{"id":"bgbl1-1997-9-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":9,"date":"1997-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der der Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (Eisenbahnarbeitszeitverordnung - EAZV)","law_date":"1997-01-29T00:00:00Z","page":178,"pdf_page":2,"num_pages":54,"content":["178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nVerordnung\nzur Regelung der Arbeitszeit der\nder Deutsche Bahn AG zugewiesenen\nBeamten des Bundeseisenbahnvermögens\n(Eisenbahnarbeitszeitverordnung - EAZV)\nVom 29. Januar 1997\nAuf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur\nZusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezem-\nber 1993 (BGBI. 1S. 2378, 1994 1S. 2439) verordnet das Bundesministerium für\nVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:\n§1\nGeltungsbereich\nDiese Verordnung gilt für die Beamten, die am 1. Januar 1994 Beamte des\nBundeseisenbahnvermögens waren und nach § 12 Abs. 2 und 3 und § 23 des\nDeutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn AG oder aus ihr aus-\ngegliederten Gesellschaften zugewiesen sind oder zugewiesen werden.\n§2\nAbweichende Einteilung\nder regelmlßigen Arbeitszeit\nDer Zeitraum, in dem eine von den §§ 1 und 3 der Arbeitszeitverordnung\nabweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auszugleichen ist, kann\nauf 12 Monate ausgedehnt werden, soweit dies durch die Eigenart des Eisen-\nbahnbetriebs begründet ist.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nBonn, den 29. Januar 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                          179\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin*)\nVom 31. Januar 1997\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                        10. Instandhalten von Reinigungs-, Kehr-, Meß- und Prüf-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                geräten,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des                 11. Prüfen der Funktion sowie der Betriebs- und Brand-\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 {BGBI. 1 S. 2256)                                sicherheit von technischen Anlagen und Einrichtun-\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                           gen,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                    12. Prüfen von technischen Anlagen und Einrichtungen in\nvember 1994 {BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-                          Hinsicht auf Energieeinsparung und Umweltschutz,\nsterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-                       13. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und\ndesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                         Funktionsstörungen, Einleiten von Maßnahmen zur\nTechnologie:                                                                    Gefahrenabwehr,\n§1                                     14. Messen und Feststellen von Werten zum Immissions-\nschutz und zur Energieeinsparung, Beurteilen der\nAnwendungsbereich\nErgebnisse,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                 15. Kehren, Reinigen und Überprüfen von Feuerungs-\nAusbildungsberuf Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin                            anlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie Zusatz-\nnach der Handwerksordnung.                                                      einrichtungen,\n16. Überprüfen und Reinigen von Lüftungsanlagen und\n§2\nähnlichen Einrichtungen,\nAusbildungsdauer\n17. Führen von Kundengesprächen, Durchführen von\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                           Beratungen.\n§4\n§3\nAusbildungsrahmenplan\nAusbildungsberufsbild\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n1. Berufsbildung,                                                       dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                    dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zu-\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                              lässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n4. Arbeitssicherheit und rationelle Energieverwendung,                  Abweichung erfordern.\n5. Anwenden berufsspezifischer Rechtsgrundlagen,                           (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\n6. Anwenden von Vorschriften des Baurechts und des                      Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nBrandschutzes,                                                      dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\n7. Anwenden von Vorschriften des Umweltschutzes,                        befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\numweltgerechter Umgang mit Stoffen,                                 Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\n8. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen                        beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nUnterlagen,                                                         den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n9. Planen, Vorbereiten und Dokumentieren von Arbeits-\nabläufen,                                                                                        §5\nAusbildungsplan\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit ab-            Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\ngestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder\nin der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für      bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\ndie Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.","180              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\n§6                              1. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nBerichtsheft                            a) Auswählen und Vorbereiten von Arbeits-, Reini-\ngungs-, Meß- und Prüfgeräten für eine Arbeitsaufgabe,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Fonn eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu           b) Überprüfen, Reinigen und Beurteilen einer Lüf-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu                tungsanlage,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           c) Kehren, Reinigen und Überprüfen einer Feuerungs-\ndurchzusehen.                                                         anlage und deren Zusatzeinrichtungen,\n§7                                 d) Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der\nZwischenprüfung                                 Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerungsan-\nlage,\n(1) Zur Ennittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\ne) Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Be-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\ntriebs- und Brandsicherheit einer Lüftungsanlage und\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nf) Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nBetriebs- und Brandsicherheit eines Aufstellraumes\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender\nfür Feuerstätten.\nNummer 5 Buchstabe a Unterbuchstabe ac bis ae und\nBuchstabe b Unterbuchstabe ba, laufender Nummer 6              2. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:\nBuchstabe b Unterbuchstabe bb bis bh, laufender Num-              a) Messen, Überprüfen und Dokumentieren der\nmer 9 Buchstabe b bis g, laufender Nummer 13 Buch-                    Betriebs- und Brandsicherheit einer technischen\nstabe b Unterbuchstabe bb und Buchstabe d und laufen-                 Anlage unter Berücksichtigung der Qualitätssiche-\nder Nummer 15 Buchstabe b Unterbuchstabe bc und bd                    rung und\nund Buchstabe c Unterbuchstabe cd bis cf für das zweite\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse          b) Messen, Überprüfen und Dokumentieren von Emis-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den               sionswerten einer technischen Anlage unter Be-\nRahmenlehrplänen zu vennittelnden Lehrstoff, soweit er                rücksichtigung der Energieeinsparung und der\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                              Qualitätssicherung.\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-  Die Arbeitsproben sollen zusammen mit 30 vom Hundert\nsamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durch-          und die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 70 vom\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht                Hundert gewichtet werden.\n1. Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Schornsteins,           (3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächem Technologie,\nTechnische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\n2. Überprüfen eines lüftungsschachtes,                         Wirtschafts- und Sozial.kunde schriftlich und innerhalb des\n3. Kehren, Reinigen und Überprüfen eines Verbindungs-          Prüfungsfachs Technologie auch mündlich geprüft wer-\nstücks,                                                   den. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene\nFälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-\n4. Überprüfen einer Feuerstätte,\nten in Betracht:\n5. Prüfen von Arbeitssicherheitseinrichtungen eines Ver-\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nkehrsweges.\na) schriftlich:\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf                   aa) Arbeitssicherheit, insbesondere Unfallverhütung\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden                        sowie Gesundheitsschutz,\nGebieten lösen:                                                       ab) Schornsteinfegergesetz und Verordnungen,\n1. Arbeitssicherheit, Baurecht und Brandschutz,                       ac) Umweltschutz und Energieeinsparung,\n2. Rechtsgrundlagen des Schornsteinfegerhandwerks,                    ad) Werkzeuge, Meß- und Prüftechnik,\n3. Energieeinsparung und Umweltschutz,                                ae) Baurecht und Brandschutz,\naf) Aufbau und Funktion von technischen Anlagen\n4. Erstellen eines Belegungsplans,\nund Einrichtungen;\n5. technische Berechnungen.\nb) mündlich:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nKundenberatung;\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.             2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\na) Gebührenennittlung,\n§8                                  b) verbrennungstechnische Berechnungen,\nGesellenprüfung                             c) strömungstechnische Berechnungen,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der          d) wärmetechnische Berechnungen,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             e) Raumwärmebedarfsberechnungen;\nauf den im Berufsschulunterricht vennittelten Lehrstoff,\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\na) Lesen von Zeichnungen und Bauplänen,\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-\nstens fünf Stunden sechs Arbeitsproben durchführen und            b) Anfertigen von Skizzen, Tabellen und Diagrammen,\nin höchstens zwei Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen.         c) maßstabsgerechte Detaildarstellungen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                   181\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                   (8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-        fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                    fächer das doppelte Gewicht. Für das Prüfungsfach Tech-\nnologie hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-     der mündlichen das doppelte Gewicht.\nlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach Technologie                  150 Minuten,       (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen Prüfung und in der Prüfung nach Absatz 3 sowie\n2. im Prüfungsfach Technische                                    innerhalb dieser Prüfung im Prüfungsfach Technologie\nMathematik                                   90 Minuten,    mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n3. im Prüfungsfach Technisches\nZeichnen                                     90 Minuten,\n§9\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                              60 Minuten.                        Übergangsregelung\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.               schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(6) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Technologie        parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nsoll nicht länger als 30 Minuten je Prüfling dauern.            dieser Verordnung.\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den                                              §10\nFächern Technische Mathematik, Technisches Zeichnen                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\noder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der               Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nPrüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte               dung zum Schornsteinfeger vom 15. Juli 1977 (BGBI. 1\nGewicht.                                                        S. 1253) außer Kraft.\nBonn, den 31. Januar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","182              Bundesgesetzbtatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger/zur Schornsteinfegerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              In Wochen\nLfd.               Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbikulgsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1    1   2    '  3\n2                                             3                                     4\n1    Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§3 Nr. 1)                         Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen\nAusbildungsplan erläutern\nd) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nVerwaltung, Dienst- und Werkleistungen, erklären\nc) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner\nMitarbeiter zu Behörden, Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nenn_en\nArbeitsschutz                   b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)                        Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der\nzuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbe-\nwährend der\naufsicht erläutern\ngesamten\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden      Ausbildung\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen          zu vermitteln\n4    Arbeitssicherheit und           a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbe-\nrationelle Energiever-             sondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nwendung                            Merkblätter über Sicherheitseinrichtungen, Arbeits-\n(§3Nr.4)                           hygiene, Gesundheitsschutz, persönliche Schutzaus-\nrüstungen, gefährliche Arbeitsstoffe, beachten und\nanwenden\nb) Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen be-\nachten und anwenden\nc) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische\nUnfallquellen und Unfallsituationen beschreiben\nd) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explosions-\nschutz beschreiben und Brandschutzeinrichtungen\nnennen\ne) Verhalten bei Bränden beschreiben sowie Brand-\nbekämpfungsgeräte bedienen\nf) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom,\nGasen, leicht entzündlichen Stoffen und gefährlichen\nArbeitsstoffen entstehen, beschreiben\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und die Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              183\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n1                   2                                          3                                       4\n5  Anwenden berufsspezifi-      a) Teile des Schornsteinfegergesetzes anwenden, ins-\nscher Rechtsgrundlagen          besondere\n(§ 3 Nr. 5)                                                                              3\naa) Kehr- und Überprüfungspflicht\nab) Kehrbezirk\nac) Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters\nad) Nebenarbeiten                                                2\nae) Aufzeichnung und Nachschau von Mängeln\naf) Gebührenordnung und Gebührenerhebung\n3\nag) Geschäfts- und Zahlungsverkehr\nb) Teile der Verordnungen für das Schornsteinfeger-\nhandwerk anwenden, insbesondere                                  2\nba) Kehr- und Überprüfungsordnung\nbb) Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung                            2\n6  Anwenden von Vorschrif-      a) einschlägige Vorschriften anwenden, insbesondere\nten des Baurechts und                                                                   3\naa) Bauordnung\ndes Brandschutzes\n(§ 3 Nr. 6)                     ab) Verordnungen und Erlasse\nac) technische Richtlinien und Regeln                                2\nad) Normen\nae) Zulassungsbescheide                                                   2\nb) Betriebs- und Brandsicherheit von Einrichtungen und\nAnlagen, sowie deren Baustoffe und Bauteile beurtei-\n3\nlen, insbesondere\nba) Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen\nbb) Schornsteine\nbc) Verbindungsstücke\nbd) Feuerstätten\nbe) Wärmeerzeuger                                                6\nbf) Lüftungsanlagen und ähnliche Einrichtungen\nbg) Heizräume für Feuerstätten und Wärmeerzeuger\nbh) Brennstofflagerung und -versorgung\nbi) Zusatzeinrichtungen\nbk) Aufstellräume für Feuerstätten und Wärmeerzeuger                      3\nbl) Feuerstätten und Wärmeerzeuger besonderer Art\n7  Anwenden von Vorschrif-      a) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\nten des Umweltschutzes,         gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\numweltgerechter Umgang          sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nmit Stoffen                     nenden Materialverwendung, insbesondere durch\n(§ 3 Nr. 7)                     Wiederverwendun~ und Entsorgung von Hilfs-, Werk-       2\nund Reststoffen, nutzen\nb) Verbrennungsrückstände und Reststoffe sortenge-\ntrennt sammeln und umweltgerecht lagern\nc) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere Bundes-\nimmissionsschutzgesetz, Energieeinsparungsgesetz                     2\nund Wärmeschutzverordnung, anwenden","184            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                 in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2      3\n1                  2                                           3                                         4\n8  Lesen, Anwenden und          a) Skizzen, Zeichnungen und Belegungspläne lesen,\nErstellen von technischen        erstellen und anwenden\nUnterlagen                   b) Bedienungsanleitungen, Handbücher und Wartungs-\n(§ 3 Nr. 8)\npläne lesen und anwenden\n5\nc) Anlagen zur Datenverarbeitung und Datenübermitt-\nlung bedienen\nd) Daten für den Einsatz der EDV unter Beachtung des\nDatenschutzes aufbereiten und verwenden\n2\n9  Planen, Vorbereiten und      a) Arbeitsplatz in der Werkstatt und vor Ort einrichten       2\nDokumentieren von Arbeits-\nabläufen                     b) Arbeitsabläufe unter Beachtung schriftlicher und münd-\n(§ 3 Nr. 9)                      licher Vorgaben planen und durchführen\nc) arbeitsablaufbezogene Informationen beschaffen\nd) Zeitbedarf von Arbeitsabläufen abschätzen\n4\ne) innerbetriebliche Mitteilungen verfassen\nf) Arbeitsbuch führen\ng) organisatorische Hilfsmittel erstellen, ergänzen und\nverwenden, insbesondere Dateien und Gebäudeakten\nh) Arbeits-, Meß- und Prüfberichte erstellen und aus-\n2\nwerten\n10   Instandhalten von Reini-     a) Werkzeuge und Geräte warten und aufbewahren, ins-\ngungs-, Kehr-, Meß- und          besondere Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Handwerk-         2\nPrüfgeräten                      zeuge und Hilfsmittel\n(§ 3 Nr. 10)\nb) Meß- und Prüfgeräte nach Vorschriften und Hersteller-\nangaben instandhalten und aufbewahren\n2\n11  Prüfen der Funktion sowie    a) Arbeits- und Prüfgeräte, insbesondere für baurecht-\nder Betriebs- und Brandsi-       liehe und gutachterliche Tätigkeiten, auswählen\ncherheit von technischen      b) Feuerungs- und ähnliche Anlagen sowie Einrichtun-\nAnlagen und Einrichtungen        gen im Hinblick auf Auftrieb, Massenstrom und Quer-                         3\n(§ 3 Nr. 11)                     schnitt beurteilen\nc) Lüftungs- und ähnliche Anlagen im Hinblick auf Auf-\ntrieb, Volumenstrom und Querschnitt beurteilen\nd) Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion und\nFunktionsweise beurteilen\n2\ne) regelungs- und sicherheitstechnische Einrichtungen an\nFeuerungs- und Lüftungsanlagen beurteilen\nt) Einrichtungen zur Energieeinsparung beurteilen\ng) Funktionen von technischen Anlagen und Einrichtungen\nprüfen\nh) Einhaltung der Vorschriften über Feuerschutz und vor-\nbeugenden Brandschutz beurteilen\ni)  Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brän-                            5\nden an Feuerungs-, Lüftungs- und ähnlichen Anlagen\neinschließlich ihrer zum Betrieb erforderlichen Einrich-\ntungen beurteilen\nk) im Rahmen von gutachterfichen Tätigkeiten Untersu-\nchungen durchführen und dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              185\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n1                  2                                             3                                     4\n12   Prüfen von technischen        a) Einrichtungen und Anlagen für die Brennstofflagerung\nAnlagen und Einrichtun-          und Brennstoffversorgung, insbesondere hinsichtlich                 2\ngen in Hinsicht auf Ener-        ihrer Baustoffe und Bauteile, beurteilen\ngieeinsparung und Um-\nweltschutz                    b) Möglichkeiten der Energieeinsparung und des Einsat-\n(§ 3 Nr. 12)                     zes von Umwelttechnik beurteilen, insbesondere bei\nba) Wärmedämmungen\nbb) Veränderungen an der Gebäudehülle\nbc) Errichtung von Feuerstätten und Wärmeerzeugern                       4\nbd) Austausch von Feuerstätten und Wärmeerzeugern\nbe) Einbau von Zusatzeinrichtungen\nbf) Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung\n13   Feststellen und Dokumen-     a) Arbeits- und Reinigungsgeräte, insbesondere für\ntieren von Mängeln und           Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Be-         2\nFunktionsstörungen, Ein-         seitigung von Funktionsstörungen, auswählen\nleiten von Maßnahmen zur\nGefahrenabwehr               b) Mängel und Funktionsstörungen feststellen, beurtei-\n(§ 3 Nr. 13)                     len und dokumentieren, insbesondere bei                4\nba) Arbeitssicherheitseinrichtungen\nbb) Schornsteinen, Abgasleitungen und Lüftungs-\nanlagen sowie ähnlichen Anlagen und Einrich-               4\ntungen\nbc) Heizräumen                                                      2\nbd) Zusatzeinrichtungen\nbe) Feuerstätten, Wärmeerzeugern und deren Ver-\nbindungsstücken                                                     2\nbf) Aufstellräumen\nc) Ursachen feststellen, insbesondere von\nca) Belästigungen und Gefahren, die sich aus dem\nBetrieb von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen\nund ähnlichen Einrichtungen sowie deren Zusatz-\neinrichtungen ergeben\ncb) Funktionsstörungen, die sich aus dem Betrieb\nvon Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähn-                      3\ntichen Einrichtungen sowie deren Zusatzeinrich-\ntungen ergeben\ncc) Korrosion, Schornsteinversottungen und Schorn-\nsteindurchfeuchtungen\ncd) Umweltschädigungen\nd) festgestellte Mängel mit Hilfe von Skizzen dokumen-\ntieren und innerbetrieblich weiterleiten                        3\ne) Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführen\nf) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten und In-\nstandsetzung veranlassen                                                 3\ng) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln mit Hilfe von\nSkizzen vorschlagen","186            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                  2                                            3                                      4\n14   Messen und Feststellen       a) Meß- und Prüfgeräte auswählen und vorbereiten\nvon Werten zum lmmissi-      b) Funktionskontrollen durchführen\nonsschutz und zur Energie-\neinsparung, Beurteilen der   c) unter Vermeidung von Meßfehlern messen und prü-\nErgebnisse                       fen, insbesondere                                       5\n(§ 3 Nr. 14)                     ca) Temperaturen\ncb) Abgasbestandteile\ncc) Drücke\ncd) Emissionen\nce) Volumenströme                                                   3\ncf) Schadstoffe\ncg) Taupunkttemperaturen\neh) pH-Werte\n2\nd) Ursachen und Auswirkungen von Meßfehlern erläutern                        2\ne) Meß- und Prüfergebnisse protokollieren und beurteilen\n2\nf) Ergebnisse in Meßbescheinigungen eintragen\ng) Prüfberichte erstellen\n2\nh) Statistiken unter Anleitung erstellen\n15   Kehren, Reinigen und Über-   a) Arbeits- und Reinigungsgeräte sowie Meß- und Prüf-\n2\nprüfen von Feuerungsan-          geräte auswählen und vorbereiten\nlagen und ähnlichen Einrich-\ntungen sowie Zusatzeinrich-   b) unterschiedliche Verfahren zum Kehren und Reinigen\ntungen                           beurteilen und anwenden, insbesondere bei\n(§ 3 Nr. 15)                     ba) Schornsteinen, Abgasleitungen und ähnlichen         5\nEinrichtungen\nbb) Verbindungsstücken\nbc) Feuerstätten und Wärmeerzeugern\n3\nbd) Zusatzeinrichtungen\nbe) Feuerstätten und Wärmeerzeugern, die ein be-\nsonderes Reinigungsverfahren erfordern                             2\nbf) Feuerstätten besonderer Art\nc) Sicherheit und Funktion nach unterschiedlichen Ver-\nfahren überprüfen, insbesondere bei\nca) Schornsteinen                                       4\ncb) Abgasleitungen\ncc) Verbindungsstücken\ncd) Feuerstätten\nce) Wärmeerzeugern                                              2\ncf) Zusatzeinrichtungen\ncg) Feuerstätten besonderer Art                                          2\nd) Errichtung, Austausch und wesentliche Änderungen\nanhand der bauaufsichtlichen Vorschriften beurteilen,\ninsbesondere bei Feuerungs- und ähnlichen Anlagen\n2\nsowie deren Zusatzeinrichtungen\ne) Abgaswegeprüfung und CO-Messung durchführen                         5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              187\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                           3                                      4\n16   Überprüfen und Reinigen      a) Arbeits- und Reinigungsgeräte sowie Meß- und Prüf-\n2\nvon Lüftungsanlagen und         geräte auswählen und vorbereiten\nähnlichen Einrichtungen\n(§ 3 Nr. 16)                 b) verschiedene Verfahren zum Überprüfen und Reini-\ngen anwenden, insbesondere bei\nba) Lüftungsanlagen in Heizräumen\nbb) Lüftungsanlagen und ähnlichen Anlagen in son-        5\nstigen Aufstellräumen für Feuerstätten\nbc) Einzelschachtanlagen, Sammelschachtanlagen\nund ähnlichen Einrichtungen\nc) Errichtung, Austausch und wesentliche Änderungen\nanhand der bauaufsichtlichen Vorschriften beurteilen,\n2\ninsbesondere bei Lüftungs- und ähnlichen Anlagen\nsowie deren Zusatzeinrichtungen\nd) Volumenströme messen sowie Schadstoffe feststellen                        2\n17   Führen von Kundengesprä-     a) Kundengespräche führen                                  3\nchen, Durchführen von Be-\nratungen                     b) Arbeitsauftrag und Arbeitsergebnis dem Kunden\n(§ 3 Nr. 17)                    erläutern                                                           2\nc) Kunden unter Beachtung der Wettbewerbsneutralität\nberaten\n4\nd) Sachverhalte und Informationen zur Erledigung von\nAufträgen auswerten und wiedergeben","188               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerinj\nVom 31. Januar 1997\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                           1. Berufsbildung,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) ge-                        3. Arbeits- und Tarifrecht,\nändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des                  4. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                             Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrol-\nvember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-\nlieren der Arbeitsergebnisse,\nsterium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und                        6. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,\nTechnologie:                                                                    Grundlagen der Formgebung,\n§1\n7. Unterscheiden von Holz und Holzwerkstoffen, Aus-\nwählen nach Verwendungszweck und Wirtschaftlich-\nAnwendungsbereich                                         keit,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                    8. Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,\nAusbildungsberuf Tischler/Tischlerin nach der Hand-                         9. Verarbeiten von Furnieren,\nwerksordnung.\n10. Verarbeiten von Kunststoffen,\n§2                                      11. Verarbeiten von Metallen und Glas,\nAusbildungsdauer                                    12. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen,\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                                        Anlagen und Vorrichtungen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                     13.  Herstellen von Teilen und Zusammensetzen zu\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                            Erzeugnissen,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                      14.  Montieren von Beschlägen,\ngemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                  _15.   Veredeln von Oberflächen,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                        16.  Ausführen des konstruktiven und chemischen Holz-\nschutzes,\n§3                                       17. Einbauen von montagefertigen Teilen und Erzeug-\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                    nissen,\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                             18. Instandhalten von Teilen und Erzeugnissen,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                 19. Vorbereiten und Ausführen von Restaurierungsarbei-\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche                       ten,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                   20. Qualitätssicherung und Abnahme.\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n§5\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\nAusbildungsrahmenplan\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-                      Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nchen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-                      der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\ndungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstän-                    die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem                      sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nArbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den                 dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nPrüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.                                von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der berufli-\nchen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbil-\n§4                                      dung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des\nAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nAusbildungsberufsbild\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                     dern.\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                                  §6\nAusbildungsplan\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-           Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die      bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.      bildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                   189\n§7                                 (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nBerichtsheft                         samt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben\ndurchführen und in insgesamt höchstens 120 Stunden ein\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines         Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu         in Betracht:\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n1. als Arbeitsproben:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                        a) Herstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei\nunterschiedlichen Verbindungen und\n§8\nb) Einrichten, Rüsten und Bedienen einer stationären\nZwischenprüfung                                   Maschine,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-           sowie eine der folgenden Arbeitsproben:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                              c) Einlassen und Montieren eines Beschlages,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der            d) Herstellen eines Furnierbildes,\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender          e) Bearbeiten von Kunststoffen von Hand oder mit\nNummer 1 Buchstabe a bis g, laufender Nummer 2 Buch-                    Maschinen oder\nstabe a und b, laufender Nummer 3 Buchstabe a bis c, lau-\nf)  Einpassen und Einbauen eines Fertigteiles oder\nfender Nummer 5 Buchstabe a bis f sowie laufender Num-\neines Halbzeuges;\nmer 6 Buchstabe a bis c und f bis I aufgeführten Fertigkei-\nten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-          2. als Prüfungsstück:\nricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-              Herstellen eines Möbels, eines Bauelementes oder\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-           eines Teils einer Inneneinrichtung unter Herausstellung\nlich ist.                                                           von Form und Funktion einschließlich Erstellen einer\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben              Fertigungszeichnung mit allen erforderlichen Maßen,\nStunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen               einer Stückliste und eines Arbeitsablaufplans.\ninsbesondere in Betracht:                                      Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anferti-\nHerstellen eines Werkstückes als Gestell-, Rahmen- oder        gen des Prüfungsstücks einen bemaßten Entwurf zur\nKorpuskonstruktion aus Holz- oder Holzwerkstoffen mit          Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben insgesamt\nmindestens zwei unterschiedlich~n Verbindungen unter           sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hun-\nEinbeziehung des Bearbeitens mit Maschinen.                    dert gewichtet werden.\nZu Beginn der Arbeitsprobe soll ein Arbeitsablaufplan              (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nerstellt werden.                                               Prüfungsfächern Technologie, Konstruktion und Arbeits-\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten    planung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sol-      Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die\nlen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                 sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\ndere aus folgenden Gebieten, in Betracht:\n1. Konstruktion und Arbeitsplanung:\n1. im Prüfungsfach Technologie\na) Formgebung und Konstruktion,\na) Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,\nb) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und                  Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\nZeichnungen;\nb) Werkstoffe,\n2. Werkstoff- und Fertigungstechnik:\nc) Fertigungs- und Verfahrensabläufe,\na) Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,\nUmweltschutz und rationelle Energieverwendung,              d) Werkzeugtechnologie,\nb) Werkstoffe,                                                  e) Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen,\nAnlagen und Vorrichtungen,\nc) Meß-, Anreiß- und Prüftechnik,\nf) Verbindungstechniken,\nd) Verbindungstechnik,\ne) Hand- und Maschinenwerkzeuge,                                g) Beschlag- und Montagetechnik,\nf) Maschinen und Vorrichtungen;                                 h) Veredeln von Oberflächen,\n3. berufsbezogenes Rechnen.                                         i) Instandhalten und Restaurieren,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-             k) Qualitätssicherung;\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche       2. im Prüfungsfach Konstruktion und Arbeitsplanung:\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n• a) Form und Funktion,\n§9                                  b) Bauarten und Konstruktionen von Teilen und\nGesellenprüfung                                   Erzeugnissen,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der            c) Skizzen und technische Zeichnungen von Teilen\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                   und Erzeugnissen,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,            d) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitspläne\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                      und Stücklisten;","190              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                        (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\na) fertigungs- und montagebezogene Berechnungen,           oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\ninsbesondere Fertigungsmaße, Toleranzen, ma-           nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nschinentechnische Größen, Koordinaten, elektro-        wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ntechnische Größen, Preßdrücke und Mischungs-           geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nverhältnisse,                                          mündlichen das doppelte Gewicht.\nb) konstruktions- und planungsbezogene Berechnun-            mInnerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\ngen, insbesondere Maße, Maßverhältnisse, Wärme-        fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nschutz, Werkstoffbedarf, Verschnitt, Holzfeuchte,      fächer das doppelte Gewicht.\nSchwindmaße und Rohdichte,                               (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nc) wirtschaftsbezogene Berechnungen, insbesondere          schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nWerkstoffkosten, Lohnkosten, Preisumrechnun-           praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und\ngen, Stundenverrechnungssatz und Grundlagen            innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Tech-\ndes kaufmännischen Rechnens;                           nologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nsind.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche                                       §10\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nÜbergangsregelung\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                  Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n1. im Prüfungsfach Technologie                  90 Minuten,    schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n2. im Prüfungsfach Konstruktion                                parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nund Arbeitsplanung                         180 Minuten,    dieser Verordnung.\n3. im Prüfungsfach Technische\nMathematik                                  60 Minuten,                                § 11\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund Sozialkunde                             60 Minuten.       Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-      Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche         dung zum Tischler vom 15. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1261)\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.              außer Kraft.\nBonn, den 31. Januar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                 191\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin\n1. Berufliche Grundbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1    1   2    1   3\n2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                        Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen\nAusbildungsplans nennen\nd) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht          a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\n(§ 4 Nr. 3)                      b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n4  Sicherheit und Gesund-           a) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nheitsschutz am Arbeits-             Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\nplatz, Umweltschutz und          b) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie      während\nrationelle Energieverwen-           der zuständigen Berufsgenossenschaft und der          der gesamten\ndung                                Gewerbeaufsicht erläutern                             Ausbildung\n(§ 4 Nr. 4)                      c) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien zu vermitteln\nund Merkblätter der Träger der gesetzlichen Unfall-\nversicherungen sowie Unfallverhütungsvorschriften\nund Betriebsanweisungen beachten und anwenden\nd) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom\nentstehen, beachten\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Stäuben\nund leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeits-\nstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen\nergreifen\nf) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische\nUnfallquellen und Unfallsituationen beschreiben\ng) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explo-\nsionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtun-\ngen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen\nh) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben,\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ni) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwenden und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\nk) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich nutzen","192            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                           3                                     4\n5  P1anen und Vorbereiten       a) Arbeitsauftrag erfassen\nvon Arbeitsabläufen, Kon-    b) Konstruktion des Werkstückes nach Form und Funk-\ntrollieren der Arbeitsergeb-     tion auswählen und unter Beachtung wirtschaftlicher\nnisse                            Fertigungsverfahren festlegen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen\n4\nd) Datenträger handhaben\ne) Materialbedarf ermitteln\nf) Arbeitsplatz einrichten\ng) Arbeitsergebnisse kontrollieren\n6  Anfertigen und Lesen von     a) Entwurfs-, Konstruktions- und Fertigungszeichnun-\nSkizzen und Zeichnungen,         gen lesen und anwenden\nGrundlagen der Formge-       b) technische Unterlagen, insbesondere Normen, Stück-\nbung                             listen, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und\n(§ 4 Nr. 6)                      Handbücher, lesen und anwenden\n4\nc) Einzelteile im Entwurf skizzieren, Maße und Maßver-\nhältnisse beachten\nd) Zeichnungen normengerecht anfertigen\ne) Stücklisten nach Zeichnungen und Skizzen erstellen\n7  Unterscheiden von Holz       a) Holzarten unterscheiden\nund Holzwerkstoffen, Aus-    b) Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen bei der\nwählen nach Verwendungs-         Konstruktion und der Verarbeitung berücksichtigen,\nzweck und Wirtschaftlich-        Inhaltsstoffe beachten\nkeit\nc) Holz und Holzwerkstoffe im Hinblick auf den Verwen-\n(§ 4 Nr. 7)\ndungzweck, die Formgebung, die Wirtschaftlichkeit\nsowie unter Berücksichtigung der Holzfeuchte und        3\ndes Verschnitts auswählen\nd) Holz und Holzwerkstoffe transportieren und lagern\ne) Schnittholz, insbesondere unter dem Gesichtspunkt\nder natürlichen Trocknung, stapeln und lagern\nf) Holzfehler feststellen\n8  Bearbeiten von Holz und      Messen, Anreißen und Prüfen:\nHolzwerkstoffen              a) Meß-, Anreiß- und Prüfgeräte sowie Werkzeuge fest-\n(§ 4 Nr. 8)                      legen\nb) Meß-, Anreiß- und Aufrißarbeiten ausführen, Toleran-\nzen beachten                                             2\nc) Formgenauigkeit mit Schablonen prüfen\nd) Paßgenauigkeit der Einzelteile prüfen\ne) Maße und Formen nach technischen Unterlagen\nübertragen\nBearbeiten von Hand:\nf) Werkzeuge nach Art der Bearbeitung sowie nach\nForm und Oberflächengüte des Werkstückes aus-\nwählen\n6\ng) Handwerkzeuge schärfen\nh) Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoffen mit Hand-\nwerkzeugen, insbesondere durch Sägen, Hobeln,\nStemmen und Putzen, auf Maß und Form bearbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegebe,:1 zu Bonn am 18. Februar 1997              193\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                 in Wochen\nlfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens         im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                          3                                        4\nHerstellen von Verbindungen:\ni) Holzverbindungen im Hinblick auf die Form und die\nFunktion des Werkstückes sowie auf den Werkstoff\nauswählen\nk) Breitenverbindungen herstellen\n1) Rahmen-, Kasten- und Gestellverbindungen herstellen\nm) Nagel-, Klammer- und Schraubverbindungen herstellen\nn) Beschläge anbringen\nVerwenden von Klebstoffen und Zusatzmitteln:                 12\no) Klebstoffe und Zusatzmittel unterscheiden, nach dem\nVerwendungszweck auswählen und lagern\np) Klebstoffe vorbereiten und auftragen, Verarbeitungs-\nvorschriften sowie Arbeits-, Gesundheits- und Um-\nweltschutz nach Betriebsanweisung beachten\nq) Spann- und Preßeinrichtungen auswählen\nr) Flächen und Kanten bekleben, Verbindungen verleimen\ns) Geräte reinigen, Klebstoffreste und Zusatzmittel ent-\nsorgen\nInstandhalten:\nt) Prüf- und Meßgeräte sowie Handwerkzeuge und\n2\nWerkbänke warten, auf Funktion prüfen und Repara-\nturen veranlassen\n9  Verarbeiten von Furnieren    a) Furniere lagern und auswählen\n(§ 4 Nr. 9)                  b) Furniere zuschneiden, fügen, zusammensetzen,\nkennzeichnen und aufleimen                                2\nc) furnierte Werkstücke zwischenlagern\nd) Preßeinrichtungen warten und pflegen\n10   Verarbeiten von Kunststof-   a) Maßnahmen zum Gesundheits- und Umweltschutz\nfen                             bei der Verarbeitung von Kunststoffen ergreifen, Ent-\n(§ 4 Nr. 10)                    sorgung veranlassen\nb) Kunststoffe lagern\nc) Kunststoffe, insbesondere Belagstoffe, nach Art und\nVerwendungszweck auswählen                                5\nd) Kunststoffe von Hand und mit handgeführten Maschi-\nnen bearbeiten\ne) Flächen und Kanten belegen\nf) Kunststoffverbindungen durch Schweißen und Kle-\nben herstellen\nVerarbeiten von Metallen     a) Halbzeuge aus Metallen nach ihren Eigenschaften\nund Glas                        und dem Verwendungszweck auswählen\n(§ 4 Nr. 11)                 b) Halbzeuge aus Metallen unter Beachtung der Werk-\nstoffeigenschaften und -oberflächen anreißen und\nkörnen\nc) Halbzeuge aus Metallen von Hand und mit handge-\nführten Maschinen bearbeiten, insbesondere feilen,\nsägen, trennen, umformen, bohren und Gewinde              4\nschneiden\nd) Halbzeuge aus Metallen, insbesondere durch Nieten,\nSchrauben und Kleben, verbinden\ne) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen\nf) Flachglas transportieren und lagern\ng) Flachglas zuschneiden","194              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.               Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, DurchfOhrens      Im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund KontroUierens zu vermittetn sind\n1         2      3\n1                    2                                          3                                       4\n12    Einrichten, Bedienen und     a) handgeführte Maschinen, die zugehörigen Sicher-\nWarten von Maschinen,           heits- und Schutzvorrichtungen sowie Lehren und\nAnlagen und Vorrichtungen       Schablonen nach dem Verwendungszweck aus-\n(§ 4 Nr. 12)                    wählen und bereitstellen\nb) mit handgeführten Maschinen sägen, bohren und\nschleifen\nc) Vorrichtungen für die Sicherheit, den Gesundheits-\nschutz und für den Umweltschutz an stationären           8\nMaschinen handhaben\nd) Bewegungsabläufe an stationären Maschinen steuern\ne) Werkstücke auf stationären Maschinen unter Aufsicht\nsägen, hobeln, ablängen, bohren und schleifen\nf) handgeführte Maschinen warten, auf Funktion prüfen\nund Reparaturen veranlassen\nII. Berufliche Fachbildung\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kemtnisse, die unter                In Wochen\nLfd.               Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                    2                                          3                                       4\n1   Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-\nvon Arbeitsabläufen, Kon-       wandes und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-\ntrollieren der Arbeitser-       zung abschätzen\ngebnisse                     b) Informationsquellen und Datenträger auftragsbezo-\n(§4 Nr. 5)                      gen nutzen\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der betriebli-\nchen Gegebenheiten festlegen\n3\nd) Materialbedarf verschnittgünstig festlegen\ne) Arbeitsplatz auftragsbezogen vorbereiten, Maßnah-\nmen zum Vermeiden von Personen- und Sachschä-\nden treffen\nf) Arbeitszeit erfassen, Arbeitsergebnis dokumentieren\ng) Arbeitsergebnisse beurteilen\nh) Fertigungsverfahren im Hinblick. auf die Wirtschaft-\nlichkeit des Arbeitsprozesses, die Produktqualität\nsowie den Arbeits- und Gesundheitsschutz aus-\nwählen                                                                    4\n0  Arbeitsauftrag mit Kunden erörtern, Benutzerinforma-\ntiongeben\n-\n2   Anfertigen und Lesen von     a) Werkstücke Im Entwurf skizzieren, Maße und Maßver-\nSkizzen und Zeichnungen,        hältnisse beachten\nGrundlagen der Formge-                                                                           2\nb) Erzeugnisse nach gestalterischen und funktionalen\nbung                            Gesichtspunkten entwerfen und zeichnen\n(§ 4 Nr. 6)\nc) konstruktive Einzelheiten nach fertigungstechnischen\nund wirtschaftlichen Gesichtspunkten festlegen und                        4\nauf unterschiedlichen Zeichnungsträgern darstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              195\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                          3                                      4\n3  Unterscheiden von Holz       a) Holzfeuchte bestimmen und bei der Auswahl berück-\nund Holzwerkstoffen, Aus-       sichtigen, natürliche und technische Holztrocknung\nwählen nach Verwendungs-        unterscheiden\nzweck und Wirtschaftlich-                                                                       2\nb) Holz und Holzwerkstoffe auftrags- und fertigungsbe-\nkeit                            zogen auswählen\n(§ 4 Nr. 7)                  c) Holz und Holzwerkstoffe verschnittgünstig einteilen\n4  Verarbeiten von Furnieren    a) Furniere nach Art, Farbe und Struktur auswählen\n(§ 4 Nr. 9)                     sowie Fehler hinsichtlich der Verwendung beur-        _\nteilen\nb) Furniere unter Berücksichtigung der Holzmaserung                    4\nzusammensetzen, Furnierbilder herstellen\nc) Flächen und Kanten mit Furnieren beleimen und\nschleifen\n5  Einrichten, Bedienen und     a) Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und\nWarten von Maschinen,           Umweltschutz an Maschinen, Anlagen und Vorrich-\nAnlagen und Vorrichtungen       tungen ergreifen\n(§ 4 Nr. 12)                 b) Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen auswählen,\neinrichten und rüsten\nc) Maschinenwerkzeuge auswählen, rüsten und lagern\n10\nd) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen auf\nFunktion prüfen und einstellen\ne) pneumatische, hydraulische und elektronische Geräte\nund Einrichtungen rüsten und bedienen\nf) Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunst-\nstoffen maschinell bearbeiten\ng) programmgesteuerte Maschinen einrichten, rüsten\nund bedienen\nh) Maschinen, Maschinenwerkzeuge, Anlagen und Vor-\nrichtungen sowie Geräte und Fördermittel warten und\nauf Funktion prüfen                                                 4\ni) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behe-\nbung ergreifen, Sicherheitsregeln zur Vermeidung von\nGefahren durch elektrischen Strom anwenden\n6  Herstellen von Teilen        Vorbereiten:\nund Zusammensetzen\na) Bauarten und Konstruktionen, insbesondere für Möbel,\nzu Erzeugnissen\nInnenausbau, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände\n(§ 4 Nr. 13)\nund Böden, unterscheiden\n2\nb) Werkstoffe und Halbzeuge, insbesondere für Möbel,\nInnenausbau, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände\nund Böden, unterscheiden und auswählen\nc) Fertigungsrisse anfertigen\nd) Aufmaße nehmen, Maße prüfen und übertragen\ne) Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Ein-                            4\nbruchschutz beurteilen und durchführen","196            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n2                                            3                                      4\nHerstellen von Teilen:\nf) Werkstoffe nach Listen zuschneiden\ng) Teile zuordnen und zwischenlagem\nh) Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bear-\nbeiten                                                          7\ni)  Rahmen, Korpusse und Gestelle herstellen\nk) Formteile herstellen\n1) Vorrichtungen und Schablonen nach Vorgaben und\nnach eigenen Ideen herstellen und instandhalten\nZusammensetzen und Lagern von Erzeugnissen:\nm) Einbau von Beschlägen und Dichtungen vorbereiten\nn) Halbzeuge auswählen, bearbeiten und montieren,\nHilfsstoffe und Dichtungen einsetzen                                4\no) Dicht- und Dämmstoffe auswählen und verarbeiten\np) Verglasungseinheiten auswählen, einbauen und ab-\ndichten\nq) Baugruppen herstellen, einpassen und zusammen-\nbauen\n14\nr) Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwi-\nschenlagem\n4\ns) Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten\n7  Montieren von Beschlägen     a) Beschläge für den Zusammenbau nach Art, Verwen-\n(§ 4 Nr. 14)                     dungszweck und Funktion unterscheiden sowie unter\nBeachtung der Wirtschaftlichkeit auswählen\nb) Handhabungs- und Zierbeschläge unter Beachtung                       2\nvon Gestaltung und Funktion auswählen\nc) Beschläge und Verbindungsmittel montieren\nd) Konstruktions-, Funktions- sowie Sicherheits- und\nSchutzbeschläge montieren und im Gebrauchszu-\nstand justieren                                                           4\ne) Lehren und Vorrichtungen für die Montage anferti-\ngen\n8  Veredeln von Oberflächen     a) Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und\n(§ 4 Nr. 15)                     Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von\nEmissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung\nergreifen\nb) Teile und Erzeugnisse vorbereiten und vorbehandeln\nc) Beschichtungsmaterialien sowie Auftrags- und Be-\nschichtungstechniken bei Teilen und Erzeugnissen,\ninsbesondere zur Verwendung in Innenräumen, aus-\nwählen sowie nach Verarbeitungsvorschriften anwen-\n4\nden\nd) Beizen und Färbemittel auswählen, ansetzen und auf-\ntragen, gebeizte Flächen nachbehandeln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              197\n0                                            Zeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                            3                                     4\ne) Teile und Erzeugnisse vor, während und nach der\nOberflächenbehandlung lagern und schützen\nf) Arbeitsgeräte reinigen und pflegen\ng) Werkstoffe und Hilfsstoffe für die Oberflächenvered-\nlung lagern, Reststoffe entsorgen\nh) Beschichtungsmaterialien für Teile und Erzeugnisse,\ninsbesondere zur Verwendung im Außenbereich, vor-\nbereiten und auftragen, beschichtete Oberflächen                        3\nnach behandeln\ni) Fehlstellen und Schäden ausbessern\n9  Ausführen des konstrukti-     a) Maßnahmen für die Sicherheit, den Gesundheits- und\nven und chemischen Holz-          Umweltschutz, insbesondere zur Vermeidung von\nschutzes                         Emissionen und Abfall, nach Betriebsanweisung\n(§ 4 Nr. 16)                     ergreifen\nb) Maßnahmen für den konstruktiven Holzschutz im\nInnen- und Außenbereich auswählen und durch-\nführen\nc) Arten und Eigenschaften von Korrosions- und Holz-                         2\nschutzmitteln unterscheiden und dem Verwendungs-\nzweck zuordnen\nd) Verfahren zum Auftragen und Einbringen von Holz-\nund Korrosionsschutzmitteln für den Innen- und\nAußenbereich auswählen und anwenden\ne) Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Rest-\nstoffe entsorgen\n10   Einbauen von montagefer-     a) Montagearbeiten planen und vorbereiten\ntigen Teilen und Erzeugnis-\nb) Teile, Erzeugnisse, Halbzeuge und Fertigteile prüfen\nsen\nund dem Montagevorgang zuordnen\n(§ 4 Nr. 17)\nc) Montagestellen einrichten und sichern\nd) Leitern, Arbeits- und Schutzgerüste auswählen, auf\nSicherheit prüfen sowie auf- und abbauen\ne) Werkzeuge sowie Montage- und Befestigungs-\n8\nsysteme nach dem Verwendungszweck auswählen\nf) Dicht- und Dämmstoffe nach dem Verwendungs-\nzweck auswählen, zurichten und verarbeiten\ng) Teile und Erzeugnisse anpassen und einbauen, Bau-\ngruppen montieren\nh) Abfallstoffe nach Sorten trennen, lagern und entsor-\ngen\ni) Endkontrolle durchführen\nk) Abstimmung mit anderen Gewerken durchführen                               4\n1) Demontagearbeiten durchführen\n11   Instandhalten von Teilen     a) Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beur-\nund Erzeugnissen                 teilen und den Arbeitsumfang abschätzen\n(§ 4 Nr. 18)\nb) Wartungs- und Reparaturarbeiten vorbereiten und                           4\nausführen\nc) Oberflächen instandsetzen","198            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1        2       3\n1                  2                                           3                                      4\n12   Vorbereiten und Ausfüh-      a) Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen beur-\nren von Restaurierungs-         teilen und den Arbeitsumfang abschätzen\narbeiten                     b) Teile und Erzeugnisse unter Beachtung der Bauart,                         3\n(§ 4 Nr. 19)\ndes Baustils und der ästhetischen Wirkung nach Vor-\ngabe restaurieren\n13   Qualitätssicherung und       a) Teile und Erzeugnisse anhand des Arbeitsauftrages\nAbnahme                         auf Maß, Form, Funktion und Oberfläche prüfen\n(§ 4 Nr. 20)                 b} bei der Abnahme mitwirken, technische Vorgaben                            2\nberücksichtigen\nc} Maßnahmen zur Qualitätssicherung ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                   199\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie *)\nVom 31. Januar 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch                11 . Grundlagen der Elektrotechnik, Meß-, Steuerungs-\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                         und Regelungstechnik,\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                     12. Gewinnen, Fördern und Transportieren von Roh-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                         stoffen,\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-                  13. Verfahrensabläufe,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\n14. Produktions- und Prozeßsteuerung,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie:                                                       15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,\n§1                                   16. Lagern und Entsorgen.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nDer Ausbildungsberuf VerfahrensmechanikerNerfah-                    Kenntnisse:\nrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie wird\n1. in der Fachrichtung Baustoffe:\nstaatlich anerkannt.\na) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-\n§2                                           seitigung,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                              b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-                   c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                  zur Qualitätssicherung,\n1. Baustoffe,                                                              d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer\n2. Transportbeton,                                                              Abläufe von Brenn~ und Veredelungsprozessen,\n3. Gipsplatten oder Faserzement,                                            e) Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten\nvon Baustoffen;\n4. Kalksandsteine oder Porenbeton,\n2. in der Fachrichtung Transportbeton:\n5. vorgefertigte Betonerzeugnisse\na) Disponieren von Mischungen, Materialfluß und\ngewählt werden.                                                                 Materialtransporten,\n§3                                       b) Herstellen von Transportbeton,\nAusbildungsberufsbild                                c) Herstellen von Werkfrischmörtel,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                     d) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                      zur Qualitätssicherung,\n1. Berufsbildung,                                                         e) Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  3. in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-\nseitigung,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                        b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\n5. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-                      c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\nlagen,                                                                    zur Qualitätssicherung,\n6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,                           d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer\nAbläufe von Produktionsprozessen,\n7. Instandhalten von Werkzeugen,\ne) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von\n8. Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken\nvon Rohstoffen,\nGipsplatten oder Faserzement;\n4. in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:\n9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,\na) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25          seitigung,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-    b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-      c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen\nger veröffentlicht.                                                          zur Qualitätssicherung,","200                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nd) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer         sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-\nAbläufe von Produktionsprozessen,                        stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ne) Versandvorbereiten und Vertaden von Kalksand-               (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nsteinen oder Porenbeton;                                höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und\n5. in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:           in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\na) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-\nseitigung,                                              1. als Prüfungsstück:\nb) Qualitätssicherung,                                          Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch\nmanuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen\nc) Probenahme und Probenanalyse,                                und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes\nd) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,                     sowie eines Prüfprotokolls;\ne) Herstellen unterschiedlicher Betonsorten,                2. als Arbeitsproben:\nf) Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Beton-              a) Herstellen einer mechanischen Verbindung,\nerzeugnissen,                                               b) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe\ng) Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefer-                 und Funktionsprüfung.\ntigter Betonerzeugnisse.                                   (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\n§4                                 praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nAusbildungsrahmenplan                         Gebieten schriftlich lösen:\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Ener-\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\ngieverwendung,\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-          2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unter-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-                lagen,\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche           3. berufsbezogene Berechnungen,\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die           4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von\nAbweichung erfordern.                                                Rohstoffen,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und       5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiter-\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-           .verarbeitung von Rohstoffen,\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-       6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes              und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,            7. Grundlagen der Elektro-, Meß-, Steuerungs- und Rege-\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi-             lungstechnik.\ngung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach-\nzuweisen.                                                           (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n§5                                 Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAusbildungsplan\n§8\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\nAbschlußprüfung\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.                                          (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n§6                                 auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nBerichtsheft                            soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nBeachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nhöchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nund in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeits-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in\ndurchzusehen.\nBetracht:\n§7                                  1. als Prüfungsstück:\nZwischenprüfung                                Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-          oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des                 Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Pro-\nduktes nach Vorgabe;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Ab-\nschnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und            2. als Arbeitsproben:\nunter den laufenden Nummern 10 bis 12 und 16 für das                  a) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automati-\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und                     sierten oder teilautomatisierten Fertigungsanlage\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-                  oder eines Anlagenteils,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                 201\nb) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,                   d) in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Poren-\nc) Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließ-                   beton:\nlich Dokumentieren,                                             aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\nnelle Energieverwendung,\nd) Fehlersuche.\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von\nDabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert und\nKalksandsteinen und Porenbeton,\ndie Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert ge-\nwichtet werden.                                                         cc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-\nleittechnik für den Betrieb von Produktions-\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nanlagen für Kalksandsteine und Porenbeton,\nPrüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni-\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde                      dd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-                       der Herstellung von Kalksandsteinen und\ngaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,                   Porenbeton,\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                        ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                             und Anlagen für die Kalksandstein- und Poren-\nbetonproduktion,\na) in der Fachrichtung Baustoffe:\nff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Kalk-\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-                     sandsteinen und Porenbeton,\nnelle Energieverwendung,\ngg) Verladen und Versandvorbereiten;\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von\nZement, Kalk/Dolomit und Gips,                         e) in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:\ncc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-                    aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-\nleittechnik für den Betrieb von Produktions-                   nelle Energieverwendung,\nanlagen für Baustoffe,                                     bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von\ndd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen                           vorgefertigten Betonerzeugnissen,\nund Anlagen der Baustoffproduktion,                        cc} Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-\nee) Prüftechniken und Analyseverfahren           von                 leittechnik für den Betrieb von Produktions-\nZement, Kalk/Dolomit und Gips,                                 anlagen zur Herstellung von vorgefertigten\nBetonerzeugnissen,\nff)   Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvor-\nbereiten;                                                  dd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen\nund Anlagen zur Produktion von vorgefertigten\nb) in der Fachrichtung Transportbeton:                                   Betonerzeugnissen,\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-                 ee) Prüftechniken und Analyseverfahren bei der\nnelle Energieverwendung,                                       Herstellung vorgefertigter Betonerzeugnisse,\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von                 ff) Lagern, Versandvorbereiten und Verladen;\nTransportbeton und Werkfrischmörtel,\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\ncc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-\na) Handhaben von Skizzen und Technischen Zeich-\nleittechnik für den Betrieb von Mischanlagen,\nnungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen; Mon-\ndd) Aufbau und Wirkungsweise von Mischanlagen,                   tage-, Schalt- und Arbeitsplänen; Materialfluß- und\nee) Prüftechniken und Analyseverfahren von Frisch-               Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablauf-\nbeton und Werkfrischmörtel,                                plänen,\nff)   Disponieren von Ausgangsstoffen und Liefe-             b) Interpretation technischer Daten,\nrungen;                                                c) anwendungsbezogene patenverarbeitung;\nc) in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:         3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\naa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-             a) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,\nnelle Energieverwendung,                               b) Rechnen mit physikalischen und technischen\nbb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von                 Größen,\nGipsplatten und Faserzement,                           c) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;\ncc) Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozeß-            4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nleittechnik für den Betrieb von Produktions-\nanlagen für Gipsplatten und Faserzement,               allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ndd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei\nder Herstellung von Gipsplatten und Faser-            (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nzement,                                            den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen                1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\n·und Anlagen für die Gipsplatten- und Faser-        2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung               90 Minuten,\nzementproduktion,\n3. im Prüfungsfach Technische\nff)   Prüftechniken und Analyseverfahren von Gips-           Mathematik                                  90 Minuten,\nplatten und Faserzementprodukten,                  4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\ngg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;                  und Sozialkunde                            60 Minuten.","202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                                      §9\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nÜbergangsregelung\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings      Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-          dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,          schriften anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag          vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der         ordnung.\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n§10\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfächer das doppelte Gewicht.                                     Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-   Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis-       dung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmecha-\nprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-            nikerin in der Steine- und Erdenindustrie vom 2. April 1992\nreichende Leistungen erbracht sind.                            (BGBI. 1S. 809) außer Kraft.\nBonn, den 31. Januar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                     203\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie\n1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemiß § 3 Abs. 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung            in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                    des§ 4 Abs. 2 zu vennitteln sind                  im Ausbildungsjahr\n1     1  2    1  3\n2                                             3                                           4\n1   Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)               Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nMineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und\n-absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Berg-\naufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-   a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzli-\nschutz und rationelle Ener-      chen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-\ngieverwendung                    tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter beach-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)               ten und anwenden                                             während\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften             bei der gesamten\nden Arbeitsabläufen anwenden                                 Ausbildung\nzu vennitteln\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nen-\nnen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ne) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene\nerläutern\nf) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht ent-\nzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom\nausgehen.beachten","204            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n2                                            3                                       4\ng) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-\nnen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5  Lesen, Anwenden und Er-      a) technische Zeichnungen und Symbole sowie techni-\nstellen technischer Unter-      sche Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen\nlagen                           aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien lesen und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)              anwenden\nb) Skizzen anfertigen\nc) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen\nd) Produktionsvorgänge anhand einfacher Darstellun-\ngen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsab-\nlauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern\naufzeigen\ne) Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeits-\nabläufen dokumentieren\n6  Grundfertigkeiten der        a) manuelle Werkstoffbearbeitung\nWerkstoffbearbeitung            aa) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\nunter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe,\nMaßeintragungen mit Toleranzangaben und der\nSymbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen\nsowie Skizzen anfertigen\nbb) Zusammenstellungszeichnungen,             Explosions-\nzeichnungen und Stücklisten lesen\ncc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel\nbereitstellen und pflegen\ndd) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen\nund erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen\nee) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,\nWinkeln und Flächen nach geforderter Meßge-\nnauigkeit auswählen und handhaben\nff)  Längen mit Maßstab und Meßschieber messen\ngg) Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkel-\nlehren prüfen\nhh) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Eben-\nheit und Formgenauigkeit prüfen\nii)  Werkstücke unter Berücksichtigung der Werk-\nstoffeigenschaften anreißen, körnen und kenn-\nzeichnen\nkk) Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichti-\ngung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung         12\nein- und aufspannen\nII) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-\nstoff sägen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              205\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       In Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                            3                                     4\nmm) Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur\nMaßgenauigkeit von ± 0,5 mm und bis zur Ober-\nflächenbeschaffenheit Rz25 eben und winklig\nfeilen sowie entgraten\nnn) Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken\naus Metall und Kunststoff formgerecht feilen\nsowie entgraten\noo) Innengewinde in Werkstücke aus Metall und\nKunststoff mit Gewindebohrer schneiden\npp) Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall\nmit Schneideisen schneiden\nqq) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und\nHandhebelschere scherschneiden sowie mit\nLochwerkzeugen lochen\nrr)  Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen\nss) Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biege-\nvorgang verformt sind, richten\nb) maschinelle Werkstoffbearbeitung\naa) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berück-\nsichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes\nsowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen\nbb) Drehzahl, Vorschub und Schnittiefe an Bohrma-\nschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes\nmit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen\ncc) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannke-\ngel spannen\ndd) Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen,\nPlatten und Profilteilen mit handgeführten und      4\nortsfesten Bo'1rmaschinen herstellen\nee) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen\nherstellen\nff)  Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen\nc) Trennen von Werkstoffen\naa) Profile aus Metall und Kunststoff unter Berück-\nsichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen\ntrennen\nbb) Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen\ncc) Profile und Platten aus Stahl durch Brennschnei-\nden trennen\nd) Herstellen von mechanischen Verbindungen\naa) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und\nScheiben herstellen sowie mittels Sicherungsele-\nmenten, insbesondere mit Federringen und\nZahnscheiben, sichern\nbb) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungs-\nzweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwi-\nschen gleichen und verschiedenen Werkstoffen\n10\nnach Anweisungen und Untertagen herstellen","206            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nlfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                   des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                             3                                    4\ncc) Schweißeinrichtungen, insbesondere Hand-\nschweißtransfonnatoren und Schweißhilfsmate-\nrialien, für das Schmelzschweißen auswählen\nsowie Einstellwerte festlegen\ndd) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen\nvon Instandsetzungsarbeiten durch Schmelz-\nschweißen verbinden\nee) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter\nBerücksichtigung der zu fördernden Medien, des\nDruckes und der Temperatur herstellen\nff)  Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbei-\nten durch Kaltvulkanisieren oder Klammem in-\nstandsetzen\n7  Instandhalten von Werk-      a) Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Wei-\nzeugen                          terverarbeitung zu Endprodukten nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)           b) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen\nund pflegen                                              4\nc) Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln\nd) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-\nmentieren\n8  Erschließungs-, Gewin-       a) betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern\nnungs- und Fördertech-       b) Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von\nniken von Rohstoffen            Beispielen erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)\nc) Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern           8\nd) bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von\nRohstoffen mitarbeiten\ne) betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen\n,\n9  Verarbeiten von Rohstof-     a) Verfahrenstechniken der Trocken- und Naßaufberei-\nfen zu Endprodukten             tung gegenüberstellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)           b) in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zer-\nkleinem, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei\nthermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten\n14\nc) Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für\ndie Aufbere.itung von Rohstoffen und Weiterverarbei-\ntung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende\nMaschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen\nd) Verwendung der Endprodukte erläutem\n10  Grundlagen der Hydraulik     a) Pneumatik und Hydraulik\nund Pneumatik                    aa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und\n(§3Abs.1 Nr.10)                     hydraulischer Systeme lesen und skizzieren\nbb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nin hydraulischen und pneumatischen Anlagen\nbeachten und anwenden\ncc) Druck in pneumatischen und hydraulischen\nSystemen messen und einstellen\ndd) Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach An-\ngaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und                 8\nVorschriften aufbauen, anschließen und prüfen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              207\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n2      3\n2                                            3                                      4\nb) Elektropneumatik und Elektrohydraulik\naa) Schalt- und Funktionspläne von elektropneumati-\nschen und elektrohydraulischen Systemen lesen\nund skizzieren\nbb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\ndurch elektrischen Strom anwenden\ncc) elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von\nTypen- und Leistungsschildern identifizieren,\nBauteile und Baugruppen mechanisch montieren\nund demontieren\ndd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und\nelektrohydraulischen Systemen prüfen\n11   Grundlagen der Elektrotech-  a) Elektrotechnik\nnik, Meß-, Steuerungs- und      aa) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen\nRegelungstechnik                     und skizzieren\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)\nbb) elektrische Größen, insbesondere Strom und\nSpannung mit einfachen -Meßgeräten messen;\nMeßergebnisse bewerten\ncc) Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen\nelektrischer Anlagen beachten\ndd) Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und\nelektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen\nb) Steuerungstechnik\naa) Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und\nVerfahrensabläufen erklären und einfache Steue-\nrungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen\nbb) Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und\nnach Anweisung in Betrieb nehmen                             10\nc) Meß- und Regelungstechnik\naa) Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und\neiner Regelung erläutern sowie wesentliche Bau-\ngruppen einer Steuerung und einer Regelung\nzuordnen\nbb) Reglerarten unterscheiden\ncc) prinzipielle Arbeitsweise von Meßwertaufneh-\nmern erläutern\ndd) Meßwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten\nzuordnen\nee) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\nbei radiometrischen Meßeinrichtungen anwen-\nden\nff)  Einrichtungen zur Regelung von Prozeßabläufen\nunter Anleitung bedienen\n12   Gewinnen, Fördern und        a) Gewinnung\nTransportieren von Roh-         Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach An-\nstoffen                         weisung bedienen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Förderung und Transport\naa) Transportsysteme innerhalb der Rohstofförde-\n4\nrung unterscheiden\nbb) Förderanlagen und Transportsysteme nach An-\nweisung bedienen\ncc) Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung\ninnerhalb eines Produktionsablaufes erläutern","208            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                   des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                  2                                             3                                     4\n13   Verfahrensabläufe            a) bei mechanischen Verfahrensabläufen, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)              Zerkleinern und Klassieren, mitarbeiten\n8\nb) bei den thermischen Verfahrensabläufen, insbeson-\ndere Trocknen und Wärmebehandlung, mitarbeiten\n14   Produktions- und Prozeß-     a) Produktionssteuerung\nsteuerung                        aa) Materialfluß bei der Erzeugung von Steine- und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)\nErdenprodukten erläutern\nbb) Zusammenhänge im Produktionsablauf darstel-\nlen\ncc) Methoden der Datenerfassung und -verarbeitung\nfür die Produktionssteuerung er1äutem                        7\ndd) Meß-, Überwachungs- uhd Kommunikationsein-\nrichtungen bedienen\nee) Störungen im Materialfluß erkennen und Maß-\nnahmen zu deren Beseitigung veranlassen\nff)  Produktionsdaten erfassen, abrufen und zur Ver-\narbeitung weiterleiten\ngg) Produktionsprotokolle handhaben\nb) Prozeßsteuerung\naa) Aufgaben und Verfahren der Steuerung von Auf-\nbereitungs- und Produktionsprozessen von Stei-\nnen und Erden erläutern\nbb) Darstellungen zur Prozeßsteuerung lesen\ncc) Prozeßabläufe überwachen und steuern                          7\ndd) Prozeßdaten zur Kontrolle und Steuerung von\nProzeßabläufen beurteilen und bei Abweichun-\ngen von den Sollwerten korrigierende Maßnah-\nmen ergreifen\nee) Betriebsdaten verarbeiten\n15  Instandhalten von Maschi-     a) Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, War-\nnen und Anlagen                 tungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)              der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten\nb) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurtei-\nlen und schadhafte Teile auswechseln                              4\nc) Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkun-\ngen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beur-\nteilen\nd) lnstandsetzungsmaßnahmen durchführen\n16   Lagern und Entsorgen         a) Lagerung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)              Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und\nFertigprodukten bedienen und überwachen\nb) Entsorgung\naa) Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unter-            4\nscheiden und der Entsorgung zuführen\nbb) betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung\nder Sicherheitsbestimmungen zwischen lagern\nund deren Entsorgung veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                  209\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse In den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2\nA. Fachrichtung Baustoffe\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung           In Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind               Im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                            3                                         4\n1    Arbeitsplanung und syste-    a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-\nmatische Störungsbeseiti-      heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftli-\ngung                            chen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festle-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1               gen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-\nBuchstabe a)                    bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                                  2\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen\neinschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-\nanlagen systematisch ermitteln und Störungen be-\nheben\n2    Instandsetzen von Maschi-    a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nnen und Anlagen                 tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nb) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\nBuchstabe b)                                                                                                  8\nFunktion prüfen\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Män-\ngel durch Instandsetzen behebe_n\n3    Probenehmen und Durch-       a) Probenahme\nführen von Maßnahmen zur\naa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nQualitätssicherung\nsichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher\nBuchstabe c)\nGegebenheiten auswählen\nbb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro-                          4\nben nehmen\ncc) Funktion von automatischer Probenahmeeinrich-\ntung überwachen\ndd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten\nund instandhalten\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen\nAnalyseverfahrens vorbereiten\nbb) physikalische Analysen durchführen, insbeson-\ndere zur Bestimmung von:\n-Feuchte\n- Kornverteilung\n- spezifischer Oberfläche\n-Dichte\n- Schüttgewicht\ncc) chemisch-mineralogische Analysen zur Bestim-\nmung der Elementzusammensetzung durchführen\ndd) anwendungstechnische          Untersuchungen        der\nBaustoffe hinsichtlich\n- Verarbeitbarkeit                                                      12\n- Festigkeit\n- Dauerhaftigkeit\n- Maßtoleranzen\ndurchführen","210            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          In Wochen\nNr.     A.usbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1               .  2                                            3                                        4\nee) Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe bei der\nDurchführung von Analysen unter Berücksichti-\ngung der arbeitsrechtlichen Vorschriften hand-\nhaben\nc) Prozeßsteuerung\naa) Analyseergebnisse        protokollieren,   vergleichen\nund bewerten\nbb) Steuerungseingriffe aufgrund der Analyseergeb-\nnisse veranlassen\n4   Überwachen verfahrens-       a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte und die zu-\nund fertigungstechnischer       gehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwirken\nAbläufe von Brenn- und Ver-     sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen\nedelungsprozessen               Beispielen erläutern,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1            b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-\nBuchstabe d)                    gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern                               8\nc) Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe\nder installierten Regelkreise und unter Umgehung der\nRegelkreise fahren und überwachen\nd) Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der\nSicherheitsvorschriften an- und abfahren\ne) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und ge-\neignete Maßnahmen zur Überführung in einen unge-\nstörten Betriebszustand einleiten                                           10\nf) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum\nAnlagenschutz nennen\n5   Abfüllen, Verladen, Wiegen   a) Mischeinrichtungen für auftragsbezogene Mischpro-\nund Versandvorbereiten von      dukte bedienen\nBaustoffen                   b) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen\n(§ 3Abs. 2 Nr. 1\nc) einzelne Versandarten für Fertigprodukte nennen\nBuchstabe e)\nd) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware bedienen                           8\ne) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedie-\nnen\nf) Einsatzbereiche von Zement, Kalk/Dolomit und Gips\nin der Grundstoff- sowie Bauindustrie erläutern\nB. Fachrichtung Transportbeton\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                 2                                            3                                        4\n1   Disponieren von Mischun-     a) Bindemittel, Zuschlagstoffe, ZUsatzstoffe, Zusatzmit-\ngen, Materialfluß und Mate-     tel und Wasser mengen- und zeitabhängig abrufen\nrialtransporten              b) Aufträge nach Liefertermin, Liefermenge, Lieferfolge,\n(§ 3Abs. 2 Nr. 2                Transportmittel, Fahrwege und Witterung sowie unter\nBuchstabe a)                   Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung dis-\npanieren\n12\nc) Zusatzleistungen durch Bereitstellung von Beton-\npumpen und Güteüberwachung disponieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                211\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                            3                                       4\nd) Verwendungsbereiche von Transportbeton und Werk-\nfrischmörtel erläutern\ne) Materialbewegungen erfassen\nf) Versandpapiere und Lieferscheine erstellen\n2    Herstellen von Transport-   a) vorhandene Maschinen und Anlagen auf Funktions-\nbeton                          fähigkeit überprüfen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b) Transportbeton nach vorgegebenen               Rezepturen\nBuchstabe b)                   EDV-unterstützt herstellen\nc) Maschinen und Anlagen reinigen und warten                                  12\nd) begrenzte Reparaturen unter Berücksichtigung der\nSicherheitsbestimmungen durchführen\ne) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Män-\ngel melden und durch Instandsetzen beheben\n3   Herstellen von Werkfrisch-   a) vorhandene Maschinen und Anlagen auf Funktions-\nmörtel                          fähigkeit überprüfen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b) Werkfrischmörtel nach vorgegebenen Rezepturen\nBuchstabe c)                    EDV-unterstützt herstellen\nc) Maschinen und Anlagen reinigen und warten                                  10\nd) begrenzte Reparaturen unter Berücksichtigung der\nSicherheitsbestimmungen durchführen\ne) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Män-\ngel melden und durch Instandsetzen beheben\n4   Probenehmen und Durch-       a) Grundlage der Betontechnologie unter Berücksichti-\nführen von Maßnahmen zur        gung der DIN Normen „Beton und Stahlbeton\", ,,Prüf-\nQualitätssicherung              verfahren für Beton\" und „Güteüberwachung\" erläu-\n(§ 3Abs. 2 Nr. 2                tern\nBuchstabe d)                 b) Sieblinien unter Berücksichtigung der verschieden-\nartigen Ausgangsstoffe zur Herstellung des Endpro-\nduktes erstellen\nc) Eignungsprüfungen durchführen einschließlich Nach-\nbehandlung des Endproduktes                                                12\nd) Mischwerkzeuge in Transportbeton-Werken sowie\ndie Mischspiralen der Fahrzeuge überprüfen\ne) Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen\nund nachjustieren\nf) Ursachen von technischen Störungen in Mischanla-\ngen und Fördergeräten systematisch ermitteln und\nStörungen beseitigen\n5   Wiederaufbereiten von Rest-  a) Wiederaufbereitungsanlage auf Funktionsfähigkeit\nbeton und Restmörtel            prüfen und inbetriebnehmen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b) Wiederaufbereitungsanlage nach Inspektions-, War-\nBuchstabe e)                    tungs- und Betriebsanleitungen inspizieren und\nwarten                                                                      6\nc) Ursachen von technischen Störungen systematisch\nermitteln, beheben oder beheben lassen\nd) zurückgewonnene Stoffe auf Wiederverwendung\ndurch Sichtkontrolle überprüfen","212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nC. Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung      in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                            3                                     4\n1   Arbeitsplanung und syste-    a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-\nmatische Störungsbeseiti-       heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-\ngung                            lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3               legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-\nBuchstabe a)                    bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                              2\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen\neinschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-\nanlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-\nben\n2   Instandsetzen von Maschi-    a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nnen und Anlagen                 tieren, instandsetzen und betriebsfertig montieren\n(§ 3Abs. 2 Nr. 3             b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\nBuchstabe b)                    Funktion prüfen                                                           8\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben\n3   Probenehmen und Durch-       a) Probenahme\nführen von Maßnahmen zur        aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nQualitätssicherung                   sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3                    lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher\nBuchstabe c)                         Gegebenheiten auswählen                                              4\nbb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro-\nben nehmen\ncc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtung\nüberwachen\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens vorbereiten       .\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-\nmung von:\n-Feuchte\n12\n- Reinheitsgrad\n- Weißgehalt\n-Abbindezeit\n- Festigkeit\n- Maßtoleranz\n-Dichte\n- Kornverteilung (Siebanalyse)\n4   Überwachen verfahrens-       a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte und die\nund fertigungstechnischer       zugehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwir-\nAbläufe von Produktions-        ken sowie ihre Auswirkungen anhand von betriebli-\nprozessen                       chen Beispielen erläutern\n(§ 3Abs. 2 Nr. 3             b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-\nBuchstabe d)                   gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern\nc) Prozeßtechnik erläutern\nd) Zusammenwirken der einzelnen Teilschritte für Teil-\nanlagen und Gesamtanlagen im Gesamtprozeß erläu-                           8\ntern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997               213\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des              Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                   des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n1        2       3\n1                  2                                             3                                     4\ne) Anlagen unter Anleitung im NonnaJzustand mit Hilfe\nder installierten Regelkreise und unter Umgehung der\nRegelkreise fahren und überwachen\nf) fertigungstechnische Anlagen für die Teilprozesse\nerläutern\ng) Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der\nSicherheitsvorschriften an- und abfahren\nh) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und ge-\neignete Maßnahmen zur Überführung in einen unge-\nstörten Betriebszustand einleiten                                          10\ni) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum\nAnlagenschutz nennen\n5    Verladen, Wiegen und Ver-    a) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen\nsandvorbereiten von Gips-    b) einzelne Versandarten für Fertigprodukte nennen\nplatten oder Faserzement\nc) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware und Platten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3               bedienen\nBuchstabe e)\nd) Mischeinrichtungen für Mischprodukte bedienen\n8\ne) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedie-\nnen\nf) Logistik des Versandes erklären\ng) Bestand von Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen und von\nFertigprodukten führen\nD. Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                   des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                             3                                     4\nArbeitsplanung und syste-     a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-\nmatische Störungsbeseiti-       heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-\ngung                            lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4               legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-\nBuchstabe a)                    bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                               5\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen\neinschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-\nanlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-\nben\n2   Instandsetzen von Maschi-     a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-\nnen und Anlagen                  tieren, instandsetzen und ~triebsfertig montieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4             b) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\nBuchstabe b)                     Funktion prüfen                                                            8\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben\n3   Probenehmen und Durch-        a) Probenahme\nführen von Maßnahmen zur         aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-\nQualitätssicherung                     sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4                      lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher                          4\nBuchstabe c)                           Gegebenheiten auswählen","214            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des§ 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1        2       3\n1                  2                                           3                                      4\nbb) unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften Pro-\nbennehmen\ncc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtun-\ngen überwachen\nb) Aufbereitungsanalytik\naa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-\nfahrens vorbereiten\nbb) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-\nmungvon:\n-Feuchte\n- Sandreinheit                                                      12\n-Abbindezeit\n- Festigkeit\n- Maßtoleranz\n-Dichte\n- Litergewicht\n- Kornverteilung (Siebanalyse)\n4   Überwachen verfahrens-       a) einzelne verfahrenstechnische Teilschritte nennen\nund fertigungstechnischer       und ihre Auwirkungen erläutern\nAbläufe von Produktions-     b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-\nprozessen                       gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4            c) Aufbereitung und Formgebung\nBuchstabe d)                    aa) Rohstoffe kontrollieren\nbb) Anlagen zur Aufbereitung bedienen und warten\ncc) Mischvorgänge überwachen und steuern                                 10\ndd) Schneidemaschinen für Porenbeton oder Pres-\nsen für Kalksandsteine einrichten, bedienen und\nwarten\nd) Autoklavieren\naa) Reaktionsvorgänge in Autoklaven erläutern\nbb) Dampfhärteanlage bedienen, steuern und warten\ne) Bewehrungsfertigung\naa) Bewehrungskörbe auftragsgemäß herstellen\nbb) Korrosionsschutz aufbringen\nf) Nachbehandlung\naa) Bauelemente durch Sägen, Bohren und Fräsen\nnach bearbeiten\nbb) Bauelemente beschriften und imprägnieren\ncc) Bauelemente zu komplexen Bauteilen verbinden                           5\ng) Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der\nSicherheitsvorschriften an- und abfahren\nh) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und ge-\neignete Maßnahmen zur Überführung in einen unge-\nstörten Betriebszustand einleiten\ni) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum\nAnlagenscjlutz nennen\n5   Versandvorbereiten und       a) Endprodukte zulassungsgerecht kennzeichnen\nVerladen von Kalksand-       b) verschiedene Lagerarten der Fertigprodukte nennen\nstein oder Porenbeton        c) Logistik des Versandes erklären\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4           d) Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie\nBuchstabe e)                   Fertigprodukten führen                                                     8\ne) Artikel nach Verladeprogramm verladen\nf) Einsatzbereiche von Kalksandsteinen und Porenbe-\nton im Bauwesen unter Berücksichtigung ~er Menta-\ngeverfahren erläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997               215\nE. Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           Im Ausbildungsjahr\n2       3\n2                                            3                                     4\n1   Arbeitsplanung und syste-    a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-\nmatische Störungsbeseiti-       heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-\ngung                            lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5               festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche\nBuchstabe a)                    Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen\ntreffen\nb) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten                              2\nc) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen\neinschätzen und melden\nd) Ursachen von technischen Störungen in Produktions-\nanlagen systematisch ermitteln und Störungen behe-\nben\n2   Qualitätssicherung           a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5               der Qualitätssicherung beschreiben\nBuchstabe b)\nb) Steuereinrichtungen einstellen und bedienen, Be-\ntriebsdaten erfassen\nc) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,                           6\nFehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung\nveranlassen\nd) Prüfvorschriften und Dokumentationen anwenden,\nAnweisungen der Qualitätssicherung einhalten\n3   Probenahme und Probe-        a) geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichti-\nanalyse                         gung des zu beprobenden Gutes bestimmen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nb) unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen Pro-\nBuchstabe c)\nben nehmen\nc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen\nüberwachen und instandhalten\nd) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analy-\nseverfahrens vorbereiten\ne) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung\nvon:                                                                     10\n-Feuchte\n- Kornverteilung\n- spezifischer Oberfläche\n-Dichte\n- Schüttgewicht\n- Festigkeit\n-Abbindezeit\nf) automatische Analysegeräte überwachen und instand-\nhalten\n4   Instandsetzen von Maschi-    a) Maschinen und Anlagenteile nach Vorgabe demontie-\nnen und Anlagen                 ren, instandsetzen und betriebsfertig montieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nb) instandgesetzte Maschinen und Anlagenteile auf\nBuchstabe d)\nFunktion prüfen                                                           8\nc) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte\nMängel melden und durch Instandsetzen beheben\noder beheben lassen","218            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des             Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n1        2       3\n1                  2                                            3                                     4\n5   Herstellen unterschiedli-    a) Mischanlage auf Funktionsfähigkeit überprüfen\neher Betonsorten             b) Mischanlage mit Bindemittel, Zuschlagstoffen, Zu-\n(§ 3Abs. 2 Nr. 5                satzmittel und Wasser beschicken\nBuchstabe e)                                                                                              6\nc) Beton nach produktspezifischen Rezepturen mischen\nd} Mischanlage reinigen und instandhalten\n6   Herstellen und Prüfen von    a) Betonstahl für die produktspezifischen Bewehrungen\nvorgefertigten Betonerzeug-     be- und verarbeiten\nnissen                       b) Maschinen und Anlagen auf Funktionstüchtigkeit\n(§ 3Abs. 2 Nr. 5                überprüfen\nBuchstabe f)\nc) Bewehrung und Einbauteile nach technischen Unter-\nlagen in die Formen einbringen                                           16\nd) Produktqualität nach Augenschein beurteilen\ne) vorgefertigte Betonerzeugnisse produktspezifisch ins-\nbesondere auf Maßhaltigkeit und Festigkeit prüfen\nf) Maschinen und Anlagen reinigen und instandhalten\n7   Vorbereiten des Versan-      a) Bestände, insbesondere von Rohstoffen, führen\ndes und Verladen vorge-      b) vorgefertigte Betonerzeugnisse ihren Verwendungs-\nfertigter Betonerzeug-          bereichen zuordnen\nnisse\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5            c) Produkte anforderungsgemäß kennzeichnen und ver-                          4\nBuchstabe g)                    sandfertig machen\nd) Produkte produktspezifisch transportieren, lagern\nund verladen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                      217\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der lsolier-lndustrie *)\nVom 31. Januar 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                      (2) In der Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbil-\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24               dungsberuf lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererln sind in\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                12 Wochen insbesondere die in der Anlage 2 unter den\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                  laufenden Nummern 5, 6 und 10 Buchstabe a, c, d und i\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                    aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in Oberbetrieb-\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                 liehen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstät-\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-                    ten zu vermitteln.\nministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\n(3) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbil-\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung\ndung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.\nund Technologie:\n§1                                                                  §4\nStaatliche Anerkennung                                              Ausbildungsberufsbild\nder Ausbildungsberufe im                                     Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin\nRahmen einer Stufenausbildung\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nDer Ausbildungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfachar-             folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nbeiterin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf\nlndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin werden staatlich               1. Berufsbildung,\nanerkannt.                                                               2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§2                                     3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAusbildungsdauer.                               4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\n(1) Die Stufenausbildung in der lsolier-lndustrie dauert\ninsgesamt 36 Monate.                                                     5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\n(2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zum Ausbil-                    6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrich-\ndungsberuf Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin dauert                 ten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergeb-\n24 Monate. In der darauf aufbauenden zweiten Stufe zum                      nisse,\nAusbildungsberuf lndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin               7. Grundfertigkeiten im Trockenbau,\ndauert die Ausbildung weitere 12 Monate.\n8. Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerü-\n§3                                        sten,\nGliederung der Berufsausbildung                            9. Arbeiten mit Kunststoffen,\n(1) 1n der Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur              10. Bearbeiten von Blechen,\nIsolierfacharbeiterin sind                                             11. Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-\n1. im ersten Ausbildungsjahr in 16 Wochen insbesondere                      gen,\ndie in der Anlage 1 unter den laufenden Nummern 5 bis              12. Anbringen von Unterkonstruktionen,\n11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in über-\n13. Ummanteln von Dämmungen,\nbetrieblichen Ausbildungsstätten,\n14. Instandhalten von Werkzeugen und Geräten.\n2. im zweiten Ausbildungsjahr in 12 Wochen insbesonde-\nre die in der Anlage 1 unter laufender Nummer 10\nBuchstabe f und g, laufender Nummer 11 Buchstabe h                                               §5\nund i, laufender Nummer 13 Buchstabe h, 1, m und n\nAusbildungsberufsbild\nsowie laufender Nummer 14 Buchstabe a und b aufge-\nlndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieb-\nlichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungs-                  Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nstätten                                                            folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nzu vermitteln.                                                           1. Berufsbildung,\n1 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-   3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-     4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nger veröffentlicht.                                                       gieverwendung,","218               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\n5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,            (3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-\n6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrich-\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-\nten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergeb-\nterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-\nnisse,\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n7. Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-           wesentlich ist.\ngen,                                                        (4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\n8. Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen,               gesamt höchstens vier Stunden zwei Prüfungsstücke her-\nstellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n9. Anbringen von Unterkonstruktionen,\n1. Herstellen eines Werkstückes aus Blech und\n10. Aufmessen, Aufreißen Abwickeln, Zurichten und\nMontieren von Formstücken,                               2. Anbringen einer Dämmung.\n11. Feststellen von Störungen an Maschinen und Gerä-              (5) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insge-\nten, Veranlassen von Reparaturen.                       samt höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxis-\nbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten\nschriftlich lösen:\n§6\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nAusbildungsrahmenpläne                           gieverwendung,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach    2. Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten und Normen,\nder in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse        3. Dämmstoffe und Dämmtechnik,\nnach § 5 nach der In der Anlage 2 enthaltenen Anleitung\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-     4. Ummantelungen,\ndung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine          5. Arbeits- und Schutzgerüste,\nvon den Ausbildungsrahmenplänen abweichende sach-\n6. berufsbezogene Berechnungen,\nliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist\ninsbesondere zulässig, wenn betriebspraktische Beson-          7. Werkzeuge, Maschinen und Geräte.\nderheiten die Abweichung erfordern.                               (6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und     besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszu-         Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nbildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-                                        §10\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges                                Abschlußprüfung\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeits-                         für den Ausbildungsberuf\nplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-             lsolierfacharbeiternsolierfacharbeiterin\ngen nach den §§ 9 bis 11 nachzuweisen.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n§7                               auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nAusbildungsplan                         soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-           (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-          gesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke\ndungsplan zu erstellen.                                        herstellen und eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür\nkommen insbesondere in Betracht:\n§8                               1. als Prüfungsstücke:\nBerichtsheft                              a) Herstellen eines Formstückes und\nb) Anbringen von Mineralfasermatten an Rohrleitun-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines                gen oder in Kappen;\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngebe, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu          2. als Arbeitsprobe:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig            a) Dämmen einer Kälteleitung mit Formteilen oder\ndurchzusehen.\nb) Montieren einer Ummantelung.\n§9                                  (3) Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 70 vom\nHundert und die Arbeitsprobe soll mit 30 vom Hundert\nZwischenprüfung                          gewichtet werden.\n(1) Während der Berufsausbildung zum Isolierfacharbei-        (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nter/zur Isolierfacharbeiterin ist zur Ermittlung des Ausbil-  Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\ndungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie          Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\nsoll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.        kunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\n(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Isolier-       folgenden Gebieten in Betracht:\nfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der\nBerufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf           1. im Prüfungsfach Technologie:\nlndustrie-lsolierer/lndustrie-lsoliererin als Zwischenprü-         a) Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz\nfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.                            sowie rationelle Energieverwendung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                  219\nb) Werk- und Hilfsstoffe,                                    (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nsamt höchstens 12 Stunden zwei Prüfungsstücke herstel-\nc) Handelsformen, Eigenschaften und Anwendung\nlen und eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen\nvon Dämmstoffen,\ninsbesondere in Betracht:\nd) Aufgaben von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-\ngen,                                                   1. als Prüfungsstücke:\ne) Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-            a) Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzwei-\ngen,                                                         ges mit zwei Lagen Hartschaumschalen und\nf) Unterkonstruktionen,                                       b) Fertigen eines Formteiles mit mindestens drei ver-\nschiedenen Abwicklungen, insbesondere Rohr-\ng) Ummanteln von Dämmungen,                                       bogen, Abzweigung, Trichter, Übergangsstücke,\nh) Einsatz von Maschinen, Werkzeugen und Geräten;                 Formkappe, Hosenstück;\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                      2. als Arbeitsprobe:\na) Berechnen des Werkstoffbedarfs,                            Dämmen eines Rohrbogens und eines Rohrabzweiges\nmit Mineralfasermatten und nichtmetallischer Umman-\nb) Massenberechnungen,\ntelung.\nc) wärmetechnische Berechnungen,\n(3) Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 80 vom\nd) Abrechnen von Dämmarbeiten;                             Hundert und die Arbeitsprobe soll mit 20 vom Hundert\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                       gewichtet werden.\na) Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten, Normen,                (4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nPrüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,\nb) Aufriß und Abwicklung von einfachen Formteilen;\nTechnisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkun-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:               de geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche           sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\nZusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.              dere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-    1. im Prüfungsfach Technologie:\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                   a) Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz\n1. im Prüfungsfach Technologie                   75 Minuten,          sowie rationelle Energieverwendung,\n2. im Prüfungsfach Technische                                     b) Werk- und Hilfsstoffe,\nMathematik                                   60 Minuten,      c) Handelsformen, Herstellung, Eigenschaften und\n3. im Prüfungsfach Technisches                                        Anwendung von Dämmstoffen,\nZeichnen                                     75 Minuten,      d) Grundlagen der Wärme-, Kälte- und Schalltechnik\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                       sowie des Brandschutzes,\nund Sozialkunde                              45 Minuten.      e) Aufgaben von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-\n(6) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-             gen,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche            f) Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmun-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ngen sowie von Brandschutzabschlüssen,\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\ng) Unterkonstruktionen,\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,             h) Ummanteln von Dämmungen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag             i) Dampfbremsen,\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                  k) Kühlzellen und Kühlräume,\n(8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-      1) Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Geräten,\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-            m) Qualitätssicherung;\nfächer das doppelte Gewicht.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nschen und der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der           a) Berechnen des Werkstoffbedarfs unter Berücksich-\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-              tigung von Verschnitt und Bruch,\nstens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.               b) Massenberechnungen,\n§ 11                               c) wärmetechnische Berechnungen,\nAbschlußprüfung                             d) Aufmaß und Abrechnen von Dämmarbeiten;\nfür den Ausbildungsberuf                     3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nlndustrie-lsolierer/lndustrie-lsolierertn\na) Skizzen, Zeichnungen, Stücklisten, Normen,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nb) isometrische Darstellungen von Rohrleitungen,\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          c) Aufriß und Abwicklungen von zusammengesetzten\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                    Formteilen,","220              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                  (8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nfächer das doppelte Gewicht.\nsammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.\n(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\n(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nschen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nlichen Höchstwerten auszugehen:\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,     stens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.\n2. im Prüfungsfach Technische\nMathematik                                  90 Minuten,                                   §12\n3. im Prüfungsfach Technisches                                                      Übergangsregelung\nZeichen                                     90 Minuten,\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                 dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nund Sozialkunde                             60 Minuten.     schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n(6) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-       parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche          ser Verordnung.\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                                             §13\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings                  Inkrafttreten, AuBerkrafttreten\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,             Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag           Gleichzeitig tritt cüe Verordnung über die Berufsausbil-\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der          dung zum lsolierer/zur lsoliererin in der Industrie vom\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                27. August 1979 (BGBI. 1S. 1532) außer Kraft.\nBonn, den 31. Januar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              221\nAnlage1\n(zu§ 6Abs. 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Isolierfacharbeiter/zur Isolierfacharbeiterin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1     1  2    1  3\n2                                           3                                      4\n1  Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                 b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)                      Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-\naufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden    während\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen        der gesamten\n4  Arbeitssicherheit, Umwelt-                                                            Ausbildung\na) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften beachten und anwenden                   zu vermitteln\nschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung                 b) persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von\n(§ 4 Nr. 4)                      Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen\nc) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom\nentstehen, beachten\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-\nentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen aus-\ngehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen\ne) sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachge-\nrecht verhalten\nf) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und\nExplosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzein-\nrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen\ng) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nh) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ni) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich nutzen","222            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter              in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                           3                                     4\n5   Lesen und Anfertigen von     a) Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen\nSkizzen und Zeichnungen          und Stücklisten unter Beachtung der Normen anfer-\n(§4 Nr. 5)                       tigen\nb} Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und       3\nStücklisten lesen und anwenden\nc) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und\nMerkblätter anwenden\n6   Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsauftrag erfassen\nvon Arbeitsabläufen, Ein-    b) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen\nrichten von Baustellen,\nKontrollieren der Arbeits-   c) Materialbedarf ermitteln\nergebnisse                   d) Werkzeuge festlegen\n(§ 4 Nr. 6)                                                                              3\ne) Arbeitsplatz einrichten\nf)  Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren\nsichern\ng) Arbeitsergebnisse kontrollieren\n7   Grundfertigkeiten im         a) Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unter-\nTrockenbau                       scheiden und verarbeiten, Baustoffklassen beachten\n(§ 4 Nr. 7)                                                                              5\nb) Befestigungsmittel auswählen\nc) Leichtwände und abgehängte Decken montieren\n8   Aufstellen und Prüfen von    a) Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten\nArbeits- und Schutzgerü-         und abbauen\nsten                                                                                     4\nb) Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten\n(§ 4 Nr. 8)\nprüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen\n9   Arbeiten mit Kunststoffen    a) Kunststoffe klassifizieren, hinsichtlich ihrer Eigen-\n(§ 4 Nr. 9)                      schaften beurteilen und nach Verwendungszweck\nauswählen\nb) Kunststofformteile und -schläuche zuschneiden und\nbearbeiten sowie durch Kleben und Schweißen ver-\nbinden                                                   4\nc) Kleber verarbeiten\nd) Arbeits- und Umweltschutz beim Verarbeiten von\nKunststoffen beachten und Schutzmaßnahmen\nanwenden\n10  Bearbeiten von Blechen       a) Stahl und Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer Werk-\n(§ 4 Nr. 10)                     stoffeigenschaften unterscheiden und ihr Korrosions-\nverhalten beurteilen\nb) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen\nc) Bleche bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen,      4\nbohren, kanten, sicken und runden\nd) Werkstücke aus Blech herstellen\ne) Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und\nNieten, verbinden\nf) Bleche bearbeiten, insbesondere bördeln, falzen,\nschweifen und durchsetzen\n14\ng} Formteile aus Blech herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              223\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter               in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                  2                                           3                                       4\n11   Herstellen von Wärme-,       a) Dämmstoffe nach ihren für den Anwendungszweck\nKälte- und Schalldäm-           wichtigen Eigenschaften auswählen und verarbeiten\nmungen                       b) Dämmstoffe nach Herstellerangaben lagern\n(§4 Nr. 11)\nc) messen und prüfen, insbesondere mit Gliedermaß-\nstab, Bandmaß, Winkel, Schmiege, Taster, Wasser-\nwaage und Schlauchwaage\nd) Meß- und Anreißarbeiten ausführen\n10\ne) Werkzeuge für das Verarbeiten von Dämmstoffen\nauswählen\nf) Voraussetzungen zum Dämmen nach einschlägigen\nRegelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen\nveranlassen\ng) Dämmstoffe an Rohrleitungen, Behältern, Decken\nund Wänden befestigen\nh) Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krüm-\nmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen\n10\ni) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung\nherstellen und anbringen\n12   Anbringen von Unterkon-      a) Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege,\n2\nstruktionen                     Schienen und Ringe, herstellen\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen                           2\n13   Ummanteln von Däm-           a) Werkstoffe für Ummantelungen nach ihren Eigen-\nmungen                          schaften unterscheiden und nach dem Anwendungs-\n(§ 4 Nr. 13)                    zweck auswählen und anwenden\nb) Befestigungsmittel passend zur Ummantelung aus-\nwählen\nc) Werkstoffe für Ummantelungen sachgerecht lagern         17\nd) vorgefertigte Bleche unter Berücksichtigung des\nSchallschutzes montieren\ne) Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen\nf) Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln\ng) Montagestelle vorbereiten\nh) Anlagenteile aufmessen, Isometrien lesen\ni) Aufrisse, Abwicklungen und Schablonen herstellen\nk) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befesti-\ngen\n1) Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten\n24\nm) Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung\nvon Kontaktkorrosion anbringen\nn) plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbe-\nsondere Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftra-\ngen und abglätten\no) ausgeführte Arbeiten kontrollieren\n14   Instandhalten von Werk-      a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen Instandhalten,\nzeugen und Geräten              Reparaturen veranlassen\n(§ 4 Nr. 14)                                                                                       2\nb) Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und\nbedienen","224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nAnlage2\n(zu§ 6 Abs. 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Industrie-Isolierar/zur lndustrie-lsoliererin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            In Wochen\nLfd.              Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens     im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1    1   2    1  3\n2                                            3                                    4\n1   Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 5 Nr. 1)                       Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des .ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                  b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 5 Nr. 3)                       Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbe-\naufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden    während\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen        der gesamten\nAusbildung\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften beachten und anwenden                   zu ·vermitteln\nschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung                  b) persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von\n(§ 5 Nr. 4)                       Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen\nc) Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom\nentstehen, beachten\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leicht-\nentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen aus-\ngehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen\ne) sich bei berufstypischen · Unfallsituationen sachge-\nrecht verhalten\nf) Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und\nExplosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzein-\nrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen\ng) Maßnahmen der Ersten J:-lilfe einleiten\nh) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umweltscho-\nnenden Materialverwendung, Insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen·\n1) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997               225\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter                in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                               Im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2       3\n2                                          3                                       4\n5  Lesen und Anfertigen von     a) Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen\nSkizzen und Zeichnungen         und Stücklisten unter Beachtung der Normen anferti-\n(§ 5 Nr. 5)                     gen\nb) Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und                         3\nStücklisten lesen und anwenden\nc) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und\nMerkblätter anwenden\n6  Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf-\nvon Arbeitsabläufen, Ein-       wandes und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-\nrichten von Baustellen,         zung abschätzen\nKontrollieren der Arbeits-   b) Arbeitsablauf im Hinblick auf den Arbeitsauftrag\nergebnisse                      sicherstellen                                                              6\n(§ 5 Nr. 6)\nc) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung der Gegeben-\nheiten auf der Baustelle und in Abstimmung mit ande-\nren Gewerken sicherstellen\nd) Maßnahmen der Qualitätssicherung ergreifen\n7  Herstellen von Wärme-,       a) Ausführung von Dämmsystemen prüfen und Wirkung\nKälte- und Schalldäm-           von Dämmsystemen unter Berücksichtigung des\nmungen                          Brandschutzes beurteilen\n(§ 5 Nr. 7)                  b) Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krüm-\nmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen\nc) Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung                             10\nherstellen und anbringen\nd) Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen\ne) Brandschutzabschlüsse herstellen\nf) Endkontrolle durchführen\n8  Beurteilen und Herstellen    a) Dampfbremsen prüfen und Wirkung von Dampfbrem-\nvon Dampfbremsen                sen beurteilen\n(§ 5 Nr. 8)                                                                                                4\nb) Dampfbremsen durch Aufbringen von Dichtungsbah-\nnen und Beschichtungen herstellen\n9  Anbringen von Unterkon-      a) Aufgaben von Stütz- und Tragkonstruktionen erläutern\nstruktionen                                                                                                2\nb) Stütz- und Tragkonstruktionen für den Anwendungs-\n(§ 5 Nr. 9)                     zweck auswählen, herstellen und anbringen\n10   Aufmessen, Aufreißen,        a) Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen und\nAbwickeln, Zurichten            anfertigen\nund Montieren von            b) Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anla-\nFormstücken                     gen und in der Haustechnik ermitteln\n(§ 5 Nr. 10)\nc) Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln\n25\nd) Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälter-\nköpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachungen,\nvorfertigen\ne) vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen\nf) vorgefertigte Formstücke montieren\n11   Feststellen von Störun-      a) Schutzeinrichtungen an Maschinen prüfen und an-\ngen an Maschinen und            wenden\n2\nGeräten, Veranlassen         b) Störungen an Maschinen und Geräten feststellen,\nvon Reparaturen                 Reparaturen veranlassen\n(§ 5 Nr. 11)","226                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin*)\nVom 3. Februar 1997\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                    Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                  Abweichung erfordern.\ngeändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des                       (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                      Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                   dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nvember 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-                      keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                       befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                   Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nund Technologie:                                                         beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\n§1                                    den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§5\nDer Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/Tech-                                        Ausbildungsplan\nnische Konfektionärin wird staatlich anerkannt.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n§2                                    bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsdauer\n§6\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nBerichtsheft\n§3                                       Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsberufsbild                            Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                  führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   durchzusehen.\n1. Berufsbildung,                                                                                   §7\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                        Zwischenprüfung\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                               (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwt-\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-               schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\ngieverwendung,                                                     zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n5. Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen,                                   (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender\n6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nNummer 5 Buchstabe d und e, laufender Nummer 7 Buch-\n7. Zuschneiden und Stanzen,                                           stabe f bis i und laufender Nummer 8 Buchstabe c bis e\n8. Nähen,                                                             für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\n9. Schweißen und Kleben,                                              entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden\n10. Anbringen von Zubehör,                                               Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\nist.\n11. Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und\nArbeitsgeräten,                                                      (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben\n12. Montieren und Reparieren von technischer Konfek-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\ntionsware und Zubehör,\n1. Ausmessen und Skizzieren eines Werkstückes, ins-\n13. Qualitätssicherung.\nbesondere Planenteil, Schutzhülle oder Markisen-\n§4                                         volant,\nAusbildungsrahmenplan                             2. Aufzeichnen und Zuschneiden von Schnitteilen nach\nVorlage oder Angaben,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n3. Aufzeichnen und Stanzen von Schnitteilen nach Vor-\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nlage oder Angaben oder\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-                   4. Zusammennähen bereitgestellter Schnitteile.\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche                     (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- Gebieten schriftlich lösen:\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-    1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-\nger veröffentlicht.                                                       verwendung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                     22.7\n2. textile Faserstoffe und Garne,                                3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n3. Konstruktion und Eigenschaften von textilen Flächen-                a) norm- und maßstabgerechte Darstellung von Flä-\ngebilden,                                                             chen und Körpern,\n4. Aufbau und Wirkungsweise von Nähmaschinen, Zu-                      b) Interpretieren technischer Zeichnungen;\nschneide- und Stanzvorrichtungen,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n5. fachbezogene Berechnungen,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n6. normen- und maßstabsgerechtes Darstellen von\nFlächen.                                                         sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-              (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche         den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Technische\n§8\nMathematik                                  90 Minuten,\nAbschlußprüfung\n3. im Prüfungsfach Technisches\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der               Zeichnen                                    90 Minuten,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nund Sozialkunde                             60 Minuten.\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in             (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ninsgesamt höchstens zwölf Stunden ein Prüfungsstück              besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nanfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:             Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n1. Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen                 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\neiner Paßformplane einschließlich Zubehör,                   oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\n2. Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\neiner Zeltgiebelplane, mittig geteilt, mit verschiedenen\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nLüftungsfenstern oder\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n3. Ausmessen, Skizzieren, Zuschneiden und Anfertigen\neines Markisentuchs mit Volant und Neubespannung                 (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\neiner Korbmarkise.                                           Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den\nPrüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik,                  (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nTechnisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-              tigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\nkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,            nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-          reichende Leistungen erbracht sind.\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                                                 §9\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                            Übergangsregelung\ngieverwendung,\n. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nb) Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nc) Eigenschaften und Einsatz von textilen Flächen-           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\ngebilden und Folien,                                     parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nd) Funktion und Einsatz von Nähmaschinen, Schweiß-,          dieser Verordnung.\nZuschneide- und Stanzvorrichtungen,\n§10\ne) Zusammenhang zwischen Materialien, Verarbei-\ntungstechnik und Verwendungszweck,                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nf) Qualitätssicherung;                                           Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ndung zum Kunststoff- und Schwergewebekonfektionär/\na) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,                   zur Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärin vom\nb) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;              22. Januar 1981 (BGBI. 1S. 117) außer Kraft.\nBonn, den 3. Februar 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","228              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1     1  2    1  3\n2                                            3                                    4\n1    Berufsbildung                a} Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere\n(§3 Nr.1)                        Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten· aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen\nArbeitsschutz                b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)                      Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewer-       während\nbeaufsicht erläutern                                  der gesamten\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden      Ausbildung\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen         zu vermitteln\n4    Arbeitssicherheit, Umwelt-   a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle Ener-      Arbeitsabläufen anwenden\ngieverwendung                b) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\n(§ 3 Nr. 4)                      den beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren beschreiben, die beim Umgang mit gefähr-\nlichen Arbeitsstoffen, Dämpfen, Gasen und leichtent-\nflammbaren Stoffen entstehen\ne) Gefahren beschreiben, die bei der Anwendung des\nelektrischen Stroms entstehen\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweitbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997                229\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n1                   2                                           3                                       4\n5  Einsatz von Werk- und        a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestim-\nHilfsstoffen                    men\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen auf-            1o\nzeigen und unterscheiden\nc) Eigenschaften textiler Flächengebilde und Folien\nunterscheiden\nd) Auswirkungen des Veredlungsprozesses, insbeson-\ndere auf Elastizität, Reißfestigkeit und Schrumpf,\nberücksichtigen\n4\ne) Unterschied zwischen beschichteten und imprägnier-\nten Geweben feststellen und deren Einsatzgebieten\nzuordnen\n6  Planen und Vorbereiten       a) Werk- und Hilfsstoffe lagern\nvon Arbeitsabläufen\nb) Materialkenndaten überprüfen, Abweichungen mel-\n(§ 3 Nr. 6)\nden\nc) Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen anwen-           1o\nden\nd) Arbeitsplatz sowie Arbeitsmittel unter Berücksichti-\ngung des Fertigungsauftrages vorbereiten, Transport-\nmittel bereitstellen\ne) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstel-\nlen\nf) produktspezifische Gesetzesvorschriften einhalten,\ninsbesondere von Zollvorschriften für das Herstellen\nvon Lastkraftwagenplanen\ng) Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen und kenn-                     8\nzeichnen\nh) Werk- und Hilfsstoffe visuell überprüfen, Fehler mel-\nden und dokumentieren\nij Werk- und Hilfsstoffe den einzelnen Bearbeitungs-\nstufen zuordnen und vorlegen\nk) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsbeschreibung\nerfassen und Arbeitsabläufe festlegen\nQ konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und                              6\nGerüst sowie textilen Flächengebilden und Folien\nberücksichtigen\n7   Zuschneiden und Stanzen      a) Ware legen und ablängen\n(§3 Nr.  n                   b) Zuschneide- und Stanzvorrichtungen auf Betriebsbe-\nreitschaft und Funktionstüchtigkeit prüfen und slcher-\nheitsgerecht einstellen\nc) Zuschneide- und Stanzvorrichtungen              bedienen, 14\nSchnitt- und Stanzvorgang überwachen\nd) ausgeschnittene Teile kontrollieren und kennzeich-\nnen\ne) Materialreste sortieren und umweltgerecht lagern","230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                   2                                             3                                    4\nf) Ware nach vorgegebenen Daten prüfen, insbeson-\ndere Breite, Länge und flächenbezogene Masse, Ab-\nweichungen melden, Fehler dokumentieren\ng) Schnittformen übertragen, insbesonder nach Schnitt-\nschablonen und Zeichnungen, Schnittmaße kontrol-\nlieren                                                           8\nh) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststel-\nlen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung berück-\nsichtigen, Fehlerbeseitigung einleiten\ni) Schnitteile zusammenstellen und zuordnen\nk) Schnittschablonen anfertigen, Schnittbilder erstellen                     4\n8  Nähen                         a) Nähmaterialien nach Verwendungszweck auswählen\n(§ 3 Nr. 8)                                                                               5\nb) Schnitteile bereitstellen\nc) Nähmaschinen auf Betriebsbereitschaft und Funk-\ntionstüchtigkeit prüfen und sicherheitsgerecht ein-\nstellen\nd) Nähmaschinen bedienen, Nähvorgang überwachen,                     14\nSticharten anwenden\ne) geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körper-\nhaltung beachten\nt) Handnäharbeiten ausführen, Sticharten anwenden\ng) Verstärkungen, Schlaufen und Gurte annähen\nh) Arbeitsergebnis prüfen, insbesondere Nähfehler be-                        8\nseitigen oder kennzeichnen\n9  Schweißen und Kleben          a) Kleber nach Verwendungszweck auswählen\n(§3 Nr. 9)                    b) Verbindungsteile bereitstellen\n5\nc) Schweiß- und Klebemaschinen auf Betriebsbereit-\nschaft und Funktionstüchtigkeit prüfen und sicher-\nheitsgerecht einstellen\nd) Schweiß- und Klebempschinen bedienen, Verbin-                     12\ndungsvorgang überwachen, Schweißtechniken an-\nwenden\ne) Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht lagern\nt) Arbeitsergebnis prüfen und dokumentieren, Fehler\nbeseitigen oder kennzeichnen                                             4\n10  Anbringen von Zubehör          a) Zubehör auswählen, vorbereiten und anbringen, ins-\n(§ 3 Nr. 10)                      besondere Tauwerk und Drahtseile, Beschläge, Ösen\nund Beriemung\nb) Planen vorbereiten, vermessen und kennzeichnen\n10\nc) Beschriftungszubehör auswählen, Schriften und Bild-\nzeichen anbringen\nd) Arbeitsergebnis prüfen, Fehler beseitigen oder kenn-\nzeichnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1997              231\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                             3                                    4\n11   Instandhalten von Werk-      a) Geräte und Hilfsmittel zur Maschinenpflege nach\nzeugen, Maschinen und           Wartungsplan einsetzen\nArbeitsgeräten                                                                           6\nb) Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte reinigen\n(§ 3 Nr. 11)\nund pflegen\nc) Maschinenstörungen feststellen und Fehlerbeseiti-\ngung einleiten, Vorbeugemaßnahmen ergreifen\nd) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-                         4\ndere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder\nAustausch veranlassen\n12   Montieren und Reparieren     a) Werkstoffe bearbeiten, insbesondere Metall, Holz und\n4\nvon technischer Konfekti-       Kunststoff\nonsware und Zubehör\n(§ 3 Nr. 12)                 b) technische Konfektionsware und Zubehör unter\nBerücksichtigung von technischen Vorgaben, Vor-\nschriften und Sicherheitsbestimmungen montieren\n10\nc) technische Durchführbarkeit von Reparaturen beur-\nteilen\nd) Materialien disponieren und Reparatur ausführen\n13   Qualitätssicherung           a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau\n(§ 3 Nr. 13)                    der Qualitätssicherung beschreiben                                2\nb) Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler melden,\nbeseitigen oder deren Beseitigung veranlassen                     2\nc) Produkte versandfertig aufmachen\nd) Qualitätsmerkmale von Materialien und Zubehör be-\nstimmen, insbesondere von technischen Artikeln für\nden Personenschutz, Wetterschutz, textiles Bauen,\nAutomobilbau, Umweltschutz und Arbeitssicherheit\ne) Datenerfassungs- und -auswertungssysteme hand-                            6\nhaben\nf) Produkte auf Funktionstüchtigkeit und Vollständigkeit\nüberprüfen, Fehler feststellen, anzeichnen und besei-\ntigen oder melden"]}