{"id":"bgbl1-1997-9-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":9,"date":"1997-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/9#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_9.pdf#page=23","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie","law_date":"1997-01-31T00:00:00Z","page":199,"pdf_page":23,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                   199\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie *)\nVom 31. Januar 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch                11 . Grundlagen der Elektrotechnik, Meß-, Steuerungs-\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                         und Regelungstechnik,\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                     12. Gewinnen, Fördern und Transportieren von Roh-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                         stoffen,\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-                  13. Verfahrensabläufe,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\n14. Produktions- und Prozeßsteuerung,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie:                                                       15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,\n§1                                   16. Lagern und Entsorgen.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nDer Ausbildungsberuf VerfahrensmechanikerNerfah-                    Kenntnisse:\nrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie wird\n1. in der Fachrichtung Baustoffe:\nstaatlich anerkannt.\na) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-\n§2                                           seitigung,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                              b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-                   c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                  zur Qualitätssicherung,\n1. Baustoffe,                                                              d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer\n2. Transportbeton,                                                              Abläufe von Brenn~ und Veredelungsprozessen,\n3. Gipsplatten oder Faserzement,                                            e) Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten\nvon Baustoffen;\n4. Kalksandsteine oder Porenbeton,\n2. in der Fachrichtung Transportbeton:\n5. vorgefertigte Betonerzeugnisse\na) Disponieren von Mischungen, Materialfluß und\ngewählt werden.                                                                 Materialtransporten,\n§3                                       b) Herstellen von Transportbeton,\nAusbildungsberufsbild                                c) Herstellen von Werkfrischmörtel,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                     d) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                      zur Qualitätssicherung,\n1. Berufsbildung,                                                         e) Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  3. in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-\nseitigung,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                        b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\n5. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-                      c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\nlagen,                                                                    zur Qualitätssicherung,\n6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,                           d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer\nAbläufe von Produktionsprozessen,\n7. Instandhalten von Werkzeugen,\ne) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von\n8. Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken\nvon Rohstoffen,\nGipsplatten oder Faserzement;\n4. in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:\n9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,\na) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25          seitigung,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-    b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-      c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\nger veröffentlicht.                                                          zur Qualitätssicherung,","200                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nd) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer         sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-\nAbläufe von Produktionsprozessen,                        stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ne) Versandvorbereiten und Vertaden von Kalksand-               (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nsteinen oder Porenbeton;                                höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und\n5. in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:           in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\na) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-\nseitigung,                                              1. als Prüfungsstück:\nb) Qualitätssicherung,                                          Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch\nmanuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen\nc) Probenahme und Probenanalyse,                                und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes\nd) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,                     sowie eines Prüfprotokolls;\ne) Herstellen unterschiedlicher Betonsorten,                2. als Arbeitsproben:\nf) Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Beton-              a) Herstellen einer mechanischen Verbindung,\nerzeugnissen,                                               b) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe\ng) Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefer-                 und Funktionsprüfung.\ntigter Betonerzeugnisse.                                   (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\n§4                                 praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nAusbildungsrahmenplan                         Gebieten schriftlich lösen:\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Ener-\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\ngieverwendung,\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-          2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-                lagen,\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche           3. berufsbezogene Berechnungen,\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die           4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von\nAbweichung erfordern.                                                Rohstoffen,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und       5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiter-\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-           .verarbeitung von Rohstoffen,\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-       6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes              und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,            7. Grundlagen der Elektro-, Meß-, Steuerungs- und Rege-\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-             lungstechnik.\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-\nzuweisen.                                                           (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n§5                                 Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAusbildungsplan\n§8\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\nAbschlußprüfung\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.                                          (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n§6                                 auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nBerichtsheft                            soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nBeachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nhöchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nund in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeits-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in\ndurchzusehen.\nBetracht:\n§7                                  1. als Prüfungsstück:\nZwischenprüfung                                Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-          oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des                 Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Pro-\nduktes nach Vorgabe;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Ab-\nschnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und            2. als Arbeitsproben:\nunter den laufenden Nummern 10 bis 12 und 16 für das                  a) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automati-\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und                     sierten oder teilautomatisierten Fertigungsanlage\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-                  oder eines Anlagenteils,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                 201\nb) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,                   d) in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Poren-\nc) Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließ-                   beton:\nlich Dokumentieren,                                             aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\nnelle Energieverwendung,\nd) Fehlersuche.\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von\nDabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert und\nKalksandsteinen und Porenbeton,\ndie Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert ge-\nwichtet werden.                                                         cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-\nleittechnik für den Betrieb von Produktions-\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nanlagen für Kalksandsteine und Porenbeton,\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde                      dd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-                       der Herstellung von Kalksandsteinen und\ngaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,                   Porenbeton,\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                        ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                             und Anlagen für die Kalksandstein- und Poren-\nbetonproduktion,\na) in der Fachrichtung Baustoffe:\nff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Kalk-\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-                     sandsteinen und Porenbeton,\nnelle Energieverwendung,\ngg) Verladen und Versandvorbereiten;\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von\nZement, Kalk/Dolomit und Gips,                         e) in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:\ncc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-                    aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\nleittechnik für den Betrieb von Produktions-                   nelle Energieverwendung,\nanlagen für Baustoffe,                                     bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von\ndd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen                           vorgefertigten Betonerzeugnissen,\nund Anlagen der Baustoffproduktion,                        cc} Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-\nee) Prüftechniken und Analyseverfahren           von                 leittechnik für den Betrieb von Produktions-\nZement, Kalk/Dolomit und Gips,                                 anlagen zur Herstellung von vorgefertigten\nBetonerzeugnissen,\nff)   Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvor-\nbereiten;                                                  dd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen\nund Anlagen zur Produktion von vorgefertigten\nb) in der Fachrichtung Transportbeton:                                   Betonerzeugnissen,\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-                 ee) Prüftechniken und Analyseverfahren bei der\nnelle Energieverwendung,                                       Herstellung vorgefertigter Betonerzeugnisse,\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von                 ff) Lagern, Versandvorbereiten und Verladen;\nTransportbeton und Werkfrischmörtel,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\ncc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-\na) Handhaben von Skizzen und Technischen Zeich-\nleittechnik für den Betrieb von Mischanlagen,\nnungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen; Mon-\ndd) Aufbau und Wirkungsweise von Mischanlagen,                   tage-, Schalt- und Arbeitsplänen; Materialfluß- und\nee) Prüftechniken und Analyseverfahren von Frisch-               Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablauf-\nbeton und Werkfrischmörtel,                                plänen,\nff)   Disponieren von Ausgangsstoffen und Liefe-             b) Interpretation technischer Daten,\nrungen;                                                c) anwendungsbezogene patenverarbeitung;\nc) in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:         3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-             a) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,\nnelle Energieverwendung,                               b) Rechnen mit physikalischen und technischen\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von                 Größen,\nGipsplatten und Faserzement,                           c) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;\ncc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-            4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nleittechnik für den Betrieb von Produktions-\nanlagen für Gipsplatten und Faserzement,               allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ndd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei\nder Herstellung von Gipsplatten und Faser-            (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nzement,                                            den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen                1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\n·und Anlagen für die Gipsplatten- und Faser-        2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung               90 Minuten,\nzementproduktion,\n3. im Prüfungsfach Technische\nff)   Prüftechniken und Analyseverfahren von Gips-           Mathematik                                  90 Minuten,\nplatten und Faserzementprodukten,                  4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\ngg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;                  und Sozialkunde                            60 Minuten.","202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                                      §9\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nÜbergangsregelung\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings      Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,          schriften anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag          vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der         ordnung.\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n§10\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfächer das doppelte Gewicht.                                     Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-   Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis-       dung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmecha-\nprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-            nikerin in der Steine- und Erdenindustrie vom 2. April 1992\nreichende Leistungen erbracht sind.                            (BGBI. 1S. 809) außer Kraft.\nBonn, den 31. Januar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                     203\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie\n1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemiß § 3 Abs. 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung            in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                    des§ 4 Abs. 2 zu vennitteln sind                  im Ausbildungsjahr\n1     1  2    1  3\n2                                             3                                           4\n1   Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)               Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nMineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und\n-absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Berg-\naufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-   a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzli-\nschutz und rationelle Ener-      chen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-\ngieverwendung                    tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter beach-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)               ten und anwenden                                             während\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften             bei der gesamten\nden Arbeitsabläufen anwenden                                 Ausbildung\nzu vennitteln\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nen-\nnen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ne) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene\nerläutern\nf) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht ent-\nzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom\nausgehen.beachten","204            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n2                                            3                                       4\ng) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-\nnen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5  Lesen, Anwenden und Er-      a) technische Zeichnungen und Symbole sowie techni-\nstellen technischer Unter-      sche Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen\nlagen                           aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien lesen und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)              anwenden\nb) Skizzen anfertigen\nc) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen\nd) Produktionsvorgänge anhand einfacher Darstellun-\ngen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsab-\nlauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern\naufzeigen\ne) Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeits-\nabläufen dokumentieren\n6  Grundfertigkeiten der        a) manuelle Werkstoffbearbeitung\nWerkstoffbearbeitung            aa) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\nunter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe,\nMaßeintragungen mit Toleranzangaben und der\nSymbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen\nsowie Skizzen anfertigen\nbb) Zusammenstellungszeichnungen,             Explosions-\nzeichnungen und Stücklisten lesen\ncc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel\nbereitstellen und pflegen\ndd) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen\nund erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen\nee) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,\nWinkeln und Flächen nach geforderter Meßge-\nnauigkeit auswählen und handhaben\nff)  Längen mit Maßstab und Meßschieber messen\ngg) Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkel-\nlehren prüfen\nhh) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Eben-\nheit und Formgenauigkeit prüfen\nii)  Werkstücke unter Berücksichtigung der Werk-\nstoffeigenschaften anreißen, körnen und kenn-\nzeichnen\nkk) Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichti-\ngung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung         12\nein- und aufspannen\nII) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-\nstoff sägen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              205\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       In Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                            3                                     4\nmm) Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur\nMaßgenauigkeit von ± 0,5 mm und bis zur Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz25 eben und winklig\nfeilen sowie entgraten\nnn) Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken\naus Metall und Kunststoff formgerecht feilen\nsowie entgraten\noo) Innengewinde in Werkstücke aus Metall und\nKunststoff mit Gewindebohrer schneiden\npp) Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall\nmit Schneideisen schneiden\nqq) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und\nHandhebelschere scherschneiden sowie mit\nLochwerkzeugen lochen\nrr)  Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen\nss) Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biege-\nvorgang verformt sind, richten\nb) maschinelle Werkstoffbearbeitung\naa) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berück-\nsichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes\nsowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen\nbb) Drehzahl, Vorschub und Schnittiefe an Bohrma-\nschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes\nmit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen\ncc) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannke-\ngel spannen\ndd) Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen,\nPlatten und Profilteilen mit handgeführten und      4\nortsfesten Bo'1rmaschinen herstellen\nee) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen\nherstellen\nff)  Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen\nc) Trennen von Werkstoffen\naa) Profile aus Metall und Kunststoff unter Berück-\nsichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen\ntrennen\nbb) Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen\ncc) Profile und Platten aus Stahl durch Brennschnei-\nden trennen\nd) Herstellen von mechanischen Verbindungen\naa) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und\nScheiben herstellen sowie mittels Sicherungsele-\nmenten, insbesondere mit Federringen und\nZahnscheiben, sichern\nbb) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungs-\nzweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwi-\nschen gleichen und verschiedenen Werkstoffen\n10\nnach Anweisungen und Untertagen herstellen","206            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nlfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                             3                                    4\ncc) Schweißeinrichtungen, insbesondere Hand-\nschweißtransfonnatoren und Schweißhilfsmate-\nrialien, für das Schmelzschweißen auswählen\nsowie Einstellwerte festlegen\ndd) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen\nvon Instandsetzungsarbeiten durch Schmelz-\nschweißen verbinden\nee) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien, des\nDruckes und der Temperatur herstellen\nff)  Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbei-\nten durch Kaltvulkanisieren oder Klammem in-\nstandsetzen\n7  Instandhalten von Werk-      a) Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Wei-\nzeugen                          terverarbeitung zu Endprodukten nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)           b) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen\nund pflegen                                              4\nc) Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln\nd) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-\nmentieren\n8  Erschließungs-, Gewin-       a) betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern\nnungs- und Fördertech-       b) Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von\nniken von Rohstoffen            Beispielen erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\nc) Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern           8\nd) bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von\nRohstoffen mitarbeiten\ne) betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen\n,\n9  Verarbeiten von Rohstof-     a) Verfahrenstechniken der Trocken- und Naßaufberei-\nfen zu Endprodukten             tung gegenüberstellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)           b) in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zer-\nkleinem, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei\nthermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten\n14\nc) Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für\ndie Aufbere.itung von Rohstoffen und Weiterverarbei-\ntung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende\nMaschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen\nd) Verwendung der Endprodukte erläutem\n10  Grundlagen der Hydraulik     a) Pneumatik und Hydraulik\nund Pneumatik                    aa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und\n(§3Abs.1 Nr.10)                     hydraulischer Systeme lesen und skizzieren\nbb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nin hydraulischen und pneumatischen Anlagen\nbeachten und anwenden\ncc) Druck in pneumatischen und hydraulischen\nSystemen messen und einstellen\ndd) Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach An-\ngaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und                 8\nVorschriften aufbauen, anschließen und prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              207\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n2      3\n2                                            3                                      4\nb) Elektropneumatik und Elektrohydraulik\naa) Schalt- und Funktionspläne von elektropneumati-\nschen und elektrohydraulischen Systemen lesen\nund skizzieren\nbb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\ndurch elektrischen Strom anwenden\ncc) elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von\nTypen- und Leistungsschildern identifizieren,\nBauteile und Baugruppen mechanisch montieren\nund demontieren\ndd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und\nelektrohydraulischen Systemen prüfen\n11   Grundlagen der Elektrotech-  a) Elektrotechnik\nnik, Meß-, Steuerungs- und      aa) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen\nRegelungstechnik                     und skizzieren\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)\nbb) elektrische Größen, insbesondere Strom und\nSpannung mit einfachen -Meßgeräten messen;\nMeßergebnisse bewerten\ncc) Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen\nelektrischer Anlagen beachten\ndd) Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und\nelektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen\nb) Steuerungstechnik\naa) Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und\nVerfahrensabläufen erklären und einfache Steue-\nrungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen\nbb) Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und\nnach Anweisung in Betrieb nehmen                             10\nc) Meß- und Regelungstechnik\naa) Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und\neiner Regelung erläutern sowie wesentliche Bau-\ngruppen einer Steuerung und einer Regelung\nzuordnen\nbb) Reglerarten unterscheiden\ncc) prinzipielle Arbeitsweise von Meßwertaufneh-\nmern erläutern\ndd) Meßwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten\nzuordnen\nee) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nbei radiometrischen Meßeinrichtungen anwen-\nden\nff)  Einrichtungen zur Regelung von Prozeßabläufen\nunter Anleitung bedienen\n12   Gewinnen, Fördern und        a) Gewinnung\nTransportieren von Roh-         Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach An-\nstoffen                         weisung bedienen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Förderung und Transport\naa) Transportsysteme innerhalb der Rohstofförde-\n4\nrung unterscheiden\nbb) Förderanlagen und Transportsysteme nach An-\nweisung bedienen\ncc) Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung\ninnerhalb eines Produktionsablaufes erläutern","208            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                   des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                  2                                             3                                     4\n13   Verfahrensabläufe            a) bei mechanischen Verfahrensabläufen, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)              Zerkleinern und Klassieren, mitarbeiten\n8\nb) bei den thermischen Verfahrensabläufen, insbeson-\ndere Trocknen und Wärmebehandlung, mitarbeiten\n14   Produktions- und Prozeß-     a) Produktionssteuerung\nsteuerung                        aa) Materialfluß bei der Erzeugung von Steine- und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)\nErdenprodukten erläutern\nbb) Zusammenhänge im Produktionsablauf darstel-\nlen\ncc) Methoden der Datenerfassung und -verarbeitung\nfür die Produktionssteuerung er1äutem                        7\ndd) Meß-, Überwachungs- uhd Kommunikationsein-\nrichtungen bedienen\nee) Störungen im Materialfluß erkennen und Maß-\nnahmen zu deren Beseitigung veranlassen\nff)  Produktionsdaten erfassen, abrufen und zur Ver-\narbeitung weiterleiten\ngg) Produktionsprotokolle handhaben\nb) Prozeßsteuerung\naa) Aufgaben und Verfahren der Steuerung von Auf-\nbereitungs- und Produktionsprozessen von Stei-\nnen und Erden erläutern\nbb) Darstellungen zur Prozeßsteuerung lesen\ncc) Prozeßabläufe überwachen und steuern                          7\ndd) Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung von\nProzeßabläufen beurteilen und bei Abweichun-\ngen von den Sollwerten korrigierende Maßnah-\nmen ergreifen\nee) Betriebsdaten verarbeiten\n15  Instandhalten von Maschi-     a) Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, War-\nnen und Anlagen                 tungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)              der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten\nb) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurtei-\nlen und schadhafte Teile auswechseln                              4\nc) Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkun-\ngen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beur-\nteilen\nd) lnstandsetzungsmaßnahmen durchführen\n16   Lagern und Entsorgen         a) Lagerung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)              Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und\nFertigprodukten bedienen und überwachen\nb) Entsorgung\naa) Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unter-            4\nscheiden und der Entsorgung zuführen\nbb) betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung\nder Sicherheitsbestimmungen zwischen lagern\nund deren Entsorgung veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                  209\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse In den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2\nA. Fachrichtung Baustoffe\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung           In Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind               Im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                            3                                         4\n1    Arbeitsplanung und syste-    a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-\nmatische Störungsbeseiti-      heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftli-\ngung                            chen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festle-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1               gen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-\nBuchstabe a)                    bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                                  2\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen\neinschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-\nanlagen systematisch ermitteln und Störungen be-\nheben\n2    Instandsetzen von Maschi-    a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nnen und Anlagen                 tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nb) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\nBuchstabe b)                                                                                                  8\nFunktion prüfen\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Män-\ngel durch Instandsetzen behebe_n\n3    Probenehmen und Durch-       a) Probenahme\nführen von Maßnahmen zur\naa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nQualitätssicherung\nsichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher\nBuchstabe c)\nGegebenheiten auswählen\nbb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro-                          4\nben nehmen\ncc) Funktion von automatischer Probenahmeeinrich-\ntung überwachen\ndd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten\nund instandhalten\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen\nAnalyseverfahrens vorbereiten\nbb) physikalische Analysen durchführen, insbeson-\ndere zur Bestimmung von:\n-Feuchte\n- Kornverteilung\n- spezifischer Oberfläche\n-Dichte\n- Schüttgewicht\ncc) chemisch-mineralogische Analysen zur Bestim-\nmung der Elementzusammensetzung durchführen\ndd) anwendungstechnische          Untersuchungen        der\nBaustoffe hinsichtlich\n- Verarbeitbarkeit                                                      12\n- Festigkeit\n- Dauerhaftigkeit\n- Maßtoleranzen\ndurchführen","210            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          In Wochen\nNr.     A.usbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1               .  2                                            3                                        4\nee) Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe bei der\nDurchführung von Analysen unter Berücksichti-\ngung der arbeitsrechtlichen Vorschriften hand-\nhaben\nc) Prozeßsteuerung\naa) Analyseergebnisse        protokollieren,   vergleichen\nund bewerten\nbb) Steuerungseingriffe aufgrund der Analyseergeb-\nnisse veranlassen\n4   Überwachen verfahrens-       a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte und die zu-\nund fertigungstechnischer       gehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwirken\nAbläufe von Brenn- und Ver-     sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen\nedelungsprozessen               Beispielen erläutern,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1            b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-\nBuchstabe d)                    gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern                               8\nc) Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe\nder installierten Regelkreise und unter Umgehung der\nRegelkreise fahren und überwachen\nd) Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der\nSicherheitsvorschriften an- und abfahren\ne) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und ge-\neignete Maßnahmen zur Überführung in einen unge-\nstörten Betriebszustand einleiten                                           10\nf) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum\nAnlagenschutz nennen\n5   Abfüllen, Verladen, Wiegen   a) Mischeinrichtungen für auftragsbezogene Mischpro-\nund Versandvorbereiten von      dukte bedienen\nBaustoffen                   b) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen\n(§ 3Abs. 2 Nr. 1\nc) einzelne Versandarten für Fertigprodukte nennen\nBuchstabe e)\nd) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware bedienen                           8\ne) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedie-\nnen\nf) Einsatzbereiche von Zement, Kalk/Dolomit und Gips\nin der Grundstoff- sowie Bauindustrie erläutern\nB. Fachrichtung Transportbeton\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                 2                                            3                                        4\n1   Disponieren von Mischun-     a) Bindemittel, Zuschlagstoffe, ZUsatzstoffe, Zusatzmit-\ngen, Materialfluß und Mate-     tel und Wasser mengen- und zeitabhängig abrufen\nrialtransporten              b) Aufträge nach Liefertermin, Liefermenge, Lieferfolge,\n(§ 3Abs. 2 Nr. 2                Transportmittel, Fahrwege und Witterung sowie unter\nBuchstabe a)                   Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung dis-\npanieren\n12\nc) Zusatzleistungen durch Bereitstellung von Beton-\npumpen und Güteüberwachung disponieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                211\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                            3                                       4\nd) Verwendungsbereiche von Transportbeton und Werk-\nfrischmörtel erläutern\ne) Materialbewegungen erfassen\nf) Versandpapiere und Lieferscheine erstellen\n2    Herstellen von Transport-   a) vorhandene Maschinen und Anlagen auf Funktions-\nbeton                          fähigkeit überprüfen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b) Transportbeton nach vorgegebenen               Rezepturen\nBuchstabe b)                   EDV-unterstützt herstellen\nc) Maschinen und Anlagen reinigen und warten                                  12\nd) begrenzte Reparaturen unter Berücksichtigung der\nSicherheitsbestimmungen durchführen\ne) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Män-\ngel melden und durch Instandsetzen beheben\n3   Herstellen von Werkfrisch-   a) vorhandene Maschinen und Anlagen auf Funktions-\nmörtel                          fähigkeit überprüfen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b) Werkfrischmörtel nach vorgegebenen Rezepturen\nBuchstabe c)                    EDV-unterstützt herstellen\nc) Maschinen und Anlagen reinigen und warten                                  10\nd) begrenzte Reparaturen unter Berücksichtigung der\nSicherheitsbestimmungen durchführen\ne) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Män-\ngel melden und durch Instandsetzen beheben\n4   Probenehmen und Durch-       a) Grundlage der Betontechnologie unter Berücksichti-\nführen von Maßnahmen zur        gung der DIN Normen „Beton und Stahlbeton\", ,,Prüf-\nQualitätssicherung              verfahren für Beton\" und „Güteüberwachung\" erläu-\n(§ 3Abs. 2 Nr. 2                tern\nBuchstabe d)                 b) Sieblinien unter Berücksichtigung der verschieden-\nartigen Ausgangsstoffe zur Herstellung des Endpro-\nduktes erstellen\nc) Eignungsprüfungen durchführen einschließlich Nach-\nbehandlung des Endproduktes                                                12\nd) Mischwerkzeuge in Transportbeton-Werken sowie\ndie Mischspiralen der Fahrzeuge überprüfen\ne) Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen\nund nachjustieren\nf) Ursachen von technischen Störungen in Mischanla-\ngen und Fördergeräten systematisch ermitteln und\nStörungen beseitigen\n5   Wiederaufbereiten von Rest-  a) Wiederaufbereitungsanlage auf Funktionsfähigkeit\nbeton und Restmörtel            prüfen und inbetriebnehmen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b) Wiederaufbereitungsanlage nach Inspektions-, War-\nBuchstabe e)                    tungs- und Betriebsanleitungen inspizieren und\nwarten                                                                      6\nc) Ursachen von technischen Störungen systematisch\nermitteln, beheben oder beheben lassen\nd) zurückgewonnene Stoffe auf Wiederverwendung\ndurch Sichtkontrolle überprüfen","212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nC. Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung      in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                            3                                     4\n1   Arbeitsplanung und syste-    a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-\nmatische Störungsbeseiti-       heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-\ngung                            lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3               legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-\nBuchstabe a)                    bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                              2\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen\neinschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-\nanlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-\nben\n2   Instandsetzen von Maschi-    a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nnen und Anlagen                 tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren\n(§ 3Abs. 2 Nr. 3             b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\nBuchstabe b)                    Funktion prüfen                                                           8\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben\n3   Probenehmen und Durch-       a) Probenahme\nführen von Maßnahmen zur        aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nQualitätssicherung                   sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                    lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher\nBuchstabe c)                         Gegebenheiten auswählen                                              4\nbb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro-\nben nehmen\ncc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtung\nüberwachen\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens vorbereiten       .\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-\nmung von:\n-Feuchte\n12\n- Reinheitsgrad\n- Weißgehalt\n-Abbindezeit\n- Festigkeit\n- Maßtoleranz\n-Dichte\n- Kornverteilung (Siebanalyse)\n4   Überwachen verfahrens-       a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte und die\nund fertigungstechnischer       zugehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwir-\nAbläufe von Produktions-        ken sowie ihre Auswirkungen anhand von betriebli-\nprozessen                       chen Beispielen erläutern\n(§ 3Abs. 2 Nr. 3             b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-\nBuchstabe d)                   gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern\nc) Prozeßtechnik erläutern\nd) Zusammenwirken der einzelnen Teilschritte für Teil-\nanlagen und Gesamtanlagen im Gesamtprozeß erläu-                           8\ntern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997               213\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                   des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n1        2       3\n1                  2                                             3                                     4\ne) Anlagen unter Anleitung im NonnaJzustand mit Hilfe\nder installierten Regelkreise und unter Umgehung der\nRegelkreise fahren und überwachen\nf) fertigungstechnische Anlagen für die Teilprozesse\nerläutern\ng) Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der\nSicherheitsvorschriften an- und abfahren\nh) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und ge-\neignete Maßnahmen zur Überführung in einen unge-\nstörten Betriebszustand einleiten                                          10\ni) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum\nAnlagenschutz nennen\n5    Verladen, Wiegen und Ver-    a) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen\nsandvorbereiten von Gips-    b) einzelne Versandarten für Fertigprodukte nennen\nplatten oder Faserzement\nc) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware und Platten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3               bedienen\nBuchstabe e)\nd) Mischeinrichtungen für Mischprodukte bedienen\n8\ne) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedie-\nnen\nf) Logistik des Versandes erklären\ng) Bestand von Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen und von\nFertigprodukten führen\nD. Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                   des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                             3                                     4\nArbeitsplanung und syste-     a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-\nmatische Störungsbeseiti-       heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-\ngung                            lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4               legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-\nBuchstabe a)                    bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                               5\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen\neinschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-\nanlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-\nben\n2   Instandsetzen von Maschi-     a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nnen und Anlagen                  tieren, instandsetzen und ~triebsfertig montieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4             b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\nBuchstabe b)                     Funktion prüfen                                                            8\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben\n3   Probenehmen und Durch-        a) Probenahme\nführen von Maßnahmen zur         aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nQualitätssicherung                     sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4                      lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher                          4\nBuchstabe c)                           Gegebenheiten auswählen","214            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1        2       3\n1                  2                                           3                                      4\nbb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro-\nbennehmen\ncc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtun-\ngen überwachen\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens vorbereiten\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-\nmungvon:\n-Feuchte\n- Sandreinheit                                                      12\n-Abbindezeit\n- Festigkeit\n- Maßtoleranz\n-Dichte\n- Litergewicht\n- Kornverteilung (Siebanalyse)\n4   Überwachen verfahrens-       a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte nennen\nund fertigungstechnischer       und ihre Auwirkungen erläutern\nAbläufe von Produktions-     b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-\nprozessen                       gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4            c) Aufbereitung und Formgebung\nBuchstabe d)                    aa) Rohstoffe kontrollieren\nbb) Anlagen zur Aufbereitung bedienen und warten\ncc) Mischvorgänge überwachen und steuern                                 10\ndd) Schneidemaschinen für Porenbeton oder Pres-\nsen für Kalksandsteine einrichten, bedienen und\nwarten\nd) Autoklavieren\naa) Reaktionsvorgänge in Autoklaven erläutern\nbb) Dampfhärteanlage bedienen, steuern und warten\ne) Bewehrungsfertigung\naa) Bewehrungskörbe auftragsgemäß herstellen\nbb) Korrosionsschutz aufbringen\nf) Nachbehandlung\naa) Bauelemente durch Sägen, Bohren und Fräsen\nnach bearbeiten\nbb) Bauelemente beschriften und imprägnieren\ncc) Bauelemente zu komplexen Bauteilen verbinden                           5\ng) Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der\nSicherheitsvorschriften an- und abfahren\nh) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und ge-\neignete Maßnahmen zur Überführung in einen unge-\nstörten Betriebszustand einleiten\ni) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum\nAnlagenscjlutz nennen\n5   Versandvorbereiten und       a) Endprodukte zulassungsgerecht kennzeichnen\nVerladen von Kalksand-       b) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen\nstein oder Porenbeton        c) Logistik des Versandes erklären\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4           d) Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie\nBuchstabe e)                   Fertigprodukten führen                                                     8\ne) Artikel nach Verladeprogramm verladen\nf) Einsatzbereiche von Kalksandsteinen und Porenbe-\nton im Bauwesen unter Berücksichtigung ~er Menta-\ngeverfahren erläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997               215\nE. Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           Im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                            3                                     4\n1   Arbeitsplanung und syste-    a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-\nmatische Störungsbeseiti-       heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-\ngung                            lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5               festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche\nBuchstabe a)                    Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen\ntreffen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                              2\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen\neinschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-\nanlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-\nben\n2   Qualitätssicherung           a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5               der Qualitätssicherung beschreiben\nBuchstabe b)\nb) Steuereinrichtungen einstellen und bedienen, Be-\ntriebsdaten erfassen\nc) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,                           6\nFehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung\nveranlassen\nd) Prüfvorschriften und Dokumentationen anwenden,\nAnweisungen der Qualitätssicherung einhalten\n3   Probenahme und Probe-        a) geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichti-\nanalyse                         gung des zu beprobenden Gutes bestimmen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nb) unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen Pro-\nBuchstabe c)\nben nehmen\nc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen\nüberwachen und instandhalten\nd) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analy-\nseverfahrens vorbereiten\ne) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung\nvon:                                                                     10\n-Feuchte\n- Kornverteilung\n- spezifischer Oberfläche\n-Dichte\n- Schüttgewicht\n- Festigkeit\n-Abbindezeit\nf) automatische Analysegeräte überwachen und instand-\nhalten\n4   Instandsetzen von Maschi-    a) Maschinen und Anlagenteile nach Vorgabe demontie-\nnen und Anlagen                 ren, instandsetzen und betriebsfertig montieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nb) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\nBuchstabe d)\nFunktion prüfen                                                           8\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben\noder beheben lassen","218            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n1        2       3\n1                  2                                            3                                     4\n5   Herstellen unterschiedli-    a) Mischanlage auf Funktionsfähigkeit überprüfen\neher Betonsorten             b) Mischanlage mit Bindemittel, Zuschlagstoffen, Zu-\n(§ 3Abs. 2 Nr. 5                satzmittel und Wasser beschicken\nBuchstabe e)                                                                                              6\nc) Beton nach produktspezifischen Rezepturen mischen\nd} Mischanlage reinigen und instandhalten\n6   Herstellen und Prüfen von    a) Betonstahl für die produktspezifischen Bewehrungen\nvorgefertigten Betonerzeug-     be- und verarbeiten\nnissen                       b) Maschinen und Anlagen auf Funktionstüchtigkeit\n(§ 3Abs. 2 Nr. 5                überprüfen\nBuchstabe f)\nc) Bewehrung und Einbauteile nach technischen Unter-\nlagen in die Formen einbringen                                           16\nd) Produktqualität nach Augenschein beurteilen\ne) vorgefertigte Betonerzeugnisse produktspezifisch ins-\nbesondere auf Maßhaltigkeit und Festigkeit prüfen\nf) Maschinen und Anlagen reinigen und instandhalten\n7   Vorbereiten des Versan-      a) Bestände, insbesondere von Rohstoffen, führen\ndes und Verladen vorge-      b) vorgefertigte Betonerzeugnisse ihren Verwendungs-\nfertigter Betonerzeug-          bereichen zuordnen\nnisse\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5            c) Produkte anforderungsgemäß kennzeichnen und ver-                          4\nBuchstabe g)                    sandfertig machen\nd) Produkte produktspezifisch transportieren, lagern\nund verladen"]}