{"id":"bgbl1-1997-89-15","kind":"bgbl1","year":1997,"number":89,"date":"1997-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/89#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-89-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_89.pdf#page=54","order":15,"title":"Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)","law_date":"1997-12-29T00:00:00Z","page":3418,"pdf_page":54,"num_pages":23,"content":["3418           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nVerordnung\nüber die Erfassung, Bemessung, Gewichtung\nund Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und\nMillionenkreditvorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen\n(Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)\nVom 29. Dezember 1997\nAuf Grund des§ 22, auch in Verbindung mit§ 2 Abs. 11                                 Abschnltt2\nSatz 3, § 13a Abs. 4 Satz 2 und 6 sowie Abs. 5 Satz 2                      Sondervorschriften für Großkredite\nund 4, sowie auf Grund des § 24 Abs. 4, des § 25 Abs. 3\nund des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das                               Unterabschnitt 1\nKreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom                              Gemeinsame Bestimmungen für\n22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 64), das zuletzt durch Artikel 1            Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstltute\ndes Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518)\n§ 16 Null-Anrechnungen\ngeändert worden ist, in Verbindung mit§ 1 der Verordnung\nzur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsver-          § 17 20 vom Hundert-Anrechnungen\nordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-           § 18 50 vom Hundert-Anrechnungen\nwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) ver-             § 19 Kredite an die Europäische Investitionsbank oder an eine\nordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen                   multilaterale Entwicklungsbank\nim Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach              § 20  Besicherung mit Aktien und Schuldverschreibungen\nAnhörung der Spitzenverbände der Institute:\nUnterabschnitt 2\n1n ha ltsü hersieht\nAbgrenzung zwischen\nHandelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten\nAbschnitt 1\n§ 21  Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außer-\nGemeinsame Bestimmungen\nfür Groß- und Millionenkredite                      bilanzmäßigen Geschäfte\n§ 22  Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Han-\n§ 1    Begriffsbestimmungen\ndelsbuchs\n§ 2    Bemessungsgrundlage\n§ 23  Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG\n§ 3    Umrechnung von Fremdwährungen\n§ 4    Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags                                         Unterabschnitt 3\n§ 5    Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwen-           Sonderbestimmungen für Nichthandelsbuchinstitute\ndung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen\n§ 24  Organisatorische Maßnahmen\n§ 6    Anerkennung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarun-\n§ 25  Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handels-\ngen als risikomindernd\nbuchs\n§ 7   Berechnung der Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags\n§ 26  Ausnahmen von den Beschlußfassungsvorschriften nach\nbei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinba-\n§ 13 Abs. 2 KWG\nrungen\n§ 27  Quartalsmäßige Kenntnisnahme der Geschäftsleiter\n§ 8   Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach Abschluß\nvon Schuldumwandlungsverträgen                          § 28  Beschlußfassungspflichten bei Überschreiten der Groß-\nkrediteinzelobergrenze\n§ 9   Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positio-\nnen innerhalb einzelner Wertpapierpensions- und Wert-   § 29  Unterlegung von Überschreitungsbeträgen durch Kapital-\npapierdarlehensgeschäfte                                      anlagegesellschaften\n§10   Netting von Wertpapierpensions- und Wertpapierdar-      § 30  Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG\nlehensgeschäften                                        § 31  Abrufbereitschaft\n§ 11  Bestimmung des Kreditnehmers                            § 32  Anzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und Satz 8 KWG\n§12   Treuhandkredite                                         § 33  Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkredit-\n§13   Anlagen in Investmentfonds                                    obergrenze\n§14    Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung des   § 34  Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten\nBundesaufsichtsamtes                                   § 35  Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spar-\n§15    Verfahren zur Einreichung der Anzeigen                       einrichtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                  3419\nUnterabschnitt 4                           (3) Multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne dieser\nSonderbestimmungen für Handelsbuchinstitute            Verordnung sind die Internationale Bank für Wiederaufbau\nund Entwicklung (IBRD, Weltbank), die Internationale\n§ 36    Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien\nFinanz-Corporation (IFC), die Interamerikanische Investi-\n§ 37    Handelsbuch-Gesamtposition                               tionsgesellschaft (IIC), die Interamerikanische Entwick-\n§ 38    Emittentenbezogene Nettokaufposition                      lungsbank (IADB), die Afrikanische Entwicklungsbank\n(AfDB), die Asiatische Entwicklungsbank (AsDB), die Kari-\n§ 39    Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko\nbische Entwicklungsbank (CDS), die Nordische Investi-\n§ 40    Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko                 tionsbank (NOS), der Wiedereingliederungsfonds des\n§ 41    Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte     Europarats, die Europäische Bank für Wiederaufbau und\n§ 42    Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-         Entwicklung (EBRD) und der Europäische Investitions-\nGroßkrediteinzelobergrenze                               fonds (EIF).\n§ 43    Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-            (4) 1 Eine Patronatserklärung im Sinne dieser Verord-\nGroßkreditgesamtobergrenze oder der Grenzen nach         nung ist eine Willenserklärung, die das Institut verpflichtet,\n§ 13a Abs. 5 Satz 2 oder 3 KWG                           die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Unter-\n§ 44    Beschlußfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamt-    nehmens sicherzustellen.\nbuch-Großkrediten\n(5) Qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen im\n§ 45    Anzeigen nach § 13a Abs. 1 KWG\nSinne dieser Verordnung sind Wertpapierhandelsunter-\n§ 46    Anzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG                           nehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Gesetzes\n§ 47    Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkredit- über das Kreditwesen (KWG), für die aufsichtlich ein\nobergrenze                                               Anfangskapital von mindestens 730.000 ECU und minde-\n§ 48    Anzeige von Kreditrahmenkontingenten                     stens zwei Geschäftsleiter vorgegeben sind und die\n1. als Handelsbuchinstitute im Sinne des KWG beauf-\nAbschnitt3                                sichtigt werden, sofern sie ihren Sitz im Inland haben,\nSondervorschriften für Millionenkredite              2. nach den Vorschriften der Kapitaladäquanzrichtlinie\n§ 49    Erweiterung des Katalogs des § 20 Abs. 6 KWG                 beaufsichtigt werden, sofern sie ihren Sitz in einem\n§ 50    Anzeigen nach § 14 Abs. 1 KWG                                anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\nhaben, oder\nAbschnitt4                            3. einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell dem\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                     Aufsichtssystem für Handelsbuchinstitute nach dem\nKWG gleichwertig ist, sofern sie ihren Sitz in einem\n§ 51     Übergangsregelung\nDrittstaat haben.\n§ 52     Aufhebung der Kreditbestimmungsverordnung\n(6) Treuhandkredite im Sinne dieser Verordnung sind\n§ 53     Inkrafttreten\nGeld- oder Sachdarlehen, die ein Institut aus Mitteln, die\nihm ein Dritter zur Verfügung stellt, im eigenen Namen für\nfremde Rechnung gewährt, unter der Voraussetzung, daß\nAbschnitt 1                            sich die Haftung des Treuhänders auf die ordnungsmäßige\nGemeinsame Bestimmungen                          Verwaltung der Darlehen und die Abführung der Zins- und\nTilgungsleistungen beschränkt.\nfür Groß- und Millionenkredite\n§1                                                             §2\nBegriffsbestimmungen                                            Bemessungsgrundlage\n(1) 1Gängige Aktienindizes im Sinne dieser Verordnung            Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kre-\nsind AIIOrds (Australien), BEL 20 (Belgien), DAX 30, MDAX         ditbeträge nach den §§ 13 bis 14 KWG sind bei\nund DAX 100 (Deutschland), HEX 20 (Finnland), CAC 40\n1. den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KWG der\n(Frankreich), FTSE 100 (Großbritannien), Hang Seng\nBuchwert zuzüglich Einzelwertberichtigungen und ab-\n(Hong Kong), MIB 30 (Italien), Nikkei 225 (Japan), TSE 35\nzüglich der Posten wegen der Erfüllung oder der Ver-\n(Kanada), AEX und EOE 25 (Niederlande), ATX (Öster-\näußerung von Forderungen aus Leasingverträgen bis\nreich), BLV 30 (Portugal), OMX (Schweden), SMI\nzu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasing-\n(Schweiz), Strait Times (Singapur), IBEX 35 (Spanien),\ngegenstände,\nNASDAQ 100 und S&P 500 (USA). 2 Das Bundesaufsichts-\namt kann weitere Aktienindizes als gängig einstufen; die          2. Swap-Geschäften und den für sie übernommenen\nErweiterung ist öffentlich bekanntzugeben. Für die Be-                Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder in\nkanntgabe genügt die Veröffentlichung im Internet unter               Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis\n„http://www.bakred.de\" unter Angabe des Datums der                    des Geschäftsgegenstandes,\nErweiterung.\n3. sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalte-\n(2) 1Geschäftsschluß im Sinne dieser Verordnung ist                ten Termingeschäften und den für sie übernommenen\ntäglich um 24:00 Uhr MEZ/MESZ. 2 Das Bundesaufsichts-                 Gewährleistungen der unter der Annahme tatsäch-\namt kann auf Antrag eines Instituts, das international tätig          licher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktpreis\nist, einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Handels-             umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung\naktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.                  oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes,","3420            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\n4. Patronatserklärungen und vergleichbaren Global-             Unternehmen, die es nicht als Bestandteil seiner Fremd-\ngarantien die Kredite des patronierten Unternehmens        währungsposition behandelt, den zum Zeitpunkt ihrer\nohne die Kredite an das Institut, abzüglich des einge-     Erstverbuchung maßgeblichen Devisenkurs anwenden.\nzahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen\ndes patronierten Unternehmens,\n§4\n5. Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensge-\nschäften, bei denen das Institut der Pensions- oder                  Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags\nDarlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere,\n(1) 1 Die Beträge, mit denen Swap-Geschäfte und an-\n6. Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensge-              dere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termin-\nschäften, bei denen das Institut der Pensions- oder        geschäfte sowie die für sie übernommenen Gewährlei-\nDarlehensnehmer ist, der übertragene Geldbetrag oder       stungen als Kredite nach den §§ 13 bis 14 KWG anzurech-\nder Buchwert der im Gegenzug bestellten Wertpapier-        nen sind (Kreditäquivalenzbeträge), sind vorbehaltlich des\nsicherheit,                                                Absatzes 2 nach der Marktbewertungsmethode zu ermit-\n7. den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19          teln. 2 Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind\nAbs. 1 Satz 3 KWG der Kapitalbetrag, für den das Insti-    die in Satz 1 genannten Kredite mit dem potentiellen Ein-\ntut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der      deckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser nach der\nBuchwert.                                                  täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des\nVertragspartners entstehen würde, vermehrt um den\n§3                                Zuschlag nach der Tabelle 1 als Vomhundertsatz der\nBemessungsgrundlage nach § 2 Nr. 2 oder 3 für die in\nUmrechnung von Fremdwährungen\nZukunft mögliche Risikoerhöhung; der Zuschlag entfällt\n1Auf  fremde Währung lautende Beträge sind zum aktu-        bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil. 3Der\nellen Devisenkurs in Deutsche Mark umzurechnen. 2 Für          Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird\ndie an der Frankfurter Devisenbörse amtlich notierten          durch die Höhe des zusätzlichen Aufwandes oder des\nWährungen sind die Kassamittelkurse, für die anderen           geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung\nWährungen die Mittelkurse aus feststellbaren An- und           einer gleichwertigen Position ergeben würde. 4 Fällt ein\nVerkaufskursen zugrunde zu legen. 3Statt des aktuellen         Geschäft in mehrere der Kategorien, welche die Tabelle\nKurses darf das Kreditinstitut bei der Umrechnung von          aufzeigt, ist der höchste einschlägige Vomhundertsatz für\nBeteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen           die Berechnung des Zuschlags maßgebend.\nTabelle 1\nRestlaufzeit    Zinsbezogene         Währungskurs- und            Aktienkurs-      Edelmetallpreis-  Geschäfte mit\nGeschäfte           goldpreisbezogene            bezogene          bezogene          sonstigen\nGeschäfte                Geschäfte         Geschäfte        Preisrisiken\nbis 1 Jahr         0,0v.H.                 1,0v.H.                  6,0v.H.           7,0v.H.          10,0v.H.\nüber 1 Jahr         0,5v.H.                 5,0v.H.                  8,0v.H.           7,0v.H.          12,0v.H.\nbis 5 Jahre\nüber 5 Jahre         1,5v.H.                 7,5v.H.                 10,0v.H.           8,0v.H.          15,0 v.H.\n(2) 1 Nichthandelsbuchinstitute dürfen alternativ die        2. sofern der potentielle Eindeckungsaufwand aus-\nLaufzeitmethode anwenden, ab dem 1. Oktober 1999                    schließlich oder teilweise auf der Änderung von sonsti-\njedoch nur noch für die ausschließlich zinssatz-,                   gen Preisen beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis\nwährungs- oder goldpreisbezogenen Geschäfte. 2 Die                  zu einem Jahr 2 vom Hundert, von mehr als einem Jahr\nWahl darf für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte             3 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete\nTeilbereiche unterschiedlich ausfallen. 3Die Festlegung             Jahr, abzüglich 1 vom Hundert.\nvon Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzpro-\ndukten oder nach unterschiedlichen organisatorisch fest-           (3) 1Bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil\ngelegten Bereichen des Instituts erfolgen. 4 Das Institut       gilt die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin\ndarf jederzeit von der Laufzeit- zur Marktbewertungsme-         des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne als maßgebliche\nthode übergehen. 5Bei Anwendung der Laufzeitmethode             Laufzeit. 2 Bei Termingeschäften auf variabel verzinsliche\nsind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Geschäfte und            Wertpapiere gilt die bis zum nächstfolgenden Zinsanpas-\nGewährleistungen mit laufzeitbezogenen Vomhundert-             sungstermin des Termingeschäftsgegenstandes verblei-\nsätzen der für sie nach § 2 Nr. 2 oder 3 maßgeblichen Be-      bende Zeitspanne als maßgebliche Laufzeit. 3Bei anderen\nmessungsgrundlage anzurechnen. 6Die laufzeitbezoge-            Termingeschäften und Optionsrechten mit effektiven oder\nnen Vomhundertsätze betragen,                                  synthetischen Geschäftsgegenständen, die selbst eine\nbestimmte Laufzeit aufweisen, insbesondere bei Zins-\n1. sofern der potentielle Eindeckungsaufwand aus-              termingeschäften (Zins-Futures), Zinsausgleichsverein-\nschließlich auf der Änderung von Zinssätzen beruht,        barungen, Termingeschäften auf festverzinsliche Wert-\nbei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,5 vom       papiere, Zinsoptionen, Terminvereinbarungen und Optio-\nHundert, von mehr als einem Jahr 1 vom Hundert für         nen auf Zinsswaps sowie Optionen auf den Abschluß von\njedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 1 vom     Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist auf die Laufzeit des\nHundert,                                                   Geschäftsgegenstandes abzustellen. 4Bei den anderen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                3421\nFinanzinstrumenten, insbesondere bei Zinsswaps mit                 einbezogenen Geschäfte entsteht (einheitliche Forde-\nFestzinsteil, Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps, an-              rung),\nteilspreis- und warenpreisbezogenen Swaps sowie bei\n3. der Vertragstext dem Institut das Recht gibt, alle einbe-\nTerminvereinbarungen und Optionen auf solche Swaps,\nzogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheit-\nferner bei Devisentermingeschäften, Edelmetallterminge-\nlich mit der Wirkung gemäß Nummer 2 zu beenden,\nschäften, Aktientermingeschäften und nicht zinsbezoge-\nwenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen\nnen Indextermingeschäften, Warentermingeschäften so-\nGeschäft obliegende Leistung nicht erbringt, und\nwie Optionen auf diese Gegenstände und bei Rechten aus\nZinsbegrenzungsvereinbarungen ist die Laufzeit des Ver-        4. das Bundesaufsichtsamt keine Zweifel an der Rechts-\ntrages maßgebend.                                                  wirksamkeit der betreffenden Aufrechnungsvereinba-\nrung nach den im Antrag bezeichneten Rechtsordnun-\n§5                                   gen hat.\n2Vertragstexte, die eine Bestimmung enthalten, wonach\nErmäßigung des Kredit-\näquivalenzbetrags bei Verwendung von                 eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat,\nzweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen                nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse\nzu leisten, wenn der Schuldner eine einheitliche Forderung\nEin Institut darf Swapgeschäfte und andere als Fest-        hat, werden nicht als risikomindernd anerkannt.\ngeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte\nnach Maßgabe des§ 7 ermäßigt anrechnen, wenn                      (2) 1 Der Antrag auf Anerkennung muß angeben, in wel-\nchem Umfang, insbesondere zur Verwendung für welche\n1 . die Geschäfte rechtswirksam in eine zweiseitige Auf-       Rechtsordnungen und Gattungen von Geschäftsgegen-\nrechnungsvereinbarung einbezogen sind, deren Ver-          ständen und Geschäftstypen, die Anerkennung erfolgen\ntragstext vom Bundesaufsichtsamt als risikomindernd        soll. 2Eine Abschrift des Antrags ist bei der Deutschen\nanerkannt ist,                                             Bundesbank einzureichen. 3 Dem Antrag ist der standardi-\n2. die Einbeziehung gemäß Nummer 1 sich insbesondere           sierte Vertragstext und ein geeignetes Rechtsgutachten\nhinsichtlich der berührten Rechtsordnungen, der zu-        einer sachkundigen und unabhängigen Stelle beizufügen,\ngrundeliegenden Geschäftsgegenstände, der vertrag-         das zu der Frage der Rechtswirksamkeit des Vertrags-\nlichen Ausgestaltung der Geschäfte (Geschäftstypen)        textes für den Fall seiner Verwendung im beantragten\nund des Vertragspartners im Rahmen der vom Bun-            Umfang und zu den Voraussetzungen für die rechtswirk-\ndesaufsichtsamt ausgesprochenen Anerkennung hält,          same Einbeziehung der Geschäfte in die Aufrechnungs-\nvereinbarung Stellung nimmt, und zwar\n3. das Institut sich auf der Grundlage des Gutachtens\ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 unter Berücksichtigung ander-      1. nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Ver-\nweitiger Erkenntnisse von der Rechtswirksamkeit der            tragspartner seinen Sitz hat,\nbetreffenden Aufrechnungsvereinbarung und der Ein-\n2. nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Ver-\nbeziehung der Geschäfte in die Aufrechnungsverein-\ntragspartner eine Zweigstelle errichtet hat, über welche\nbarung überzeugt hat,\ndie Geschäfte, die in die Aufrechnungsvereinbarung\n4. das Institut über die erforderlichen Beweismittel ver-          einbezogen werden, abgeschlossen oder abgewickelt\nfügt, mit denen es die Einbeziehung der Geschäfte in           werden und\ndie Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen\n3. nach der Rechtsordnung, die für den vereinbarten\nkann,und\nGerichtsstand maßgeblich ist.\n5. das Institut sichergestellt hat, daß die Rechtswirksam-\n4Das Rechtsgutachten hat das von den zuständigen\nkeit der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbezie-\nhung der Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf        Gerichten und Verwaltungsbehörden in diesen Staaten\nanzuwendende Recht eines anderen Staates zu berück-\nmögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvor-\nschriften überprüft wird.                                  sichtigen, insbesondere das Recht, das für die einzelnen\neinbezogenen Geschäfte maßgeblich ist, und das Recht,\ndem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die\n§6\nerforderlich sind, um die Aufrechnung zu bewirken. 5 Sind\nAnerkennung von zweiseitigen Aufrech-                die Unterlagen nach Satz 3 in fremder Sprache abgefaßt,\nnungsvereinbarungen als risikomindernd                ist mit den Unterlagen eine von einem öffentlich bestellten\nÜbersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen; § 23\n(1) 1 Das Bundesaufsichtsamt erteilt auf schriftlichen\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.\nAntrag einem standardisierten Vertragstext die Anerken-\nnung für den Zweck einer ermäßigten Anrechnung gemäß              (3) 1 Die Anerkennung kann auch von einem Spitzenver-\n§ 7, wenn                                                      band für die ihm angeschlossenen Institute beantragt wer-\nden. 2Mit dem Antrag hat sich der Spitzenverband zu ver-\n1. der Vertragstext im Inland oder international gebräuch-\npflichten, den betreffenden Instituten eine Abschrift des\nlich ist oder von einem Spitzenverband der Institute zur\nRechtsgutachtens und des nach Satz 4 bekanntgegebe-\nVerwendung empfohlen wird,\nnen Bescheids zur Verfügung zu stellen, wenn das Bun-\n2. der Vertragstext sicherstellt, daß die einbezogenen         desaufsichtsamt den Vertragstext als risikomindernd\nGeschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfah-     anerkannt hat. 3Uegen die Voraussetzungen einer Aner-\nrens über das Vermögen des Vertragspartners in der         kennung vor, so kann das Bundesaufsichtsamt den Aner-\nWeise einheitlich beendet werden oder durch einsei-        kennungsbescheid öffentlich bekanntgeben. 4Eine Be-\ntige Erklärung des Instituts beendet werden können,        kanntgabe an den antragstellenden Spitzenverband gilt\ndaß ein Anspruch in Höhe des Unterschiedsbetrags           als öffentliche Bekanntgabe; sie wirkt gegenüber allen\nder Bewertungsgewinne und -verluste der einzelnen          dem Spitzenverband angeschlossenen Instituten. 5 Der","3422            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nAntrag nach Satz 1 kann auch für einzelne dem Spitzen-         2. die Geschäfte über alle Laufzeitbereiche zu verrechnen\nverband angeschlossene Institute gestellt werden, wenn             und den daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquiva-\nmit dem Antrag ein Verzeichnis der Institute eingereicht           lenzbetrag mit dem höchsten einschlägigen Gewich-\nwird, für welche die Anerkennung gelten soll. 6 Der Spit-          tungssatz auf die Großkreditobergrenzen anzurech-\nzenverband kann das Verzeichnis durch schriftliche                 nen.\nAnzeige an das Bundesaufsichtsamt ergänzen; mit Ein-           6 Bei  Devisentermingeschäften oder anderen vergleich-\ngang der Anzeige erstreckt sich die Wirksamkeit der An-\nbaren Geschäften, bei denen der Nennwert den tatsäch-\nerkennung auf die nachgemeldeten Institute. 7 Eine Ab-\nlichen Geldströmen entspricht, darf, soweit den aus der-\nschrift der Anzeige ist bei der Deutschen Bundesbank\nartigen Verträgen begründeten Ansprüchen gegenläufige\neinzureichen.                                                  Verpflichtungen in derselben Währung und mit demselben\n(4) 1 Das Bundesaufsichtsamt kann die Anerkennung           Fälligkeitstermin gegenüberstehen (kongruente Geschäf-\njederzeit ganz oder teilweise widerrufen, wenn                 te), zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die\nBeträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung\n1. ihm nicht jährlich ein Rechtsgutachten gemäß Absatz 2\nder gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen erge-\nvorgelegt wird,\nben.\n2. sich Zweifel an der Rechtswirksamkeit des standardi-\nsierten Vertragstextes ergeben oder                           (2) 1Sind die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, so dür-\nfen bei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber § 4\n3. der Widerruf aus anderen bankaufsichtlichen Gründen         Abs. 2 Satz 6 ermäßigte Vomhundertsätze angewendet\ngeboten erscheint.                                         werden. 2Die ermäßigten Vomhundertsätze betragen,\n2Qie §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes            1 . sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der\nbleiben unberührt. 3Für die Zwecke des Satzes 1 Nr. 1              Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit\ngenügt die Bestätigung des Gutachters, daß sich die                von bis zu einem Jahr 0,35 vom Hundert, von mehr als\nRechtslage gegenüber dem Vorgutachten nicht geändert               einem Jahr 0, 75 vom Hundert für jedes volle und nicht\nhat.                                                               vollendete Jahr, abzüglich 0, 75 vom Hundert,\n2. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder\n§7\nteilweise auf der Änderung von Währungskursen oder\nBerechnung                              des Goldpreises beruht, bei einer Ursprungslaufzeit\nder Ermäßigung des Kredit-                        von bis zu einem Jahr 1,5 vom Hundert, von mehr als\näquivalenzbetrags bei Verwendung von                    einem Jahr 2,25 vom Hundert für jedes volle und nicht\nzweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen                    vollendete Jahr, abzüglich 0,75 vom Hundert.\n(1) 1 Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf         3Bei kongruenten Geschäften darf zur Ermittlung der\nder potentielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag              Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden,\nangesetzt werden, der sich aus einer Aufrechnung auf           die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen\nder Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben             Ansprüche und Verpflichtungen ergeben; macht ein Insti-\nwürde. 2 An die Stelle der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 einzeln zu   tut von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind die ermäßigten\nermittelnden Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risiko-     Vomhundertsätze des Satzes 2 nicht anzuwenden.\nerhöhung tritt ein einheitlicher Zuschlag Z, der nach der\n(3) 1 Das Institut darf in die Verrechnung nach Absatz 1\nGleichung\noder 2 Satz 3 Wechselkursverträge mit einer Ursprungs-\nZ = 0,4 * S + 0,6 *V* S                                     laufzeit von weniger als 15 Kalendertagen einbeziehen,\nzu berechnen ist. 3Dabei ist S die Summe der bei einer         wenn dies einheitlich für alle mit dem Vertragspartner\nEinzelbetrachtung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 anzuwendenden         abgeschlossenen Geschäfte erfolgt. 2An der Einbezie-\nZuschläge für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung.          hung ist auch dann festzuhalten, wenn sich dadurch der\n4V ist nach der Gleichung                                      Anrechnungsbetrag erhöht.\nV= N/B\n§8\nzu berechnen, wobei\nErmittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach\n1. N die Differenz der Summe der Bewertungsgewinne,                 Abschluß von Schuldumwandlungsverträgen\ngemessen an der Summe der Bewertungsverluste der\nin die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Ge-             (1) Schließt ein Institut einen Schuldumwandlungsver-\nschäfte ist, und                                           trag ab, darf es bei der Ermittlung des Kreditäquivalenz-\nbetrags nach § 4 auf das nach der Schuldumwandlung\n2. B die Summe der Bewertungsgewinne ist; wenn N              verbleibende Schuldverhältnis abstellen, wenn es sich vor\nnegativ ist, ist V mit Null anzusetzen.                   Abschluß des Vertrages von der Rechtswirksamkeit der\n5 Bei   derivativen Geschäften mit Kreditinstituten oder       Schuldumwandlung nach allen berührten Rechtsordnun-\nanderen Kreditnehmern, für die im Rahmen der Berech-          gen überzeugt hat und über die erforderlichen Beweis-\nnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen eine lauf-      mittel verfügt, mit denen es den Abschluß des Schuld-\nzeitabhängige Gewichtung vorgegeben ist, steht es dem         umwandlungsvertrags im Streitfall beweisen kann.\nInstitut frei,\n(2) Ein Schuldumwandlungsvertrag im Sinne des Absat-\n1. die Geschäfte entweder nur innerhalb des jeweiligen        zes 1 ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuld-\nLaufzeitbereichs zu verrechnen und auf den jeweils        umschaffungsvertrag, durch den das auf Grund eines\ndaraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenz-          Swapgeschäftes oder anderen als Festgeschäft oder\nbetrag den Gewichtungssatz des jeweiligen Laufzeit-       Recht ausgestalteten Termingeschäftes bestehende\nbereichs anzuwenden oder                                  Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997               3423\nwird, daß die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und            1. sicherstellt, daß die einbezogenen Geschäfte im Fall\nVerpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen.                      der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver-\n(3) 1 1st eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat           mögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich\ndas Institut seine Überzeugungsbildung auf ein geeigne-             beendet werden oder durch einseitige Erklärung des\ntes Rechtsgutachten zu stützen. 2Es hat das Rechtsgut-              Instituts beendet werden können, daß die gegensei-\nachten dem Bundesaufsichtsamt auf dessen Verlangen                  tigen Ansprüche und Verpflichtungen aus diesen Ge-\nvorzulegen.                                                         schäften unter Berücksichtigung der Marktpreise der\nWertpapiere zu einer einheitlichen Ausgleichsforde-\nrung verrechnet werden und\n§9\n2. dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Ge-\nAnrechnungsmäßige\nschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der\nVerrechnung gegenläufiger\nWirkung gemäß Nummer 1 zu beenden, wenn der Ver-\nPositionen innerhalb einzelner Wertpapier-\ntragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft\npensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte\nobliegende Leistung nicht erbringt,\n(1) Ein Institut darf unter den Voraussetzungen des Ab-     kann die einheitliche Ausgleichsforderung, die dem Insti-\nsatzes 2 Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehens-          tut bei einer Verrechnung zum Zeitpunkt des Geschäfts-\ngeschäfte ermäßigt anrechnen in Höhe des                       schlusses zustehen würde, unter den Voraussetzungen\n1 . Überschusses der Marktpreise der in Pension gegebe-        des Absatzes 2 bis zum nächsten Geschäftsschluß als\nnen oder verliehenen Wertpapiere über die erhaltenen       Kreditbetrag angesetzt werden.\nGeldbeträge oder Marktpreise der im Gegenzug be-              (2) 1 Ein Institut darf das Anrechnungsverfahren nach\nstellten Wertpapiersicherheiten und                        Absatz 1 nur anwenden, wenn es\n2. des Überschusses der übertragenen Geldbeträge oder          1 . sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf\nder im Gegenzug bestellten Wertpapiersicherheiten              der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens\nüber den Marktpreis der in Pension genommenen oder             einer sachkundigen und unabhängigen Stelle, dessen\nals Darlehen erhaltenen Wertpapiere.                            Erstellung oder letzte Ergänzung nicht länger als ein\n(2) 1Die Ermittlung des Kreditbetrags von Wertpapier-           Jahr zurückliegt, überzeugt hat,\npensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften nach Ab-           2. seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren laufend\nsatz 1 ist nur statthaft, wenn                                     Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt unter\n1 . die Wertpapiere täglich zum Marktpreis bewertet wer-            Bezeichnung des Musterrahmenvertrages und des\nden,                                                           diesbezüglichen Rechtsgutachtens einschließlich vor-\nhandener Ergänzungen angezeigt hat und\n2. die Sicherheiten in angemessener Zeit wesentlichen\nÄnderungen der Marktpreise angepaßt werden,                3. dem Bundesaufsichtsamt eine Abschrift des Rechts-\ngutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen\n3. bei Insolvenz der Gegenpartei die beiderseitigen Ver-\nund des Musterrahmenvertrages, auf den sich das\nbindlichkeiten aus der Vereinbarung durch eine ein-\nRechtsgutachten bezieht, direkt oder über einen Spit-\nheitliche Forderung in Höhe des Überschusses oder\nzenverband der Institute übermittelt hat.\nFehlbetrags ersetzt werden und\n2Sind die in Satz 1 Nr. 3 genannten Unterlagen in fremder\n4. der Vertrag dem Institut für den Fall, daß die Gegen-\nSprache abgefaßt, ist eine von einem öffentlich bestellten\npartei mit der ihr gegenüber dem Institut obliegenden\nÜbersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen; § 23\nLeistung in Verzug kommt, das Recht gibt, das Wert-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.\npapierpensionsgeschäft oder das Wertpapierdar-\nlehensgeschäft durch einseitige Erklärung mit der Wir-        (3) 1 Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten unter-\nkung zu beenden, daß die beiderseitigen Verbindlich-       sagen, von dem Anrechnungsverfahren des Absatzes 1\nkeiten aus der Vereinbarung durch eine einheitliche        Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechtswirk-\nForderung in Höhe des Überschusses oder Fehl-              samkeit der dort genannten Vereinbarung hat. 2Es kann\nbetrags ersetzt werden.                                    ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach Absatz 1\n2Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von dem              auf Dauer oder bestimmte Zeit ausschließen, wenn es\nUnregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anfor-\nAnrechnungsverfahren nach Absatz 1 auf Dauer oder\nderungen nach den Absätzen 1 und 2 feststellt.\nbestimmte Zeit insgesamt ausschließen, wenn es Unre-\ngelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anforde-\nrungen des Satzes 1 feststellt oder wenn ihm Anhalts-                                       § 11\npunkte dafür vorliegen, daß das Institut Scheingeschäfte                     Bestimmung des Kreditnehmers\ngetätigt hat, um in den Genuß einer günstigeren Anrech-           1 Für die Zwecke   der§§ 13 bis 14 KWG ist Kreditnehmer\nnung zu kommen.\nbei\n§ 10                               1. Forderungen der Forderungsschuldner,\nNetting von Wertpapierpensions-                   2. Unternehmensanteilen, auch bei Anteilen an Perso-\nund Wertpapierdarlehensgeschäften                         nenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das\nUnternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,\n(1) Sind Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpen-\nsionsgeschäfte in einem gebräuchlichen oder von einem           3. Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährlei-\nSpitzenverband der Institute zur Verwendung empfohle-                 stungen für Forderungen Dritter der Forderungs-\nnen Rahmenvertrag zusammengefaßt, dessen Vertrags-                    schuldner,\ntext                                                            4. Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,","3424            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\n5. Wertgarantien für Unternehmensanteile, einschließ-        mung ist der letzte Kalendertag des Monats bei Ge-\nlich Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder      schäftsschluß. 6 Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 2\nPartnerschaften, das Unternehmen, an dem die An-         kann fondsweise unterschiedlich, muß jedoch für die\nteile gehalten werden,                                    Großkredit- und Millionenkreditmeldungen einheitlich\n6. als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften        ausfallen. 7 Eine Rückkehr zum Basisansatz kann nur mit\nder Geschäftspartner,                                     Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes erfolgen.\n7. Optionsrechten der Stillhalter,                              (2) 1 Das Bundesaufsichtsamt kann das Institut bezüg-\nlich eines oder mehrerer Sondervermögen vom Alterna-\n8. Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete      tivansatz ausschließen, wenn es die Voraussetzungen\nTermingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen          nicht ausreichend dargelegt sieht, die revisionstechnische\nVerbindlich~eiten das Institut einzustehen verspricht,    Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen\n9. Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,       ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend\nabbildet. 2Es kann das Institut vom Alternativansatz insge-\n10. als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften\nsamt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung\nsowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissions-\ndes Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetre-\nweise abgeschlossen oder übernommen werden, der\nten sind.\nKommittent.\n2Bei Krediten, die unter keine der unter Satz 1 aufgeführ-                                     §14\nten Fallgruppen fallen, ist der Kreditnehmer nach den all-                   Kreditnehmerfiktion durch Einzel-\ngemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der in                    fallentscheidung des Bundesaufsichtsamtes\nSatz 1 getroffenen Wertungen zu bestimmen.\nDas Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines Instituts\n§12                               in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für\nKredite an bestimmte Kreditnehmer,\nTreuhandkredite\n1. die durch einen Dritten in einer Weise garantiert wer-\nBei Treuhandkrediten berücksichtigt nur der Treugeber,          den, die einer Selbstschuld materiell gleichwertig ist,\nder die Mittel dem Treuhänder zur Durchleitung an den              oder\nEndkreditnehmer zur Verfügung stellt, den Kredit für die\nZwecke der§§ 13 bis 14 KWG, und zwar als Kredit an den         2. für die eine Sicherheit bestellt worden ist, die das Insti-\nEndkreditnehmer.                                                   tut materiell so stellt, als ob der Schuldner aus der\nSicherheit die Rückführung des Kredits direkt schul-\n§13                                   dete,\nAnlagen in Investmentfonds                    für die Zwecke der §§ 13 bis 14 KWG statt des Kredit-\nnehmers den Garanten oder Schuldner aus der Sicherheit\n(1) 1 Bei Anlagen eines Instituts in Sondervermögen einer   als Kreditnehmer bestimmen.\ninländischen Kapitalanlagegesellschaft ist für die Zwecke\nder§§ 13 bis 14 KWG das Sondervermögen als Kreditneh-                                          §15\nmer anzusehen (Basisansatz). 2Das Institut kann sich statt\ndes Basisansatzes für einen Alternativansatz entscheiden,                Verfahren zur Einreichung der Anzeigen\nnachdem es das Sondervermögen nach dem Stand täg-                 (1) 1 Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen\nlich bei Geschäftsschluß in dessen Vermögensgegenstän-         Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prü-\nde zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buch-        fungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft\nwert) an dem Sondervermögen den einzelnen Kreditneh-           werden, reichen jeweils eine Ausfertigung der nach dieser\nmern als Kredite zurechnet. 3 Das Wahlrecht nach Satz 2        Verordnung einzureichenden Anzeigen dem Prüfungsver-\nsetzt voraus, daß                                              band oder Verband ein. 2Die Prüfungsverbände und Ver-\n1. die Kapitalanlagegesellschaft die aktuelle Zusammen-       bände reichen ihre Stellungnahme, bei Sparkassen ein-\nsetzung des Sondervermögens für das Institut auf           schließlich der Stellungnahme der Prüfungsstelle, zu den\nAbruf bereithält und                                       Anzeigen in dreifacher Ausfertigung der Hauptverwaltung\nder für das betroffene Kreditinstitut jeweils zuständigen\n2. das Institut sich zeitnah über die aktuelle Fondszusam-\nLandeszentralbank ein.\nmensetzung durch die Kapitalanlagegesellschaft infor-\nmieren läßt.                                                 (2) Die Deutsche Ausgleichsbank, die Kreditanstalt für\n4 Macht    das Institut von dem Wahlrecht nach Satz 2          Wiederaufbau, die landwirtschaftliche Rentenbank, die\nGebrauch, hat es seinen Großkredit- und Millionenkredit-      AKA Ausfuhrkredit-GmbH und die Liquiditäts-Konsortial-\nmeldungen, einschließlich der Angabe des Verschul-             bank GmbH haben die nach dieser Verordnung einzurei-\ndungshöchststandes, die jeweils aktuelle Fondszusam-          chenden Anzeigen bei der Dienststelle des Direktoriums\nder Deutschen Bundesbank einzureichen.\nmensetzung nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluß\nzugrunde zu legen. 5Solange das Institut sicherstellt, daß       (3) 1 Die Institute sollen die Anzeigen nach den §§ 25, 30,\ndie in Frage kommenden Großkredite auch unter Berück-         45 und 50 den bankaufsichtlichen Einreichungsstellen im\nsichtigung der aktuellen Fondszusammensetzung nicht            papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfügung stellen.\n80 vom Hundert der gegenüber dem betreffenden Kredit-         2Zu diesem Zweck kann in Übereinstimmung mit der\nnehmer geltenden Großkrediteinzelobergrenze, Anlage-           bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 25, 30,\nbuch-Großkrediteinzelobergrenze oder Gesamtbuch-              45 und 50 sowie den Vordrucken gemäß den Anlagen 1\nGroßkrediteinzelobergrenze überschreiten, darf es bei          bis 3 abgewichen werden, soweit es für die technische\nden Meldungen für die Zeit zwischen zwei Monatsultima          Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens\ndie Fondszusammensetzung per letztem Monatsultimo              zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der\nzugrunde legen; Monatsultimo im Sinne dieser Bestim-          Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                3425\nAbschnitt 2                           1. Forderungen mit Restlaufzeiten von bis zu drei Mona-\nten an qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen,\nSondervorschriften für Großkredite                     sofern diese Kreditnehmer Mutter-, Tochter- oder\nSchwesterunternehmen des Instituts sind und ihren\nUnterabschnitt 1                               Sitz in einem Staat der Zone A haben, sowie\nGemeinsame Bestim-                             2. Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder\nmungen für Handelsbuch-                               Rechte ausgestaltete Termingeschäfte mit Restlauf-\nund Nichthandelsbuchinstitute                             zeiten von bis zu einem Jahr mit qualifizierten Wert-\npapierhandelsunternehmen, sofern diese Kreditneh-\n§ 16                                  mer Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen\ndes Instituts sind und ihren Sitz in einem Staat der\nNull-Anrechnungen                             Zone A haben, sowie die für solche Geschäfte über-\n(1) Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurech-          nommenen Gewährleistungen\nnen:                                                           für eine Übergangszeit von der Anrechnung auf die Groß-\n1. Forderungen an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der      kreditobergrenzen ausnehmen.\nZone B aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geld-\nanlage dienenden Guthaben mit Restlaufzeiten bis drei                                   §17\nMonaten,\n20 vom Hundert-Anrechnungen\n2. Forderungssalden auf lnterbankverrechnungskonten\nbei Einlagenkreditinstituten mit Sitz in der Zone B,          Mit 20 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder\nihres nach § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind\n3. Überbrückungskredite im internationalen Zahlungsver-        auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:\nkehr an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone B\nzur finanziellen Abwicklung von Waren- und Dienstlei-      1. Kredite an eine Regionalregierung oder örtliche\nstungsgeschäften für die Zeit von der Ausführung einer         Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des\nZahlung bis spätestens zum Eintreffen der Deckung              Europäischen Wirtschaftsraums sowie Kredite an\nauf dem üblichen Postweg (Postlaufkredite), wobei ein          andere Kreditnehmer, die durch eine solche Regional-\nPostlaufkredit nicht vorliegt, wenn zwischen der Aus-          regierung oder Gebietskörperschaft ausdrücklich\nführung der Zahlung und dem Eintreffen der Deckung             gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahl-\nmehr als 14 Kalendertage liegen,                               bar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des\nKreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu\n4. Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder                bedienen sind,\nRechte ausgestaltete Termingeschäfte mit einer Ur-\nsprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen, bei      2. Kredite mit Restlaufzeiten von über einem Jahr bis zu\ndenen der potentielle Eindeckungsaufwand aus-                  drei Jahren an inländische Kreditinstitute oder an Ein-\nschließlich auf der Änderung von Wechselkursen                 lagenkreditinstitute mit Sitz in einem Staat der Zone A,\nberuht, sowie die für solche Verträge übernommenen             sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der\nGewährleistungen,                                              Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers\nnicht nachrangig zu bedienen sind,\n5. sonstige als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete\nTermingeschäfte, die täglichen Einschußverpflichtun-       3. vorbehaltlich einer Einzelfallregelung nach § 16 Abs. 3,\ngen unterworfen sind (Margin-System) und deren Erfül-          Kredite mit Restlaufzeiten bis zu drei Jahren an quali-\nlung von einer Wertpapier- oder Terminbörse geschul-           fizierte Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in\ndet oder gewährleistet wird, sowie die für derartige           einem Staat der Zone A, sofern sie unbedingt rückzahl-\nGeschäfte übernommenen Gewährleistungen,                       bar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des\nKreditnehmers nicht nachrangig zu bedienen sind,\n6. Anteile an Tochterunternehmen, welche das Institut\nnach den §§ 10a, 12 und 13b KWG pflichtkonsolidiert,       4. Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen\nRechts, die bundesweit verfaßt sind und auf Grund des\n7. Forderungen an genossenschaftliche Zentralbanken\nArtikels 140 des Grundgesetzes und des Artikels 137\naus bei diesen unterhaltenen, dem Liquiditätsaus-\nAbs. 6 der Weimarer Verfassung Steuern erheben oder\ngleich im Verbund dienenden Guthaben von Kredit-\nam Steueraufkommen der steuererhebenden kirchli-\ninstituten, die dem Verbund angehören, ohne eingetra-\nchen Körperschaften teilhaben,\ngene Genossenschaften zu sein.\n1Auf                                                    5. Kredite an kommunale Zweckverbände.\n(2)      Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichts-\namt widerruflich bestimmen, daß bestimmte Kredite des\nInstituts an ein Tochterunternehmen, welches das Institut                                   §18\nnach den §§ 10a, 12 und 13b KWG pflichtkonsolidiert,                         50 vom Hundert-Anrechnungen\nnicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet wer-\nden, wenn das Institut das Tochterunternehmen in seine            Mit 50 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder\nzentrale Großrisikosteuerung einbezieht. 21m Rahmen des        ihres nach § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind\nAntrags trifft das Bundesaufsichtsamt angemessene              auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:\nÜbergangsregelungen hinsichtlich Patronatserklärungen\n1. Schuldverschreibungen mit Restlaufzeiten von über\nfür Tochterunternehmen, die das Institut noch nicht in\ndrei Jahren von inländischen Kreditinstituten oder von\nseine zentrale Großrisikosteuerung einbezieht.\nEinlagenkreditinstituten oder qualifizierten Wertpapier-\n(3) Auf Antrag des Instituts kann das Bundesaufsichts-          handelsunternehmen mit Sitz in einem Staat der\namt widerruflich                                                   Zone A, sofern","3426             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\na) für die Schuldverschreibungen an einer Wertpapier-           d) der Europäischen Investitionsbank,\nbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird und        e) multilateraler Entwicklungsbanken,\nb) sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insol-             sofern die sichernden Kredite eine Restlaufzeit von\nvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht               nicht mehr als drei Jahren haben,\nnachrangig zu bedienen sind,\n2. 100 vom Hundert bei anderen Schuldverschreibungen,\n2. die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-\nAkkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind.        3. 150 vom Hundert bei Aktien.\n(4) Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von der\n§19                              Anwendung dieser Vorschrift ganz oder teilweise aus-\nschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten bei ihrer Anwen-\nKredite an die\ndung feststellt.\nEuropäische Investitionsbank\noder eine multilaterale Entwicklungsbank\nUnterabschnitt 2\nKredite an die Europäische Investitionsbank oder eine\nmultilaterale Entwicklungsbank sind mit den für die Ein-                               Abgrenzung\nlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone A geltenden An-                      zwischen Handelsbuch-\nrechnungssätzen zu berücksichtigen.                                      und Nichthandelsbuchinstituten\n§20                                                           § 21\nBesicherung mit Aktien                                 Bemessung der Gesamtsumme der\nund Schuldverschreibungen                              bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte\n(1) Über die Bestimmung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2            (1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßi-\nKWG hinaus sind Kredite nicht auf die Großkreditober-           gen Geschäfte im Sinne des§ 2 Abs. 11 Satz 1 KWG ist zu\ngrenzen anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des Ab-            bilden aus\nsatzes 3 durch qualifizierte Wertpapiere mit dem erforder-      1. den Krediten im Sinne des§ 19 Abs. 1 KWG und\nlichen Marktwertüberschuß gesichert werden.\n2. den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften.\n(2) 1 Qualifizierte Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1\nsind                                                               (2) 1 Bemessungsgrundlage ist bei den Stillhalterver-\npflichtungen aus Optionsgeschäften der effektive Kapital-\n1. Schuldverschreibungen,                                       betrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle\na) die unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insol-        Marktpreis des Geschäftsgegenstandes. 2Für die Bemes-\nvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht          sung der anderen Positionen gilt § 2; die §§ 4 bis 7 sind\nnachrangig zu bedienen sind und                        nicht anzuwenden.\nb) für die an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsen-\npreis festgestellt wird,                                                            §22\nBemessung der Gesamtsumme\n2. Aktien, die in einen gängigen Aktienindex einbezogen\nder Positionen des Handelsbuchs\nsind.\n1 Die  Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs\n2Satz 1 gilt nicht für Wertpapiere, die begeben worden\nsind                                                            ist aus den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG und\nden Stillhalterverpflichtungen aus den Optionsgeschäften\n1. durch das Institut oder ein Mutter-, Tochter- oder           zu bilden, die dem Handelsbuch zugerechnet werden.\nSchwesterunternehmen des Instituts oder                     2§ 21 Abs. 2 ist anzuwenden.\n2. durch den Kreditnehmer oder einen Dritten, der mit\ndem Kreditnehmer eine Kreditnehmereinheit nach § 19                                      §23\nAbs. 2 KWG bildet.                                                     Anzeigen nach§ 2 Abs. 11 Satz 4 KWG\n(3) 1 Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen\nAnzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG sind unverzüg-\ntäglich zum Marktpreis bewertet werden. 2Der Marktwert-\nlich dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der für das\nüberschuß im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den\nInstitut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank\nder Börsen- oder Marktpreis der Sicherheit den zu be-\nin dreifacher Ausfertigung einzureichen.\nsichernden Kreditbetrag übersteigt. 3Er beläuft sich auf\n1. 50 vom Hundert bei Schuldverschreibungen\nUnterabschnitt 3\na) von Kreditinstituten mit Sitz im Inland und Einlagen-\nkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Land der                    Sonderbestimmungen\nZoneA,                                                           für Nichthandelsbuchinstitute\nb) von qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen\n§24\nmit Sitz in einem Land der Zone A,\nOrganisatorische Maßnahmen\nc) von Regionalregierungen oder örtlichen Gebiets-\nkörperschaften anderer Staaten des Europäischen           1 Ein   Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete\nWirtschaftsraums, für die nicht nach Artikel 7 der     organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß ein\nRichtlinie 89/64 7/EWG die Gewichtung Null be-         Erreichen oder Überschreiten der Bagatellgrenzen nach\nkanntgegeben worden ist,                               § 2 Abs. 11 Satz 1 bis 3 KWG festgestellt wird:2Es hat eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997              3427\nBeschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berech-                                   §30\nnungsergebnisse und eine Aufschlüsselung der Posi-\nAnzeigen nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 KWG\ntionen für das Bundesaufsichtsamt und die zuständige\nZweiganstalt der Landeszentralbank auf Abruf vorzu-              (1) 1 Ein Nichthandelsbuchinstitut hat jeweils bis zum\nhalten.                                                       15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Groß-\nkredite des vorangegangenen Quartals anzuzeigen. 2Vor-\n§25                               behaltlich der Regelung in Absatz 2 sind die Anzeigen\nnach § 13 Abs. 1 Satz 1 KWG mit dem Einzelanzeigenvor-\nQuartalsmäßige Meldungen\ndruck gemäß Anlage 1 der für das Institut zuständigen\nder Positionen des Handelsbuchs\nZweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Aus-\n1 Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum      fertigung einzureichen. 3Für jeden Kreditnehmer ist ein\n15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Positio-   gesonderter Vordruck zu verwenden. 4 Gelten nach § 19\nnen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestich-           Abs. 2 KWG mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so\ntags des Vormonats zum Geschäftsschluß nach Maßgabe           ist für jeden Schuldner ein gesonderter Vordruck und\ndes Vordrucks gemäß Anlage 3 der für das Institut zustän-     außerdem für die Kreditnehmereinheit der Vordruck\ndigen Zweiganstalt der Landeszentralbank anzuzeigen.          gemäß Anlage 2 zu verwenden.\n2 Meldestichtage im Sinne des Satzes 1 sind der jeweils\n(2) 1Die Landeszentralbanken übersenden den Institu-\nletzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und\nten vorbereitete Anzeigen für den nächsten Meldetermin,\nDezember.\ndie alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vor-\nhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. 2 Einzel-\n§26                               anzeigen sind für solche Kreditnehmer zu verwenden, die\nAusnahmen von den Beschluß-                     in der vorbereiteten Anzeige nicht genannt sind. 31st der\nfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 KWG               Kredit an einen in der vorbereiteten Anzeige genannten\nKreditnehmer nicht mehr anzuzeigen, so sind die entspre-\nSofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit   chenden Betragszeilen in der vorbereiteten Anzeige zu\nnach§ 13 Abs. 2 KWG beschlossen haben, brauchen sie           streichen. 4 Bei Änderungen des Namens/der Firma, des\nüber diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn die-     Wohnsitzes/Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirt-\nser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen         schaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditneh-\nMarktpreisen oder durch die Änderung von Positionen           mereinheit nach § 19 Abs. 2 KWG ist entsprechend zu ver-\ndes Handelsbuchs die Großkreditdefinitionsgrenze (§ 13        fahren; in diesem Falle sind gemäß Absatz 1 Einzelanzei-\nAbs. 1 KWG) unterschreitet und sie später wieder erreicht     gen einzureichen, in denen in dem Feld „Erläuterungen\"\noder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene             auf die eingetretenen Änderungen mit der Angabe des\nHöchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.         Zeitpunkts der Änderung hinzuweisen ist. 5Änderungen\nvon bestehenden Kreditnehmereinheiten sind zu begrün-\n§27                               den. 6Auf dem vorletzten Blatt der vorbereiteten Anzeige\nsind die Stückzahl und die Summe der in der vorbereiteten\nQuartalsmäßige\nAnzeige angezeigten Kredite aufzuführen. 7 Danach sind\nKenntnisnahme der Geschäftsleiter\ndie Stückzahl der Einzelanzeigen und die Summe aller ein-\n1 Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die   zeln angezeigten Kredite anzugeben. 8Auf dem Schluß-\nAbgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über            blatt ist eine Gesamtsumme aller gemeldeten Kredite, auf-\nden Stand aller Großkredite zum Meldestichtag und vom         gegliedert nach den Spalten des Vordrucks, zu bilden.\nhöchsten Auslastungsgrad der einzelnen Großkredite im         9 Das Schlußblatt der vorbereiteten Anzeige ist rechtsver-\nVerlauf des vorangegangenen Quartals in Kenntnis zu           bindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Einzel-\nsetzen. 2Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen     anzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.\noder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu\n(3) 1 Hat ein Institut zu einem Meldetermin keine vor-\nbeschließen, bleibt unberührt.\nbereitete Anzeige, aber mehr als eine Einzelanzeige einzu-\nreichen, so ist den Anzeigen, für gruppenangehörige\n§28                               Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 1 KWG jeweils\nBeschlußfassungspflichten bei                   gesondert, eine Zusammenstellung beizufügen. 2Die Zu-\nÜberschreiten der Großkrediteinzelobergrenze             sammenstellung muß die Stückzahl der Anzeigen und die\nSumme aller angezeigten Kredite enthalten, die nach den\nDie Geschäftsleiter haben über einen Großkredit ein-       Zeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. 3Sie ist rechts-\nstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkredit-         verbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung der Ein-\neinzelobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).                zelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.\n(4) Absatz 1 gilt für Anzeigen, die ein übergeordnetes\n§29\nUnternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1\nUnterlegung von Überschreitungs-                  KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG einzureichen\nbeträgen durch Kapitalanlagegesellschaften              hat, mit der Maßgabe entsprechend, daß die Anzeigen bis\nzum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen\nDas Bundesaufsichtsamt kann Kapitalanlagegesell-\nsind.\nschaften auf Antrag im Einzelfall von der Verpflichtung zur\nUnterlegung einer Überschreitungsposition mit haften-            (5) 1Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13\ndem Eigenkapital nach § 13 Abs. 3 Satz 2 KWG nach             Abs. 1 Satz 1 KWG und die Ermittlung des Quartals-\npflichtgemäßem Ermessen widerruflich ganz oder teil-          höchststandes ist der Stand der Geschäfte täglich bei\nweise freistellen.                                            Geschäftsschluß maßgeblich, solange der Kredit nicht die","3428              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nGroßkrediteinzelobergrenze überschreitet; § 13 Abs. 1            der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landes-\nSatz 5 bleibt unberührt. 2Solange das Institut von dem           zentralbank anzuzeigen. 2 In der Anzeige sind Firma und\nWahlrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Gebrauch macht,                Sitz des Anschlußkunden, das zugesagte Kontingent, die\nbraucht es bei der Ermittlung des Quartalshöchststandes          in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je\nnur die Monatsultima (§ 13 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2) zu          Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inan-\nberücksichtigen.                                                 spruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des\nKreises der potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der\n§ 31                             Sperrguthaben, zusätzliche Sicherheiten und der Umfang\nder Haftung des Anschlußkunden anzugeben.\nAbrufbereitschaft\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anzeigen, die ein\n(1) 1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite      übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13\ntäglich zum Geschäftsschluß zu berechnen. 2 Großkredite,         Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG einzu-\ndie nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch unter Berücksichti-         reichen hat.\ngung von§ 20 Abs. 2 KWG, anzeigepflichtig sind, hat es\nunter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände aufzu-\n§35\nschlüsseln und unter Erläuterung der in Anspruch genom-\nmenen Anrechnungserleichterungen für das Bundesauf-                              Freistellung von Wohnungs-\nsichtsamt und die zuständige Zweiganstalt der Landes-                      genossenschaften mit Spareinrichtung\nzentralbank auf Abruf vorzuhalten.\nWohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brau-\n(2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht         chen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein\nnicht, solange das Institut sicherstellt, daß seine Großkre-     Großkredit die Großkrediteinzelobergrenze und alle Groß-\ndite jeweils nicht 80 vom Hundert der Großkrediteinzel-           kredite zusammen nicht die Großkreditgesamtobergrenze\nobergrenze überschreiten, und das Institut sich entspre-         überschreiten.                  -\nchend durch eine Anzeige, die es der zuständigen Zweig-\nanstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung\neinreicht, aufsichtlich festlegt. 2 Das Institut kann sich                          Unterabschnitt 4\njederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es\nder zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank eine                          Sonderbestimmungen\nGegenanzeige in dreifacher Ausfertigung einreicht.                             für Handelsbuchinstitute\n§32                                                           §36\nAnzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 KWG                      Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien\nAnzeigen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 und 8 KWG sind                  (1) Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluß die\nunverzüglich der für das Institut zuständigen Zweiganstalt       Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewer-\nder Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzu-           ten und seine Großkredite zu berechnen. § 31 Abs. 1 ist\nreichen.                                                         sinngemäß,§ 31 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.\n(2) 1Für Positionen des Handelsbuchs, deren Preise\n§33                               nicht unmittelbar im Markt ermittelt werden, sondern auf\nAnzeige der unerlaubten                       der Grundlage von Marktdaten durch das Institut errech-\nÜberschreitung einer Großkreditobergrenze                net werden, hat die Bewertung nach Absatz 1 nach insti-\ntutsintern schriftlich festgelegten Richtlinien auf der\n(1) 1 überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die    Grundlage von aktuellen Marktparametern und nach all-\nZustimmung des Bundesaufsichtsamtes die Großkredit-              gemein gebräuchlichen wissenschaftlichen Verfahren zu\neinzelobergrenze oder die Großkreditgesamtobergrenze,            erfolgen, die eine angemessene und einheitliche Bewer-\nhat es dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt in ein-          tung gewährleisten. 2 Soweit aktuelle Marktparameter\nfacher und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt         nicht verfügbar oder allgemein gebräuchliche wissen-\nder Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung anzu-           schaftliche Verfahren nicht entwickelt worden sind, sind\nzeigen; § 30 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. 2 Das Institut hat     die Richtlinien und eventuelle Änderungen dem Bundes-\ndie unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn            aufsichtsamt über die zuständige Zweiganstalt der Lan-\nsie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht             deszentralbank zur Genehmigung vorzulegen; bis zu einer\nwird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Ände-         Beanstandung durch das Bundesaufsichtsamt gilt die\nrung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen                 Genehmigung als erteilt.\nbedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der\nKreditbetrag bis Geschäftsschluß auf den zuletzt nach\n§37\nSatz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.\n(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer                   Handelsbuch-Gesamtposition\nGroßkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.                  Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposi-\ntion eines Handelsbuchinstituts besteht aus\n§34\n1. der emittentenbezogenen Nettokaufposition(§ 38),\nAnzeigen von Kreditrahmenkontingenten\n2. dem Kreditäquivalenzbetrag der Swap-Geschäfte und\n(1) 1 Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten (§ 13             sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalte-\nAbs. 4 KWG) sind jährlich nach dem Stand vom 30. Juni                ten Termingeschäfte mit dem Kreditnehmer (§§ 4, 7\nbis zum 15. August schriftlich in dreifacher Ausfertigung            und 8),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                      3429\n3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko (§ 39),                                        §39\n4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko (§ 40),               Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko\n5. dem Kreditbetrag der Wertpapierpensions- und Wert-             (1) 1 Das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko im\npapierdarlehensgeschäfte (§ 41) und                        Sinne des§ 37 Nr. 3 ist bei einem Handelsbuchgeschäft,\ndas nach dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt noch nicht\n6. den Forderungen auf der Grundlage von Gebühren,             abgewickelt ist, der zugunsten des Instituts bestehende\nProvisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die       Unterschiedsbetrag zwischen dem aktuellen Marktpreis\ndem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den         eines Eindeckungsgeschäftes und dem vereinbarten Ab-\nGeschäften zustehen, die unter die Nummern 1 bis 5         rechnungspreis nach Maßgabe des einschlägigen Gewich-\nfallen.                                                    tungssatzes der Spalte Ader Tabelle 2. 2Abweichend von\n§38                              dem Standardverfahren kann das Institut nach einheitlicher\nWahl hinsichtlich alJer Kreditnehmer in einem vereinfachten\nEmittentenbezogene Nettokaufposition                 Verfahren das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko\nso berechnen, daß es den vereinbarten Abrechnungspreis\n(1) 1 Die emittentenbezogene Nettokaufposition im           für jede Transaktion, die zwischen fünf und fünfundvierzig\nSinne des§ 37 Nr. 1 ist die Differenz der emittentenbezo-      Geschäftstagen nach dem festgesetzten Termin noch\ngenen Kaufposition gemessen an der emittentenbezoge-           nicht abgerechnet worden ist, mit dem entsprechenden\nnen Verkaufsposition. 2 Die emittentenbezogene Kaufposi-       Faktor in Spalte B der Tabelle 2 multipliziert. 3Ab dem sechs-\ntion ist der Marktpreis der Schuldtitel und Anteile des        undvierzigsten Geschäftstag nach dem festgesetzten Ter-\nEmittenten,                                                    min geht die Preisdifferenz in beiden Verfahren in voller\n1 . die das Institut in seinen Bestand genommen hat,           Höhe in die Handelsbuch-Gesamtposition des Instituts ein.\n2. die es auf Kassa oder Termin gekauft hat,                                            Tabelle 2\n3. für die es im Rahmen der Plazierung einer Emission            Anzahl der Geschäftstage     SpalteA           Spalte B\ndas Absatzrisiko übernommen hat oder                          nach dem festgesetzten       (inv.H.)          (inv.H.)\nAbrechnungstermin\n4. für die es Verkaufsoptionen geschrieben hat.\n5-15                   8                0,5\n3Die emittentenbezogene Verkaufsposition ist der Markt-\npreis der Schuldtitel oder Anteile des Emittenten,                         16-30                  50               4,0\n31-45                  75                9,0\n1. die das Institut auf Kassa oder Termin an einen Dritten\nverkauft hat,                                                       46 und mehr              100      Anwendung nicht\nmehr zulässig\n2. für die im Rahmen der Plazierung einer Emission dem\nInstitut ein Dritter die Übernahme des Absatzrisikos\n(2) 1 Die Wahl des Verfahrens nach Absatz 1 hat für alle\nzugesagt hat oder\nKreditnehmer einheitlich zu erfolgen. 2 Ein Verfahrens-\n3. für die das Institut von einem Dritten die Verkaufs-        wechsel ist nur mit Zustimmung des Bundesaufsichts-\noption erworben hat.                                       amtes zulässig.\n(2) 1Das Institut kann Aktienindizes bei der Ermittlung                                    §40\nder emittentenbezogenen Nettokaufposition berücksichti-\nKreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko\ngen; es hat diese Wahl für alle Kreditnehmer einheitlich\nauszuüben. 2 Entscheidet sich das Institut für die Berück-        (1) 1 Das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko im\nsichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschieds-     Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 errechnet sich aus den Vor-\n.. betrags nach Absatz 1 Satz 1 die Aktienindizes nach Maß-       leistungen, die das Institut dem Kreditnehmer im Rahmen\ngabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und           von Handelsbuchgeschäften erbracht hat; sofern die Vor-\nLieferverpflichtungen in den dem Aktienindex zugrunde-         leistung nicht in deutscher Währung erfolgt ist, ist sie zum\nliegenden Aktien aufzuschlüsseln. 3Hat sich das Institut       aktuellen Marktpreis umzurechnen. 2 Das Institut kann\nfür die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von         bei der Bemessung des kreditnehmerbezogenen Vorlei-\ndieser Wahl nur mit Zustimmung des Bundesaufsichts-            stungsrisikos seine Vorleistungen mit entsprechenden\namtes wieder lösen. 4Die Regelung gilt für andere Indizes,     Vorleistungen des Kreditnehmers an sich verrechnen,\nauch außerbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen ent-       sofern die Aufrechnungslage, insbesondere auch im Falle\nsprechend.                                                     der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers,\nsichergestellt ist.\n(3) Im Rahmen der Ermittlung der emittentenbezogenen\n(2) 1§ 20 Abs. 1 KWG    ist nicht  anzuwenden.     2 Bei grenz-\nKaufposition nach Absatz 1 Satz 2 sind die Schuldtitel und ·\nAnteile, für die das Institut im Rahmen einer Emission das     überschreitenden Wechselkurs- oder Wertpapiergeschäf-\nPlazierungsrisiko übernommen hat, an dem Tag der Über-         ten besteht die Anrechnungspflicht erst, wenn seit der\nnahme nicht, an dem ersten Geschäftstag danach zu              Vorleistung ein Geschäftstag vergangen ist.\n10 vom Hundert, am zweiten und dritten Geschäftstag\nzu 25 vom Hundert, am vierten Geschäftstag zu 50 vom                                          §41\nHundert, am fünften Geschäftstag zu 75 vom Hundert,\nWertpapierpensions- und\nund erst ab dem sechsten Tag mit dem vollen Marktpreis\nWertpapierdarlehensgeschäfte\nder Gegenstände, auf die sich die Übernahmegarantie be-\nzieht, zu berücksichtigen, soweit nicht ein Dritter die Über-     1 Der Kreditbetrag nach§ 37 Nr. 5 bemißt sich nach§ 2\nnahme der Schuldtitel oder Anteile zugesagt hat.               Nr. 5 und 6 und den§§ 9 und 10. 2§ 10 ist mit der Maßgabe","3430              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nanzuwenden, daß die Geschäfte unabhängig von ihrer                           nicht ausreicht, in die Tabelle 4 einzuordnen; es steht dem\nindividuellen Zwecksetzung dem Handelsbuch zuzurech-                         Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 37\nnen sind, wenn der Rahmenvertrag sowohl Wertpapier-                          Nr. 1 in instrumentsspezifische Nettopositionen nach\npensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte des An-                          Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 3 auszu-\nlagebuchs als auch solche des Handelsbuchs erfaßt.                           differenzieren oder insgesamt der Kategorie mit dem\nhöchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen.\n4 Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt sich\n§42\naus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das\nUnterlegung von Überschreitungen                               Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in\nder Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze                             der Tabelle 3 aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der\n(1) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditein-                      Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer der Über-\nzelobergrenze ist nach Maßgabe des Absatzes 2 mit haf-                        schreitung der Großkrediteinzelobergrenze mit den in der\ntendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen.                     Tabelle 4 aufgeführten Faktoren. 5 Dauert die Überschrei-\ntung nicht länger als zehn Tage, gilt statt des progressiven\n(2) 1 Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist                     Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach der Tabelle 4\ndie kreditnehmerbezogene Gesamtposition in die kredit-                       Zeilen 2 bis 7 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 2\nnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition und die                             (Tabelle 4 Zeile 1); das Bundesaufsichtsamt kann ein Insti-\nkreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition zu                           tut von dieser Regelung ganz oder teilweise ausschließen\nzerlegen. 2Auf das unterlegungsfreie Großkreditlimit, das                     und die Anwendung des progressiven Gewichtungsfak-\ndurch die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze defi-                        tors unabhängig von der Dauer der Überschreitung fest-\nniert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene Anlage-                     setzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das\nbuch-Gesamtposition anzurechnen. 3 Die Handelsbuch-                           Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es bei\ngeschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 3, begin-                       einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müßte,\nnend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrig-                       umgangen hat, indem es die betreffenden Risiken vor-\nsten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrund-                          übergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder\nlage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksich-                       außerhalb der Gruppe übertragen oder andere Schein-\ntigung der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3                         geschäfte getätigt hat, um in den Genuß der Anwendung\nSatz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 dem nach Satz 2                         des von der Höhe der kreditnehmerbezogenen Gesamt-\nverbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser                         position unabhängigen Faktors 2 zu kommen.\nTabelle 3\nZeile                                Kategorie                                                Laufzeit                 Anrechnungs-\nfaktor\n1       Schuldtitel, die an einer Wertpapierbörse der amtlichen                       0 bis 6 Monate                  0,25 v.H.\nKursfestsetzung auf täglicher Basis unterliegen\n2                                                                                     über 6 bis 24 Monate              1 v.H.\n3                                                                                     über 24 Monate                   1,6v.H.\n4       Aktien mit hoher Anlagequalität, die in einen gängigen                                                          2v.H.\nIndex einbezogen sind\n5       Sonstige Schuldtitel                                                                                            8v.H.\n6       Sonstige Aktien                                                                                                 4v.H.\n7        Handelsbuchteilpositionen des § 37 Nr. 2 bis 6                                                                 8v.H.\nTabelle 4\nkreditnehmerbezogene Gesamtposition (ohne Anwendung\nDauer der                          des§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der§§ 16 bis 20 auf\nZeile                                                                                                                                Faktor\nÜberschreitung                       die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als\nVomhundertsatz der Eigenmittel\n1                 bis zu 10 Tage                                                                                                   2\n2                  über 10 Tage                                                   bis zu 40 1)                                     2\n3                                                                             über 40 bis zu 60                                    3\n4                                                                             über 60 bis zu 80                                    4\n5                                                                            über 80 bis zu 100                                    5\n6                                                                           über 100 bis zu 250                                    6\n7                                                                                  über250                                         9\n') Die Kategorie ist prinzipiell auch schon vor dem 31. Dezember 1998 anwendbar. Falls der Kreditnehmer jedoch kein verbundenes Unternehmen im\nSinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 KWG ist, wird diese Kategorie erst nach dem 31. Dezember 1998 mit dem Auslauten der Übergangsregelung des § 64d\nKWG relevant.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997               3431\n(3) 1Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag widerruf-                                   §48\nlich für bestimmte Schuldtitel und Anteile niedrigere                   Anzeige von Kreditrahmenkontingenten\nAnrechnungsfaktoren als nach der Tabelle 3 vorgesehen\nfestsetzen, wenn dies durch die Besonderheiten des               Für die Anzeige von Kreditrahmenkontingenten von\nbetreffenden Handelsgeschäftes, insbesondere durch die        Handelsbuchinstituten gilt§ 34 entsprechend.\nkurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt\nist. 2Bei unerlaubten Überschreitungen kann es höhere\nUnterlegungssätze als nach Absatz 1 vorgesehen fest-                                  Abschnitt 3\nsetzen.                                                                 Sondervorschriften für Millionenkredite\n§43                                                          §49\nUnterlegung von                             Erweiterung des Katalogs des§ 20 Abs. 6 KWG\nÜberschreitungen der Gesamtbuch-\nFür die Zwecke des § 14 KWG sind über § 20 Abs. 6\nGroßkreditgesamtobergrenze oder der\nKWG hinaus nicht als Kredite zu berücksichtigen\nGrenzen nach § 13a Abs. 5 Satz 1 oder 3 KWG\n1 Ein Handelsbuchinstitut, das die Gesamtbuch-Groß-\n1. Verfügungen über „Eingang vorbehalten\" gutgeschrie-\nbene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren,\nkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat den Über-\nschreitungsbetrag zu 100 vom Hundert mit haftendem            2. Kreditzusagen.\nEigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen; bei un-\nerlaubten Überschreitungen kann das Bundesaufsichts-                                      §50\namt höhere Unterlegungssätze festsetzen. 2Satz 1 gilt ent-                  Anzeigen nach § 14 Abs. 1 KWG\nsprechend, wenn die kreditnehmerbezogene Handels-\nbuch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 1          (1) 1 Für die Höhe des Kreditbetrags nach § 14 Abs. 1\nKWG oder die kreditnehmerbezogene Gesamt-Über-                KWG ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäfts-\nschreitungsposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 3       schluß maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis zu diesem\nKWG überschreitet.                                            Zeitpunkt wieder unter die Dreimillionengrenze zurückge-\nführt werden, bleiben unberücksichtigt. 2Meldestichtage\nim Sinne des Absatzes 2 Satz 4 sind der jeweils letzte\n§44\nKalendertag der Monate März, Juni, September und\nBeschlußfassungspflichten bei                   Dezember.\nAnlagebuch- oder Gesamtbuch-Großkrediten\n(2) 1Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Anzeigen\nFür die Beschlußfassungspflichten nach § 13a Abs. 2        nach § 14 Abs. 1 KWG mit dem Einzelanzeigenvordruck\nKWG gelten die§§ 26 bis 28 entsprechend.                      gemäß Anlage 1 der zuständigen Zweiganstalt der Lan-\ndeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.\n§45                             2Für jeden Kreditnehmer ist ein gesonderter Vordruck zu\nbenutzen. 3Gelten nach§ 19 Abs. 2 KWG mehrere Schuld-\nAnzeigen nach § 13a Abs. 1 KWG                   ner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner ein\nAuf Anzeigen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in         gesonderter Vordruck zu verwenden. 4 In die Betragszeilen\nVerbindung mit § 13b Abs. 1 KWG, ist § 30 Abs. 1 bis 4        sind die am Meldestichtag zum Geschäftsschluß in\nund 5 Satz 1 anzuwenden.                                      Anspruch genommenen oder sonst geschuldeten Beträge\neinzusetzen.\n§46                                (3) 1Die Landeszentralbanken übersenden den beteilig-\nten Instituten vorbereitete Anzeigen für den nächsten Mel-\nAnzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG\ndetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut\nAnzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG in Verbindung mit           zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden; für\n§ 13 Abs. 2 Satz 5 oder 8 KWG sind der zuständigen            jedes gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des§ 14\nZweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Aus-         Abs. 1 Satz 2 KWG erhalten die beteiligten Institute eine\nfertigung einzureichen.                                       gesonderte vorbereitete Anzeige. 2Einzelanzeigen sind für\nsolche Kreditnehmer zu verwenden, die in der vorbereite-\n§47                             ten Anzeige nicht genannt sind. 31st der Kredit an einen in\nder vorbereiteten Anzeige genannten Kreditnehmer nicht\nAnzeige der unerlaubten                      mehr anzuzeigen, so sind die entsprechenden Betrags-\nÜberschreitung einer Großkreditobergrenze              zeilen in der vorbereiteten Anzeige zu streichen. 4 Bei\n(1) 1 überschreitet ein Handelsbuchinstitut eine Groß-     Änderungen des Namens/der Firma, des Wohnsitzes/\nkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich dem Bundes-        Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweiges\naufsichtsamt in einfacher und der zuständigen Zweig-          oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach\nanstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung      § 19 Abs. 2 KWG ist entsprechend zu verfahren; in diesem\nanzuzeigen. 2§ 33 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt    Falle sind gemäß Absatz 2 Einzelanzeigen einzureichen, in\nentsprechend.                                                 denen in dem Feld „Erläuterungen\" auf die eingetretenen\nÄnderungen mit der Angabe des Zeitpunkts der Änderung\n(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditein-       hinzuweisen ist. 5 Änderungen von bestehenden Kredit-\nzelobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im       nehmereinheiten sind zu begründen. 6 Auf dem vorletzten\nRahmen der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes hält.           Blatt der vorbereiteten Anzeige sind die Stückzahl und die\n(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer  Summe der in der vorbereiteten Anzeige angezeigten Kre-\nGroßkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.           dite aufzuführen. 7 Danach sind die Stückzahl der Einzel-","3432             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nanzeigen und die Summe aller einzeln angezeigten Kredite        Namen des Konsortialführers sowie den eigenen Anteil am\nanzugeben. 8Auf dem Schlußblatt ist eine Gesamtsumme            Gemeinschaftskredit.\naller gemeldeten Kredite, aufgegliedert nach den Spalten           (7) 1Werden bei einem Gemeinschaftskredit die Kredit-\ndes Vordrucks, zu bilden. 9 Das Schlußblatt der vorbereite-     mittel auch von den einzelnen beteiligten Instituten zur\nten Anzeige ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen; die         Verfügung gestellt oder ist bei einem Konsortial-Avalkredit\nUnterzeichnung der Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht      die Haftung des Konsortialführers gegenüber dem Gläubi-\nerforderlich.                                                   ger auf seinen Anteil an dem Kredit beschränkt, so zeigt\n(4) 1 Hat ein Institut zu einem Meldetermin keine vor-      jedes der beteiligten Institute den eigenen Anteil an. 2Bei\nbereitete Anzeige, aber mehr als eine Einzelanzeige einzu-      der Erstanzeige vermerkt der Konsortialführer in dem Feld\nreichen, so ist den Anzeigen, für gruppenangehörige             „Erläuterungen\" unter Nennung des Kreditgesamtbetrags\nUnternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG                 und der Konsorten, daß es sich um einen Gemeinschafts-\njeweils gesondert, eine Zusammenstellung beizufügen.            kredit handelt; die Konsorten geben in dem Feld „Erläute-\n2Die Zusammenstellung muß die Stückzahl der Anzeigen            rungen\" an, daß es sich um einen Gemeinschaftskredit\nund die Summe aller angezeigten Kredite enthalten, die          handelt, und vermerken dort außerdem den Kreditge-\nnach den Zeilen des Vordrucks aufzugliedern sind. 3 Sie ist     samtbetrag und den Namen des Konsortialführers.\nrechtsverbindlich zu unterzeichnen; die Unterzeichnung             (8) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne des\nder Einzelanzeigen ist in diesem Fall nicht erforderlich.       § 14 Abs. 1 Satz 2 KWG in Verbindung mit § 13b Abs. 2\n(5) 1 Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige      Satz 1 KWG an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind,\nInstitute in der Weise beteiligt sind, daß ein Institut den     gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.\nKredit gewährt und ein anderes Institut den Kredit durch\nGewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise\nsichert, hat                                                                              Abschnitt 4\n1. das kreditgebende Institut den Kredit je nach Art in                   Übergangs- und Schlußvorschriften\nFeldnummer 120 oder 130 sowie gegebenenfalls in der\nentsprechenden Darunter-Position des Vordrucks an-                                       § 51\nzuzeigen und in Satzart 7 die Kreditgeber-Nummer\nÜbergangsregelung\noder, wenn diese nicht bekannt ist, den Namen des\nanderen anzeigepflichtigen Instituts sowie die Höhe           (1) Kreditinstitute, die von der Übergangsregelung des\ndes gesicherten Betrags zu vermerken,                      § 64e Abs. 4 KWG Gebrauch machen, haben die Kredit-\n2. das den Kredit sichernde Institut die Gewährleistung,        bestimmungsverordnung vom 1. Februar 1996 (BGBI. 1\nAkzepthergabe oder sonstige Art der Sicherung in der       S. 146), geändert durch die Verordnung vom 2. Oktober\nFeldnummer 130 und in der entsprechenden Darunter-         1996 (BGBI. 1S. 1503), weiter anzuwenden.\nPosition des Vordrucks (Feldnummer 150 oder 160)              (2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhan-\nsowie in Satzart 6 des Vordrucks anzuzeigen.               delsbanken haben, solange sie im Sinne der Übergangs-\n2Zusätzlich ist in Satzart 6 die Kreditgeber-Nummer oder,       regelung des § 64e Abs. 3 Satz 3 bis 5 KWG den § 10 Abs. 1\nwenn diese nicht bekannt ist, der Name des anderen Insti-       bis 8 sowie die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b KWG nicht\ntuts zu vermerken. 3 Bei Bürgschaften, die durch Rück-          anwenden, keine Meldungen nach§ 14 Abs. 1 KWG ein-\nbürgschaften anderer Institute gesichert sind, ist ent-         zureichen.\nsprechend zu verfahren. 4 Satz 1 gilt entsprechend, so-                                       §52\nweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14\nAbs. 1 Satz 2 KWG bei Kreditgewährungen in der in Satz 1                                Aufhebung der\noder 2 genannten Weise beteiligt sind.                                        Kreditbestimmungsverordnung\n(6) 1 Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der        Die Kreditbestimmungsverordnung vom 1. Februar\nKonsortialführer, sofern nur er die Kreditmittel zur Verfü-     1996 (BGBI. 1S. 146), geändert durch die Verordnung vom\ngung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung       2. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1503), tritt außer Kraft.\nübernehmen, in Satzart 7 des Vordrucks die Konsorten mit\nihren Anteilen zu nennen. 2Dies gilt auch für Konsortial-                                    §53\nAvalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger\nInkrafttreten\nin voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. 3 Die\nanderen beteiligten Institute nennen in Satzart 6 den             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBerlin, den 29. Dezember 1997\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                                                                                   3433\nAnlage 1\nEinzelanzeige 1> nach                               §§ 13/13a KWG •                                           § 13bKWG                •                    § 14KWG           •\nAn die                                                                                                                                                      Berichtszeitraum\n1. Landeszentralbank                                                     Kreditgeber/ Übergeordnetes Unternehmen\nKreditgeber-/ Übergeord. Unternehmen - Nr.\n2. Deutsche Bundesbank                                                    Kreditgeber/ Nachgeordnetes Unternehmen\n- Evidenzzentrale -                                                                                                                        Kreditgeber-/ Nachgeord. Unternehmen - Nr.\nFrankfurt am Main\nKreditnehmer - Name/Firma (lt. Registereintragung)                                                    Identnummer (falls bekannt)                                            efllllt\nPLZ                             Wohnsil71Sitz\nGeburtsdatum                    Beruf oder Geschäftszweig\nKreditnehmereinheit gern.§ 19 Abs. 2 KWG 3)                                                           Identnwnmer (falls bekannt)\nErläuterungen: (z.B. Kapital- und Gesellschaftsverhältt_lisse; Begründung der Kreditnehmereinheit;                                                                Filial-Nr.   6)\nmeldepflichtige GbR-/Arge-/Gkto- Partner; Art der Stammdatenänderung)\n1An2aben zu den Krediten nach § 14 .KWG:                                             '         .. ,; .         \";\n°'\n,,\nletrl re ia Tsd DM oder Tsd EURO\nFeld-\nAm Meldestichtag in Anspruch genommene oder sonst geschuldete Betrlge                                                                                           Nr.\nSA l       Gesamtverschuldung des Kreditnehmers                                                                                                                  uo\ndavon·            Bilanzaktiva i. S d. § 19 Abs I Satz2 KWG                                                                                           120\naußerbilanzielle Geschäfte                                                                                                          130\ndarunter          Derivate i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz I KWG (Kreditäquivalenzbetrag)                                                                   140\nGewährleistungen für Derivate i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 KWG                                                                       150\nBürgschaften/Garantien und sonstige Gewährleistungen i. S. d. § 19 Abs. I Satz 3 Nr. 3 bis 5, 7, 9 und 12 KWG                       160\nLeasingford. i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG und Ford. aus dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen                       170\nRealkreditei. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 KWG                                                                                    180\nöffentlich verbürgte Kreditei. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KWG                                                                   190\nInterbankkredite i. S. d. § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG                                                                              200\nnachrichtlich:    Nominalbeträge der Derivate aus Bezugsfeld 140                                                                                      210\nKreditgeber-Nr.                                    Betrige                             Summe\nSA 6      7)                 - Bürgschaft/Garantie/Gewährleistung gegenüber                                            1Bezupreld ISO 1\n- (Aval-)KonsortialanteiVKonsortialfuhrung hat                                                                                      110\n1Bezupf'eld 160 1\nKreditgeber-Nr.                                   Beträge                              Summe\nSA 7      8)                 - gesichert durch Bürgschaft von                                                          1Bczuprclcl 150 1\n- (Aval-)Gemeinschaftskredit mit                                                                                                    110\n1Bezupre1c1 160 1\n1Ane:aben zu den Krediten nach &&U bis 13b KWG:                         ',             :: , . >y' ; ~~;'.\\(~~ ; ' :'     .'';.      ,;:                   ..      Betritrc in Tld DM llderTld EURO\nQuartalshöchststand 9)                                                                 am Meldestichtag\nAnzuzeie:ender Betrae:                     Anzurechnender Betra2                       Anzuzeie:endcr Betrae:             Anzurechnender Betrag\nAnlagebuch                             310                                        320                                          410                               420\nl Iandelsbuch     10)                  330                                        340                                          430                               440\ndarunter am Meldestichtag bestehende offene Kreditzusagen i. S. d. § 19 Abs. I Satz 3 Nr. 13 und 14 KWG                        510                               520\nSumme der bewerteten Sicherheiten .       II)                                     610                                        Einzelrisikovorsorge   II)          620\nRisikogruppe 12)          1 630                zuletzt eingruppiert am 13)        640                                         verminderte Großkreditobergrenze  14/15)        650        Ja    Nein\nAnrechnungserleichterungen gern. § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWG              15)                                                                                                660        Ja    Nein\nSachbearbeiter/-in                               Telefon-Nr.\nFußnoten siehe Ruckseite","3434              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nRockseite\nFußnoten:\n1)    Mit diesem Vordruck können in Bezug auf einen Kreditnehmer mehrere anzcigepflichtige Tatbestande gleichzeitig erfüllt werden. Hierzu ist es\nerforderlich, die entsprechenden Meldetatbestände anzukreuzen. Der Vordruck kann auch zur Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 13b Abs. J KWG\nverwendet werden, unabhängig davon, ob ein Unterschied zur Anzeige nach § 13 oder § 13a besteht. Im Falle der Identität genUgt das Ankreuzen in der\nKopfzeile. Andernfalls kann dieser Vordruck gesondert für die nach § 13b KWG zu meldenden Daten benutzt werden.\nDie Einzelheiten zum Ausfüllen dieser Anzeige sind im „Merkblatt für die Abgabe der Millionenkreditanzeigen nach§ 14 KWG\"\nund im „Merkblatt für Anzeigen gern. §§ 13, 13a und 13b KWG\" der Deutschen Bundesbank naher erläutert.\n2)    Für die Kreditnehmer ist hier die dreistellige SchlUsselnummer aus der jeweils aktuellen Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank\n\"Kundensystematik für die Bankenstatistik\" (Vordruck 10234) linksbUndig einzusetzen.\n3)    Bei Erstanzeige oder Veränderung ist eine BegrUndung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt).\n4)    Als Wahrungscode ist die „ISO-Code\"-Bezeichnung „DEM\" für DM oder „EUR\" für Euro anzugeben.\n5)    Die Einzelanzeigen sind fortlaufend zu numerieren.\n6)    Bei dem Feld \"Filial-Nr.\" handelt es sich um ein Service-Feld, das von Datentauschpartnern genutzt werden kann.\n7)    Satzart 6 ist nur auszufüllen, wenn der Kreditgeber als\n- Gewährleistender für derivative Geschäfte fungiert (einschließlich RUckbUrgschaften).\n- Konsorte eines (Aval-)Konsortialkredites (derivative Geschäfte) haftet.\nDie Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 150\" einzutragen.\n- Borge/Garant/Gewährleistender für übrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte fungiert (einschließlich RUckbUrgschaften).\n- Konsorte eines (Aval-)Konsortialkredites (Ubrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte) haftet.\nDie Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 160\" einzutragen.\nMehrere Geschäfte, die dasselbe Bezugsfeld und denselben Kreditgeber betreffen, sind zu einem Betrag zusammenzufassen.\n8)    Satzart 7 ist nur auszufüllen, wenn\n- Derivate i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz I KWG (einschließlich RUckbUrgschaften) verbUrgt sind.\n- die Konsorten dem Konsortialführer eines (Aval-)Konsortialkredites (derivative Geschäfte) haften.\nDie Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 150\" einzutragen.\n- übrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte (einschließlich Rockburgschaften) verbürgt sind.\n- die Konsorten dem Konsortialführer eines (Aval-)Konsortialkredites (Ubrige bilanzielle und/oder außerbilanzielle Geschäfte) haften.\nDie Beträge für vorstehende Geschäfte sind hinter „Bezugsfeld 160\" einzutragen.\nMehrere Geschäfte, die dasselbe Bezugsfeld und denselben Kreditgeber betreffen, sind zu einem Betrag zusammenzufassen.\n9)    Die Angaben im Feld „Quartalshöchststand\" sind nur bei Kreditnehmern auszufüllen, die keiner Kreditnehmereinheit angehören. Gehört\nder Kreditnehmer jedoch einer Kreditnehmereinheit an, sind diese Angaben nur auf der ,,Zusammenstellung der Kredite nach §§ l 3/l 3a KWG,\n§ 13b KWG an eine Kreditnehmereinheit gern.§ 19 Abs. 2 KWG\" in einer Summe anzugeben.\nDas Feld „Quartalshöchststand\" beinhaltet den Höchstsaldo des Kreditnehmers im Quartal. Dieser ist aufzugliedern in die Verschuldung\nim Anlage- und Handelsbuch.\n10)   Die Positionen des Handelsbuches sind von allen anzeigepflichtigen Unternehmen auszufüllen.\n11)   Bei den Feldern „Summe der bewerteten Sicherheiten\" und „Einzelrisikovorsorge\" ist der Stand zum Meldestichtag anzugeben.\nSicherheiten für nicht anzeigeptlichtige Tatbestande sind dabei nicht zu berUcksichtigen.\n12)  Die Risikogruppe ist entsprechend der in der PrUfBerV verwendeten Einstufungen wie folgt darzustellen: ,,Kredite ohne erkennbares Risiko\" = 1;\n,,Kredite mit erhöhten latenten Risiken\"= 2; ,,wertberichtigte Kredite\"= 3.\nAnzugeben ist hier die vom Institut selbst festgelegte Risikogruppeneinstufung.\n13)   Anzugeben ist das Datum der letzten ÜberprUfung der Zuordnung des Kreditnehmers zu einer bestimmten Risikogruppe in der Form TTMMJHJJ.\n14)   Anzugeben ist, ob die verminderten Großkreditgrenzen im Sinne des§ 13 Abs. 3 Satz 3 KWG und des§ 13a Abs. 4 Satz 3 KWG gelten.\n15)   Nicht Zutreffendes ist zu streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                                                                         3435\nAnlage2\nZusammenstellung '> der Kredite nach\n§§ 13/13a KWG                   •                               §13bKWG                   •\nan eine Kreditnehmereinheit gem. § 19 Abs. 2 KWG\nAn die                                                                                                                                              Berichtszeitraum\nLandeszentralbank                                               Kreditgeber/ Übergeordnetes Unternehmen\nKreditgeber-/ Übergeord. Unternehmen - Nr\n2 Deutsche Bundesbank                                              Kreditgeber/ Nachgeordnetes Unternehmen\n- Ev1dcnzzcn1rale -                                                                                                                Kreditgeber-/ Nachgeord. Unternehmen - Nr.\nFrankfurt am Main\nKrcdituelu11crc111hc11 gcm § 19 Abs. 2 KWG                                                ldentnummcr (falls bekannt)\nKreditnehmereinheit-Nr.\nErläutcnmgcn                                                                                                                          Währungscode  2)\nlfd. Nr. der Einzelanzeige  J)\n,.\n1Summen der Kredite nach l !U3 biJ 131f~G affi8ne Kftdltnehmn11heit:                                                                                     Betritt la Tsd DM Oftl' Tld Euro   1\nQuartalshöchststand   4)                                                   am Meldestichtag\nAnzuzeigender Betrag                   Anzurechnender Betral!              Anzuzeigender Betrag                    Anzurechnender ßetral!\nAnlagebuch                           310                                    320                                 410                                     420\nHandelsbuch       5)                 330                                    340                                 430                                     440\ndamntcr am Mcldeslichlag bestehende offene Kreditzusagen i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 13 wid 14 KWG          510                                     520\nSumme der bewerteten Sicherheiten      6)                                   610                                Einzelrisikovorsorge     6)              620\nRisikogruppe     7)        1 630            zuletzt eingruppiert am 8)      640                                V\\.'111l1nderte Großkreditobergrenze  9)            1 6~0 1 Ja       1 Nein 1\nAutlistung der Kreditnehmer, die der o. g. Kred1tnehmeremhe1t zugeordnet worden smd·                   10)\nSachbearbeiter/-in                            Telefon-Nr.\nFußnoten siehe Ruckseite","3436             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nRückseite\nFußnoten:\n1)    Dieser Vordruck ist immer dann auszufüllen, wenn ein Großkredit an eine Kreditnehmereinheit gewährt wurde und mindestens zwei Töchter\nanzuzeigen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Töchter dieser Kreditnehmereinheit in Einzelanzeige und/oder Sammelanzeige gemeldet\nworden sind. Der zutreffende Meldetatbestand ist anzukreuzen; die Einzelheiten zum Ausfüllen dieser Anzeige sind im „Merkblatt für Anzeigen\ngern. §§ 13, 13a und 13b KWG\" der Deutschen Bundesbank näher erläutert.\n2)    Als Währungscode ist die „ISO-Code\"-Bezeichnung „DEM\" für DM oder „EUR\" für Euro anzugeben.\n3)    Die Einzelanzeigen sind fortlaufend zu numerieren.\n4)    Das Feld „Quartalshöchststand\" beinhaltet den Höchstsaldo der Kreditnehmereinheit im Quartal. Dieser ist aufzugliedern in die Verschuldung im\nAnlage- und Handelsbuch.\n5)    Die Positionen des Handelsbuches sind von allen anzeigepflichtigen Unternehmen auszufüllen.\n6)    Bei den Feldern „Summe der bewerteten Sicherheiten\" und „Einzelrisikovorsorge\" ist der Stand zum Meldestichtag anzugeben. Dabei sind die Beträge\nfür die gesamte Kreditnehmereinheit zu berücksichtigen. Sicherheiten für nicht anzeigepflichtige Tatbestande sind dabei nicht zu berücksichtigen.\n7)    Die Risikogruppe ist entsprechend der in der PrüfBerV verwendeten Einstufungen wie folgt darzustellen: ,,Kredite ohne erkennbares Risiko\"   = 1;\n,.Kredite mit erhöhten latenten Risiken\"= 2; ,,wertberichtigte Kredite\"= 3.\nAnzugeben ist hier die vom Institut selbst festgelegte Risikogruppeneinstufung.\n8)    Anzugeben ist das Datum der letzten Überprüfung der Zuordnung des Kreditnehmers zu einer bestimmten Risikogruppe in der Form ITMMJHJJ.\n9)    Anzugeben ist, ob die verminderten Großkreditgrenzen im Sinne des§ 13 Abs. 3 Satz 3 KWG und des§ 13a Abs. 4 Satz 3 KWG gelten.\nNicht Zutreffendes ist zu streichen.\n10)   Fälle des§ 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWG sind gesondert kenntlich zu machen.","Anlage3\nAngaben zu den Handelsbuchpositionen gemäß § 1 Absatz 12 KWG                                                                                                      Nur für Vermerk der LZB\n,.__\nCD\nC:\n::::,\na.\nStand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ __                HA       (1)\n(IJ\nBanknummer _ _ _ _ _ _ __                 Prüfziffer                                 Name _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                              Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                             <O\n(1)\n(IJ\ns.\nN\nDie angegebenen Betrage lauten aufTsd D-Mark (DEM) oder Tsd Euro (EUR)[II](Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben)                                                            C'\"\n-                                           -        -                                                                                                                                                             ~\nc,_\nZinsbezogene Handelsbuchpositionen                                                                            Aktienkursbezogene Handelsbuchpositionen                                                                      D,)\nAktivische Ausrichtung     Passivische Ausrichtung                                                                    Aktivische Ausrichtung   Passivische Ausrichtung  :,-\n01                          02                                                                                         01                        02          (C\nD,)\n1. Aktien und Zertifikate, die Aktien vertreten oder                                                             ::::,\n1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente              410                                                             andere mit Aktien vergleichbare Wertnaoiere        510                                                      <O\n_..\n<.O\n2. Übernahmegarantien und -gewährleistungen          420                                                         2. Übernahmegarantien und -gewahrleistungen            520                                                       <.O\n--.J\n3. Wertpapierpensions- und                                                                                       3. Wertpapierpensions- und\nWertpapierdarlehensgeschafte                     430                                                             Wertpapierdarlehensgeschäfte                       530                                                       ~\n4. Lieferansprüche und -verpflichtungen aus                                                                      4. Lieferansprüche und -verpflichtungen aus\nTermingeschäften:                                                                                               Termingeschäften:                                                                                             ~\nFestgeschäfte (ohne Swap11;eschäfte)          440                                                                Festgeschäfte (ohne SwaDgeschäfte)              540                                                       CX)\n5D\nStillhalterpositionen aus Optionsgeschäften   450                                                                Stillhalterpositionen aus Optionsgeschäften     550                                                       D,)\nC:\n(IJ\nErworbene Optionsrechte                       460                                                                Erworbene Optionsrechte                         560                                                      <O\nCD\n<O\nSwapgeschäfte (ohne Swap-Optionen)            470                                                                Swapgeschäfte (ohne Swap-Optionen)              570                                                       CD\n5. Sonstige zinsbezogene                                                                                         5. Sonstige aktienkursbezogene                                                                                   C'\"\nCD\nHandelsbuchpositionen                            480                                                            Handelsbuchpositionen                               580                                                       ::::,\nN\nC:\nZwischensumme A                                      500                                                         Zwischensumme B                                        600                                                       CD\n0\n::::,\np                                                                                             ::::,\n--             -                                         -                                       IV.S                            d\nD,)\nWlihrungskursbezogene Handelsbuchpositionen               Aktivische Ausrichtung     Passivische Ausrichtung               Sonstige Handelsbuchpositionen                      Aktivische Ausrichtuni   Passivische Ausrichtung   3\n01                          02                                                                                        01                        02            ~\n1. Lieferansprüche und -verpflichtungen aus\nZwischensumme D                                                                                                 0\nTermingeschäften:                                 610                                                                                                              1800                                                        (1)\nFestgeschäfte (ohne SwaD2eschafte)                                                                                                                                                                                         N\n(1)\n3\nStillhalterpositionen aus Optionsgeschäften   620                                                          V. Gesamtsumme der bilanz- und au0erbilanzmä0igen Geschäfte                                                     C'\"\n~\n_..\nErworbene Optionsrechte                                                                                                                                                 Aktivische Ausrichtung   Passivische Ausrichtung\n630                                                                                                                                                                          <.O\n<.O\n01                         02             --.J\nSwapgeschäfte (ohne Swap-Optioncn)            640\n2. Sonstige währungskursbczogene                                                                                  Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanz-\nHandelsbuchoositioncn                             650                                                          mäßigen Geschäfte gern. ~ 21 GroMiKV                 900\nZwischeosumme C                                      700                                                                                                                                                                          ~.....","3438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nBekanntmachung\ndes Bundespräsidenten\nüber die Erteilung von Annahme- und Trage-\ngenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen\nVom 18. Dezember 1997\n1. Die nach§ 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und nach § 71\ndes Bundesbeamtengesetzes erforderliche Genehmigung zur Annahme von\nOrden und Ehrenzeichen wird in folgenden Fällen mit dem Zeitpunkt der Aus-\nhändigung der Auszeichnung erteilt:\na) für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nord-\natlantikvertrags-Organisation, der Westeuropäischen Union oder einem\nMitgliedstaat der Europäischen Union, des Europarates oder des Nord-\natlantikvertrages oder mit deren Genehmigung verliehen werden und\ndie in der Liste der Orden und Ehrenzeichen, für die eine Einzelannahme-\ngenehmigung nicht erforderlich ist, aufgeführt sind;\nb) für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches\nanläßlich von Staatsbesuchen verliehen werden;\nc) für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen\nder Gegenseitigkeit verliehen werden.\n2. Die Genehmigung, Orden und Ehrenzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a\nbis c, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehändigt\nworden sind, zu tragen, wird hiermit nach§ 5 des Gesetzes über Titel, Orden\nund Ehrenzeichen erteilt.\n3. Das Auswärtige Amt führt die in Nummer 1 Buchstabe a genannte Liste der\nOrden und Ehrenzeichen. Die Liste und ihre Änderungen werden durch das\nAuswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nnach Zustimmung durch das Bundespräsidialamt im Bundesanzeiger veröf-\nfentlicht. Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren ist die zu diesem\nZeitpunkt geltende Liste insgesamt zu veröffentlichen.\n4. Diese Bekanntmachung tritt am 19. Dezember 1997 in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von\nAnnahmegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom\n23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1174) außer Kraft.\nBerlin, den 18. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundesminister des Innern\nKant her\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997             3439\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.         vom)  lnkrafttretens\n16. 12.97    Verordnung über die Einfuhr von Pistazien mit Ursprung oder\nHerkunft aus dem Iran                                        14 973   (238   19. 12. 97)   20. 12.97\nneu: 2125-40-74\n8. 12.97    Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren)         15 069   (240   23. 12. 97)   29. 1. 98\n96-1-2-133\n19. 12.97    Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das\nInverkehrbringen bestimmter Fischereierzeugnisse aus China   15117    (241   24. 12. 97)   25. 12.97\n2125-40-67\n2. 12.97    Zweite V~rordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nNord zur Anderung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal 1\nund Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger\nFörde                                                        15 118   (241   24. 12. 97)    1. 1. 98\n9515-10-1-19\n2. 12.97    Dritt.~ Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord\nzur Anderung der Lotsverordnung Elbe                         15 118   (241   24. 12. 97)    1. 1. 98\n9515-10-1-20\n2. 12.97    Zweite Ve~~rdnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nNord zur Anderung der Lotsverordnung Wismar/Rostock/\nStralsund                                                    15 119   (241   24. 12. 97)    1. 1. 98\n9515-10-1-21","3440          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nBu ndesg esetzb I att\nTeil II\nNr. 51, ausgegeben am 30. Dezember 1997\nTag                                                                                   Inhalt                                                                                           Seite\n19. 12. 97   Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderungen vom 1. Oktober 1997 der Gemeinsamen Aus-\nführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung\nvon Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          2206\n6. 11. 97   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-peruanischen Investitionsförderungsvertrags . .                                                                            2212\n11. 11 . 97  Bekanntmachung der deutsch-bolivianischen Vereinbarung über die Förderung deutsch-bolivianischer\nSchulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2213\n11. 11. 97   Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                                         2215\n12. 11. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die inter-\nnationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2221\n14. 11. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung\nvon Opfern von Gewalttaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2221\n14. 11. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2222\n18. 11. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über\nNormen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von See-\nleuten ................................ .' . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             2222\n25. 11. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung\neines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2223\n27. 11. 97   Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des deutsch-kroatischen Abkommens\nüber die deutschen Kriegsgräber in der Republik Kroatien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       2223\n28. 11 . 97  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Internationale Kommission für\ndas Zivilstandswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2224\n1. 12. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2224\n2. 12. 97   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2225\n3. 12. 97   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-georgischen Abkommens über die Binnen-\nschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2226\n3. 12. 97    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-namibischen Investitionsförderungsvertrags                                                                                2227\nAbschlußhinweis                                                                                                                                                             2227\nPreis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5.60 DM zuzüglich 2.05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}