{"id":"bgbl1-1997-89-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":89,"date":"1997-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/89#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-89-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_89.pdf#page=74","order":5,"title":"Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme- und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen","law_date":"1997-12-18T00:00:00Z","page":3438,"pdf_page":74,"num_pages":1,"content":["3438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nBekanntmachung\ndes Bundespräsidenten\nüber die Erteilung von Annahme- und Trage-\ngenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen\nVom 18. Dezember 1997\n1. Die nach§ 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und nach § 71\ndes Bundesbeamtengesetzes erforderliche Genehmigung zur Annahme von\nOrden und Ehrenzeichen wird in folgenden Fällen mit dem Zeitpunkt der Aus-\nhändigung der Auszeichnung erteilt:\na) für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nord-\natlantikvertrags-Organisation, der Westeuropäischen Union oder einem\nMitgliedstaat der Europäischen Union, des Europarates oder des Nord-\natlantikvertrages oder mit deren Genehmigung verliehen werden und\ndie in der Liste der Orden und Ehrenzeichen, für die eine Einzelannahme-\ngenehmigung nicht erforderlich ist, aufgeführt sind;\nb) für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches\nanläßlich von Staatsbesuchen verliehen werden;\nc) für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen\nder Gegenseitigkeit verliehen werden.\n2. Die Genehmigung, Orden und Ehrenzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a\nbis c, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehändigt\nworden sind, zu tragen, wird hiermit nach§ 5 des Gesetzes über Titel, Orden\nund Ehrenzeichen erteilt.\n3. Das Auswärtige Amt führt die in Nummer 1 Buchstabe a genannte Liste der\nOrden und Ehrenzeichen. Die Liste und ihre Änderungen werden durch das\nAuswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nnach Zustimmung durch das Bundespräsidialamt im Bundesanzeiger veröf-\nfentlicht. Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren ist die zu diesem\nZeitpunkt geltende Liste insgesamt zu veröffentlichen.\n4. Diese Bekanntmachung tritt am 19. Dezember 1997 in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von\nAnnahmegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom\n23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1174) außer Kraft.\nBerlin, den 18. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundesminister des Innern\nKant her\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel"]}