche\n§ 14                            Datensicherheit gewährleisten, und die Weiterverarbei-\ntung durch die Annahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist.\nStornierung\n(3) Bei der Datenübermittlung sind geeignete Maßnah-\n(1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie    men zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-\nnicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugs-   heit vorzusehen. Dabei ist der jeweilige Stand der Technik\nstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben ent-      zu beachten.\nhalten\n1. über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige\nArbeitsentgelt, den Grund der Abgabe, die Beitrags-                        Zweiter Unterabschnitt\ngruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätig-                           Zulassungsverfahren\nkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeit-\ngebers,                                                                              § 18\n2. bei geringfügig Beschäftigten über den Beginn, das                                Zulassung\nEnde oder die Art der Beschäftigung oder die Betriebs-\nnummer des Arbeitgebers.                                    (1) Die Datenübermittlung bedarf der Zulassung. Sie ist\nzu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1\n(2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungs-   erfüllt sind.\nnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für\ndie Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen An-             (2) Die zuständige Einzugsstelle (Zulassungsstelle) ent-\ngaben zu enthalten.                                          scheidet über die Zulassung. Im Einvernehmen mit ihrem\nLandesverband kann sie mit einem Kassenverband,\neinem vergleichbaren Zusammenschluß von Kranken-\n§ 15\nkassen, einem Landesverband oder einem Bundesver-\nÄnderung                           band vereinbaren, daß dieser für sie über die Zulassung\n(1) Die Änderung des Namens eines Beschäftigten oder       entscheidet.\nder Staatsangehörigkeit eines nicht lediglich geringfügig       (3) Führt ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare\nBeschäftigten ist unverzüglich zu melden.                    Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Be-","346             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998\ntriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunter-                                    § 21\nlagen, entscheidet über die Zulassung abweichend von                             Zulassungsbescheid\nAbsatz 2 der Landesverband der Krankenkasse oder die\nlandesweite Krankenkasse, in deren Bezirk die zentrale          (1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den Antrag\nKontenführung erfolgt. Sind Meldungen an verschiedene        nach § 19 durch Bescheid.\nEinzugsstellen zu erstatten, kann das Rechenzentrum             (2) Der Zulassungsbescheid legt die für die ordnungs-\noder eine vergleichbare Einrichtung unter diesen die Zu-     gemäße Durchführung der Datenübermittlung einzuhal-\nlassungsstelle wählen. Der Landesverband oder die bun-       tenden Voraussetzungen fest, insbesondere den Gel-\ndesweite Krankenkasse kann eine Vereinbarung entspre-        tungsbereich der Zulassung, die Art der Datenübermitt-\nchend Absatz 2 Satz 2 abschließen.                           lung und die zuständigen Annahmestellen. Der Bescheid\n(4) Erstattet ein Arbeitgeber Meldungen an verschie-      kann Auflagen enthalten. Die Einzelheiten regeln die ge-\ndene Einzugsstellen, kann er unter diesen die Zulassungs-    meinsamen Grundsätze nach § 22.\nstelle wählen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ein-\nzelheiten über die Unterrichtung der betroffenen Kranken-                                § 22\nkassen und der Rentenversicherungsträger regeln die\ngemeinsamen Grundsätze nach § 22.                                              Gemeinsame Grundsätze\nDie Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, insbeson-\n§ 19                            dere die Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungs-\nträger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme,\nAntrag                           Prüfung und Korrektur der Daten und das Verfahren zur\n(1) Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers     Weiterleitung der Daten regeln die Spitzenverbände der\noder eines Rechenzentrums oder einer vergleichbaren          Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Verband Deut-\nEinrichtung, wenn diese Stelle die Lohn- und Gehaltsun-      scher Rentenversicherungsträger, der Bundesversiche-\nterlagen für den Arbeitgeber führt.                          rungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für\nArbeit in gemeinsamen Grundsätzen. Die Arbeitgeberver-\n(2) Der Antrag hat die für die Zulassung wesentlichen     bände, die für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen\nAngaben zu enthalten, insbesondere über die Datenüber-       wesentliche Bedeutung haben, sind anzuhören.\ntragungstechniken oder die Datenträger, die Datenverar-\nbeitungsanlage und die Abrechnungsprogramme für die\nLohn- und Gehaltsabrechnung, die verwendet werden\nsollen. Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grund-                          Dritter Unterabschnitt\nsätze nach § 22.                                                       Durchführung der Datenübermittlung\n§ 20\n§ 23\nZulassungsprüfung\nAnnahmestelle, Zeitpunkt\n(1) Die Datenübermittlung darf nur zugelassen werden,\nwenn die Meldungen aus maschinell geführten Lohn- und           (1) Die Meldungen sind an die im Zulassungsbescheid\nGehaltsunterlagen hervorgehen, erstellt und ausgelöst        bestimmten Annahmestellen zu erstatten. Abweichend\nwerden und das Abrechnungsverfahren ordnungsgemäß            von den Fristen des Zweiten Abschnitts kann die Zulas-\ndurchgeführt wird.                                           sungsstelle auf Antrag des Arbeitgebers im Zulassungs-\nbescheid einen bestimmten monatlichen Termin für die\n(2) Die verwendeten Programme sind vor ihrer Zulas-       Meldungen nach den §§ 6 und 8 bis 15 festlegen.\nsung auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehalts-\nabrechnung und der Erstellung der Meldungen zu prüfen.          (2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung\nGrundlage hierfür ist die Beitragsüberwachungsverord-        Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen,\nnung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen und    insbesondere daß die Datensätze unvollständig sind, hat\nbis zum Abschluß der nächsten Prüfung aufzubewahren.         sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgeber, das\nRechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist\n(3) Werden die Programme für die Lohn- und Gehalts-       über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Die Mängel\nabrechnung oder die Erstellung der Meldungen mit Aus-        sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen\nwirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert          Meldungen erneut zu erstatten.\noder durch neue Programme ersetzt, ist eine erneute Prü-\nfung zu beantragen.                                             (3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grund-\nsätze nach § 22.\n(4) Auf eine Prüfung bei dem Arbeitgeber, dem Rechen-\nzentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung wird ver-\nzichtet, wenn dieser ein von einem Träger der Sozialver-                                 § 24\nsicherung systemgeprüftes Programm ohne Veränderun-                      Datenübermittlung, Datensicherung\ngen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse\n(1) Werden Meldungen auf Datenträgern erstattet, hat\neinsetzt. Für die Systemprüfung gelten die Absätze 1 bis 3\nder Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleich-\nentsprechend.\nbare Einrichtung alle zur Datenübermittlung bestimmten\n(5) Die Einzelheiten der Voraussetzungen nach Absatz 1,   Datenträger zu doppeln, soweit die Daten nicht aus ge-\ndie Durchführung des Zulassungsverfahrens durch die          sicherten Datenbeständen und Programmen wiederher-\nKrankenkassen und die Beteiligung der Rentenversiche-        gestellt werden können. Das Doppel dient der Datenüber-\nrungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach           mittlung. Diesem ist ein Begleitschreiben beizufügen, das\n§ 22.                                                        die für die Durchführung der Datenübermittlung notwen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998                347\ndigen Angaben enthält. Das Nähere regeln die gemein-         zu übergeben. Eine weitere Durchschrift des Vordruckes\nsamen Grundsätze nach § 22.                                  hat er wie Lohnunterlagen bis zum Ablauf des auf die\n(2) Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die ver-      letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialge-\ngleichbare Einrichtung hat bis zur Freigabe durch die An-    setzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.\nnahmestelle die Originaldatensätze zu speichern, bei der        (3) § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.\nVerwendung von Originaldatenträgern diese aufzubewah-\nren. Die Freigabe soll binnen vier Wochen nach Eingang\nbei der Annahmestelle erfolgen. Die Originaldatensätze                          Fünfter Abschnitt\nund die Daten auf den Originaldatenträgern sind unver-\nzüglich nach der Freigabe zu löschen.                                          Sonderregelungen\n§ 29\n§ 25\nUnterrichtung des Arbeitnehmers                           Sonderregelungen für Leiharbeitnehmer\n(1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens         Der Entleiher hat den Beginn und das Ende der Überlas-\neinmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im   sung eines Leiharbeitnehmers innerhalb von zwei Wochen\nVorjahr durch Datenübermittlung erstatteten Meldungen        unter Verwendung von Vordrucken zu melden. Die Mel-\neine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die    dungen müssen Angaben über den Leiharbeitnehmer, den\ninhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten wiedergeben        Verleiher und den Beginn und das Ende der Überlassung\nmuß. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Be-      enthalten. § 5 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht. Eine Durchschrift\nscheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Mel-        des Vordruckes ist vom Entleiher vier Jahre aufzubewah-\ndung auszustellen.                                           ren. Die Einzugsstelle leitet eine Durchschrift der Meldung\nfür Leiharbeitnehmer an die Bundesanstalt für Arbeit wei-\n(2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und     ter. Die Einzelheiten des Verfahrens sind von den Spitzen-\nGehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitgeber hat      verbänden der Krankenkassen und der Bundesanstalt für\nden Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu           Arbeit einvernehmlich zu regeln.\nbehandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung\nnach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgen-\nden Kalenderjahres aufzubewahren.                                                          § 30\nSonderregelungen für Listenmeldungen\nVierter Abschnitt                             (1) Die Einzugsstelle kann dem Arbeitgeber gestatten,\ndie Meldungen nach den §§ 6 und 8 bis 12 für unständig\nMeldungen der Arbeit-                          Beschäftigte bis zum fünften Werktag eines jeden Monats\ngeber auf Meldevordrucken                         für den abgelaufenen Monat in Form einer Liste zu erstat-\nten, soweit die Versicherungsnummer bekannt ist. § 5\n§ 26                             Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. Darüber hinaus hat die\nMeldung Angaben über die Beitragsgruppe, die einzelnen\nGrundsatz                           Tage der Beschäftigung, die Höhe des in der Rentenver-\nSoweit Meldungen nicht durch Datenübermittlung nach       sicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und die ein-\ndem Dritten Abschnitt erfolgen, sind sie auf Vordrucken zu   behaltenen Beiträge zur Krankenversicherung zu ent-\nerstatten.                                                   halten. Die Meldepflicht nach § 199 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch bleibt unberührt.\n§ 27\n(2) Die Einzugsstelle hat für unständig Beschäftigte, für\nMeldevordrucke                          die Meldungen nach Absatz 1 erstattet und für die Bei-\n(1) Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt und nach         träge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, bis zum\n§ 29 sind auf bundeseinheitlichen Vordrucken zu erstatten.   31. März des folgenden Jahres eine Meldung an die Da-\ntenstelle der Rentenversicherungsträger oder die Bundes-\n(2) Die Vordrucke für Meldungen nach dem Zweiten Ab-      versicherungsanstalt für Angestellte durch Datenübertra-\nschnitt und nach § 29 sind bei den Einzugsstellen anzufor-   gung zu erstatten. Die Meldung hat die Versicherungs-\ndern.                                                        nummer, die jeweiligen Beschäftigungszeiträume und das\n(3) Vordrucke dürfen mit Hilfe automatischer Einrichtun-  jeweilige beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu enthalten.\ngen hergestellt werden, wenn sie im Aufbau den bundes-       Das Nähere, insbesondere über notwendige zusätzliche\neinheitlichen Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen.          Angaben und über das Verfahren, ist zwischen den Spit-\nzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband Deut-\n§ 28                             scher Rentenversicherungsträger und der Bundesversi-\ncherungsanstalt für Angestellte einvernehmlich zu regeln.\nDurchführung der Meldungen\n(3) Abweichend von § 13 kann die Einzugsstelle dem\n(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen im        Arbeitgeber gestatten, die Meldungen bis zum fünften\nEinvernehmen mit dem Verband Deutscher Rentenver-            Werktag eines Monats für den abgelaufenen Monat in\nsicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für An-     Form einer Liste zu erstatten, wenn die geringfügige Be-\ngestellte und der Bundesanstalt für Arbeit die Einzelheiten  schäftigung innerhalb eines Monats nach ihrer Eigenart\nüber das Ausfüllen der Vordrucke in gemeinsamen Erläu-       auf längstens sechs Tage begrenzt zu sein pflegt oder im\nterungen fest.                                               voraus auf diesen Zeitraum vertraglich begrenzt ist und\n(2) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten unverzüglich    nicht regelmäßig ausgeübt wird und die Versicherungs-\neine Durchschrift des ausgefüllten Vordruckes nach § 27      nummer bekannt ist.","348               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998\n(4) Korrigiert der Arbeitgeber eine Listenmeldung, hat      bedarf der zu übermittelnden Daten angemessene Sicher-\ndie Einzugsstelle nur die Namensänderung, die Änderung         heitsmaßnahmen vorzusehen und bei der Nutzung offener\nder Anschrift, die Berichtigung der Beschäftigungszeit         Netze geeignete kryptographische Verfahren anzuwenden.\nund des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und die Stor-\n(4) § 17 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.\nnierung einer Meldung unter Angabe der Versicherungs-\nnummer weiterzuleiten.                                            (5) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grund-\nsätze nach § 22.\n(5) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts\ngelten entsprechend.\n§ 33\n§ 31                                               Übernahme und Prüfung\nSonderregelungen für die                                der Daten durch die Krankenkassen\nSee-Krankenkasse und die Bundesknappschaft                    (1) Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Vollstän-\n(1) Für die Meldungen für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3   digkeit und Richtigkeit, insbesondere darauf, daß die Mel-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten See-             dungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen\nleute gelten besondere Datensätze und Vordrucke. § 27          und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten.\nAbs. 1 und § 33 Abs. 2 gelten nicht. In den Meldungen sind        (2) Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Einzugs-\nauch Angaben über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und             stelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem Dritten\nPatent sowie Angaben zur Beschäftigung auf im Interna-         und Vierten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach\ntionalen Seeschiffahrtsregister eingetragenen Schiffen zu      Absatz 1 weiterzuleiten.\nmachen. Als Betriebsnummer ist die im Einvernehmen mit\n(3) Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des\nder Bundesanstalt für Arbeit von der See-Berufsgenos-\nMeldeverfahrens erforderlichen Daten in eine maschinell\nsenschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen.\ngeführte Datei (Bestandsdatei) aufzunehmen. Sie bereitet\n(2) Die Frist für eine Anmeldung beträgt einen Monat.       die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die an-\n(3) Die Arbeitgeber haben die verbindliche Datensatzbe-     gegebene Versicherungsnummer mit der Bestands-\nschreibung oder die Vordrucke bei der See-Krankenkasse         datei maschinell ab. Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10\nanzufordern. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.                    sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitrags-\ngruppe zu prüfen. Bei der Prüfung festgestellte Un-\n(4) Für die Bundesknappschaft gelten Absatz 1 Satz 1, 2     stimmigkeiten klärt die Einzugsstelle mit den Beteiligten\nund 4 und Absatz 3 entsprechend. Ist die Bundesknapp-          auf.\nschaft die Annahmestelle für Meldungen nach dem Vierten\nAbschnitt, bestimmt sie die Fristen für die An- und Abmel-        (4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer\ndung.                                                          Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung zu be-\nantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungs-\n(5) Die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft          nummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei\nstellen auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze           ermittelt werden kann. Sie leitet die Versicherungsnum-\nnach § 22 jeweils eigene Grundsätze für die Datenüber-         mer unverzüglich nach Erhalt an die Arbeitgeber weiter,\nmittlung nach dem Dritten Abschnitt auf, die die für sie       die durch Datenübertragung melden.\ngeltenden Sonderregelungen berücksichtigen.\n(5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Mel-\n(6) Zulassungsstelle nach § 18 für die Datenübermitt-       dungen in eine automatisierte Datei zu übernehmen. Dies\nlung nach Absatz 1 ist die See-Krankenkasse, für die           gilt nicht für Sofortmeldungen, Kontrollmeldungen und die\nDatenübermittlung nach Absatz 4 die Bundesknapp-               Meldungen für geringfügig Beschäftigte.\nschaft.\n(6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen\n(7) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts     nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehlerbe-\ngelten entsprechend.                                           handlung und die Überwachung der erneuten Erstattung\nzurückgewiesener Meldungen regeln die gemeinsamen\nGrundsätze nach § 22.\nSechster Abschnitt\nÜbernahme und Weiter-                                                         § 34\nleitung der Meldungen durch\ndie Sozialversicherungsträger                                              Datenweiterleitung\n(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb\n§ 32                             von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzu-\nWeiterleitung von Daten                    leiten:\n(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Kran-         1. für Arbeiter und die Versicherten der Bahnversiche-\nkenkassen, den Rentenversicherungsträgern und der                  rungsanstalt an die Datenstelle der Rentenversiche-\nBundesanstalt für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung.           rungsträger,\nSatz 1 gilt nicht für Meldungen nach § 29.                     2. für Angestellte an die Bundesversicherungsanstalt für\n(2) Im Einzelfall ist eine Datenübermittlung durch Ma-          Angestellte,\ngnetband, Magnetband-Kassette oder einen vergleichba-          3. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversi-\nren Datenträger zulässig, wenn diese wirtschaftlicher als          cherung unmittelbar an die Bundesknappschaft, wenn\neine Datenübermittlung durch Datenübertragung ist.                 diese die Rentenversicherung durchführt.\n(3) Bei der Datenübertragung zwischen den Sozialversi-         (2) In den Fällen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Weiter-\ncherungsträgern sind entsprechend dem erhöhten Schutz-         leitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998               349\n§ 35                                               Siebter Abschnitt\nDatensicherung, Löschung der                                          Meldung von\nDaten und Vernichtung der Datenträger                            Entgeltersatzleistungen,\nAnrechnungszeiten und Zeiten\n(1) Die Annahmestelle hat Datenträger nach § 16 dem                  des Wehr- und Zivildienstes\nArbeitgeber unverzüglich nach Übernahme der Daten\nin die automatisierte Datei und der anschließenden                                         § 38\nLöschung der Daten zurückzusenden und Meldevor-\ndrucke nach § 27 zu vernichten. 3,5- und 5,25-Zoll-Disket-                     Entgeltersatzleistungen\nten sind nicht zurückzusenden, sondern unverzüglich             (1) Die Leistungsträger haben Zeiträume, in denen Per-\ndurch die Annahmestelle zu vernichten. Gleichzeitig ist die  sonen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1\nFreigabe nach § 24 Abs. 2 Satz 2 zu erklären.                Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versiche-\nrungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften\n(2) Für die §§ 30 und 31 gilt Absatz 1 entsprechend.\ngenannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaus-\nsiedler, Leistungen, die die Bundesanstalt für Arbeit nach\ndem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers er-\n§ 36                            bringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe\nder der Leistung zugrundeliegenden beitragspflichtigen\nAufgaben der Datenstelle                    Einnahmen zu melden. Die Zeiten sind jeweils für das\nder Rentenversicherungsträger                  Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kenn-\n(1) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger führt   zeichnen.\neine maschinelle Stammsatzdatei und speichert, soweit           (2) Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach\ndies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 105 Abs. 3 des      dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den\nVierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist, außer-     Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die in § 34 Abs. 1\ndem die von der Bundesanstalt für Arbeit geführte Be-        genannten Stellen zu erstatten. § 5 Abs. 6 und 7 gilt ent-\ntriebsdatei, die Namen, Anschrift und Betriebsnummer         sprechend.\nder Arbeitgeber enthält.                                        (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger kann       (4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle\nunvollständige und fehlerhafte Daten zurückweisen. Sie       vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat.\nhat die für die Durchführung der Rentenversicherung             (5) Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum\nerforderlichen Daten aus den an sie erstatteten oder wei-    30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt\ntergeleiteten Meldungen unverzüglich an den zuständigen      der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu ertei-\nTräger der Rentenversicherung weiterzuleiten. Werden bei     len. Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu\nder Übernahme von Daten in das Konto des Versicherten        erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt.\nUnstimmigkeiten festgestellt, hat der zuständige Träger\nder Rentenversicherung diese mit den beteiligten Stellen\naufzuklären. Ist ein Träger der Rentenversicherung der                                     § 39\nArbeiter für die Annahme der ihm übermittelten Daten aus                  Anrechnungszeiten, Sperrzeiten\nMeldungen oder zur Vergabe einer Versicherungsnummer\n(1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Ren-\nnicht zuständig, sind diese Daten unverzüglich dem\ntenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglie-\nzuständigen Träger der Rentenversicherung über die\nder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des\nDatenstelle der Rentenversicherungsträger zuzuleiten.\nSchulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten\n(3) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger hat     Buches Sozialgesetzbuch.\ndie für die Aufgabenerfüllung der Bundesanstalt für Arbeit      (2) Die Bundesanstalt für Arbeit meldet dem zuständi-\nerforderlichen Daten unverzüglich weiterzuleiten.            gen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach\n§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialge-\n(4) Für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nsetzbuch und Sperrzeiten nach § 144 des Dritten Buches\ngelten Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 entsprechend.\nSozialgesetzbuch.\nDie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat eine\nMeldung, die eine Versicherungsnummer enthält, zu der           (3) Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2,\nsie kein Konto führt, unverzüglich an die Datenstelle der    die länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum\nRentenversicherungsträger weiterzuleiten. Das gilt ent-      30. April des folgenden Jahres dem zuständigen Renten-\nsprechend für eine Meldung mit Daten zur Vergabe einer       versicherungsträger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in\nVersicherungsnummer, für deren Vergabe sie nicht zu-         der genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2\nständig ist.                                                 abgegeben worden ist.\n(4) Der Versicherte kann bei dem zuständigen Renten-\nversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungs-\n§ 37                            zeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Kranken-\nkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder\nAufgaben der Bundesknappschaft                  Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des\nDie Bundesknappschaft leitet die für die Aufgabenerfül-   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Das gleiche\nlung der Bundesanstalt für Arbeit erforderlichen Daten aus   gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach Absatz 1\nden Meldungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt         abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit nicht fest-\nunverzüglich weiter. Die §§ 33 und 35 gelten entspre-        stellen kann.\nchend.                                                          (5) § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.","350             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998\n(6) Die Krankenkassen und die Bundesanstalt für Arbeit     1. ohne Zulassung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Datenüber-\nsind an Erklärungen der Rentenversicherungsträger zu              mittlung betreibt,\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden.\n2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 Satz 2\nzuwiderhandelt,\n§ 40\nZeiten des Wehr- und Zivildienstes                3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder § 28 Abs. 2 Satz 1\neine Bescheinigung oder Durchschrift nicht, nicht rich-\n(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die            tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt\nvon ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für den              oder\nZivildienst melden die Zeiträume, in denen Personen nach\n§ 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch         4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2 oder\nversicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten im           § 29 Satz 4 den Inhalt der Bescheinigung oder eine\nBeitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. Der Beginn             Durchschrift nicht oder nicht für die vorgeschriebene\nund das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter             Dauer aufbewahrt.\nWegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu\nmelden.\n(2) In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich\ndas beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Abs. 1\nNr. 1 zweiter Halbsatz des Sechsten Buches Sozialge-                                    Artikel 2\nsetzbuch anzugeben, wenn die Personen eine Verdienst-                                Änderung der\nausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsge-\nBeitragsüberwachungsverordnung\nsetz erhalten. § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(3) § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Einzelheiten des      In § 10 Abs. 1 Nr. 9 der Beitragsüberwachungsverord-\nVerfahrens der Datenübertragung sind zwischen den             nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli\nbeteiligten Stellen einvernehmlich zu regeln.                 1997 (BGBl. I S. 1930) werden die Wörter „§ 1 der Zweiten\nDatenübermittlungs-Verordnung“ durch die Wörter „Drit-\n(4) Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens\nter Abschnitt der Datenerfassungs- und -übermittlungs-\nbei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnum-\nverordnung“ ersetzt.\nmer unter Vorlage des Sozialversicherungsausweises\nanzugeben. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabe-\ndaten sind an die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nstellte weiterzuleiten.\n(5) Die §§ 25 und 38 Abs. 5 gelten entsprechend.\nArtikel 3\nAchter Abschnitt                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nOrdnungswidrigkeiten                             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nGleichzeitig treten die Zweite Datenerfassungs-Verord-\n§ 41                              nung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert\ndurch Artikel 71 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I\nOrdnungswidrigkeiten                        S. 594), und die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung\nOrdnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des         vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 616), zuletzt geändert durch\nVierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich      Verordnung vom 2. November 1995 (BGBl. I S. 1499),\noder leichtfertig                                             außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Februar 1998\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}