{"id":"bgbl1-1997-9-3","kind":"bgbl1","year":1997,"number":9,"date":"1997-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/9#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_9.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin","law_date":"1997-01-31T00:00:00Z","page":179,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                          179\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin*)\nVom 31. Januar 1997\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                        10. Instandhalten von Reinigungs-, Kehr-, Meß- und Prüf-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                geräten,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des                 11. Prüfen der Funktion sowie der Betriebs- und Brand-\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 {BGBI. 1 S. 2256)                                sicherheit von technischen Anlagen und Einrichtun-\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                           gen,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                    12. Prüfen von technischen Anlagen und Einrichtungen in\nvember 1994 {BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-                          Hinsicht auf Energieeinsparung und Umweltschutz,\nsterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-                       13. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und\ndesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                         Funktionsstörungen, Einleiten von Maßnahmen zur\nTechnologie:                                                                    Gefahrenabwehr,\n§1                                     14. Messen und Feststellen von Werten zum Immissions-\nschutz und zur Energieeinsparung, Beurteilen der\nAnwendungsbereich\nErgebnisse,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                 15. Kehren, Reinigen und Überprüfen von Feuerungs-\nAusbildungsberuf Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin                            anlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie Zusatz-\nnach der Handwerksordnung.                                                      einrichtungen,\n16. Überprüfen und Reinigen von Lüftungsanlagen und\n§2\nähnlichen Einrichtungen,\nAusbildungsdauer\n17. Führen von Kundengesprächen, Durchführen von\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                           Beratungen.\n§4\n§3\nAusbildungsrahmenplan\nAusbildungsberufsbild\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n1. Berufsbildung,                                                       dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                    dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                              lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n4. Arbeitssicherheit und rationelle Energieverwendung,                  Abweichung erfordern.\n5. Anwenden berufsspezifischer Rechtsgrundlagen,                           (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n6. Anwenden von Vorschriften des Baurechts und des                      Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nBrandschutzes,                                                      dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n7. Anwenden von Vorschriften des Umweltschutzes,                        befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\numweltgerechter Umgang mit Stoffen,                                 Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\n8. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen                        beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nUnterlagen,                                                         den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n9. Planen, Vorbereiten und Dokumentieren von Arbeits-\nabläufen,                                                                                        §5\nAusbildungsplan\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab-            Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\ngestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder\nin der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für      bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\ndie Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.","180              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\n§6                              1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nBerichtsheft                            a) Auswählen und Vorbereiten von Arbeits-, Reini-\ngungs-, Meß- und Prüfgeräten für eine Arbeitsaufgabe,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Fonn eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu           b) Überprüfen, Reinigen und Beurteilen einer Lüf-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu                tungsanlage,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           c) Kehren, Reinigen und Überprüfen einer Feuerungs-\ndurchzusehen.                                                         anlage und deren Zusatzeinrichtungen,\n§7                                 d) Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der\nZwischenprüfung                                 Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerungsan-\nlage,\n(1) Zur Ennittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\ne) Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Be-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\ntriebs- und Brandsicherheit einer Lüftungsanlage und\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nf) Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nBetriebs- und Brandsicherheit eines Aufstellraumes\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender\nfür Feuerstätten.\nNummer 5 Buchstabe a Unterbuchstabe ac bis ae und\nBuchstabe b Unterbuchstabe ba, laufender Nummer 6              2. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:\nBuchstabe b Unterbuchstabe bb bis bh, laufender Num-              a) Messen, Überprüfen und Dokumentieren der\nmer 9 Buchstabe b bis g, laufender Nummer 13 Buch-                    Betriebs- und Brandsicherheit einer technischen\nstabe b Unterbuchstabe bb und Buchstabe d und laufen-                 Anlage unter Berücksichtigung der Qualitätssiche-\nder Nummer 15 Buchstabe b Unterbuchstabe bc und bd                    rung und\nund Buchstabe c Unterbuchstabe cd bis cf für das zweite\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse          b) Messen, Überprüfen und Dokumentieren von Emis-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den               sionswerten einer technischen Anlage unter Be-\nRahmenlehrplänen zu vennittelnden Lehrstoff, soweit er                rücksichtigung der Energieeinsparung und der\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                              Qualitätssicherung.\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-  Die Arbeitsproben sollen zusammen mit 30 vom Hundert\nsamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durch-          und die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 70 vom\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht                Hundert gewichtet werden.\n1. Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Schornsteins,           (3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächem Technologie,\nTechnische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\n2. Überprüfen eines lüftungsschachtes,                         Wirtschafts- und Sozial.kunde schriftlich und innerhalb des\n3. Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Verbindungs-          Prüfungsfachs Technologie auch mündlich geprüft wer-\nstücks,                                                   den. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene\nFälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-\n4. Überprüfen einer Feuerstätte,\nten in Betracht:\n5. Prüfen von Arbeitssicherheitseinrichtungen eines Ver-\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nkehrsweges.\na) schriftlich:\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf                   aa) Arbeitssicherheit, insbesondere Unfallverhütung\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden                        sowie Gesundheitsschutz,\nGebieten lösen:                                                       ab) Schornsteinfegergesetz und Verordnungen,\n1. Arbeitssicherheit, Baurecht und Brandschutz,                       ac) Umweltschutz und Energieeinsparung,\n2. Rechtsgrundlagen des Schornsteinfegerhandwerks,                    ad) Werkzeuge, Meß- und Prüftechnik,\n3. Energieeinsparung und Umweltschutz,                                ae) Baurecht und Brandschutz,\naf) Aufbau und Funktion von technischen Anlagen\n4. Erstellen eines Belegungsplans,\nund Einrichtungen;\n5. technische Berechnungen.\nb) mündlich:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nKundenberatung;\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.             2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) Gebührenennittlung,\n§8                                  b) verbrennungstechnische Berechnungen,\nGesellenprüfung                             c) strömungstechnische Berechnungen,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der          d) wärmetechnische Berechnungen,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             e) Raumwärmebedarfsberechnungen;\nauf den im Berufsschulunterricht vennittelten Lehrstoff,\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\na) Lesen von Zeichnungen und Bauplänen,\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-\nstens fünf Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und            b) Anfertigen von Skizzen, Tabellen und Diagrammen,\nin höchstens zwei Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen.         c) maßstabsgerechte Detaildarstellungen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                   181\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                   (8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-        fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                    fächer das doppelte Gewicht. Für das Prüfungsfach Tech-\nnologie hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-     der mündlichen das doppelte Gewicht.\nlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach Technologie                  150 Minuten,       (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen Prüfung und in der Prüfung nach Absatz 3 sowie\n2. im Prüfungsfach Technische                                    innerhalb dieser Prüfung im Prüfungsfach Technologie\nMathematik                                   90 Minuten,    mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n3. im Prüfungsfach Technisches\nZeichnen                                     90 Minuten,\n§9\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.                        Übergangsregelung\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.               schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(6) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Technologie        parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nsoll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern.            dieser Verordnung.\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den                                              §10\nFächern Technische Mathematik, Technisches Zeichnen                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\noder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der               Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nPrüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte               dung zum Schornsteinfeger vom 15. Juli 1977 (BGBI. 1\nGewicht.                                                        S. 1253) außer Kraft.\nBonn, den 31. Januar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","182              Bundesgesetzbtatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              In Wochen\nLfd.               Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbikulgsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1    1   2    '  3\n2                                             3                                     4\n1    Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§3 Nr. 1)                         Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen\nAusbildungsplan erläutern\nd) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nVerwaltung, Dienst- und Werkleistungen, erklären\nc) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner\nMitarbeiter zu Behörden, Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nenn_en\nArbeitsschutz                   b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)                        Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der\nzuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbe-\nwährend der\naufsicht erläutern\ngesamten\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden      Ausbildung\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen          zu vermitteln\n4    Arbeitssicherheit und           a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbe-\nrationelle Energiever-             sondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nwendung                            Merkblätter über Sicherheitseinrichtungen, Arbeits-\n(§3Nr.4)                           hygiene, Gesundheitsschutz, persönliche Schutzaus-\nrüstungen, gefährliche Arbeitsstoffe, beachten und\nanwenden\nb) Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen be-\nachten und anwenden\nc) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische\nUnfallquellen und Unfallsituationen beschreiben\nd) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explosions-\nschutz beschreiben und Brandschutzeinrichtungen\nnennen\ne) Verhalten bei Bränden beschreiben sowie Brand-\nbekämpfungsgeräte bedienen\nf) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom,\nGasen, leicht entzündlichen Stoffen und gefährlichen\nArbeitsstoffen entstehen, beschreiben\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und die Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              183\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n1                   2                                          3                                       4\n5  Anwenden berufsspezifi-      a) Teile des Schornsteinfegergesetzes anwenden, ins-\nscher Rechtsgrundlagen          besondere\n(§ 3 Nr. 5)                                                                              3\naa) Kehr- und Überprüfungspflicht\nab) Kehrbezirk\nac) Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters\nad) Nebenarbeiten                                                2\nae) Aufzeichnung und Nachschau von Mängeln\naf) Gebührenordnung und Gebührenerhebung\n3\nag) Geschäfts- und Zahlungsverkehr\nb) Teile der Verordnungen für das Schornsteinfeger-\nhandwerk anwenden, insbesondere                                  2\nba) Kehr- und Überprüfungsordnung\nbb) Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung                            2\n6  Anwenden von Vorschrif-      a) einschlägige Vorschriften anwenden, insbesondere\nten des Baurechts und                                                                   3\naa) Bauordnung\ndes Brandschutzes\n(§ 3 Nr. 6)                     ab) Verordnungen und Erlasse\nac) technische Richtlinien und Regeln                                2\nad) Normen\nae) Zulassungsbescheide                                                   2\nb) Betriebs- und Brandsicherheit von Einrichtungen und\nAnlagen, sowie deren Baustoffe und Bauteile beurtei-\n3\nlen, insbesondere\nba) Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen\nbb) Schornsteine\nbc) Verbindungsstücke\nbd) Feuerstätten\nbe) Wärmeerzeuger                                                6\nbf) Lüftungsanlagen und ähnliche Einrichtungen\nbg) Heizräume für Feuerstätten und Wärmeerzeuger\nbh) Brennstofflagerung und -versorgung\nbi) Zusatzeinrichtungen\nbk) Aufstellräume für Feuerstätten und Wärmeerzeuger                      3\nbl) Feuerstätten und Wärmeerzeuger besonderer Art\n7  Anwenden von Vorschrif-      a) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\nten des Umweltschutzes,         gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\numweltgerechter Umgang          sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nmit Stoffen                     nenden Materialverwendung, insbesondere durch\n(§ 3 Nr. 7)                     Wiederverwendun~ und Entsorgung von Hilfs-, Werk-       2\nund Reststoffen, nutzen\nb) Verbrennungsrückstände und Reststoffe sortenge-\ntrennt sammeln und umweltgerecht lagern\nc) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere Bundes-\nimmissionsschutzgesetz, Energieeinsparungsgesetz                     2\nund Wärmeschutzverordnung, anwenden","184            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                 in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2      3\n1                  2                                           3                                         4\n8  Lesen, Anwenden und          a) Skizzen, Zeichnungen und Belegungspläne lesen,\nErstellen von technischen        erstellen und anwenden\nUnterlagen                   b) Bedienungsanleitungen, Handbücher und Wartungs-\n(§ 3 Nr. 8)\npläne lesen und anwenden\n5\nc) Anlagen zur Datenverarbeitung und Datenübermitt-\nlung bedienen\nd) Daten für den Einsatz der EDV unter Beachtung des\nDatenschutzes aufbereiten und verwenden\n2\n9  Planen, Vorbereiten und      a) Arbeitsplatz in der Werkstatt und vor Ort einrichten       2\nDokumentieren von Arbeits-\nabläufen                     b) Arbeitsabläufe unter Beachtung schriftlicher und münd-\n(§ 3 Nr. 9)                      licher Vorgaben planen und durchführen\nc) arbeitsablaufbezogene Informationen beschaffen\nd) Zeitbedarf von Arbeitsabläufen abschätzen\n4\ne) innerbetriebliche Mitteilungen verfassen\nf) Arbeitsbuch führen\ng) organisatorische Hilfsmittel erstellen, ergänzen und\nverwenden, insbesondere Dateien und Gebäudeakten\nh) Arbeits-, Meß- und Prüfberichte erstellen und aus-\n2\nwerten\n10   Instandhalten von Reini-     a) Werkzeuge und Geräte warten und aufbewahren, ins-\ngungs-, Kehr-, Meß- und          besondere Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Handwerk-         2\nPrüfgeräten                      zeuge und Hilfsmittel\n(§ 3 Nr. 10)\nb) Meß- und Prüfgeräte nach Vorschriften und Hersteller-\nangaben instandhalten und aufbewahren\n2\n11  Prüfen der Funktion sowie    a) Arbeits- und Prüfgeräte, insbesondere für baurecht-\nder Betriebs- und Brandsi-       liehe und gutachterliche Tätigkeiten, auswählen\ncherheit von technischen      b) Feuerungs- und ähnliche Anlagen sowie Einrichtun-\nAnlagen und Einrichtungen        gen im Hinblick auf Auftrieb, Massenstrom und Quer-                         3\n(§ 3 Nr. 11)                     schnitt beurteilen\nc) Lüftungs- und ähnliche Anlagen im Hinblick auf Auf-\ntrieb, Volumenstrom und Querschnitt beurteilen\nd) Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion und\nFunktionsweise beurteilen\n2\ne) regelungs- und sicherheitstechnische Einrichtungen an\nFeuerungs- und Lüftungsanlagen beurteilen\nt) Einrichtungen zur Energieeinsparung beurteilen\ng) Funktionen von technischen Anlagen und Einrichtungen\nprüfen\nh) Einhaltung der Vorschriften über Feuerschutz und vor-\nbeugenden Brandschutz beurteilen\ni)  Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brän-                            5\nden an Feuerungs-, Lüftungs- und ähnlichen Anlagen\neinschließlich ihrer zum Betrieb erforderlichen Einrich-\ntungen beurteilen\nk) im Rahmen von gutachterfichen Tätigkeiten Untersu-\nchungen durchführen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              185\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n1                  2                                             3                                     4\n12   Prüfen von technischen        a) Einrichtungen und Anlagen für die Brennstofflagerung\nAnlagen und Einrichtun-          und Brennstoffversorgung, insbesondere hinsichtlich                 2\ngen in Hinsicht auf Ener-        ihrer Baustoffe und Bauteile, beurteilen\ngieeinsparung und Um-\nweltschutz                    b) Möglichkeiten der Energieeinsparung und des Einsat-\n(§ 3 Nr. 12)                     zes von Umwelttechnik beurteilen, insbesondere bei\nba) Wärmedämmungen\nbb) Veränderungen an der Gebäudehülle\nbc) Errichtung von Feuerstätten und Wärmeerzeugern                       4\nbd) Austausch von Feuerstätten und Wärmeerzeugern\nbe) Einbau von Zusatzeinrichtungen\nbf) Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung\n13   Feststellen und Dokumen-     a) Arbeits- und Reinigungsgeräte, insbesondere für\ntieren von Mängeln und           Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Be-         2\nFunktionsstörungen, Ein-         seitigung von Funktionsstörungen, auswählen\nleiten von Maßnahmen zur\nGefahrenabwehr               b) Mängel und Funktionsstörungen feststellen, beurtei-\n(§ 3 Nr. 13)                     len und dokumentieren, insbesondere bei                4\nba) Arbeitssicherheitseinrichtungen\nbb) Schornsteinen, Abgasleitungen und Lüftungs-\nanlagen sowie ähnlichen Anlagen und Einrich-               4\ntungen\nbc) Heizräumen                                                      2\nbd) Zusatzeinrichtungen\nbe) Feuerstätten, Wärmeerzeugern und deren Ver-\nbindungsstücken                                                     2\nbf) Aufstellräumen\nc) Ursachen feststellen, insbesondere von\nca) Belästigungen und Gefahren, die sich aus dem\nBetrieb von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen\nund ähnlichen Einrichtungen sowie deren Zusatz-\neinrichtungen ergeben\ncb) Funktionsstörungen, die sich aus dem Betrieb\nvon Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähn-                      3\ntichen Einrichtungen sowie deren Zusatzeinrich-\ntungen ergeben\ncc) Korrosion, Schornsteinversottungen und Schorn-\nsteindurchfeuchtungen\ncd) Umweltschädigungen\nd) festgestellte Mängel mit Hilfe von Skizzen dokumen-\ntieren und innerbetrieblich weiterleiten                        3\ne) Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführen\nf) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten und In-\nstandsetzung veranlassen                                                 3\ng) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln mit Hilfe von\nSkizzen vorschlagen","186            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                  2                                            3                                      4\n14   Messen und Feststellen       a) Meß- und Prüfgeräte auswählen und vorbereiten\nvon Werten zum lmmissi-      b) Funktionskontrollen durchführen\nonsschutz und zur Energie-\neinsparung, Beurteilen der   c) unter Vermeidung von Meßfehlern messen und prü-\nErgebnisse                       fen, insbesondere                                       5\n(§ 3 Nr. 14)                     ca) Temperaturen\ncb) Abgasbestandteile\ncc) Drücke\ncd) Emissionen\nce) Volumenströme                                                   3\ncf) Schadstoffe\ncg) Taupunkttemperaturen\neh) pH-Werte\n2\nd) Ursachen und Auswirkungen von Meßfehlern erläutern                        2\ne) Meß- und Prüfergebnisse protokollieren und beurteilen\n2\nf) Ergebnisse in Meßbescheinigungen eintragen\ng) Prüfberichte erstellen\n2\nh) Statistiken unter Anleitung erstellen\n15   Kehren, Reinigen und Über-   a) Arbeits- und Reinigungsgeräte sowie Meß- und Prüf-\n2\nprüfen von Feuerungsan-          geräte auswählen und vorbereiten\nlagen und ähnlichen Einrich-\ntungen sowie Zusatzeinrich-   b) unterschiedliche Verfahren zum Kehren und Reinigen\ntungen                           beurteilen und anwenden, insbesondere bei\n(§ 3 Nr. 15)                     ba) Schornsteinen, Abgasleitungen und ähnlichen         5\nEinrichtungen\nbb) Verbindungsstücken\nbc) Feuerstätten und Wärmeerzeugern\n3\nbd) Zusatzeinrichtungen\nbe) Feuerstätten und Wärmeerzeugern, die ein be-\nsonderes Reinigungsverfahren erfordern                             2\nbf) Feuerstätten besonderer Art\nc) Sicherheit und Funktion nach unterschiedlichen Ver-\nfahren überprüfen, insbesondere bei\nca) Schornsteinen                                       4\ncb) Abgasleitungen\ncc) Verbindungsstücken\ncd) Feuerstätten\nce) Wärmeerzeugern                                              2\ncf) Zusatzeinrichtungen\ncg) Feuerstätten besonderer Art                                          2\nd) Errichtung, Austausch und wesentliche Änderungen\nanhand der bauaufsichtlichen Vorschriften beurteilen,\ninsbesondere bei Feuerungs- und ähnlichen Anlagen\n2\nsowie deren Zusatzeinrichtungen\ne) Abgaswegeprüfung und CO-Messung durchführen                         5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              187\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                           3                                      4\n16   Überprüfen und Reinigen      a) Arbeits- und Reinigungsgeräte sowie Meß- und Prüf-\n2\nvon Lüftungsanlagen und         geräte auswählen und vorbereiten\nähnlichen Einrichtungen\n(§ 3 Nr. 16)                 b) verschiedene Verfahren zum Überprüfen und Reini-\ngen anwenden, insbesondere bei\nba) Lüftungsanlagen in Heizräumen\nbb) Lüftungsanlagen und ähnlichen Anlagen in son-        5\nstigen Aufstellräumen für Feuerstätten\nbc) Einzelschachtanlagen, Sammelschachtanlagen\nund ähnlichen Einrichtungen\nc) Errichtung, Austausch und wesentliche Änderungen\nanhand der bauaufsichtlichen Vorschriften beurteilen,\n2\ninsbesondere bei Lüftungs- und ähnlichen Anlagen\nsowie deren Zusatzeinrichtungen\nd) Volumenströme messen sowie Schadstoffe feststellen                        2\n17   Führen von Kundengesprä-     a) Kundengespräche führen                                  3\nchen, Durchführen von Be-\nratungen                     b) Arbeitsauftrag und Arbeitsergebnis dem Kunden\n(§ 3 Nr. 17)                    erläutern                                                           2\nc) Kunden unter Beachtung der Wettbewerbsneutralität\nberaten\n4\nd) Sachverhalte und Informationen zur Erledigung von\nAufträgen auswerten und wiedergeben"]}