{"id":"bgbl1-1998-1-2","kind":"bgbl1","year":1998,"number":1,"date":"1998-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/1#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1998-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1998/bgbl1_1998_1.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung","law_date":"1997-12-19T00:00:00Z","page":3,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998                    3\nVerordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet\nder Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\n(SVZustBMVg 1997)\nVom 19. Dezember 1997\nAuf Grund des § 11 Abs. 5 Satz 4 und des § 46 Abs. 1          mächtigten abhängig zu machen ist – mit Ausnahme\nSatz 3 und Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in             der Fälle des § 73 des Soldatenversorgungsgesetzes –\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995               und\n(BGBl. I S. 50) verordnet das Bundesministerium der Ver-     5. die Entscheidungen nach § 44 Abs. 4 und § 62 des\nteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium              Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten auf Zeit\ndes Innern:                                                      und ihre Hinterbliebenen\n§1                             den Wehrbereichsverwaltungen I bis VII für die Soldaten,\n(1) Auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung und Hin-      die von der jeweiligen Wehrbereichsverwaltung oder vor\nterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungs-         dem 1. Juli 1997 von dem entsprechenden Wehrbereichs-\ngesetz übertrage ich                                         gebührnisamt bei Beendigung des Dienstverhältnisses\nDienstbezüge erhalten haben, und für ihre Hinterbliebenen.\n1. die Festsetzung, Zahlung und Regelung der Versor-\ngungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinter-            (3) Die Versorgungsberechtigten können in den Fällen\nbliebenen sowie der Unterhaltsbeiträge nach § 73 des     des Absatzes 1 Nr. 1 die Zuständigkeit der anderen Wehr-\nSoldatenversorgungsgesetzes,                             bereichsverwaltung beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz\nin deren Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin ver-\n2. die Entscheidung über die Bewilligung von Unterhalts-     legen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festset-\nbeiträgen für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen,   zungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren\n3. die Entscheidung darüber, ob die Zahlung der Ver-         Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender\nsorgungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinter-      Anträge.\nbliebenen sowie die Zahlung der Unterhaltsbeiträge\n§2\nder Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen in den\nFällen des § 73 des Soldatenversorgungsgesetzes von         Ferner übertrage ich\nder Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten ab-        1. die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a in\nhängig zu machen ist,                                        Verbindung mit § 87 Abs. 2 des Soldatenversorgungs-\n4. die Entscheidung nach den §§ 28 bis 35 des Soldaten-          gesetzes dem Bundesamt für Wehrverwaltung,\nversorgungsgesetzes und                                  2. die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 des Solda-\n5. die Entscheidung nach § 44 Abs. 4 und § 62 des Solda-         tenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung\ntenversorgungsgesetzes für Berufssoldaten und ihre           von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversor-\nHinterbliebenen                                              gungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit vor Ein-\ntritt in den Ruhestand dem Personalamt der Bundes-\nder Wehrbereichsverwaltung III für die Soldaten, die beim        wehr; ist die Entscheidung bis zum Eintritt des Versor-\nEintritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsver-          gungsfalles nicht getroffen worden, entscheidet die\nwaltungen I bis III oder vor dem 1. Juli 1997 von den Wehr-      Wehrbereichsverwaltung III oder V nach Maßgabe des\nbereichsgebührnisämtern I bis III Dienstbezüge erhalten          § 1 Abs. 1 und 3,\nhaben, und für ihre Hinterbliebenen, sowie der Wehr-\nbereichsverwaltung V für die Soldaten, die beim Eintritt     3. die Entscheidung über den Schadensausgleich in\ndes Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltun-             besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversor-\ngen IV bis VII oder vor dem 1. Juli 1997 von den Wehr-           gungsgesetzes sowie dessen Durchführung der Wehr-\nbereichsgebührnisämtern IV bis VII Dienstbezüge erhalten         bereichsverwaltung III.\nhaben, und für ihre Hinterbliebenen.\n§3\n(2) Außerdem übertrage ich\n(1) Auf dem Gebiet der Beschädigtenversorgung über-\n1. die Gewährung der Bezüge für den Sterbemonat und\ntrage ich die Entscheidungen nach den §§ 85 und 86 des\ndes Sterbegeldes in den Fällen des § 41 Abs. 1 und des\nSoldatenversorgungsgesetzes\n§ 43 des Soldatenversorgungsgesetzes jeweils in Ver-\nbindung mit § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 und       1. der Wehrbereichsverwaltung III für die Berufssoldaten\nAbs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,                       und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt des Versor-\ngungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen I bis III\n2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des\noder vor dem 1. Juli 1997 von den Wehrbereichs-\nSoldatenversorgungsgesetzes,\ngebührnisämtern I bis III Dienstbezüge erhalten haben,\n3. die Festsetzung und Bewilligung, Zahlung und Rege-        2. der Wehrbereichsverwaltung V für die Berufssoldaten\nlung der Leistungen nach den §§ 11, 12, 13 und 42 des        und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt des Ver-\nSoldatenversorgungsgesetzes,                                 sorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen IV\n4. die Entscheidung darüber, ob die Zahlung der Versor-          bis VII oder vor dem 1. Juli 1997 von den Wehrbereichs-\ngungsbezüge der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinter-          gebührnisämtern IV bis VII Dienstbezüge erhalten\nbliebenen von der Bestellung eines Empfangsbevoll-           haben.","4                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 1998\n(2) Die Entscheidungen über Ansprüche nach den §§ 85          entscheidung die in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Wehr-\nund 86 des Soldatenversorgungsgesetzes der Soldaten,            bereichsverwaltung zuständig, bei der die Sache zuerst\ndie Anspruch auf Wehrsold haben, übertrage ich                  anhängig geworden ist. Die weitere Zuständigkeit richtet\n1. der Wehrbereichsverwaltung III für die Soldaten der          sich nach den Absätzen 1 und 2.\nStandorte innerhalb der Wehrbereiche I bis III und für\ndie Soldaten der Standorte im Ausland,                                                    §4\n2. der Wehrbereichsverwaltung V für die Soldaten der               (1) Ich behalte mir vor, in Einzelfällen die nach den §§ 1\nStandorte innerhalb der übrigen Wehrbereiche.               bis 3 übertragenen Befugnisse selbst auszuüben.\nMaßgebend ist der Standort im Zeitpunkt des Eintritts des          (2) Entscheidungen nach\nVersorgungsfalles. Wird bereits Ausgleich nach § 85 des         1. den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes für\nSoldatenversorgungsgesetzes gezahlt, verbleibt es bei\nder Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltung, die oder              a) Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst ange-\nderen vor dem 1. Juli 1997 zugehöriges Wehrbereichs-                    hören oder angehört haben,\ngebührnisamt für die Gewährung dieses Ausgleichs zu-                b) Soldaten im Ruhestand, die dem Bundesnachrich-\nständig war.                                                            tendienst angehört haben,\n(3) Für die Entscheidungen über Ansprüche nach § 41               und für ihre Hinterbliebenen,\nAbs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes von Eltern oder\n2. den §§ 63 und 63a des Soldatenversorgungsgesetzes\nAdoptiveltern von Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienst-\nsowie\nzeit bis zu zehn Monaten und von Soldaten, die auf Grund\ndes Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, gilt,               3. § 41 Abs. 2 und den §§ 85 und 86 des Soldatenversor-\ngungsgesetzes für Soldaten, die dem Bundesnach-\n1. wenn der Soldat Anspruch auf Dienstbezüge hatte,\nrichtendienst angehören oder angehört haben,\nAbsatz 1 und,\nwerden von mir getroffen.\n2. wenn der Soldat Anspruch auf Wehrsold hatte, Absatz 2\nentsprechend.                                                                                 §5\n(4) Für die Entscheidungen über Ansprüche von Zivil-             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in\npersonen nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversor-              Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Über-\ngungsgesetzes gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß an             tragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Solda-\ndie Stelle des Standortes die Dienststelle tritt, bei der sich  tenversorgung im Dienstbereich des Bundesministers der\nder Unfall ereignet hat oder die der Betroffene erreichen       Verteidigung vom 18. Mai 1977 (BGBl. I S. 767), geändert\nwollte.                                                         durch die Verordnung vom 28. Januar 1993 (BGBl. I\n(5) Haben mehrere Personen auf Grund desselben                S. 199), sowie die Anordnung über die Übertragung von\nEreignisses einen Anspruch nach § 41 Abs. 2, § 85 oder          Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Soldatenversorgung\n§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes, so ist für die Erst-      vom 15. Dezember 1969 (BGBl. 1970 I S. 26) außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1997\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}