{"id":"bgbl1-1997-89-14","kind":"bgbl1","year":1997,"number":89,"date":"1997-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/89#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-89-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_89.pdf#page=51","order":14,"title":"Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Ergänzungsanzeigenverordnung - ErgAnzV)","law_date":"1997-12-29T00:00:00Z","page":3415,"pdf_page":51,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                3415\nVerordnung\nüber die Ergänzungsanzeige von\nFinanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken\nnach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Ergänzungsanzeigenverordnung - ErgAnzV)\nVom 29. Dezember 1997\nAuf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über das                                         §2\nKreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom                         Allgemeine Unterlagen\n22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518) neu gefaßt worden ist,\nin Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertragung der          Der Ergänzungsanzeige nach § 1 sind in der ihr entspre-\nBefugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das             chenden Zahl der Ausfertigungen folgende Unterlagen\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezem-         beizufügen:\nber 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bundes-              1. ein Geschäftsplan, aus dem die Art der Geschäfte,\naufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit              der organisatorische Aufbau und die internen Kontroll-\nder Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzen-               verfahren hervorgehen, und ein Organigramm, das ins-\nverbände der Institute:                                           besondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter\nerkennen läßt;\n2. beglaubigte Ablichtungen des Gesellschaftsvertrags\n§1\noder der Satzung, des Beschlusses über die Bestel-\nAllgemeine Angaben                            lung der Geschäftsleiter und der Geschäftsordnung für\ndie Geschäftsleitung;\nErgänzungsanzeigen nach § 64e Abs. 2 Satz 4 des\nGesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind dem Bundes-          3. bei bereits bilanzierenden Instituten die Jahres-\naufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt)             abschlüsse der letzen drei vollen Geschäftsjahre\nschriftlich in zweifacher Ausfertigung und der Hauptver-          (ist das Institut weniger als drei Jahre tätig, sind die\nwaltung der zuständigen Landeszentralbank in dreifacher           fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plan-\nAusfertigung einzureichen. Sie müssen folgende Angaben            gewinn- und Planverlustrechnungen zu ersetzen);\nenthalten:                                                        der Jahresabschluß für das Jahr 1997 ist mit dem\nBestätigungsvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer,\n1. Firma, Rechtsform, Sitz unter Angabe der Post-                 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidig-\nadresse, gegebenenfalls Verband, dem das Institut             ten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft\nangehört, und Geschäftszweck des Instituts;                   zu versehen;\n2. die Beschreibung der Geschäfte, die fortgeführt            4. bei bisher nicht bilanzierenden Instituten die Ein-\nwerden sollen;                                                nahmenüberschußrechnungen der letzen drei vollen\nGeschäftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre\n3. die Geschäftsleiter unter Angabe ihrer Wohnadresse             tätig, sind die fehlenden Unterlagen durch Planbilan-\nund die Zusammensetzung der sonstigen gesetzlichen            zen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen zu\nOrgane des Instituts;                                         ersetzen) sowie eine durch einen Wirtschaftsprüfer,\n4. die an dem Institut gehaltenen bedeutenden Betei-              eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidig-\nligungen (§ 1 Abs. 9 KWG) unter Angabe der Inhaber,           ten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft\nder Höhe und der Struktur dieser Beteiligungen;               mit dem Bestätigungsvermerk versehene Eröffnungs-\nbilanz für das Jahr 1998;\n5. die von dem Institut gehaltenen unmittelbaren Beteili-\n5. die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen\ngungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG unter Ver-\nsowie Muster der verwendeten Kundenverträge und\nwendung des Vordrucks der Anlage 4 zur Anzeigenver-\ndes Werbematerials;\nordnung;\n6. wesentliche Verträge mit Vertriebs- oder sonstigen\n6. die engen Verbindungen im Sinne des § 1 Abs. 1O                Kooperationspartnern.\nKWG unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 6\nzur Anzeigenverordnung;                                   Für die Ergänzungsanzeige gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, 3\nund 6 und § 8 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Anzeigenverordnung\n7. die inländischen Zweigstellen unter Angabe der Post-       entsprechend.\nadresse;\n§3\n8. die Zweigniederlassungen im Ausland unter Angabe\nder Postadresse und unter Beifügung einer Kopie der                       Finanzkommissionsgeschäft\nvon der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahme-           Anzeigepflichtige, die das Finanzkommissionsgeschäft\nstaates erteilten Zulassung;                              (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich\n9. den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr           zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 ein-\nunter Angabe der betroffenen Staaten und Beschrei-        zureichen:\nbung der Dienstleistung; soweit die grenzüberschrei-      1. eine Aufzählung der im eigenen Namen und für fremde\ntenden Dienstleistungen in einem Staat des Euro-               Rechnung gehandelten Finanzinstrumente im Sinne\npäischen Wirtschaftsraums erbracht werden, ist die            des§ 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung; verbriefte\nZulässigkeit dieser Tätigkeiten nachzuweisen.                 Finanzinstrumente sind gesondert zu kennzeichnen;","3416           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\n2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden-               1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des\nkreise;                                                       § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Rahmen\nder Verwaltung angeschafft oder veräußert werden;\n3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an\nAngaben darüber, ob Kundengelder bar oder unbar\nden Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/\nentgegengenommen werden;\nKunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder\nWertpapiere des Kunden entgegengenommen wer-              2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden-\nden.                                                          kreise, insbesondere die Angabe eventueller Min-\ndestdepotgrenzen;\n§4\n3. eine Aufzählung der Verwahrer der verwalteten Finanz-\nEmissionsgeschäft                             instrumente;\nAnzeigepflichtige, die das Emissionsgeschäft (§ 1          4. eine Beschreibung der Form der Verwahrung.\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu      Finanzportfolioverwalter, die auf eigene Rechnung han-\nden Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-         deln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Anga-\nreichen:                                                      ben zu machen.\n1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des\n§ 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im eigenen                                   §7\nNamen und für eigene Rechnung plaziert oder für die\ngleichartige Garantien übernommen werden;                                         Eigenhandel\n2. eine Beschreibung der angewandten Plazierungsver-             Anzeigepflichtige, die den Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a\nfahren einschließlich der Angabe der Märkte (Börse,       Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den\nNeuer Markt, Freiverkehr, OTC);                           Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-\nreichen:\n3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an\nden emittierten Finanzinstrumenten auf den Ge-            1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des\nschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar             § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Wege\noder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegen-             des Eigenhandels angeschafft und veräußert werden;\ngenommen werden.\n2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden-\nkreise;\n§5\n3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an\nAnlage- oder Abschlußvermittlung                      den verkauften Finanzinstrumenten auf den Ge-\nschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar\nAnzeigepflichtige, die die Anlage- oder Abschlußver-\noder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegen-\nmittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 oder 2 KWG) betreiben,\ngenommen werden.\nhaben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach\nden§§ 1 und 2 einzureichen:\n§8\n1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des\n§ 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im fremden                   Drittstaateneinlagenvermittlung\nNamen für fremde Rechnung angeschafft oder ver-\nAnzeigepflichtige, die Einlagen in Drittstaaten vermitteln\näußert werden oder deren Anschaffung oder Veräuße-\n(§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG), haben zusätzlich zu den\nrung vermittelt wird oder in denen Geschäfte nach-\nAngaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-\ngewiesen werden;\nreichen:\n2. eine Beschreibung der angesprochenen Kunden-\n1. eine Aufstellung der Unternehmen in Drittstaaten, an\nkreise;\nwelche die Einlagen vermittelt werden mit Angaben\n3. eine Beschreibung des Vermittlungsablaufes, insbe-             darüber, ob diese Unternehmen in ihrem Sitzland einer\nsondere auf welche Weise die Kunden geworben wer-             Solvenzaufsicht unterliegen, welche Behörde diese\nden und ob im Zuge der Vermittlung Gelder (bar oder           Aufsicht wahrnimmt und ob, durch wen und in welcher\nunbar) oder Finanzinstrumente des Kunden entgegen-            Höhe die Einlagen gesichert sind;\ngenommen werden und wie viele Vermittler in den\n2. eine Beschreibung des Vermittlungswegs mit Angaben\nAblauf eingeschaltet sind;\ndarüber, wie die Unternehmen die Einlagen entgegen-\n4. Name und Sitz des kontoführenden Instituts.                    nehmen und in den Besitz des Geldes kommen und ob\nder Vermittler selbst Bargeld entgegennimmt;\nAnlage- oder Abschlußvermittler, die auf eigene Rech-\nnung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 gefor-          3. die Angabe der Währung, in der die Einlage erbracht\nderten Angaben zu machen.                                         wird.\n§6                                                             §9\nFinanzportfolioverwaltung                                       Finanztransfergeschäft\nAnzeigepflichtige, welche die Finanzportfolioverwal-          Anzeigepflichtige, die das Finanztransfergeschäft (§ 1\ntung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) anbieten, haben           Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu\nzusätzlich zu den Angaben und 'Unterlagen nach den            den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-\n§§ 1 und 2 einzureichen:                                      reichen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997               3417\n1. eine Aufstellung der Unternehmen, für die Agentur-                                     §10\ntätigkeiten durchgeführt werden oder die im Rahmen                               Sortenhandel\nder Durchführung des Finanztransfergeschäftes einge-\nschaltet werden, unter Angabe ihres Status (Einlagen-         Anzeigepflichtige, die den Sortenhandel (§ 1 Abs. 1a\nkreditinstitut, Finanzinstitut, sonstiges Unternehmen)     Satz 2 Nr. 7 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den\nund ihrer Anschrift;                                       Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzu-\nreichen:\n2. eine Beschreibung des regelmäßigen Ablaufs des\nFinanztransfers samt seiner technischen Durchführung       1. eine Beschreibung des Kundenkreises mit Angabe des\nunter Angabe des genauen Transferwegs, getrennt                Anteils der Dauerkunden im Verhältnis zu Gelegen-\nnach Empfänger-/Auftraggeberseite; Art und Weise               heitskunden;\nder Durchführung des Clearings; bei körperlichem           2. eine Aufzählung der Unternehmen, die im Rahmen\nTransport von Bargeld die Vermögensschadenhaft-                der Durchführung des Sortenhandels eingeschaltet\npflichtdeckung und die verwendeten Kontroll- und               werden;\nSicherheitsverfahren;\n3. eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außer-\n3. eine Beschreibung des angesprochenen Kundenkrei-               halb des Sortenhandels mit Angabe ihres jeweiligen\nses mit Angabe des Anteils der Dauerkunden im Ver-             Umfangs.\nhältnis zu Gelegenheitskunden;\n§ 11\n4. eine Aufstellung sonstiger Geschäftstätigkeiten außer-                            Inkrafttreten\nhalb des Finanztransfergeschäftes mit Angabe ihres\njeweiligen Umfangs.                                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBerlin, den 29. Dezember 1997\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus"]}