{"id":"bgbl1-1997-9-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":9,"date":"1997-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/9#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_9.pdf#page=41","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie","law_date":"1997-01-31T00:00:00Z","page":217,"pdf_page":41,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                      217\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der lsolier-lndustrie *)\nVom 31. Januar 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                      (2) In der Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbil-\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24               dungsberuf lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererln sind in\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                12 Wochen insbesondere die in der Anlage 2 unter den\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                  laufenden Nummern 5, 6 und 10 Buchstabe a, c, d und i\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                    aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in Oberbetrieb-\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                 liehen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstät-\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-                    ten zu vermitteln.\nministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\n(3) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbil-\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\ndung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.\nund Technologie:\n§1                                                                  §4\nStaatliche Anerkennung                                              Ausbildungsberufsbild\nder Ausbildungsberufe im                                     Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin\nRahmen einer Stufenausbildung\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nDer Ausbildungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfachar-             folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nbeiterin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf\nlndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin werden staatlich               1. Berufsbildung,\nanerkannt.                                                               2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§2                                     3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAusbildungsdauer.                               4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\n(1) Die Stufenausbildung in der lsolier-lndustrie dauert\ninsgesamt 36 Monate.                                                     5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\n(2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zum Ausbil-                    6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrich-\ndungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin dauert                 ten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergeb-\n24 Monate. In der darauf aufbauenden zweiten Stufe zum                      nisse,\nAusbildungsberuf lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin               7. Grundfertigkeiten im Trockenbau,\ndauert die Ausbildung weitere 12 Monate.\n8. Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerü-\n§3                                        sten,\nGliederung der Berufsausbildung                            9. Arbeiten mit Kunststoffen,\n(1) 1n der Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur              10. Bearbeiten von Blechen,\nIsolierfacharbeiterin sind                                             11. Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-\n1. im ersten Ausbildungsjahr in 16 Wochen insbesondere                      gen,\ndie in der Anlage 1 unter den laufenden Nummern 5 bis              12. Anbringen von Unterkonstruktionen,\n11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in über-\n13. Ummanteln von Dämmungen,\nbetrieblichen Ausbildungsstätten,\n14. Instandhalten von Werkzeugen und Geräten.\n2. im zweiten Ausbildungsjahr in 12 Wochen insbesonde-\nre die in der Anlage 1 unter laufender Nummer 10\nBuchstabe f und g, laufender Nummer 11 Buchstabe h                                               §5\nund i, laufender Nummer 13 Buchstabe h, 1, m und n\nAusbildungsberufsbild\nsowie laufender Nummer 14 Buchstabe a und b aufge-\nlndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieb-\nlichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungs-                  Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nstätten                                                            folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nzu vermitteln.                                                           1. Berufsbildung,\n1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-   3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-     4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nger veröffentlicht.                                                       gieverwendung,","218               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\n5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,            (3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-\n6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrich-\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-\nten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergeb-\nterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-\nnisse,\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n7. Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-           wesentlich ist.\ngen,                                                        (4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\n8. Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen,               gesamt höchstens vier Stunden zwei Prüfungsstücke her-\nstellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n9. Anbringen von Unterkonstruktionen,\n1. Herstellen eines Werkstückes aus Blech und\n10. Aufmessen, Aufreißen Abwickeln, Zurichten und\nMontieren von Formstücken,                               2. Anbringen einer Dämmung.\n11. Feststellen von Störungen an Maschinen und Gerä-              (5) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insge-\nten, Veranlassen von Reparaturen.                       samt höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxis-\nbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten\nschriftlich lösen:\n§6\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nAusbildungsrahmenpläne                           gieverwendung,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach    2. Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten und Normen,\nder in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse        3. Dämmstoffe und Dämmtechnik,\nnach § 5 nach der In der Anlage 2 enthaltenen Anleitung\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-     4. Ummantelungen,\ndung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine          5. Arbeits- und Schutzgerüste,\nvon den Ausbildungsrahmenplänen abweichende sach-\n6. berufsbezogene Berechnungen,\nliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist\ninsbesondere zulässig, wenn betriebspraktische Beson-          7. Werkzeuge, Maschinen und Geräte.\nderheiten die Abweichung erfordern.                               (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und     besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszu-         Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nbildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                                        §10\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                                Abschlußprüfung\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-                         für den Ausbildungsberuf\nplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-             lsolierfacharbeiternsolierfacharbeiterin\ngen nach den §§ 9 bis 11 nachzuweisen.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n§7                               auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nAusbildungsplan                         soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-           (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-          gesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke\ndungsplan zu erstellen.                                        herstellen und eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür\nkommen insbesondere in Betracht:\n§8                               1. als Prüfungsstücke:\nBerichtsheft                              a) Herstellen eines Formstückes und\nb) Anbringen von Mineralfasermatten an Rohrleitun-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines                gen oder in Kappen;\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngebe, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu          2. als Arbeitsprobe:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig            a) Dämmen einer Kälteleitung mit Formteilen oder\ndurchzusehen.\nb) Montieren einer Ummantelung.\n§9                                  (3) Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 70 vom\nHundert und die Arbeitsprobe soll mit 30 vom Hundert\nZwischenprüfung                          gewichtet werden.\n(1) Während der Berufsausbildung zum Isolierfacharbei-        (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nter/zur Isolierfacharbeiterin ist zur Ermittlung des Ausbil-  Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\ndungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie          Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\nsoll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.        kunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\n(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Isolier-       folgenden Gebieten in Betracht:\nfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der\nBerufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf           1. im Prüfungsfach Technologie:\nlndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin als Zwischenprü-         a) Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz\nfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.                            sowie rationelle Energieverwendung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                  219\nb) Werk- und Hilfsstoffe,                                    (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nsamt höchstens 12 Stunden zwei Prüfungsstücke herstel-\nc) Handelsformen, Eigenschaften und Anwendung\nlen und eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen\nvon Dämmstoffen,\ninsbesondere in Betracht:\nd) Aufgaben von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-\ngen,                                                   1. als Prüfungsstücke:\ne) Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-            a) Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzwei-\ngen,                                                         ges mit zwei Lagen Hartschaumschalen und\nf) Unterkonstruktionen,                                       b) Fertigen eines Formteiles mit mindestens drei ver-\nschiedenen Abwicklungen, insbesondere Rohr-\ng) Ummanteln von Dämmungen,                                       bogen, Abzweigung, Trichter, Übergangsstücke,\nh) Einsatz von Maschinen, Werkzeugen und Geräten;                 Formkappe, Hosenstück;\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                      2. als Arbeitsprobe:\na) Berechnen des Werkstoffbedarfs,                            Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzweiges\nmit Mineralfasermatten und nichtmetallischer Umman-\nb) Massenberechnungen,\ntelung.\nc) wärmetechnische Berechnungen,\n(3) Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 80 vom\nd) Abrechnen von Dämmarbeiten;                             Hundert und die Arbeitsprobe soll mit 20 vom Hundert\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                       gewichtet werden.\na) Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten, Normen,                (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nPrüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\nb) Aufriß und Abwicklung von einfachen Formteilen;\nTechnisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkun-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:               de geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche           sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\nZusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.              dere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-    1. im Prüfungsfach Technologie:\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                   a) Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz\n1. im Prüfungsfach Technologie                   75 Minuten,          sowie rationelle Energieverwendung,\n2. im Prüfungsfach Technische                                     b) Werk- und Hilfsstoffe,\nMathematik                                   60 Minuten,      c) Handelsformen, Herstellung, Eigenschaften und\n3. im Prüfungsfach Technisches                                        Anwendung von Dämmstoffen,\nZeichnen                                     75 Minuten,      d) Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schalltechnik\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                       sowie des Brandschutzes,\nund Sozialkunde                              45 Minuten.      e) Aufgaben von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-\n(6) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-             gen,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche            f) Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ngen sowie von Brandschutzabschlüssen,\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\ng) Unterkonstruktionen,\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,             h) Ummanteln von Dämmungen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag             i) Dampfbremsen,\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                  k) Kühlzellen und Kühlräume,\n(8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-      1) Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Geräten,\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-            m) Qualitätssicherung;\nfächer das doppelte Gewicht.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der           a) Berechnen des Werkstoffbedarfs unter Berücksich-\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-              tigung von Verschnitt und Bruch,\nstens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.               b) Massenberechnungen,\n§ 11                               c) wärmetechnische Berechnungen,\nAbschlußprüfung                             d) Aufmaß und Abrechnen von Dämmarbeiten;\nfür den Ausbildungsberuf                     3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nlndustrie-lsolierer/lndustrie-lsolierertn\na) Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten, Normen,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nb) isometrische Darstellungen von Rohrleitungen,\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          c) Aufriß und Abwicklungen von zusammengesetzten\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                    Formteilen,","220              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                  (8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nfächer das doppelte Gewicht.\nsammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\n(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nschen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nlichen Höchstwerten auszugehen:\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,     stens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.\n2. im Prüfungsfach Technische\nMathematik                                  90 Minuten,                                   §12\n3. im Prüfungsfach Technisches                                                      Übergangsregelung\nZeichen                                     90 Minuten,\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                 dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nund Sozialkunde                             60 Minuten.     schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(6) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-       parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche          ser Verordnung.\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                                             §13\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings                  Inkrafttreten, AuBerkrafttreten\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,             Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag           Gleichzeitig tritt cüe Verordnung über die Berufsausbil-\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der          dung zum lsolierer/zur lsoliererin in der Industrie vom\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                27. August 1979 (BGBI. 1S. 1532) außer Kraft.\nBonn, den 31. Januar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              221\nAnlage1\n(zu§ 6Abs. 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur Isolierfacharbeiterin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1     1  2    1  3\n2                                           3                                      4\n1  Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                 b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)                      Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-\naufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden    während\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen        der gesamten\n4  Arbeitssicherheit, Umwelt-                                                            Ausbildung\na) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften beachten und anwenden                   zu vermitteln\nschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung                 b) persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von\n(§ 4 Nr. 4)                      Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen\nc) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom\nentstehen, beachten\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-\nentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen aus-\ngehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen\ne) sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachge-\nrecht verhalten\nf) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und\nExplosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzein-\nrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen\ng) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nh) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ni) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich nutzen","222            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                           3                                     4\n5   Lesen und Anfertigen von     a) Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen\nSkizzen und Zeichnungen          und Stücklisten unter Beachtung der Normen anfer-\n(§4 Nr. 5)                       tigen\nb} Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und       3\nStücklisten lesen und anwenden\nc) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und\nMerkblätter anwenden\n6   Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsauftrag erfassen\nvon Arbeitsabläufen, Ein-    b) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen\nrichten von Baustellen,\nKontrollieren der Arbeits-   c) Materialbedarf ermitteln\nergebnisse                   d) Werkzeuge festlegen\n(§ 4 Nr. 6)                                                                              3\ne) Arbeitsplatz einrichten\nf)  Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren\nsichern\ng) Arbeitsergebnisse kontrollieren\n7   Grundfertigkeiten im         a) Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unter-\nTrockenbau                       scheiden und verarbeiten, Baustoffklassen beachten\n(§ 4 Nr. 7)                                                                              5\nb) Befestigungsmittel auswählen\nc) Leichtwände und abgehängte Decken montieren\n8   Aufstellen und Prüfen von    a) Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten\nArbeits- und Schutzgerü-         und abbauen\nsten                                                                                     4\nb) Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten\n(§ 4 Nr. 8)\nprüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen\n9   Arbeiten mit Kunststoffen    a) Kunststoffe klassifizieren, hinsichtlich ihrer Eigen-\n(§ 4 Nr. 9)                      schaften beurteilen und nach Verwendungszweck\nauswählen\nb) Kunststofformteile und -schläuche zuschneiden und\nbearbeiten sowie durch Kleben und Schweißen ver-\nbinden                                                   4\nc) Kleber verarbeiten\nd) Arbeits- und Umweltschutz beim Verarbeiten von\nKunststoffen beachten und Schutzmaßnahmen\nanwenden\n10  Bearbeiten von Blechen       a) Stahl und Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer Werk-\n(§ 4 Nr. 10)                     stoffeigenschaften unterscheiden und ihr Korrosions-\nverhalten beurteilen\nb) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen\nc) Bleche bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen,      4\nbohren, kanten, sicken und runden\nd) Werkstücke aus Blech herstellen\ne) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und\nNieten, verbinden\nf) Bleche bearbeiten, insbesondere bördeln, falzen,\nschweifen und durchsetzen\n14\ng} Formteile aus Blech herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              223\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                  2                                           3                                       4\n11   Herstellen von Wärme-,       a) Dämmstoffe nach ihren für den Anwendungszweck\nKälte- und Schalldäm-           wichtigen Eigenschaften auswählen und verarbeiten\nmungen                       b) Dämmstoffe nach Herstellerangaben lagern\n(§4 Nr. 11)\nc) messen und prüfen, insbesondere mit Gliedermaß-\nstab, Bandmaß, Winkel, Schmiege, Taster, Wasser-\nwaage und Schlauchwaage\nd) Meß- und Anreißarbeiten ausführen\n10\ne) Werkzeuge für das Verarbeiten von Dämmstoffen\nauswählen\nf) Voraussetzungen zum Dämmen nach einschlägigen\nRegelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen\nveranlassen\ng) Dämmstoffe an Rohrleitungen, Behältern, Decken\nund Wänden befestigen\nh) Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krüm-\nmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen\n10\ni) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung\nherstellen und anbringen\n12   Anbringen von Unterkon-      a) Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege,\n2\nstruktionen                     Schienen und Ringe, herstellen\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen                           2\n13   Ummanteln von Däm-           a) Werkstoffe für Ummantelungen nach ihren Eigen-\nmungen                          schaften unterscheiden und nach dem Anwendungs-\n(§ 4 Nr. 13)                    zweck auswählen und anwenden\nb) Befestigungsmittel passend zur Ummantelung aus-\nwählen\nc) Werkstoffe für Ummantelungen sachgerecht lagern         17\nd) vorgefertigte Bleche unter Berücksichtigung des\nSchallschutzes montieren\ne) Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen\nf) Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln\ng) Montagestelle vorbereiten\nh) Anlagenteile aufmessen, Isometrien lesen\ni) Aufrisse, Abwicklungen und Schablonen herstellen\nk) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befesti-\ngen\n1) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten\n24\nm) Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung\nvon Kontaktkorrosion anbringen\nn) plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbe-\nsondere Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftra-\ngen und abglätten\no) ausgeführte Arbeiten kontrollieren\n14   Instandhalten von Werk-      a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen Instandhalten,\nzeugen und Geräten              Reparaturen veranlassen\n(§ 4 Nr. 14)                                                                                       2\nb) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und\nbedienen","224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nAnlage2\n(zu§ 6 Abs. 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Industrie-Isolierar/zur lndustrie-lsoliererin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            In Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1    1   2    1  3\n2                                            3                                    4\n1   Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 5 Nr. 1)                       Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des .ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                  b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 5 Nr. 3)                       Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-\naufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden    während\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen        der gesamten\nAusbildung\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften beachten und anwenden                   zu ·vermitteln\nschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung                  b) persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von\n(§ 5 Nr. 4)                       Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen\nc) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom\nentstehen, beachten\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-\nentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen aus-\ngehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen\ne) sich bei berufstypischen · Unfallsituationen sachge-\nrecht verhalten\nf) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und\nExplosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzein-\nrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen\ng) Maßnahmen der Ersten J:-lilfe einleiten\nh) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, Insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen·\n1) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997               225\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                               Im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                          3                                       4\n5  Lesen und Anfertigen von     a) Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen\nSkizzen und Zeichnungen         und Stücklisten unter Beachtung der Normen anferti-\n(§ 5 Nr. 5)                     gen\nb) Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und                         3\nStücklisten lesen und anwenden\nc) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und\nMerkblätter anwenden\n6  Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-\nvon Arbeitsabläufen, Ein-       wandes und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-\nrichten von Baustellen,         zung abschätzen\nKontrollieren der Arbeits-   b) Arbeitsablauf im Hinblick auf den Arbeitsauftrag\nergebnisse                      sicherstellen                                                              6\n(§ 5 Nr. 6)\nc) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung der Gegeben-\nheiten auf der Baustelle und in Abstimmung mit ande-\nren Gewerken sicherstellen\nd) Maßnahmen der Qualitätssicherung ergreifen\n7  Herstellen von Wärme-,       a) Ausführung von Dämmsystemen prüfen und Wirkung\nKälte- und Schalldäm-           von Dämmsystemen unter Berücksichtigung des\nmungen                          Brandschutzes beurteilen\n(§ 5 Nr. 7)                  b) Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krüm-\nmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen\nc) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung                             10\nherstellen und anbringen\nd) Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen\ne) Brandschutzabschlüsse herstellen\nf) Endkontrolle durchführen\n8  Beurteilen und Herstellen    a) Dampfbremsen prüfen und Wirkung von Dampfbrem-\nvon Dampfbremsen                sen beurteilen\n(§ 5 Nr. 8)                                                                                                4\nb) Dampfbremsen durch Aufbringen von Dichtungsbah-\nnen und Beschichtungen herstellen\n9  Anbringen von Unterkon-      a) Aufgaben von Stütz- und Tragkonstruktionen erläutern\nstruktionen                                                                                                2\nb) Stütz- und Tragkonstruktionen für den Anwendungs-\n(§ 5 Nr. 9)                     zweck auswählen, herstellen und anbringen\n10   Aufmessen, Aufreißen,        a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen und\nAbwickeln, Zurichten            anfertigen\nund Montieren von            b) Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anla-\nFormstücken                     gen und in der Haustechnik ermitteln\n(§ 5 Nr. 10)\nc) Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln\n25\nd) Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälter-\nköpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachungen,\nvorfertigen\ne) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen\nf) vorgefertigte Formstücke montieren\n11   Feststellen von Störun-      a) Schutzeinrichtungen an Maschinen prüfen und an-\ngen an Maschinen und            wenden\n2\nGeräten, Veranlassen         b) Störungen an Maschinen und Geräten feststellen,\nvon Reparaturen                 Reparaturen veranlassen\n(§ 5 Nr. 11)"]}