{"id":"bgbl1-1997-88-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":88,"date":"1997-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-88-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_88.pdf#page=4","order":7,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG)","law_date":"1997-12-22T00:00:00Z","page":3224,"pdf_page":4,"num_pages":18,"content":["3224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nGesetz\nzur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts\n(Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG)\nVom 22. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            4. Nach § 796 werden folgende §§ 796a bis 796c ein-\ngefügt:\nArtikel 1                                                       ,,§ 796a\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                           (1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Voll-\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt              macht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlos-\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-            sener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für voll-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des            streckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der\nGesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 3039), wird              sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der\nwie folgt gefaßt:                                                  Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustande-\nkommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei\ndem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlus-\n1. § 36 wird wie folgt geändert:\nses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                   Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den\n,,(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche          Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum\nGericht der Bundesgerichtshof, so wird das zu-             betrifft.\nständige Gericht durch das Oberlandesgericht be-              (3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn\nstimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache          der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung\nbefaßte Gericht gehört.                                    gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.\n(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestim-\nmung des zuständigen Gerichts in einer Rechts-                                       §796b\nfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlan-             (1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a\ndesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abwei-             Abs. 1 ist das Gericht als Prozeßgericht zuständig, das\nchen, so hat es die Sache ,unter Begründung seiner         für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstrek-\nRechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzu-              kenden Anspruchs zuständig wäre.\nlegen. In diesem Fall entscheidet der Bundes-\ngerichtshof.\"                                                 (2) Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann\nohne mündliche Verhandlung entschieden werden; vor\nder Entscheidung ist der Gegner zu hören. Die Ent-\n2. § 794 Abs. 1 Nr. 4a wird wie folgt geändert:\nscheidung ergeht durch Beschluß. Eine Anfechtung\n,,4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für voll-         findet nicht statt.\nstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen\nrechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar                                   §796c\nerklärt sind;\".\n(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich\nferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk\n3. Nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a wird folgende Nummer 4b\neines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in\neingefügt:                                                     Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt\n,,4b. aus Beschlüssen nach§ 796b oder§ 796c;\".                 werden. Die§§ 796a und 796b gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3225\n(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist                               § 1028\ndies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar\nEmpfang schriftlicher\nkann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei\nMitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt\ndem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht ange-\nfochten werden.\"                                                  (1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Ent-\ngegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten,\n5. § 797 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:                            sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,\nschriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen,\n,,(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 2          an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch\nbis 5 entsprechend anzuwenden.\"                                Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere\nWeise, welche den Zugang an der letztbekannten\n6. § 798 wird wie folgt gefaßt:                                   Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbe-\n,,§798                             kannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten\nbelegt, dort hätten empfangen werden können.\nAus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht\nauf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794            (2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Ver-\nAbs. 1 Nr. 2a und § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den            fahren nicht anzuwenden.\nnach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden\ndarf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der                                 zweiter Abschnitt\nSchuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt\nist.\"                                                                             Schiedsvereinbarung\n§ 1029\n7. Das Zehnte Buch wird wie folgt gefaßt:\n„Zehntes Buch                                              Begriffsbestimmung\nSchiedsrichterliches Verfahren                     (1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der\nParteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen\nErster Abschnitt                         ihnen in bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis\nvertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden\nAllgemeine Vorschriften\nsind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch\n§ 1025                             ein Schiedsgericht zu unterwerfen.\nAnwendungsbereich                             (2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer\nselbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in\n(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwen-\nForm einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel)\nden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens\ngeschlossen werden.\nim Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.\n(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050                                       § 1030\nsind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des\nSchiedsfähigkeit\nschiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt.\n(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Ver-             (1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann\nfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen            Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine\nGerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035,            Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche\n1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben              Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die\nzuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen            Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des\nSitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch-           Streites einen Vergleich zu schließen.\nland hat.                                                         (2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitig-\n(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung auslän-          keiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über\ndischer Schiedssprüche gelten die§§ 1061 bis 1065.             Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt\nnicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 556a\n§ 1026                             Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art\nhandelt.\nUmfang gerichtlicher Tätigkeit\nEin Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 ge-           (3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses\nregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit              Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrich-\ndieses Buch es vorsieht.                                       terlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten\nVoraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben\n§ 1027                             unberührt.\nVerlust des Rügerechts                                                 § 1031\nIst einer Bestimmung dieses Buches, von der die\nForm der Schiedsvereinbarung\nParteien abweichen können, oder einem vereinbarten\nErfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht             (1) Die Schiedsvereinbarung muß entweder in einem\nentsprochen worden, so kann eine Partei, die den               von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in\nMangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür           zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien,\nvorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr gel-         Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichten-\ntend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Man-         übermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung\ngel nicht bekannt war.                                         sicherstellen, enthalten sein.","3226              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt,                             Dritter Abschnitt\nwenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen                                Bildung des Schiedsgerichts\nPartei der anderen Partei oder von einem Dritten bei-\nden Parteien übermittelten Schriftstück enthalten ist                                         § 1034\nund der Inhalt des Schriftstücks im Fall eines nicht\nZusammensetzung des Schiedsgerichts\nrechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrs-\nsitte als Vertragsinhalt angesehen wird.                              (1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrich-\nter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist\n(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absat-              die Zahl der Schiedsrichter drei.\nzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Schrift-\nstück Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so                       (2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der\nbegründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die                 Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Über-\nBezugnahme dergestalt ist, daß sie diese Klausel zu               gewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann\neinem Bestandteil des Vertrages macht.                            diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die\nSchiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernen-\n(4) Eine Schiedsvereinbarung wird auch durch die             nung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu\nBegebung eines Konnossements begründet, in dem                    bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von\nausdrücklich auf die in einem Chartervertrag enthalte-            zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammenset-\nne Schiedsklausel Bezug genommen wird.                            zung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu\n(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbrau-             stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.\ncher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien                                           § 1035\neigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein.\nAndere Vereinbarungen als solche, die sich auf das                                 Bestellung der Schiedsrichter\nschiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die                       (1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung\nUrkunde nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller          des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter verein-\nBeurkundung. Verbraucher ist eine natürliche Person,              baren.\ndie bei dem Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit\nist, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerb-                   (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart\nlichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit             haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestel-\nzugerechnet werden kann.                                           lung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die\nandere Partei die Mitteilung über die Bestellung emp-\n(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung           fangen hat.\nauf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Haupt-\n(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die\nsache geheilt.\nBestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschieds-\nrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung\n§ 1032                               nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das\nGericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit\nSchiedsvereinbarung und Klage vor Gericht\ndrei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schieds-\n(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegen-         richter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den drit-\nheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsverein-                 ten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schieds-\nbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig           gerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter\nabzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der               nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer ent-\nmündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei                sprechenden Aufforderung durch die andere Partei\ndenn, das Gericht stellt fest, daß die Schiedsverein-             bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter\nbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.                nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über\nden dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schieds-\n(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schieds-            richter auf Antag einer Partei durch das Gericht zu\ngerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder\nbestellen.\nUnzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens\ngestellt werden.                                                       (4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestel-\nlung vereinbart und handelt eine Partei nicht entspre-\n(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2         chend diesem Verfahren oder können die Parteien oder\nanhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren                  die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend\ngleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein             diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter\nSchiedsspruch ergehen.                                             eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe\nnicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung\n§ 1033                                der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das\nvereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der\nSchiedsvereinbarung                          Bestellung nichts anderes vorsieht.\nund einstweilige gerichtliche Maßnahmen\n(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schieds-\nEine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, daß             richters alle nach der Parteivereinbarung für den\nein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichter-               Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu\nlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläu-            berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung\nfige oder sichernde Maßnahme in bezug auf den Streit-              zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und\ngegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens an-                unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der\nordnet.                                                           Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines drit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3227\nten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweck-           über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Par-\nmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit            tei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung\neiner anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der          des Amtes beantragen.\nParteien in Erwägung zu ziehen.                                  (2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absat-\nzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine\n§ 1036\nPartei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so\nAblehnung eines Schiedsrichters                  bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1\n(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetra-        oder§ 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.\ngen wird, hat alle Umstände offenzulegen, die Zweifel\n§ 1039\nan ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken\nkönnen. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestel-                 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters\nlung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens            (1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den\nverpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüg-          §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt\nlich offenzulegen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher       aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung\nmitgeteilt hat.                                               seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist\n(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden,          ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung\nwenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an           erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu\nseiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkom-           ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.\nmen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien               (2) Die Parteien können eine abweichende Verein-\nvereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei       barung treffen.\nkann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an\ndessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen                              Vierter Abschnitt\nablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt\ngeworden sind.                                                            Zuständigkeit des Schiedsgerichts\n§ 1037                                                         § 1040\nAblehnungsverfahren                                     Befugnis des Schiedsgerichts zur\nEntscheidung über die eigene Zuständigkeit\n(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3\nein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters            (1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zustän-\nvereinbaren.                                                  digkeit und im Zusammenhang hiermit über das Beste-\nhen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ent-\n(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei,     scheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von\ndie einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von         den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Ver-\nzwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des              einbarung zu behandeln.\nSchiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des\n§ 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schieds-                 (2) Di-e Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsge-\ngericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen.          richts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzu-\nTritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt            bringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine\nnicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ableh-         Partei nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie einen\nnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über         Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines\ndie Ablehnung.                                                Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das\nSchiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu\n(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien\nerheben, sobald die Angelegenheit, von der dies\nvereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vor-\nbehauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur\ngesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnen-\nErörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden\nde Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der\nFällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die\nEntscheidung, mit der die Ablehnung verweigert\nVerspätung genügend entschuldigt.\nwurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entschei-\ndung über die Ablehnung beantragen; die Parteien                 (3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so\nkönnen eine andere Frist vereinbaren. Während ein             entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der\nsolcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht          Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann\neinschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das            jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher\nschiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen            Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entschei-\nSchiedsspruch erlassen.                                       dung beantragen. Während ein solcher Antrag anhän-\ngig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichter-\n.§ 1038                              liche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch\nUntätigkeit oder                         erlassen.\nUnmöglichkeit der Aufgabenerfüllung\n§ 1041\n(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich\nMaßnahmen des\naußerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt\neinstweiligen Rechtsschutzes\ner aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemes-\nsener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er               (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so\nzurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung sei-        kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläu-\nnes Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von           fige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in\nseinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien         bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält.","3228           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nDas Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusam-                                      § 1044\nmenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene                         Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens\nSicherheit verlangen.\nHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, so\n(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Voll-     beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine\nziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen,                 bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der\nsofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des             Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schieds-\neinstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht bean-           gericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muß\ntragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend             die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streit-\nfassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme not-            gegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsver-\nwendig ist.                                                    einbarung enthalten.\n(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluß nach                                   § 1045\nAbsatz 2 aufheben oder ändern.\nVerfahrenssprache\n(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme\n(1) Die Parteien können die Sprache oder die Spra-\nnach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so\nchen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwen-\nist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, ver-\nden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung,\npflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzten, der\nso bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Die Verein-\nihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch\nbarung der Parteien oder die Bestimmung des\nentsteht, daß er Sicherheit leistet, um die Vollziehung\nSchiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorge-\nabzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen                    sehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei,\nschiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht wer-            mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige\nden.                                                           Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schieds-\ngerichts maßgebend.\nFünfter Abschnitt                           (2) Das Schiedsgericht kann anordnen, daß schrift-\nDurchführung des                          liche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Spra-\nschiedsrichterlichen Verfahrens                 che oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwi-\nschen den Parteien vereinbart oder vom Schieds-\n§ 1042                              gericht bestimmt worden sind.\nAllgemeine Verfahrensregeln                                              § 1046\n(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder                         Klage und Klagebeantwortung\nPartei ist rechtliches Gehör zu gewähren.                        (1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder\n(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht        vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger\nausgeschlossen werden.                                        seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser\nAnspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu\n(3) Im übrigen können die Parteien vorbehaltlich der      Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle\nzwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren           ihnen erheblich erscheinenden Schriftstücke vorlegen\nselbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrich-            oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich\nterliche Verfahrensordnung regeln.                            bedienen wollen.\n(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vor-          (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so\nliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden          kann jede Partei im laufe des schiedsrichterlichen Ver-\ndie Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem           fahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidi-\nErmessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berech-             gungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das\ntigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu           Schiedsgericht läßt dies wegen Verspätung, die nicht\nentscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis             genügend entschuldigt wird, nicht zu.\nfrei zu würdigen.                                                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage\nentsprechend.\n§ 1043\n§ 1047\nOrt des schiedsrichterlichen Verfahrens                              Mündliche Verhandlung\n(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den                        und schriftliches Verfahren\nOrt des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt            (1) Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien\neine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schieds-        entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhan-\nrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt.         delt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grund-\nDabei sind die Umstände des Falles einschließlich der         lage von Schriftstücken und anderen Unterlagen\nEignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.       durchzuführen ist. Haben die Parteien die mündliche\n(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so      Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schieds-\nkann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1             gericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten\nan jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer              Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine\nmündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeu-               Partei es beantragt.\ngen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung            (2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und\nzwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von             jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu\nSachen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zu-            Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis\nsammentreten.                                                 zu setzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3229\n(3) Alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstigen         richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschrif-\nMitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei         ten. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer\nvorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten           gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fra-\nund andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das        gen zu stellen.\nSchiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kan,n,\nsind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.                                      Sechster Abschnitt\n§ 1048                                                  Schiedsspruch und\nBeendigung des Verfahrens\nSäumnis einer Partei\n(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046                                   § 1051\nAbs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht                                Anwendbares Recht\ndas Verfahren.\n(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Über-\n(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046        einstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entschei-\nAbs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht            den, die von den Parteien als auf den Inhalt des\ndas Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als           Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die\nZugeständnis der Behauptungen des Klägers zu be-              Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung\nhandeln.                                                      eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht\n(3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Ver-      ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als\nunmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften die-\nhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgeleg-\nses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu ver-\nten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, so\nstehen.\nkann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und\nden Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnis-               (2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechts-\nsen erlassen.                                                 vorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht\ndas Recht des Staates anzuwenden, mit dem der\n(4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des\nGegen~tand des Verfahrens die engsten Verbindungen\nSchiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie\naufweist.\naußer Betracht. Im übrigen können die Parteien über\ndie Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.                (3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit\nzu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich\n§ 1049                             dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur\nVom Schiedsgericht                        Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.\nbestellter Sachverständiger                      (4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Überein-\nstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu\n(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so\nentscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche\nkann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachver-\nzu berücksichtigen.\nständige zur Erstattung eines Gutachtens über\nbestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen                                        § 1052\nbestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem\nSachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu                                   Entscheidung durch\nerteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Schrift-                     ein Schiedsrichterkollegium\nstücke oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder              (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so\nzugänglich zu machen.                                         ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem\n(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so       Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts\nhat der Sachverständige, wenn eine Partei dies bean-          mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.\ntragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält,          (2) Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an\nnach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen          einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter\nGutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzu-            ohne ihn entscheiden, sofern die Parteiennichtsande-\nnehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien dem           res vereinbart haben. Die Absicht, ohne den verwei-\nSachverständigen Fragen stellen und eigene Sachver-           gernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzu-\nständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.            stimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei ande-\n(3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachver-         ren Entscheidungen sind die Parteien von der Abstim-\nständigen sind die§§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entspre-         mungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu set-\nchend anzuwenden.                                             zen.\n(3) Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsit-\n§ 1050                             zende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Par-\nGerichtliche Unterstützung                    teien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts\nbei der Beweisaufnahme und                     ihn dazu ermächtigt haben.\nsonstige richterliche Handlungen\n§ 1053\nDas Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustim-\nmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstüt-                                   Vergleich\nzung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme son-               (1) Vergleichen sich die Parteien während des\nstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schieds-        schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit,\ngericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erle-       so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf\ndigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält,     Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form\nnach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige          eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest,","3230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nsofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffent-            b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, daß der\nliche Ordnung (ordre public) verstößt.                                  Beklagte dem widerspricht und das Schiedsge-\nricht ein berechtigtes Interesse des Beklagten\n(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist\nan der endgültigen Beilegung der Streitigkeit\ngemäß§ 1054 zu erlassen und muß angeben, daß es\nanerkennt; oder\nsich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher\nSchiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere             2. die Parteien die Beendigung des Verfahrensverein-\nSchiedsspruch zur Sache.                                             baren; oder\n(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine no-         3. die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz\ntarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem                 Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter\nSchiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die                    betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus\nAufnahme der Erklärungen der Parteien in den                         einem anderen Grund unmöglich geworden ist.\nSchiedsspruch ersetzt.\n(3) Vorbehaltlich des§ 1057 Abs. 2 und der§§ 1058,\n(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schieds-\n1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit\nspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem\nder Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.\nNotar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach§ 1062\nAbs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen\n§ 1057\nGerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der\nNotar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die                           Entscheidung über die Kosten\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorlie-\ngen.                                                               (1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart\nhaben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch\n§ 1054                              darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Par-\nteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens\nForm und Inhalt des Schiedsspruchs\neinschließlich der den Parteien erwachsenen und zur\n(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und       zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen\ndurch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu             Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das\nunterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit           Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter\nmehr als einem Schiedsrichter genügen die Unter-                Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, ins-\nschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schieds-            besondere des Ausgangs des Verfahrens.\ngerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unter-\n(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Ver-\nschrift angegeben wird.\nfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch dar-\n(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn,        über zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien\ndie Parteien haben vereinbart, daß keine Begründung             diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten\ngegeben werden muß, oder es handelt sich um einen               unterblieben oder erst nach Beendigung des schieds-\nSchiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des            richterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in\n§ 1053.                                                         einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.\n(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlas-\nsen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort                                       § 1058\ndes schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der\nBerichtigung, Auslegung\nSchiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort\nund Ergänzung des Schiedsspruchs\nerlassen.\n(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern               (1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantra-\ngen,\nunterschriebener Schiedsspruch zu übersenden.\n1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler\n§ 1055                                   ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;\nWirkungen des Schiedsspruchs\n2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;\nDer Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wir-\nkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.            3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche\nAnsprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen\n§ 1056                                   Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch\naber nicht behandelt worden sind.\nBeendigung des\nschiedsrichterlichen Verfahrens                     (2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart\nhaben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach\n(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem\nEmpfang des Schiedsspruchs zu stellen.\nendgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluß\ndes Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.                         (3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung\n(2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluß die           oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines\nBeendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest,            Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs\nwenn                                                            innerhalb von zwei Monaten entscheiden.\n1. der Kläger                                                      (4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das\nSchiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.\na) es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs.\neinzureichen und kein Fall des§ 1048 Abs. 4 vor-           (5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder\nliegt, oder                                            Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrga~g 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997              3231\nSiebter Abschnitt                         Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei\nRechtsbehelf gegen den Schiedsspruch                  unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an\ndas Schiedsgericht zurückverweisen.\n§ 1059                                  (5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zwei-\nAufhebungsantrag                          fel zur Folge, daß wegen des Streitgegenstandes die\nSchiedsvereinbarung wiederauflebt.\n(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag\nauf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3\ngestellt werden.                                                                    Achter Abschnitt\n(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,                      Voraussetzungen der Anerkennung\n1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht,                      und Vollstreckung von Schiedssprüchen\ndaß\n§ 1060\na) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung\nnach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben,                             Inländische Schiedssprüche\nnach dem Recht, das für sie persönlich maßge-\n(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der\nbend ist, hierzu nicht fähig war, oder daß die\nSchiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.\nSchiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die\nParteien sie unterstellt haben oder, falls die            (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter\nParteien hierüber nichts bestimmt haben, nach          Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn\ndeutschem Recht ungültig ist oder                      einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungs-\nb) er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder        gründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu\nvon dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht           berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung\ngehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder daß        des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie\ner aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder        gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewie-\nVerteidigungsmittel nicht hat geltend machen           sen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1\nkönnen oder                                            sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in\n§ 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind,\nc) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in    ohne daß der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhe-\nder Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht         bung des Schiedsspruchs gestellt hat.\nunter die Bestimmungen der Schiedsklausel\nfällt, oder daß er Entscheidungen enthält, wel-                                   § 1061\nche die Grenzen der Schiedsvereinbarung über-\nschreiten; kann jedoch der Teil des Schieds-                         Ausländische Schiedssprüche\nspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die\n(1) Die Anerkennung und Vollstreckung auslän-\ndem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen\ndischer Schiedssprüche richtet sich nach dem über-\nwaren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die\neinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung\nihm nicht unterworfen waren, getrennt werden,\nund Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nso kann nur der letztgenannte Teil des Schieds-\n(BGBI. 1961 II S. 121 ). Die Vorschriften in anderen\nspruchs aufgehoben werden; oder\nStaatsverträgen über die Anerkennung und Voll-\nd) die Bildung des Schiedsgerichts oder das                streckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.\nschiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung\ndieses Buches oder einer zulässigen Vereinba-             (2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt\nrung der Parteien nicht entsprochen hat und            das Gericht fest, daß der Schiedsspruch im Inland\nanzunehmen ist, daß sich dies auf den Schieds-         nicht anzuerkennen ist.\nspruch ausgewirkt hat; oder                               (3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für voll-\n2. wenn das Gericht feststellt, daß                            streckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben,\nso kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung\na) der Gegenstand des Streites nach deutschem\nbeantragt werden.\nRecht nicht schiedsfähig ist oder\nb) die Anerkennung oder Vollstreckung des\nNeunter Abschnitt\nSchiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das\nder öffentlichen Ordnung (ordre public) wider-                           Gerichtliches Verfahren\nspricht.\n(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren,                                    § 1062\nmuß der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von                                    Zuständigkeit\ndrei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist\nbeginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den                 (1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsver-\nSchiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach               einbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche\n§ 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um           Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des\nhöchstens einen Monat nach Empfang der Entschei-               schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für\ndung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung              Entscheidungen über Anträge betreffend\ndes Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden,            1. die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034,\nwenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht                 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 1037)\nfür vollstreckbar erklärt worden ist.                              oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes\n(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das             (§ 1038);","3232           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n2. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässig-               (4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-\nkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032)        ordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle\noder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in            Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.\nder dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischen-\nentscheid bejaht hat (§ 1040);                                                       § 1064\n3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der                                   Besonderheiten bei der\nAnordnung vorläufiger oder sichernder Maßnah-                     Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen\nmen des Schiedsgerichts (§ 1041 );\n(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines\n4. die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarer-             Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine\nklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die          beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen.\nAufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061 ).            Die Beglaubigung kann auch von dem für das gericht-\nliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorge-\n(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste        nommen werden.\nAlternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort,\nso ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht                 (2) Der Beschluß, durch den ein Schiedsspruch für\nzuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen            vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar\nSitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Ver-            zu erklären.\nmögen des Antragsgegners oder der mit der Schieds-                  (3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die\nklage in Anspruch genommene oder von der Maßnah-                Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge\nme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das               nicht ein anderes bestimmen.\nKammergericht.\n(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Ent-                                  § 1065\nscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen                                   Rechtsmittel\nBezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                                 (1) Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof\nfindet gegen die in§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten\n(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme            Entscheidungen statt, wenn gegen diese, wären sie\nund sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das           durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre.\nAmtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richter-            Im übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062\nliche Handlung vorzunehmen ist.                                 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.\n(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte               (2) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob\nerrichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landes-            der Beschluß auf der Verletzung eines Staatsvertrages\nregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandes-              oder eines anderen Gesetzes beruht. § 546 Abs. 1\ngericht oder dem obersten Landesgericht übertragen              Satz 3, Abs. 2, § 549 Abs. 2, die §§ 550 bis 554b, 556,\nwerden; die Landesregierung kann die Ermächtigung               558, 559, 561, 563, 573 Abs. 1 und die §§ 575, 707\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-              und 717 sind entsprechend anzuwenden.\ntung übertragen. Mehrere Länder können die Zustän-\ndigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergren-\nZehnter Abschnitt\nzen hinaus vereinbaren.\nAußervertragliche Schiedsgerichte\n§ 1063\n§ 1066\nAllgemeine Vorschriften\nEntsprechende Anwendung\n(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, der                        der Vorschriften des Zehnten Buches\nohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Vor der\nEntscheidung ist der Gegner zu hören.                               Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter\nWeise durch letztwillige oder andere nicht auf Verein-\n(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzu-         barung beruhende Verfügungen angeordnet -werden,\nordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs                  gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.\"\nbeantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Aner-\nkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schieds-\nspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in\nArtikel 2\nBetracht kommen.\nÄnderung sonstigen Bundesrechts\n(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorhe-\nrige Anhörung des Gegners anordnen, daß der Antrag-\nsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die                                          §1\nZwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betrei-                        Aufhebung des Gesetzes über die\nben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des                 schiedsgerichtliche Erledigung privatrecht-\nSchiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die                licher Streitigkeiten des Reiches und der Länder\nZwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf\nnicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.               Das Gesetz über die schiedsgerichtliche Erledigung\nDer Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvoll-               privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Län-\nstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des       der in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nBetrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken       mer 310-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-\nkann, abzuwenden.                                           gehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3233\n§2                               1. Artikel 2 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Gesetzes                                                    „Artikel 2\nzu dem Übereinkommen vom                              (1) Auf das Verfahren sind § 1063 Abs. 1, § 1064\n10. Juni 1958 über die Anerkennung und                  Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßord-\nVollstreckung ausländischer Schiedssprüche                  nung entsprechend anzuwenden.\nArtikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom                    (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforder-\n10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung              liche Zahl von Abschriften beigefügt werden.\nausländischer Schiedssprüche in der im Bundesgesetz-                  (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-13, veröffentlichten        ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-\nbereinigten Fassung wird aufgehoben.                              zumachen.\n(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-\n§3                                   de. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung sind ent-\nsprechend anzuwenden.\nÄnderung der\nVerordnung zur Ausführung des                          (5) Auf den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der\nüber die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-\ndeutsch-schweizerischen Abkommens\nscheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-\nüber die gegenseitige Anerkennung und Voll-\nchend anzuwenden.\"\nstreckung von gerichtlichen Entscheidungen\nund Schiedssprüchen vom 2. November 1929\n2. In Artikel 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des\nDie Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweize-            Widerspruchs\" durch die Wörter „der Beschwerde\"\nrischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung               ersetzt.\nund Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und\nSchiedssprüchen vom 2. November 1929 in der im Bun-            3. Artikel 7 wird wie folgt gefaßt:\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-5-1, ver-                                     „Artikel 7\nöffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:\nDie in Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten\nBescheinigungen erteilt die Geschäftsstelle des\n1. Artikel 2 wird wie folgt gefaßt:                               Gerichts, das für die Entscheidung über Anträge\nbetreffend die Vollstreckbarerklärung des Schieds-\n„Artikel 2\nspruchs zuständig ist.\"\n(1) Auf das Verfahren sind § 1063 Abs. 1, § 1064\nAbs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßord-                                      §5\nnung entsprechend anzuwenden.                 ·\nÄnderung des Gesetzes zur Ausführung\n(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-      des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nche Zahl von Abschriften beigefügt werden.                      Deutschland und dem Königreich Belgien vom\n30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerken-\n(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so\nnung und Vollstreckung von gerichtlichen\nist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-\nEntscheidungen, Schiedssprüchen und öffent-\nzumachen.\nlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen\n(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-\nDas Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen\nde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung sind ent-\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nsprechend anzuwenden.\nBelgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerken-\n(5) Auf den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der      nung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidun-\nüber die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-           gen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil-\nscheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-       und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nchend anzuwenden.\"                                         Gliederungsnummer 319-11, veröffentlichten bereinigten\nFassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 11 des Gesetzes\nvom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), wird wie folgt\n2. In Artikel 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des\ngeändert:\nWiderspruchs\" durch die Wörter „der Beschwerde\"\nersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§2\n§4\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1\nÄnderung der Verordnung zur Ausführung                    genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1, § 1064\ndes deutsch-italienischen Abkommens über                   Abs. 2 und § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung\ndie Anerkennung und Vollstreckung gerichtli-                 entsprechend.\ncher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen                    (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-\nDie Verordnung zur· Ausführung des deutsch-italieni-           che Zahl von Abschriften beigefügt werden.\nschen Abkommmens über die Anerkennung und Voll-                       (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-         ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-\ndelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-          zumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die\nrungsnummer 319-7, veröffentlichten bereinigten Fas-              Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der\nsung wird wie folgt geändert:                                     Zivilprozeßordnung enthalten.","3234            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Be-               zumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die\nschwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung                 Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der\ngelten entsprechend.                                             Zivilprozeßordnung enthalten.\n(5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der               (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-\nüber die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-                 de. Die§§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten ent-\nscheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-            sprechend.\nchend.\"                                                              (5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der\nüber die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                       scheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-\n,,§3                                chend.\"\nFür die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n(Artikel 13 des Abkommens) gelten § 1061 Abs. 1 und 2,\n§§ 1063 und 1064 der Zivilprozeßordnung. § 1062 der              a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Urteil\" gestrichen.\nZivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nStelle des Oberlandesgerichts das Amts- oder Land-\naa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-\ngericht tritt, das für die gerichtliche Geltendmachung\nter „oder das Urteil\" gestrichen.\ndes Anspruchs zuständig wäre. Im übrigen gilt für das\nVerfahren § 2 Abs. 2 bis 5 entsprechend.\"                              bb) In Satz 3 werden die Wörter „durch Beschluß\"\ngestrichen.\n3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                      cc) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung, ein Schieds-                    „Für das Verfahren gelten im übrigen § 1064\nspruch oder eine öffentliche Urkunde für vollstreckbar                      Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und§ 2 Abs. 2, 4\nerklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen                           und 5 entsprechend.\"\nden Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767\nder Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die        3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nGründe, auf denen sie beruhen, erst\n,,(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher\n1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-          Vergleich oder eine öffentliche Urkunde für vollstreck-\nde hätte einlegen können, oder                             bar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen\n2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach              gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach\nBeendigung dieses Verfahrens                               § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen,\nwenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst\nentstanden sind.\"\n1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-\nde hätte einlegen können, oder\n§6\n2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach\nÄnderung des Gesetzes zur Ausführung                            Beendigung dieses Verfahrens\ndes Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Österreich                    entstanden sind.\"\nvom 6. Juni 1959 über die gegenseitige\nAnerkennung und Vollstreckung von gericht-                                                  §7\nlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent-                            Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-\nlichen Urkunden In Zivil- und Handelssachen                           rung des Abkommens vom 14. Jull 1960\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nDas Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der\ndem Vereinigten Königreich Großbritannien\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nund Nordirland über die gegenseitige Aner-\nvom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und\nkennung und Vollstreckung von gerichtlichen\nVollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Verglei-\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-\nsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-          Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom\nnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,            14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\ngeändert durch Artikel 7 Nr. 12 des Gesetzes vom                und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-\n3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ), wird wie folgt ge-         irland über die gegenseitige Anerkennung und Voll-\nändert:                                                         streckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-\nund Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                   Gliederungsnummer 319-14, veröffentlichten bereinigten\nFassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 13 des Gesetzes\n,,§2\nvom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ), wird wie folgt\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1    geändert:\ngenannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064\nAbs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit          1 . § 2 wird wie folgt gefaßt:\nnicht in § 3 etwas Besonderes bestimmt ist.\n,,§2\n(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1\nche Zahl von Abschriften beigefügt werden.\ngenannten gerichtlichen Entscheidungen gelten § 1063\n(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so           Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ent-\nist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-             sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                  3235\n(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-      spruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivil-\nche Zahl von Abschriften beigefügt werden.                        prozeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe,\n(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so           auf denen sie beruhen, erst\nist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-               1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-\nzumachen. Die Bekanntmachung soll die Aufforderung                      de hätte einlegen können, oder\ngemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.\n2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach\n(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-              Beendigung dieses Verfahrens\nde. Die§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozeßordnung gel-\nentstanden sind.\"\nten entsprechend.\"\n2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                                              §9\n,,(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung für vollstreck-                     Änderung des Gesetzes zur\nbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen                                Ausführung des Vertrages vom\ngegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach                        4. November 1961 zwischen der Bundes-\n§ 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen,                           republik Deutschland und dem König-\nwenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst                             reich Griechenland über die gegenseitige\nAnerkennung und Vollstreckung von gericht-\n1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-\nlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent-\nde hätte einlegen können, oder\nlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen\n2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach\nBeendigung dieses Verfahrens                              Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom\n4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik\nentstanden sind.\"                                             Deutschland und dem Königreich Griechenland über die\ngegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gericht-\n§8                               lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen\nÄnderung des Gesetzes zur                      Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundes-\nAusführung des Haager Überein-                    gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer319-16, veröffent-\nkommens vom 15. April 1958 über                   lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7\ndie Anerkennung und Vollstreckung                  Nr. 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1\nvon Entscheidungen auf dem Gebiet                   S. 3281), wird wie folgt geändert:\nder Unterhaltspflicht gegenüber Kindern\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkom-\nmens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Voll-                                             ,,§2\nstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unter-                     (1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1\nhaltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundesgesetz-                genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15, veröffentlichten            Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.\nbereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 14 des\nGesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), wird                      (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforder-\nwie folgt geändert:                                                   liche Zahl von Abschriften beigefügt werden.\n(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                         ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-\n,,§2                                zumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die\nBekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1         Zivilprozeßordnung enthalten.\ngenannten Entscheidungen gelten § 1063 Abs. 1 und\n§ 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.                     (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-\nqe. Die§§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten ent-\n(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-       sprechend.\nche Zahl von Abschriften be~efügt werden.\n(5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der\n(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so            über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-\nist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-               scheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-\nzumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die             chend.\"\nBekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der\nZivilprozeßordnung enthalten.\n2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-\nde. Die§§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten ent-                ,,(3) Ist ein Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) für vollstreckbar\nsprechend.                                                        erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen\nden Anspruch selbst in einem Verfahren nach§ 767 der\n(5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der           Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die\nüber die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-                   Gründe, auf denen sie beruhen, erst\nscheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-\nchend.\"                                                            1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-\nde hätte einlegen können, oder\n2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach\n,,(2) Ist eine Entscheidung für vollstreckbar erklärt, so             Beendigung dieses Verfahrens\nkann der Schuldner Einwendungen gegen den An-                      entstanden sind.\"","3236               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n§ 10                             1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „inländischer\" durch\nÄnderung des Gesetzes zur                         das Wort „ausländischer\" ersetzt.\nAusführung des Vertrages vom\n19. Jull 1966 zwischen der Bundesrepublik               2. Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 5 und 6 werden aufge-\nDeutschland und der Tunesischen Repu-                      hoben.\nblik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die\nAnerkennung und Vollstreckung gerichtlicher                                               §12\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nsowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit                                      Änderung des Gesetzes\nzur Ausführung des Ab-\nDas Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli                             kommens vom 27. Februar 1953\n1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                               über deutsche Auslandsschulden\nTunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechts-\nhilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher              Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über             27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der\ndie Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969              im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1,\n(BGBI. 1 S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10        veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndes Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1546),              durch Artikel 75 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994\nwird wie folgt geändert:                                          (BGBI. 1 S. 2911 ), wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                     1. § 17 wird wie folgt geändert:\n,,§5                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Ent-               ,,(1) Auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung\nscheidungen (Artikel 27, 28 und 34 bis 41 des Vertra-                 sind § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 sowie § 794\nges), gerichtlicher Vergleiche (Artikel 42 des Vertrages)              Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend\nund öffentlicher Urkunden (Artikel 43 des Vertrages)                  anzuwenden.\"\ngelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeß-\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5 ein-\nordnung entsprechend.\ngefügt:\n(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-\n,,(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erfor-\nche Zahl von Abschriften beigefügt werden.\nderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.\n(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so\nist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-                        (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet,\nso ist der Termin den Parteien von Amts wegen\nzumachen. Die Bekanntmachung soll die Aufforderung\ngemäß§ 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.                          bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landge-\nrichten soll die Bekanntmachung die Aufforderung\n(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-              gemäß§ 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.\nde; die Notfrist, innerhalb derer die Beschwerde einzu-\nlegen ist, beträgt einen Monat. Die §§ 707, 717, 1065                      (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen\nder Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.\"                          Beschwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßord-\nnung sind entsprechend anzuwenden.\n2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                            (5) Auf den Beschluß eines Oberlandesgerichts,\n,,(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung oder ein ande-             der über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4\nrer Schuldtitel für vollstreckbar erklärt, so kann                    entscheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung ent-\nder Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch                         sprechend anzuwenden.\"\nselbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozeß-            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.\nordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf\ndenen sie beruhen, erst                                      2. In§ 22 Satz 2 werden die Wörter „des Widerspruchs\"\n1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-           durch die Wörter „der Beschwerde\" ersetzt.\nde hätte einlegen können, oder\n2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach           3. In § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Satz 2 wird jeweils die\nBeendigung dieses Verfahrens                                Angabe ,,§ 1044 Abs. 1, 3 und 4\" durch die Angabe\n,, § 1061 \" ersetzt.\nentstanden sind.\"\n§ 11                             4. In § 97 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1039 und des § 1041\nAbs. 1 Nr. 5\" durch die Angabe,,§ 1054\" ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes\nzu dem Übereinkommen\n§13\nvom 18. März 1965 zur Beilegung\nvon Investitionsstreitigkeiten zwischen                      Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung\nStaaten und Angehörigen anderer Staaten\nDie -Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\nArtikel 2 des Gesetzes zu dem übereinkommen vom                Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),\n18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten        zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nzwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom              21 . November 1997 (BGBI. 1 S. 27 42), wird wie folgt ge-\n25. Februar 1969 (BGBI. II S. 369) wird wie folgt geändert:       ändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3237\n1. In § 168 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „und schieds-         f) Unterabschnitt IV 2b wird Abschnitt IV 2, und die\nrichterlichen Vergleichen\" gestrichen.                           Nummern 1426 und 1427 werden die Nummern\n1420 und 1421.\n2. Dem§ 173 wird folgender Satz angefügt:                        g) Unterabschnitt IV 2c wird Abschnitt IV 3.\n„Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung           h) Die Nummern 1600 bis 1633 werden durch folgen-\nist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im                de Abschnitte ersetzt:\nSinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zustän-\ndige Oberverwaltungsgericht.\"                                                                              Gebühren-\nbetrag oder\nSatz der\nNr.            Gebührentatbestand\nGebühr\n§14                                                                            nach§ 11\nAbs. 2 GKG\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-              „ 1. Selbständiges Beweisverfahren\nmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 304 7),                     1610 1 Verfahren im allgemeinen ...        0,5\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom              2. Aufgebotsverfahren\n17. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3039), wird wie folgt ge-\nändert:                                                               1620 1 Verfahren im allgemeinen ...        0,5\n3. Schiedsrichterliches Verfahren\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                                      1630 Verfahren über die Aufhe-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                 bung oder die Vollstreck-\nbarerklärung eines Schieds-\n,,Einstweiliger Rechtsschutz, Verfah-                        spruchs oder über die Auf-\nren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes                        hebung der Vollstreckbar-\noder§ 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes\".                          erklärung ............... .         2,0\nDie Gebühr ist auch im Ver-\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nfahren über die Vollstreck-\n„Entsprechendes gilt im Verfahren über den Antrag                     barerklärung eines ausländi-\nauf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen                       schen Schiedsspruchs oder\noder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts                          deren Aufhebung zu erheben\nsowie im Verfahren auf Aufhebung oder Abände-\n1632   Verfahren über den Antrag\nrung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollzie-\nauf Feststellung der Zuläs-\nhung (§ 1041 der Zivilprozeßordnung).\"\nsigkeit oder Unzulässigkeit\ndes schiedsrichterlichen Ver-\n2. In der Gliederung der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)                        fahrens ................. .         2,0\nwerden in dem Abschnitt zu Teil 1 die Wörter „IV. Erst-\ninstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-             1633   Verfahren bei Rüge der Un-\nerklärung und auf Zulassung der Zwangsvollstrek-                          zuständigkeit des Schieds-\nkung\" durch die Wörter „IV. Erstinstanzliche Verfahren                    gerichts ................. .        2,0\nüber Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer              1635   Verfahren bei der Bestellung\nSchuldtitel und ähnliche Verfahren\" ersetzt.                              eines Schiedsrichters oder\nErsatzschiedsrichters ..... .       0,5\n3. Teil 1 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt\ngeändert:                                                          1636   Verfahren über die Ableh-\nnung eines Schiedsrichters\na) In der Vorbemerkung zu Abschnitt II 2 werden die                       oder über die Beendigung\nWörter „Abschnitt IV 1 und in Abschnitt IV 2 Unter-                   des Schiedsrichteramtes ...         0,5\nabschnitte a und c\" durch die Wörter „den Ab-\nschnitten IV 1 und 3\" ersetzt.                                 1637   Verfahren zur Unterstützung\nbei der Beweisaufnahme\nb) Die Überschrift des Hauptabschnitts IV wird wie                        oder zur Vornahme sonstiger\nfolgt gefaßt:                                                         richterlicher Handlungen ...        0,5\n„IV. Erstinstanzliche Verfahren über                 1638   Verfahren über die Zulas-\nAnträge auf Vollstreckbarerklärung auslän-                       sung der Vollziehung einer\ndischer Schuldtitel und ähnliche Verfahren\".                      vorläufigen oder sichernden\nc) Nach der Überschrift des Hauptabschnitts IV wird                       Maßnahme oder über die\nfolgende Vorbemerkung eingefügt:                                      Aufhebung oder Änderung\neiner Entscheidung über die\n„Im Berufungsverfahren nach Verfahren der in den                      Zulassung der Vollziehung ..        2,0\nnachfolgenden Abschnitten 1 und 3 bezeichneten Art                    Im Verfahren über die Zulas-\nbestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt 112.\"                      sung der Vollziehung und in\ndem Verfahren über die Auf-\nd) Abschnitt IV 1 , die Überschrift des Abschnitts IV 2\nhebung oder Änderung einer\nund die Vorbemerkung zu Abschnitt IV 2 werden                         Entscheidung über die Zu-\naufgehoben.                                                           lassung der Vollziehung wer-\ne) Unterabschnitt IV 2a wird Abschnitt IV 1, und die                      den die Gebühren jeweils ge-\nNummern 1420 bis 1425 werden die Nummern                              sondert erhoben.\"\n1410 bis 1415.","3238               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\ni) Vor Nummer 1640 wird folgende Überschrift ein-                                            §16\ngefügt:                                                                            Änderung der\n„4. Zwangsvollstreckung nach Vorschriften der                   Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nZPO\".\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der\nj)   Nach Nummer 1645 werden folgende Nummern                  im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 368-1,\neingefügt:                                                veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nGebühren-       durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember\nbetrag oder     1997 (BGBI. 1 S. 3039), wird wie folgt geändert:\nSatz der\nNr.                Gebührentatbestand\nGebühr\nnach§ 11        1. § 46 wird wie folgt gefaßt:\nAbs.2GKG\n,,§46\n,, 1646   Verteilungsverfahren ..... .      0,5                           Vollstreckbarerklärung von\nSchiedssprüchen und Anwaltsvergleichen\n1647 Verfahren über die Vollstreck-\nbarerklärung eines Anwalts-                          (1) Im Verfahren über die Aufhebung oder die Voll-\nvergleichs nach §§ 796a und                       streckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über\n796bZPO ............... .        1,0\".            die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, im Verfah-\nren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit\nk) Vor Nummer 1650 wird folgende Überschrift ein-                 oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfah-\ngefügt:                                                       rens und bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsge-\n,,5. Besondere Gebühren\".                                    richts sowie im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung\neines Vergleichs nach den§§ 796a und 796b der Zivil-\n1)   Die Nummer 1660 wird Nummer 1653, die Num-                   prozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die in § 31\nmer 1670 wird Nummer 1655 und die Nummer 1680\nbestimmten Gebühren. Dies gilt auch im Verfahren\nwird Nummer 1659.\nüber die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen\nm) Vor Nummer 1901 und in Nummer 1903 wird jeweils                Schiedsspruchs oder deren Aufhebung.\ndie Angabe „Unterabschnitt b\" gestrichen.\n(2) In Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 1065\nn) In Nummer 1904 wird die Angabe „Abschnitt IV 2                 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt die\nUnterabschnitt c\" durch die Angabe „Abschnitt IV 3\"          gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug.\nersetzt.\n(3) Das Verfahren über die Zulassung der Vollzie-\no) Nach Nummer 1904 wird folgende Nummer 1905                     hung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme\neingefügt:                                                   sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung\nGebühren-\noder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung\nbetrag oder         der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozeßordnung) gilt als\nNr.               Gebührentatbestand\nSatz der            besondere Angelegenheit. Das Verfahren über einen\nGebühr\nnach§ 11\nAntrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entschei-\nAbs. 2GKG           dung über die Zulassung der Vollziehung bildet mit\ndem Verfahren über die Zulassung der Vollziehung eine\n,, 1905  Verfahren über die Rechts-                        Angelegenheit.\nbeschwerde in den in Ab-\nschnitt VI 3 genannten Ver-                         (4) Die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren\nfahren .................. .     2,0\".            erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit aus-\nschließlich ein gerichtliches Verfahren bei der Bestel-\np) Die bisherigen Nummern 1905 und 1906 werden                    lung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters,\ndie Nummern 1906 und 1907.                                   über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über\ndie Beendigung des Schiedsrichteramtes, zur Unter-\n§15                                  stützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vor-\nnahme sonstiger richterlicher Handlungen betrifft.\"\nÄnderung der Kostenordnung\n§ 148a der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt             2. In § 67 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 1036\" durch die\nTeil III, Gliederungsnummer361-1, veröffentlichten berei-             Angabe ,,§ 1050\" ersetzt.\nnigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2968) geändert               3. In § 118 Abs. 2 Satz 2 und in § 132 Abs. 2 Satz 3 wer-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  den jeweils die Wörter „über Anträge auf Vollstreck-\nbarerklärung eines Vergleichs nach § 1044b\" durch die\n1. Der Überschrift werden folgende Wörter angefügt:                   Wörter „auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs\nnach den §§ 796a und 796b\" ersetzt.\n,,oder eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wort-\nlaut\".\n§17\n2. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Gesetzes\n,,Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreck-\nüber Arbeitnehmererfindungen\nbarerklärung eines Vergleichs (§§ 796a bis 796c der\nZivilprozeßordnung) oder eines Schiedsspruchs mit               § 33 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindun-\nvereinbartem Wortlaut (§ 1053 der Zivilprozeßordnung)         gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nerhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr.\"               nummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3239\nzuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 5. Oktober                Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder ist er\n1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt           rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Par-\ngeändert:                                                           teien nach Erlaß des Schiedsspruchs auf den Aufhe-\nbungsantrag verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch\n1. In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1032 Abs. 1, §§ 1035 und           mit vereinbartem Wortlaut vor, erläßt die Behörde\n1036\" durch die Angabe ,,§§ 41 bis 48, 1042 Abs. 1 und         einen Bescheid nach § 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung\n§ 1050\" ersetzt.                                               mit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5, in dem\nder Inhalt des Schiedsspruchs festgestellt wird; dieser\n2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1034 Abs. 1\" durch die             Bescheid ist sofort bestandskräftig und hat die Wirkun-\nAngabe ,,§ 1042 Abs. 2\" ersetzt.                               gen des§ 34.\"\n§18                                                           §22\nÄnderung des Erstreckungsgesetzes\nÄnderung des Lebensmittel-\n§ 42 Abs. 2 des Erstreckungsgesetzes vom 23. April                       und Bedarfsgegenständegesetzes\n1992 (BGBI. 1S. 938), das durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 30. August 1994 (BGBI. II S. 1438) geändert worden             § 43b Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\nist, wird wie folgt geändert:                                   degesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), das zuletzt gemäß Artikel 13\n1. In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 1035 und 1036\" durch          der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1S. 2390)\ndie Angabe ,,§ 1042 Abs. 1 und § 1050\" ersetzt.            geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche\n2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1034 Abs. 1\" durch die         Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der\nAngabe,,§ 1042 Abs. 2\" ersetzt.                             Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht\nim Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das\n§19                               zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des\n§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-\nÄnderung des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1\nder Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-\n§ 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-              halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.\"\ngen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar\n1990 (BGBI. 1 S. 235), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 20\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 3108)                                         §23\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.\nÄnderung des Tierzuchtgesetzes\n§20                                  § 19d Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der\nÄnderung des Vermögenszuordnungsgesetzes\nBekanntmachung vom 22. März 1994 (BGBI. 1 S. 601) wird\nwie folgt gefaßt:\nIn § 14 Abs. 1 Satz 6 des Vermögenszuordnungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März               ,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche\n1994 (BGBI. 1 S. 709), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des      Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der\nGesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1823), wird die          Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht\nAngabe ,,§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 bis 6\" durch die Angabe            im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das\n,,§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe b\"        zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des\nersetzt.                                                        § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-\nwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1\n§21                                der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-\nÄnderung des Vermögensgesetzes                     halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.\"\n§ 38a des Vermögensgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBI. 1 S. 1974)                                         §24\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung des Tierseuchengesetzes\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 § 83 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung\n,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht-      der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1\nliche Verfahren finden die §§ 1025 bis 1065 der Zivil-      S. 2038) wird wie folgt gefaßt:\nprozeßordnung Anwendung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist\n,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche\nnicht anzuwenden. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.\nVerfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der\nGericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist\nZivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht\ndas nach§ 37 zuständige Gericht.\"\nim Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das\nzuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des\n2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-\n,,(3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines        waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1\nMonats Antrag auf Aufhebung bei dem nach Absatz 2           der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-\nSatz 3 zuständigen Gericht gestellt werden. Wird der        halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.\"","3240            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n§25                                                           §29\nÄnderung des Fleischhygienegesetzes                             Änderung des Gesetzes betreffend\ndie Einführung der Zivilprozeßordnung\n§ 22h Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1                 § 9 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-\nS. 1189), das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 17. Juli     zeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n1996 (BGBI. 1 S. 991) geändert worden ist, wird wie folgt      rungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\ngefaßt:                                                        sung, das zuletzt durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom\n,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche     3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist,\nVerfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der      wird wie folgt gefaßt:\nZivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht                                          ,,§ 9\nim Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das\nzuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des               Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstrei-\n§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-          tigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann,\nwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1           wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in sei-\nder Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-         nem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden\nhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.\"             hätte.\"\n§30\n§26\nAufhebung des Gesetzes betreffend\nÄnderung des Geflügelfleischhygienegesetzes                        die Zuständigkeit des Reichsgerichts\n§ 24 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom           Das Gesetz betreffend die Zuständigkeit des Reichsge-\n17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 991) wird wie folgt gefaßt:          richts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche     nummer 310-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird\nVerfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der      aufgehoben.\nZivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht                                          § 31\nim Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das\nzuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des                          Änderung des Gesetzes über die\n§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-              Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung\nwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1              § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes über die\nder Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-         Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in\nhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.\"             der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\n§27                              durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994\nÄnderung des Tierschutzgesetzes                  (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefaßt:\n§ 16h Abs. ·2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254),          ,,§ 36 Abs. 2 und 3 und§ 37 der Zivilprozeßordnung finden\ndas zuletzt durch § 16 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung        entsprechende Anwendung.\"\nvom 3. März 1997 (BGBI. 1 S. 405) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3\n,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche\nVerfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der                            Neufassung des\nZivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht                   Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nim Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das                   gesetzes und des Fleischhygienegesetzes\nzuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des                Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\n§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-           laut des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1            und des Fleischhygienegesetzes in der vom Inkrafttreten\nder Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-          dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.\"              blatt bekanntmachen.\n§28\nArtikel 4\nÄnderung des\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes                                   Übergangsvorschriften\n§ 66a Abs. 1 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\n§1\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991\n(BGBI. 1 S. 1418), das zuletzt durch das Gesetz vom                                  Schiedsverfahren\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2082) geändert worden ist,          (1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor\nwird wie folgt geändert:\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden\n1. In Satz 2 wird die Angabe,,§§ 1025 bis 104 7\" durch die     sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht.\nAngabe,,§§ 1025 bis 1065\" ersetzt.                           (2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die bei Inkrafttre-\nten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet\n2. Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                               sind, ist das bisherige Recht mit der Maßgabe anzuwen-\n„Die Vorschriften dieses Abschnitts bleiben im übrigen   den, daß an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs\nunberührt.\"                                              der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3241\nParteien können jedoch die Anwendung des neuen                Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßord-\nRechts vereinbaren.                                           nung und§ 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung\nund die Zwangsverwaltung, die am 1. April 1998 anhängig\n(3) Für gerichtliche Verfahren, 'die bei Inkrafttreten die-\nses Gesetzes anhängig sind, ist das bisher geltende Recht     sind, sind diese Vorschriften in der bisherigen Fassung\nweiter anzuwenden.                                            weiter anzuwenden.\n(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen\nVergleichen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes                                   Artikel 5\ngeschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nstatt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit\nrechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wor-      (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 1\nden ist.                                                      und des Artikels 2 §§ 29 bis 31 am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\n§2\n(2) Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 §§ 29 bis 31 dieses\nEntlastung des Bundesgerichtshofes                  Gesetzes treten am 1. April 1998 in Kraft.\nIn Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit eines            (3) Artikel 4 § 2 dieses Gesetzes tritt am 1. April 1999\nGerichts nach § 36 der Zivilprozeßordnung, § 9 des            außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig"]}