{"id":"bgbl1-1997-89-10","kind":"bgbl1","year":1997,"number":89,"date":"1997-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/89#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-89-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_89.pdf#page=35","order":10,"title":"Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Monatsausweisverordnung - MonAwV)","law_date":"1997-12-29T00:00:00Z","page":3399,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997              3399\nVerordnung\nzur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Monatsausweisverordnung - MonAwV}\nVom 29. Dezember 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das                                         §4\nKreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom\nFinanztransfergeschäft\n22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2518) neu gefaßt worden ist,\nin Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der         Institute, die das Finanztransfergeschäft selbst oder in\nBefugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das             Stellvertretung für einen anderen betreiben, haben neben\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. De-            dem Monatsausweis, nach Staaten geordnet, die Agen-\nzember 1997 (BGBI. 1 S. 3156) verordnet das Bundes-           turen anzugeben, mit denen sie im Berichtszeitraum die\naufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit          Finanztransferdienstleistungen abgewickelt haben. Die\nder Deutschen Bundesbank:                                     Angaben sind nach Firma, Sitz und Ort der Zweig-\nniederlassung, über die die Finanztransferdienstleistung\n§1                               abgewickelt worden ist, aufzugliedern.\nAnwendungsbereich\n§5\nDiese Verordnung gilt für alle Institute, soweit sie nicht                        Sortengeschäft\nin den Anwendungsbereich der Skontroführer-Monats-\nausweisverordnung fallen.                                        Institute, die das Sortengeschäft betreiben, haben\nneben dem Monatsausweis anzugeben\n§2                               1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des\nBerichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des\nArt und Umfang des Monatsausweises\nSortengeschäfts eingeschaltet haben;\n(1) Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögens-         2. den Kassenbestand, aufgegliedert nach den einzelnen\nstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichts-              Währungen, am letzten Kalendertag eines jeden\nzeitraums und einer Erfolgsrechnung, die den Zeitraum             Monats zum Geschäftsschluß während des Berichts-\nseit dem Ende des letzten Geschäijsjahres umfaßt. Der             zeitraums;\nVermögensstatus und die Erfolgsrechnung müssen min-\ndestens die in der Anlage genannten Angaben enthalten.        3. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem\nSchwellenwert des § 2 des Geldwäschegesetzes und\n(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen                 Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unter-\n(Bundesaufsichtsamt) kann, soweit dies zur Erfüllung              halb dieses Schwellenwertes.\nseiner Aufgaben erforderlich ist, Anordnungen gegenüber\nden Instituten über die Aufstellung und den Inhalt des\n§6\nVermögensstatus und der Erfolgsrechnung erlassen.\nAusnahmen\n§3                                  (1) Kreditinstitute, die zur monatlichen Bilanzstatistik\nDrittstaateneinlagenvermittlung                 nach § H3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\nmelden oder die nur Bankgeschäfte im Sinne des § 1\nInstitute, die in dem Berichtszeitraum Einlagen an         Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen\nUnternehmen mit Sitz in Staaten außerhalb des Europäi-        betreiben, sowie Kapitalanlagegesellschaften, Wert-\nschen Wirtschaftsraums vermittelt haben, haben neben          papiersammelbanken und Wohnungsgenossenschaften\ndem Monatsausweis, nach Staaten geordnet, Firma, Sitz         mit Spareinrichtung haben keinen Vermögensstatus und\nund Aufsichtsbehörde der Unternehmen anzugeben.               keine Erfolgsrechnung nach dieser Verordnung einzu-","3400          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nreichen. Sie haben die Angaben nach§ 4 und, sofern der       soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes-\nGold- und Sortenbestand des Instituts insgesamt den          aufsichtsamtes erforderlich ist.\nGegenwert von 250 000 Deutsche Mark übersteigt, nach\n§ 5 Nr. 2 einzureichen.                                                                  §8\n(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die über die Dritt-\nEinreichungsweg und Einreichungstermin\nstaateneinlagenvermittlung, das Finanztransfergeschäft\nund das Sortengeschäft hinaus keine nach dem Gesetz            Die Monatsausweise und Angaben nach den §§ 3\nüber das Kreditwesen erlaubnispflichtigen Geschäfte          bis 6 sind in dreifacher Ausfertigung der zuständigen\nbetreiben, haben nur die Angaben nach den §§ 5 bis 7 ein-    Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils nach dem\nzureichen.                                                   Stand des Berichtszeitraumendes bis zum 15. des\nFolgemonats einzureichen.\n§7\nBerichtszeitraum                                                    §9\nBerichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Das Bun-                          Inkrafttreten\ndesaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall\nden Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen,         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBerlin, den 29. Dezember 1997\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997  3401\nAnlage\nAngaben zu Vermögensstatus und Erfolgsrechnung\n1. Angaben zum Vermögensstatus\nDer Vermögensstatus hat eine Zusammenstellung der Bestandskonten unter Einbeziehung des Saldos der\nErfolgskonten sowie schwebender Verrechnungen zu den Berichtszeitraumsendständen zu enthalten.\n2. Angaben zur Erfolgsrechnung\nBei der Aufstellung der Erfolgsrechnung sind mindestens die folgenden Positionen unter Berücksichtigung der\nangeführten Gliederungshinweise anzugeben:\nProvisionserträge und -aufwendungen (unsaldiert)\nErtrag und Aufwand aus Eigenhandel\ndarunter:\nWertpapiere (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nFutures (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nOptionen (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nSonstige (Ertrag und Aufwand unsaldiert)\nKursdifferenzen aus Aufgabegeschäften\npositive Kursdifferenzen\nnegative Kursdifferenzen\nZinsen und ähnliche Erträge\nZinsen und ähnliche Aufwendungen\nSonstige betriebliche Erträge\nAllgemeiner Verwaltungsaufwand\ndarunter:\nPersonalaufwand\nandere Verwaltungsaufwendungen\nAbschreibungen und Wertberichtigungen\ndavon:\nAbschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen\nSonstige betriebliche Aufwendungen\nRohergebnis\nAußerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen (unsaldiert)\nSteuern\nErgebnis\n3. Berechnung der Relation nach§ 10 Abs. 9 KWG*)\n1. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen                                                                    DM\n2. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen                    DM\nSumme von 1. und 2.                                                                                      DM\nEigenmittel laut Vermögensstatus                                                                         DM\nEigenmittel\nx 100 = Relation nach § 10 Abs. 9 KWG                                          %\nSumme von 1. und 2.\n(mindestens 25%)\n•) Anwendbar nur auf Wertpapierhandelsunternehmen."]}