{"id":"bgbl1-1997-89-13","kind":"bgbl1","year":1997,"number":89,"date":"1997-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/89#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-89-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_89.pdf#page=48","order":13,"title":"Verordnung über die Erstanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Erstanzeigenverordnung - ErstAnzV)","law_date":"1997-12-29T00:00:00Z","page":3412,"pdf_page":48,"num_pages":3,"content":["3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nVerordnung\nüber die Erstanzeige von Finanzdienst-\nleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken\nnach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Erstanzeigenverordnung - ErstAnzV)\nVom 29. Dezember 1997\nAuf Grund des§ 24 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, der durch\nArtikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2518) neu gefaßt\nworden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-\nwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bundesauf-\nsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank\nnach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:\n§1\nAnzeigen nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)\nsind bis zum 1. April 1998 nach dem Stand vom 31. Dezember 1997 mit dem\nVordruck „Anzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG (Finanzdienstleistungs-\ninstitute/Wertpapierhandelsbanken)\" (Anlage) dem Bundesaufsichtsamt für das\nKreditwesen in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zustän-\ndigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige\nsind Kopien der von den zuständigen Behörden erteilten Erlaubnisse und vorge-\nnommenen Bestellungen sowie aktuelle Registerauszüge in den für die Anzeige\nvorgesehenen Ausfertigungen beizufügen.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBerlin, den 29. Dezember 1997\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997                              3413\nAnlage\nAnzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG\n(Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken) 1)\nBundesaufsichtsamt                 An die Landeszentralbank:\nfür das Kreditwesen                                                                                       wird durch BAK/LZB ausgefüllt\nAnzeigepflichtiger2) - Name oder Firma                                                                    Kreditnehmereinheit-Nr.\nStraße und Haus-Nr.                                                                                       ldentnr. des Anzeigepflichti en\nPostleitzahl                       Wohnsitz oder Sitz3)                                                   BAK-Nr. des Anzeigepflichtigen\nGeburtsdatum                       Geburtsort           ggf. Geburtsname       Telefon- u. -fax-Nr. des Unternehmens      Orts-Nr.\nRegisterart            Register-Nr.\n•   Ein eingetragenes Gewerbe liegt vor:\nWeitere Angaben: 4)\nVom Anzeigenden nach dem Stand vom 31.12.1997 betriebene, ab dem 1.1.1998 erlaubnispflichtige Bankgeschäfte und Finanz-\ndienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 10, Abs. 1a Satz 2 KWG)Sl\n201     •    Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten gern. § 1 Abs. 11 KWG im eigenen Namen für fremde Rechnung\n(Finanzkommissionsgeschäft)6)\n202     •    Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien\n(Emissionsgeschäft)\n203     •    Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis\n(Anlagevermittlung)\n204     •    Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung)\n205     •    Verwaltung einzelner7l in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzport-\nfol ioverwaltung)\n206     •    Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel)8)\n207     •    Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaaten-\neinlagenvermittlung)\n208     •    Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft)\n209     •    Handel mit Sorten (Sortengeschäft)\n300     •    Die angekreuzten Bankgeschäfte/Finanzdienstleistungen werden fortgeführt9l\n400     •    Die angekreuzten Bankgeschäfte/Finanzdienstleistungen werden als Haupttätigkeit betrieben 10l\n500     •    Der Anzeigende ist befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder\nWertpapieren von Kunden zu verschaffen\n600     •    Der Anzeigende betreibt den Handel mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung 11 l\n700     •    Die Geschäfte in Finanzinstrumenten beschränken sich auf Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate, deren Preis von\ndem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt\n810     •    Kopie(n) bisher erteilter Er1aubnis(se) bzw. Bestellung{en) zuständiger Behörden sind beigefügt 12l\n820     •    Aktueller Registerauszug ist beigefügt\nOrt, Datum                                                                 Firma/Unterschrift\nSachbearbeiter/-in                    Telefon-Nr.\nDie Erlaubnis kann grundsätzlich nur dann nach § 64e Abs. 2 Satz 2 KWG als erteilt angesehen werden, wenn die\nAnzeige gemäß § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG mit den oben aufgeführten Angaben fristgerecht, d.h. Eingang beim Bundes-\naufsichtsamt für das Kreditwesen und bei der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Landeszentralbank - Haupt-\nverwaltung der Deutschen Bundesbank - spätestens am 1. April 1998, eingereicht wurde.","3414             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nFußnoten\n1) Für Unternehmen, die gemäß § 2 Abs. 6 KWG nicht als Finanzdienstleistungsinstitute gelten, besteht keine Anzeigepflicht.\n2) Bei natürlichen Personen:\nVor- und Zunamen, ggf. Geburtsname, Geburtstag und -ort, vollständige Anschrift, Firma.\nBei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften:\nFirma, Rechtsform, Sitz laut Registereintragung.\n3)  Bei natürlichen Personen mit Geschäfts- und Wohnanschrift:\nWohnanschrift (erster Wohnsitz).\n4)  Bei Juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften:\nNamen und Anschrift der Geschäftsleiter/persönlich haftenden Gesellschafter sowie ggf. Anschrift der Hauptverwaltung und\nausländischer Zweigstellen.\nAngaben auf gesondertem Blatt beifügen.\n5)  Die Kennziffer der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ist zu unterstreichen.\n6)  Soweit es sich bei den Finanzinstrumenten um Wertpapiere und deren Derivate handelt, war dies als Effektengeschäft bereits\nbisher erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Die Übergangsvorschrift des § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG gilt deshalb nur für das\nKommissionsgeschäft in Geldmarktinstrumenten, Devisen und Rechnungseinheiten sowie deren Derivaten und Derivaten, deren\nPreis von dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt.\n7)  Auch wenn in den Portfolios Vermögen verschiedener Kunden zusammengefaßt sind.\n8)  Handel in eigenem Namen für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere.\n9) Soweit nicht alle unter 201 bis 209 angekreuzten, ab dem 1. 1. 1998 erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen\nfortgeführt werden, auf gesondertem Blatt diejenigen Bankgeschäfte/Finanzdienstleistung~n aufführen, die fortgeführt werden.\n10)  Bei Ausübung als Nebentätigkeit sind nähere Angaben zur Geschäftstätigkeit insgesamt auf einem gesonderten Blatt zu machen.\n11 ) Handel in eigenem Namen für eigene Rechnung nicht als Dienstleistung für andere.\n12 ) Z.B. gemäß§ 7 Abs. 1 oder§ 30 Abs. 1 des Börsengesetzes bzw.§ 34c der Gewerbeordnung und/oder eine Bestätigung der\nzuständigen Behörde über den Beginn des Gewerbes (§ 15 Gewerbeordnung)."]}