{"id":"bgbl1-1997-89-11","kind":"bgbl1","year":1997,"number":89,"date":"1997-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/89#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-89-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_89.pdf#page=38","order":11,"title":"Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen durch Skontroführer nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Skontroführer-Monatsausweisverordnung - SkontroMonAwV)","law_date":"1997-12-29T00:00:00Z","page":3402,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["3402           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nVerordnung\nzur Einreichung von Monatsausweisen\ndurch Skontroführer nach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Skontroführer-Monatsausweisverordnung - SkontroMonAwV)\nVom 29. Dezember 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das            Aufgaben erforderlich ist, Anordnungen gegenüber den\nKreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes          Instituten über die Aufstellung und den Inhalt des Ver-\nvom 22. Oktober 1997 (BGBI. 1S. 2518) neu gefaßt worden       mögensstatus und der Erfolgsrechnung erlassen.\nist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung\nder Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom                                             §3\n19. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bun-\ndesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen                                Berichtszeitraum\nmit der Deutschen Bundesbank:\nBerichtszeitraum ist der Kalendermonat. Auf Antrag des\nInstituts kann das Bundesaufsichtsamt den Berichtszeit-\n§1                               raum auf ein Vierteljahr verlängern.\nAnwendungsbereich\nMonatsausweise nach dieser Verordnung sind von\n§4\nMaklergesellschaften im Sinne des Börsengesetzes,\nderen Mitglieder mit der Skontroführung betraut sind,                 Einreichungsweg und Einreichungstermin\nsowie von Skontroführern, die nicht Mitglied einer Makler-\ngesellschaft im Sinne des Börsengesetzes sind, einzu-           (1) Die Monatsausweise sind in vierfacher Ausfertigung\nreichen.                                                      der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank und\nin einfacher Ausfertigung an das Bundesaufsichtsamt\n§2                               jeweils nach dem Stand am Ende des Berichtszeitraums\nbis zum 15. des Folgemonats einzureichen.\nA~ und Umfang des Monatsausweises\n(2) Die Landeszentralbanken leiten die Monatsausweise\n(1) Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögens:.\nmit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt\nstatus auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und\nweiter.\neiner Erfolgsrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende\ndes letzten Geschäftsjahres umfaßt. Der Vermögenssta-\ntus und die Erfolgsrechnung müssen die in der Anlage                                       §5\ngenannten Angaben enthalten.\nInkrafttreten\n(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bun-\ndesaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung seiner          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBerlin, den 29. Dezember 1997\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997        3403\nAnlage\nAngaben zu Vermögensstatus und Erfolgsrechnung\n1. Angaben zum Vermögensstatus\nDer Vermögensstatus hat eine Zusammenstellung - nach dem jeweils maßgebenden handelsrechtlichen,Bilanzgliede-\nrungsschema - der Bestandskonten unter Einbeziehung des Saldos der Erfolgskonten sowie schwebender Verrechnun-\ngen zu den Berichtszeitraumsendständen zu enthalten.\nZu den jeweiligen Stichtagen ist der Wertpapierbestand im Anlage- und Umlaufvermögen auch zum jeweils aktuellen\nKurswert bewertet anzugeben.\nDie Posten des Umlaufvermögens sind zu den jeweiligen Stichtagen auch aktuell bewertet anzugeben.\n2. Angaben zur Erfolgsrechnung\nBei der Aufstellung der Erfolgsrechnung sind mindestens die folgenden Positionen unter Berücksichtigung der ange-\nführten Gliederungshinweise anzugeben:\nCourtage\nPersönlich erwirtschaftet\nPoolausgleich\nErtrag und Aufwand aus Eigenhandel\nWertpapiere (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nFutures (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nOptionen (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nDevisen (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nBestandsveränderungen Wertpapiere (zur bereinigten Ertragsermittlung)\nBestandsveränderungen Futures (zur bereinigten Ertragsermittlung)\nBestandsveränderungen Optionen (zur bereinigten Ertragsermittlung)\nBestandsveränderungen Devisen (zur bereinigten Ertragsermittlung)\nKursdifferenzen aus Aufgabegeschäften\npositive Kursdifferenzen\nnegative Kursdifferenzen\nZinsen und ähnliche Erträge\nZinsen und ähnliche Aufwendungen\nRohertrag\nSonstige betriebliche Erträge\nAllgemeiner Verwaltungsaufwand\ndarunter:\nPersonalaufwand\nandere Verwaltungsaufwendungen\nAbschreibungen und Wertberichtigungen\ndavon:\nAbschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen\nSonstige betriebliche Aufwendungen\nAußerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen (unsaldiert)\nSteuern\nErgebnis","3404           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\n3. Berechnung der Relation nach§ 10 Abs. 9 KWG*)\n1. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen                                                                 ... DM\n2. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle\nAnlagewerte und Sachanlagen                                                                       ... DM\nSumme von 1. und 2.                                                                                   ... DM\nEigenmittel laut Vermögensstatus                                                                      ... DM\nEigenmittel\nx 100 = Relation nach § 10 Abs. 9 KWG                                      ... %\nSumme von 1. und 2.\n(mindestens 25 %)\n*) Anwendbar nur auf Wertpapierhandelsunternehmen."]}