{"id":"bgbl1-1997-9-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":9,"date":"1997-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/9#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_9.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin","law_date":"1997-01-31T00:00:00Z","page":188,"pdf_page":12,"num_pages":11,"content":["188               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerinj\nVom 31. Januar 1997\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                           1. Berufsbildung,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-                        3. Arbeits- und Tarifrecht,\nändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des                  4. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                             Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrol-\nvember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-\nlieren der Arbeitsergebnisse,\nsterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                        6. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,\nTechnologie:                                                                    Grundlagen der Formgebung,\n§1\n7. Unterscheiden von Holz und Holzwerkstoffen, Aus-\nwählen nach Verwendungszweck und Wirtschaftlich-\nAnwendungsbereich                                         keit,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                    8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,\nAusbildungsberuf Tischler/Tischlerin nach der Hand-                         9. Verarbeiten von Furnieren,\nwerksordnung.\n10. Verarbeiten von Kunststoffen,\n§2                                      11. Verarbeiten von Metallen und Glas,\nAusbildungsdauer                                    12. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                                        Anlagen und Vorrichtungen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                     13.  Herstellen von Teilen und Zusammensetzen zu\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                            Erzeugnissen,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                      14.  Montieren von Beschlägen,\ngemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                  _15.   Veredeln von Oberflächen,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                        16.  Ausführen des konstruktiven und chemischen Holz-\nschutzes,\n§3                                       17. Einbauen von montagefertigen Teilen und Erzeug-\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                    nissen,\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                             18. Instandhalten von Teilen und Erzeugnissen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                 19. Vorbereiten und Ausführen von Restaurierungsarbei-\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                       ten,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                   20. Qualitätssicherung und Abnahme.\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n§5\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\nAusbildungsrahmenplan\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-                      Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nchen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-                      der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\ndungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstän-                    die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem                      sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nArbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den                 dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nPrüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.                                von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der berufli-\nchen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbil-\n§4                                      dung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des\nAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nAusbildungsberufsbild\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                     dern.\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                                  §6\nAusbildungsplan\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-           Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die      bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.      bildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                   189\n§7                                 (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nBerichtsheft                         samt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben\ndurchführen und in insgesamt höchstens 120 Stunden ein\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines         Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu         in Betracht:\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n1. als Arbeitsproben:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                        a) Herstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei\nunterschiedlichen Verbindungen und\n§8\nb) Einrichten, Rüsten und Bedienen einer stationären\nZwischenprüfung                                   Maschine,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-           sowie eine der folgenden Arbeitsproben:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                              c) Einlassen und Montieren eines Beschlages,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der            d) Herstellen eines Furnierbildes,\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender          e) Bearbeiten von Kunststoffen von Hand oder mit\nNummer 1 Buchstabe a bis g, laufender Nummer 2 Buch-                    Maschinen oder\nstabe a und b, laufender Nummer 3 Buchstabe a bis c, lau-\nf)  Einpassen und Einbauen eines Fertigteiles oder\nfender Nummer 5 Buchstabe a bis f sowie laufender Num-\neines Halbzeuges;\nmer 6 Buchstabe a bis c und f bis I aufgeführten Fertigkei-\nten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-          2. als Prüfungsstück:\nricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-              Herstellen eines Möbels, eines Bauelementes oder\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-           eines Teils einer Inneneinrichtung unter Herausstellung\nlich ist.                                                           von Form und Funktion einschließlich Erstellen einer\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben              Fertigungszeichnung mit allen erforderlichen Maßen,\nStunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen               einer Stückliste und eines Arbeitsablaufplans.\ninsbesondere in Betracht:                                      Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anferti-\nHerstellen eines Werkstückes als Gestell-, Rahmen- oder        gen des Prüfungsstücks einen bemaßten Entwurf zur\nKorpuskonstruktion aus Holz- oder Holzwerkstoffen mit          Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben insgesamt\nmindestens zwei unterschiedlich~n Verbindungen unter           sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hun-\nEinbeziehung des Bearbeitens mit Maschinen.                    dert gewichtet werden.\nZu Beginn der Arbeitsprobe soll ein Arbeitsablaufplan              (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nerstellt werden.                                               Prüfungsfächern Technologie, Konstruktion und Arbeits-\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten    planung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sol-      Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die\nlen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                 sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\ndere aus folgenden Gebieten, in Betracht:\n1. Konstruktion und Arbeitsplanung:\n1. im Prüfungsfach Technologie\na) Formgebung und Konstruktion,\na) Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,\nb) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und                  Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\nZeichnungen;\nb) Werkstoffe,\n2. Werkstoff- und Fertigungstechnik:\nc) Fertigungs- und Verfahrensabläufe,\na) Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,\nUmweltschutz und rationelle Energieverwendung,              d) Werkzeugtechnologie,\nb) Werkstoffe,                                                  e) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen,\nAnlagen und Vorrichtungen,\nc) Meß-, Anreiß- und Prüftechnik,\nf) Verbindungstechniken,\nd) Verbindungstechnik,\ne) Hand- und Maschinenwerkzeuge,                                g) Beschlag- und Montagetechnik,\nf) Maschinen und Vorrichtungen;                                 h) Veredeln von Oberflächen,\n3. berufsbezogenes Rechnen.                                         i) Instandhalten und Restaurieren,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-             k) Qualitätssicherung;\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche       2. im Prüfungsfach Konstruktion und Arbeitsplanung:\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n• a) Form und Funktion,\n§9                                  b) Bauarten und Konstruktionen von Teilen und\nGesellenprüfung                                   Erzeugnissen,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der            c) Skizzen und technische Zeichnungen von Teilen\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                   und Erzeugnissen,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,            d) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitspläne\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                      und Stücklisten;","190              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                        (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\na) fertigungs- und montagebezogene Berechnungen,           oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\ninsbesondere Fertigungsmaße, Toleranzen, ma-           nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nschinentechnische Größen, Koordinaten, elektro-        wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ntechnische Größen, Preßdrücke und Mischungs-           geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nverhältnisse,                                          mündlichen das doppelte Gewicht.\nb) konstruktions- und planungsbezogene Berechnun-            mInnerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\ngen, insbesondere Maße, Maßverhältnisse, Wärme-        fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nschutz, Werkstoffbedarf, Verschnitt, Holzfeuchte,      fächer das doppelte Gewicht.\nSchwindmaße und Rohdichte,                               (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nc) wirtschaftsbezogene Berechnungen, insbesondere          schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nWerkstoffkosten, Lohnkosten, Preisumrechnun-           praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und\ngen, Stundenverrechnungssatz und Grundlagen            innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Tech-\ndes kaufmännischen Rechnens;                           nologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nsind.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche                                       §10\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nÜbergangsregelung\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                  Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n1. im Prüfungsfach Technologie                  90 Minuten,    schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n2. im Prüfungsfach Konstruktion                                parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nund Arbeitsplanung                         180 Minuten,    dieser Verordnung.\n3. im Prüfungsfach Technische\nMathematik                                  60 Minuten,                                § 11\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund Sozialkunde                             60 Minuten.       Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-      Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche         dung zum Tischler vom 15. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1261)\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.              außer Kraft.\nBonn, den 31. Januar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                 191\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1    1   2    1   3\n2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                        Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen\nAusbildungsplans nennen\nd) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht          a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\n(§ 4 Nr. 3)                      b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n4  Sicherheit und Gesund-           a) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nheitsschutz am Arbeits-             Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\nplatz, Umweltschutz und          b) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie      während\nrationelle Energieverwen-           der zuständigen Berufsgenossenschaft und der          der gesamten\ndung                                Gewerbeaufsicht erläutern                             Ausbildung\n(§ 4 Nr. 4)                      c) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien zu vermitteln\nund Merkblätter der Träger der gesetzlichen Unfall-\nversicherungen sowie Unfallverhütungsvorschriften\nund Betriebsanweisungen beachten und anwenden\nd) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom\nentstehen, beachten\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Stäuben\nund leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeits-\nstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen\nergreifen\nf) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische\nUnfallquellen und Unfallsituationen beschreiben\ng) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explo-\nsionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtun-\ngen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen\nh) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben,\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ni) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwenden und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\nk) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich nutzen","192            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                           3                                     4\n5  P1anen und Vorbereiten       a) Arbeitsauftrag erfassen\nvon Arbeitsabläufen, Kon-    b) Konstruktion des Werkstückes nach Form und Funk-\ntrollieren der Arbeitsergeb-     tion auswählen und unter Beachtung wirtschaftlicher\nnisse                            Fertigungsverfahren festlegen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen\n4\nd) Datenträger handhaben\ne) Materialbedarf ermitteln\nf) Arbeitsplatz einrichten\ng) Arbeitsergebnisse kontrollieren\n6  Anfertigen und Lesen von     a) Entwurfs-, Konstruktions- und Fertigungszeichnun-\nSkizzen und Zeichnungen,         gen lesen und anwenden\nGrundlagen der Formge-       b) technische Unterlagen, insbesondere Normen, Stück-\nbung                             listen, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und\n(§ 4 Nr. 6)                      Handbücher, lesen und anwenden\n4\nc) Einzelteile im Entwurf skizzieren, Maße und Maßver-\nhältnisse beachten\nd) Zeichnungen normengerecht anfertigen\ne) Stücklisten nach Zeichnungen und Skizzen erstellen\n7  Unterscheiden von Holz       a) Holzarten unterscheiden\nund Holzwerkstoffen, Aus-    b) Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen bei der\nwählen nach Verwendungs-         Konstruktion und der Verarbeitung berücksichtigen,\nzweck und Wirtschaftlich-        Inhaltsstoffe beachten\nkeit\nc) Holz und Holzwerkstoffe im Hinblick auf den Verwen-\n(§ 4 Nr. 7)\ndungzweck, die Formgebung, die Wirtschaftlichkeit\nsowie unter Berücksichtigung der Holzfeuchte und        3\ndes Verschnitts auswählen\nd) Holz und Holzwerkstoffe transportieren und lagern\ne) Schnittholz, insbesondere unter dem Gesichtspunkt\nder natürlichen Trocknung, stapeln und lagern\nf) Holzfehler feststellen\n8  Bearbeiten von Holz und      Messen, Anreißen und Prüfen:\nHolzwerkstoffen              a) Meß-, Anreiß- und Prüfgeräte sowie Werkzeuge fest-\n(§ 4 Nr. 8)                      legen\nb) Meß-, Anreiß- und Aufrißarbeiten ausführen, Toleran-\nzen beachten                                             2\nc) Formgenauigkeit mit Schablonen prüfen\nd) Paßgenauigkeit der Einzelteile prüfen\ne) Maße und Formen nach technischen Unterlagen\nübertragen\nBearbeiten von Hand:\nf) Werkzeuge nach Art der Bearbeitung sowie nach\nForm und Oberflächengüte des Werkstückes aus-\nwählen\n6\ng) Handwerkzeuge schärfen\nh) Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoffen mit Hand-\nwerkzeugen, insbesondere durch Sägen, Hobeln,\nStemmen und Putzen, auf Maß und Form bearbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegebe,:1 zu Bonn am 18. Februar 1997              193\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                 in Wochen\nlfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                          3                                        4\nHerstellen von Verbindungen:\ni) Holzverbindungen im Hinblick auf die Form und die\nFunktion des Werkstückes sowie auf den Werkstoff\nauswählen\nk) Breitenverbindungen herstellen\n1) Rahmen-, Kasten- und Gestellverbindungen herstellen\nm) Nagel-, Klammer- und Schraubverbindungen herstellen\nn) Beschläge anbringen\nVerwenden von Klebstoffen und Zusatzmitteln:                 12\no) Klebstoffe und Zusatzmittel unterscheiden, nach dem\nVerwendungszweck auswählen und lagern\np) Klebstoffe vorbereiten und auftragen, Verarbeitungs-\nvorschriften sowie Arbeits-, Gesundheits- und Um-\nweltschutz nach Betriebsanweisung beachten\nq) Spann- und Preßeinrichtungen auswählen\nr) Flächen und Kanten bekleben, Verbindungen verleimen\ns) Geräte reinigen, Klebstoffreste und Zusatzmittel ent-\nsorgen\nInstandhalten:\nt) Prüf- und Meßgeräte sowie Handwerkzeuge und\n2\nWerkbänke warten, auf Funktion prüfen und Repara-\nturen veranlassen\n9  Verarbeiten von Furnieren    a) Furniere lagern und auswählen\n(§ 4 Nr. 9)                  b) Furniere zuschneiden, fügen, zusammensetzen,\nkennzeichnen und aufleimen                                2\nc) furnierte Werkstücke zwischenlagern\nd) Preßeinrichtungen warten und pflegen\n10   Verarbeiten von Kunststof-   a) Maßnahmen zum Gesundheits- und Umweltschutz\nfen                             bei der Verarbeitung von Kunststoffen ergreifen, Ent-\n(§ 4 Nr. 10)                    sorgung veranlassen\nb) Kunststoffe lagern\nc) Kunststoffe, insbesondere Belagstoffe, nach Art und\nVerwendungszweck auswählen                                5\nd) Kunststoffe von Hand und mit handgeführten Maschi-\nnen bearbeiten\ne) Flächen und Kanten belegen\nf) Kunststoffverbindungen durch Schweißen und Kle-\nben herstellen\nVerarbeiten von Metallen     a) Halbzeuge aus Metallen nach ihren Eigenschaften\nund Glas                        und dem Verwendungszweck auswählen\n(§ 4 Nr. 11)                 b) Halbzeuge aus Metallen unter Beachtung der Werk-\nstoffeigenschaften und -oberflächen anreißen und\nkörnen\nc) Halbzeuge aus Metallen von Hand und mit handge-\nführten Maschinen bearbeiten, insbesondere feilen,\nsägen, trennen, umformen, bohren und Gewinde              4\nschneiden\nd) Halbzeuge aus Metallen, insbesondere durch Nieten,\nSchrauben und Kleben, verbinden\ne) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen\nf) Flachglas transportieren und lagern\ng) Flachglas zuschneiden","194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.               Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, DurchfOhrens      Im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund KontroUierens zu vermittetn sind\n1         2      3\n1                    2                                          3                                       4\n12    Einrichten, Bedienen und     a) handgeführte Maschinen, die zugehörigen Sicher-\nWarten von Maschinen,           heits- und Schutzvorrichtungen sowie Lehren und\nAnlagen und Vorrichtungen       Schablonen nach dem Verwendungszweck aus-\n(§ 4 Nr. 12)                    wählen und bereitstellen\nb) mit handgeführten Maschinen sägen, bohren und\nschleifen\nc) Vorrichtungen für die Sicherheit, den Gesundheits-\nschutz und für den Umweltschutz an stationären           8\nMaschinen handhaben\nd) Bewegungsabläufe an stationären Maschinen steuern\ne) Werkstücke auf stationären Maschinen unter Aufsicht\nsägen, hobeln, ablängen, bohren und schleifen\nf) handgeführte Maschinen warten, auf Funktion prüfen\nund Reparaturen veranlassen\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kemtnisse, die unter                In Wochen\nLfd.               Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                    2                                          3                                       4\n1   Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-\nvon Arbeitsabläufen, Kon-       wandes und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-\ntrollieren der Arbeitser-       zung abschätzen\ngebnisse                     b) Informationsquellen und Datenträger auftragsbezo-\n(§4 Nr. 5)                      gen nutzen\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der betriebli-\nchen Gegebenheiten festlegen\n3\nd) Materialbedarf verschnittgünstig festlegen\ne) Arbeitsplatz auftragsbezogen vorbereiten, Maßnah-\nmen zum Vermeiden von Personen- und Sachschä-\nden treffen\nf) Arbeitszeit erfassen, Arbeitsergebnis dokumentieren\ng) Arbeitsergebnisse beurteilen\nh) Fertigungsverfahren im Hinblick. auf die Wirtschaft-\nlichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität\nsowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz aus-\nwählen                                                                    4\n0  Arbeitsauftrag mit Kunden erörtern, Benutzerinforma-\ntiongeben\n-\n2   Anfertigen und Lesen von     a) Werkstücke Im Entwurf skizzieren, Maße und Maßver-\nSkizzen und Zeichnungen,        hältnisse beachten\nGrundlagen der Formge-                                                                           2\nb) Erzeugnisse nach gestalterischen und funktionalen\nbung                            Gesichtspunkten entwerfen und zeichnen\n(§ 4 Nr. 6)\nc) konstruktive Einzelheiten nach fertigungstechnischen\nund wirtschaftlichen Gesichtspunkten festlegen und                        4\nauf unterschiedlichen Zeichnungsträgern darstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              195\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                          3                                      4\n3  Unterscheiden von Holz       a) Holzfeuchte bestimmen und bei der Auswahl berück-\nund Holzwerkstoffen, Aus-       sichtigen, natürliche und technische Holztrocknung\nwählen nach Verwendungs-        unterscheiden\nzweck und Wirtschaftlich-                                                                       2\nb) Holz und Holzwerkstoffe auftrags- und fertigungsbe-\nkeit                            zogen auswählen\n(§ 4 Nr. 7)                  c) Holz und Holzwerkstoffe verschnittgünstig einteilen\n4  Verarbeiten von Furnieren    a) Furniere nach Art, Farbe und Struktur auswählen\n(§ 4 Nr. 9)                     sowie Fehler hinsichtlich der Verwendung beur-        _\nteilen\nb) Furniere unter Berücksichtigung der Holzmaserung                    4\nzusammensetzen, Furnierbilder herstellen\nc) Flächen und Kanten mit Furnieren beleimen und\nschleifen\n5  Einrichten, Bedienen und     a) Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und\nWarten von Maschinen,           Umweltschutz an Maschinen, Anlagen und Vorrich-\nAnlagen und Vorrichtungen       tungen ergreifen\n(§ 4 Nr. 12)                 b) Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen auswählen,\neinrichten und rüsten\nc) Maschinenwerkzeuge auswählen, rüsten und lagern\n10\nd) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen auf\nFunktion prüfen und einstellen\ne) pneumatische, hydraulische und elektronische Geräte\nund Einrichtungen rüsten und bedienen\nf) Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunst-\nstoffen maschinell bearbeiten\ng) programmgesteuerte Maschinen einrichten, rüsten\nund bedienen\nh) Maschinen, Maschinenwerkzeuge, Anlagen und Vor-\nrichtungen sowie Geräte und Fördermittel warten und\nauf Funktion prüfen                                                 4\ni) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behe-\nbung ergreifen, Sicherheitsregeln zur Vermeidung von\nGefahren durch elektrischen Strom anwenden\n6  Herstellen von Teilen        Vorbereiten:\nund Zusammensetzen\na) Bauarten und Konstruktionen, insbesondere für Möbel,\nzu Erzeugnissen\nInnenausbau, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände\n(§ 4 Nr. 13)\nund Böden, unterscheiden\n2\nb) Werkstoffe und Halbzeuge, insbesondere für Möbel,\nInnenausbau, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände\nund Böden, unterscheiden und auswählen\nc) Fertigungsrisse anfertigen\nd) Aufmaße nehmen, Maße prüfen und übertragen\ne) Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Ein-                            4\nbruchschutz beurteilen und durchführen","196            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n2                                            3                                      4\nHerstellen von Teilen:\nf) Werkstoffe nach Listen zuschneiden\ng) Teile zuordnen und zwischenlagem\nh) Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bear-\nbeiten                                                          7\ni)  Rahmen, Korpusse und Gestelle herstellen\nk) Formteile herstellen\n1) Vorrichtungen und Schablonen nach Vorgaben und\nnach eigenen Ideen herstellen und instandhalten\nZusammensetzen und Lagern von Erzeugnissen:\nm) Einbau von Beschlägen und Dichtungen vorbereiten\nn) Halbzeuge auswählen, bearbeiten und montieren,\nHilfsstoffe und Dichtungen einsetzen                                4\no) Dicht- und Dämmstoffe auswählen und verarbeiten\np) Verglasungseinheiten auswählen, einbauen und ab-\ndichten\nq) Baugruppen herstellen, einpassen und zusammen-\nbauen\n14\nr) Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwi-\nschenlagem\n4\ns) Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten\n7  Montieren von Beschlägen     a) Beschläge für den Zusammenbau nach Art, Verwen-\n(§ 4 Nr. 14)                     dungszweck und Funktion unterscheiden sowie unter\nBeachtung der Wirtschaftlichkeit auswählen\nb) Handhabungs- und Zierbeschläge unter Beachtung                       2\nvon Gestaltung und Funktion auswählen\nc) Beschläge und Verbindungsmittel montieren\nd) Konstruktions-, Funktions- sowie Sicherheits- und\nSchutzbeschläge montieren und im Gebrauchszu-\nstand justieren                                                           4\ne) Lehren und Vorrichtungen für die Montage anferti-\ngen\n8  Veredeln von Oberflächen     a) Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und\n(§ 4 Nr. 15)                     Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von\nEmissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung\nergreifen\nb) Teile und Erzeugnisse vorbereiten und vorbehandeln\nc) Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Be-\nschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen,\ninsbesondere zur Verwendung in Innenräumen, aus-\nwählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwen-\n4\nden\nd) Beizen und Färbemittel auswählen, ansetzen und auf-\ntragen, gebeizte Flächen nachbehandeln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              197\n0                                            Zeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                            3                                     4\ne) Teile und Erzeugnisse vor, während und nach der\nOberflächenbehandlung lagern und schützen\nf) Arbeitsgeräte reinigen und pflegen\ng) Werkstoffe und Hilfsstoffe für die Oberflächenvered-\nlung lagern, Reststoffe entsorgen\nh) Beschichtungsmaterialien für Teile und Erzeugnisse,\ninsbesondere zur Verwendung im Außenbereich, vor-\nbereiten und auftragen, beschichtete Oberflächen                        3\nnach behandeln\ni) Fehlstellen und Schäden ausbessern\n9  Ausführen des konstrukti-     a) Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und\nven und chemischen Holz-          Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von\nschutzes                         Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung\n(§ 4 Nr. 16)                     ergreifen\nb) Maßnahmen für den konstruktiven Holzschutz im\nInnen- und Außenbereich auswählen und durch-\nführen\nc) Arten und Eigenschaften von Korrosions- und Holz-                         2\nschutzmitteln unterscheiden und dem Verwendungs-\nzweck zuordnen\nd) Verfahren zum Auftragen und Einbringen von Holz-\nund Korrosionsschutzmitteln für den Innen- und\nAußenbereich auswählen und anwenden\ne) Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Rest-\nstoffe entsorgen\n10   Einbauen von montagefer-     a) Montagearbeiten planen und vorbereiten\ntigen Teilen und Erzeugnis-\nb) Teile, Erzeugnisse, Halbzeuge und Fertigteile prüfen\nsen\nund dem Montagevorgang zuordnen\n(§ 4 Nr. 17)\nc) Montagestellen einrichten und sichern\nd) Leitern, Arbeits- und Schutzgerüste auswählen, auf\nSicherheit prüfen sowie auf- und abbauen\ne) Werkzeuge sowie Montage- und Befestigungs-\n8\nsysteme nach dem Verwendungszweck auswählen\nf) Dicht- und Dämmstoffe nach dem Verwendungs-\nzweck auswählen, zurichten und verarbeiten\ng) Teile und Erzeugnisse anpassen und einbauen, Bau-\ngruppen montieren\nh) Abfallstoffe nach Sorten trennen, lagern und entsor-\ngen\ni) Endkontrolle durchführen\nk) Abstimmung mit anderen Gewerken durchführen                               4\n1) Demontagearbeiten durchführen\n11   Instandhalten von Teilen     a) Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beur-\nund Erzeugnissen                 teilen und den Arbeitsumfang abschätzen\n(§ 4 Nr. 18)\nb) Wartungs- und Reparaturarbeiten vorbereiten und                           4\nausführen\nc) Oberflächen instandsetzen","198            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                           3                                      4\n12   Vorbereiten und Ausfüh-      a) Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beur-\nren von Restaurierungs-         teilen und den Arbeitsumfang abschätzen\narbeiten                     b) Teile und Erzeugnisse unter Beachtung der Bauart,                         3\n(§ 4 Nr. 19)\ndes Baustils und der ästhetischen Wirkung nach Vor-\ngabe restaurieren\n13   Qualitätssicherung und       a) Teile und Erzeugnisse anhand des Arbeitsauftrages\nAbnahme                         auf Maß, Form, Funktion und Oberfläche prüfen\n(§ 4 Nr. 20)                 b} bei der Abnahme mitwirken, technische Vorgaben                            2\nberücksichtigen\nc} Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergreifen"]}