{"id":"bgbl1-1997-88-9","kind":"bgbl1","year":1997,"number":88,"date":"1997-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-88-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_88.pdf#page=31","order":9,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern (Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz)","law_date":"1997-12-22T00:00:00Z","page":3251,"pdf_page":31,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3251\nGesetz\nzur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern\n(Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz)\nVom 22. Dezember 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  (2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisations-\neinheit bestimmt werden, welche\nArtikel 1                             1. Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet wer-\nden sollen,\nÄnderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes\n2. Ausgaben übertragbar sind und\nDas Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969\n(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 29 des          3. Ausgaben        und Verpflichtungsermächtigungen\nGesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), wird wie                jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig\nfolgt geändert:                                                       sind.\"\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                4. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1                            „Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen\nGesetzgebungsauftrag                       Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch\nGesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zuge-\nDie Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze        lassen ist.\"\nfür die Gesetzgebung des Bundes und der Länder.\nBund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht\nnach diesen Grundsätzen zu regeln.\"                       5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und Ver-\npflichtungsermächtigungen\" gestrichen. Nach den\nWorten „Darstellung der Einnahmen\" wird das\n2. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nKomma durch das Wort „und\" ersetzt.\n,,§6\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,             6. § 15 wird wie folgt geändert:\nKosten- und Leistungsrechnung\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts-\nplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und             „Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für\nSparsamkeit zu beachten.                                         übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirt-\nschaftliche und sparsame Verwendung fördert.\"\n(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind an-\ngemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzuführen.\n,,(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Ver-\n(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und             pflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig\nLeistungsrechnung eingeführt werden.\"                            oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn\nein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusam-\n3. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt:                            menhang besteht oder eine wirtschaftliche und\nsparsame Verwendung gefördert wird. Ausgaben\n,,§6a\nund Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nä-\nleistungsbezogene                             here Angabe des Verwendungszweckes veran-\nPlanaufstellung und -bewirtschaftung                    schlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt\n(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungs-               werden.\"\nermächtigungen können im Rahmen eines Systems\nder dezentralen Verantwortung .einer Organisations-       7. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenberech-\neinheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanz-          nungen\" durch das Wort „Kostenermittlungen\" er-\nverantwortung auf der Grundlage der Haushalts-               setzt.\nermächtigung auf die Organisationseinheiten über-\ntragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben.\n8. In § 22 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nVoraussetzung slnd geeignete Informations- und\ngefügt:\nSteuerungsinstrumente, mit denen insbesondere\nsichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Aus-         „Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch\ngabevolumen nicht überschritten wird. Art und                dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben\nUmfang der zu erbringenden Leistungen sind durch             Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgen-\nGesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.                   den Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.\"","3252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n9. § 32 wird wie folgt gefaßt:                                 17. In§ 4 Satz 2, §§ 5, 13 Abs. 1, §§ 21, 22 Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 2, 3 und 4 Satz 3, § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 24\n,,§32\nSatz 1, §§ 25, 27 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 29 Abs. 1\nZahlungen                             Satz 2, § 31 Abs. 3, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 1\nZahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen             Satz 2 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4,\nangenommen oder geleistet werden. Die Anordnung                 § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils\nder Zahlung muß durch das zuständige Ministerium                a) die Worte „Der für die Finanzen zuständige Mini-\noder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich               ster\" durch die Worte „Das für die Finanzen\noder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das für                zuständige Ministerium\",\ndie Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnah-\nmen zulassen.\"                                                  b) die Worte „der für die Finanzen zuständige Mini-\nster\" durch die Worte „das für die Finanzen\nzuständige Ministerium\",\n10. § 33 wird wie folgt gefaßt:\nc) die Worte „des für die Finanzen zuständigen Mini-\n,,§33                                  sters\" durch die Worte „des für die Finanzen\nBuchführung, Belegpflicht                         zuständigen Ministeriums\",\nÜber Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder           d) die Worte „dem für die Finanzen zuständigen Mini-\nsonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch                 ster\" durch die Worte „dem für die Finanzen\nzu führen. Das für die Finanzen zuständige Ministe-                 zuständigen Ministerium\",\nrium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geld-               e) die Worte „für die Finanzen zuständigen Minister\"\nforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge                     durch die Worte „für die Finanzen zuständigen\ndie Buchführung anordnen. Alle Buchungen sind zu                    Ministerien\",\nbelegen.\"\nf) die Worte „dem Bundesminister\" durch die Worte\n,,dem Bundesministerium\",\n11. Nach § 33 wird folgender§ 33a eingefügt:\ng) die Worte „den Bundesminister\" durch die Worte\n,,§33a\n,,das Bundesministerium\",\nBuchführung und Bilanzierung nach\nh) das Wort „Er\" durch das Wort „Es\",\nden Grundsätzen des Handelsgesetzbuches\ni) das Wort „er\" durch das Wort „es\",\nDie Buchführung kann zusätzlich nach            den\nGrundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung             und         j) das Wort „der\" durch das Wort „das\"\nBilanzierung in sinngemäßer Anwendung der           Vor-        ersetzt.\nschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen.          Die\n§§ 33 bis 41 bleiben unberührt.\"\nArtikel 2\n12. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Bundeshaushaltsordnung\n,,(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtun-\ngen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungs-             Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969\nvorgänge, für die nach § 33 Satz 2 die Buchführung          (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nangeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu       Gesetzes vom 2. Mai 1997 (BGBI. 1S. 656), wird wie folgt\nbuchen.\"                                                    geändert:\n13. § 37 wird wie folgt geändert:                                1. § 5 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „durch die\"                                            ,,§5\ndurch die Worte „auf der Grundlage der\" ersetzt.                       Allgemeine Verwaltungsvorschriften,\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                               vorläufige und endgültige Haushalts-\nund Wirtschaftsführung\n14. In § 52 Abs. 4 werden nach dem Wort „Krankenver-                    Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die-\nsicherung,\" die Worte „der sozialen Pflegeversiche-             sem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen\nrung,\" eingefügt.                                               Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt das Bun-\ndesministerium der Finanzen.\"\n15. § 56 wird wie folgt geändert:\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Vorprüfung\"\ndurch die Worte „gegenseitige Unterrichtung\"               a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.                                                                 ,,Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                             Kosten- und Leistungsrechnung\".\n,,(3) Sind für Prüfungen oder Erhebungen mehrere          b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nRechnungshöfe zuständig, so unterrichten sie sich               ,,(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind\ngegenseitig über Arbeitsplanung und Prüfungs-                 angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen\nergebnisse.\"                                                  durchzuführen. In geeigneten Fällen ist privaten\nAnbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob\n16. § 58 Abs. 3 wird gestrichen.                                        und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3253\nliehen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkei-            sowie über Geldforderungen des Bundes, die von\nten nicht ebenso gut oder besser erbringen kön-              Bundesbehörden verwaltet werden, ist nach Richt-\nnen (lnteressenbekundungsverfahren).\"                        linien des Bundesministeriums der Finanzen Buch zu\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                              führen. Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann\ndas Bundesministerium der Finanzen die Buch-\n,,(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und         führung anordnen.\"\nLeistungsrechnung einzuführen.\"\n11 . § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen,\n„Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen                   Geldforderungen sowie andere Bewirtschaftungsvor-\nEinnahmen beschränkt werden, soweit dies durch                    gänge, für die nach § 71 Abs. 1 Satz 3 die Buch-\nGesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zuge-                 führung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren\nlassen ist.\"                                                      getrennt zu buchen.\"\n4. In§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und Ver-        12. § 77 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\npflichtungsermächtigungen\" gestrichen. Nach den\nWorten „Darstellungen der Einnahmen\" wird das                     ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen,\nKomma durch das Wort „und\" ersetzt.                               daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewähr-\nleistet wird.\"\n5. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n13. Dem § 79 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für über-\ntragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche            ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann bestim-\nund sparsame Verwendung fördert.\"                                 men, daß die Bundeshauptkasse bei einer Bundes-\noberbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet\n6. § 20 wird wie folgt geändert:                                     wird.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n14. § 80 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Ver-\npflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „durch die\"\noder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn                 durch die Worte „auf der Grundlage der\" ersetzt.\nein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusam-                b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nmenhang besteht oder eine wirtschaftliche und\nsparsame Verwendung gefördert wird.\"                    15. § 91 Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ausgaben\"\ndie Worte „und Verpflichtungsermächtigungen\"            16. § 100 wird wie folgt gefaßt:\neingefügt.                                                                            ,,§ 100\n7. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenberech-                                    Prüfungsämter\nnungen\" durch das Wort „Kostenermittlungen\"                           Der Bundesrechnungshof kann zur Vorbereitung,\nersetzt.                                                          Unterstützung und Ergänzung seiner Prüfungstätig-\nkeit Prüfungsaufgaben durch Prüfungsämter, die sei-\n8. In § 38 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-               ner Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sind, wahr-\ngefügt:                                                           nehmen lassen. Diese führen die Prüfungsaufgaben in\n„Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch                  entsprechender Anwendung der für den Bundesrech-\nnungshof geltenden Bestimmungen nach den Wei-\ndann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben\nVerpflichtungen eingegangen werden, die im folgen-                sungen des Bundesrechnungshofes durch.\"\nden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.\"\n17. § 109 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n9. § 70 wird wie folgt gefaßt:                                         ,,(2) Die Rechnung und die Haushalts- und Wirt-\n,,§70                                 schaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen\nPerson des öffentlichen Rechts sind, unbeschadet\nZahlungen                                einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach\nZahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen               § 111, von durch Gesetz oder Satzung bestimmten\nangenommen oder geleistet werden. Die Anordnung                   Stellen zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die\nder Zahlung muß durch das zuständige Ministerium                  Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung\noder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich             des zuständigen Bundesministeriums im Einverneh-\noder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das                  men mit dem Bundesministerium der Finanzen und\nBundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen                     dem Bundesrechnungshof. Die Ergebnisse der Prü-\nzulassen.\"                                                        fung sind dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Er\nkann zulassen, daß die Prüfung beschränkt wird.\"\n10. § 71 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n18. § 111 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan\noder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge               „Die §§ 89 bis 100, 102 und 103 sind entsprechend\nBuch zu führen. Über eingegangene Verpflichtungen                 anzuwenden.\"","3254              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nArtikel3                           Nach§ 77a wird folgender§ 77b eingefügt:\nÄnderung des Bundesrechnungshofgesetzes                                               ,,§77b\nVorprüfung bei der Bundesanstalt für Arbeit\nDas Bundesrechnungshofgesetz vom 11 . Juli 1985\n(BGBI. 1 S. 1445), geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe g            (1) Von der Bundesanstalt für Arbeit sind vorzuprüfen\ndes Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918), wird wie        1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Lei-\nfolgt geändert:                                                      stung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,\n2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,\n1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n3. Verwahrungen und Vorschüsse und\na) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon\n4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaf-\nersetzt.\ntung zugewiesen sind.\nb) Folgende Nummer wird angefügt:\n(2) Die Vorprüfung obliegt dem Vorprüfungsamt der\n11 6. über den Aufgabenbereich der Prüfungsämter        Bundesanstalt für Arbeit. Die Bundesanstalt für Arbeit\n(§ 20a Abs. 2).\"                                  bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs-\nhof die Einrichtung des Vorprüfungsamtes.\n2. Nach § 20 wird eingefügt:                                        (3) Das Vorprüfungsamt ist eine besondere Dienststelle\n,,§20a                           der Bundesanstalt für Arbeit. Es ist der Hauptstelle nach-\ngeordnet; der Leiter des Vorprüfungsamtes untersteht\nPrüfungsämter                        unmittelbar dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit.\n(1) Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsämter               (4) Das Vorprüfungsamt unterliegt bei seiner Prüfungs-\neinrichten, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unter-      tätigkeit fachlich nur den Weisungen des Bundesrech-\nstellt sind.           ·                                    nungshofes.\n(2) Die Prüfungsämter führen die ihnen vom Bundes-          (5) Der Leiter des Vorprüfungsamtes wird im Einverneh-\nrechnungshof zugewiesenen Prüfungsaufgaben in ent-          men mit dem Bundesrechnungshof bestellt und abberu-\nsprechender Anwendung der für ihn geltenden Bestim-         fen, die Prüfungsbeamten werden durch den Leiter des\nmungen nach dessen Weisungen durch. Im Rahmen               Vorprüfungsamtes bestellt und abberufen.\nder ihnen übertragenen Prüfungsaufgaben haben sie              (6) Das Vorprüfungsamt legt dem Bundesrechnungshof\ngegenüber den geprüften Stellen dieselben Prüfungs-         das Ergebnis der Vorprüfung mit den erforderlichen Be-\nbefugnisse wie der Bundesrechnungshof. Das Nähere           scheinigungen und Erläuterungen vor.\nregelt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungs-\nhofes.                                                         (7) Der Bundesrechnungshof kann zulassen, daß die\nVorpr~fung beschränkt wird.\n(3) Der Bundesrechnungshof bestimmt den Sitz der\nPrüfungsämter.                                                 (8) Das Nähere regelt die Bundesanstalt für Arbeit im\nEinvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.\"\n(4) Die Beamten werden vom Präsidenten des Bun-\ndesrechnungshofes ernannt.\"                                    (5) § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), das durch Arti-\nkel 2 Abs. 30 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997\nArtikel4                           (BGBI. 1 S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefaßt:\nÄnderung anderer Vorschriften\n,,Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirt-\n(1) § 11 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Anstalt       schaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bun-\nSolidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBI. 1         deshaushaltsordnung.\"\nS. 694) wird aufgehoben.\n(6) § 27 Abs. 2 Satz 2 des Deutsche Bahn Gründungs-\n(2) § 3 Satz 2 des Raumfahrtaufgabenübertragungs-            gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386)\ngesetzes vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1014) wird wie folgt       wird aufgehoben.\ngefaßt:\n(7) In der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in\n,,Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94,       der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997\n95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung entspre-               (BGBI. 1S. 1065), das zuletzt durch Artikel 1 § 9 Abs. 1 des\nchend.\"                                                         Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3108) geän-\ndert worden ist, wird in der Bundesbesoldungsordnung B\n(3) § 9 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung       in der Besoldungsgruppe B 2 nach der Amtsbezeichnung\neiner Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung             „Direktor der Grenzschutzdirektion\" die Amtsbezeichnung\nvom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018, 2019) wird aufge-          ,,Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes\" eingefügt.\nhoben.\nArtikels\n(4) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame\nUmsetzung\nVorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezem-\nber 1976 (BGBI. 1S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3         Die Verpflichtung des Bundes und der Länder gemäß\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970),            § 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist bis zum 1. Januar\nwird wie folgt geändert:                                         2001 zu erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3255\nArtikel6                           Stadtbank Aktiengesellschaft auf die Berliner Stadtbank\nAktiengesellschaft übertragen werden sollten, sind mit\nÄnderung des Gesetzes                       Wirkung vom 1. Mai 1990 auf die Berliner Stadtbank\nüber die Staatsbank Berlin                    Aktiengesellschaft übergegangen.\nNach § 1 des Gesetzes über die Staatsbank Berlin vom          (3) Läßt sich nicht feststellen, daß eine Forderung der\n29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 504), das nach Anlage II      Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik\nKapitel IV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom      nach Absatz 1 auf die Deutsche Kreditbank Aktiengesell-\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes      schaft oder nach Absatz 2 auf die Berliner Stadtbank\nvom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1198) mit Ände-      Aktiengesellschaft übertragen werden oder bei der\nrungen fortgilt, wird folgender§ 1a eingefügt:                Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik\nverbleiben sollte, gilt die Forderung als zu den in den Ab-\n,,§ 1a                            sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten auf diejenige Ver-\n(1) Forderungen der Staatsbank der Deutschen Demo-         tragspartei übergegangen oder bei ihr verblieben, die\nkratischen Republik, die nach dem Beschluß des Minister-      nach diesen Zeitpunkten die Rechte aus der Forderung\nrates Nr. 17/15/90 vom 8. März 1990 in Verbindung mit         geltend gemacht hat.\ndem notariellen Einbringungsvertrag vom 21. Juni 1990            (4) Stand die Forderung einem anderen Gläubiger zu,\nzwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen          kann dieser deren Übertragung nach den Vorschriften\nRepublik und der im Handelsregister des Amtsgerichts          über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-\nCharlottenburg unter HRB 34165 eingetragenen Deut-            rung verlangen.\nschen Kreditbank Aktiengesellschaft auf die Deutsche\n(5) Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwen-\nKreditbank Aktiengesellschaft übertragen werden sollten,\nden, soweit über den Übergang der Forderung vor dem\nsind mit Wirkung vom 1. April 1990 auf die Deutsche\n1. Januar 1998 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder\nKreditbank Aktiengesellschaft übergegangen.\neine wirksame Vereinbarung mit dem Schuldner ge-\n(2) Forderungen der Staatsbank der Deutschen Demo-         schlossen worden ist.\"\nkratischen Republik, die nach dem Beschluß des Minister-\nrates Nr. 17/15/90 vom 8. März 1990 in Verbindung mit\ndem notariellen Einbringungsvertrag vom 25. Juni 1990                                    Artikel 7\nzwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen\nInkrafttreten\nRepublik und der im Handelsregister des Amtsgerichts\nCharlottenburg unter HRB 34188 eingetragenen Berliner            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}