{"id":"bgbl1-1997-89-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":89,"date":"1997-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/89#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-89-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_89.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittelhygienerechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über transmissible spongiforme Enzephalopathien","law_date":"1997-12-22T00:00:00Z","page":3371,"pdf_page":7,"num_pages":67,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997               3371\nVerordnung\nüber die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittel-\nhygienerechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher\nRegelungen über transmissible spongiforme Enzephalopathien\nVom 22. Dezember 1997\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf         gabe, daß Separatorenfleisch von Rindern einschließlich\nGrund                                                         Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Zie-\n- des § 5 Nr. 1, 4 und 6 sowie des § 22 Abs. 2, jeweils in    gen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, aus\nVerbindung mit § 22e Abs. 1, des Fleischhygienegeset-      anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli          des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n1993 (BGBI. 1 S. 1189),                                    mit Ausnahme von Island und Liechtenstein in das Inland\nverbracht werden darf.\n- des § 15 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit§ 21 Abs. 1 des\nGeflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996\n§2\n(BGBI. 1 S. 991 ),\nFolgende Vorschriften der Geflügelfleischhygiene-Ver-\n- des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, des § 19a\nordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2786, 2787)\nNr. 5, des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1\nsind nicht anzuwenden:\nNr. 1 sowie des § 26a Nr. 1, jeweils in Verbindung mit\n§ 38 Abs. 1 und 3, des Lebensmittel- und Bedarfs-          1. § 16 Abs. 3 in Verbindung mit§ 21 Abs. 2 Nr. 11, soweit\ngegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-                dieser sich auf§ 16 Abs. 3 bezieht,\nmachung vom 9. September 1997 (BGBI. 1 S. 2296):           2. § 18 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit§ 20 Nr. 2 und§ 21\nAbs. 1, soweit diese sich auf § 18 Abs. 1 Nr. 11 be-\n§1                                  ziehen.\nFolgende Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997                                          §3\n(BGBI. 1 S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-     Folgende Vorschriften der Verordnung über das Verbot\nordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2786), sind          der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern, Schafen\nnicht anzuwenden:                                             oder Ziegen bei der Herstellung von Lebensmitteln oder\n1. § 6Abs. 3,                                                 kosmetischen Mitteln vom 3. Dezember 1997 (BGBI. 1\nS. 2786, 2840) sind nicht anzuwenden:\n2. § 10 Abs. 9 Satz 1 und 2,\n1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, soweit dieser sich\n3. § 17 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19 und 20,\nauf Satz 1 Nr. 2 bezieht,\n4. Anlage 1 Kapitel IV Nr. 10.1 und 10.3 und Kapitel V\n2. § 1 Abs. 2 bis 4,\nNr. 3b,\n3. die Anlagen 1 bis 4,\n5. Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 und\njeweils in Verbindung mit § 2 oder § 3, soweit diese sich\n6. Anlage 3 Nr. 5,\nauf die vorstehend aufgeführten Vorschriften beziehen.\njeweils in Verbindung mit § 18 oder § 18a, soweit diese\nsich auf die vorstehend aufgeführten Vorschriften bezie-\nhen. Soweit die vorstehend aufgeführten Vorschriften                                        §4\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1997              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Die in\n(BGBI. 1 S. 2786) geändert worden sind, ist die Fleisch-      den §§ 1 bis 3 genannten Verordnungen sind vom 1. April\nhygiene-Verordnung in der am 31. Dezember 1997 gelten-        1998 an wieder in der jeweils am 1. Januar 1998 maß-\nden Fassung insoweit weiter anzuwenden, § 17 Abs. 1           gebenden Fassung anzuwenden, sofern nicht mit Zustim-\nNr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung jedoch mit der Maß-       mung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 22. Dezember 1997\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","3372           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nVerordnung\nüber die Anzeigen und die Vorlage\nvon Unterlagen nach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Anzeigenverordnung - AnzV)\nVom 29. Dezember 1997\nAuf Grund des§ 24 Abs. 4 und des§ 31. Abs. 1 Satz 1        machen, die am anzeigenden Unternehmen beteiligt sind,\nNr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung        soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob Tat-\nder Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1S. 64),        sachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober      Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2b\n1997 (BGBI. 1S. 2518) geändert worden ist, in Verbindung      Abs. 1 Satz 8 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nmit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum       oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KWG berechtigen.\nErlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichts-                1\n(2) Anzeigen nach§ 2b Abs. 1 Satz 5 KWG sind mit dem\namt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBI. 1\nVordruck „Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG\" (Anlage 1)\nS. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-\ndem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und\nwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank\nder Hauptverwaltung der für das betroffene Institut zu-\nnach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:\nständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung\neinzureichen. 2 Solange eine bedeutende Beteiligung be-\n§1                              steht, sind für jeden neu bestellten gesetzlichen Vertreter\nAnzeigen nach§ 2b Abs. 1 und 4 KWG                  oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für\n(Inhaber bedeutender Beteiligungen)                die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tat-\nsachen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 bis 3\n(1) 1Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über    anzuzeigen. 3 Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der ent-\ndas Kreditwesen (KWG) sind mit dem Vordruck „Anzeige          sprechende Sachverhalt bereits nach Maßgabe des § 24\nnach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG\" (Anlage 1) dem Bundes-           Abs. 1 Nr. 1 KWG angezeigt worden ist oder die Voraus-\naufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt)         setzungen des Absatzes 1 Satz 4 Halbsatz 2 vorliegen.\nin zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der\n(3) Solange eine bedeutende Beteiligung besteht, hat ihr\nfür das betroffene Institut zuständigen Landeszentralbank\nInhaber dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-\nin dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2 Der Anzeige-\ngung und der Hauptverwaltung der für das betroffene\npflichtige hat hierbei zur Beurteilung der Zuverlässigkeit\nInstitut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Aus-\neine Erklärung nach dem dem Vordruck beigefügten\nfertigung anzuzeigen, wenn er in einem anderen Staat des\nMuster abzugeben. 3Auf Verlangen des Bundesaufsichts-\nEuropäischen Wirtschaftsraums als Einlagenkreditinstitut\namts hat er darüber hinaus insbesondere einen lücken-\noder Wertpapierhandelsunternehmen zugelassen wird,\nlosen, unterzeichneten Lebenslauf einzureichen, der sämt-\nMutterunternehmen eines in einem anderen Staat zuge-\nliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag,\nlassenen Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandels-\nden Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privat-\nunternehmens wird oder die Kontrolle über ein in einem\nanschrift und die Staatsangehörigkeit sowie die Angabe\nanderen Mitgliedstaat zugelassenes Einlagenkreditinstitut\nseiner beruflichen Stationen enthalten muß, und, sofern\noder Wertpapierhandelsunternehmen übernimmt.\neine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde\nstattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr          (4) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 6 und Abs. 4 KWG\nErgebnis zu erbringen, soweit dies für die Beurteilung        sind mit dem Vordruck „Anzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4\nerforderlich ist, ob er zuverlässig ist oder Tatsachen vor-   KWG\" (Anlage 1) dem Bundesaufsichtsamt in zweifacher\nliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer Untersagung       Ausfertigung und der Hauptverwaltung der für das betrof-\ndes Erwerbs der Beteiligung nach § 2b Abs. 1 Satz 8 in        fene Institut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher\nVerbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 1     Ausfertigung einzureichen.\nbis 3 KWG berechtigen. 4 1st der Anzeigepflichtige eine\n(5) Anzeigen nach § 2b Abs. 1 Satz 10 oder Abs. 4 Satz 4\njuristische Person oder eine Personenhandelsgesell-\nKWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-\nschaft, so gelten die Sätze 2 und 3 für die gesetzlichen\ngung und der Hauptverwaltung der für das betroffene\nVertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter\nInstitut zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Aus-\nentsprechend; die Erklärung nach Satz 2 ist entbehrlich,\nfertigung einzureichen.\nwenn der Anzeigepflichtige zu den in § 20 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 Buchstabe a KWG genannten Körperschaften oder\nSondervermögen gehört oder eine entsprechende Erklä-                                       §2\nrung gemäß§ 8 Satz 2 Nr. 2 oder§ 23 Abs. 4 bereits ab-\nAnzeigen nach§ 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 KWG\ngegeben worden ist. 5Der Anzeigepflichtige hat eine voll-                       (Zwischenabschlüsse)\nständige Liste der bestellten gesetzlichen Vertreter oder\npersönlich haftenden Gesellschafter der Anzeige beizu-           Die in § 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 KWG genannten Unter-\nfügen. 6Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind ins-       lagen sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Aus-\nbesondere die Geschäftsverteilung und die Gesellschafts-      fertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landes-\nverträge vorzulegen und Angaben zu Unternehmen zu             zentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997               3373\n§3                                                            §5\nAnzeigen nach § 10                                Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 KWG\nAbs. 4a Satz 4, Abs. 4b Satz 4 KWG                                       (Abzugskredite)\nin Verbindung mit§ 32 Abs. 3 KAGG\n(1) 1Anzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 1 und 3 KWG sind\n(nicht realisierte Reserven,\ndem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und\nSachverständigenausschuß)\nder zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in\n2\n(1) Anzeigen nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG sind mit\n1                                                       zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Anzeigen müs-\ndem Vordruck „Anzeige nach § 10 Abs. 4a Satz 4 KWG\"            sen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung\n(Anlage 2) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Aus-            des nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5 KWG maßgeb-\nfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landes-         lichen Vomhundertsatzes, die Kreditbedingungen sowie\nzentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2Auf      die gestellten Sicherheiten enthalten. 3Anzeigen nach§ 10\nVerlangen des Bundesaufsichtsamts sind die Bewertungs-         Abs. 8 Satz 3 KWG sind als Änderungsanzeigen zu kenn-\nunterlagen einzureichen.                                       zeichnen.\n(2) 1Anzeigen über die Bestellung der Mitglieder von            (2) Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 KWG angezeigte Kredite\nSachverständigenausschüssen gemäß § 10 Abs. 4b Satz 4          sind nicht erneut nach § 10 Abs. 8 Satz 3 KWG anzu-\nKWG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 des Gesetzes über            zeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der\nKapitalanlagegesellschaften oder über das Ausscheiden          Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes\neines Sachverständigen oder über Änderungen der Anga-          entsprechend der Entwicklung des Marktzinses be-\nben nach Satz 2 sind dem Bundesaufsichtsamt in drei-           schränkt.\n2\nfacher Ausfertigung einzureichen. Den Anzeigen über\ndie Bestellung der Mitglieder von Sachverständigenaus-                                       §6\nschüssen sind folgende Unterlagen beizufügen:                            Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG\n1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf des Sach-                       (Begründung, Veränderung\nverständigen, der sämtliche Vornamen, den Geburts-                      oder Aufgabe bestimmter Beteili-\nnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Geburts-                 gungen oder Unternehmensbeziehungen)\nnamen der Eltern, die Privatanschrift und die Staatsan-\nAnzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG sind mit dem\ngehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen\nVordruck „Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24\nVorbildung mit Nachweisen ausreichender theoreti-\nAbs. 3a KWG\" (Anlage 3) dem Bundesaufsichtsamt in\nscher und praktischer Kenntnisse im Immobilienwesen\neinfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt\nund auf dem Gebiet der Beleihungswertermittlung von\nder Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzu-\nGrundstücken enthält;\nreichen.\n2. eine Erklärung des Sachverständigen, ob gegen ihn ein\nStrafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen                                      §7\neines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhän-\nAnzeigen nach § 15 Abs. 4 Satz 5 KWG\ngig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geführtes\n(Nachholung der Organkredit-Beschlußfassung)\nUnternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren\noder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen          Anzeigen nach § 15 Abs. 4 Satz 5 KWG sind dem Bun-\nVersicherung oder ein vergleichbares Verfahren ver-        desaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.\nwickelt war oder ist;\n3. eine Erklärung des Sachverständigen, ob er Angestell-                                     §8\nter des Instituts oder eines mit diesem verbundenen                 Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG\nUnternehmens ist, Mitglied eines Aufsichtsorgans des                       (Personelle Veränderungen)\nInstituts oder eines mit diesem verbundenen Unterneh-\nmens ist, aus sonstigen Gründen von dem Institut oder         1\nAnzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG sind dem\neinem mit diesem verbundenen Unternehmen wirt-             Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der\nschaftlich abhängig ist, in engen Beziehungen persön-      zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in drei-\nlicher oder verwandtschaftlicher Art zu Angehörigen        facher Ausfertigung einzureichen. 2 Den Anzeigen über die\ndes Instituts oder eines mit diesem verbundenen            Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der\nUnternehmens steht, welche die Gefahr sachfremder          Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Insti-\nBeeinflussung des Sachverständigen begründen kön-          tuts in dessen gesamtem Geschäftsbereich gemäß § 24\nnen, oder Kapitalanteile an dem Institut oder einem mit    Abs. 1 Nr. 1 KWG sind folgende Unterlagen beizufügen:\ndiesem verbundenen Unternehmen hält und welchen\n1. ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der sämt-\nWert diese Kapitalanteile haben.\nliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag,\nden Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Pri-\n§4                                   vatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine einge-\nAnzeigen nach§ 10 Abs. 5 Satz 7,                      hende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die\nAbs. Sa Satz 7 und Abs. 7 Satz 6 KWG                     Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig\n(Marktpflege)\ngewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätig-\nkeit, einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme\nAnzeigen nach § 10 Abs. 5 Satz 7, Abs. 5a Satz 7 und              ehrenamtlicher, enthalten muß; bei der Art der jeweili-\nAbs. 7 Satz 6 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in ein-               gen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht\nfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt                dieser Person, ihre internen Entscheidungskompeten-\nder Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzu-             zen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstell-\nreichen.                                                            ten Geschäftsbereiche darzulegen;","3374             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1~97 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\n2. eine Erklärung dieser Person, ob gegen sie ein Straf-           (2) 1 Die Aufnahme des Betreibens von Geschäften, die\nverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines       nicht Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind, ist\nVerbrechens oder Vergehens, gegen sie anhängig             nicht anzuzeigen, wenn mit dem jeweiligen Geschäft\ngewesen ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes        voraussichtlich kein Jahresumsatz erzielt wird, der über\nUnternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren      fünfhunderttausend Deutsche Mark hinausgeht; die Auf-\noder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen       nahme ist nachträglich gemäß Absatz 1 anzuzeigen, wenn\nVersicherung oder ein vergleichbares Verfahren ver-        der Jahresumsatz entgegen der Voraussicht fünfhundert-\n2\nwickelt war oder ist.                                      tausend Deutsche Mark überschreitet. Die Einstellung\ndes Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte\n3\nDie vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die\noder Finanzdienstleistungen sind, ist nicht anzuzeigen,\nBestellung eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Falle\nwenn die Aufnahme des betreffenden Geschäfts nach\nder Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion                                         3\nSatz 1 nicht anzuzeigen war. Von der Anzeigepflicht nach\nausüben soll.\n§ 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG werden unabhängig vom Jahres-\numsatz ausgenommen:\n§9\n1. Einziehung von Wechseln, Schecks, Lastschriften,\nAnzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG\nAnweisungen und ähnlichen Papieren sowie Verkauf\n(unmittelbare Beteiligungen)\nvon Reiseschecks;\n(1) 1Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG sind für jede        2. An- und Verkauf von Münzen, Medaillen und unverar-\nunmittelbare Beteiligung mit dem Vordruck „Anzeige nach              beiteten Edelmetallen;\n§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG\" (Anlage 4) dem Bundesaufsichts-\n3. Vermietung von Schließ- und Schrankfächern und die\namt in einfacher unä der zuständigen Zweiganstalt der\nVerwahrung geschlossener Depots;\nLandeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzurei-\nchen. 2Sammelanzeigen der unmittelbaren Beteiligungen           4. Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibun-\nsind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis               gen;\nzum 15. Juni des folgenden Jahres mit dem Vordruck              5. die Eingehung von Verbindlichkeiten aus Darlehen,\n„Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG\" (Anlage 4) dem                  soweit dadurch nicht das Einlagengeschäft nach § 1\nBundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der                 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieben wird, und aus der\nzuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausferti-                Weitergabe von Wechseln und Schecks;\ngung einzureichen. 3Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu\nerstatten.                                                      6. die Vermittlung von Bausparverträgen, Versicherungs-\nverträgen und Verträgen über Darlehen, Bürgschaften,\n(2) Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn                 Garantien und sonstigen Gewährleistungen, Kredit-\ndurch die Änderung 20 vom Hundert, 33 vom Hundert                    karten sowie die Beratung über Vermögensangelegen-\noder 50 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte                heiten;\ndes Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten\nwerden oder das Unternehmen ein Tochterunternehmen              7. die Verwaltung von Darlehen und Sicherheiten für\nwird oder nicht mehr ist.                                            andere Institute;\n8. der Verkauf von Speisen und Getränken an Mitarbeiter.\n§ 10\n§12\nAnzeigen nach § 24 Abs. 1\nNr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG                                    Anzeigen nach § 24 Abs. 1\n(Änderung der Rechtsform                                   Nr. 11 KWG und Sammelanzeigen\noder Firma; Verlust; Verlegung der Nie-                           nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG\nderlassung oder des Sitzes; Errichtung;                                   (Passivbeteiligungen)\nVerlegung oder Schließung einer Zweig-\n(1) Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 11 KWG sind mit dem\nstelle in einem Drittstaat; Einstellung des\nVordruck „Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 1a\nGeschäftsbetriebs; Absinken des Anfangs-\nSatz 1 Nr. 2 KWG\" (Anlage 5) dem Bundesaufsichtsamt in\nkapitals oder Wegfall einer geeigneten Versi-\neinfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt\ncherung; Unregelmäßigkeiten bei Wertpapier-\nder Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzu-\npensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften)\nreichen.\nAnzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, 10 und 12 KWG            (2) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2\n1\nsind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung           KWG sind nach dem Stand vom 31 . August bis zum\nund der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentral-             15. Oktober eines jeden Jahres mit dem Vordruck „Anzei-\nbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.                   ge nach§ 24 Abs. 1 Nr. 11 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG\"\n(Anlage 5) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausferti-\n§ 11                            gung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszen-\ntralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2Gege-\nAnzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG\nbenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.\n(Aufnahme oder Einstellung\nvon Geschäften, die nicht Bankge-\nschäfte oder Finanzdienstleistungen sind)                                            §13\nAnzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG\n(1) Anzeigen nach§ 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG sind dem Bun-\n(enge Verbindungen)\ndesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zu-\nständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in drei-              (1) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 über enge Verbin-\nfacher Ausfertigung einzureichen.                               dungen im Sinne des § 1 Abs. 10 KWG sind mit dem Vor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                3375\ndruck „Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG\" (Anlage 6)         stellung nur auf Verlangen einzureichen. 4 Die Landeszen-\ndem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und           tralbanken übersenden den Instituten zu diesem Zweck\nder für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landes-      vorbereitete Aufstellungen. 5Zweigstellen, die in der vor-\nzentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.           bereiteten Aufstellung nicht genannt werden, sind zu\nergänzen. 6 Bei Schließungen oder Verlegungen ist die vor-\n(2) 1Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn\n20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert             bereitete Aufstellung entsprechend zu korrigieren.\ndes Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens                (2) Die Errichtung, die Verlegung und die Schließung\nerreicht, über- oder unterschritten werden oder das Unter-     einer Zweigstelle sind nicht anzuzeigen, wenn die Zweig-\nnehmen ein Mutter-, Tochter- oder Schwesterunterneh-           stelle\nmen wird oder nicht mehr ist. 2 Die mittelbar gehaltenen       1. nur vorübergehend für einen Zeitraum bis zu zwölf\nKapitalanteile oder Stimmrechte sind den mittelbar be-              Monaten errichtet, verlegt oder geschlossen wird,\nteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurech-\nnen.                                                           2. nur automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen\nerbringt oder\n§14                               3. ausschließlich dem Betreiben von Geschäften dient,\nSammelanzeigen nach                             die keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen\n§ 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG                       sind.\n(mittelbare Beteiligungen)\n§16\n(1) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1\n1\nKWG sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vor-                             Anzeigen nach § 24 Abs. 2 KWG\njahres bis zum 15. Juni des Folgejahres dem Bundesauf-                          (Vereinigung von Instituten)\nsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen           1\nAnzeigen n~ch § 24 Abs. 2 KWG sind dem Bundes-\nZweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfer-       aufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständi-\n2\ntigung einzureichen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu         gen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher\n3\nerstatten. Die Sammelanzeigen sollen unter Verwendung          Ausfertigung einzureichen. 2 Die Absicht von Instituten,\ndes Vordrucks „Anzeige nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1          sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten anzu-\nKWG\" (Anlage 7) eingereicht werden. Werden für die\n4\nzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen\nSammelanzeigen eigene Vordrucke, bei zahlreichen gleich-       die Wahrscheinlichkeit besteht, daß die Vereinigung zu-\nartigen mittelbaren Beteiligungen auch als Listen, verwen-     stande kommen wird. 3 Das Ergebnis der Verhandlungen\ndet, sind diese nach Inhalt und Struktur an dem Vordruck       sowie der rechtliche Vollzug der Vereinigung sind unver-\ngemäß Anlage 7 auszurichten.                                   züglich anzuzeigen.\n1\n(2) Mittelbare Beteiligungen im Sinne des§ 24 Abs. 1a\nSatz 1 Nr. 1 KWG sind Anteile am Kapital oder an Stimm-                                     §17\nrechten in Höhe von mindestens 10 vom Hundert, ver-\nAnzeigen nach§ 24 Abs. 3 Satz 1 KWG\nmittelt auf jeder Stufe durch\n(Geschäftsleiter)\n1. ein Tochterunternehmen(§ 1 Abs. 7 KWG) oder\n(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 KWG sind mit\n2. eine Beteiligung in Höhe von jeweils 20 vom Hundert         dem Vordruck „Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 KWG\"\noder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des zwi-       (Anlage 8) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfer-\nschengeschalteten Unternehmens.                           tigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszen-\n2\nDie mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte     tralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.\nsind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in voll-       (2) Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn\nem Umfang zuzurechnen.                                         die Beteiligung 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert des\n(3) 1 lm Rahmen der Anzeige nach Absatz 1 sind nur die      Kapitals des Unternehmens erreicht, über- oder unter-\nmittelbaren Beteiligungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1       schreitet.\nNr. 1 aufzuführen. Ein Institut hat auf Verlangen des Bun-\n2\ndesaufsichtsamts oder der für das Institut zuständigen                                      §18\nZweiganstalt der Landeszentralbank eine Aufstellung                       Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 4 KWG\nauch der mittelbaren Beteiligungen im Sinne des Absat-                            (Errichtung einer Zweig-\nzes 2 Satz 1 Nr. 2 einzureichen.                                             niederlassung in einem anderen\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums)\n§15\n(1) 1Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 4 KWG sind, für\nSammelanzeigen nach                        jeden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geson-\n§ 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 KWG                   dert, dem Bundesaufsichtsamt in dreifacher und der zu-\n(Errichtung, Verlegung oder                   ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-\nSchließung von inländischen. Zweigstellen)                                                  2\nfacher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige an das\n(1) 'Nach§ 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 KWG ist der zuständi-    Bundesaufsichtsamt ist eine amtlich beglaubigte Über-\ngen Zweiganstalt der Landeszentralbank jährlich bis Ende       setzung in eine Amtssprache des Aufnahmestaats in zwei-\nJanuar, erstmals zum 31. Januar 1999, in dreifacher Aus-       facher Ausfertigung beizufügen.\nfertigung eine Aufstellung der Zweigstellen jeweils unter         (2) 1 Der Geschäftsplan muß die vorgesehenen geschäft-\nAngabe d~r Anschrift nach dem Stand vom 31. Dezember           lichen Aktivitäten typenmäßig entsprechend den Vorga-\n2\ndes Vorjahres einzureichen. Gegebenenfalls ist Fehlan-         ben des Anhangs der Zweiten Bankrechtskoordinierungs-\nzeige zu erstatten. 3 Dem Bundesaufsichtsamt ist die Auf-      richtlinie und des Anhangs der Wertpapierdienstleistungs-","3376              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nrichtlinie bezeichnen. 2 Geschäfte, die in den genannten         2. eine Erklärung des Auslagerungsunternehmens gegen-\nAnhängen nicht erwähnt werden, sind gesondert aufzu-                  über dem Institut, daß es im Rahmen von Jahres-\nführen und genau zu beschreiben. 3 Sämtliche in Aussicht              abschlußprüfungen des Instituts oder im Rahmen\ngenommenen Geschäfte sind im einzelnen zu erläutern.                  von vom Bundesaufsichtsamt gegenüber dem Institut\n4\n1st die Errichtung mehrerer Betriebsstellen im Aufnahme-            angeordneten Prüfungen die Prüfung des ausgelager-\nstaat geplant, sind hierzu nähere Angaben zu machen.                  ten Bereiches duldet.\n5\nDer Geschäftsplan muß außerdem den organisatorischen           4\nBei den Anzeigen nach Satz 2 sind die Unterlagen nach\nAufbau der Zweigniederlassung darstellen. 6 Dazu sind die\nSatz 3 auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts nachzu-\ninternen Entscheidungskompetenzen und die Art der Ein-\nreichen.\nbindung der Zweigniederlassung in das interne Kontroll-\nverfahren des Instituts zu beschreiben.                                                        § 21\n(3) Änderungen hinsichtlich der nach§ 24a Abs. 1 Satz 2\n1\nAnzeigen nach§ 28 Abs. 1 Satz 1 KWG\nNr. 2, 3 oder 4 KWG angezeigten Verhältnfsse (Geschäfts-                                    (Prüfer)\nplan der Zweigniederlassung, Anschrift der Zweignieder-\nlassung, Leiter der Zweigniederlassung) oder der Mitglied-           Anzeigen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KWG sind dem Bun-\nschaft in einer Einlagensicherungseinrichtung oder Anle-         desaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zu-\ngerentschädigungseinrichtung im Sinne des § 23a KWG              ständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-\nsind mindestens einen Monat vor der Durchführung der             facher Ausfertigung einzureichen.\nÄnderungen dem Bundesaufsichtsamt und der zustän-\ndigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher                                         §22\nAusfertigung und den zuständigen Behörden des Auf-\nAnzeigen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KWG\nnahmestaats in einfacher Ausfertigung anzuzeigen. 2So-\n(dem Prüfer bekanntgewor-\nfern die Änderungsanzeige an die zuständige Behörde des\ndene schwerwiegende Tatsachen)\nAufnahmestaats nicht in einer Amtssprache dieses Staa-\ntes abgefaßt ist, ist dieser eine amtlich beglaubigte Über-          Anzeigen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KWG sind dem Bun-\nsetzung in eine Amtssprache beizufügen.                          desaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der Haupt-\nverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in zwei-\nfacher Ausfertigung einzureichen.\n§19\nAnzeigen nach§ 24a Abs. 3 und 4 KWG                                                §23\n(grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr)\nAnzeigen und Unter-\n1\nAnzeigen nach§ 24a Abs. 3 und 4 KWG sind, für jeden                        lagen nach§ 32 Abs. 1 KWG\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums gesondert,                                   (Anträge auf Erlaubnis)\ndem Bundesaufsichtsamt und der zuständigen Zweigan-\n(1) Anträge und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 KWG sind\nstalt der Landeszentralbank jeweils in dreifacher Ausfer-\ndem Bundesaufsichtsamt in dreifacher Ausfertigung ein-\ntigung einzureichen. 2 Die Arten der Dienstleistungen sind\nzureichen.\ntypenmäßig entsprechend den Vorgaben des Anhangs\n1\nder Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und des               (2) In den Anträgen ist anzugeben, für welche der in § 1\nAnhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie zu be-           Abs. 1 Satz 2 KWG genannten Bankgeschäfte oder der in\nzeichnen. Der Anzeige an das Bundesaufsichtsamt ist\n3                                                  § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG genannten Finanzdienstleistun-\neine amtlich beglaubigte Übersetzung in eine Amtsspra-           gen die Erlaubnis beantragt wird. Den Anträgen sind\n2\nche des Aufnahmestaats in dreifacher Ausfertigung beizu-         beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des\nfügen.                                                            Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorge-\nsehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizu-\n§20                               fügen. 3 Ferner sind die vorgesehenen Geschäftsleiter zu\nbenennen.\nAnzeigen nach§ 25a Abs. 2 Satz 3 KWG\n(3) Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforder-\n(Auslagerung von Bereichen)\nlichen Mittel (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) ist eine\n1\nAnzeigen nach§ 25a Abs. 2 Satz 3 KWG sind dem Bun-          Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz in einem\ndesaufsichtsamt in zweifacher Ausfertigung und der zu-           Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzu-\nständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-            legen, daß das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von\nfacher Ausfertigung einzureichen. 2 Die Institute haben          Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der\ndem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und             Geschäftsleiter steht.\nder zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in               (4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftslei-\nzweifacher Ausfertigung bis zum 28. Februar 1998 die             ter sind die in § 8 Satz 2 Nr. 2 vorgesehenen Erklärungen\nBereiche im Sinne des § 25a Abs. 2 Satz 1 KWG nach dem           abzugeben.\nStand vom 1. Januar 1998 zu melden, die sie auf ein ande-               1\n(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller\nres Unternehmen ausgelagert haben. 3 Den Anzeigen nach\nund der Inhaber bedeutender Beteiligungen sind die in\nSatz 1 sind folgende Unterlagen beizufügen:\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben.\n2\n1. Kopien des Vertrages, durch den sichergestellt wird,          Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts sind die in § 1\ndaß das Institut gegenüber dem betreffenden Unter-         Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Unterlagen einzureichen und\n3\nnehmen die erforderlichen Weisungsbefugnisse besitzt       Auskünfte zu erteilen. 1st der Antragsteller oder der\nund daß die ausgelagerten Bereiche in die internen         Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine juristische\nKontrollverfahren des Instituts einbezogen werden;        Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gilt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                3377\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die gesetzlichen Vertreter oder   1. eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des\ndie persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend;             Instituts, daß es die Errichtung der Repräsentanz be-\ndie Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 braucht jedoch nicht         schlossen und die gemäß Absatz 2 Nr. 2 benannten\nabgegeben zu werden, wenn der Antragsteller oder der              Personen mit der Leitung der Repräsentanz betraut\nInhaber einer bedeutenden Beteiligung zu den in § 20              hat;\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a KWG genannten Körper-         2. eine Erklärung, daß keine Bankgeschäfte im Sinne des\nschaften oder Sondervermögen gehört. 4§ 1 Abs. 1 Satz 5           § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG betrieben und keine Finanz-\nund 6 gilt entsprechend. 5Sofern Antragsteller oder Inha-         dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG\nber bedeutender Beteiligungen Konzernen angehören, ist            erbracht werden und im Inland der Name oder die\ndie Konzernstruktur unter Beifügung eines Konzernspie-            Firma des Instituts nur mit dem Zusatz „Repräsentanz\"\ngels darzustellen. 6 Die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buch-        verwendet wird;\nstabe d und e KWG vorgesehenen Unterlagen sind auf\nVerlangen des Bundesaufsichtsamts zu erläutern.               3. der letzte Jahresabschluß und Lagebericht des Insti-\ntuts;\n(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erfor-\n1\nderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der              4. eine von der deutschen diplomatischen oder konsulari-\nGeschäftsleiter sind die in § 8 Satz 2 Nr. 1 genannten            schen Vertretung im Sitzstaat des Unternehmens\n2\nUnterlagen einzureichen. Auf Verlangen des Bundes-                beglaubigte Bescheinigung der Behörde, deren Auf-\naufsichtsamts sind weitere Auskünfte zu erteilen.                 sicht das Unternehmen unterliegt, im Sitzstaat des\nUnternehmens und, falls davon abweichend, auch im\n(7) Der dem Antrag nach§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG             Sitzstaat der Hauptverwaltung, in der die Behörde\nbeizufügende Geschäftsplan hat folgende Angaben zu                bestätigt, daß\nenthalten:\na) das Unternehmen ihrer Solvenzaufsicht unterliegt\n1. die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter\noder kraft örtlichen Statuts eine Solvenzaufsicht\nAngabe ihrer künftigen Entwicklung; hierzu sind Plan-\nüber das Unternehmen nicht besteht,\nbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen für\ndie ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme            b) das Unternehmen eine von ihr erteilte Erlaubnis zum\ndes Geschäftsbetriebs vorzulegen;                                  Betreiben der Geschäfte in dem betreffenden Staat\n2. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des                  besitzt, soweit es sich um Bankgeschäfte im Sinne\nInstituts unter Beifügung eines Organigramms, das                  des§ 1 Abs. 1 Satz 2 KWG oder um Finanzdienst-\ninsbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter               leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG\nerkennen läßt; es ist anzugeben, ob und wo Zweig-                  handelt, oder eine Erlaubnis kraft örtlichen Statuts\nstellen errichtet werden sollen;                                   nicht erforderlich ist,\n3. die Darstellung der geplanten internen Kontrollverfah-         c) sie das Unternehmen mit seinen Tochterunterneh-\nren des Instituts.                                                 men, die als Kreditinstitute, Finanzinstitute oder\nUnternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten\n§24                                      einzustufen sind, auf konsolidierter Basis über-\nwacht oder eine solche Aufsicht kraft örtlichen Sta-\nAnzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 KWG\ntuts nicht vorgesehen ist,\n(Repräsentanzen von\nInstituten mit Sitz im Ausland)                     d) das Unternehmen eine allgemeine oder besondere\nErlaubnis zur Errichtung der Repräsentanz erhalten\n(1) Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 KWG sind dem                   hat oder daß eine solche Erlaubnis kraft örtlichen\nBundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der                  Statuts nicht vorge~ehen ist.\nzuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-\nfacher Ausfertigung einzureichen.                                (4) Alle Änderungen, die sich während des Bestehens\nder Repräsentanz gegenüber den Angaben in· der Errich-\n(2) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz         tungsanzeige ergeben, sind dem Bundesaufsichtsamt in\nmüssen die folgenden Angaben enthalten:                       einfacher Ausfertigung und der für die Repräsentanz\n1. genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsentanz;         zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zwei-\n2. Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz;         facher Ausfertigung anzuzeigen.\n3. Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz;                                             §25\n4. Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz;                    Vorlage von Unterlagen nach§ 26 KWG\n5. Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das         (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)\ndie Repräsentanz errichtet hat;\n(1) Die in § 26 Abs. 1 Satz 1 KWG genannten Unterlagen\n6. Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts;               sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung\n7. satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Instituts;         und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank\nin dreifacher Ausfertigung einzureichen; bei der Einrei-\n8. Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des      chung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag\nInstituts im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im     der Feststellung anzugeben.\nStaat des Sitzes der Hauptverwaltung;\n(2) Die Prüfer haben gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG\n9. Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das         nach Beendigung der Prüfung die Prüfungsberichte dem\nInstitut unterliegt, im Sitzstaat und, falls davon abwei-  Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der\nchend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung.            Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in\n(3) Den Anzeigen nach Absatz 2 sind die folgenden           zweifacher Ausfertigung einzureichen; dies gilt auch in\nUnterlagen beizufügen:                                        den Fällen des§ 26 Abs. 2 KWG.","3378             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\n(3) Für die nach § 26 Abs. 3 KWG einzureichenden             Unternehmen vermittelt wird, ist der Anzeige ein Beteili-\nUnterlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.             gungsspiegel beizufügen, der die Vermittlung des Nach-\nordnungsverhältnisses bis zur genauen Höhe der Kapital-\nund Stimmrechtsanteile darstellt. 3 Die das Nachordnungs-\n§26\nverhältnis vermittelnden Unternehmen sind unter Angabe\nEinreichungsweg bei Kredit-                    von Firma und Sitz als „Einlagenkreditinstitute\", ,,Wert-\ngenossenschaften und Sparkassen                    papierhandelsunternehmen\", ,,andere Kreditinstitute\",\nund Kreditinstituten mit zentralen Aufgaben             ,,Finanzdienstleistungsinstitute\", ,,Finanzunternehmen\",\n„Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten\" oder\n(1) 1 Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen' Prü-\n,,sonstige Unternehmen\" einzuordnen.\nfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prü-\nfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft            (2) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 KWG\n1\nwerden, haben, sofern dem Bundesaufsichtsamt eine ent-          sind nach dem Stand vom 31. Dezember bis zum 15. Juni\nsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vor-           des folgenden Jahres als Sammlung fortlaufend numerier-\nliegt, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzei-        ter Teilanzeigen mit dem Vordruck „Anzeige nach § 12a\ngen und Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach               Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a KWG\" (Anlage 3) dem\n§ 15, über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen      Bundesaufsichtsamt und der Hauptverwaltung der für\nbestimmten Ausfertigung einzureichen. 2 Dieser leitet die       das übergeordnete Unternehmen zuständigen Landes-\nAnzeigen und Unterlagen an das Bundesaufsichtsamt               zentralbank in jeweils dreifacher Ausfertigung einzurei-\nund die Hauptverwaltung der für das betroffene Institut         chen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nzuständigen Landeszentralbank in den in dieser Verord-\nnung genannten Ausfertigungen mit seiner Stellung-                                            §28\nnahme, bei Sparkassen einschließlich der Stellungnahme\nÜbergangsbestimmungen\nder Prüfungsstelle, unverzüglich weiter.\n(2) Die Deutsche Ausgleichsbank, landwirtschaftliche            (1) In§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und§ 8 Nr. 2 treten bis zum Inkraft-\nRentenbank, AKA Ausfuhrkredit-GmbH und Liquiditäts-             treten der Insolvenzordnung an die Stelle des Insolvenz-\nKonsortialbank GmbH haben die nach dieser Verordnung            verfahrens das Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvoll-\neinzureichenden Anzeigen und Unterlagen statt bei der           streckungsverfahren.\nzuständigen Hauptverwaltung oder Zweiganstalt der Lan-             (2) Kreditinstitute, die von der Übergangsregelung des\ndeszentralbank bei der Dienststelle des Direktoriums der        § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Vor-\nDeutschen Bundesbank in den jeweils vorgesehenen Aus-           schriften der §§ 4 bis 6 der Anzeigenverordnung in der\nfertigungen einzureichen.                                       Fassung der Verordnung vom 19. März 1996 (BGBI. 1\nS. 514) weiter anzuwenden.\n§27\n§29\nAnzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften\nAufhebung von Verordnungen\n(1) Anzeigen nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a\n1\nSatz 3 KWG hat eine Finanzholding-Gesellschaft mit                 Die Anzeigenverordnung vom 6. Juli 1993 (BGBI. 1\ndem Vordruck „Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24         S. 1141 ), geändert durch die Verordnung vom 19. März\nAbs. 3a KWG\" (Anlage 3) dem Bundesaufsichtsamt in ein-           1996 (BGBI. 1 S. 514), und die Befreiungsverordnung vom\nfacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der Landes-         20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1713) treten außer Kraft.\nzentralbank, in deren Bereich das übergeordnete Unter-\nnehmen (§ 10a Abs. 3 Satz 3 KWG) seinen Sitz hat, in                                          §30\ndreifacher Ausfertigung einzureichen. 2 Falls das Nachord-\nInkrafttreten\nnungsverhältnis ganz oder teilweise über zwischenge-\nschaltete (gegebenenfalls auch nicht gruppenangehörige)            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBerlin, den 29. Dezember 1997\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                               3379\nAnlage 1\nzur Anzeigenverordnung\nBlatt 1\nAnzeige nach § 2b Abs. 1 oder 4 KWG\n(Bedeutende Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG an Instituten)\nFür jeden anzuzeigenden Vorgang\neinen Vordruck verwenden\nBundesaufsichtsamt                         Anzeigepflichtiger:                                             Wird durch die LZB ausgefüllt\nfür das Kreditwesen                         Name/Firma/Sitz:                                                 Kreditnehmereinheit-Nr. des\n(lt. Registereintragung)                                         Anzeigepflichtigen\nmit PLZ:\n1    1   1   1    1   1   1\nAnschrift:                                                       ldentnummer des\nAnzeigepflichtigen\nLandeszentralbank                                                                                              1    1   1   1    1   1   1\nKreditnehmereinheit-Nr. des\nInstituts\nLand:\nPrüfungsverband 1)\nGeschäfts-                                                         1    1   1   1    f   1   1\nzweig:\nldentnummer des\nInstituts\n( ]   Anzeige nach§ 2b Abs. 1 Satz 1 KWG\n[ ]   Anzeige nach § 2b Abs. 1 Satz 5 KWG                                                                        1    1   1   1    1   1   1\n(auszufüllen sind nur die Felder zu den Ziffern 1, 2.4 und 2.5)\n[ ]   Anzeige nach § 2b Abs. 1 Satz 6 KWG\n[ ]   Anzeige nach § 2b Abs. 4 KWG\n1.    Angaben zum Institut\n1  Firma,'Sitz fit. Registere;\nDas Institut                   ( ] Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG\n( ] Finanzdienstleistungsinstitut § 1 Abs. 1a KWG\n2.    Angaben zum Anzeigepflichtigen\n2.1   Rechtsform\nDer Anzeigepflichtige ist eine\n[ ] natürliche Person                                              [ ] juristische Person\n[ ] Personenhandelsgesellschaft                                    [ ] Partnerschaftsgesellschaft\n( ] Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n2.2 [ ]     Der Anzeigepflichtige ist Tochterunternehmen im Sinne des§ 1 Abs. 7 KWG.\nMutterunternehmen2) ist/sind\n[ ]   Der Anzeigepflichtige ist nicht Tochterunternehmen im Sinne des§ 1 Abs. 7 KWG.\n2.3 Der Anzeigepflichtige            [ ] ist ein in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes\nEinlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen\n[ ] ist im Sinne von § 1 Abs. 6 KWG Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat\ndes Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Einlagenkreditinstituts oder Wertpapier-\nhandelsunternehmens2)\n[ ] kontrolliert im Sinne von§ 1 Abs. 8 KWG ein in einem anderen Mitgliedstaat\ndes Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Einlagenkreditinstitut oder Wertpapier-\nhandelsunternehmen2)\nDas Institut                   [ ] würde durch den Erwerb zu einem Tochterunternehmen im Sinne von§ 1 Abs. 7 KWG\n[ ] würde vom Erwerber kontrolliert im Sinne von § 1 Abs. 8 KWG\n2.4 Anzeige des Wechsels eines gesetzlichen Vertreters bzw. persönlich haftenden Gesellschafters\n[ ] Ausgeschieden am\nName, Vorname:\n[ ] Eingetreten\nName, Vorname:\n2.5 [ ]     Der Anzeige sind zur Beurteilung der Zuverlässigkeit die nach§ 1 der Anzeigenverordnung erforderlichen Anlagen beigefügt.\nFußnoten siehe Blatt 2","3380             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\n3.    Beteiligungsangaben 3)                                                                                                                       Blatt 2\n3.1 [ ) unmittelbare Beteiligung des Anzeigepflichtigen an dem Institut\nKapital 4)\nKapitalanteil 4)                                des                                  Stimmrechtsanteil 5)\nInstituts\nBisheriger                    Beabsichtigter                                           Bisheriger                    Beabsichtigter\nStand            [} Zugang            Neuer Stand                                     Stand              [}    Zugang             Neuer Stand\n[} Abgang                                                                               []   Abgang\nvH  Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro                    Tsd DM/Euro                  vH                     vH                     vH\n3.2 [ ) mittelbare Beteiligung des Anzeigepflichtigen an dem lnstitut6)\nKapital 4)\nKapitalanteil 4)                                 des                                 Stimmrechtsanteil 5)\nInstituts\nBisheriger                    Beabsichtigter                                           Bisheriger                     Beabsichtigter\nStand            [} Zugang            Neuer Stand                                     Stand              []    Zugang             Neuer Stand\n[] Abgang                                                                               []    Abgang\nvH   Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro                   Tsd DM/Euro                  vH                     vH                      vH\n3.3 [ ] über Treuhänder gehaltene Beteiligungen des Anzeigepflichtigen\n3.3.1 [ ] unmittelbare Beteiligung\nKapita1 4)\nKapitalanteil 4)                                 des                                 Stimmrechtsanteil5)\nInstituts\nBisheriger                   Beabsichtigter                                           Bisheriger                     Beabsichtigter\nStand            [} Zugang            Neuer Stand                                     Stand              []    Zugang             Neuer Stand\n[] Abgang                                                                               []    Abgang\nvH   Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro                   Tsd DM/Euro                  vH                     vH                      vH\n3.3.2 [ ] mittelbare Beteiligung6)\nKapital4)\nKapitalanteil 4)                                 des                                  Stimmrechtsanteil5)\nInstituts\nBisheriger                   Beabsichtigter                                           Bisheriger                     Beabsichtigter\nStand            [] Zugang            Neuer Stand                                      Stand              []   Zugang             Neuer Stand\n[] Abgang                                                                               []    Abgang\nvH   Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro vH Tsd DM/Euro                   Tsd DM/Euro                  vH                     vH                      vH\nName/Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Anschrift des Treuhänders/der Treuhänder\n3.4 Mittelbare Beteiligungen sind ggf. - unter Einbeziehung unmittelbarer Beteiligungen - gemäß Muster (s. Rückseite) in einer\nAnlage dargestellt.6)\n3.5 Es wird erklärt, daß die oben genannten - bereits bestehenden/beabsichtigten - Beteiligungen für eigene Rechnung und\nnicht treuhänderisch für Dritte gehalten werden bzw. gehalten werden sollen.\n4.     Etwaige weitere Erläuterungen sind auf gesondertem Blatt beigefügt.\nAnzahl der Anlagen (bitte durchnumerieren):\nOrt/Datum                                                  Name(n)/Firma/Unterschrift(en)                         Telefon-Nr. (freiwillige Angabe)\nFußnoten:                                                                     4) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei\n1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.                      Personenhandelsgesellschaften ist auf das durch den Gesellschafts-\nvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.\n2) Name/Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Anschrift, Land,\nGeschäftszweig.                                                            5) Soweit vom Kapitalanteil abweichend.\n3) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; die Währungs-               6) Ob und in welcher Höhe eine mittelbare Beteiligung besteht, ist nach\nbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben.                                 § 1 Abs. 9 KWG ZU entscheiden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                                         3381\nBlatt 2 Rückseite\nMuster der Darstellung und Erläuterung der mittelbaren Beteiligung(en) gem1ß Ziffer 3.4\nSowohl der Bestand (Muster Teil A) als auch die beabsichtigte Veränderung (Muster Teil B) mittelbarer Beteiligungen an einem\nInstitut ist gemäß dem nachstehend abgedruckten Musterbeispiel übersichtlich darzustellen. Dabei ist die beabsichtigte Verände-\nrung der Beteiligung eingehend zu erläutern.\nAnlage Nr. 1\nzur Anzeige vom 11 . 11 . 11\nAnzeigepflichtige/r: Kathrin Musterfrau\nBahnhofstr. 1\n99999 Musterstadt\nldentnummer des Anzeigepflichtigen\nA) Darstellung des Standes der Beteiligungen zum Anzeigezeitpunkt\n1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1 7 1 8\na) Beteiligungsverhältnisse (Liste der Personen und Unternehmen)\nNr.           Name/Firma                         Anschrift                            Land                            Geschäftszweig\n1             Kathrin Musterfrau                  Bahnhofstr. 1                       Deutschland                     . /.\n99999 Musterstadt\n2             Muster-AG                           Rathausplatz 2                      Deutschland                     Maschinenbau\n99999 Musterstadt\n3             Specimen Ltd.                      Mainstreet 3                         United Kingdom                  Elektro\nSpecimen-town\nTreuhandverhältnisse liegen nicht vor. 1)\nb) Matrix der bedeutenden Beteiligungen2) 3)\n~\nn\nB\nu                                                              Nr. 1                 Nr.2                   Nr. 3             Musterbank-AGB)\nNr. 14)                                                                               80,7                                           5,1\nNr. 25)                                                                                                     70,5\nNr. 36)                                                                                                                             10,0\nMusterbank-AG7)                                                                        5,8\nB) Darstellung des Standes der Beteiligungen nach Verwirklichung der beabsichtigten Änderung\nbzw. des beabsichtigten Erwerbs9)\n1\nEs ist beabsichtigt, daß die Muster-AG 35 vH ihrer Anteile an der Specimen Ltd. an Dritte veräußert. Die Specimen Ltd. wird\nnach der Transaktion nicht mehr Tochterunternehmen der Muster-AG sein. Damit besteht keine bedeutende Beteiligung der\nMuster-AG an der Musterbank-AG mehr. Auch ich gebe damit meine bedeutende Beteiligung an der Musterbank-AG aut. 10)\nMusterstadt, 11. 11. 11                                                                                                                            11)\n------------------\nFußnoten:\n1)   Treuhandverhältnisse sind in der Liste zu kennzeichnen.\n2) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma.\n3)   Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts\nist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Weichen Stimmrechts- und Kapitalanteile voneinander ab,\nsind die Stimmrechtsanteile in Klammern zu vermerken.\n4)   Frau Musterfrau ist mit 80, 7 vH an der Muster-AG und mit 5, 1 vH an der Musterbank-AG beteiligt.\n5)   Die Muster-AG ist mit 70,5 vH an der Specimen Ltd. beteiligt.\n6)   Die Specimen Ltd. hält 10,0 vH der Anteile an der Musterbank-AG.\n7)   Die Musterbank-AG hält 5,8 vH an der Muster-AG (wechselseitige Beteiligung; bitte angeben, sofern bekannt).\n8)   Frau Musterfrau ist somit mit insgesamt 15, 1 vH an der Musterbank-AG beteiligt (5, 1 vH unmittelbar und 10,0 vH mittelbar).\n9)   Ggf. ist eine Liste gemäß Muster A a) und eine entsprechende Matrix ·gemäß Muster Ab), wie sie sich nach Verwirklichung der Absicht darstellen würde,\nbeizufügen.\n10 )  Das Muster ist eine Anzeige nach § 2b Abs. 4 KWG. Durch die Auflösung des Mutter-/Tochterverhältnisses zwischen der Muster-AG und der\nSpecimen Ltd. verliert Frau Musterfrau ihre bedeutende Beteiligung an der Musterbank-AG.\n11 )  Die Darstellung ist vom Anzeigepflichtigen zu unterschreiben.","3382           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nBlatt 3\nAnlage Nr.\nzur Anzeige vom\nErklärung 1)\n1. Name:\n2. sämtliche Vornamen:\n3. Geburtsname:\n4. Geburtstag:\n5. Geburtsort:\n6. a) Name der Mutter:\nb) Name des Vaters:\n7. wenn abweichend von 6.\na) Geburtsname der Mutter:\nb) Geburtsname des Vaters:\n8. Privatanschrift:\n9. Staatsangehörigkeit:\nIch erkläre hiermit, daß gegen mich weder ein Strafverfahren schwebt noch ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens\noder Vergehens anhängig gewesen ist und daß weder ich noch ein von mir geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein\nInsolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren\nverwickelt waren oder sind.\nOrt und Datum                                                          Unterschrift\nFußnote:\n1) Die Angaben zu 1. bis 9. bitte in Maschinenschrift oder in Druckschrift eintragen.","Anlage2\nzur Anzeigenverordnung\nAnzeige nach§ 10 Abs. 4a Satz 4 KWG\n(Nicht realisierte Reserven)\nCD\nzum: __________________                                                                                                               C:\n:::::,\na.\nCl)\ncn\n<C\nCl)\nBundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nD    Institut         D Institutsgruppe bzw. Finanzholding-Gruppe               1)                               Wird durch die LZB ausgefüllt              cn\nCl)\n~\nlnstitut/-Gruppe\nC'\"\n1     1    1    1                       §\n'-\nLandeszentralbank                                   Prüfungsverband2)                                                                                                                 D   Beträge in Tsd DM     Sl,)\n::r\n(0\nD   Beträge in Tsd Euro   Sl,)\n:::::,\nVorsorge-                                 Wertansatz      Unterschiedsbetrag   Anrech-                             Nachrichtlich  <C\nBuchwert                                                                Anzurechnender                        _.,\nBilanzwert         reserven                              gemäß § 10 Abs. 4b       (Spalte4        nungs-\nNicht realisierte Reserven                                                                      (Spalte 1 + 2)                                                                 Betrag         bisheriger Stand  c.o\ngemäß§ 340f HGB                               bzw.4cKWG        abzüglich Spalte 3)    satz                                              c.o\n--..J\n~\n01                02                   03                    04                  05              06               07                   08\n1)   Grundstücke, grundstücksgleiche\nRechte und Gebäude                          01                                                                                                         45vH                                                ~\n2a) notierte Wertpapiere3)                                                                                                                                                                                      CX>\n_c.o\nSchuldverschreibungen und andere                                                                                                                                                                           Sl,)\nfestverzinsliche Wertpapiere              - 02                                                                                                                                                             C:\ncn\nAktien und andere nicht festverzins-                                                                                                                                                                      <C\nCl)\nliehe Wertpapiere (ohne Beteiligungen                                                                                                                                                                     <C\nund ohne Investmentanteile)                 03                                                                                                                                                             Cl)\nC'\"\nBeteiligungen und Anteile                                                                                                                                                                                  Cl)\n:::::,\nan verbundenen Unternehmen                  04                                                                                                                                                             N\nC:\n2b) nicht notierte Wertpapiere4)\nCD\nAnteile an zum Verbund der Kredit-                                                                                                                                                                         0\n:::::,\ngenossenschaften oder Sparkassen                                                                                                                                                                           :::::,\ngehörenden Kapitalgesellschaften            05                                                                                                                                                             Sl,)\nAnteile an Wertpapier- oder Grund-                                                                                                                                                                         3\nstückssondervermögen nach den                                                                                                                                                                               ~\nVorschriften des KAGG                       06                                                                                                                                                             0\nCl)\nAnteile an Wertpapier-Sonderver-                                                                                                                                                                            N\nmögen, ausgegeben von Investment-                                                                                                                                                                          Cl)\ngesellschaften in EG-Staaten                07                                                                                                                                                              3\nC'\"\nCl)\nSumme der Wertpapiere                                                                                                                                                                                       ~\n(Zeile 02-07)                               08                                                                                                          35vH\nc.o\nc.o\nInsgesamt (Zeile 01 und 08)                                              --..J\nFirma, Unterschrift                    PLZ/Ort/Datum                      Sachbearbeiter/in                      Telefon\n09\nFußnoten:                                                                 2)  Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.\n1) Alle Angaben erfolgen unter der Berücksichtigung der Zusammenfassung\nnach § 10a KWG.\n3) Gemäß§ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 7a KWG.\n4)  Gemäß§ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 7b und 7c KWG.                                                                                      !","3384             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nAnlage3\nzur Anzeigenverordnung\nAnzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG und § 24 Abs. 3a KWG 1)                                      Blatt 1\n(nachgeordnete Unternehmen von Instituten und von Finanzholding-Gesellschaften)\nBundesaufsichtsamt                                  Landeszentralbank                              Wird durch die LZB ausgefüllt\nfür das Kreditwesen\nKreditnehmereinheit-Nr. des\nInstituts bzw. der\nFinanzholding-Gesellschaft\nPrüfungsverband 2)                                  Institut/Finanzholding-Gesellschaft\n1    1    1   1   1  1    1\nD    Einzelanzeige von Instituten nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG                                     ldentnummer des\nInstituts bzw. der\n•    Einzelanzeige von Finanzholding-Gesellschaften nach § 24 Abs. 3a Satz 3\nund § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG\nFinanzholding-Gesellschaft\n•    Sammelanzeige von Finanzholding-Gesellschaften nach § 24 Abs. 3a Satz 1 KWG\nSammelanzeige:                        zum Stichtag _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n1    1    1   1   1  1\nKreditnehmereinheit-Nr. des\n1\nnachgeordneten Unternehmens\nDies ist die Teilanzeige Nr. _ _ _ _ _ von insgesamt _ _ _ _ _ Teilanzeigen.\n1     1   1   1   1  1    1\nEinzelanzeige:        D    Begründung                                                              ldentnummer des\nD    Veränderung                                                             nachgeordneten Unternehmens\nD    Aufgabe        mit Wirkung vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                      1     1   1   1   1  1    1\n1.   Angaben zu dem nachgeordneten Unternehmen\nFirma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Anschrift, Land, Geschäftszweig\n2.   Art des nachgeordneten Unternehmens\nD    Einlagenkreditinstitut4)                              D    Finanzdienstleistungsinstitut        D     anderes Kreditinstitut\n(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KGW)                                   (§ 1 Abs. 1a KWG)                          (§ 1 Abs. 1 KWG)\nD    Unternehmen mit bankbezogenen                         D    Wertpapierhandelsunternehmen 3)      D     Finanzunternehmen\nHilfsdiensten (§ 1 Abs. 3c KWG)                            (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)                   (§ 1 Abs. 3 KWG)\n3.   Angaben zu der anzuzeigenden Beteiligung/Unternehmensbeziehung 4)\n- Beträge in Tsd DM/Euro -\nD    Qualifizierte Minder-          Beteiligungsverhältnis                _ _ _ _ _ _vH         Nennwert _ _ _ _ _ _ __\nheitsbeteiligung\nim Sinne des\nD    unmittelbar\nmit Kapitalanteil\n§ 10aAbs. 4\nKWG                                mit Stimmrechtsanteil5)\nund/oder\nD    über Treuhand\nmit Kapitalanteil\nmit Stimmrechtsantei15)\nTreuhänder (Firma/Sitz)6)\nund/oder\nD    mittelbar\nmit Kapitalanteil gemäß\nquotaler Zurechnung\nmit Stimmrechtsanteil\ngemäß quotaler\nZurechnungs)\nVermittelt über [Unternehmen, Kapital-/Stimmrechtsanteil 5) in vH]6)\nFußnoten siehe Rückseite Blatt 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                          3385\nBlatt 1 Rückseite\nFußnoten:\n1) Für jede anzuzeigende Beteiligung oder Unternehmensbeziehung ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden.\n2) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.\n3) Wertpapierhandelsunternehmen sind immer auch andere Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 10 KWG bzw. Finanz-\ndienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG. Diese Tatsache braucht nicht zusätzlich angekreuzt zu\nwerden.\n4) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; die Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben.\n5) Nur anzugeben, soweit höher als der Kapitalanteil.\n6) Die Angaben sind in der Reihenfolge der Beteiligungskette zu machen; ggf. Beteiligungsspiegel in Form einer .Matrix oder als\nOrganigramm auf einem gesonderten Blatt beifügen.\n7) Der mittelbare Kapital-/Stimmrechtsanteils entspricht dem unmittelbaren Anteil des Tochterunternehmens über das die mittelbare\nBeteiligung vermittelt wird.\n8) Die Angaben sind nur von Instituten, nicht aber von Finanzholding-Gesellschaften, zu machen.\n9) Im Fall @] begründen, ggf. sind weitere Unterlagen beizufügen.\n10) Weitere Ausführungen sind ggf. auf einem gesonderten Blatt beizufügen.","3386            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nFortsetzung der Anzeige nach § 12a Abs. 1 Satz 3 KWG und § 24 Abs. 3a KWG                                               Blatt 2\n- Beträge in Tsd DM/Euro -\nD    Tochterunternehmen            Tochterunternehmen\n1\nim Sinne des\n§ 1 Abs. 7 KWG\nD    aufgrund des § 290 HGB\noder\nD    aufgrund der Möglichkeit,\nbeherrschenden Einfluß\nausüben zu können\n_ _ _ _ _ _vH     Nennwert _ _ _ _ _ _ __\nD    unmittelbar\nmit Kapitalanteil\nmit Stimmrechtsantei1 5)\nund/oder\nD    über Treuhand\nmit Kapitalanteil\nmit Stimmrechtsanteil 5)\nTreuhänder (Firma/Sitz)6)\nund/oder\nD    mittelbar7)\nmit Kapitalanteil\nmit Stimmrechtsanteil5)\nVermittelt über [Unternehmen, Kapital-/Stimmrechtsanteil 5) in vH] 6)\nNur auszufüllen, sofern die Meldung als Einzelanzeige nach§ 12a Abs. 1 Satz 3 KWG erfolgt:\nEs ist  m       sichergestellt - l]IJ nicht sichergestellt -, daß die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den\n§§ 1Oa, 13b und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG).\nIm Fall (§]: Der nach § 1Oa Abs. 9 Satz 3 KWG vorzunehmende Abzug der Buchwerte @IJ trägt unseres Erachtens 9)\nin einer der Zusammenfassung nach § 1Oa Abs. 6 oder 7 KWG und § 13b Abs. 3 KWG vergleichbaren Weise\ndem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1\nSatz 2 KWG). 10)\nOrt/Datum                                                              Firma/Unterschrift\nSachbearbeiter                                     Telefon-Nr.\nFußnoten siehe Rückseite Blatt 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                                 3387\nAnlage4\nzur Anzeigenverordnung\nAnzeige nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG\n(unmittelbare Beteiligungen)\nBundesaufsichtsamt                                        Landeszentralbank\nWird durch die L2B ausgefüllt\nfür das Kreditwesen\nldentnummer des\nInstituts\n1    1   1   1   1    1    1\nKreditnehmereinheit-Nr. des\nPrüfungsverband 1)                                        Institut\nBeteiligungsunternehmens\nD Einzelanzeige nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG i.V.m. § 9 AnzV 2)                                                      1    1   1\nldentnummer des\n1   1    1    1\nD Sammelanzeige unmittelbarer Beteiligungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG                                         Beteiligungsunternehmens\ni. V.m. § 9 AnzV2)\n1    1   1   1   1    1    1\nDies ist Teilanzeige Nr. _ _ _ _ _ von insgesamt _ _ _ _ _ Teilanzeigen.\n1.    Beteiligungsunternehmen\n•     Einlagenkreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)\nanderes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG)                   •      Finanzdienstleistungsinstitut\n(§ 1 Abs. 1a KWG)                        •     Finanzunternehmen\n(§ 1 Abs. 3 KWG)\n•     Unternehmen mit bankbezogenen\nHilfsdiensten (§ 1 Abs. 3c KWG)                           •      Versicherungsunternehmen\n•     sonstiges Unternehmen\nFirma/Rechtsform/Sitz (lt. Registereintragung) mit PL2/Land/Geschäftszweig (soweit Finanzdienstleistungsinstitut/Finanzunternehmen/\nUnternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten/sonstiges Unternehmen)\n2.    Beteiligungsangaben 5)                                                      Mit Wirkung vom/zum Meldestichtag vom _ _ _ _ _ __\nKapitalanteil5)                                                                      Kapital\ndes\nÜbernahmepreis/                                 Buchwert             Beteiligungs-\nBisheriger               [ ] Zugang\nVeräußerungs-             Neuer Stand6)                               unter-\nStand                  [ ] Abgang                                                                                  nehmens5)6)\nerlös\nvH7)      Tsd DM/Euro     vH 8)     Tsd DM/Euro           Tsd DM/Euro          vH 9)   Tsd DM/Euro    Tsd DM/Euro           Tsd DM/Euro\n1             2           3            4                      5               6             7            8                       9\nStimmrechtsanteil (soweit vom Kapitalanteil abweichend)\nStimmrechtsanteil\nBisheriger               [] Zugang\nNeuer Stand\nStand                  [ ] Abgang\nvH                        vH                           vH\n10                        11                           12\nBesondere Bemerkungen10)\nOrt/Datum\nSachbearbeiter/in                                     Telefon-Nr.              Firma/Unterschrift\nFußnoten siehe Rückseite","3388           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nRückseite\nFußnoten:\n1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.\n2) Für jeden anzuzeigenden Vorgang einen eigenen Vordruck verwenden.\n3) Haben sich für dieses Beteiligungsverhältnis im Vergleich zu der Sammelanzeige der unmittelbaren Beteiligungen vom Vorjahr\nkeine Veränderungen ergeben, sind nur die Felder zu den Spalten 6 bis 9 und 12 auszufüllen.\n4) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben; Fremdwährungs-\nbeträge in DM oder Euro umgerechnet.\n5) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des\nbürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.\n6) Bei Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat auch Angabe des Kapitals bzw. der Kapitalanteile in\nFremdwährung.\n7) VH-Satz bezogen auf das Kapital des Beteiligungsunternehmens gemäß letzter Anzeige für dieses Beteiligungsunternehmen.\n8) Auch bei alleiniger Veränderung des vH-Satzes auszufüllen (z. B. Nichtteilnahme an Kapitalerhöhung).\n9) VH-Satz bezogen auf das mit dieser Anzeige gemeldete Kapital des Beteiligungsunternehmens.\n10) Z.B. Vorzugsaktien mit oder ohne Stimmrecht, Namensaktien, Konsortialbindungen, Haftungsbeschränkungen, Kapitalanteile\nals persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen, Währungsumstellung. Bei einer\nUmfinanzierung oder einer Sitzveränderung des Beteiligungsunternehmens sollte hier die zuletzt für das Unternehmen angezeigte\nFirmierung bzw. der zuletzt angezeigte Sitz zur besseren Identifizierung eingetragen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                              3389\nAnlage5\nzur Anzeigenverordnung\nBlatt 1\nAnzeige nach§ 24 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG\n(Bedeutende Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG an dem anzeige-\npflichtigen Institut oder an nachgeordneten ausländischen Unternehmen)\nBundesaufsichtsamt                        Anzeigepflichtiges Institut                                    Wird durch die LZB ausgefüllt\nfür das Kreditwesen                                                                                      Kreditnehmereinheit-Nr. des\nAnteilseigners\nLandeszentralbank                                                                                           1 1      1   1   1    1   1\nldentnummer des\nAnteilseigners\nPrüfungsverband 1)\n1 1 1 1 1 1 1\nKreditnehmereinheit-Nr. des\nInstituts\n[ ]    Einzelanzeige nach§ 24 Abs. 1 Nr. 11 KWG2)\n1 1 1 1 1             1   1\n[ ]    Sammelanzeige nach§ 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG                                                     ldentnummer des\n[ ]   Bedeutende Beteiligung an dem anzeigenden Institut                                            Instituts\n[ ]   Bedeutende Beteiligung an folgendem, dem anzeigepflichtigen Institut                             1    1   1   1   1    1   1\ngemäß § 1Oa Abs. 2 KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen 3)\nMit Wirkung vom/Zum Meldestichtag vom: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDies ist Teilanzeige Nr. _ _ von insgesamt _ _ Teilanzeigen bedeutender Beteiligungen.\n1. Angaben zum Inhaber der unmittelbaren bedeute~den Beteiligung\nName/Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Anschrift\nLand\nGeschäftszweig\nBeteiligungsangaben 4)\nKapital\nStimmrechtsanteil\nKapitalanteil5)                              des\n(soweit vom Kapitalanteil abweichend)\nlnstituts5)\nVeränderung                                                                Veränderung\nBisheriger                                                                      Bisheriger\n[) Zugang               Neuer Stand                                        [] Zugang         Neuer Stand\nStand                                                                          Stand\n[) Abgang                                                                  [) Abgang\nvH       Tsd DM/Euro     vH      Tsd DM/Euro     vH     Tsd DM/Euro Tsd DM/Euro         vH                  vH                vH\n1            2           3            4          5           6            7             8                   9                10\n2. Mittelbare Beteiligungen sind ggf., unter Einbeziehung unmittelbarer Beteiligungen, gemäß Muster (s. Rückseite)\ndargestellt.s) 7)\n3. Das anzeigende Institut ist\n[ ] Tochterunternehmen im Sinne des§ 1 Abs. 7 KWG seit\nMutterunternehmen/Konzernspitze ist/sind [Name/Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Anschrift/Land/Geschäftszweig]:\n[ ] nicht Tochterunternehmen im Sinne von§ 1 Abs. 7 KWG.\nFußnoten siehe Blatt 2","3390               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\na) Die Beteiligung wird vermittelt über: 1)                                              Anlage Nr.1\nzur Anzeige vom 11. 11. 11\nNr.     Name/Firma                   Anschrift                Land                     Geschäftszweig\n1      Kathrin Musterfrau           Bahnhofstr. 1            Deutschland              . /.\n99999 Musterstadt\n2      Muster-AG                    Rathausplatz 2           Deutschland              Maschinenbau\n99999 Musterstadt\n3      Specimen Ltd.                Mainstreet 3             United Kingdom           Elektro\nSpecimen-town\nb) Matrix der bedeutenden Beteiligungen2)3)\nMusterbank-\nNr. 1           Nr.2            Nr.3\nAG 8)\nNr. 1 4)                                                         80,7                                  5, 1\nNr. 25)                                                                          70,5\nNr. 36)                                                                                              10,0\nMusterbank-AG?)                                                   5,8\nFußnoten:\n1) Sofern eine der beteiligten Personen oder ein beteiligtes Unternehmen die Beteiligung treuhänderisch hält, ist dies unter Angabe\ndes Treugebers (Name/Firma/Sitz mit PLZ/Anschrift/Geschäftszweig/Land lt. Registereintragung) zu erläutern.\n2) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma.\n3) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des\nbürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Weichen Stimm-\nrechts- und Kapitalanteile voneinander ab, sind die Stimmrechtsanteile in Klammern zu vermerken.\n4) Frau Musterfrau ist mit 80, 7 vH an der Muster-AG und mit 5, 1 vH an der Musterbank-AG beteiligt.\n5) Die Muster-AG ist mit 70,5 vH an der Specimen Ltd. beteiligt.\n6) Die Specimen Ltd. hält 10,0 vH Anteile an der Musterbank-AG.\n7) Die Musterbank-AG hält 5,8 vH an der Muster-AG (wechselseitige Beteiligung).\nB) Frau Musterfrau ist somit mit insgesamt 15, 1 vH an der Musterbank-AG beteiligt\n(5, 1 vH unmittelbar und 10,0 vH mittelbar).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                      3391\n4. [ ] Die Beteiligung zu Nr. 1 hält der Inhaber als Treuhänder für\n[Name/Firma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Anschrift/Land/Geschäftszweig des/der Treu~eber(s)]:\nAnzahl der Anlagen (bitte durchnumerieren):\nOrt/Datum\nSachbearbeiter/in                               Telefon-Nr.          Firma/Unterschrift\nFußnoten:\n1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.\n2) Für jeden anzuzeigenden Vorgang ist ein eigener Vordruck zu verwenden.\n3) Eine bedeutende Beteiligung des anzeigepflichtigen Instituts selbst ist nicht anzuzeigen.\n4) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma. Bei Sammelanzeigen sind unter Ziffer 1 nur die Felder „Neuer Stand\" und „Kapital\ndes Instituts\" (zum Meldestichtag) auszufüllen. Die Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben; Fremdwährungs-\nbeträge in DM oder Euro umgerechnet.\n5) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften ist auf das durch den\nGesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.\n6) Bei Sammelanzeigen ist die Darstellung auf den Meldestichtag zu beziehen.\n7) Ob und in welcher Höhe eine mittelbare Beteiligung besteht, ist nach § 1 Abs. 9 KWG zu entscheiden.","3392            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nAnlage6\nzur Anzeigenverordnung\nAnzeige nach§ 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG                                           Blatt 1\n(Enge Verbindungen im Sinne von § 1 Abs. 10 KWG)\nBundesaufsichtsamt                                 Landeszentralbank\nfür das Kreditwesen                                                                           Wird durch die LZB ausgefüllt\nldentnummer des\nInstituts\n1    1 1 1 1 1 1\nPrüfungsverband 1)                                 Institut\nKreditnehmereinheit-Nr. der\nnatürlichen Person/des\nUnternehmens\n1.   Enge Verbindung nach§ 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG                                                  1 1 1 1 1 1              1\ni.V.m. § 1 Abs. 10 KWG2)                                                                 ldentnummer der\nnatürlichen Person/des\nD    Begründung                                                                               Unternehmens\nD    Veränderung                                   mit Wirkung vom: _ _ _ _ _ _ _ __             1    1    1   1   1  1   1\nD    Beendigung\n2.   Natürliche Person/Unternehmen\nName/Firma/Rechtsform/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Land/Geschäftszweig (soweit Finanzdienstleistungsinstitut/Finanz-\nunternehmen/Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten/sonstiges Unternehmen)\n3.   Art des Unternehmens\n0    Einlagenkreditinstltut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)      D  Finanzdienstleistungsinstitut      D     Finanzunternehmen\nanderes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG)                 (§ 1 Abs. 1a KWG)                        (§ 1 Abs. 3 KWG)\nD    Unternehmen mit bankbezogenen                        D  Versicherungsunternehmen           D     sonstiges Unternehmen\nHilfsdiensten (§ 1 Abs. 3c KWG)\n4.   Art der engen Verbindung\n4a) Verbindung durch\nKapital- oder\nStimmrechtsantelle\nD     Kapital- oder Stimm-\nDie Kapital- oder Stimmrechtsanteile gemäß§ 1 Abs. 10 Nr. 1 KWG werden gehalten von\nrechtsanteile über           D dem anzeigepflichtigen Institut\nmindestens 20 vH\ngemäß § 1 Abs. 10            D der natürlichen Person/dem Unternehmen unter 2.\nNr.1 KWG\nBeteiligungsverhältnis3)4)                         vH   Nennwert in Tsd DM/Euro\nD unmittelbar\nmit Kapitalanteil\nmit Stimmrechtsanteil5)\nund/oder\nD über Treuhand\nmit Kapitalanteil\nmit Stimmrechtsanteil5)\nTreuhänder (Name, Firma/Sitz)\nFußnoten siehe Rückseite","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                          3393\nBlatt 1 Rückseite\nFußnoten:\n1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.\n2) Für jede anzuzeigende enge Verbindung ist ein eigener Vordruck zu verwenden.\n3) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; die Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben; Fremdwährungs-\nbeträge in DM oder Euro umgerechnet.\n4) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des\nbürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.\n5) Nur anzugeben, soweit vom Kapitalanteil abweichend.\n6) Angaben in der Reihenfolge der Beteiligungskette beginnend mit dem ersten unmittelbaren Beteiligungsverhältnis. Die unmittel-\nbaren Kapital- und Stimmrechtsanteile aller Beteiligungsverhältnisse der Beteiligungskette sind aufzulisten. Gegebenenfalls ist die\nBeteiligungsstruktur auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.","3394             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nFortsetzung der Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 KWG                                                                   Blatt2\nund/oder\nD     unmittelbar\nmit Kapitalanteil\ngemäß Zurechnung\nin voller Höhe\nmit Stimmrechtsanteil5)\ngemäß Zurechnung\nin voller Höhe\nVermittelt über (Unternehmen, Kapital-/Stimmrechtsanteil in vH, Nennwert\nin Tsd DM/Euro3)4)5)6)\n4b) Verbindung durch\nKontrolle\nD    Mutter-/Tochter-\nDas Unternehmen unter 2. ist\nunternehmen ge-                 D     Mutterunternehmen gemäß§ 1 Abs. 6 KWG.\nmäß§ 1 Abs. 10 Nr. 2\n1. Alternative KWG              D     Tochterunternehmen gemäß§ 1 Abs. 7 Satz 1 KWG.\nD einem Mutter-Tochter-              Erläuterung des anzuzeigenden Verhältnisses:\nVerhältnis gleich-\ngeartets Verhältnis ge-\nmäß§ 1 Abs. 10 Nr. 2\n2. Alternative KWG\nD    Schwester-\nGemeinsames Mutterunternehmen ist (Name/Firma/Rechtsform/Sitz (lt. Registereintragung)\nmit PLZ/Land/Geschäftszweig):\nunternehmen ge-\nmäß§ 1 Abs. 10 Nr. 2\n3. Alternative KWG\nBesondere Bemerkungen:\nOrt/Datum\nSachbearbeiter/in                                    Telefon-Nr.       Firma/Unterschrift\nFußnoten siehe Blatt 1 Rückseite","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                                      3395\nAnlage7\nzur Anzeigenverordnung\nAnzeige nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG\n(Sammelanzeige mittelbarer Beteiligungen)\nBundesaufsichtsamt                                      Landeszentralbank                                                Wird durch die LZB\nfür das Kreditwesen                                                                                                           ausgefüllt\nldentnummer des Instituts\nPrüfungsverband 1)                                      Institut\nSammelanzeige mittelbarer Beteiligungen gemäß§ 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 KWG i.V.m. § 14 AnzV.\nZum Meldestichtag vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDies ist Teilanzeige Nr. _____ von insgesamt _____ Teilanzeigen mittelbarer Beteiligungen.2)\n1.    Beteiligungsunternehmen (mittelbar)\n•     Einlagenkreditinstitut (§ ·1 Abs. 3d Satz 1 KWG)\nanderes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG)                  •     Finanzdienstleistungsinstitut\n(§ 1 Abs. 1a KWG)                                •    Finanzunternehmen\n(§ 1 Abs. 3 KWG)\n•     Unternehmen mit bankbezogenen\nHilfsdiensten (§ 1 Abs. 3c KWG)                          •     Versicherungsunternehmen\n•   sonstiges Unternehmen\nName/Firma/Rechtsform/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Land/Geschäftszweig (soweit Finanzdienstleistungsinstitut/Finanz-\nunternehmen/Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten/sonstiges Unternehmen)\nBeteiligungsangaben (mittelbare Quoten) 3) 4)\nwird durch die LZB ausgefüllt                                    Kapitalanteile S)                                 Stimmrechtsanteil 6)\nKreditnehmereinheit-Nr. des\nBeteiligungsunternehmens\n1     1     1    l    1    1    1\nvH                             Tsd DM/Euro                               vH\nldentnummer des\nBeteiligungsunternehmens\n1     1     1    1    1    1    1\n2.   Die mittelbare Beteiligung ergibt sich aus den unmittelbaren Beteiligungsverhältnissen über folgende (Tochter-)Unter-\nnehmen (Tochterunternehmen gemäß§ 1 Abs. 7 KWG (unmittelbare Quoten)3) 7)\nwird durch die LZB ausgefüllt                                                                                        Kapital des    Stimm-\nName, Firma, Rechtsform, Sitz                 Kapitalanteil 5) 8 )       Unterneh-       rechts-\n(lt. Registereintragung) mit PLZ,                                          mens 5)9)    anteil6)B)\nldentnummer                             Land, Geschäftszweig\nvH       Tsd DM/Euro       Tsd DM/Euro          vH\n1     1     1    1    1    1    1\n\\     1     1    1    1    1    1\n1     1     1    1    1    1    1\n1     1     1    1    1    1    1\nBesondere Bemerkungen:10) - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nOrt/Datum\nSachbearbeiter                                       Telefon-Nr.              Firma/Unterschrift\nFußnoten siehe Rückseite","3396            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nRückseite\nFußnoten:\n1) Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften anzugeben.\n2) Für jeden anzuzeigenden Vorgang einen eigenen Vordruck verwenden. Werden mittelbare Beteiligungen an einem Beteiligungs-\nunternehmen über mehrere unmittelbare Beteiligungsverhältnisse vermittelt, sind für diese einzelne Vordrucke einzureichen.\n3) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; die Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben; Fremdwährungs-\nbeträge in DM oder Euro umgerechnet.\n4) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte sind dem mittelbar beteiligten Institut jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.\n5) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des\nbürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.\n6) Soweit vom Kapitalanteil abweichend.\n7) Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungen zwischen den Beteiligungs-\nunternehmen. Die Kette beginnt mit dem ersten die mittelbare Beteiligung vermittelnden Unternehmen, das heißt unmittelbare\nBeteiligung des anzeigepflichtigen Kreditinstituts, und endet mit dem anzuzeigenden mittelbaren Beteiligungsunternehmen\nunter 1. Bei komplexen Beteiligungsverflechtungen ist gegebenenfalls ein Schaubild zur Erläuterung der Beteiligungsstruktur in\nForm einer Matrix oder als Organigramm auf einem gesonderten Blatt beizufügen.\n8) Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungs-\nunternehmen.\n9) Bei Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat auch Angabe des Kapitals in ausländischer Währung.\n10) Z.B. Vorzugsaktien mit oder ohne Stimmrecht, Namensaktien, Konsortialbindungen, Haftungsbeschränkungen, Kapitalanteile als\npersönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen, Währungsumstellung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                                     3397\nAnlage8\nzur Anzeigenverordnung\nAnzeige nach§ 24 Abs. 3 KWG 1)\n(Nebentätigkeiten und Beteiligungen von Geschäftsleitern)\nBundesaufsichtsamt                        Landeszentralbank\nWird durch die LZB ausgefüllt\nfür das Kreditwesen\nldentnummer des Geschäftsleiters\nldentnummer des Instituts\nFamilien- und Vorname\nals Geschäftsleiter tätig bei (Firma/Sitz des Instituts [laut Registereintragung] mit PLZ)\n1. Tätigkeitsangaben\nBei einem anderen\nD     Institut (Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG oder Finanz-                                D    sonstigen Unternehmen\ndienstleistungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1a KWG)\nD Beginn der zusätzlichen Tätigkeit                                                   Mit Wirkung v o m : - - - - - - - - - -\nD Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit\nals\nD     Geschäftsleiter                              D   Aufsichtsratsmitglied                    D    Verwaltungsratsmitglied\nFirma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Land/Geschäftszweig                                        Kreditnehmereinheit-Nr. des Unternehmens\nldentnummer des Unternehmens\nRechtsform                           1  Verhältnis zum Institut nach § 15 KWG\n2. Beteiligungsangaben 2)                                                          Mit Wirkung vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nD     Zugang                                                                       D Institut (Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 KWG oder\neiner Beteiligung an einem                                Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1a KWG)\nD     Abgang                                                                       D sonstigen Unternehmen\nFirma/Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ/Land/Geschäftszweig                                         Kreditnehmereinheit-Nr. des Unternehmens\nldentnummer des Unternehmens\nRechtsform                            1 Verhältnis zum Institut nach § 15 KWG\nKapitalanteil3)                                                            Kapital\ndes Betei-\nligungs-\nBisheriger Stand                             Veränderung                              Neuer Stand                        unter-\nnehmens3 )4)\nvH 5)              Tsd DM/Euro               vH 6)            Tsd DM/Euro              vH7)            Tsd DM/Euro               Tsd DM/Euro\n1                       2                     3                     4                  5                     6                        7\nBesondere BemerkungenB)\nOrt, Datum                                                                   Unterschrift des Geschäftsleiters\nFußnoten siehe Rückseite","3398            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nRückseite\nFußnoten:\n1) Für jeden anzuzeigenden Vorgang einen eigenen Vordruck verwenden.\n2) Angaben in vH mit einer Stelle nach dem Komma; die Währungsbezeichnung (DM oder Euro) ist mit anzugeben; Fremdwährungs-\nbeträge in DM oder Euro umgerechnet.\n3) Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des\nbürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen.\n4) Bei Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat auch Angabe des Kapitals in Fremdwährung.\n5) VH-Satz bezogen auf das Kapital des Beteiligungsunternehmens gemäß letzter Anzeige für dieses Beteiligungsunternehmen.\n6) Auch bei alleiniger Veränderung des vH-Satzes auszufüllen (z.B. Nichtteilnahme an Kapitalerhöhung).\n7) VH-Satz bezogen auf das mit dieser Anzeige gemeldete Kapital des Beteiligungsunternehmens.\n8) Z.B. Vorzugsaktien mit oder ohne Stimmrecht, Namensaktien, Konsortialbindungen, Haftungsbeschränkungen; Kapitalanteile als\npersönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997              3399\nVerordnung\nzur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Monatsausweisverordnung - MonAwV}\nVom 29. Dezember 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das                                         §4\nKreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom\nFinanztransfergeschäft\n22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518) neu gefaßt worden ist,\nin Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der         Institute, die das Finanztransfergeschäft selbst oder in\nBefugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das             Stellvertretung für einen anderen betreiben, haben neben\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. De-            dem Monatsausweis, nach Staaten geordnet, die Agen-\nzember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bundes-           turen anzugeben, mit denen sie im Berichtszeitraum die\naufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit          Finanztransferdienstleistungen abgewickelt haben. Die\nder Deutschen Bundesbank:                                     Angaben sind nach Firma, Sitz und Ort der Zweig-\nniederlassung, über die die Finanztransferdienstleistung\n§1                               abgewickelt worden ist, aufzugliedern.\nAnwendungsbereich\n§5\nDiese Verordnung gilt für alle Institute, soweit sie nicht                        Sortengeschäft\nin den Anwendungsbereich der Skontroführer-Monats-\nausweisverordnung fallen.                                        Institute, die das Sortengeschäft betreiben, haben\nneben dem Monatsausweis anzugeben\n§2                               1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des\nBerichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des\nArt und Umfang des Monatsausweises\nSortengeschäfts eingeschaltet haben;\n(1) Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögens-         2. den Kassenbestand, aufgegliedert nach den einzelnen\nstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichts-              Währungen, am letzten Kalendertag eines jeden\nzeitraums und einer Erfolgsrechnung, die den Zeitraum             Monats zum Geschäftsschluß während des Berichts-\nseit dem Ende des letzten Geschäijsjahres umfaßt. Der             zeitraums;\nVermögensstatus und die Erfolgsrechnung müssen min-\ndestens die in der Anlage genannten Angaben enthalten.        3. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem\nSchwellenwert des § 2 des Geldwäschegesetzes und\n(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen                 Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unter-\n(Bundesaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung              halb dieses Schwellenwertes.\nseiner Aufgaben erforderlich ist, Anordnungen gegenüber\nden Instituten über die Aufstellung und den Inhalt des\n§6\nVermögensstatus und der Erfolgsrechnung erlassen.\nAusnahmen\n§3                                  (1) Kreditinstitute, die zur monatlichen Bilanzstatistik\nDrittstaateneinlagenvermittlung                 nach § H3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\nmelden oder die nur Bankgeschäfte im Sinne des § 1\nInstitute, die in dem Berichtszeitraum Einlagen an         Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen\nUnternehmen mit Sitz in Staaten außerhalb des Europäi-        betreiben, sowie Kapitalanlagegesellschaften, Wert-\nschen Wirtschaftsraums vermittelt haben, haben neben          papiersammelbanken und Wohnungsgenossenschaften\ndem Monatsausweis, nach Staaten geordnet, Firma, Sitz         mit Spareinrichtung haben keinen Vermögensstatus und\nund Aufsichtsbehörde der Unternehmen anzugeben.               keine Erfolgsrechnung nach dieser Verordnung einzu-","3400          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nreichen. Sie haben die Angaben nach§ 4 und, sofern der       soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-\nGold- und Sortenbestand des Instituts insgesamt den          aufsichtsamtes erforderlich ist.\nGegenwert von 250 000 Deutsche Mark übersteigt, nach\n§ 5 Nr. 2 einzureichen.                                                                  §8\n(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die über die Dritt-\nEinreichungsweg und Einreichungstermin\nstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft\nund das Sortengeschäft hinaus keine nach dem Gesetz            Die Monatsausweise und Angaben nach den §§ 3\nüber das Kreditwesen erlaubnispflichtigen Geschäfte          bis 6 sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen\nbetreiben, haben nur die Angaben nach den §§ 5 bis 7 ein-    Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils nach dem\nzureichen.                                                   Stand des Berichtszeitraumendes bis zum 15. des\nFolgemonats einzureichen.\n§7\nBerichtszeitraum                                                    §9\nBerichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Das Bun-                          Inkrafttreten\ndesaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall\nden Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen,         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBerlin, den 29. Dezember 1997\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997  3401\nAnlage\nAngaben zu Vermögensstatus und Erfolgsrechnung\n1. Angaben zum Vermögensstatus\nDer Vermögensstatus hat eine Zusammenstellung der Bestandskonten unter Einbeziehung des Saldos der\nErfolgskonten sowie schwebender Verrechnungen zu den Berichtszeitraumsendständen zu enthalten.\n2. Angaben zur Erfolgsrechnung\nBei der Aufstellung der Erfolgsrechnung sind mindestens die folgenden Positionen unter Berücksichtigung der\nangeführten Gliederungshinweise anzugeben:\nProvisionserträge und -aufwendungen (unsaldiert)\nErtrag und Aufwand aus Eigenhandel\ndarunter:\nWertpapiere (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nFutures (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nOptionen (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nSonstige (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nKursdifferenzen aus Aufgabegeschäften\npositive Kursdifferenzen\nnegative Kursdifferenzen\nZinsen und ähnliche Erträge\nZinsen und ähnliche Aufwendungen\nSonstige betriebliche Erträge\nAllgemeiner Verwaltungsaufwand\ndarunter:\nPersonalaufwand\nandere Verwaltungsaufwendungen\nAbschreibungen und Wertberichtigungen\ndavon:\nAbschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen\nSonstige betriebliche Aufwendungen\nRohergebnis\nAußerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen (unsaldiert)\nSteuern\nErgebnis\n3. Berechnung der Relation nach§ 10 Abs. 9 KWG*)\n1. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen                                                                    DM\n2. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen                    DM\nSumme von 1. und 2.                                                                                      DM\nEigenmittel laut Vermögensstatus                                                                         DM\nEigenmittel\nx 100 = Relation nach § 10 Abs. 9 KWG                                          %\nSumme von 1. und 2.\n(mindestens 25%)\n•) Anwendbar nur auf Wertpapierhandelsunternehmen.","3402           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nVerordnung\nzur Einreichung von Monatsausweisen\ndurch Skontroführer nach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Skontroführer-Monatsausweisverordnung - SkontroMonAwV)\nVom 29. Dezember 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das            Aufgaben erforderlich ist, Anordnungen gegenüber den\nKreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes          Instituten über die Aufstellung und den Inhalt des Ver-\nvom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2518) neu gefaßt worden       mögensstatus und der Erfolgsrechnung erlassen.\nist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung\nder Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom                                             §3\n19. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bun-\ndesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen                                Berichtszeitraum\nmit der Deutschen Bundesbank:\nBerichtszeitraum ist der Kalendermonat. Auf Antrag des\nInstituts kann das Bundesaufsichtsamt den Berichtszeit-\n§1                               raum auf ein Vierteljahr verlängern.\nAnwendungsbereich\nMonatsausweise nach dieser Verordnung sind von\n§4\nMaklergesellschaften im Sinne des Börsengesetzes,\nderen Mitglieder mit der Skontroführung betraut sind,                 Einreichungsweg und Einreichungstermin\nsowie von Skontroführern, die nicht Mitglied einer Makler-\ngesellschaft im Sinne des Börsengesetzes sind, einzu-           (1) Die Monatsausweise sind in vierfacher Ausfertigung\nreichen.                                                      der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank und\nin einfacher Ausfertigung an das Bundesaufsichtsamt\n§2                               jeweils nach dem Stand am Ende des Berichtszeitraums\nbis zum 15. des Folgemonats einzureichen.\nA~ und Umfang des Monatsausweises\n(2) Die Landeszentralbanken leiten die Monatsausweise\n(1) Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögens:.\nmit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt\nstatus auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und\nweiter.\neiner Erfolgsrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende\ndes letzten Geschäftsjahres umfaßt. Der Vermögenssta-\ntus und die Erfolgsrechnung müssen die in der Anlage                                       §5\ngenannten Angaben enthalten.\nInkrafttreten\n(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bun-\ndesaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBerlin, den 29. Dezember 1997\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997        3403\nAnlage\nAngaben zu Vermögensstatus und Erfolgsrechnung\n1. Angaben zum Vermögensstatus\nDer Vermögensstatus hat eine Zusammenstellung - nach dem jeweils maßgebenden handelsrechtlichen,Bilanzgliede-\nrungsschema - der Bestandskonten unter Einbeziehung des Saldos der Erfolgskonten sowie schwebender Verrechnun-\ngen zu den Berichtszeitraumsendständen zu enthalten.\nZu den jeweiligen Stichtagen ist der Wertpapierbestand im Anlage- und Umlaufvermögen auch zum jeweils aktuellen\nKurswert bewertet anzugeben.\nDie Posten des Umlaufvermögens sind zu den jeweiligen Stichtagen auch aktuell bewertet anzugeben.\n2. Angaben zur Erfolgsrechnung\nBei der Aufstellung der Erfolgsrechnung sind mindestens die folgenden Positionen unter Berücksichtigung der ange-\nführten Gliederungshinweise anzugeben:\nCourtage\nPersönlich erwirtschaftet\nPoolausgleich\nErtrag und Aufwand aus Eigenhandel\nWertpapiere (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nFutures (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nOptionen (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nDevisen (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nBestandsveränderungen Wertpapiere (zur bereinigten Ertragsermittlung)\nBestandsveränderungen Futures (zur bereinigten Ertragsermittlung)\nBestandsveränderungen Optionen (zur bereinigten Ertragsermittlung)\nBestandsveränderungen Devisen (zur bereinigten Ertragsermittlung)\nKursdifferenzen aus Aufgabegeschäften\npositive Kursdifferenzen\nnegative Kursdifferenzen\nZinsen und ähnliche Erträge\nZinsen und ähnliche Aufwendungen\nRohertrag\nSonstige betriebliche Erträge\nAllgemeiner Verwaltungsaufwand\ndarunter:\nPersonalaufwand\nandere Verwaltungsaufwendungen\nAbschreibungen und Wertberichtigungen\ndavon:\nAbschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen\nSonstige betriebliche Aufwendungen\nAußerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen (unsaldiert)\nSteuern\nErgebnis","3404           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\n3. Berechnung der Relation nach§ 10 Abs. 9 KWG*)\n1. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen                                                                 ... DM\n2. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle\nAnlagewerte und Sachanlagen                                                                       ... DM\nSumme von 1. und 2.                                                                                   ... DM\nEigenmittel laut Vermögensstatus                                                                      ... DM\nEigenmittel\nx 100 = Relation nach § 10 Abs. 9 KWG                                      ... %\nSumme von 1. und 2.\n(mindestens 25 %)\n*) Anwendbar nur auf Wertpapierhandelsunternehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997               3405\nVerordnung\nüber die Einreichung\nzusammengefaßter Monatsausweise\nnach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung - ZuMonAwV)\nVom 29. Dezember 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das               (2) Die Landeszentralbanken leiten die Monatsausweise\nKreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes          mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für\nvom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2518) neu gefaßt worden       das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) weiter.\nist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung\n(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines\nder Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das\nübergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezem-\nvon den Vordrucken nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn\nber 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bundesauf-\ndies aufgrund der besonderen Geschäftsstruktur der\nsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der\nGruppe angemessen ist.\nDeutschen Bundesbank:\n§1                                                             §2\nEinreichungsverfahren                                            Übergangsregelung\n(1) zusammengefaßte Monatsausweise nach § 25 Abs. 2           (1) Kreditinstitute, die von der Übergangsregelung des\ndes Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind von den          § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Monats-\nübergeordneten Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2          ausweisverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1\nKWG mit den folgenden Vordrucken einzureichen:                S. 2501 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n1. Februar 1996 (BGBI. 1S. 149), weiter anzuwenden.\n1. Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2\nKWG:                                                        (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhan-\nQV 1/QV 2 (Anlage 1),                                     delsbanken haben, solange sie im Sinne der Übergangs-\nregelung des § 64e Abs. 3 Satz 4 und 5 KWG den § 10\n2. Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß§ 25 Abs. 2            Abs. 1 bis 8, die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b KWG nicht\nKWG                                                      anwenden, keine zusammengefaßten Monatsausweise\n- Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kre-        nach § 25 Abs. 2 KWG einzureichen.\nditinstituten-:\nQA 1/QA 2 (Anlage 2),                                                                   §3\n3. Zusammengefaßter       Monatsausweis gemäß        § 25                             Aufhebung der\nAbs.2KWG\nMonatsausweisverordnung\n- Forderungen      und   Verbindlichkeiten   gegenüber\nNichtbanken -:                                               Die Monatsausweisverordnung vom 19. Dezember\n1985 (BGBI. 1S. 2501 ), zuletzt geändert durch die Verord-\nQB 1/QB 2 (Anlage 3).                                     nung vom 1. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 149), tritt außer\nDie zusammengefaßten Monatsausweise sind in drei-             Kraft.\nfacher Ausfertigung der für das übergeordnete Unter-\nnehmen zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank                                       §4\njeweils nach dem Stand des Monatsendes bis spätestens\nInkrafttreten\nzum letzten Geschäftstag des folgenden Monats einzu-\nreichen.                                                         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBerlin, den 29. Dezember 1997\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","Anlage 1\n(Original DIN A3)  §\nzusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG                                                                                      QV\n(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland) 1)\nNur für Vermerk der LZB         CD\nC:\n::::J\nKontrolliert                      a.\nCl)\n(/)\n(0\nCl)\n(/)\nAn die Landeszentralbank\nInstitutsgruppe/Finanzholding-Gruppe\n~\nC\"\nÜbergeordnetes Unternehmen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                                          ~\nc...\nll>\n~\nInstitutsgruppe/Finanzholding-Gruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                 Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                 (C\nll>\n(gemäß§ 13b Abs. 2 KWG)                                                                                                                      ::::J\n(0\nQV1       .....\nCO\nCO\nAktiva                                                                                                 Zusatzangaben zu Aktiva                                                     Beträge in Mio DM2)   ......\n010     Kassenbestand                                                             010                  In den Positionen 050, 060 und 070 enthalten:                                                    ~\n020    Guthaben bei Zentralnotenbanken                                            020                  058 eigene Ziehungen                                                     058                      z;-,\n030    Leerposition                                                               030\n040    Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen u. ä.                      040                  059    Auslandswechsel                                                  059                      0)\nSchuldtitel öffentlicher Stellen, reflnanzierbar bei Zentralnotenbanken                                                                                                                         !-0\nzu Position 080:                                                                                 ll>\n050    Wechsel, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken                             050                                                                                                                   C:\n060     Forderungen an Kreditinstitute                                            060                  088 Nennbetrag der eigenen Schuldverschreibungen                        088                      (/)\n(0\nCl)\n070    Forderungen an Kunden                                                      070                  zu Position 160:                                                                                (0\n080    Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 080\n161    Nennbetrag der eigenen Aktien oder Anteile                        161\nCl)\nC\"\n090    Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere                       090                                                                                                                   Cl)\n::::J\n100    Beteiligungen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften                   100                                                          Abstimmsumme (058 bis 161) 901                           N\n110    Anteile an verbundenen Unternehmen                                         110                                                                                                                   C:\n120    Treuhandvermögen                                                           120                                                                                                                   CD\n0\n130    Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand                           130                                                                                                                   ::::J\n::::J\n(einschließlich Schuldverschreibungen aus dem Umtausch                                                                                                                                           ll>\nvon Ausgleichsforderungen)                                                                                                                                                                       3\n140    Sachanlagen                                                                140                                                                                                                   ~\n150    Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital                           150\n160    Eigene Aktien oder Anteile                                                 160                                                                                                                   0\nCl)\n170    Sonstige Aktiva                                                                                                                                                                                  N\nCl)\n171 Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und                      171                                                                                                                   3\nDividendenscheine sowie zum Einzug erhaltene Papiere                                                                                                                                      C\"\nCl)\n172 Leasinggegenstände                                                     172                                                                                                                   ~\n.....\n173 Rechnungsabgrenzungsposten für Sparbriefe u.ä.                         173                                                                                                                   CO\nAbzinsungspapiere                                                                                                                                                                         CO\n......\n174 Aktivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschließlich 174\nSaldo aus der Schuldenzusammenfassung\n175 Übrige Aktiva                                                          175\nSumme 170\n179    Aktivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalzusammenfassung 179\n180    Summe der Aktiva                                                           180","QV2\nPassiva                                                                    Zusatzangaben zu Passiva                                                               Beträge in Mio DM2}\n210      Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten                  210 zu Position 233 nachrichtlich:\n(für Bausparkassen: einschließlich Bauspareinlagen)               239      eigener Bestand an eigenen Akzepten und Solawechseln                       239\n220      Verbindlichkeiten gegenüber Kunden                                                                                                                                              CD\nC\n221 Spareinlagen (für Bausparkassen: einschließlich Bauspar-  221                                                                                                              ::J\na.\neinlagen)                                                                                                                                                             CD\nC/J\n222 andere Verbindlichkeiten                                  222 340      Eventualverbindlichkeiten                                                                         CO\nCD\nSumme 220           341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen                          341                      C/J\nCD\n230      Verbriefte Verbindlichkeiten                                                      abgerechneten Wechseln (einschließlich eigener Ziehungen)                                    f:l\"\n342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und                                 342                     0-\n231 begebene Schuldverschreibungen                            231\n232 begebene Geldmarktpapiere                                 232                 Gewährleistungsverträgen                                                                     ~\n343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten                            343                      L\n233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf                  233                                                                                                              Q)\nfür fremde Verbindlichkeiten                                                                 ::r\n234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten                     234                                                                                                            <O\nSumme 340                           Q)\nSumme 230                                                                                                               ::J\nCO\n350      Aus dem Wechselbestand vor Verfall zum Einzug                              350                     .....\n240      Treuhandverbindlichkeiten                                     240\nversandte Wechsel                                                                                  (0\n(0\n250      Wertberichtigungen                                            250 360      Geschäftsvolumen (330 + 341 + 350)                                         360                      '\"\"-.1\n260      Rückstellungen                                                260                                                 Abstimmsumme (239 bis 360) 902                              ~\n270      Sonderposten mit Rücklageanteil                               270\nz:-,\n280      Nachrangige Verbindlichkeiten                                 280                                                                                                             0)\n290      Genußrechtskapital -                                          290                                                                                                            !.D\nQ)\nC\n300      Fonds für allgemeine Bankrisiken                              300                                                                                                             C/J\nCO\n310      Eigenkapital                                                                                                                                                                  CD\nCO\n311 gezeichnetes Kapital                                      311                                                                                                             CD\n0-\n312 Rücklagen                                                 312                                                                                                             CD\n::J\n313 Passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapital-          313 Anmerkungen:                                                                                                N\nC\nzusammenfassung                                          1) Institute gemäß § 1 Abs. 1 KWG sowie weitere nach § 13b Abs. 2 KWG einzubeziehende Unternehmen.           CD\n314 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter       314                                                                                                              0\n2) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).                         ::J\n315 abzüglich ausgewiesener Verlust                           315                                                                                                              ::J\nUmrechnung von Fremdwährungsbeträgen:                                                                     Q)\nSumme 310    - amtlich notierte Währungen zu Kassamittelkursen an der Frankfurter Devisenbörse am jeweiligen Melde-    3\n320      Sonstige Passiva                                                       stichtag,                                                                                               ~\n321 Verpflichtungen aus Warengeschäften und                   321    - amtlich nicht notierte Währungen zu Mittelkursen aus festgestellten An- und Verkaufskursen.\n0\naufgenommenen Warenkrediten                                                                                                                                           CD\nN\n322 Passivsaldo der schwebenden Verrechnungen ein-            322 1Größere      Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern             1   CD\nschließlich Saldo aus der Schuldenzusammenfassung                                                                                                                     3\n323 Übrige Passiva                                            323                                                                                                             g-\n..,\nSumme 320                                                                                                               (0\n(0\n330      Summe der Passiva                                             330                                                                                                               '\"\"-.1\nFür die Richtigkeit der Meldung (einschließlich Anlagen)\nFirma, Unterschrift                                  Datum                 Sachbearbeiter                                          Telefon\n8.....","Anlage2   ~\n(Original DIN A3)   i\nzusammengefaßter Monatsausweis gemäß§ 25 Abs. 2 KWG                                                                                       QA\n(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)                                                 CJJ\nC:\n:,\na.\nInstitutsgruppe/Finanzholding-Gruppe           ~(1)\nÜbergeordnetes U n t e r n e h m e n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -                                   l                                           ~\nC\"\nInstitutsgruppe/Finanzholding-Gruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                       Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                D,)\n~\n(gemäß§ 13b Abs. 2 KWG)\nc...\n~\n:::::T\ncc\nForderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten                                                                                    ~\n:,\nCO\nForderungen an Kreditinstitute                                                                                  QA1    .......\n(0\n(0\n-..J\n~\n- Beträge in Mio DM -    z\n=\"\"\nBuchforderungen                                                                 0)\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist                                                 ~\n~\nvon 3 Monaten              von über 1 Jahr                                  insgesamt        C:\nSchuldner                      täglich fällig                                                                               von 4Jahren\nunter 3 Monaten       bis 1 Jahr                  bis unter\nund darüber\n(Spalte 01 bis 05)   \"'\nCO\neinschließlich                4Jahren                                                       ~(1)\n01                     02                 03                         04                      05                     06           C\"\n(1)\n:,\nN\nInländische Kreditinstitute                 110                                                                                                                                            C:\nCJJ\n0\n:,\nAusländische Kreditinstitute                120                                                                                                                                            :,\n~\n3\nSumme Kreditinstitute (110 + 120)           100                                                                                                                                             w\n.......\n0\n(1)\nN\n(1)\n3\nC\"\n..,\n(1)\n(0\n(0\n-..J","Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten                                                        QA2\nVerbindlichkeiten (ohne Bauspareinlagen)\ntäglich fällig sowie                     mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\nmit vereinbarter Laufzeit/                                                                                                 CD\nvon 1 Monat     von 3 Monaten               von über 1 Jahr                  insgesamt        C\nGläubiger      Kündigungsfrist bis unter                                                                  von 4Jahren                     ::,\n(Spalte 01 bis 05)\n1 Monat               bis unter         bis 1 Jahr                  bis unter\nund darüber                     a.\n(1)\nSichtverbindlichkeiten       3 Monaten       einschließlich                 4Jahren                                       (/)\n<O\n01                    02                 03                         04              05             06          (1)\n(/)\n~\nN\nInländische Kreditinstitute       110                                                                                                                            C1'\n55'\"\n~\nAusländische Kreditinstitute      120                                                                                                                            '-\nPl\n:::T\n(0\nSumme Kreditinstitute (110 + 120) 100                                                                                                                            Pl\n::,\n<O\n......\nCO\nCO\n......\n~\n~\n(X)\n~\nPl\n~\n<O\n~(1)\nC1'\n(1)\n::,\nN\nC\nCD\n0\n::,\n::,\nPl\n3\n~\n0\n(1)\nN\n(1)\n3\nC1'\n..,\n(1)\n......\nCO\nCO\n......\n1","Anlage3\n~\n....\n(Original DIN A3)\n0\nZusammengefaßter Monatsausweis gemäß§ 25 Abs. 2 KWG                                                                                         QB\n(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)\nInstitutsgruppe/Finanzholding-Gruppe           CD\nC:\n::::,\nÜbergeordnetes U n t e r n e h m e n - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -                                         l                                     a.\nCD\nInstitutsgruppe/Finanzholding-Gruppe _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                        Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __               \"'CD\n(0\n(gemäß§ 13b Abs. 2 KWG)\n\"'~N\nForderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken                                                                                           C\"\noj'\"\nForderungen an Nichtbanken                                                                                  QB1      :::i:\n- Beträge in Mio DM -                                                 (_\nll>\nBuchforderungen                                                                                   :,-\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\neoll>\ninsgesamt                                                       ::::,\nSchuldner                        bis 1 Jahr               von über 1 Jahr              von4Jahren                                                                       (0\n(Spalte 01 bis 03)\neinschließlich            bis unter 4 Jahren            und darüber                                                                        .......\n<O\n03                 04                                                         <O\n01                          02                                                                                                      -...J\nInländische Nichtbanken                                                                                                                                                                        ~\nDeutsche Bahn AG, Deutsche Post AG,\nDeutsche Telekom AG                     111\n-z\n=\"'\nEigen- und Regiebetriebe der                                                                                                                                                                0)\nöffentlichen Haushalte1)                112                                                                                                                                                !D\nll>\nC:\nVersicherungsgewerbe                    113                                                                                                                                                 \"'CD\n(0\n(0\nSonstige Unternehmen                                                                                                                                                                        CD\nC\"\n(ohne 111 bis 113)                      114                                                                                                                                                 CD\n::::,\nN\nC:\nUnternehmen (111 bis 114)                   110                                                                                                                                                 CD\n0\n::::,\nPrivatpersonen und Organisationen                                                                                                                                                               ::::,\nohne Erwerbszweck                           120                                                                                                                                                 ll>\n3\n(,)\nÖffentliche Haushalte                       200                                                                                                                                                 ~\n0\nInländische Nichtbanken                                                                                                                                                                        CD\nN\n(110 + 120 + 200)                           300                                                                                                                                                 CD\n3\nAusländische Nichtbanken                                                                                                                                                                        C\"\nUnternehmen und Privatpersonen          410                                                                                                                                                 ~\n.......\n<O\n<O\nÖffentliche Haushalte                                                                                                                                                                       -...J\n420\nAusländische Nichtbanken\n(410 + 420)                                 400\nSumme Nichtbanken (300 + 400)               500","Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken                                                                 QB2\nVerbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222)\ntäglich fällig sowie                        mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist                                     ClJ\nmit vereinbarter Laufzeit/                                                                                                         C:\nKündigungsfrist bis unter      von 1 Monat        von 3 Monaten              von über 1 Jahr                     insgesamt         :J\nGläubiger                                                                                                                             von 4Jahren                      Q.\n1 Monat                bis unter           bis 1 Jahr                  bis unter                    (Spalte 01 bis 05)   (1)\nund darüber\nSichtverbindlichkeiten        3 Monaten          einschließlich                4 Jahren                                         \"'\nCO\n(1)\n02                   03                                            05             06\n01                                                                     04\n~\nInländische Nichtbanken                                                                                                                                                                         f:l\"\nC\"\nDeutsche Bahn AG, Deutsche Post AG,                                                                                                                                                         fü\"\nDeutsche Telekom AG                                111                                                                                                                                       ~\nL\n'1>\nEigen- und Regiebetriebe der                                                                                                                                                                 =r-\nöffentlichen Haushalte1)                           112                                                                                                                                     (0\n'1>\n:J\nCO\nVersicherungsgewerbe                               113                                                                                                                                       ......\nCO\nCO\nSonstige Unternehmen                                                                                                                                                                         .......\n(ohne 111 bis 113)                                 114\n~\nUnternehmen (111 bis 114)                             110                                                                                                                                      z:-\"\n(X)\nPrivatpersonen und Organisationen\nohne Erwerbszweck                                     120                                                                                                                                     50\n'1>\nC:\nÖffentliche Haushalte                                 200·                                                                                                                                    CO\"'\n(1)\nCO\n(1)\nInländische Nichtbanken                                                                                                                                                                         C\"\n(1)\n(110 + 120 + 200)                                     300                                                                                                                                       :J\nN\nAusländische Nichtbanken                                                                                                                                                                        C:\nUnternehmen und Privatpersonen                     410                                                                                                                                       ClJ\n0\n:J\n:J\nÖffentliche Haushalte                              420                                                                                                                                       '1>\n3\nAusländische Nichtbanken                                                                                                                                                                        ~\n(410 + 420)                                           400\n0\n(D\nN\n(D\nSumme Nichtbanken (300 + 400)                         500\n3\nC\"\n1) Rechtlich unselbständige Betriebe von Gebietskörperschaften.                                                                                                                                  ..,\n(1)\nCO\nCO\n.......\n~~\n~","3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nVerordnung\nüber die Erstanzeige von Finanzdienst-\nleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken\nnach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Erstanzeigenverordnung - ErstAnzV)\nVom 29. Dezember 1997\nAuf Grund des§ 24 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, der durch\nArtikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2518) neu gefaßt\nworden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-\nwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bundesauf-\nsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank\nnach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:\n§1\nAnzeigen nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)\nsind bis zum 1. April 1998 nach dem Stand vom 31. Dezember 1997 mit dem\nVordruck „Anzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG (Finanzdienstleistungs-\ninstitute/Wertpapierhandelsbanken)\" (Anlage) dem Bundesaufsichtsamt für das\nKreditwesen in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zustän-\ndigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige\nsind Kopien der von den zuständigen Behörden erteilten Erlaubnisse und vorge-\nnommenen Bestellungen sowie aktuelle Registerauszüge in den für die Anzeige\nvorgesehenen Ausfertigungen beizufügen.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBerlin, den 29. Dezember 1997\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                              3413\nAnlage\nAnzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG\n(Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken) 1)\nBundesaufsichtsamt                 An die Landeszentralbank:\nfür das Kreditwesen                                                                                       wird durch BAK/LZB ausgefüllt\nAnzeigepflichtiger2) - Name oder Firma                                                                    Kreditnehmereinheit-Nr.\nStraße und Haus-Nr.                                                                                       ldentnr. des Anzeigepflichti en\nPostleitzahl                       Wohnsitz oder Sitz3)                                                   BAK-Nr. des Anzeigepflichtigen\nGeburtsdatum                       Geburtsort           ggf. Geburtsname       Telefon- u. -fax-Nr. des Unternehmens      Orts-Nr.\nRegisterart            Register-Nr.\n•   Ein eingetragenes Gewerbe liegt vor:\nWeitere Angaben: 4)\nVom Anzeigenden nach dem Stand vom 31.12.1997 betriebene, ab dem 1.1.1998 erlaubnispflichtige Bankgeschäfte und Finanz-\ndienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 10, Abs. 1a Satz 2 KWG)Sl\n201     •    Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten gern. § 1 Abs. 11 KWG im eigenen Namen für fremde Rechnung\n(Finanzkommissionsgeschäft)6)\n202     •    Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien\n(Emissionsgeschäft)\n203     •    Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis\n(Anlagevermittlung)\n204     •    Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung)\n205     •    Verwaltung einzelner7l in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzport-\nfol ioverwaltung)\n206     •    Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel)8)\n207     •    Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaaten-\neinlagenvermittlung)\n208     •    Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft)\n209     •    Handel mit Sorten (Sortengeschäft)\n300     •    Die angekreuzten Bankgeschäfte/Finanzdienstleistungen werden fortgeführt9l\n400     •    Die angekreuzten Bankgeschäfte/Finanzdienstleistungen werden als Haupttätigkeit betrieben 10l\n500     •    Der Anzeigende ist befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder\nWertpapieren von Kunden zu verschaffen\n600     •    Der Anzeigende betreibt den Handel mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung 11 l\n700     •    Die Geschäfte in Finanzinstrumenten beschränken sich auf Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate, deren Preis von\ndem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt\n810     •    Kopie(n) bisher erteilter Er1aubnis(se) bzw. Bestellung{en) zuständiger Behörden sind beigefügt 12l\n820     •    Aktueller Registerauszug ist beigefügt\nOrt, Datum                                                                 Firma/Unterschrift\nSachbearbeiter/-in                    Telefon-Nr.\nDie Erlaubnis kann grundsätzlich nur dann nach § 64e Abs. 2 Satz 2 KWG als erteilt angesehen werden, wenn die\nAnzeige gemäß § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG mit den oben aufgeführten Angaben fristgerecht, d.h. Eingang beim Bundes-\naufsichtsamt für das Kreditwesen und bei der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Landeszentralbank - Haupt-\nverwaltung der Deutschen Bundesbank - spätestens am 1. April 1998, eingereicht wurde.","3414             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nFußnoten\n1) Für Unternehmen, die gemäß § 2 Abs. 6 KWG nicht als Finanzdienstleistungsinstitute gelten, besteht keine Anzeigepflicht.\n2) Bei natürlichen Personen:\nVor- und Zunamen, ggf. Geburtsname, Geburtstag und -ort, vollständige Anschrift, Firma.\nBei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften:\nFirma, Rechtsform, Sitz laut Registereintragung.\n3)  Bei natürlichen Personen mit Geschäfts- und Wohnanschrift:\nWohnanschrift (erster Wohnsitz).\n4)  Bei Juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften:\nNamen und Anschrift der Geschäftsleiter/persönlich haftenden Gesellschafter sowie ggf. Anschrift der Hauptverwaltung und\nausländischer Zweigstellen.\nAngaben auf gesondertem Blatt beifügen.\n5)  Die Kennziffer der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ist zu unterstreichen.\n6)  Soweit es sich bei den Finanzinstrumenten um Wertpapiere und deren Derivate handelt, war dies als Effektengeschäft bereits\nbisher erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Die Übergangsvorschrift des § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG gilt deshalb nur für das\nKommissionsgeschäft in Geldmarktinstrumenten, Devisen und Rechnungseinheiten sowie deren Derivaten und Derivaten, deren\nPreis von dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt.\n7)  Auch wenn in den Portfolios Vermögen verschiedener Kunden zusammengefaßt sind.\n8)  Handel in eigenem Namen für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere.\n9) Soweit nicht alle unter 201 bis 209 angekreuzten, ab dem 1. 1. 1998 erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen\nfortgeführt werden, auf gesondertem Blatt diejenigen Bankgeschäfte/Finanzdienstleistung~n aufführen, die fortgeführt werden.\n10)  Bei Ausübung als Nebentätigkeit sind nähere Angaben zur Geschäftstätigkeit insgesamt auf einem gesonderten Blatt zu machen.\n11 ) Handel in eigenem Namen für eigene Rechnung nicht als Dienstleistung für andere.\n12 ) Z.B. gemäß§ 7 Abs. 1 oder§ 30 Abs. 1 des Börsengesetzes bzw.§ 34c der Gewerbeordnung und/oder eine Bestätigung der\nzuständigen Behörde über den Beginn des Gewerbes (§ 15 Gewerbeordnung).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                3415\nVerordnung\nüber die Ergänzungsanzeige von\nFinanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken\nnach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Ergänzungsanzeigenverordnung - ErgAnzV)\nVom 29. Dezember 1997\nAuf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über das                                         §2\nKreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom                         Allgemeine Unterlagen\n22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518) neu gefaßt worden ist,\nin Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertragung der          Der Ergänzungsanzeige nach § 1 sind in der ihr entspre-\nBefugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das             chenden Zahl der Ausfertigungen folgende Unterlagen\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezem-         beizufügen:\nber 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bundes-              1. ein Geschäftsplan, aus dem die Art der Geschäfte,\naufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit              der organisatorische Aufbau und die internen Kontroll-\nder Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzen-               verfahren hervorgehen, und ein Organigramm, das ins-\nverbände der Institute:                                           besondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter\nerkennen läßt;\n2. beglaubigte Ablichtungen des Gesellschaftsvertrags\n§1\noder der Satzung, des Beschlusses über die Bestel-\nAllgemeine Angaben                            lung der Geschäftsleiter und der Geschäftsordnung für\ndie Geschäftsleitung;\nErgänzungsanzeigen nach § 64e Abs. 2 Satz 4 des\nGesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind dem Bundes-          3. bei bereits bilanzierenden Instituten die Jahres-\naufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt)             abschlüsse der letzen drei vollen Geschäftsjahre\nschriftlich in zweifacher Ausfertigung und der Hauptver-          (ist das Institut weniger als drei Jahre tätig, sind die\nwaltung der zuständigen Landeszentralbank in dreifacher           fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plan-\nAusfertigung einzureichen. Sie müssen folgende Angaben            gewinn- und Planverlustrechnungen zu ersetzen);\nenthalten:                                                        der Jahresabschluß für das Jahr 1997 ist mit dem\nBestätigungsvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer,\n1. Firma, Rechtsform, Sitz unter Angabe der Post-                 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidig-\nadresse, gegebenenfalls Verband, dem das Institut             ten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft\nangehört, und Geschäftszweck des Instituts;                   zu versehen;\n2. die Beschreibung der Geschäfte, die fortgeführt            4. bei bisher nicht bilanzierenden Instituten die Ein-\nwerden sollen;                                                nahmenüberschußrechnungen der letzen drei vollen\nGeschäftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre\n3. die Geschäftsleiter unter Angabe ihrer Wohnadresse             tätig, sind die fehlenden Unterlagen durch Planbilan-\nund die Zusammensetzung der sonstigen gesetzlichen            zen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen zu\nOrgane des Instituts;                                         ersetzen) sowie eine durch einen Wirtschaftsprüfer,\n4. die an dem Institut gehaltenen bedeutenden Betei-              eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidig-\nligungen (§ 1 Abs. 9 KWG) unter Angabe der Inhaber,           ten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft\nder Höhe und der Struktur dieser Beteiligungen;               mit dem Bestätigungsvermerk versehene Eröffnungs-\nbilanz für das Jahr 1998;\n5. die von dem Institut gehaltenen unmittelbaren Beteili-\n5. die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen\ngungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG unter Ver-\nsowie Muster der verwendeten Kundenverträge und\nwendung des Vordrucks der Anlage 4 zur Anzeigenver-\ndes Werbematerials;\nordnung;\n6. wesentliche Verträge mit Vertriebs- oder sonstigen\n6. die engen Verbindungen im Sinne des § 1 Abs. 1O                Kooperationspartnern.\nKWG unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 6\nzur Anzeigenverordnung;                                   Für die Ergänzungsanzeige gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, 3\nund 6 und § 8 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Anzeigenverordnung\n7. die inländischen Zweigstellen unter Angabe der Post-       entsprechend.\nadresse;\n§3\n8. die Zweigniederlassungen im Ausland unter Angabe\nder Postadresse und unter Beifügung einer Kopie der                       Finanzkommissionsgeschäft\nvon der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahme-           Anzeigepflichtige, die das Finanzkommissionsgeschäft\nstaates erteilten Zulassung;                              (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich\n9. den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr           zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 ein-\nunter Angabe der betroffenen Staaten und Beschrei-        zureichen:\nbung der Dienstleistung; soweit die grenzüberschrei-      1. eine Aufzählung der im eigenen Namen und für fremde\ntenden Dienstleistungen in einem Staat des Euro-               Rechnung gehandelten Finanzinstrumente im Sinne\npäischen Wirtschaftsraums erbracht werden, ist die            des§ 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung; verbriefte\nZulässigkeit dieser Tätigkeiten nachzuweisen.                 Finanzinstrumente sind gesondert zu kennzeichnen;","3416           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\n2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden-               1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des\nkreise;                                                       § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Rahmen\nder Verwaltung angeschafft oder veräußert werden;\n3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an\nAngaben darüber, ob Kundengelder bar oder unbar\nden Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/\nentgegengenommen werden;\nKunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder\nWertpapiere des Kunden entgegengenommen wer-              2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden-\nden.                                                          kreise, insbesondere die Angabe eventueller Min-\ndestdepotgrenzen;\n§4\n3. eine Aufzählung der Verwahrer der verwalteten Finanz-\nEmissionsgeschäft                             instrumente;\nAnzeigepflichtige, die das Emissionsgeschäft (§ 1          4. eine Beschreibung der Form der Verwahrung.\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu      Finanzportfolioverwalter, die auf eigene Rechnung han-\nden Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-         deln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Anga-\nreichen:                                                      ben zu machen.\n1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des\n§ 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im eigenen                                   §7\nNamen und für eigene Rechnung plaziert oder für die\ngleichartige Garantien übernommen werden;                                         Eigenhandel\n2. eine Beschreibung der angewandten Plazierungsver-             Anzeigepflichtige, die den Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a\nfahren einschließlich der Angabe der Märkte (Börse,       Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den\nNeuer Markt, Freiverkehr, OTC);                           Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-\nreichen:\n3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an\nden emittierten Finanzinstrumenten auf den Ge-            1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des\nschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar             § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Wege\noder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegen-             des Eigenhandels angeschafft und veräußert werden;\ngenommen werden.\n2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden-\nkreise;\n§5\n3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an\nAnlage- oder Abschlußvermittlung                      den verkauften Finanzinstrumenten auf den Ge-\nschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar\nAnzeigepflichtige, die die Anlage- oder Abschlußver-\noder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegen-\nmittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 oder 2 KWG) betreiben,\ngenommen werden.\nhaben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach\nden§§ 1 und 2 einzureichen:\n§8\n1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des\n§ 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im fremden                   Drittstaateneinlagenvermittlung\nNamen für fremde Rechnung angeschafft oder ver-\nAnzeigepflichtige, die Einlagen in Drittstaaten vermitteln\näußert werden oder deren Anschaffung oder Veräuße-\n(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG), haben zusätzlich zu den\nrung vermittelt wird oder in denen Geschäfte nach-\nAngaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-\ngewiesen werden;\nreichen:\n2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden-\n1. eine Aufstellung der Unternehmen in Drittstaaten, an\nkreise;\nwelche die Einlagen vermittelt werden mit Angaben\n3. eine Beschreibung des Vermittlungsablaufes, insbe-             darüber, ob diese Unternehmen in ihrem Sitzland einer\nsondere auf welche Weise die Kunden geworben wer-             Solvenzaufsicht unterliegen, welche Behörde diese\nden und ob im Zuge der Vermittlung Gelder (bar oder           Aufsicht wahrnimmt und ob, durch wen und in welcher\nunbar) oder Finanzinstrumente des Kunden entgegen-            Höhe die Einlagen gesichert sind;\ngenommen werden und wie viele Vermittler in den\n2. eine Beschreibung des Vermittlungswegs mit Angaben\nAblauf eingeschaltet sind;\ndarüber, wie die Unternehmen die Einlagen entgegen-\n4. Name und Sitz des kontoführenden Instituts.                    nehmen und in den Besitz des Geldes kommen und ob\nder Vermittler selbst Bargeld entgegennimmt;\nAnlage- oder Abschlußvermittler, die auf eigene Rech-\nnung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 gefor-          3. die Angabe der Währung, in der die Einlage erbracht\nderten Angaben zu machen.                                         wird.\n§6                                                             §9\nFinanzportfolioverwaltung                                       Finanztransfergeschäft\nAnzeigepflichtige, welche die Finanzportfolioverwal-          Anzeigepflichtige, die das Finanztransfergeschäft (§ 1\ntung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) anbieten, haben           Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu\nzusätzlich zu den Angaben und 'Unterlagen nach den            den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-\n§§ 1 und 2 einzureichen:                                      reichen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997               3417\n1. eine Aufstellung der Unternehmen, für die Agentur-                                     §10\ntätigkeiten durchgeführt werden oder die im Rahmen                               Sortenhandel\nder Durchführung des Finanztransfergeschäftes einge-\nschaltet werden, unter Angabe ihres Status (Einlagen-         Anzeigepflichtige, die den Sortenhandel (§ 1 Abs. 1a\nkreditinstitut, Finanzinstitut, sonstiges Unternehmen)     Satz 2 Nr. 7 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den\nund ihrer Anschrift;                                       Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-\nreichen:\n2. eine Beschreibung des regelmäßigen Ablaufs des\nFinanztransfers samt seiner technischen Durchführung       1. eine Beschreibung des Kundenkreises mit Angabe des\nunter Angabe des genauen Transferwegs, getrennt                Anteils der Dauerkunden im Verhältnis zu Gelegen-\nnach Empfänger-/Auftraggeberseite; Art und Weise               heitskunden;\nder Durchführung des Clearings; bei körperlichem           2. eine Aufzählung der Unternehmen, die im Rahmen\nTransport von Bargeld die Vermögensschadenhaft-                der Durchführung des Sortenhandels eingeschaltet\npflichtdeckung und die verwendeten Kontroll- und               werden;\nSicherheitsverfahren;\n3. eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außer-\n3. eine Beschreibung des angesprochenen Kundenkrei-               halb des Sortenhandels mit Angabe ihres jeweiligen\nses mit Angabe des Anteils der Dauerkunden im Ver-             Umfangs.\nhältnis zu Gelegenheitskunden;\n§ 11\n4. eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außer-                            Inkrafttreten\nhalb des Finanztransfergeschäftes mit Angabe ihres\njeweiligen Umfangs.                                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBerlin, den 29. Dezember 1997\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","3418           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nVerordnung\nüber die Erfassung, Bemessung, Gewichtung\nund Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und\nMillionenkreditvorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen\n(Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)\nVom 29. Dezember 1997\nAuf Grund des§ 22, auch in Verbindung mit§ 2 Abs. 11                                 Abschnltt2\nSatz 3, § 13a Abs. 4 Satz 2 und 6 sowie Abs. 5 Satz 2                      Sondervorschriften für Großkredite\nund 4, sowie auf Grund des § 24 Abs. 4, des § 25 Abs. 3\nund des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das                               Unterabschnitt 1\nKreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom                              Gemeinsame Bestimmungen für\n22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64), das zuletzt durch Artikel 1            Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstltute\ndes Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518)\n§ 16 Null-Anrechnungen\ngeändert worden ist, in Verbindung mit§ 1 der Verordnung\nzur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsver-          § 17 20 vom Hundert-Anrechnungen\nordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-           § 18 50 vom Hundert-Anrechnungen\nwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) ver-             § 19 Kredite an die Europäische Investitionsbank oder an eine\nordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen                   multilaterale Entwicklungsbank\nim Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach              § 20  Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen\nAnhörung der Spitzenverbände der Institute:\nUnterabschnitt 2\n1n ha ltsü hersieht\nAbgrenzung zwischen\nHandelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten\nAbschnitt 1\n§ 21  Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außer-\nGemeinsame Bestimmungen\nfür Groß- und Millionenkredite                      bilanzmäßigen Geschäfte\n§ 22  Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Han-\n§ 1    Begriffsbestimmungen\ndelsbuchs\n§ 2    Bemessungsgrundlage\n§ 23  Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG\n§ 3    Umrechnung von Fremdwährungen\n§ 4    Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags                                         Unterabschnitt 3\n§ 5    Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwen-           Sonderbestimmungen für Nichthandelsbuchinstitute\ndung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen\n§ 24  Organisatorische Maßnahmen\n§ 6    Anerkennung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarun-\n§ 25  Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handels-\ngen als risikomindernd\nbuchs\n§ 7   Berechnung der Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags\n§ 26  Ausnahmen von den Beschlußfassungsvorschriften nach\nbei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinba-\n§ 13 Abs. 2 KWG\nrungen\n§ 27  Quartalsmäßige Kenntnisnahme der Geschäftsleiter\n§ 8   Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach Abschluß\nvon Schuldumwandlungsverträgen                          § 28  Beschlußfassungspflichten bei Überschreiten der Groß-\nkrediteinzelobergrenze\n§ 9   Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positio-\nnen innerhalb einzelner Wertpapierpensions- und Wert-   § 29  Unterlegung von Überschreitungsbeträgen durch Kapital-\npapierdarlehensgeschäfte                                      anlagegesellschaften\n§10   Netting von Wertpapierpensions- und Wertpapierdar-      § 30  Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG\nlehensgeschäften                                        § 31  Abrufbereitschaft\n§ 11  Bestimmung des Kreditnehmers                            § 32  Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und Satz 8 KWG\n§12   Treuhandkredite                                         § 33  Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkredit-\n§13   Anlagen in Investmentfonds                                    obergrenze\n§14    Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung des   § 34  Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten\nBundesaufsichtsamtes                                   § 35  Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spar-\n§15    Verfahren zur Einreichung der Anzeigen                       einrichtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                  3419\nUnterabschnitt 4                           (3) Multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne dieser\nSonderbestimmungen für Handelsbuchinstitute            Verordnung sind die Internationale Bank für Wiederaufbau\nund Entwicklung (IBRD, Weltbank), die Internationale\n§ 36    Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien\nFinanz-Corporation (IFC), die Interamerikanische Investi-\n§ 37    Handelsbuch-Gesamtposition                               tionsgesellschaft (IIC), die Interamerikanische Entwick-\n§ 38    Emittentenbezogene Nettokaufposition                      lungsbank (IADB), die Afrikanische Entwicklungsbank\n(AfDB), die Asiatische Entwicklungsbank (AsDB), die Kari-\n§ 39    Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko\nbische Entwicklungsbank (CDS), die Nordische Investi-\n§ 40    Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko                 tionsbank (NOS), der Wiedereingliederungsfonds des\n§ 41    Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte     Europarats, die Europäische Bank für Wiederaufbau und\n§ 42    Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-         Entwicklung (EBRD) und der Europäische Investitions-\nGroßkrediteinzelobergrenze                               fonds (EIF).\n§ 43    Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-            (4) 1 Eine Patronatserklärung im Sinne dieser Verord-\nGroßkreditgesamtobergrenze oder der Grenzen nach         nung ist eine Willenserklärung, die das Institut verpflichtet,\n§ 13a Abs. 5 Satz 2 oder 3 KWG                           die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Unter-\n§ 44    Beschlußfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamt-    nehmens sicherzustellen.\nbuch-Großkrediten\n(5) Qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen im\n§ 45    Anzeigen nach § 13a Abs. 1 KWG\nSinne dieser Verordnung sind Wertpapierhandelsunter-\n§ 46    Anzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG                           nehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Gesetzes\n§ 47    Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkredit- über das Kreditwesen (KWG), für die aufsichtlich ein\nobergrenze                                               Anfangskapital von mindestens 730.000 ECU und minde-\n§ 48    Anzeige von Kreditrahmenkontingenten                     stens zwei Geschäftsleiter vorgegeben sind und die\n1. als Handelsbuchinstitute im Sinne des KWG beauf-\nAbschnitt3                                sichtigt werden, sofern sie ihren Sitz im Inland haben,\nSondervorschriften für Millionenkredite              2. nach den Vorschriften der Kapitaladäquanzrichtlinie\n§ 49    Erweiterung des Katalogs des § 20 Abs. 6 KWG                 beaufsichtigt werden, sofern sie ihren Sitz in einem\n§ 50    Anzeigen nach § 14 Abs. 1 KWG                                anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\nhaben, oder\nAbschnitt4                            3. einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell dem\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                     Aufsichtssystem für Handelsbuchinstitute nach dem\nKWG gleichwertig ist, sofern sie ihren Sitz in einem\n§ 51     Übergangsregelung\nDrittstaat haben.\n§ 52     Aufhebung der Kreditbestimmungsverordnung\n(6) Treuhandkredite im Sinne dieser Verordnung sind\n§ 53     Inkrafttreten\nGeld- oder Sachdarlehen, die ein Institut aus Mitteln, die\nihm ein Dritter zur Verfügung stellt, im eigenen Namen für\nfremde Rechnung gewährt, unter der Voraussetzung, daß\nAbschnitt 1                            sich die Haftung des Treuhänders auf die ordnungsmäßige\nGemeinsame Bestimmungen                          Verwaltung der Darlehen und die Abführung der Zins- und\nTilgungsleistungen beschränkt.\nfür Groß- und Millionenkredite\n§1                                                             §2\nBegriffsbestimmungen                                            Bemessungsgrundlage\n(1) 1Gängige Aktienindizes im Sinne dieser Verordnung            Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kre-\nsind AIIOrds (Australien), BEL 20 (Belgien), DAX 30, MDAX         ditbeträge nach den §§ 13 bis 14 KWG sind bei\nund DAX 100 (Deutschland), HEX 20 (Finnland), CAC 40\n1. den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KWG der\n(Frankreich), FTSE 100 (Großbritannien), Hang Seng\nBuchwert zuzüglich Einzelwertberichtigungen und ab-\n(Hong Kong), MIB 30 (Italien), Nikkei 225 (Japan), TSE 35\nzüglich der Posten wegen der Erfüllung oder der Ver-\n(Kanada), AEX und EOE 25 (Niederlande), ATX (Öster-\näußerung von Forderungen aus Leasingverträgen bis\nreich), BLV 30 (Portugal), OMX (Schweden), SMI\nzu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasing-\n(Schweiz), Strait Times (Singapur), IBEX 35 (Spanien),\ngegenstände,\nNASDAQ 100 und S&P 500 (USA). 2 Das Bundesaufsichts-\namt kann weitere Aktienindizes als gängig einstufen; die          2. Swap-Geschäften und den für sie übernommenen\nErweiterung ist öffentlich bekanntzugeben. Für die Be-                Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder in\nkanntgabe genügt die Veröffentlichung im Internet unter               Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis\n„http://www.bakred.de\" unter Angabe des Datums der                    des Geschäftsgegenstandes,\nErweiterung.\n3. sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalte-\n(2) 1Geschäftsschluß im Sinne dieser Verordnung ist                ten Termingeschäften und den für sie übernommenen\ntäglich um 24:00 Uhr MEZ/MESZ. 2 Das Bundesaufsichts-                 Gewährleistungen der unter der Annahme tatsäch-\namt kann auf Antrag eines Instituts, das international tätig          licher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktpreis\nist, einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Handels-             umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung\naktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.                  oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes,","3420            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\n4. Patronatserklärungen und vergleichbaren Global-             Unternehmen, die es nicht als Bestandteil seiner Fremd-\ngarantien die Kredite des patronierten Unternehmens        währungsposition behandelt, den zum Zeitpunkt ihrer\nohne die Kredite an das Institut, abzüglich des einge-     Erstverbuchung maßgeblichen Devisenkurs anwenden.\nzahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen\ndes patronierten Unternehmens,\n§4\n5. Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensge-\nschäften, bei denen das Institut der Pensions- oder                  Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags\nDarlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere,\n(1) 1 Die Beträge, mit denen Swap-Geschäfte und an-\n6. Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensge-              dere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termin-\nschäften, bei denen das Institut der Pensions- oder        geschäfte sowie die für sie übernommenen Gewährlei-\nDarlehensnehmer ist, der übertragene Geldbetrag oder       stungen als Kredite nach den §§ 13 bis 14 KWG anzurech-\nder Buchwert der im Gegenzug bestellten Wertpapier-        nen sind (Kreditäquivalenzbeträge), sind vorbehaltlich des\nsicherheit,                                                Absatzes 2 nach der Marktbewertungsmethode zu ermit-\n7. den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19          teln. 2 Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind\nAbs. 1 Satz 3 KWG der Kapitalbetrag, für den das Insti-    die in Satz 1 genannten Kredite mit dem potentiellen Ein-\ntut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der      deckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser nach der\nBuchwert.                                                  täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des\nVertragspartners entstehen würde, vermehrt um den\n§3                                Zuschlag nach der Tabelle 1 als Vomhundertsatz der\nBemessungsgrundlage nach § 2 Nr. 2 oder 3 für die in\nUmrechnung von Fremdwährungen\nZukunft mögliche Risikoerhöhung; der Zuschlag entfällt\n1Auf  fremde Währung lautende Beträge sind zum aktu-        bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil. 3Der\nellen Devisenkurs in Deutsche Mark umzurechnen. 2 Für          Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird\ndie an der Frankfurter Devisenbörse amtlich notierten          durch die Höhe des zusätzlichen Aufwandes oder des\nWährungen sind die Kassamittelkurse, für die anderen           geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung\nWährungen die Mittelkurse aus feststellbaren An- und           einer gleichwertigen Position ergeben würde. 4 Fällt ein\nVerkaufskursen zugrunde zu legen. 3Statt des aktuellen         Geschäft in mehrere der Kategorien, welche die Tabelle\nKurses darf das Kreditinstitut bei der Umrechnung von          aufzeigt, ist der höchste einschlägige Vomhundertsatz für\nBeteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen           die Berechnung des Zuschlags maßgebend.\nTabelle 1\nRestlaufzeit    Zinsbezogene         Währungskurs- und            Aktienkurs-      Edelmetallpreis-  Geschäfte mit\nGeschäfte           goldpreisbezogene            bezogene          bezogene          sonstigen\nGeschäfte                Geschäfte         Geschäfte        Preisrisiken\nbis 1 Jahr         0,0v.H.                 1,0v.H.                  6,0v.H.           7,0v.H.          10,0v.H.\nüber 1 Jahr         0,5v.H.                 5,0v.H.                  8,0v.H.           7,0v.H.          12,0v.H.\nbis 5 Jahre\nüber 5 Jahre         1,5v.H.                 7,5v.H.                 10,0v.H.           8,0v.H.          15,0 v.H.\n(2) 1 Nichthandelsbuchinstitute dürfen alternativ die        2. sofern der potentielle Eindeckungsaufwand aus-\nLaufzeitmethode anwenden, ab dem 1. Oktober 1999                    schließlich oder teilweise auf der Änderung von sonsti-\njedoch nur noch für die ausschließlich zinssatz-,                   gen Preisen beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis\nwährungs- oder goldpreisbezogenen Geschäfte. 2 Die                  zu einem Jahr 2 vom Hundert, von mehr als einem Jahr\nWahl darf für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte             3 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete\nTeilbereiche unterschiedlich ausfallen. 3Die Festlegung             Jahr, abzüglich 1 vom Hundert.\nvon Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzpro-\ndukten oder nach unterschiedlichen organisatorisch fest-           (3) 1Bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil\ngelegten Bereichen des Instituts erfolgen. 4 Das Institut       gilt die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin\ndarf jederzeit von der Laufzeit- zur Marktbewertungsme-         des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne als maßgebliche\nthode übergehen. 5Bei Anwendung der Laufzeitmethode             Laufzeit. 2 Bei Termingeschäften auf variabel verzinsliche\nsind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Geschäfte und            Wertpapiere gilt die bis zum nächstfolgenden Zinsanpas-\nGewährleistungen mit laufzeitbezogenen Vomhundert-             sungstermin des Termingeschäftsgegenstandes verblei-\nsätzen der für sie nach § 2 Nr. 2 oder 3 maßgeblichen Be-      bende Zeitspanne als maßgebliche Laufzeit. 3Bei anderen\nmessungsgrundlage anzurechnen. 6Die laufzeitbezoge-            Termingeschäften und Optionsrechten mit effektiven oder\nnen Vomhundertsätze betragen,                                  synthetischen Geschäftsgegenständen, die selbst eine\nbestimmte Laufzeit aufweisen, insbesondere bei Zins-\n1. sofern der potentielle Eindeckungsaufwand aus-              termingeschäften (Zins-Futures), Zinsausgleichsverein-\nschließlich auf der Änderung von Zinssätzen beruht,        barungen, Termingeschäften auf festverzinsliche Wert-\nbei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,5 vom       papiere, Zinsoptionen, Terminvereinbarungen und Optio-\nHundert, von mehr als einem Jahr 1 vom Hundert für         nen auf Zinsswaps sowie Optionen auf den Abschluß von\njedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 1 vom     Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist auf die Laufzeit des\nHundert,                                                   Geschäftsgegenstandes abzustellen. 4Bei den anderen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                3421\nFinanzinstrumenten, insbesondere bei Zinsswaps mit                 einbezogenen Geschäfte entsteht (einheitliche Forde-\nFestzinsteil, Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps, an-              rung),\nteilspreis- und warenpreisbezogenen Swaps sowie bei\n3. der Vertragstext dem Institut das Recht gibt, alle einbe-\nTerminvereinbarungen und Optionen auf solche Swaps,\nzogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheit-\nferner bei Devisentermingeschäften, Edelmetallterminge-\nlich mit der Wirkung gemäß Nummer 2 zu beenden,\nschäften, Aktientermingeschäften und nicht zinsbezoge-\nwenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen\nnen Indextermingeschäften, Warentermingeschäften so-\nGeschäft obliegende Leistung nicht erbringt, und\nwie Optionen auf diese Gegenstände und bei Rechten aus\nZinsbegrenzungsvereinbarungen ist die Laufzeit des Ver-        4. das Bundesaufsichtsamt keine Zweifel an der Rechts-\ntrages maßgebend.                                                  wirksamkeit der betreffenden Aufrechnungsvereinba-\nrung nach den im Antrag bezeichneten Rechtsordnun-\n§5                                   gen hat.\n2Vertragstexte, die eine Bestimmung enthalten, wonach\nErmäßigung des Kredit-\näquivalenzbetrags bei Verwendung von                 eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat,\nzweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen                nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse\nzu leisten, wenn der Schuldner eine einheitliche Forderung\nEin Institut darf Swapgeschäfte und andere als Fest-        hat, werden nicht als risikomindernd anerkannt.\ngeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte\nnach Maßgabe des§ 7 ermäßigt anrechnen, wenn                      (2) 1 Der Antrag auf Anerkennung muß angeben, in wel-\nchem Umfang, insbesondere zur Verwendung für welche\n1 . die Geschäfte rechtswirksam in eine zweiseitige Auf-       Rechtsordnungen und Gattungen von Geschäftsgegen-\nrechnungsvereinbarung einbezogen sind, deren Ver-          ständen und Geschäftstypen, die Anerkennung erfolgen\ntragstext vom Bundesaufsichtsamt als risikomindernd        soll. 2Eine Abschrift des Antrags ist bei der Deutschen\nanerkannt ist,                                             Bundesbank einzureichen. 3 Dem Antrag ist der standardi-\n2. die Einbeziehung gemäß Nummer 1 sich insbesondere           sierte Vertragstext und ein geeignetes Rechtsgutachten\nhinsichtlich der berührten Rechtsordnungen, der zu-        einer sachkundigen und unabhängigen Stelle beizufügen,\ngrundeliegenden Geschäftsgegenstände, der vertrag-         das zu der Frage der Rechtswirksamkeit des Vertrags-\nlichen Ausgestaltung der Geschäfte (Geschäftstypen)        textes für den Fall seiner Verwendung im beantragten\nund des Vertragspartners im Rahmen der vom Bun-            Umfang und zu den Voraussetzungen für die rechtswirk-\ndesaufsichtsamt ausgesprochenen Anerkennung hält,          same Einbeziehung der Geschäfte in die Aufrechnungs-\nvereinbarung Stellung nimmt, und zwar\n3. das Institut sich auf der Grundlage des Gutachtens\ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 unter Berücksichtigung ander-      1. nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Ver-\nweitiger Erkenntnisse von der Rechtswirksamkeit der            tragspartner seinen Sitz hat,\nbetreffenden Aufrechnungsvereinbarung und der Ein-\n2. nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Ver-\nbeziehung der Geschäfte in die Aufrechnungsverein-\ntragspartner eine Zweigstelle errichtet hat, über welche\nbarung überzeugt hat,\ndie Geschäfte, die in die Aufrechnungsvereinbarung\n4. das Institut über die erforderlichen Beweismittel ver-          einbezogen werden, abgeschlossen oder abgewickelt\nfügt, mit denen es die Einbeziehung der Geschäfte in           werden und\ndie Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen\n3. nach der Rechtsordnung, die für den vereinbarten\nkann,und\nGerichtsstand maßgeblich ist.\n5. das Institut sichergestellt hat, daß die Rechtswirksam-\n4Das Rechtsgutachten hat das von den zuständigen\nkeit der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbezie-\nhung der Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf        Gerichten und Verwaltungsbehörden in diesen Staaten\nanzuwendende Recht eines anderen Staates zu berück-\nmögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvor-\nschriften überprüft wird.                                  sichtigen, insbesondere das Recht, das für die einzelnen\neinbezogenen Geschäfte maßgeblich ist, und das Recht,\ndem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die\n§6\nerforderlich sind, um die Aufrechnung zu bewirken. 5 Sind\nAnerkennung von zweiseitigen Aufrech-                die Unterlagen nach Satz 3 in fremder Sprache abgefaßt,\nnungsvereinbarungen als risikomindernd                ist mit den Unterlagen eine von einem öffentlich bestellten\nÜbersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen; § 23\n(1) 1 Das Bundesaufsichtsamt erteilt auf schriftlichen\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.\nAntrag einem standardisierten Vertragstext die Anerken-\nnung für den Zweck einer ermäßigten Anrechnung gemäß              (3) 1 Die Anerkennung kann auch von einem Spitzenver-\n§ 7, wenn                                                      band für die ihm angeschlossenen Institute beantragt wer-\nden. 2Mit dem Antrag hat sich der Spitzenverband zu ver-\n1. der Vertragstext im Inland oder international gebräuch-\npflichten, den betreffenden Instituten eine Abschrift des\nlich ist oder von einem Spitzenverband der Institute zur\nRechtsgutachtens und des nach Satz 4 bekanntgegebe-\nVerwendung empfohlen wird,\nnen Bescheids zur Verfügung zu stellen, wenn das Bun-\n2. der Vertragstext sicherstellt, daß die einbezogenen         desaufsichtsamt den Vertragstext als risikomindernd\nGeschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfah-     anerkannt hat. 3Uegen die Voraussetzungen einer Aner-\nrens über das Vermögen des Vertragspartners in der         kennung vor, so kann das Bundesaufsichtsamt den Aner-\nWeise einheitlich beendet werden oder durch einsei-        kennungsbescheid öffentlich bekanntgeben. 4Eine Be-\ntige Erklärung des Instituts beendet werden können,        kanntgabe an den antragstellenden Spitzenverband gilt\ndaß ein Anspruch in Höhe des Unterschiedsbetrags           als öffentliche Bekanntgabe; sie wirkt gegenüber allen\nder Bewertungsgewinne und -verluste der einzelnen          dem Spitzenverband angeschlossenen Instituten. 5 Der","3422            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nAntrag nach Satz 1 kann auch für einzelne dem Spitzen-         2. die Geschäfte über alle Laufzeitbereiche zu verrechnen\nverband angeschlossene Institute gestellt werden, wenn             und den daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquiva-\nmit dem Antrag ein Verzeichnis der Institute eingereicht           lenzbetrag mit dem höchsten einschlägigen Gewich-\nwird, für welche die Anerkennung gelten soll. 6 Der Spit-          tungssatz auf die Großkreditobergrenzen anzurech-\nzenverband kann das Verzeichnis durch schriftliche                 nen.\nAnzeige an das Bundesaufsichtsamt ergänzen; mit Ein-           6 Bei  Devisentermingeschäften oder anderen vergleich-\ngang der Anzeige erstreckt sich die Wirksamkeit der An-\nbaren Geschäften, bei denen der Nennwert den tatsäch-\nerkennung auf die nachgemeldeten Institute. 7 Eine Ab-\nlichen Geldströmen entspricht, darf, soweit den aus der-\nschrift der Anzeige ist bei der Deutschen Bundesbank\nartigen Verträgen begründeten Ansprüchen gegenläufige\neinzureichen.                                                  Verpflichtungen in derselben Währung und mit demselben\n(4) 1 Das Bundesaufsichtsamt kann die Anerkennung           Fälligkeitstermin gegenüberstehen (kongruente Geschäf-\njederzeit ganz oder teilweise widerrufen, wenn                 te), zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die\nBeträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung\n1. ihm nicht jährlich ein Rechtsgutachten gemäß Absatz 2\nder gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen erge-\nvorgelegt wird,\nben.\n2. sich Zweifel an der Rechtswirksamkeit des standardi-\nsierten Vertragstextes ergeben oder                           (2) 1Sind die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, so dür-\nfen bei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber § 4\n3. der Widerruf aus anderen bankaufsichtlichen Gründen         Abs. 2 Satz 6 ermäßigte Vomhundertsätze angewendet\ngeboten erscheint.                                         werden. 2Die ermäßigten Vomhundertsätze betragen,\n2Qie §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes            1 . sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der\nbleiben unberührt. 3Für die Zwecke des Satzes 1 Nr. 1              Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit\ngenügt die Bestätigung des Gutachters, daß sich die                von bis zu einem Jahr 0,35 vom Hundert, von mehr als\nRechtslage gegenüber dem Vorgutachten nicht geändert               einem Jahr 0, 75 vom Hundert für jedes volle und nicht\nhat.                                                               vollendete Jahr, abzüglich 0, 75 vom Hundert,\n2. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder\n§7\nteilweise auf der Änderung von Währungskursen oder\nBerechnung                              des Goldpreises beruht, bei einer Ursprungslaufzeit\nder Ermäßigung des Kredit-                        von bis zu einem Jahr 1,5 vom Hundert, von mehr als\näquivalenzbetrags bei Verwendung von                    einem Jahr 2,25 vom Hundert für jedes volle und nicht\nzweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen                    vollendete Jahr, abzüglich 0,75 vom Hundert.\n(1) 1 Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf         3Bei kongruenten Geschäften darf zur Ermittlung der\nder potentielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag              Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden,\nangesetzt werden, der sich aus einer Aufrechnung auf           die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen\nder Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben             Ansprüche und Verpflichtungen ergeben; macht ein Insti-\nwürde. 2 An die Stelle der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 einzeln zu   tut von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind die ermäßigten\nermittelnden Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risiko-     Vomhundertsätze des Satzes 2 nicht anzuwenden.\nerhöhung tritt ein einheitlicher Zuschlag Z, der nach der\n(3) 1 Das Institut darf in die Verrechnung nach Absatz 1\nGleichung\noder 2 Satz 3 Wechselkursverträge mit einer Ursprungs-\nZ = 0,4 * S + 0,6 *V* S                                     laufzeit von weniger als 15 Kalendertagen einbeziehen,\nzu berechnen ist. 3Dabei ist S die Summe der bei einer         wenn dies einheitlich für alle mit dem Vertragspartner\nEinzelbetrachtung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 anzuwendenden         abgeschlossenen Geschäfte erfolgt. 2An der Einbezie-\nZuschläge für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung.          hung ist auch dann festzuhalten, wenn sich dadurch der\n4V ist nach der Gleichung                                      Anrechnungsbetrag erhöht.\nV= N/B\n§8\nzu berechnen, wobei\nErmittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach\n1. N die Differenz der Summe der Bewertungsgewinne,                 Abschluß von Schuldumwandlungsverträgen\ngemessen an der Summe der Bewertungsverluste der\nin die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Ge-             (1) Schließt ein Institut einen Schuldumwandlungsver-\nschäfte ist, und                                           trag ab, darf es bei der Ermittlung des Kreditäquivalenz-\nbetrags nach § 4 auf das nach der Schuldumwandlung\n2. B die Summe der Bewertungsgewinne ist; wenn N              verbleibende Schuldverhältnis abstellen, wenn es sich vor\nnegativ ist, ist V mit Null anzusetzen.                   Abschluß des Vertrages von der Rechtswirksamkeit der\n5 Bei   derivativen Geschäften mit Kreditinstituten oder       Schuldumwandlung nach allen berührten Rechtsordnun-\nanderen Kreditnehmern, für die im Rahmen der Berech-          gen überzeugt hat und über die erforderlichen Beweis-\nnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen eine lauf-      mittel verfügt, mit denen es den Abschluß des Schuld-\nzeitabhängige Gewichtung vorgegeben ist, steht es dem         umwandlungsvertrags im Streitfall beweisen kann.\nInstitut frei,\n(2) Ein Schuldumwandlungsvertrag im Sinne des Absat-\n1. die Geschäfte entweder nur innerhalb des jeweiligen        zes 1 ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuld-\nLaufzeitbereichs zu verrechnen und auf den jeweils        umschaffungsvertrag, durch den das auf Grund eines\ndaraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenz-          Swapgeschäftes oder anderen als Festgeschäft oder\nbetrag den Gewichtungssatz des jeweiligen Laufzeit-       Recht ausgestalteten Termingeschäftes bestehende\nbereichs anzuwenden oder                                  Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997               3423\nwird, daß die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und            1. sicherstellt, daß die einbezogenen Geschäfte im Fall\nVerpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen.                      der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver-\n(3) 1 1st eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat           mögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich\ndas Institut seine Überzeugungsbildung auf ein geeigne-             beendet werden oder durch einseitige Erklärung des\ntes Rechtsgutachten zu stützen. 2Es hat das Rechtsgut-              Instituts beendet werden können, daß die gegensei-\nachten dem Bundesaufsichtsamt auf dessen Verlangen                  tigen Ansprüche und Verpflichtungen aus diesen Ge-\nvorzulegen.                                                         schäften unter Berücksichtigung der Marktpreise der\nWertpapiere zu einer einheitlichen Ausgleichsforde-\nrung verrechnet werden und\n§9\n2. dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Ge-\nAnrechnungsmäßige\nschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der\nVerrechnung gegenläufiger\nWirkung gemäß Nummer 1 zu beenden, wenn der Ver-\nPositionen innerhalb einzelner Wertpapier-\ntragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft\npensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte\nobliegende Leistung nicht erbringt,\n(1) Ein Institut darf unter den Voraussetzungen des Ab-     kann die einheitliche Ausgleichsforderung, die dem Insti-\nsatzes 2 Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehens-          tut bei einer Verrechnung zum Zeitpunkt des Geschäfts-\ngeschäfte ermäßigt anrechnen in Höhe des                       schlusses zustehen würde, unter den Voraussetzungen\n1 . Überschusses der Marktpreise der in Pension gegebe-        des Absatzes 2 bis zum nächsten Geschäftsschluß als\nnen oder verliehenen Wertpapiere über die erhaltenen       Kreditbetrag angesetzt werden.\nGeldbeträge oder Marktpreise der im Gegenzug be-              (2) 1 Ein Institut darf das Anrechnungsverfahren nach\nstellten Wertpapiersicherheiten und                        Absatz 1 nur anwenden, wenn es\n2. des Überschusses der übertragenen Geldbeträge oder          1 . sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf\nder im Gegenzug bestellten Wertpapiersicherheiten              der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens\nüber den Marktpreis der in Pension genommenen oder             einer sachkundigen und unabhängigen Stelle, dessen\nals Darlehen erhaltenen Wertpapiere.                            Erstellung oder letzte Ergänzung nicht länger als ein\n(2) 1Die Ermittlung des Kreditbetrags von Wertpapier-           Jahr zurückliegt, überzeugt hat,\npensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften nach Ab-           2. seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren laufend\nsatz 1 ist nur statthaft, wenn                                     Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt unter\n1 . die Wertpapiere täglich zum Marktpreis bewertet wer-            Bezeichnung des Musterrahmenvertrages und des\nden,                                                           diesbezüglichen Rechtsgutachtens einschließlich vor-\nhandener Ergänzungen angezeigt hat und\n2. die Sicherheiten in angemessener Zeit wesentlichen\nÄnderungen der Marktpreise angepaßt werden,                3. dem Bundesaufsichtsamt eine Abschrift des Rechts-\ngutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen\n3. bei Insolvenz der Gegenpartei die beiderseitigen Ver-\nund des Musterrahmenvertrages, auf den sich das\nbindlichkeiten aus der Vereinbarung durch eine ein-\nRechtsgutachten bezieht, direkt oder über einen Spit-\nheitliche Forderung in Höhe des Überschusses oder\nzenverband der Institute übermittelt hat.\nFehlbetrags ersetzt werden und\n2Sind die in Satz 1 Nr. 3 genannten Unterlagen in fremder\n4. der Vertrag dem Institut für den Fall, daß die Gegen-\nSprache abgefaßt, ist eine von einem öffentlich bestellten\npartei mit der ihr gegenüber dem Institut obliegenden\nÜbersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen; § 23\nLeistung in Verzug kommt, das Recht gibt, das Wert-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.\npapierpensionsgeschäft oder das Wertpapierdar-\nlehensgeschäft durch einseitige Erklärung mit der Wir-        (3) 1 Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten unter-\nkung zu beenden, daß die beiderseitigen Verbindlich-       sagen, von dem Anrechnungsverfahren des Absatzes 1\nkeiten aus der Vereinbarung durch eine einheitliche        Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechtswirk-\nForderung in Höhe des Überschusses oder Fehl-              samkeit der dort genannten Vereinbarung hat. 2Es kann\nbetrags ersetzt werden.                                    ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach Absatz 1\n2Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von dem              auf Dauer oder bestimmte Zeit ausschließen, wenn es\nUnregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anfor-\nAnrechnungsverfahren nach Absatz 1 auf Dauer oder\nderungen nach den Absätzen 1 und 2 feststellt.\nbestimmte Zeit insgesamt ausschließen, wenn es Unre-\ngelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anforde-\nrungen des Satzes 1 feststellt oder wenn ihm Anhalts-                                       § 11\npunkte dafür vorliegen, daß das Institut Scheingeschäfte                     Bestimmung des Kreditnehmers\ngetätigt hat, um in den Genuß einer günstigeren Anrech-           1 Für die Zwecke   der§§ 13 bis 14 KWG ist Kreditnehmer\nnung zu kommen.\nbei\n§ 10                               1. Forderungen der Forderungsschuldner,\nNetting von Wertpapierpensions-                   2. Unternehmensanteilen, auch bei Anteilen an Perso-\nund Wertpapierdarlehensgeschäften                         nenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das\nUnternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,\n(1) Sind Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpen-\nsionsgeschäfte in einem gebräuchlichen oder von einem           3. Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährlei-\nSpitzenverband der Institute zur Verwendung empfohle-                 stungen für Forderungen Dritter der Forderungs-\nnen Rahmenvertrag zusammengefaßt, dessen Vertrags-                    schuldner,\ntext                                                            4. Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,","3424            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\n5. Wertgarantien für Unternehmensanteile, einschließ-        mung ist der letzte Kalendertag des Monats bei Ge-\nlich Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder      schäftsschluß. 6 Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 2\nPartnerschaften, das Unternehmen, an dem die An-         kann fondsweise unterschiedlich, muß jedoch für die\nteile gehalten werden,                                    Großkredit- und Millionenkreditmeldungen einheitlich\n6. als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften        ausfallen. 7 Eine Rückkehr zum Basisansatz kann nur mit\nder Geschäftspartner,                                     Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes erfolgen.\n7. Optionsrechten der Stillhalter,                              (2) 1 Das Bundesaufsichtsamt kann das Institut bezüg-\nlich eines oder mehrerer Sondervermögen vom Alterna-\n8. Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete      tivansatz ausschließen, wenn es die Voraussetzungen\nTermingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen          nicht ausreichend dargelegt sieht, die revisionstechnische\nVerbindlich~eiten das Institut einzustehen verspricht,    Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen\n9. Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,       ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend\nabbildet. 2Es kann das Institut vom Alternativansatz insge-\n10. als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften\nsamt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung\nsowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissions-\ndes Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetre-\nweise abgeschlossen oder übernommen werden, der\nten sind.\nKommittent.\n2Bei Krediten, die unter keine der unter Satz 1 aufgeführ-                                     §14\nten Fallgruppen fallen, ist der Kreditnehmer nach den all-                   Kreditnehmerfiktion durch Einzel-\ngemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der in                    fallentscheidung des Bundesaufsichtsamtes\nSatz 1 getroffenen Wertungen zu bestimmen.\nDas Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines Instituts\n§12                               in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für\nKredite an bestimmte Kreditnehmer,\nTreuhandkredite\n1. die durch einen Dritten in einer Weise garantiert wer-\nBei Treuhandkrediten berücksichtigt nur der Treugeber,          den, die einer Selbstschuld materiell gleichwertig ist,\nder die Mittel dem Treuhänder zur Durchleitung an den              oder\nEndkreditnehmer zur Verfügung stellt, den Kredit für die\nZwecke der§§ 13 bis 14 KWG, und zwar als Kredit an den         2. für die eine Sicherheit bestellt worden ist, die das Insti-\nEndkreditnehmer.                                                   tut materiell so stellt, als ob der Schuldner aus der\nSicherheit die Rückführung des Kredits direkt schul-\n§13                                   dete,\nAnlagen in Investmentfonds                    für die Zwecke der §§ 13 bis 14 KWG statt des Kredit-\nnehmers den Garanten oder Schuldner aus der Sicherheit\n(1) 1 Bei Anlagen eines Instituts in Sondervermögen einer   als Kreditnehmer bestimmen.\ninländischen Kapitalanlagegesellschaft ist für die Zwecke\nder§§ 13 bis 14 KWG das Sondervermögen als Kreditneh-                                          §15\nmer anzusehen (Basisansatz). 2Das Institut kann sich statt\ndes Basisansatzes für einen Alternativansatz entscheiden,                Verfahren zur Einreichung der Anzeigen\nnachdem es das Sondervermögen nach dem Stand täg-                 (1) 1 Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen\nlich bei Geschäftsschluß in dessen Vermögensgegenstän-         Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prü-\nde zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buch-        fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft\nwert) an dem Sondervermögen den einzelnen Kreditneh-           werden, reichen jeweils eine Ausfertigung der nach dieser\nmern als Kredite zurechnet. 3 Das Wahlrecht nach Satz 2        Verordnung einzureichenden Anzeigen dem Prüfungsver-\nsetzt voraus, daß                                              band oder Verband ein. 2Die Prüfungsverbände und Ver-\n1. die Kapitalanlagegesellschaft die aktuelle Zusammen-       bände reichen ihre Stellungnahme, bei Sparkassen ein-\nsetzung des Sondervermögens für das Institut auf           schließlich der Stellungnahme der Prüfungsstelle, zu den\nAbruf bereithält und                                       Anzeigen in dreifacher Ausfertigung der Hauptverwaltung\nder für das betroffene Kreditinstitut jeweils zuständigen\n2. das Institut sich zeitnah über die aktuelle Fondszusam-\nLandeszentralbank ein.\nmensetzung durch die Kapitalanlagegesellschaft infor-\nmieren läßt.                                                 (2) Die Deutsche Ausgleichsbank, die Kreditanstalt für\n4 Macht    das Institut von dem Wahlrecht nach Satz 2          Wiederaufbau, die landwirtschaftliche Rentenbank, die\nGebrauch, hat es seinen Großkredit- und Millionenkredit-      AKA Ausfuhrkredit-GmbH und die Liquiditäts-Konsortial-\nmeldungen, einschließlich der Angabe des Verschul-             bank GmbH haben die nach dieser Verordnung einzurei-\ndungshöchststandes, die jeweils aktuelle Fondszusam-          chenden Anzeigen bei der Dienststelle des Direktoriums\nder Deutschen Bundesbank einzureichen.\nmensetzung nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluß\nzugrunde zu legen. 5Solange das Institut sicherstellt, daß       (3) 1 Die Institute sollen die Anzeigen nach den §§ 25, 30,\ndie in Frage kommenden Großkredite auch unter Berück-         45 und 50 den bankaufsichtlichen Einreichungsstellen im\nsichtigung der aktuellen Fondszusammensetzung nicht            papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfügung stellen.\n80 vom Hundert der gegenüber dem betreffenden Kredit-         2Zu diesem Zweck kann in Übereinstimmung mit der\nnehmer geltenden Großkrediteinzelobergrenze, Anlage-           bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 25, 30,\nbuch-Großkrediteinzelobergrenze oder Gesamtbuch-              45 und 50 sowie den Vordrucken gemäß den Anlagen 1\nGroßkrediteinzelobergrenze überschreiten, darf es bei          bis 3 abgewichen werden, soweit es für die technische\nden Meldungen für die Zeit zwischen zwei Monatsultima          Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens\ndie Fondszusammensetzung per letztem Monatsultimo              zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der\nzugrunde legen; Monatsultimo im Sinne dieser Bestim-          Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                3425\nAbschnitt 2                           1. Forderungen mit Restlaufzeiten von bis zu drei Mona-\nten an qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen,\nSondervorschriften für Großkredite                     sofern diese Kreditnehmer Mutter-, Tochter- oder\nSchwesterunternehmen des Instituts sind und ihren\nUnterabschnitt 1                               Sitz in einem Staat der Zone A haben, sowie\nGemeinsame Bestim-                             2. Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder\nmungen für Handelsbuch-                               Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit Restlauf-\nund Nichthandelsbuchinstitute                             zeiten von bis zu einem Jahr mit qualifizierten Wert-\npapierhandelsunternehmen, sofern diese Kreditneh-\n§ 16                                  mer Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen\ndes Instituts sind und ihren Sitz in einem Staat der\nNull-Anrechnungen                             Zone A haben, sowie die für solche Geschäfte über-\n(1) Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurech-          nommenen Gewährleistungen\nnen:                                                           für eine Übergangszeit von der Anrechnung auf die Groß-\n1. Forderungen an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der      kreditobergrenzen ausnehmen.\nZone B aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geld-\nanlage dienenden Guthaben mit Restlaufzeiten bis drei                                   §17\nMonaten,\n20 vom Hundert-Anrechnungen\n2. Forderungssalden auf lnterbankverrechnungskonten\nbei Einlagenkreditinstituten mit Sitz in der Zone B,          Mit 20 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder\nihres nach § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind\n3. Überbrückungskredite im internationalen Zahlungsver-        auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:\nkehr an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone B\nzur finanziellen Abwicklung von Waren- und Dienstlei-      1. Kredite an eine Regionalregierung oder örtliche\nstungsgeschäften für die Zeit von der Ausführung einer         Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des\nZahlung bis spätestens zum Eintreffen der Deckung              Europäischen Wirtschaftsraums sowie Kredite an\nauf dem üblichen Postweg (Postlaufkredite), wobei ein          andere Kreditnehmer, die durch eine solche Regional-\nPostlaufkredit nicht vorliegt, wenn zwischen der Aus-          regierung oder Gebietskörperschaft ausdrücklich\nführung der Zahlung und dem Eintreffen der Deckung             gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahl-\nmehr als 14 Kalendertage liegen,                               bar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des\nKreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu\n4. Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder                bedienen sind,\nRechte ausgestaltete Termingeschäfte mit einer Ur-\nsprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen, bei      2. Kredite mit Restlaufzeiten von über einem Jahr bis zu\ndenen der potentielle Eindeckungsaufwand aus-                  drei Jahren an inländische Kreditinstitute oder an Ein-\nschließlich auf der Änderung von Wechselkursen                 lagenkreditinstitute mit Sitz in einem Staat der Zone A,\nberuht, sowie die für solche Verträge übernommenen             sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der\nGewährleistungen,                                              Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers\nnicht nachrangig zu bedienen sind,\n5. sonstige als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete\nTermingeschäfte, die täglichen Einschußverpflichtun-       3. vorbehaltlich einer Einzelfallregelung nach § 16 Abs. 3,\ngen unterworfen sind (Margin-System) und deren Erfül-          Kredite mit Restlaufzeiten bis zu drei Jahren an quali-\nlung von einer Wertpapier- oder Terminbörse geschul-           fizierte Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in\ndet oder gewährleistet wird, sowie die für derartige           einem Staat der Zone A, sofern sie unbedingt rückzahl-\nGeschäfte übernommenen Gewährleistungen,                       bar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des\nKreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sind,\n6. Anteile an Tochterunternehmen, welche das Institut\nnach den §§ 10a, 12 und 13b KWG pflichtkonsolidiert,       4. Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen\nRechts, die bundesweit verfaßt sind und auf Grund des\n7. Forderungen an genossenschaftliche Zentralbanken\nArtikels 140 des Grundgesetzes und des Artikels 137\naus bei diesen unterhaltenen, dem Liquiditätsaus-\nAbs. 6 der Weimarer Verfassung Steuern erheben oder\ngleich im Verbund dienenden Guthaben von Kredit-\nam Steueraufkommen der steuererhebenden kirchli-\ninstituten, die dem Verbund angehören, ohne eingetra-\nchen Körperschaften teilhaben,\ngene Genossenschaften zu sein.\n1Auf                                                    5. Kredite an kommunale Zweckverbände.\n(2)      Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichts-\namt widerruflich bestimmen, daß bestimmte Kredite des\nInstituts an ein Tochterunternehmen, welches das Institut                                   §18\nnach den §§ 10a, 12 und 13b KWG pflichtkonsolidiert,                         50 vom Hundert-Anrechnungen\nnicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet wer-\nden, wenn das Institut das Tochterunternehmen in seine            Mit 50 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder\nzentrale Großrisikosteuerung einbezieht. 21m Rahmen des        ihres nach § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind\nAntrags trifft das Bundesaufsichtsamt angemessene              auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:\nÜbergangsregelungen hinsichtlich Patronatserklärungen\n1. Schuldverschreibungen mit Restlaufzeiten von über\nfür Tochterunternehmen, die das Institut noch nicht in\ndrei Jahren von inländischen Kreditinstituten oder von\nseine zentrale Großrisikosteuerung einbezieht.\nEinlagenkreditinstituten oder qualifizierten Wertpapier-\n(3) Auf Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichts-          handelsunternehmen mit Sitz in einem Staat der\namt widerruflich                                                   Zone A, sofern","3426             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\na) für die Schuldverschreibungen an einer Wertpapier-           d) der Europäischen Investitionsbank,\nbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird und        e) multilateraler Entwicklungsbanken,\nb) sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insol-             sofern die sichernden Kredite eine Restlaufzeit von\nvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht               nicht mehr als drei Jahren haben,\nnachrangig zu bedienen sind,\n2. 100 vom Hundert bei anderen Schuldverschreibungen,\n2. die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-\nAkkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind.        3. 150 vom Hundert bei Aktien.\n(4) Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von der\n§19                              Anwendung dieser Vorschrift ganz oder teilweise aus-\nschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten bei ihrer Anwen-\nKredite an die\ndung feststellt.\nEuropäische Investitionsbank\noder eine multilaterale Entwicklungsbank\nUnterabschnitt 2\nKredite an die Europäische Investitionsbank oder eine\nmultilaterale Entwicklungsbank sind mit den für die Ein-                               Abgrenzung\nlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone A geltenden An-                      zwischen Handelsbuch-\nrechnungssätzen zu berücksichtigen.                                      und Nichthandelsbuchinstituten\n§20                                                           § 21\nBesicherung mit Aktien                                 Bemessung der Gesamtsumme der\nund Schuldverschreibungen                              bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte\n(1) Über die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2            (1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßi-\nKWG hinaus sind Kredite nicht auf die Großkreditober-           gen Geschäfte im Sinne des§ 2 Abs. 11 Satz 1 KWG ist zu\ngrenzen anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des Ab-            bilden aus\nsatzes 3 durch qualifizierte Wertpapiere mit dem erforder-      1. den Krediten im Sinne des§ 19 Abs. 1 KWG und\nlichen Marktwertüberschuß gesichert werden.\n2. den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften.\n(2) 1 Qualifizierte Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1\nsind                                                               (2) 1 Bemessungsgrundlage ist bei den Stillhalterver-\npflichtungen aus Optionsgeschäften der effektive Kapital-\n1. Schuldverschreibungen,                                       betrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle\na) die unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insol-        Marktpreis des Geschäftsgegenstandes. 2Für die Bemes-\nvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht          sung der anderen Positionen gilt § 2; die §§ 4 bis 7 sind\nnachrangig zu bedienen sind und                        nicht anzuwenden.\nb) für die an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsen-\npreis festgestellt wird,                                                            §22\nBemessung der Gesamtsumme\n2. Aktien, die in einen gängigen Aktienindex einbezogen\nder Positionen des Handelsbuchs\nsind.\n1 Die  Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs\n2Satz 1 gilt nicht für Wertpapiere, die begeben worden\nsind                                                            ist aus den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG und\nden Stillhalterverpflichtungen aus den Optionsgeschäften\n1. durch das Institut oder ein Mutter-, Tochter- oder           zu bilden, die dem Handelsbuch zugerechnet werden.\nSchwesterunternehmen des Instituts oder                     2§ 21 Abs. 2 ist anzuwenden.\n2. durch den Kreditnehmer oder einen Dritten, der mit\ndem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit nach § 19                                      §23\nAbs. 2 KWG bildet.                                                     Anzeigen nach§ 2 Abs. 11 Satz 4 KWG\n(3) 1 Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen\nAnzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG sind unverzüg-\ntäglich zum Marktpreis bewertet werden. 2Der Marktwert-\nlich dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der für das\nüberschuß im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den\nInstitut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank\nder Börsen- oder Marktpreis der Sicherheit den zu be-\nin dreifacher Ausfertigung einzureichen.\nsichernden Kreditbetrag übersteigt. 3Er beläuft sich auf\n1. 50 vom Hundert bei Schuldverschreibungen\nUnterabschnitt 3\na) von Kreditinstituten mit Sitz im Inland und Einlagen-\nkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Land der                    Sonderbestimmungen\nZoneA,                                                           für Nichthandelsbuchinstitute\nb) von qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen\n§24\nmit Sitz in einem Land der Zone A,\nOrganisatorische Maßnahmen\nc) von Regionalregierungen oder örtlichen Gebiets-\nkörperschaften anderer Staaten des Europäischen           1 Ein   Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete\nWirtschaftsraums, für die nicht nach Artikel 7 der     organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß ein\nRichtlinie 89/64 7/EWG die Gewichtung Null be-         Erreichen oder Überschreiten der Bagatellgrenzen nach\nkanntgegeben worden ist,                               § 2 Abs. 11 Satz 1 bis 3 KWG festgestellt wird:2Es hat eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997              3427\nBeschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berech-                                   §30\nnungsergebnisse und eine Aufschlüsselung der Posi-\nAnzeigen nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 KWG\ntionen für das Bundesaufsichtsamt und die zuständige\nZweiganstalt der Landeszentralbank auf Abruf vorzu-              (1) 1 Ein Nichthandelsbuchinstitut hat jeweils bis zum\nhalten.                                                       15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Groß-\nkredite des vorangegangenen Quartals anzuzeigen. 2Vor-\n§25                               behaltlich der Regelung in Absatz 2 sind die Anzeigen\nnach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG mit dem Einzelanzeigenvor-\nQuartalsmäßige Meldungen\ndruck gemäß Anlage 1 der für das Institut zuständigen\nder Positionen des Handelsbuchs\nZweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Aus-\n1 Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum      fertigung einzureichen. 3Für jeden Kreditnehmer ist ein\n15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Positio-   gesonderter Vordruck zu verwenden. 4 Gelten nach § 19\nnen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestich-           Abs. 2 KWG mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so\ntags des Vormonats zum Geschäftsschluß nach Maßgabe           ist für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck und\ndes Vordrucks gemäß Anlage 3 der für das Institut zustän-     außerdem für die Kreditnehmereinheit der Vordruck\ndigen Zweiganstalt der Landeszentralbank anzuzeigen.          gemäß Anlage 2 zu verwenden.\n2 Meldestichtage im Sinne des Satzes 1 sind der jeweils\n(2) 1Die Landeszentralbanken übersenden den Institu-\nletzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und\nten vorbereitete Anzeigen für den nächsten Meldetermin,\nDezember.\ndie alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vor-\nhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. 2 Einzel-\n§26                               anzeigen sind für solche Kreditnehmer zu verwenden, die\nAusnahmen von den Beschluß-                     in der vorbereiteten Anzeige nicht genannt sind. 31st der\nfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 KWG               Kredit an einen in der vorbereiteten Anzeige genannten\nKreditnehmer nicht mehr anzuzeigen, so sind die entspre-\nSofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit   chenden Betragszeilen in der vorbereiteten Anzeige zu\nnach§ 13 Abs. 2 KWG beschlossen haben, brauchen sie           streichen. 4 Bei Änderungen des Namens/der Firma, des\nüber diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn die-     Wohnsitzes/Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirt-\nser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen         schaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditneh-\nMarktpreisen oder durch die Änderung von Positionen           mereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG ist entsprechend zu ver-\ndes Handelsbuchs die Großkreditdefinitionsgrenze (§ 13        fahren; in diesem Falle sind gemäß Absatz 1 Einzelanzei-\nAbs. 1 KWG) unterschreitet und sie später wieder erreicht     gen einzureichen, in denen in dem Feld „Erläuterungen\"\noder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene             auf die eingetretenen Änderungen mit der Angabe des\nHöchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.         Zeitpunkts der Änderung hinzuweisen ist. 5Änderungen\nvon bestehenden Kreditnehmereinheiten sind zu begrün-\n§27                               den. 6Auf dem vorletzten Blatt der vorbereiteten Anzeige\nsind die Stückzahl und die Summe der in der vorbereiteten\nQuartalsmäßige\nAnzeige angezeigten Kredite aufzuführen. 7 Danach sind\nKenntnisnahme der Geschäftsleiter\ndie Stückzahl der Einzelanzeigen und die Summe aller ein-\n1 Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die   zeln angezeigten Kredite anzugeben. 8Auf dem Schluß-\nAbgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über            blatt ist eine Gesamtsumme aller gemeldeten Kredite, auf-\nden Stand aller Großkredite zum Meldestichtag und vom         gegliedert nach den Spalten des Vordrucks, zu bilden.\nhöchsten Auslastungsgrad der einzelnen Großkredite im         9 Das Schlußblatt der vorbereiteten Anzeige ist rechtsver-\nVerlauf des vorangegangenen Quartals in Kenntnis zu           bindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzel-\nsetzen. 2Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen     anzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.\noder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu\n(3) 1 Hat ein Institut zu einem Meldetermin keine vor-\nbeschließen, bleibt unberührt.\nbereitete Anzeige, aber mehr als eine Einzelanzeige einzu-\nreichen, so ist den Anzeigen, für gruppenangehörige\n§28                               Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 1 KWG jeweils\nBeschlußfassungspflichten bei                   gesondert, eine Zusammenstellung beizufügen. 2Die Zu-\nÜberschreiten der Großkrediteinzelobergrenze             sammenstellung muß die Stückzahl der Anzeigen und die\nSumme aller angezeigten Kredite enthalten, die nach den\nDie Geschäftsleiter haben über einen Großkredit ein-       Zeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. 3Sie ist rechts-\nstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkredit-         verbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Ein-\neinzelobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).                zelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.\n(4) Absatz 1 gilt für Anzeigen, die ein übergeordnetes\n§29\nUnternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1\nUnterlegung von Überschreitungs-                  KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG einzureichen\nbeträgen durch Kapitalanlagegesellschaften              hat, mit der Maßgabe entsprechend, daß die Anzeigen bis\nzum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen\nDas Bundesaufsichtsamt kann Kapitalanlagegesell-\nsind.\nschaften auf Antrag im Einzelfall von der Verpflichtung zur\nUnterlegung einer Überschreitungsposition mit haften-            (5) 1Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13\ndem Eigenkapital nach § 13 Abs. 3 Satz 2 KWG nach             Abs. 1 Satz 1 KWG und die Ermittlung des Quartals-\npflichtgemäßem Ermessen widerruflich ganz oder teil-          höchststandes ist der Stand der Geschäfte täglich bei\nweise freistellen.                                            Geschäftsschluß maßgeblich, solange der Kredit nicht die","3428              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nGroßkrediteinzelobergrenze überschreitet; § 13 Abs. 1            der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landes-\nSatz 5 bleibt unberührt. 2Solange das Institut von dem           zentralbank anzuzeigen. 2 In der Anzeige sind Firma und\nWahlrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch macht,                Sitz des Anschlußkunden, das zugesagte Kontingent, die\nbraucht es bei der Ermittlung des Quartalshöchststandes          in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je\nnur die Monatsultima (§ 13 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2) zu          Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inan-\nberücksichtigen.                                                 spruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des\nKreises der potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der\n§ 31                             Sperrguthaben, zusätzliche Sicherheiten und der Umfang\nder Haftung des Anschlußkunden anzugeben.\nAbrufbereitschaft\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anzeigen, die ein\n(1) 1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite      übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13\ntäglich zum Geschäftsschluß zu berechnen. 2 Großkredite,         Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG einzu-\ndie nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch unter Berücksichti-         reichen hat.\ngung von§ 20 Abs. 2 KWG, anzeigepflichtig sind, hat es\nunter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände aufzu-\n§35\nschlüsseln und unter Erläuterung der in Anspruch genom-\nmenen Anrechnungserleichterungen für das Bundesauf-                              Freistellung von Wohnungs-\nsichtsamt und die zuständige Zweiganstalt der Landes-                      genossenschaften mit Spareinrichtung\nzentralbank auf Abruf vorzuhalten.\nWohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brau-\n(2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht         chen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein\nnicht, solange das Institut sicherstellt, daß seine Großkre-     Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze und alle Groß-\ndite jeweils nicht 80 vom Hundert der Großkrediteinzel-           kredite zusammen nicht die Großkreditgesamtobergrenze\nobergrenze überschreiten, und das Institut sich entspre-         überschreiten.                  -\nchend durch eine Anzeige, die es der zuständigen Zweig-\nanstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung\neinreicht, aufsichtlich festlegt. 2 Das Institut kann sich                          Unterabschnitt 4\njederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es\nder zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank eine                          Sonderbestimmungen\nGegenanzeige in dreifacher Ausfertigung einreicht.                             für Handelsbuchinstitute\n§32                                                           §36\nAnzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 KWG                      Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien\nAnzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 KWG sind                  (1) Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluß die\nunverzüglich der für das Institut zuständigen Zweiganstalt       Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewer-\nder Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzu-           ten und seine Großkredite zu berechnen. § 31 Abs. 1 ist\nreichen.                                                         sinngemäß,§ 31 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.\n(2) 1Für Positionen des Handelsbuchs, deren Preise\n§33                               nicht unmittelbar im Markt ermittelt werden, sondern auf\nAnzeige der unerlaubten                       der Grundlage von Marktdaten durch das Institut errech-\nÜberschreitung einer Großkreditobergrenze                net werden, hat die Bewertung nach Absatz 1 nach insti-\ntutsintern schriftlich festgelegten Richtlinien auf der\n(1) 1 überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die    Grundlage von aktuellen Marktparametern und nach all-\nZustimmung des Bundesaufsichtsamtes die Großkredit-              gemein gebräuchlichen wissenschaftlichen Verfahren zu\neinzelobergrenze oder die Großkreditgesamtobergrenze,            erfolgen, die eine angemessene und einheitliche Bewer-\nhat es dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt in ein-          tung gewährleisten. 2 Soweit aktuelle Marktparameter\nfacher und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt         nicht verfügbar oder allgemein gebräuchliche wissen-\nder Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung anzu-           schaftliche Verfahren nicht entwickelt worden sind, sind\nzeigen; § 30 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. 2 Das Institut hat     die Richtlinien und eventuelle Änderungen dem Bundes-\ndie unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn            aufsichtsamt über die zuständige Zweiganstalt der Lan-\nsie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht             deszentralbank zur Genehmigung vorzulegen; bis zu einer\nwird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Ände-         Beanstandung durch das Bundesaufsichtsamt gilt die\nrung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen                 Genehmigung als erteilt.\nbedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der\nKreditbetrag bis Geschäftsschluß auf den zuletzt nach\n§37\nSatz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.\n(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer                   Handelsbuch-Gesamtposition\nGroßkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.                  Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposi-\ntion eines Handelsbuchinstituts besteht aus\n§34\n1. der emittentenbezogenen Nettokaufposition(§ 38),\nAnzeigen von Kreditrahmenkontingenten\n2. dem Kreditäquivalenzbetrag der Swap-Geschäfte und\n(1) 1 Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten (§ 13             sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalte-\nAbs. 4 KWG) sind jährlich nach dem Stand vom 30. Juni                ten Termingeschäfte mit dem Kreditnehmer (§§ 4, 7\nbis zum 15. August schriftlich in dreifacher Ausfertigung            und 8),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                      3429\n3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko (§ 39),                                        §39\n4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko (§ 40),               Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko\n5. dem Kreditbetrag der Wertpapierpensions- und Wert-             (1) 1 Das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko im\npapierdarlehensgeschäfte (§ 41) und                        Sinne des§ 37 Nr. 3 ist bei einem Handelsbuchgeschäft,\ndas nach dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt noch nicht\n6. den Forderungen auf der Grundlage von Gebühren,             abgewickelt ist, der zugunsten des Instituts bestehende\nProvisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die       Unterschiedsbetrag zwischen dem aktuellen Marktpreis\ndem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den         eines Eindeckungsgeschäftes und dem vereinbarten Ab-\nGeschäften zustehen, die unter die Nummern 1 bis 5         rechnungspreis nach Maßgabe des einschlägigen Gewich-\nfallen.                                                    tungssatzes der Spalte Ader Tabelle 2. 2Abweichend von\n§38                              dem Standardverfahren kann das Institut nach einheitlicher\nWahl hinsichtlich alJer Kreditnehmer in einem vereinfachten\nEmittentenbezogene Nettokaufposition                 Verfahren das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko\nso berechnen, daß es den vereinbarten Abrechnungspreis\n(1) 1 Die emittentenbezogene Nettokaufposition im           für jede Transaktion, die zwischen fünf und fünfundvierzig\nSinne des§ 37 Nr. 1 ist die Differenz der emittentenbezo-      Geschäftstagen nach dem festgesetzten Termin noch\ngenen Kaufposition gemessen an der emittentenbezoge-           nicht abgerechnet worden ist, mit dem entsprechenden\nnen Verkaufsposition. 2 Die emittentenbezogene Kaufposi-       Faktor in Spalte B der Tabelle 2 multipliziert. 3Ab dem sechs-\ntion ist der Marktpreis der Schuldtitel und Anteile des        undvierzigsten Geschäftstag nach dem festgesetzten Ter-\nEmittenten,                                                    min geht die Preisdifferenz in beiden Verfahren in voller\n1 . die das Institut in seinen Bestand genommen hat,           Höhe in die Handelsbuch-Gesamtposition des Instituts ein.\n2. die es auf Kassa oder Termin gekauft hat,                                            Tabelle 2\n3. für die es im Rahmen der Plazierung einer Emission            Anzahl der Geschäftstage     SpalteA           Spalte B\ndas Absatzrisiko übernommen hat oder                          nach dem festgesetzten       (inv.H.)          (inv.H.)\nAbrechnungstermin\n4. für die es Verkaufsoptionen geschrieben hat.\n5-15                   8                0,5\n3Die emittentenbezogene Verkaufsposition ist der Markt-\npreis der Schuldtitel oder Anteile des Emittenten,                         16-30                  50               4,0\n31-45                  75                9,0\n1. die das Institut auf Kassa oder Termin an einen Dritten\nverkauft hat,                                                       46 und mehr              100      Anwendung nicht\nmehr zulässig\n2. für die im Rahmen der Plazierung einer Emission dem\nInstitut ein Dritter die Übernahme des Absatzrisikos\n(2) 1 Die Wahl des Verfahrens nach Absatz 1 hat für alle\nzugesagt hat oder\nKreditnehmer einheitlich zu erfolgen. 2 Ein Verfahrens-\n3. für die das Institut von einem Dritten die Verkaufs-        wechsel ist nur mit Zustimmung des Bundesaufsichts-\noption erworben hat.                                       amtes zulässig.\n(2) 1Das Institut kann Aktienindizes bei der Ermittlung                                    §40\nder emittentenbezogenen Nettokaufposition berücksichti-\nKreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko\ngen; es hat diese Wahl für alle Kreditnehmer einheitlich\nauszuüben. 2 Entscheidet sich das Institut für die Berück-        (1) 1 Das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko im\nsichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschieds-     Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 errechnet sich aus den Vor-\n.. betrags nach Absatz 1 Satz 1 die Aktienindizes nach Maß-       leistungen, die das Institut dem Kreditnehmer im Rahmen\ngabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und           von Handelsbuchgeschäften erbracht hat; sofern die Vor-\nLieferverpflichtungen in den dem Aktienindex zugrunde-         leistung nicht in deutscher Währung erfolgt ist, ist sie zum\nliegenden Aktien aufzuschlüsseln. 3Hat sich das Institut       aktuellen Marktpreis umzurechnen. 2 Das Institut kann\nfür die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von         bei der Bemessung des kreditnehmerbezogenen Vorlei-\ndieser Wahl nur mit Zustimmung des Bundesaufsichts-            stungsrisikos seine Vorleistungen mit entsprechenden\namtes wieder lösen. 4Die Regelung gilt für andere Indizes,     Vorleistungen des Kreditnehmers an sich verrechnen,\nauch außerbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen ent-       sofern die Aufrechnungslage, insbesondere auch im Falle\nsprechend.                                                     der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers,\nsichergestellt ist.\n(3) Im Rahmen der Ermittlung der emittentenbezogenen\n(2) 1§ 20 Abs. 1 KWG    ist nicht  anzuwenden.     2 Bei grenz-\nKaufposition nach Absatz 1 Satz 2 sind die Schuldtitel und ·\nAnteile, für die das Institut im Rahmen einer Emission das     überschreitenden Wechselkurs- oder Wertpapiergeschäf-\nPlazierungsrisiko übernommen hat, an dem Tag der Über-         ten besteht die Anrechnungspflicht erst, wenn seit der\nnahme nicht, an dem ersten Geschäftstag danach zu              Vorleistung ein Geschäftstag vergangen ist.\n10 vom Hundert, am zweiten und dritten Geschäftstag\nzu 25 vom Hundert, am vierten Geschäftstag zu 50 vom                                          §41\nHundert, am fünften Geschäftstag zu 75 vom Hundert,\nWertpapierpensions- und\nund erst ab dem sechsten Tag mit dem vollen Marktpreis\nWertpapierdarlehensgeschäfte\nder Gegenstände, auf die sich die Übernahmegarantie be-\nzieht, zu berücksichtigen, soweit nicht ein Dritter die Über-     1 Der Kreditbetrag nach§ 37 Nr. 5 bemißt sich nach§ 2\nnahme der Schuldtitel oder Anteile zugesagt hat.               Nr. 5 und 6 und den§§ 9 und 10. 2§ 10 ist mit der Maßgabe","3430              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nanzuwenden, daß die Geschäfte unabhängig von ihrer                           nicht ausreicht, in die Tabelle 4 einzuordnen; es steht dem\nindividuellen Zwecksetzung dem Handelsbuch zuzurech-                         Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 37\nnen sind, wenn der Rahmenvertrag sowohl Wertpapier-                          Nr. 1 in instrumentsspezifische Nettopositionen nach\npensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte des An-                          Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 3 auszu-\nlagebuchs als auch solche des Handelsbuchs erfaßt.                           differenzieren oder insgesamt der Kategorie mit dem\nhöchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen.\n4 Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt sich\n§42\naus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das\nUnterlegung von Überschreitungen                               Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in\nder Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze                             der Tabelle 3 aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der\n(1) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditein-                      Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer der Über-\nzelobergrenze ist nach Maßgabe des Absatzes 2 mit haf-                        schreitung der Großkrediteinzelobergrenze mit den in der\ntendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen.                     Tabelle 4 aufgeführten Faktoren. 5 Dauert die Überschrei-\ntung nicht länger als zehn Tage, gilt statt des progressiven\n(2) 1 Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist                     Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach der Tabelle 4\ndie kreditnehmerbezogene Gesamtposition in die kredit-                       Zeilen 2 bis 7 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 2\nnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition und die                             (Tabelle 4 Zeile 1); das Bundesaufsichtsamt kann ein Insti-\nkreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition zu                           tut von dieser Regelung ganz oder teilweise ausschließen\nzerlegen. 2Auf das unterlegungsfreie Großkreditlimit, das                     und die Anwendung des progressiven Gewichtungsfak-\ndurch die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze defi-                        tors unabhängig von der Dauer der Überschreitung fest-\nniert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene Anlage-                     setzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das\nbuch-Gesamtposition anzurechnen. 3 Die Handelsbuch-                           Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es bei\ngeschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 3, begin-                       einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müßte,\nnend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrig-                       umgangen hat, indem es die betreffenden Risiken vor-\nsten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrund-                          übergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder\nlage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksich-                       außerhalb der Gruppe übertragen oder andere Schein-\ntigung der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3                         geschäfte getätigt hat, um in den Genuß der Anwendung\nSatz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 dem nach Satz 2                         des von der Höhe der kreditnehmerbezogenen Gesamt-\nverbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser                         position unabhängigen Faktors 2 zu kommen.\nTabelle 3\nZeile                                Kategorie                                                Laufzeit                 Anrechnungs-\nfaktor\n1       Schuldtitel, die an einer Wertpapierbörse der amtlichen                       0 bis 6 Monate                  0,25 v.H.\nKursfestsetzung auf täglicher Basis unterliegen\n2                                                                                     über 6 bis 24 Monate              1 v.H.\n3                                                                                     über 24 Monate                   1,6v.H.\n4       Aktien mit hoher Anlagequalität, die in einen gängigen                                                          2v.H.\nIndex einbezogen sind\n5       Sonstige Schuldtitel                                                                                            8v.H.\n6       Sonstige Aktien                                                                                                 4v.H.\n7        Handelsbuchteilpositionen des § 37 Nr. 2 bis 6                                                                 8v.H.\nTabelle 4\nkreditnehmerbezogene Gesamtposition (ohne Anwendung\nDauer der                          des§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der§§ 16 bis 20 auf\nZeile                                                                                                                                Faktor\nÜberschreitung                       die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als\nVomhundertsatz der Eigenmittel\n1                 bis zu 10 Tage                                                                                                   2\n2                  über 10 Tage                                                   bis zu 40 1)                                     2\n3                                                                             über 40 bis zu 60                                    3\n4                                                                             über 60 bis zu 80                                    4\n5                                                                            über 80 bis zu 100                                    5\n6                                                                           über 100 bis zu 250                                    6\n7                                                                                  über250                                         9\n') Die Kategorie ist prinzipiell auch schon vor dem 31. Dezember 1998 anwendbar. Falls der Kreditnehmer jedoch kein verbundenes Unternehmen im\nSinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 KWG ist, wird diese Kategorie erst nach dem 31. Dezember 1998 mit dem Auslauten der Übergangsregelung des § 64d\nKWG relevant.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997               3431\n(3) 1Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag widerruf-                                   §48\nlich für bestimmte Schuldtitel und Anteile niedrigere                   Anzeige von Kreditrahmenkontingenten\nAnrechnungsfaktoren als nach der Tabelle 3 vorgesehen\nfestsetzen, wenn dies durch die Besonderheiten des               Für die Anzeige von Kreditrahmenkontingenten von\nbetreffenden Handelsgeschäftes, insbesondere durch die        Handelsbuchinstituten gilt§ 34 entsprechend.\nkurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt\nist. 2Bei unerlaubten Überschreitungen kann es höhere\nUnterlegungssätze als nach Absatz 1 vorgesehen fest-                                  Abschnitt 3\nsetzen.                                                                 Sondervorschriften für Millionenkredite\n§43                                                          §49\nUnterlegung von                             Erweiterung des Katalogs des§ 20 Abs. 6 KWG\nÜberschreitungen der Gesamtbuch-\nFür die Zwecke des § 14 KWG sind über § 20 Abs. 6\nGroßkreditgesamtobergrenze oder der\nKWG hinaus nicht als Kredite zu berücksichtigen\nGrenzen nach § 13a Abs. 5 Satz 1 oder 3 KWG\n1 Ein Handelsbuchinstitut, das die Gesamtbuch-Groß-\n1. Verfügungen über „Eingang vorbehalten\" gutgeschrie-\nbene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren,\nkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat den Über-\nschreitungsbetrag zu 100 vom Hundert mit haftendem            2. Kreditzusagen.\nEigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen; bei un-\nerlaubten Überschreitungen kann das Bundesaufsichts-                                      §50\namt höhere Unterlegungssätze festsetzen. 2Satz 1 gilt ent-                  Anzeigen nach § 14 Abs. 1 KWG\nsprechend, wenn die kreditnehmerbezogene Handels-\nbuch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 1          (1) 1 Für die Höhe des Kreditbetrags nach § 14 Abs. 1\nKWG oder die kreditnehmerbezogene Gesamt-Über-                KWG ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäfts-\nschreitungsposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 3       schluß maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis zu diesem\nKWG überschreitet.                                            Zeitpunkt wieder unter die Dreimillionengrenze zurückge-\nführt werden, bleiben unberücksichtigt. 2Meldestichtage\nim Sinne des Absatzes 2 Satz 4 sind der jeweils letzte\n§44\nKalendertag der Monate März, Juni, September und\nBeschlußfassungspflichten bei                   Dezember.\nAnlagebuch- oder Gesamtbuch-Großkrediten\n(2) 1Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Anzeigen\nFür die Beschlußfassungspflichten nach § 13a Abs. 2        nach § 14 Abs. 1 KWG mit dem Einzelanzeigenvordruck\nKWG gelten die§§ 26 bis 28 entsprechend.                      gemäß Anlage 1 der zuständigen Zweiganstalt der Lan-\ndeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.\n§45                             2Für jeden Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu\nbenutzen. 3Gelten nach§ 19 Abs. 2 KWG mehrere Schuld-\nAnzeigen nach § 13a Abs. 1 KWG                   ner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein\nAuf Anzeigen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in         gesonderter Vordruck zu verwenden. 4 In die Betragszeilen\nVerbindung mit § 13b Abs. 1 KWG, ist § 30 Abs. 1 bis 4        sind die am Meldestichtag zum Geschäftsschluß in\nund 5 Satz 1 anzuwenden.                                      Anspruch genommenen oder sonst geschuldeten Beträge\neinzusetzen.\n§46                                (3) 1Die Landeszentralbanken übersenden den beteilig-\nten Instituten vorbereitete Anzeigen für den nächsten Mel-\nAnzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG\ndetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut\nAnzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG in Verbindung mit           zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden; für\n§ 13 Abs. 2 Satz 5 oder 8 KWG sind der zuständigen            jedes gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des§ 14\nZweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Aus-         Abs. 1 Satz 2 KWG erhalten die beteiligten Institute eine\nfertigung einzureichen.                                       gesonderte vorbereitete Anzeige. 2Einzelanzeigen sind für\nsolche Kreditnehmer zu verwenden, die in der vorbereite-\n§47                             ten Anzeige nicht genannt sind. 31st der Kredit an einen in\nder vorbereiteten Anzeige genannten Kreditnehmer nicht\nAnzeige der unerlaubten                      mehr anzuzeigen, so sind die entsprechenden Betrags-\nÜberschreitung einer Großkreditobergrenze              zeilen in der vorbereiteten Anzeige zu streichen. 4 Bei\n(1) 1 überschreitet ein Handelsbuchinstitut eine Groß-     Änderungen des Namens/der Firma, des Wohnsitzes/\nkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich dem Bundes-        Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweiges\naufsichtsamt in einfacher und der zuständigen Zweig-          oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach\nanstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung      § 19 Abs. 2 KWG ist entsprechend zu verfahren; in diesem\nanzuzeigen. 2§ 33 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt    Falle sind gemäß Absatz 2 Einzelanzeigen einzureichen, in\nentsprechend.                                                 denen in dem Feld „Erläuterungen\" auf die eingetretenen\nÄnderungen mit der Angabe des Zeitpunkts der Änderung\n(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditein-       hinzuweisen ist. 5 Änderungen von bestehenden Kredit-\nzelobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im       nehmereinheiten sind zu begründen. 6 Auf dem vorletzten\nRahmen der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes hält.           Blatt der vorbereiteten Anzeige sind die Stückzahl und die\n(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer  Summe der in der vorbereiteten Anzeige angezeigten Kre-\nGroßkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.           dite aufzuführen. 7 Danach sind die Stückzahl der Einzel-","3432             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nanzeigen und die Summe aller einzeln angezeigten Kredite        Namen des Konsortialführers sowie den eigenen Anteil am\nanzugeben. 8Auf dem Schlußblatt ist eine Gesamtsumme            Gemeinschaftskredit.\naller gemeldeten Kredite, aufgegliedert nach den Spalten           (7) 1Werden bei einem Gemeinschaftskredit die Kredit-\ndes Vordrucks, zu bilden. 9 Das Schlußblatt der vorbereite-     mittel auch von den einzelnen beteiligten Instituten zur\nten Anzeige ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die         Verfügung gestellt oder ist bei einem Konsortial-Avalkredit\nUnterzeichnung der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht      die Haftung des Konsortialführers gegenüber dem Gläubi-\nerforderlich.                                                   ger auf seinen Anteil an dem Kredit beschränkt, so zeigt\n(4) 1 Hat ein Institut zu einem Meldetermin keine vor-      jedes der beteiligten Institute den eigenen Anteil an. 2Bei\nbereitete Anzeige, aber mehr als eine Einzelanzeige einzu-      der Erstanzeige vermerkt der Konsortialführer in dem Feld\nreichen, so ist den Anzeigen, für gruppenangehörige             „Erläuterungen\" unter Nennung des Kreditgesamtbetrags\nUnternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG                 und der Konsorten, daß es sich um einen Gemeinschafts-\njeweils gesondert, eine Zusammenstellung beizufügen.            kredit handelt; die Konsorten geben in dem Feld „Erläute-\n2Die Zusammenstellung muß die Stückzahl der Anzeigen            rungen\" an, daß es sich um einen Gemeinschaftskredit\nund die Summe aller angezeigten Kredite enthalten, die          handelt, und vermerken dort außerdem den Kreditge-\nnach den Zeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. 3 Sie ist     samtbetrag und den Namen des Konsortialführers.\nrechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung             (8) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne des\nder Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.       § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 2\n(5) 1 Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige      Satz 1 KWG an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind,\nInstitute in der Weise beteiligt sind, daß ein Institut den     gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.\nKredit gewährt und ein anderes Institut den Kredit durch\nGewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise\nsichert, hat                                                                              Abschnitt 4\n1. das kreditgebende Institut den Kredit je nach Art in                   Übergangs- und Schlußvorschriften\nFeldnummer 120 oder 130 sowie gegebenenfalls in der\nentsprechenden Darunter-Position des Vordrucks an-                                       § 51\nzuzeigen und in Satzart 7 die Kreditgeber-Nummer\nÜbergangsregelung\noder, wenn diese nicht bekannt ist, den Namen des\nanderen anzeigepflichtigen Instituts sowie die Höhe           (1) Kreditinstitute, die von der Übergangsregelung des\ndes gesicherten Betrags zu vermerken,                      § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Kredit-\n2. das den Kredit sichernde Institut die Gewährleistung,        bestimmungsverordnung vom 1. Februar 1996 (BGBI. 1\nAkzepthergabe oder sonstige Art der Sicherung in der       S. 146), geändert durch die Verordnung vom 2. Oktober\nFeldnummer 130 und in der entsprechenden Darunter-         1996 (BGBI. 1S. 1503), weiter anzuwenden.\nPosition des Vordrucks (Feldnummer 150 oder 160)              (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhan-\nsowie in Satzart 6 des Vordrucks anzuzeigen.               delsbanken haben, solange sie im Sinne der Übergangs-\n2Zusätzlich ist in Satzart 6 die Kreditgeber-Nummer oder,       regelung des § 64e Abs. 3 Satz 3 bis 5 KWG den § 10 Abs. 1\nwenn diese nicht bekannt ist, der Name des anderen Insti-       bis 8 sowie die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b KWG nicht\ntuts zu vermerken. 3 Bei Bürgschaften, die durch Rück-          anwenden, keine Meldungen nach§ 14 Abs. 1 KWG ein-\nbürgschaften anderer Institute gesichert sind, ist ent-         zureichen.\nsprechend zu verfahren. 4 Satz 1 gilt entsprechend, so-                                       §52\nweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14\nAbs. 1 Satz 2 KWG bei Kreditgewährungen in der in Satz 1                                Aufhebung der\noder 2 genannten Weise beteiligt sind.                                        Kreditbestimmungsverordnung\n(6) 1 Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der        Die Kreditbestimmungsverordnung vom 1. Februar\nKonsortialführer, sofern nur er die Kreditmittel zur Verfü-     1996 (BGBI. 1S. 146), geändert durch die Verordnung vom\ngung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung       2. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1503), tritt außer Kraft.\nübernehmen, in Satzart 7 des Vordrucks die Konsorten mit\nihren Anteilen zu nennen. 2Dies gilt auch für Konsortial-                                    §53\nAvalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger\nInkrafttreten\nin voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. 3 Die\nanderen beteiligten Institute nennen in Satzart 6 den             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBerlin, den 29. Dezember 1997\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                                                                                   3433\nAnlage 1\nEinzelanzeige 1> nach                               §§ 13/13a KWG •                                           § 13bKWG                •                    § 14KWG           •\nAn die                                                                                                                                                      Berichtszeitraum\n1. Landeszentralbank                                                     Kreditgeber/ Übergeordnetes Unternehmen\nKreditgeber-/ Übergeord. Unternehmen - Nr.\n2. Deutsche Bundesbank                                                    Kreditgeber/ Nachgeordnetes Unternehmen\n- Evidenzzentrale -                                                                                                                        Kreditgeber-/ Nachgeord. Unternehmen - Nr.\nFrankfurt am Main\nKreditnehmer - Name/Firma (lt. Registereintragung)                                                    Identnummer (falls bekannt)                                            efllllt\nPLZ                             Wohnsil71Sitz\nGeburtsdatum                    Beruf oder Geschäftszweig\nKreditnehmereinheit gern.§ 19 Abs. 2 KWG 3)                                                           Identnwnmer (falls bekannt)\nErläuterungen: (z.B. Kapital- und Gesellschaftsverhältt_lisse; Begründung der Kreditnehmereinheit;                                                                Filial-Nr.   6)\nmeldepflichtige GbR-/Arge-/Gkto- Partner; Art der Stammdatenänderung)\n1An2aben zu den Krediten nach § 14 .KWG:                                             '         .. ,; .         \";\n°'\n,,\nletrl re ia Tsd DM oder Tsd EURO\nFeld-\nAm Meldestichtag in Anspruch genommene oder sonst geschuldete Betrlge                                                                                           Nr.\nSA l       Gesamtverschuldung des Kreditnehmers                                                                                                                  uo\ndavon·            Bilanzaktiva i. S d. § 19 Abs I Satz2 KWG                                                                                           120\naußerbilanzielle Geschäfte                                                                                                          130\ndarunter          Derivate i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz I KWG (Kreditäquivalenzbetrag)                                                                   140\nGewährleistungen für Derivate i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 KWG                                                                       150\nBürgschaften/Garantien und sonstige Gewährleistungen i. S. d. § 19 Abs. I Satz 3 Nr. 3 bis 5, 7, 9 und 12 KWG                       160\nLeasingford. i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG und Ford. aus dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen                       170\nRealkreditei. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 KWG                                                                                    180\nöffentlich verbürgte Kreditei. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KWG                                                                   190\nInterbankkredite i. S. d. § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG                                                                              200\nnachrichtlich:    Nominalbeträge der Derivate aus Bezugsfeld 140                                                                                      210\nKreditgeber-Nr.                                    Betrige                             Summe\nSA 6      7)                 - Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung gegenüber                                            1Bezupreld ISO 1\n- (Aval-)KonsortialanteiVKonsortialfuhrung hat                                                                                      110\n1Bezupf'eld 160 1\nKreditgeber-Nr.                                   Beträge                              Summe\nSA 7      8)                 - gesichert durch Bürgschaft von                                                          1Bczuprclcl 150 1\n- (Aval-)Gemeinschaftskredit mit                                                                                                    110\n1Bezupre1c1 160 1\n1Ane:aben zu den Krediten nach &&U bis 13b KWG:                         ',             :: , . >y' ; ~~;'.\\(~~ ; ' :'     .'';.      ,;:                   ..      Betritrc in Tld DM llderTld EURO\nQuartalshöchststand 9)                                                                 am Meldestichtag\nAnzuzeie:ender Betrae:                     Anzurechnender Betra2                       Anzuzeie:endcr Betrae:             Anzurechnender Betrag\nAnlagebuch                             310                                        320                                          410                               420\nl Iandelsbuch     10)                  330                                        340                                          430                               440\ndarunter am Meldestichtag bestehende offene Kreditzusagen i. S. d. § 19 Abs. I Satz 3 Nr. 13 und 14 KWG                        510                               520\nSumme der bewerteten Sicherheiten .       II)                                     610                                        Einzelrisikovorsorge   II)          620\nRisikogruppe 12)          1 630                zuletzt eingruppiert am 13)        640                                         verminderte Großkreditobergrenze  14/15)        650        Ja    Nein\nAnrechnungserleichterungen gern. § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWG              15)                                                                                                660        Ja    Nein\nSachbearbeiter/-in                               Telefon-Nr.\nFußnoten siehe Ruckseite","3434              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nRockseite\nFußnoten:\n1)    Mit diesem Vordruck können in Bezug auf einen Kreditnehmer mehrere anzcigepflichtige Tatbestande gleichzeitig erfüllt werden. Hierzu ist es\nerforderlich, die entsprechenden Meldetatbestände anzukreuzen. Der Vordruck kann auch zur Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 13b Abs. J KWG\nverwendet werden, unabhängig davon, ob ein Unterschied zur Anzeige nach § 13 oder § 13a besteht. Im Falle der Identität genUgt das Ankreuzen in der\nKopfzeile. Andernfalls kann dieser Vordruck gesondert für die nach § 13b KWG zu meldenden Daten benutzt werden.\nDie Einzelheiten zum Ausfüllen dieser Anzeige sind im „Merkblatt für die Abgabe der Millionenkreditanzeigen nach§ 14 KWG\"\nund im „Merkblatt für Anzeigen gern. §§ 13, 13a und 13b KWG\" der Deutschen Bundesbank naher erläutert.\n2)    Für die Kreditnehmer ist hier die dreistellige SchlUsselnummer aus der jeweils aktuellen Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank\n\"Kundensystematik für die Bankenstatistik\" (Vordruck 10234) linksbUndig einzusetzen.\n3)    Bei Erstanzeige oder Veränderung ist eine BegrUndung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).\n4)    Als Wahrungscode ist die „ISO-Code\"-Bezeichnung „DEM\" für DM oder „EUR\" für Euro anzugeben.\n5)    Die Einzelanzeigen sind fortlaufend zu numerieren.\n6)    Bei dem Feld \"Filial-Nr.\" handelt es sich um ein Service-Feld, das von Datentauschpartnern genutzt werden kann.\n7)    Satzart 6 ist nur auszufüllen, wenn der Kreditgeber als\n- Gewährleistender für derivative Geschäfte fungiert (einschließlich RUckbUrgschaften).\n- Konsorte eines (Aval-)Konsortialkredites (derivative Geschäfte) haftet.\nDie Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 150\" einzutragen.\n- Borge/Garant/Gewährleistender für übrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte fungiert (einschließlich RUckbUrgschaften).\n- Konsorte eines (Aval-)Konsortialkredites (Ubrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte) haftet.\nDie Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 160\" einzutragen.\nMehrere Geschäfte, die dasselbe Bezugsfeld und denselben Kreditgeber betreffen, sind zu einem Betrag zusammenzufassen.\n8)    Satzart 7 ist nur auszufüllen, wenn\n- Derivate i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz I KWG (einschließlich RUckbUrgschaften) verbUrgt sind.\n- die Konsorten dem Konsortialführer eines (Aval-)Konsortialkredites (derivative Geschäfte) haften.\nDie Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 150\" einzutragen.\n- übrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte (einschließlich Rockburgschaften) verbürgt sind.\n- die Konsorten dem Konsortialführer eines (Aval-)Konsortialkredites (Ubrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte) haften.\nDie Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 160\" einzutragen.\nMehrere Geschäfte, die dasselbe Bezugsfeld und denselben Kreditgeber betreffen, sind zu einem Betrag zusammenzufassen.\n9)    Die Angaben im Feld „Quartalshöchststand\" sind nur bei Kreditnehmern auszufüllen, die keiner Kreditnehmereinheit angehören. Gehört\nder Kreditnehmer jedoch einer Kreditnehmereinheit an, sind diese Angaben nur auf der ,,Zusammenstellung der Kredite nach §§ l 3/l 3a KWG,\n§ 13b KWG an eine Kreditnehmereinheit gern.§ 19 Abs. 2 KWG\" in einer Summe anzugeben.\nDas Feld „Quartalshöchststand\" beinhaltet den Höchstsaldo des Kreditnehmers im Quartal. Dieser ist aufzugliedern in die Verschuldung\nim Anlage- und Handelsbuch.\n10)   Die Positionen des Handelsbuches sind von allen anzeigepflichtigen Unternehmen auszufüllen.\n11)   Bei den Feldern „Summe der bewerteten Sicherheiten\" und „Einzelrisikovorsorge\" ist der Stand zum Meldestichtag anzugeben.\nSicherheiten für nicht anzeigeptlichtige Tatbestande sind dabei nicht zu berUcksichtigen.\n12)  Die Risikogruppe ist entsprechend der in der PrUfBerV verwendeten Einstufungen wie folgt darzustellen: ,,Kredite ohne erkennbares Risiko\" = 1;\n,,Kredite mit erhöhten latenten Risiken\"= 2; ,,wertberichtigte Kredite\"= 3.\nAnzugeben ist hier die vom Institut selbst festgelegte Risikogruppeneinstufung.\n13)   Anzugeben ist das Datum der letzten ÜberprUfung der Zuordnung des Kreditnehmers zu einer bestimmten Risikogruppe in der Form TTMMJHJJ.\n14)   Anzugeben ist, ob die verminderten Großkreditgrenzen im Sinne des§ 13 Abs. 3 Satz 3 KWG und des§ 13a Abs. 4 Satz 3 KWG gelten.\n15)   Nicht Zutreffendes ist zu streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                                                                         3435\nAnlage2\nZusammenstellung '> der Kredite nach\n§§ 13/13a KWG                   •                               §13bKWG                   •\nan eine Kreditnehmereinheit gem. § 19 Abs. 2 KWG\nAn die                                                                                                                                              Berichtszeitraum\nLandeszentralbank                                               Kreditgeber/ Übergeordnetes Unternehmen\nKreditgeber-/ Übergeord. Unternehmen - Nr\n2 Deutsche Bundesbank                                              Kreditgeber/ Nachgeordnetes Unternehmen\n- Ev1dcnzzcn1rale -                                                                                                                Kreditgeber-/ Nachgeord. Unternehmen - Nr.\nFrankfurt am Main\nKrcdituelu11crc111hc11 gcm § 19 Abs. 2 KWG                                                ldentnummcr (falls bekannt)\nKreditnehmereinheit-Nr.\nErläutcnmgcn                                                                                                                          Währungscode  2)\nlfd. Nr. der Einzelanzeige  J)\n,.\n1Summen der Kredite nach l !U3 biJ 131f~G affi8ne Kftdltnehmn11heit:                                                                                     Betritt la Tsd DM Oftl' Tld Euro   1\nQuartalshöchststand   4)                                                   am Meldestichtag\nAnzuzeigender Betrag                   Anzurechnender Betral!              Anzuzeigender Betrag                    Anzurechnender ßetral!\nAnlagebuch                           310                                    320                                 410                                     420\nHandelsbuch       5)                 330                                    340                                 430                                     440\ndamntcr am Mcldeslichlag bestehende offene Kreditzusagen i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 wid 14 KWG          510                                     520\nSumme der bewerteten Sicherheiten      6)                                   610                                Einzelrisikovorsorge     6)              620\nRisikogruppe     7)        1 630            zuletzt eingruppiert am 8)      640                                V\\.'111l1nderte Großkreditobergrenze  9)            1 6~0 1 Ja       1 Nein 1\nAutlistung der Kreditnehmer, die der o. g. Kred1tnehmeremhe1t zugeordnet worden smd·                   10)\nSachbearbeiter/-in                            Telefon-Nr.\nFußnoten siehe Ruckseite","3436             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nRückseite\nFußnoten:\n1)    Dieser Vordruck ist immer dann auszufüllen, wenn ein Großkredit an eine Kreditnehmereinheit gewährt wurde und mindestens zwei Töchter\nanzuzeigen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Töchter dieser Kreditnehmereinheit in Einzelanzeige und/oder Sammelanzeige gemeldet\nworden sind. Der zutreffende Meldetatbestand ist anzukreuzen; die Einzelheiten zum Ausfüllen dieser Anzeige sind im „Merkblatt für Anzeigen\ngern. §§ 13, 13a und 13b KWG\" der Deutschen Bundesbank näher erläutert.\n2)    Als Währungscode ist die „ISO-Code\"-Bezeichnung „DEM\" für DM oder „EUR\" für Euro anzugeben.\n3)    Die Einzelanzeigen sind fortlaufend zu numerieren.\n4)    Das Feld „Quartalshöchststand\" beinhaltet den Höchstsaldo der Kreditnehmereinheit im Quartal. Dieser ist aufzugliedern in die Verschuldung im\nAnlage- und Handelsbuch.\n5)    Die Positionen des Handelsbuches sind von allen anzeigepflichtigen Unternehmen auszufüllen.\n6)    Bei den Feldern „Summe der bewerteten Sicherheiten\" und „Einzelrisikovorsorge\" ist der Stand zum Meldestichtag anzugeben. Dabei sind die Beträge\nfür die gesamte Kreditnehmereinheit zu berücksichtigen. Sicherheiten für nicht anzeigepflichtige Tatbestande sind dabei nicht zu berücksichtigen.\n7)    Die Risikogruppe ist entsprechend der in der PrüfBerV verwendeten Einstufungen wie folgt darzustellen: ,,Kredite ohne erkennbares Risiko\"   = 1;\n,.Kredite mit erhöhten latenten Risiken\"= 2; ,,wertberichtigte Kredite\"= 3.\nAnzugeben ist hier die vom Institut selbst festgelegte Risikogruppeneinstufung.\n8)    Anzugeben ist das Datum der letzten Überprüfung der Zuordnung des Kreditnehmers zu einer bestimmten Risikogruppe in der Form ITMMJHJJ.\n9)    Anzugeben ist, ob die verminderten Großkreditgrenzen im Sinne des§ 13 Abs. 3 Satz 3 KWG und des§ 13a Abs. 4 Satz 3 KWG gelten.\nNicht Zutreffendes ist zu streichen.\n10)   Fälle des§ 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWG sind gesondert kenntlich zu machen.","Anlage3\nAngaben zu den Handelsbuchpositionen gemäß § 1 Absatz 12 KWG                                                                                                      Nur für Vermerk der LZB\n,.__\nCD\nC:\n::::,\na.\nStand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ __                HA       (1)\n(IJ\nBanknummer _ _ _ _ _ _ __                 Prüfziffer                                 Name _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                              Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                             <O\n(1)\n(IJ\ns.\nN\nDie angegebenen Betrage lauten aufTsd D-Mark (DEM) oder Tsd Euro (EUR)[II](Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)                                                            C'\"\n-                                           -        -                                                                                                                                                             ~\nc,_\nZinsbezogene Handelsbuchpositionen                                                                            Aktienkursbezogene Handelsbuchpositionen                                                                      D,)\nAktivische Ausrichtung     Passivische Ausrichtung                                                                    Aktivische Ausrichtung   Passivische Ausrichtung  :,-\n01                          02                                                                                         01                        02          (C\nD,)\n1. Aktien und Zertifikate, die Aktien vertreten oder                                                             ::::,\n1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente              410                                                             andere mit Aktien vergleichbare Wertnaoiere        510                                                      <O\n_..\n<.O\n2. Übernahmegarantien und -gewährleistungen          420                                                         2. Übernahmegarantien und -gewahrleistungen            520                                                       <.O\n--.J\n3. Wertpapierpensions- und                                                                                       3. Wertpapierpensions- und\nWertpapierdarlehensgeschafte                     430                                                             Wertpapierdarlehensgeschäfte                       530                                                       ~\n4. Lieferansprüche und -verpflichtungen aus                                                                      4. Lieferansprüche und -verpflichtungen aus\nTermingeschäften:                                                                                               Termingeschäften:                                                                                             ~\nFestgeschäfte (ohne Swap11;eschäfte)          440                                                                Festgeschäfte (ohne SwaDgeschäfte)              540                                                       CX)\n5D\nStillhalterpositionen aus Optionsgeschäften   450                                                                Stillhalterpositionen aus Optionsgeschäften     550                                                       D,)\nC:\n(IJ\nErworbene Optionsrechte                       460                                                                Erworbene Optionsrechte                         560                                                      <O\nCD\n<O\nSwapgeschäfte (ohne Swap-Optionen)            470                                                                Swapgeschäfte (ohne Swap-Optionen)              570                                                       CD\n5. Sonstige zinsbezogene                                                                                         5. Sonstige aktienkursbezogene                                                                                   C'\"\nCD\nHandelsbuchpositionen                            480                                                            Handelsbuchpositionen                               580                                                       ::::,\nN\nC:\nZwischensumme A                                      500                                                         Zwischensumme B                                        600                                                       CD\n0\n::::,\np                                                                                             ::::,\n--             -                                         -                                       IV.S                            d\nD,)\nWlihrungskursbezogene Handelsbuchpositionen               Aktivische Ausrichtung     Passivische Ausrichtung               Sonstige Handelsbuchpositionen                      Aktivische Ausrichtuni   Passivische Ausrichtung   3\n01                          02                                                                                        01                        02            ~\n1. Lieferansprüche und -verpflichtungen aus\nZwischensumme D                                                                                                 0\nTermingeschäften:                                 610                                                                                                              1800                                                        (1)\nFestgeschäfte (ohne SwaD2eschafte)                                                                                                                                                                                         N\n(1)\n3\nStillhalterpositionen aus Optionsgeschäften   620                                                          V. Gesamtsumme der bilanz- und au0erbilanzmä0igen Geschäfte                                                     C'\"\n~\n_..\nErworbene Optionsrechte                                                                                                                                                 Aktivische Ausrichtung   Passivische Ausrichtung\n630                                                                                                                                                                          <.O\n<.O\n01                         02             --.J\nSwapgeschäfte (ohne Swap-Optioncn)            640\n2. Sonstige währungskursbczogene                                                                                  Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanz-\nHandelsbuchoositioncn                             650                                                          mäßigen Geschäfte gern. ~ 21 GroMiKV                 900\nZwischeosumme C                                      700                                                                                                                                                                          ~....."]}