{"id":"bgbl1-1997-9-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":9,"date":"1997-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/9#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-9-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_9.pdf#page=50","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin","law_date":"1997-02-03T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":50,"num_pages":7,"content":["226                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin*)\nVom 3. Februar 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                    Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                  Abweichung erfordern.\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                       (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                      Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                   dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-                      keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                       befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                   Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nund Technologie:                                                         beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n§1                                    den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§5\nDer Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/Tech-                                        Ausbildungsplan\nnische Konfektionärin wird staatlich anerkannt.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n§2                                    bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsdauer\n§6\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nBerichtsheft\n§3                                       Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsberufsbild                            Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                  führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   durchzusehen.\n1. Berufsbildung,                                                                                   §7\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                        Zwischenprüfung\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                               (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwt-\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-               schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\ngieverwendung,                                                     zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n5. Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen,                                   (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender\n6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nNummer 5 Buchstabe d und e, laufender Nummer 7 Buch-\n7. Zuschneiden und Stanzen,                                           stabe f bis i und laufender Nummer 8 Buchstabe c bis e\n8. Nähen,                                                             für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\n9. Schweißen und Kleben,                                              entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden\n10. Anbringen von Zubehör,                                               Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nist.\n11. Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und\nArbeitsgeräten,                                                      (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben\n12. Montieren und Reparieren von technischer Konfek-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\ntionsware und Zubehör,\n1. Ausmessen und Skizzieren eines Werkstückes, ins-\n13. Qualitätssicherung.\nbesondere Planenteil, Schutzhülle oder Markisen-\n§4                                         volant,\nAusbildungsrahmenplan                             2. Aufzeichnen und Zuschneiden von Schnitteilen nach\nVorlage oder Angaben,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n3. Aufzeichnen und Stanzen von Schnitteilen nach Vor-\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nlage oder Angaben oder\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-                   4. Zusammennähen bereitgestellter Schnitteile.\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche                     (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Gebieten schriftlich lösen:\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-    1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-\nger veröffentlicht.                                                       verwendung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                     22.7\n2. textile Faserstoffe und Garne,                                3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n3. Konstruktion und Eigenschaften von textilen Flächen-                a) norm- und maßstabgerechte Darstellung von Flä-\ngebilden,                                                             chen und Körpern,\n4. Aufbau und Wirkungsweise von Nähmaschinen, Zu-                      b) Interpretieren technischer Zeichnungen;\nschneide- und Stanzvorrichtungen,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n5. fachbezogene Berechnungen,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n6. normen- und maßstabsgerechtes Darstellen von\nFlächen.                                                         sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-              (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche         den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Technische\n§8\nMathematik                                  90 Minuten,\nAbschlußprüfung\n3. im Prüfungsfach Technisches\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der               Zeichnen                                    90 Minuten,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nund Sozialkunde                             60 Minuten.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in             (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ninsgesamt höchstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück              besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nanfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:             Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n1. Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen                 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\neiner Paßformplane einschließlich Zubehör,                   oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n2. Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\neiner Zeltgiebelplane, mittig geteilt, mit verschiedenen\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nLüftungsfenstern oder\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n3. Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen\neines Markisentuchs mit Volant und Neubespannung                 (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\neiner Korbmarkise.                                           Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\nPrüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,                  (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nTechnisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-              tigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\nkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,            nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-          reichende Leistungen erbracht sind.\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                                                 §9\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                            Übergangsregelung\ngieverwendung,\n. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nb) Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nc) Eigenschaften und Einsatz von textilen Flächen-           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\ngebilden und Folien,                                     parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nd) Funktion und Einsatz von Nähmaschinen, Schweiß-,          dieser Verordnung.\nZuschneide- und Stanzvorrichtungen,\n§10\ne) Zusammenhang zwischen Materialien, Verarbei-\ntungstechnik und Verwendungszweck,                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nf) Qualitätssicherung;                                           Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ndung zum Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär/\na) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,                   zur Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärin vom\nb) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;              22. Januar 1981 (BGBI. 1S. 117) außer Kraft.\nBonn, den 3. Februar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","228              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1     1  2    1  3\n2                                            3                                    4\n1    Berufsbildung                a} Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere\n(§3 Nr.1)                        Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten· aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen\nArbeitsschutz                b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)                      Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewer-       während\nbeaufsicht erläutern                                  der gesamten\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden      Ausbildung\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen         zu vermitteln\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-   a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-      Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung                b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\n(§ 3 Nr. 4)                      den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-\nlichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leichtent-\nflammbaren Stoffen entstehen\ne) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des\nelektrischen Stroms entstehen\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweitbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                229\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n1                   2                                           3                                       4\n5  Einsatz von Werk- und        a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestim-\nHilfsstoffen                    men\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen auf-            1o\nzeigen und unterscheiden\nc) Eigenschaften textiler Flächengebilde und Folien\nunterscheiden\nd) Auswirkungen des Veredlungsprozesses, insbeson-\ndere auf Elastizität, Reißfestigkeit und Schrumpf,\nberücksichtigen\n4\ne) Unterschied zwischen beschichteten und imprägnier-\nten Geweben feststellen und deren Einsatzgebieten\nzuordnen\n6  Planen und Vorbereiten       a) Werk- und Hilfsstoffe lagern\nvon Arbeitsabläufen\nb) Materialkenndaten überprüfen, Abweichungen mel-\n(§ 3 Nr. 6)\nden\nc) Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen anwen-           1o\nden\nd) Arbeitsplatz sowie Arbeitsmittel unter Berücksichti-\ngung des Fertigungsauftrages vorbereiten, Transport-\nmittel bereitstellen\ne) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstel-\nlen\nf) produktspezifische Gesetzesvorschriften einhalten,\ninsbesondere von Zollvorschriften für das Herstellen\nvon Lastkraftwagenplanen\ng) Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen und kenn-                     8\nzeichnen\nh) Werk- und Hilfsstoffe visuell überprüfen, Fehler mel-\nden und dokumentieren\nij Werk- und Hilfsstoffe den einzelnen Bearbeitungs-\nstufen zuordnen und vorlegen\nk) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung\nerfassen und Arbeitsabläufe festlegen\nQ konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und                              6\nGerüst sowie textilen Flächengebilden und Folien\nberücksichtigen\n7   Zuschneiden und Stanzen      a) Ware legen und ablängen\n(§3 Nr.  n                   b) Zuschneide- und Stanzvorrichtungen auf Betriebsbe-\nreitschaft und Funktionstüchtigkeit prüfen und slcher-\nheitsgerecht einstellen\nc) Zuschneide- und Stanzvorrichtungen              bedienen, 14\nSchnitt- und Stanzvorgang überwachen\nd) ausgeschnittene Teile kontrollieren und kennzeich-\nnen\ne) Materialreste sortieren und umweltgerecht lagern","230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                   2                                             3                                    4\nf) Ware nach vorgegebenen Daten prüfen, insbeson-\ndere Breite, Länge und flächenbezogene Masse, Ab-\nweichungen melden, Fehler dokumentieren\ng) Schnittformen übertragen, insbesonder nach Schnitt-\nschablonen und Zeichnungen, Schnittmaße kontrol-\nlieren                                                           8\nh) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststel-\nlen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung berück-\nsichtigen, Fehlerbeseitigung einleiten\ni) Schnitteile zusammenstellen und zuordnen\nk) Schnittschablonen anfertigen, Schnittbilder erstellen                     4\n8  Nähen                         a) Nähmaterialien nach Verwendungszweck auswählen\n(§ 3 Nr. 8)                                                                               5\nb) Schnitteile bereitstellen\nc) Nähmaschinen auf Betriebsbereitschaft und Funk-\ntionstüchtigkeit prüfen und sicherheitsgerecht ein-\nstellen\nd) Nähmaschinen bedienen, Nähvorgang überwachen,                     14\nSticharten anwenden\ne) geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körper-\nhaltung beachten\nt) Handnäharbeiten ausführen, Sticharten anwenden\ng) Verstärkungen, Schlaufen und Gurte annähen\nh) Arbeitsergebnis prüfen, insbesondere Nähfehler be-                        8\nseitigen oder kennzeichnen\n9  Schweißen und Kleben          a) Kleber nach Verwendungszweck auswählen\n(§3 Nr. 9)                    b) Verbindungsteile bereitstellen\n5\nc) Schweiß- und Klebemaschinen auf Betriebsbereit-\nschaft und Funktionstüchtigkeit prüfen und sicher-\nheitsgerecht einstellen\nd) Schweiß- und Klebempschinen bedienen, Verbin-                     12\ndungsvorgang überwachen, Schweißtechniken an-\nwenden\ne) Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht lagern\nt) Arbeitsergebnis prüfen und dokumentieren, Fehler\nbeseitigen oder kennzeichnen                                             4\n10  Anbringen von Zubehör          a) Zubehör auswählen, vorbereiten und anbringen, ins-\n(§ 3 Nr. 10)                      besondere Tauwerk und Drahtseile, Beschläge, Ösen\nund Beriemung\nb) Planen vorbereiten, vermessen und kennzeichnen\n10\nc) Beschriftungszubehör auswählen, Schriften und Bild-\nzeichen anbringen\nd) Arbeitsergebnis prüfen, Fehler beseitigen oder kenn-\nzeichnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              231\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                             3                                    4\n11   Instandhalten von Werk-      a) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege nach\nzeugen, Maschinen und           Wartungsplan einsetzen\nArbeitsgeräten                                                                           6\nb) Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte reinigen\n(§ 3 Nr. 11)\nund pflegen\nc) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-\ngung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen\nd) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-                         4\ndere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder\nAustausch veranlassen\n12   Montieren und Reparieren     a) Werkstoffe bearbeiten, insbesondere Metall, Holz und\n4\nvon technischer Konfekti-       Kunststoff\nonsware und Zubehör\n(§ 3 Nr. 12)                 b) technische Konfektionsware und Zubehör unter\nBerücksichtigung von technischen Vorgaben, Vor-\nschriften und Sicherheitsbestimmungen montieren\n10\nc) technische Durchführbarkeit von Reparaturen beur-\nteilen\nd) Materialien disponieren und Reparatur ausführen\n13   Qualitätssicherung           a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau\n(§ 3 Nr. 13)                    der Qualitätssicherung beschreiben                                2\nb) Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler melden,\nbeseitigen oder deren Beseitigung veranlassen                     2\nc) Produkte versandfertig aufmachen\nd) Qualitätsmerkmale von Materialien und Zubehör be-\nstimmen, insbesondere von technischen Artikeln für\nden Personenschutz, Wetterschutz, textiles Bauen,\nAutomobilbau, Umweltschutz und Arbeitssicherheit\ne) Datenerfassungs- und -auswertungssysteme hand-                            6\nhaben\nf) Produkte auf Funktionstüchtigkeit und Vollständigkeit\nüberprüfen, Fehler feststellen, anzeichnen und besei-\ntigen oder melden","232                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBondesgesetzbla Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBondesgesetzbla Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen RechtsVOl'SChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbesteffungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08- 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), bei                Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.\nPostvertriebutück•G5702•Entgettbezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.\nISSN 0341-1095\nVerordnung\nüber die Meldung des Eingangs einer Lieferung von forstlichem\nVermehrungsgut aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(Forstsaat-Meldeverordnung)\nVom 5. Februar 1997\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über forst-                                                                   §2\nliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekannt-\nVerfahren\nmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1242), der zuletzt\ndurch Artikel 22 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994                                     Die Meldung über den Eingang der Lieferung nach § 1\n(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, in Verbindung mit                               hat spätestens 14 Tage nach Eingang der Lieferung durch\nArtikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994 verordnet das                                den Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb oder durch\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                                     den sonstigen Empfänger zu erfolgen. Sie muß dem von\nForsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                                   der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemach-\nFinanzen:                                                                               ten Muster entsprechen. Ein Abdruck des die Lieferung\n§1                                         begleitenden amtlichen Zeugnisses nach§ 11 Abs. 1 Nr. 3\ndes Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut ist Be-\nMeldung                                          standteil der Meldung.\nDer Eingang einer Lieferung von § 11 des Gesetzes über                                                                §3\nforstliches Saat- und Pflanzgut unterliegendem Vermeh-                                                             Inkrafttreten\nrungsgut aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion ist von dem Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\noder dem sonstigen Empfänger der Bundesanstalt für                                      in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Meldung\nLandwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu melden.                                und Vorführung von forstlichem Vermehrungsgut bei der\nDies gilt nicht für Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insge-                          Einfuhr vom 3. August 1979 (BGBI. 1 S. 1327), geändert\nsamt 300 Stück je Empfänger und Tag, die nachweislich                                  durch Artikel 90 des Gesetzes vom 2. August 1994\nnicht hauptsächlich für forstliche Zwecke bestimmt sind.                               (BGBI. 1S. 2018), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Februar 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}