{"id":"bgbl1-1997-89-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":89,"date":"1997-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/89#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-89-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_89.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten (Telekom-Arbeitszeitverordnung - T-AZV)","law_date":"1997-12-18T00:00:00Z","page":3366,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["3366          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997\nVerordnung\nzur Regelung der Arbeitszeit für die\nbei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten\n(Telekom-Arbeitszeitverordnung - T-AZV)\nVom 18. Dezember 1997\nAuf Grund des§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonal-    Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese dienstags bis don-\nrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325,       nerstags fünf Stunden ausschließlich der Pausen nicht\n2353) verordnet das Bundesministerium für Post und           unterschreiten.\nTelekommunikation auf Vorschlag des Vorstands der\n(2) Ein Über- oder. Unterschreiten der regelmäßigen\nDeutschen Telekom AG und nach Anhörung der Bun-\nwöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb\ndesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche\neines Kalendermonats (Abrechnungszeitraum) auszuglei-\nBundespost:\nchen; der Abrechnungszeitraum kann bis auf zwölf Mona-\n§1                               te verlängert werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse\nes erfordern.\nAnwendung der Arbeitszeitverordnung\n(3) Ist ein voller Ausgleich innerhalb des Abrechnungs-\nFür die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten        zeitraums nicht möglich, darf ein Zeitguthaben bis zu\nBeamten gilt die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der    24 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum über-\nBekanntmachung vom 24. September 1974 (BGBI. 1               tragen werden. Der Ausgleich eines Zeitguthabens darf\nS. 2356), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung    bis zu zehn Stunden je Kalendermonat in der Kernarbeits-\nvom 16. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1957), in der jeweils      zeit vorgenommen werden, wenn betriebliche Belange\ngeltenden Fassung, soweit in§ 2 nichts anderes bestimmt      nicht entgegenstehen.\nist.\n§2                                                             §3\nEinteilung der regelmäßigen Arbeitszeit                                      Inkrafttreten\n(1) Wird den Beamten gestattet, Beginn und Ende der          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ntäglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Postarbeitszeitverordnung\nbestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche         vom 9. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2035) für die bei der\nArbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Wird eine      Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten außer Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1997\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}