{"id":"bgbl1-1997-88-4","kind":"bgbl1","year":1997,"number":88,"date":"1997-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=139","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-88-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_88.pdf#page=139","order":4,"title":"Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme","law_date":"1997-12-22T00:00:00Z","page":3359,"pdf_page":139,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3359\nVerordnung\nüber das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach\ndem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen\nmit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme\nVom 22. Dezember 1997\nAuf Grund des§ 151 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches              sorgungsleistung in einem Versicherungspflichtver-\nSozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des               hältnis nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch von\nGesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1 S. 594) verordnet              mindestens 180 Kalendertagen gestanden hat,\ndas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:\n2.   im übrigen in Höhe der zuerkannten Versorgungs-\nleistung.\n§1\nIst eine Kürzung der Versorgungsleistung wegen des Ein-\n(1) Der Altersrente im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 4 des    tritts der Beschäftigungslosigkeit weggefallen, so tritt in\nDritten Buches Sozialgesetzbuch stehen folgende Versor-       den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 an die Stelle der zuerkann-\ngungsleistungen der Sonderversorgungssysteme nach             ten Versorgungsleistung die um den Kürzungsbetrag ge-\nAnlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüber-                minderte Versorgungsleistung; zusätzlich ruht In diesen\nführungsgesetz gleich:                                        Fällen das Arbeitslosengeld In Höhe des weggefallenen\n1. Vorruhestandsgeld und befristete erweiterte Versor-        Kürzungsbetrages. Ist die Versorgung wegen einer An-\ngung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b     rechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und\nund d des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-               Anwartschaftsüberführungsgesetzes oder wegen einer\nführungsgesetzes,                                         Einkommensanrechnung nach der Sonderversorgungs-\nleistungsverordnung vom 26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1174)\n2. Übergangsrente und lnvalidenteilrente im Sinne des         vermindert, tritt an die Stelle der zuerkannten Versor-\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des An-     gungsleistung die verminderte Versorgung.\nspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.\nDen in Satz 1 genannten Versorgungsleistungen stehen                                      §2\nLeistungen gleich, die bei Erreichen besonderer Alters-          Der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des\ngrenzen oder bestimmter Dienstzeiten nach gleichartigen       § 142 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nRegelungen, insbesondere aus Zusatzversorgungssyste-          steht die Dienstbeschädigungsteilrente im Sinne des § 9\nmen, gewährt werden.                                          Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-\n(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ruht der          führungsgesetzes gleich. § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entspre-\nAnspruch auf Arbeitslosengeld voll. In den Fällen des         chend.\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ruht der Anspruch auf Arbeits-\nlosengeld                                                                                 §3\nDiese Verordnung gilt nicht für das Kurzarbeitergeld und\n1. zu dem Teil der zuerkannten Versorgungsleistung, um\ndas Winterausfallgeld.\nden der für das Arbeitslosengeld nach § 129 Nr. 1\noder 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch maßgeb-\nliche Leistungssatz den Satz von 100 unterschreitet,                                  §4\nwenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Ver-                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1997\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}