{"id":"bgbl1-1997-88-2","kind":"bgbl1","year":1997,"number":88,"date":"1997-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-88-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_88.pdf#page=56","order":2,"title":"Gesetz zur Aufhebung des Fischwirtschaftsgesetzes und der Fischwirtschaftsverordnung","law_date":"1997-12-22T00:00:00Z","page":3276,"pdf_page":56,"num_pages":38,"content":["3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nGesetz\nzur Aufhebung des Fischwirtschafts-\ngesetzes und der Fischwirtschaftsverordnung\nVom 22. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n§1\nAufheben der Vorschriften\nEs werden aufgehoben\n1. das Fischwirtschaftsgesetz vom 3. März 1989 (BGBI. 1 S. 349), zuletzt\ngeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),\nund\n2. die Fischwirtschaftsverordnung vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2403),\ngeändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018).\n§2\nÜberleitungsvorschrift\nAuf Abgaben, deren jeweiliger Erhebungszeitraum mit Ablauf des 31. Dezem-\nber 1997 oder früher geendet hat, sind das Fischwirtschaftsgesetz und die\nFischwirtschaftsverordnung in der am 31. Dezember 1997 jeweils geltenden\nFassung weiter anzuwenden.\n§3\nNeubekanntmachung des Seefischereigesetzes\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den\nWortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Seefischereigesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekanntmachen.\n§4\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997             3277\nGesetz\nüber die Feststellung des Wirtschaftsplans\ndes ERP-Sondervermögens für das Jahr 1998\n(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1998)\nVom 22. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      §5\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird er-\nmächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der\n§1                               Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-\nDer diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes        leistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft\nüber die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der           einschließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 640-6,      von 300 000 000 Deutsche Mark zu Lasten des ERP-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert       Sondervermögens zu übernehmen.\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992              (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf\n(BGBI. 1 S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil 1     Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-\ndes Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das              gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,\nJahr 1998 - wird in Einnahmen und Ausgaben auf               soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch\n15 534 700 000 Deutsche Mark                   genommen werden kann oder in Anspruch genommen\nworden ist und für die erbrachten Leistungen keinen\nfestgestellt.                                                Ersatz erlangt hat.\n(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\n§2                                leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird er-          nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch\nmächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1998         genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den\nKredite in Höhe von                                          Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der\nÜbernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt-\n7 137 590 000 Deutsche Mark                    verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\naufzunehmen.                                                    (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-\nnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nerbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene\nBeträge zur Tilgung von im Jahr 1998 fällig werdenden\nGewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-\nKrediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungs-\nrechnen.\nübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.\n§6\n(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1996 und\n1997 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von               Der in Kapitel 1 Titel 681 02 veranschlagte Betrag und\nGeldmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam.            die Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begren-\nzung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des\nERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestimmung\n§3                                ausgenommen.\nDas Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,                                   §7\nKassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig\nDie im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können\nvom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzu-\nunter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt\nnehmen.                                                      für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche\nAusgleichsbank, Bonn, vergeben werden.\n§4\nWird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge                                          §8\neines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-               Die§§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des\nnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des        ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1999 weiter.\nGrundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschafts-\nplans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen\nBetrag von 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet                                    §9\noder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.","3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3279\nGesamtplan\ndes ERP-Sondervermögens 1998\nTeil 1:     Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens\nvom 31. August 1953\nmit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II:    Finanzierungsübersicht\nTeil III:   Kreditfinanzierungsplan\nAnlage:     Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1996\nTeill\nWirtschaftsplan\nnach § 7 des Gesetzes\nüber die Verwaltung des ERP-Sondervermögens\nvom 31. August 1953\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992\nKapitel 1 (Ausgaben):           Investitionsfinanzierung\nKapitel 2 (Ausgaben):           Exportfinanzierung\nKapitel 3 (Ausgaben):           Sonstige Ausgaben\nKapitel 4 (Einnahmen):          Einnahmen","3280             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nKap.1\nBetrag      Betrag\nTitel                                                                                                                          Ist-Ergebnis\nfür         für\nund                                 Zweckbestimmung                                                                                1996\n1998        1997\nFunktion\n1000 DM     1000 DM       1000 DM\n,                                                     2                                                  3           4             5\nAusgaben\nDie in den Titeln 862 01 und 862 02 veranschlagten Mittel\nwerden nach Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Haupt-\nleihinstituten vergeben.\n862 01-691          Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer\nprivater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ....... .                               9 900 000   9 900 000    6 388 272*)\nVerpflichtungsermächttgung . . . . . . . . . . . . . .                 1 889 600 000 DM\nfällig im Jahr 1999\nDie Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-\nfähig.\n862 02-330          Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb-\nlichen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Umwelt-\nschutz und Energieeinsparung ......................... .                                 2 700 000   2 710 000    2713617\nVerpfllchtungsermächttgung . . . . . . . . . . . . . . .                 840 000 000 DM\ndavonfälllg:\nJahr 1999 blszu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    420 000 000 DM\nJahr 2000 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   420 000 000 DM\nDie Ausgaben bei Tit. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-\nfähig.\n681 02-029          Gewährung von Stipendien an Studenten und junge\nWissenschaftler, Förderung von Maßnahmen Im Rahmen\ndes Deutschen Programms für transatlantische Begegnung                                       10000       12 000        7087\nVerpfllchtungsermächtlgung . . . . . . . . . . . . . . .                  10 000 000 DM\ndavonfälllg:\nJahr 1999 bis zu .......................... .                              4000000DM\nJahr 2000 bis zu .......................... .                              3000000DM\nJahr 2001 bis zu .......................... .                              2000000DM\nJahr 2002 bis zu .......................... .                              1 OOOOOODM\nDie Ausgaben sind übertragbar.\nGesamtausgaben     12 610 000  12 622 000\nAbschluß\nZuweisungen und Zuschüsse .......................... .                                       10000      12 000\nAusgaben für Investitionen                                                             12 600 000  12 610 000\nGesamtausgaben     12 610 000  12 622 000\n*) Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß des Teils 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                                              3281\nInvestitionsfinanzierung\nErläuterungen\n6\nZu Tlt. 862 01                                                                                c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften,\num mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haften-\nDie ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und\ndem Kapital zu erleichtern, sowie ERP-Darlehen an mittelständi-\n-steigerung mittelständischer Unternehmen dienen. Die Mittel sollen\nsche Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürgschaften bei\nvorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern zugute\nder Kreditaufnahme mittelständischer Unternehmen und Angehöri-\nkommen, ohne daß jedoch wichtige Förderaufgaben in den alten\nger Freier Berufe.\nBundesländern (Existenzgründungen, Investitionen in regionalen\nFördergebieten) vernachlässigt werden.                                                        d) Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze in kleinen und mittle-\nren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien\nIm einzelnen sind Darlehen vorgesehen für:                                                        Berufe.\na) Vorhaben in regionalen Fördergebieten und\ne) langfristige Darlehen zur Finanzierung marktnaher Forschung\nAufbauinvestitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 950 Mio DM\nund Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistun-\nb) Existenzgründungen                                                                             gen sowie ihrer Markteinführung.\n- Eigenkapitalhilfeprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 Mio DM\n- Existenzgründungsdarlehensprogramm . . . . . 3 050 Mio DM                               Zu Tit. 862 02\nc) mittelständische Bürgschaftsbanken                                                         Es können Darlehen für folgende Zwecke gewährt werden:\nsowie Refinanzierung privater Kapital-                                                    a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung\nbeteiligungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            300 Mio DM        sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen\nd) Ausbildungsplätzeprogamm . . . . . . . . . . . . . . . . .                   100 Mio DM        in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,\ne) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 Mio DM    b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,\nWenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen                                  c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,\nzwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.\nd) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energieverwen-\nEntsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für                                      dung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.\nfolgende Zwecke gewährt werden:\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für umwelt-\na) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der                            freundliche Produktionsanlagen verwendet werden.\nGemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-\nstruktur\" in den alten Bundesländern und Berlin (West), soweit                            840 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächtigungen\ndiese Unternehmen nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt (Kapi-                              zugesagt.\ntel 09 02 Titel 882 82) erhalten, sowie allgemeine Aufbauinvesti-\ntionen bestehender mittelständischer Unternehmen in den neuen                             Zu Tlt. 681 02\nBundesländern zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.\nVon dem veranschlagten Baransatz entfallen 3 Mio DM auf Stipendien-\n520 Mio DM sind auf Grund früherer Verpflichtungsermächti-\nprogramme, und zwar\ngungen zugesagt.\nb) Existenzgründungen mittelständischer Unternehmen der ge-                                   -   1,5 Mio DM auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem\nwerblichen Wirtschaft.                                                                       Studenten aus mittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern ein\neinjähriger Studienaufenthalt in Deutschland ermöglicht wird,\nIm Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms werden zinsverbil-\nligte, persönliche Darlehen an natürliche Personen gewährt. Die                           -   1,2 Mio DM auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem\nDarlehen dienen der Gründung und Festigung einer selbständi-                                 jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Mög-\ngen Existenz auch im Zuge der Privatisierung und Reprivatisie-                                lichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hoch-\nrung. Auch Existenzgründungen Freier Berufe können gefördert                                 schule in den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,\nwerden. Die Darlehen haben Eigenkapitalfunktion, da sie - abge-\n-  300 000 DM zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholar-\nsehen von der persönlichen Haftung - vom Existenzgründer nicht\nship Program's.\nabgesichert zu werden brauchen und im Konkursfall unbe-\nschränkt haften. Ferner werden in den neuen Bundesländern und                             Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch die Bereit-\nBerlin Ost zinsverbilligte Darlehen an gewerbliche Unternehmen                            stellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost-\nzur Verstärkung der Eigenkapitalbasis bei Beteiligung eines                               und Südosteuropa, der befristete Aufenthalt deutscher Hochschul-\nunternehmerisch kompetenten Partners gewährt. - Zur Aufrecht-                             lehrer an Universitäten dieser Länder sowie Kosten der Evaluierung\nerhaltung des eigenkapitalersetzenden Charakters der Eigen-                               der genannten Stipendienpogramme finanziert werden.\nkapitalhilfedarlehen muß der Bund den Banken gegenüber für\nAusfälle Bürgschaften übernehmen. Hierfür zahlen Darlehens-                               Ferner dient der Baransatz der Durchführung des Deutschen Pro-\nnehmer und das ERP-Sondervermögen eine nach dem Prinzip                                   gramms für transatlantische Begegnung. Dabei handelt es sich um\nder Selbstfinanzierung berechnete Gebühr an Einzelplan 32 des                             völkerverbindende, insbesondere transatlantische Projekte im\nBundeshaushaltes. Die Ausfälle aus den Bürgschaften werden                                Sinne von Georg C. Marshall. Über die Auswahl der zu fördernden\naus dem Einzelplan 32 geleistet.                                                          Projekte entscheidet ein Interministerieller Ausschuß im Einver-\nnehmen mit dem Unterausschuß des Wirtschaftsausschusses\nIm Rahmen des Existenzgründungsdarlehensprogramms kön-                                    ,,ERP-Wirtschaftspläne\".\nnen auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der\nHeilberufe) gefördert werden. 1 369,6 Mio DM sind auf Grund                               Außer dem Baransatz von 1O Mio DM sind bei diesem Titel Verpflich-\nfrüherer Verpflichtungsermächtigungen zugesagt.                                           tungsermächtigungen in Höhe von insgesamt 1O Mio DM ver-\nanschlagt, um Zuschußzusagen für kommende Jahre geben zu\nDiese Erläuterung ist verbindlich.                                                        können.","3282     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nKap.2\nBetrag     Betrag\nTitel                                                                                                                Ist-Ergebnis\nfür        für\nund                      Zweckbestimmung                                                         1998       1997\n1996\nFunktion\n1000 DM    1000 DM      1000 DM\n1                                             2                                                  3          4            5\nAusgaben\nDie in Titel 866 01 veranschlagten Mittel werden nach Maß-\ngabe einer Richtlinie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nvergeben.\n866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in Ent-\nwicklungsländer (Exportfonds) ......................... .                                  400 000    400 000      273 056\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . .               275 000 000 DM\ndavon fällig:\nJahr 2000 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 000 000 DM\nJahr 2001 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 000 000 DM\nGesamtausgaben\n- - -400-000\n-----     - -\n400 000\nAbschluß\nAusgaben für Investitionen                                                                 400 000    400 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3283\nExportfinanzierung\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 866 01\nDie Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-\nermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-\nrungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von\nInvestitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für\nWiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 : 3 mit\nMitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.\nDer auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau bestehende Exportfonds 1(Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-\nschaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1S. 745 - Erläuterungen zu Kap. 3\nTit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-\nweise an das ERP-Sondervermögen zurückgezahlt. Die Titelansätze\nim Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine Förderung\nwie bisher zu gewährleisten.","3284     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nKap.3\nBetrag        Betrag\nTitel                                                                                            Ist-Ergebnis\nfür           für\nund                    Zweckbestimmung                                                               1996\n1998          1997\nFunktion\n1000 DM       1000 DM        1000 DM\n1                               2                                       3             4              5\nAusgaben\n531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-\nsuchungen .......................................... .                2500          2500             59\n671 01-680 Bearbeitungsgebühren ................................ .                 200           200            11\n575 01-928 Verzinsung der Kredite ................................ .       2 514 000     3 057 000      2 599 230\n870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ................ .               8000          5000          1 078\nGesamtausgaben        2 524 700     3 064 700\nAbschluß\nSächliche Ausgaben .................................. .               2 700         2 700\nZinskosten .......................................... .         2 514 000     3 057 000\nAusgaben für Investitionen                                            8000          5000\nGesamtausgaben        2 524 700     3 064 700","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3285\nSonstige Ausgaben\nErläuterungen\n6\nZu Tit. 531 01\nDurch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und\nder Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden, die mit\nder Verwaltung des ERP-Sondervermögens in Zusammenhang\nstehen. Hierzu gehört die jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätig-\nkeit und Programme des ERP-Sondervermögens berichtet wird.\nFerner können aus dem Ansatz Ausgaben geleistet werden, die im\nZusammenhang mit dem jährlichen ERP-Wirtschaftsplangesetz ent-\nstehen.\nFinanziert werden können auch praxisnahe Untersuchungsformen\n(z. B. Seminare, Workshops, Tagungen u. ä.), aus denen Erkennt-\nnisse für die Fortentwicklung der ERP-Programme gewonnen wer-\nden können.\nZu Tit. 671 01\nVeranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht\naus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die\nGebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen\nund sonstigen Forderungen (z.B. wenn das ERP-Sondervermögen\naus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Haupt-\nleihinstituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sonderver-\nmögen übergegangenen Forderungen übertragen worden ist) sowie\ndie Gebühren, die für die Übernahme und Verwaltung von in den\nVorjahren übernommenen Beteiligungen im Rahmen des Eigen-\nkapitalfinanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von\nin den Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen\nan die Weberbank Berliner Industriebank KGaA zu zahlen sind. Aus\ndem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten\ngezahlt werden.\nZu Tit. 575 01\nDer Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-\nnen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-\nkosten gezahlt werden.\nZu Tit. 870 01\nDer Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-\nschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.\nDie Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich\naus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.\nDie Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezem-\nber 1996 186,9 Mio DM.","3286     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nKap.4\nBetrag       Betrag\nTitel                                                                                                                        Ist-Ergebnis\nfür          für\nund                      Zweckbestimmung                                                                                          1996\n1998         1997\nFunktion\n1000 DM      1000 DM        1000 DM\n1                                     2                                                              3            4               5\nEinnahmen\n119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u.a..........................                                            1 000          500            980\n119 99-680 Vermischte Einnahmen .................................                                             1 000        1 000          1 577\n121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapitalfinan-\nzierung ...............................................                                            1 600        2000           1 560\n141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen .....                                              10           20              6\n141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen                                              200                         206\n162 01-691 Zinsen aus Darlehen ...................................                                      2 364600     2877400         2 602 202\n162 03-872 Sonstige Zinsen .......................................                                        150 000      100 000          272 033\n182 01-691 Tilgung von Darlehen   ..................................                                    5 328 700    5 344 270     10139 812\n325 02-928 Einnahmen aus Krediten ...............................                                       7137 590     7 328 500         - 71 598\n331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für\nInvestitionen in den neuen Bundesländern ................                                      550 000      433 000           68000\nGegenüber dem Vorjahr entfallene Titel\n119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen ...........                                                          10\nGesamteinnahmen                     15 534 700   16 086 700\nAbschluß\nVerwaltungseinnahmen                                                                                               10\nÜbrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  15 534 700   16 086 690\n-----------\nGesamteinnahmen                     15 534 700   16 086 700","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                                                               3287\nEinnahmen\nErläuterungen\n6\nZuTit.11999                                                                                 Zu Tit. 182 01\nHierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits aus-                           Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:\ngebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.\na) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . .                  2153 800 000 DM\nb) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . .                 2 897 000 000 DM\nZu Tit. 121 02\nc) Weberbank\nVeranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des                                 Berliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . . .                 267 900 000 DM\nEigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.\nd) Sonstige .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    10 000 000 DM\n5 328 700 000 DM\nZuTit.14101\nZu Tit. 325 02\nFür die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine\nVergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen.                                              Nach § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel\ndurch Kredite beschafft werden. Die Veranschlagung der Netto-\nKreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2\nZu Tit. 162 01                                                                              BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).\nVeranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen:                                Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von\nKrediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundes-\na) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . .                   884 300 000 DM\nländern.\nb) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . .                1 401 000 000 DM\nc) Weberbank\nBerliner Industriebank KGaA . . . . . . . . . . . . .                   77 300 000 DM    Zu Tit. 331 02\nd) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2 000 000 DM    Da die Finanzierung der Kreditgewährung - insbesondere für\nInvestitionen in den neuen Bundesländern - über den Kapital-\n2 364 600 000 DM    markt das Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen\n(§ 5 Abs. 1 ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das\nERP-Sondervermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt.\nZuTit.16203                                                                                 Insgesamt sind Zinszuschüsse in einem Gesamtumfang von rd.\n9,4 Mrd DM zugesagt worden.\nVeranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des\nERP-Sondervermögens insbesondere bei den Hauptleihinstituten.                               Diese Erläuterung ist verbindlich.","3288           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nAbschluß\ndavon entfallen auf\nEinnahmen       Ausgaben                                       Zuweisungen\nBezeichnung                                              sächliche        Zins-\nKap.                                                                                                    und        Investitionen\nAusgaben        kosten\nZuschüsse\n1 000 DM        1000 DM         1000 DM        1000 DM           1000 DM         1000 DM\nInvestitionsfinanzierung                       12610000                                             10 000      12 600 000\n2    Exportfinanzierung ... .                          400 000                                                          400 000\n3    Sonstige Ausgaben .. .                          2 524 700            2 700     2 514 000                               8000\n4    Einnahmen . . . . . . . . . .  15 534 700\n15 534 700      15 534 700            2 700     2 514 000            10 000      13 008 000\nZu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben\nIst-Ergebnis 1996\nFunktion           Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer Unternehmen                       DM\n634               Verarbeitende Industrie ................................................ .                    945 495 799\n635               Handwerk und Kleingewerbe ........................................... .                     1 083 638 781\n641               Handel ............................................................... .                      792 560 385\n650               Fremdenverkehr ...................................................... .                       447165 936\n670               Sonstige Dienstleistungen .............................................. .                    226145 626\n680               Sonstige Bereiche (Freie Berufe, Modernisierungsprogramm) ............... .                 2 591473362\n691               Betriebliche Investitionen (früher Zonenrandgebiet) ........................ .                301 792155\nSumme              6 388 272 044","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997             3289\nAnlage\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\na) Bis einschl.                      davon fällig\n31.12.1996\nKapitel, Titel (Titelgr.)            Ausgaben-        eingegangene\nsoll         Verpflichtungen\nsowie\n1997          fällig ab 1998      1998     1999         2000   2001 ff.\nZweckbestimmung                                     b) VE 1997\n(stichwortartig)                              c) VE 1998\nin Mio DM\n1                              2                   3            4        5              6      7\nKap.1\n862 01 Mittelständische Unternehmen ......        9 900,0      a)\nb)     1 889,6      1 889,6\nc)     1 889,6               1 889,6\n86202  Umweltschutz und Energieeinsparung         2 710,0      a)\nb)       810,0        405,0    405,0\nc)       840,0                 420,0       420,0\n681 02 Gewährung von Stipendien, Förderung\ntransatlantischer Beziehungen ......            12,0    a)          3,3          1,8      1,5\nb)        10,0           6,0      4,0\nc)        10,0                    4,0          3,0      3,0\nKap.2\n866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen\nin Entwicklungsländer. . ............         400,0     a)       175,0        175,0\nb)       205,0        100,0    105,0\nc)       275,0                             140,0    135,0\nSumme                  b)     2 914,6      2 400,6    514,0\nc)     3 014,6               2 313,6       563,0    138,0","3290        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nTeil II\nFinanzierungsübersicht\nTeill\nERP-Sondervermögen\nBetrag für\n1998                    1997\n1 000 DM\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1. Ausgaben ................................................... .             15 534 700               16 086 700\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen\nan Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehl-\nbetrages)\n2. Einnahmen .................................................. .               8 397110                8 758 200\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus\nkassenmäßigen Überschüssen)\n3. Finanzierungssaldo ........................................... .             7137 590                 7 328 500\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt\n4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt                                  11312590                 8 773 500\n4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ............... .            4175 000                1445000\nSaldo ....................................................... .              7137 590                7 328 500\n5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................... .\n6. Finanzierungssaldo ........................................... .             7137 590                7 328 500","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997        3291\nTeil III\nKreditfinanzierungsplan\nTeil!\nERP-Sondervermögen\nBetrag für\n1998          1         1997\n1 OOODM\n1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt\n1 .1 langfristig                                                               10 000 000              8 000 000\n1.2 kurzfristig                                                                 1312590                  773 500\nSumme 1.          11 312 590              8 773 500\n2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt\n(einschl. Umschuldung)\n2.1 Tilgung langfristiger Schulden .............................. .             2 475 000              1200000\n2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden .............................. .             1 700 000                245 000\nSumme 2.           4175 000               1445000\n3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte\nNetto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ...................... .                   7137 590               7 328 500","3292           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nAnlage\nNachweisung des ERP-Sondervermögens\n1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen\nAktiva:\nStand                 Stand\nam 31 . 12. 1996      am 31 . 12. 1995\nDM                    DM\nA. Bankguthaben .............................................. .               6 898 281 336,86      5 816 378 336,31\nB. Darlehensforderungen                                                       49 414 079 336,01     50 186 630 895,62\nC. Sonstige Forderungen\n1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ............. .            30 796 539,69         46 314 838,96\n2. Tilgungsforderungen ...................................... .              214 586 015,97        257 939 871,26\n3. Regreßforderungen                                                           3 494 568,41          3 500 233,41\nD. Beteiligungen\n1. Kreditanstalt für Wiederaufbau .............................. .            90 000 000,00         90 000 000,00\n2. Deutsche Ausgleichsbank .................................. .              381 000 000,00        381000000,00\n3. Weberbank Berliner Industriebank KGaA - Genußrechtskapital -               40 000 000,00         40 000 000,00\n4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigenkapital-\nfinanzierungsprogramms ................................... .               5 239 500,00          6 739 500,00\n57 077 477 236,94     56 828 503 675,56\n2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1996\nDarlehen ............................................................................ .                    9183 914 DM\nZinsen .............................................................................. .                        98 788 DM\nGewährleistungen ................................................................... .                     1078336 DM\n10 361 038 DM","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997         3293\nnach dem Stand vom 31. Dezember 1996\nPassiva:\nStand                Stand\nam 31.12.1996         am 31 . 12. 1995\nDM                    DM\nA. Vermögensbestand ......................................... .              23 033 276 870, 76   22 712 705 699,47\nB. Verbindlichkeiten ........................................... .           34 044 200 366, 18   34 115 797 976,09\n57 077 477 236,94     56 828 503 675,56\nVerpflichtungen aus Gewährleistungen ............................. .            186 924 343,00       223 917 571,79","3294           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nPostgesetz\n(PostG)\nVom 22. Dezember 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      Abschnitt6\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            Angebot von Teilleistungen, Zugang\nzu Postfachanlagen und Adreßänderungen\n1n ha ltsü be rsicht                     § 28 Angebot von Teilleistungen\nAbschnitt 1                         § 29 Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen\nAllgemeine Vorschriften                    § 30 Vorlagepflicht für Verträge\n§     Zweck des Gesetzes                                      § 31 Schlichtung und Anordnungen der Regulierungsbehörde\n§ 2 Regulierung                                               § 32 Besondere Mißbrauchsaufsicht\n§ 3 Anwendungsbereich\n§ 4 Begriffsbestimmungen                                                                 Abschnitt7\nFörmliche Zustellung nach\nAbschnitt2                                         öffentlich-rechtlichen Vorschriften\nLizenzen                          § 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung\n§ 5 lizenzierter Bereich\n§ 34 Entgelt für die förmliche Zustellung\n§ 6 Erteilung der Lizenz\n§ 35 Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung\n§ 7 Übertragung der Lizenz\n§ 8 Lizenzierungskosten                                                                  Abschnitts\n§ 9   Widerruf der Lizenz\nAnzeigepflicht,\n§ 10 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung               Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht\n§ 36 Anzeigepflicht\nAbschnitt3\n§ 37 Berichtspflicht\nUniversaldienst\n§ 38 Schadensersatzpflicht\n§ 11  Begriff und Umfang des Universaldienstes\n§ 12 Gewährleistung des Universaldienstes\n§ 13 Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten                                    Abschnitt9\n§ 14 Ausschreibung von Dienstleistungen                                         Postgeheimnis, Datenschutz\n§ 15 Ausgleichsleistung                                        § 39 Postgeheimnis\n§ 16 Ausgleichsabgabe                                          § 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden\n§ 17 Umsatzmitteilungen                                        § 41 Datenschutz\n§ 42 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen\nAbschnitt4\nRahmenbedingungen für Postdienstleistungen\n§ 18 Postdienstleistungsverordnung\nAbschnitt 1 O\nPostwertzeichen,\nAbschnitts                                                Regulierungsbehörde\nEntgeltregulierung                      § 43 Postwertzeichen\n§ 19 Genehmigungsbedürftige Entgelte                           § 44 Regulierungsbehörde\n§ 20 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung                           § 45 Auskunfts- und Prüfungsrecht\n§ 21 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung                § 46 Beschlußkammern\n§ 22 Entscheidung über die Entgeltgenehmigung                  § 47 Tätigkeitsbericht\n§ 23 Abweichung von genehmigten Entgelten\n§ 48 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt\n§ 24 Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte\n§ 25 Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte                                 Abschnitt 11\n§ 26 Anordnungen im Rahmen der Entgeltgenehmigung und                               Bußgeldvorschriften\nEntgeltüberprüfung\n§ 49 Bußgeldvorschriften\n§ 27 Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedin-\ngungen                                                   § 50 Zuständige Behörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3295\nAbschnitt 12                        1. Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind\nÜbergangsvorschriften                        folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:\n§ 51 Befristete gesetzliche Exklusivlizenz                         a) die Beförderung von Briefsendungen,\n§ 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetz-        b) die Beförderung von adressierten Paketen, deren\nlichen Exklusivlizenz                                           Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder\n§ 53 Entgeltgenehmigung im Zeitraum der gesetzlichen Exklu-\nsivlizenz                                                   c) die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-\ngen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unterneh-\n§ 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetz-\nlichen Exklusivlizenz\nmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buch-\nstabe a oder b erbringen.\n§ 55 Rechtsverordnung zur Einschränkung des Beförderungs-\nverbots                                                  2. Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilun-\ngen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende\nAbschnitt 13\nDruckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind\nSchlußvorschriften                        keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1.\n§ 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im         Mitteilungen, die den Em~änger nicht mit Namen\nBereich des Universaldienstes                               bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbe-\n§ 57 Überleitungsbestimmungen                                      zeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen\n§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                               sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1.\n3. Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder\nAusliefern von Postsendungen an den Empfänger.\nAbschnitt 1\n4. Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das\nAllgemeine Vorschriften                         nachhaltige Betreiben der Beförderung von Postsen-\ndungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungs-\n§1                                 absicht.\nZweck des Gesetzes                         5. Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Num-\nmer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig befördert wer-\nZweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im\nden.\nBereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und\nflächendeckend angemessene und ausreichende Dienst-             6. Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach\nleistungen zu gewährleisten.                                       § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\ngen als marktbeherrschend anzusehen ist.\n§2\nRegulierung                                                   Abschnitt 2\n(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche                                 Lizenzen\nAufgabe des Bundes.\n(2) Ziele der Regulierung sind:                                                            §5\n1. die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die                                 lizenzierter Bereich\nWahrung des Postgeheimnisses,\n(1) Einer Erlaubnis\" (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen,\n2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funk-           deren Einzelgewicht nicht mehr als 1 000 Gramm beträgt,\ntionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den       gewerbsmäßig für andere befördert.\nMärkten des Postwesens,\n(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer\n3. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundver-\nsorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen         1. Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsge-\nPreisen (Universaldienst),                                     hilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach\nAbsatz 1 erteilt worden ist,\n4. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit,\n2. Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung\n5. die Berücksichtigung sozialer Belange.                          beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betref-\n(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen                  fen,\nbleibt unberührt.                                               3. Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne\n§3                                 nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnel-\nlen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom\nAnwendungsbereich\nAbsender zum Empfänger ständig begleitet werden\nDieses Gesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem             und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf\nAusland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu         die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforder-\nderen Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsver-               lichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).\nordnungen etwas anderes bestimmen.\n§6\n§4                                                  Erteilung der Lizenz\nBegriffsbestimmungen\n(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der\nFür dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestim-       Regulierungsbehörde in schriftlicher Form erteilt. Der\nmungen:                                                         Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die","3298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nllzenzpfllchtlge Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Lizenz       auf Erteilung einer Lizenz oder auf Zustimmung zur Über-\nIst zu erteilen, wenn nicht ein Versagungsgrund nach              tragung einer Lizenz nach Beginn der sachlichen Bearbei-\nAbsatz 3 besteht. Die Regulierungsbehörde soll über               tung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen\nLizenzanträge Innerhalb von sechs Wochen entscheiden.             wird. Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\n(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele         kation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium des Innern, dem Bundesministerium der\nnach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung dieser\nFinanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem\nRegulierungsziele können der Lizenz Nebenbestimmun-\ngen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden.            Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverord-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nAuf Antrag des Lizenznehmers hat die Regulierungs-\nnach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Höhe\nbehörde eine Nebenbestlmmmung aufzuheben, wenn die\nder Gebühren zu regeln.\nVoraussetzungen für diese entfallen sind.\n(3) Die Lizenz Ist zu versagen, wenn                                                         §9\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-                                Widerruf der Lizenz\nsteller für die Ausübu.ng der Lizenzrechte nicht die\nerforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder           (1) Eine Lizenz kann durch die Regulierungsbehörde\nFachkunde besitzt,                                           über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\ngenannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise dann\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die\nwiderrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen Ver-\nAufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffent-\npflichtungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund\nliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht\n3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-           nachkommt.\nsteller die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im\n(2) Ein Widerruf nach Absatz 1 ist erst zulässig, wenn der\nlizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich\nLizenznehmer einer Aufforderung der Regulierungsbe-\nunterschreitet.\nhörde, seinen Verpflichtungen nachzukommen, nicht\nDie nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche                               innerhalb der ihm gesetzten Frist Folge geleistet hat.\n1. Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,\ndaß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur                                        § 10\nAusübung der Lizenzrechte erforderlichen Produkti-                             Strukturelle Separierung\nonsmittel zur Verfügung stehen werden,                                    und getrennte Rechnungsführung\n2. Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,\n(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als einem\ndaß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhal-\nMarkt für Postdienstleistungen marktbeherrschend sind,\nten wird,\nmüssen Postdienstleistungen in einem oder mehreren\n3. Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß            rechtlich selbständigen Unternehmen erbringen, denen\ndie bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Perso-         wesentliche unternehmerische Entscheidungsbefugnisse\nnen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen          zustehen.\nund Fertigkeiten verfügen werden.\n(2) Unternehmen, die auf einem Markt für Postdienst-\nleistungen marktbeherrschend sind, haben die Nachvoll-\n§7                                ziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen Post-\nÜbertragung der Lizenz                        dienstleistungen innerhalb des lizenzierten Bereichs durch\nSchaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises zu\n(1) Eine Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform         gewährleisten. Dasselbe gilt für die finanziellen Beziehun-\nund der vorherigen Zustimmung der Regulierungsbe-                gen zwischen Postdienstleistungen im lizenzierten und\nhörde. Die Zustimmung ist unter den Voraussetzungen               Postdienstleistungen im nicht lizenzierten Bereich. Die\ndes§ 6 Abs. 3 zu versagen.                                         Regulierungsbehörde kann die Ausgestaltung der inter-\n(2) Für den Fall des Todes des Lizenznehmers gilt§ 46           nen Rechnungslegung für Postdienstleistungen vorgeben.\nder Gewerbeordnung. Zuständige Behörde Im Sinne des\n§ 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung Ist die Regullerungs-\nbehörde. Soll das Gewerbe durch einen Stellvertreter fort-                                Abschnitt 3\ngeführt werden, Ist dies der Regullerungsbebörde unver-                                 Universaldienst\nzügllch anzuzeigen.\n(3) Ist einer Kapitalgesellschaft eine Lizenz ertellt, so hat                              § 11\nJeder, der Aktien oder Geschäftsantelle der Gesellschaft\nBegriff und Umfang des Unlveraaldlenetee\n· erwirbt und hierdurch Ober mehr als zehn vom Hundert der\nAktien oder Geschäftsantelle der Gesellschaft verfügt,               (1) Unlversaldlenstlelstungen sind ein Mindestangebot\ndies der Regullerungsbehörde unverzügllch anzuzeigen.             an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächen-\ndeckend In einer bestimmten Qualität und zu einem\n§8                                 erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universal-\ndienst ist auf lizenzpflichtlge Postdienstleistungen und\nLlzenzlerungskosten\nPostdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförde-\nFür die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz und       rungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen\nüber die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz wer-             erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur sol-\nden Gebühren und Auslagen erhoben. Es werden auch                 che Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar an-\ndann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag               gesehen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997              3297\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten Lizenz-\nverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und            nehmer im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern nicht\ndes Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1           unbillig benachteiligen.\nInhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für ein\nFestlegung der Universaldienstleistungen ist der techni-\nUnternehmen, das auf einem in Absatz 2 genannten Markt\nschen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfrage-\ntätig ist und das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 2\ngerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind dar-\noder 3 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheit-\nüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen ein-\nliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von\nschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und\nUnternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nZustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge\nund 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nüber Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abge-\nschlossen und abgewickelt werden können, Briefausliefe-       geschaffen.\nrung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für         (5) Unternehmen, die zur Erbringung von Universal-\ndie Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung      dienstleistungen nach den Absätzen 2 oder 3 oder nach\nfestzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die     § 14 Abs. 2 herangezogen werden, können durch die\nEinhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustim-        Regulierungsbebörde zur Zusammenarbeit verpflichtet\nmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundes-       werden.§ 31 gilt entsprechend. Die Regulierungsbehörde\ntag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Ein-         kann die Bedingungen der Zusammenarbeit entspre-\ngang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung           chend§ 31 Abs. 2 auch dann festlegen und ihre Rechts-\nverweigert hat.                                               verbindlichkeit anordnen, wenn die verpflichteten Unter-\nnehmen keine Verhandlungen aufnehmen oder im Falle\n§12                              einer Nichteinigung davon absehen, die Regulierungs-\nGewährleistung des Universaldienstes                behörde als Schlichtungsstelle anzurufen.\n(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universal-\n§14\ndienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder ange-\nmessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im                   Ausschreibung von Dienstleistungen\nlizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen\n(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3\nKalenderjahr mehr als eine Million Deutsche Mark betra-\nzur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet\ngen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der§§ 13 bis 17 dazu\nwerden soll, mit hinreichender Begründung und in hinrei-\nbeizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht\nchend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflich-\nwerden kann.\ntung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer,     hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat\nder mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches          die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die\nUnternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird        den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulie-\ndurch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des            rungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen,\n§ 23. Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wett-    wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.\nbewerbsbeschränkungen geschaffen.\n(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjeni-\ngen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen\n§13\nBewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen\nAuferlegung von                         Ausgleich dafür verlangt.\nUniversaldienstleistungspflichten\n(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht\n(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universal-   möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend\ndienstleistung nicht ausreichend oder angemessen er-          Absatz 1 ausgeschrieben.\nbracht wird, veröffentlicht die Regulierungsbehörde eine\n(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung\ndiesbezügliche Feststellung in ihrem Amtsblatt. Sie kün-\nnach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im ein-\ndigt an, nach den Absätzen 2 bis 4 sowie den §§14 bis 17\nzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in wel-\nvorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb\nchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und\neines Monats nach der Veröffentlichung bereit erklärt, die\nnach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähig-\nUniversaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 15 zu er-\nkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewer-\nbringen.\ntet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln\n(2) Nach Ablauf der In Absatz 1 genannten Frist kann die   für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens Im\nRegulierungsbehörde eines der In § 12 bezeichneten            einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvoll-\nUnternehmen dazu verpflichten, die Universaldienstlei-        ziehbar und diskrlmlnlerungsfrel sein.\nstung zu erbringen. Die Verpflichtung kann nur einem\nLizenznehmer auferlegt werden, der auf dem räumlich\n§15\nrelevanten oder einem räumlich angrenzenden Markt\nllzenzpflichtige Postdienstleistungen erbringt und auf die-                        Ausglelchslelstung\nsem Markt marktbeherrschend ist.\n(1) Ein Lizenznehmer kann für die ihm nach § 13 Abs. 2\n(3) Sind auf dem jeweiligen Markt mehrere Lizenzneh-       oder 3 auferlegte Verpflichtung einen Ausgleich von der\nmer gemeinsam marktbeherrschend, kann die Regulie-            Regulierungsbebörde verlangen, wenn er nachweist, daß\nrungsbehörde nach Anhörung der in Betracht kommen-            die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten\nden Lizenznehmer einen oder mehrere dieser Lizenzneh-         Bereitstellung der von ihm geforderten Dienstleistung\nmer verpflichten, die Universaldienstleistung zu erbringen.   einschließlich einer angemessenen Verzinsu·ng des einge-","3298              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nsetzten Kapitals die Erträge der Dienstleistung überstei-                                Abschnitt 4\ngen. Die Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechts-\nverordnung nach § 11 Abs. 2 festgelegten oder festzu-                               Rahmenbedingungen\nlegenden erschwinglichen Preise zu berechnen.                                     für Postdienstleistungen\n(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres,\n§18\nin dem ein Defizit bei der Erbringung der Dienstleistung\nentsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich                       Postdienstleistungsverordnung\nnach den durch die Erbringung der Dienstleistung entste-\nhenden langfristigen zusätzlichen Kosten einschließlich              Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\neiner angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapi-             ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvor-\ntals abzüglich der mit der Dienstleistung erzielten Erträge.     schriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistun-\nFür die Berechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 ent-         gen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können insbe-\nsprechend.                                                       sondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den\nGegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen\n(3) Im Falle der Ausschreibung nach § 14 gewährt die         und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der\nRegulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend dem             sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haf-\nAusschreibungsergebnis.                                          tungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbe-\nschränkung festgelegt werden.\n§16\nAusgleichsabgabe                                                 Abschnitt 5\n(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich                               Entgeltregulierung\nnach § 15, ist jeder Lizenznehmer, dessen Umsatz in dem\nKalenderjahr, für das ein Ausgleich gewährt wird, mehr als\neine Million Deutsche Mark betragen hat, verpflichtet, zu                                     §19\ndem von der Regulierungsbehörde zu leistenden Aus-                            Genehmigungsbedürftige Entgelte\ngleich durch eine Ausgleichsabgabe beizutragen. Die\nHöhe der Abgabe bemißt sich nach dem Verhältnis des                  Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für\nUmsatzes des Lizenznehmers zu der Summe der Umsätze              lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhebt, bedürfen der\naller nach Satz 1 verpflichteten Lizenznehmer. Umsatz im         Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der\nSinne der Sätze 1 und 2 ist ausschließlich der jeweils im        Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherr-\nlizenzierten Bereich erzielte Umsatz.                           schend ist. Satz 1 gilt nicht für Entgelte solcher Beförde-\nrungsleistungen, die ab einer Mindesteinlieferungsmenge\n(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Aus-        von 50 Briefsendungen angewendet werden.\ngleich nach § 15 gewährt wird, setzt die Regulierungs-\nbehörde den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile\nder zu diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest                                       §20\nund teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die                          Maßstäbe der Entgeltgenehmigung\nSumme der Ausgleichsverpflichtungen entspricht dem\nnach § 15 Abs. 1 auszugleichenden Defizit zuzüglich einer           (1) Genehmigungsbedürftige Entgelte haben sich an\nmarktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit            den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu\ndem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalender-            orientieren und den Anforderungen nach Absatz 2 zu ent-\njahres.                                                          sprechen.\n(3) Die von den ausgleichspflichtigen Unternehmen zu            (2) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen\nzahlenden Beträge sind innerhalb eines Monats ab                 1. keine Aufschläge enthalten, die der Anbieter nur auf\nZugang des Festsetzungsbescheids an die Regulierungs-                Grund seiner marktbeherrschenden Stellung durch-\nbehörde zu entrichten.                                               setzen kann,\n(4) Kann von einem nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten       2. keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmög-\nLizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt            lichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für\nwerden, ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten im            Postdienstleistungen in mißbräuchlicher Weise beein-\nVerhältnis der auf sie entfallenden Anteile zu tragen.               trächtigen,\n3. einzelnen Nactifragern keine Vorteile gegenüber ande-\n§17                                   ren Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen\nUmsatzmitteilungen                             einräumen,\nes sei denn, daß hierfür eine rechtliche Verpflichtung oder\n(1) Ist eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universal-\nein sonstiger sachlich gerechtfertigter Grund nachgewie-\ndienstleistung nach § 13 Abs. 2 oder 3 oder § 14 erfolgt,\nsen wird. Dabei sind insbesondere die Kosten für die Ein-\nhaben die Lizenznehmer der Regulierungsbehörde ihre\nhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im\nim lizenzierten Bereich erzielten Jahresumsätze auf Ver-\nlizenzierten Bereich üblich sind, sowie die Kosten einer\nlangen mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann die\nflächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen\nRegulierungsbehörde den jeweiligen Umsatz schätzen.\nund die Kosten aus der Übernahme von Versorgungsla-\n(2) Bei der Ermittlung der Umsätze gilt§ 23 Abs. 1 Satz 2   sten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge\nund 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen              der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen\nentsprechend.                                                   zu berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3299\n(3) § 11 Abs. 1 und eine auf Grund des § 11 Abs. 2 erlas-                                §23\nsene Rechtsverordnung bleiben unberührt.                               Abweichung von genehmigten Entgelten\n(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die\n§21\nvon der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu\nArten und Verfahren der Entgeltgenehmigung             verlangen.\n(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte                (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die\ngenehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe\n1. auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung      wirksam, daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des\nentfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereit-     vereinbarten Entgelts tritt. Fehlt es an einem genehmigten\nstellung oder                                             Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 19 genehmigungsbe-\ndürftig ist, so sind die Verträge unwirksam.\n2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maß-\ngrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der         (3) Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung\nEntgelte für einen Korb zusammengefaßter Dienst-         eines Vertrages, der ein anderes als das genehmigte Ent-\nleistungen.                                              gelt enthält oder der nach Absatz 2 Satz 2 unwirksam ist,\nuntersagen.\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungs-\nbehörde für jedes einzelne Entgelt, ob es den Anforderun-\n§24\ngen des§ 20 Abs. 2 Nr. 1 entspricht. Im Falle des Absat-\nzes 1 Nr. 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maß-          Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte\ngrößen die Anforderungen des§ 20 Abs. 2 Nr. 1 als erfüllt.\n(1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen be-\n(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn     kannt, die die Annahme rechtfertigen, daß genehmigte\nnach Maßgabe des Absatzes 2 die Entgelte den Anforde-         Entgelte nicht den Maßstäben des§ 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3\nrungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 nicht entsprechen oder wenn      entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Über-\nsie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen. Die            prüfung der Entgelte ein. Sie teilt die Einleitung der Über-\nGenehmigung ist ferner zu versagen, wenn offenkundig          prüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.\nist, daß die Entgelte den Anforderungen des § 20 Abs. 2          (2) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von\nNr. 2 oder 3 nicht entsprechen.                               zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.\n(4) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord-            (3) Stellt die Regulierungsbebörde fest, daß die über-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,        prüften Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2\nnähere Bestimmungen über die in Absatz 1 genannten            Nr. 2 oder 3 entsprechen, fordert sie das betroffene Unter-\nGenehmigungsarten und die Voraussetzungen, nach               nehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten\ndenen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, wel-        Maßstäben anzupassen. Die Aufforderung der Regulie-\nches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung        rungsbehörde ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde\nkommt. In der Rechtsverordnung sind die Einzelheiten des      zu veröffentlichen.\nVerfahrens zu regeln, insbesondere die Verpflichtung des\n(4) Erfolgt eine nach Absatz 3 von der Regulierungs-\nLizenznehmers zur Vorlage von Unterlagen, die Ausge-\nbehörde geforderte Anpassung nicht, hat die Regulie-\nstaltung der vom Lizenznehmer zu erstellenden Kosten-\nrungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen\nrechnung sowie die Verpflichtung der Regulierungsbehör-\nund die Entgelte für unwirksam zu erklären.\nde zur Veröffentlichung der Entgelte. Ferner sind die\nBestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 genann-\nten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen. Die Sätze 1                                           §25\nund 2 gelten auch für die Entgeltüberprüfung nach den                               Überprüfung nicht\n§§24 und 25.                                                               genehmigungsbedürftiger Entgelte\n(1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen be-\n§22                              kannt, die die Annahme rechtfertigen, daß nicht genehmi-\ngungsbedürftige Entgelte, die ein Anbieter auf einem\nEntscheidung über die Entgeltgenehmigung\nMarkt für Postdienstleistungen verlangt, nicht den Maß-\n(1) Die Genehmigung der Entgelte ist schriftlich zu bean-  stäben des § 20 Abs. 2 entsprechen, leitet die Regulie-\ntragen. Läuft eine befristete Genehmigung aus, ist der        rungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein, sofern\nAntrag für eine sich anschließende Genehmigung späte-         der Anbieter auf dem betreffenden Markt marktbeherr-\nstens zehn Wochen vor Fristablauf vorzulegen.              ,  schend ist. Die Regulierungsbehörde teilt die Überprüfung\ndem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. § 24 Abs. 2\n(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über einen         gilt entsprechend.\nGenehmigungsantrag innerhalb von sechs Wochen nach\nEingang des Antrags. Sie kann die Frist durch Mitteilung         (2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß die Entgelte\nan den Antragsteller um bis zu vier Wochen verlängern.        nicht den Maßstäben des§ 20 Abs. 2 entsprechen, fordert\nInnerhalb dieser vier Wochen hat die Regulierungsbehör-       sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unver-\nde über den Entgeltantrag zu entscheiden.                     züglich den genannten Maßstäben anzupassen. Die Auf-\nforderung der Regulierungsbehörde ist im Amtsblatt der\n(3) Die Genehmigung kann mit den in § 36 Abs. 2 des        Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.\nVerwaltungsverfahrensgesetzes genannten Nebenbe-\n(3) Erfolgt eine nach Absatz 2 von der Regulierungs-\nstimmungen versehen werden.\nbehörde geforderte Anpassung nicht, hat die Regulie-\n(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulie-     rungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen\nrungsbehörde zu veröffentlichen.                              und die Entgelte für unwirksam zu erklären.","3300            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n§26                               verpflichteten Lizenznehmer in seine Allgemeinen Ge-\nAnordnungen im Rahmen der\nschäftsbedingungen aufgenommen werden. Entgelte für\nAngebote, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingun-\nEntgeltgenehmigung und Entgeltüberprüfung\ngen enthalten sind, unterliegen der Überprüfung nach\n(1) Zur Durchführung der Entgeltgenehmigung nach            § 25. Bei der Genehmigung der Entgelte nach Satz 1 oder\n§ 22 oder zur Überprüfung von Entgelten nach den §§ 24         der Überprüfung der Entgelte nach Satz 2 müssen die\nund 25 kann die Regulierungsbehörde anordnen, daß der          anteiligen Kosten der gesamten Beförderungskette ange-\nAnbieter                                                       messen berücksichtigt werden.\n1. die erforderlichen detaillierten Angaben zum Lei-              (3) Bietet ein Lizenznehmer nach Absatz 1 Teile der von\nstungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz,       ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert an, ohne\nzu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und          dazu nach Absatz 1 verpflichtet zu sein, gilt Absatz 2 ent-\nKosten sowie zu den voraussehbaren Auswirkungen           sprechend.\nauf Kunden und Wettbewerber macht,\n2. sonstige erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt,                                   §29\n3. seine Kostenrechnung innerhalb einer angemessenen                                     Zugang zu\nFrist in einer Form ausgestaltet, die es der Regulie-               Postfachanlagen und Adreßänderungen\nrungsbehörde ermöglicht, die erforderlichen Daten\nüber Kosten zu erlangen.                                     (1) Ist ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflich-\ntige Postdienstleistungen marktbeherrschend, so ist er,\n. (2) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach\nsoweit dies nachgefragt wird, verpflichtet, auf diesem\nMaßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein\nMarkt anderen Anbietern von Postdienstleistungen gegen\nZwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festge-\nEntrichtung eines Entgelts die Zuführung von Postsen-\nsetzt werden.\ndungen zu den von ihm betriebenen Postfachanlagen zu\n(3) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in wel-      gestatten, es sei denn, dies ist sachlich nicht gerecht-\ncher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu ver-        fertigt. § 28 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nöffentlichen ist.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Zugang zu den bei\neinem marktbeherrschenden Lizenznehmer vorhandenen\n§27                               Informationen über Adreßänderungen.\nÄnderung entgeltrelevanter\nAllgemeiner Geschäftsbedingungen                                                §30\nDie §§ 19 bis 26 sind auch dann anzuwenden, wenn All-                         Vorlagepflicht für Verträge\ngemeine Geschäftsbedingungen geändert werden und\ndadurch, ohne daß die als Entgelte festgelegten Beträge           Verträge über Teilleistungen nach § 28 und Verträge\ngeändert werden, für eine bestimmte Leistung ein anderes       über eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den\nals das bisher geltende Entgelt zur Anwendung kommt.           Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 sind der Regu-\nlierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertrags-\nabschluß von dem marktbeherrschenden Anbieter vorzu-\nAbschnitt 6                           legen.\nAngebot von Teilleistungen, Zugang\n§31\nzu Postfachanlagen und Adreßänderungen\nSchlichtung und\n§28                                         Anordnungen der Regulierungsbehörde\nAngebot von Teilleistungen                       (1) Kommt zwischen einem nach § 28 oder § 29 ver-\npflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teil-\n(1) Ist ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenz-\nleistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine\npflichtige Postdienstleistungen marktbeherrschend, so\nMitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu\nhat er, soweit dies nachgefragt wird, auf diesem Markt\nAdreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb\nTeile der von ihm erbrachten Beförderungsleistungen\nvon drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs\ngesondert anzubieten, sofern ihm dies wirtschaftlich\nnicht zustande, können die Beteiligten gemeinsam die\nzumutbar ist. Gegenüber einem anderen Anbieter von\nRegulierungsbehörde als Schlichtungsstelle anrufen.\nPostdienstleistungen besteht die Verpflichtung nach\nSatz 1 nur dann, wenn das nachfragende Unternehmen                (2) Kommt zwischen einem nach § 28 oder§ 29 ver-\nnicht marktbeherrschend ist und wenn ansonsten Wettbe-         pflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teil-\nwerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhält-         leistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine\nnismäßig behindert würde. Der Lizenznehmer darf die Teil-      Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu\nleistung verweigern, wenn hierdurch die Funktionsfähig-        Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb\nkeit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit          von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs\ngefährdet würde oder im Einzelfall die vorhandenen Kapa-       nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde nach Anru-\nzitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind.          fung durch einen der Beteiligten innerhalb von zwei Mona-\nten die Bedingungen eines Vertrages festzulegen und die\n(2) Die Entgelte für die nach Absatz 1 anzub.ietenden\nGeltung dieses Vertrages anzuordnen.\nTeilleistungen bedürfen der Genehmigung nach den§§ 19\nund 20, wenn die Teilleistungen von dem nach 'Absatz 1            (3) § 26 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3301\n§32                                                          §35\nBesondere Mißbrauchsaufsicht                                          Haftung bei der\nDurchführung der förmlichen Zustellung\n(1} Die Regulierungsbehörde hat gegenüber einem\nAnbieter, der auf einem Markt für Postdienstleistungen           Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der\nmarktbeherrschend ist, die in Absatz 2 genannten Befug-       Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet\nnisse, soweit dieses Unternehmen seine marktbeherr-           der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften\nschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Ein Mißbrauch        über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-recht-\nim Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein        lichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen\nmarktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen         Bereich.\ndurch Verträge über Leistungen nach den §§ 28 und 29 die\nWettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Post-\ndienstleistungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund                                Abschnitt 8\nbeeinträchtigt.                                                                    Anzeigepflicht,\n(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unternehmen,                 Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht\ndas gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen\noder ein mißbräuchliches Verhalten untersagen und Ver-                                   §36\nträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Zuvor                             Anzeigepflicht\nfordert die Regulierungsbehörde das Unternehmen auf,\nden beanstandeten Mißbrauch abzustellen.                         Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu\nbedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung\ndes Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungs-\nbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde\nAbschnitt 7                           kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt ver-\nFörmliche Zustellung nach                     öffentlichen.\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften                                           §37\nBerichtspflicht\n§33\nWer Postdienstleistungen erbringt, hat der Regulie-\nVerpflichtung zur förmlichen Zustellung              rungsbehörde auf deren Verlangen diejenigen Informa-\ntionen zur Verfügung zu stellen, die diese als nationale\n(1} Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen     Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht\nerbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von      gegenüber der Kommission der Europäischen Gemein-\nihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozeßordnun-         schaft auf Grund von Richtlinien, die nach Artikel 90 Abs. 3\ngen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung            oder Artikel 100a des Vertrages zur Gründung der Euro-\nregeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflich-     päischen Gemeinschaft erlassen werden, benötigt.\ntung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausge-\nstattet (beliehener Unternehmer}.                                                        §38\n(2) Die Regulierungsbehörde hat den verpflichteten                           Schadensersatzpflicht\nLizenznehmer auf dessen Antrag von der Verpflichtung\nnach Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht         Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz,\nmarktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen,      eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord-\nwenn zu besorgen ist, daß hierdurch die förmliche Zustel-     nung, eine mit einer Lizenz verbundene Auflage oder eine\nlung nach Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährlei-       sonstige Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt,\nstet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn         ist, sofern die Rechtsvorschrift, die Auflage oder die\nder Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Vor-         Anordnung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem\naussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befrei-      zum Ersatz des durch den Verstoß entstandenen Scha-\nung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbun-      dens verpflichtet.\nden werden.\nAbschnitt 9\n§34\nPostgeheimnis, Datenschutz\nEntgelt für die förmliche Zustellung\n§39\nDer verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch auf ein\nEntgelt. Durch dieses werden alle von dem Lizenzneh-                                Postgeheimnis\nmer erbrachten Leistungen einschließlich der hoheit-\n(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Um-\nlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkun-\nstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juri-\ndungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abge-\nstischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.\ngolten. Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Abs. 1\nund 2 zu entsprechen. Es bedarf der Genehmigung durch            (2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet,\ndie Regulierungsbehörde. Das Bundesministerium der            wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mit-\nJustiz und das Bundesministerium ·des Innern sind unver-      wirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach\nzüglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen zu            dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet wor-\ninformieren.                                                  den ist.\n4","3302             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt,       tigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der\nsich oder anderen über das für die Erbringung der Post-         Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über juri-\ndienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von        stische Personen, die dem Postgeheimnis unterliegen,\nPostsendungen oder den näheren Umständen des Post-              stehen den personenbezogenen Daten gleich. Für Mittei-\nverkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tat-        lungen an den Betroffenen gilt § 19 des Bundesdaten-\nsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in       schutzgesetzes, für die Berichtigung, Sperrung und\nSatz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung               Löschung von Daten gilt § 20 Abs. 1 bis 7 des Bundes-\ndieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die           datenschutzgesetzes.\nWeitergabe an andere,, ist nur zulässig, soweit dieses\n(2) Nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Rechts-\nGesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vor-\nverordnung dürfen Unternehmen und ~ersonen, die\nsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen\ngeschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbrin-\noder Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138\ngung solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und\ndes Strafgesetzbuches hat Vorrang.\njuristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen,\n(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die      soweit dies zur betrieblichen Abwicklung von geschäfts-\ndort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um              mäßigen Postdiensten erforderlich ist, nämlich für\n1. bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen          1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern\ntariflicher Voraussetzungen zu prüfen,                         eines Vertragsverhältnisses,\n2. den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,            2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke,\n3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger           3. das ordnungsgemäße Ausliefern von Postsendungen,\noder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu         4. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und Aus-\nermitteln,                                                     werten sowie den Nachweis der Richtigkeit der Ent-\n4. körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Post-             gelte für geschäftsmäßige Postdienste.\n.sendung für Personen und Sachen ausgehen.                  Auf Grund der Befugnisse nach Satz 1 ist die Erhebung,\nDie Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger           Verarbeitung und Nutzung von Daten, die sich auf den\nim Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem                Inhalt von Postsendungen beziehen, nicht zulässig.\nAbsender ist zulässig.                                             (3) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Perso-\n(5) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind      nen dürfen die personenbezogenen Daten, die sie für das\nzulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche            Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern eines\ngegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich gel-       Vertragsverhältnisses erhoben haben, verarbeiten und\ntend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbrin-             nutzen, soweit dies für eigene Zwecke der Werbung, Kun-\ngung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um          denberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2\ndie Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim          genannten Unternehmen oder Personen erforderlich ist\nPostverkehr zum Schaden eines Postunternehmens be-              und der Kunde eingewilligt hat. Personenbezogene Daten\ngangen wurden.                                                  von Kunden, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses\nGesetzes von den in Absatz 2 genannten Unternehmen\n§40                                und Personen bereits erhoben waren, dürfen für die in\nSatz 1 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden,\nMitteilungen an Gerichte und Behörden               wenn der Kunde n1cht widerspricht. Sein Einverständnis\nUnternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Post-           gilt als erteilt, wenn er in angemessener Weise über sein\ndienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste        Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem\nmitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Ver-         Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.\nlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr            (4) Die geschäftsmäßige Erbringung von Postdiensten\nBeteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs        und deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe\nder Gerichte oder Behörden erforderlich ist. Dies gilt auch     personenbezogener Daten abhängig gemacht werden,\ndann, wenn der Empfänger eine für die Übermittlung erfor-       die für die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dien-\nderliche Einwilligung nicht erteilt oder gegen die Übermitt-    ste nicht erforderlich sind. Soweit die in Absatz 2 genann-\nlung Widerspruch erhoben hat.                                   ten Unternehmen die Verarbeitung oder Nutzung perso-\nnenbezogener Daten eines Kunden von seiner Einwilli-\n§ 41                               gung abhängig machen, haben sie ihn in sachgerechter\nWeise über Inhalt und Reichweite der Einwilligung zu infor-\nDatenschutz                            mieren. Dabei sind die vorgesehenen Zwecke und Nut-\n(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die          zungszeiten zu nennen. Die Einwilligung muß ausdrücklich\ngeschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbrin-        und in der Regel schriftlich erfolgen. Soll sie im elektroni-\ngung solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung          schen Verfahren erfolgen, ist dabei für einen angemesse-\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum                 nen Zeitraum eine Rücknahmemöglichkeit vorzusehen.\nSchutz personenbezogener Daten der am Postverkehr\nBeteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und Nut-                                       §42\nzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem\nKontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der\nBeschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung               (1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen,\nauf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweck-            um die Einhaltung der in den §§ 33 und 39 bis 41 enthalte-\nbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für        nen Pflichten sowie der auf Grund des § 41 Abs. 1 erlasse-\ndie Speicherung festzulegen und insgesamt die berech-           nen Rechtsverordnung sicherzustellen. Dazu kann sie von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997              3303\ndem Verpflichteten die für eine Überprüfung erforder-          der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung\nlichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vor-         zurückgenommen wird. Das Bundesministerium für Post\nschriften in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Ver-        und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einverneh-\npflichteten überprüfen. Zu diesem Zweck kann die Re-          men mit dem Bund~sministerium der Finanzen durch\ngulierungsbehörde von dem Verpflichteten während der           Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nüblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu dessen       desrates bedarf, die Höhe der Gebühr zu regeln.\nBetriebs- und Geschäftsräumen verlangen.\n(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß In einem                                   §44\nUnternehmen die §§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund\nRegullerungsbehörde\ndes§ 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung nicht einge-\nhalten werden, kann sie das weitere geschäftsmäßige               Regulierungsbehörde Im Sinne dieses Gesetzes Ist die\nErbringen von Postdiensten ganz oder teilweise untersa-        auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunika-\ngen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßi-        tionsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120) errichte-\ngen Verhaltens nicht ausreichen. Diese Befugnis steht der      te Behörde. Die§§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des\nRegulierungsbehörde auch dann zu, wenn ein Unterneh-           Telekommunlkatlonsgesetzes gelten entsprechend.\nmen seinen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz\nwiederholter Aufforderung nicht nachkommt. § 9 bleibt\nunberührt.                                                                                  §45\n(3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Post-                     Auskunfts- und Prüfungsrecht\ndiensten Daten von natürlichen oder juristischen Perso-           (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der\nnen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den    Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich\nUnternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des          ist, kann die Regulierungsbehörde\nBundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den\nBundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend            1. von im Postwesen tätigen Unternehmen und Vereini-\nden§§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdaten-                gungen von Unternehmen Auskunft über ihre wirt-\nschutzgesetzes. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der              schaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatz-\nBundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine                 zahlen, verlangen,\nBeanstandungen an das Bundesministerium für Post und\n2. bei im Postwesen tätigen Unternehmen und Vereini-\nTelekommunikation und übermittelt diesem nach pflicht-\ngungen von Unternehmen innerhalb der üblichen\ngemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.\nGeschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einse-\n(4) Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die                 hen und prüfen.\nRegulierungsbehörde nach Absatz 1 und der Bundesbe-\n(2) Die Regulierungsbehörde erläßt eine schriftliche\nauftragte für den Datenschutz sowie das Bundesministeri-\nAnordnung, mit der sie die Auskunft nach Absatz 1 Nr. 1 .\num für Post und Telekommunikation nach Absatz 3 Kennt-\nverlangt oder die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 anordnet. In\nnis über die näheren Umstände des Postverkehrs\nder Anordnung sind die Rechtsgrundlage, der Gegen-\nbestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung\nstand und der Zweck des Auskunftsverlangens oder der\nihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis\nPrüfung anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist in\ngemäß Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit ein-\nder Anordnung eine angemessene Frist zur Erteilung der\ngeschränkt.\nAuskunft zu bestimmen, bei einer Prüfung ist der Zeit-\npunkt der Prüfung anzugeben.\nAbschnitt 10                             (3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter,\nbei juristischen Personen-, Gesellschaften oder nicht-\nPostwertzeichen,\nrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur\nRegulierungsbehörde                         Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die ver-\nlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterla-\n§43                               gen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen\nPostwertzeichen                         Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und\nGeschäftsgrundstücken während der üblichen Betriebs-\n(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck          oder Geschäftszeiten zu dulden.\n,,Deutschland\" auszugeben und für ungültig zu erklären,\nist dem Bundesministerium für Post und Telekommunika-             (4) § 72 Abs. 4 bis 10 des Telekommunikationsgesetzes\ntion vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Post-       gilt entsprechend.\nwertzeichen ist unzulässlg, wenn sie geeignet ist, Ver-\nwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen                                         §46\nhervorzurufen.                                                                      Beschlußkammern\n(2) Die Vervielfältigung und Verwendung der vom Bun-\n(1) In den Fällen der §§ 13 und 14 sowie 19 bis 32 ent-\ndesministerium für Post und Telekommunikation heraus-\nscheidet die Regulierungsbehörde durch Beschlußkam-\ngegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Post-\nmern.\ndienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis. Für die Ent\"'.\nscheidung über die Erlaubnis erhebt das Bundesministeri-          (2) In den Fällen der §§ 13 und 14 entscheidet die\num •für Post und Telekommunikation· von den Anbietern          Beschlußkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten\nvon Postdienstleistungen Gebühren und Auslagen. Es             als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Bei-\nwerden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben,                sitzern. Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit dem\nwenn ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Beginn        Beirat.","3304            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n(3) § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 2 und Abs. 4   4. entgegen\ndes Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend. Im\na) § 17 Abs. 1 Satz 1 oder\nFalle des Absatzes 2 Satz 1 findet§ 73 Abs. 4 des Tele-\nkommunikationsgesetzes keine entsprechende Anwen-                   b) § 56\ndung.\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig macht,\n§47\n5. ohne Genehmigung nach § 19 ein Entgelt erhebt,\nTätigkeitsbericht\n6. entgegen § 30 einen Vertrag nicht, nicht richtig, nicht\n(1) Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden             vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nKörperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht\n7. entgegen§ 36 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nüber ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwick-\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nlung auf dem Gebiet des Postwesens vor. In· diesem\noder nicht rechtzeitig erstattet,\nBericht ist auch Stellung zu nehmen zu den Fragen, ob\nsich eine Änderung der Festlegung, welche Postdienstlei-       8. entgegen § 37 eine Information nicht, nicht richtig,\nstungen als Universaldienstleistungen Im Sinne des § 11             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\ngelten, empfiehlt sowie ob und gegebenenfalls bis zu wel-           stellt oder\nchem Zeitpunkt und In welchem Umfang die Aufrechter-\nhaltung einer Exkluslvllzenz nach § 51 über den dort           9. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2 ein Postwertzeichen In\ngenannten Zeltpunkt hinaus erforderlich Ist. Die Bundes-            einer zur Verwechslung geeigneten Welse blldllch wle-\nregierung nimmt zu diesem Bericht gegenüber den                     de_rglbt.\ngesetzgebenden Körperschaften des Bundes In ange-                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann In den Fällen des\nmessener Frist Stellung.                                       Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe b und Nr. 5 mit einer\n(2) Die Regullerungsbehörde veröffentllcht In Ihrem         Geldbuße bis zu einer MIiiion Deutsche Mark, In den Fällen\nAmtsblatt Ihre Verwaltungsgrundsätze, Insbesondere Im           des Absatzes 1 Nr. 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu hun-\nHlnbllck auf die Vergabe von Lizenzen und die Festlegung        derttausend Deutsche Mark, In den übrigen Fällen mit\neiner Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark\nvon Lizenzauflagen.\ngeahndet werden.\n§48\n§50\nZusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt\nZustlndlge Behörde\nDie Regullerungsbebörde entscheidet Im Einvernehmen\nVerwaltungsbehörde Im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nmit dem Bundeskartellamt über die Abgrenzung sachlich\nund räumllch relevanter Märkte und die Feststellung einer\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulie-\nrungsbehörde.\nmarktbeherrschenden Stellung Im Rahmen dieses Geset-\nzes. Trifft die Regullerungsbehörde Entscheidungen nach\nden Abschnitten 5 und 6 dieses Gesetzes, gibt sie dem\nBundeskartellamt vor Abschluß des Verfahrens Gelegen-                                   Abschnitt 12\nheit zur Stellungnahme.§ 82 Satz 4 bis 6 des Telekommu-\nnikationsgesetzes gilt entsprechend.\nÜbergangsvorschriften\n§ 51\nAbschnitt 11                                       Befristete gesetzliche Exkluslvllzenz\nBußgeldvorschriften                           Bis zum 31. Dezember 2002 steht der Deutschen Post\nAG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und\n§49                              adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht weniger als\n200 Gramm und deren Einzelpreis bis zum Fünffachen des\nBußgeldvorschriften                       am 31. Dezember 1997 geltenden Preises für entspre-\nchende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse be-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusiv-\nlässig\nlizenz). Satz 1 gilt nicht\n1 . ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 eine Briefsendung\n1 . für die Beförderung von inhaltsgleichen Briefsendun-\nbefördert,\ngen mit einem Gewicht von mehr als 50 Gramm, von\n2. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 2 Postdienst-            denen der Absender eine Mindestzahl von 50 Stück\nleistungen nicht in rechtlich selbständigen Unterneh-          einliefert,\nmen erbringt oder die Nachvollzlehbarkeit der finan-\n2. für die Beförderung von Briefsendungen, die vom\nziellen Beziehungen nicht oder nicht in der vorge-\nAbsender in einer Austauschzentrale eingeliefert und\nschriebenen Weise gewährleistet,\nvom Empfänger in derselben oder einer anderen Aus-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 2 Satz 1,           tauschzentrale desselben Diensteanbieters abgeholt\nAbs. 3 Satz 1 , Abs. 5 Satz 1, § 23 Abs. 3, auch In Ver-       werden, wobei Absender und Empfänger diesen\nbindung mit§ 27, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3, § 31 Abs. 2        Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in\noder § 32 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,                       Anspruch nehmen (Dokumentenaustauschdienst),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3305\n3. für die Beförderung von Briefsendungen, soweit es                                       §55\nhierzu nach§ 5 Abs. 2 keiner Lizenz bedarf,\nRechtsverordnung zur\n4. für Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen             Einschränkung des Beförderungsverbots\ntrennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufwei-\nDas Bundesministerium für Post und Telekommunika-\nsen und qualitativ höherwertig sind,\ntion wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der\n5. für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des         Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung\nAbsenders bei diesem abholt und bei der nächsten          von Marktuntersuchungen und zur Erprobung neuer\nAnnahmestelle der Deutschen Post AG oder bei einer        Dienstleistungen das sich aus § 51 ergebende Beförde-\nanderen Annahmestelle der Deutschen Post AG inner-        rungsverbot einzuschränken. Eine Einschränkung nach\nhalb derselben Gemeinde einliefert,                       Satz 1 ist unzulässig, soweit sie wirtschaftliche Nachteile\nder Deutschen Post AG zur Folge hätte, die die Erfüllung\n6. für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des         einer ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Ge-\nEmpfängers aus Postfachanlagen der Deutschen              setzes auferlegten Verpflichtung gefährden würde.\nPost AG abholt und an den Empfänger ausliefert,\n7. für denjenigen, der auf Grund einer Ausschreibung\nnach § 14 mit der Erbringung einer Universaldienst-                               Abschnitt 13\nleistung beauftragt worden ist, im Umfang der ihm\nSchlußvorschriften\nübertragenen Universaldienstleistung.\n(2) Als inhaltsglelch Im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 gelten                              §56\nBriefsendungen auch dann, wenn sie sich unterscheiden\ndurch                                                                            Mlttellungapfllcht bei\nDlenatlelatungaelnachrlnkung\n1. die innere Anschrift, sofern sie mit der äußeren                        Im Bereich des Unlveraaldlenates\nAnschrift übereinstimmt,\nHat die Deutsche Post AG Universaldienstlelstungen,\n2. die Anrede,                                                die In einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Rechtsverord-\nnung festgelegt sind, bisher erbracht und beabsichtigt sie,\n3. höchstens zehn Ordnungsbezeichnungen wie Num-\nmern (auch in Form von Zahlwörtern), Buchstaben und\ndiese künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang\noder zu ungünstigeren als den in der Rechtsverordnung\nsonstigen Zeichen, jedoch keine Worte, ausgenom-\ngenannten Bedingungen anzubieten, so hat sie dies der\nmen Produkt- und Länderbezeichnungen, Beträge In\nRegulierungsbehörde sechs Monate vor Beginn der\nDeutscher Mark nur bei reinen Angeboten,\nDienstlelstungselnschränkung mitzuteilen.\n4. Codier- und Steuerungszeichen,\n5. Ort und Tag der Absendung,                                                              §57\n6. Absenderangaben,                                                           Überleltungsbestlmmungen\n7. eine oder mehrere Unterschriften.                             (1) Eine Befreiung, die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Geset-\nzes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449) oder nach § 2\n§52                             Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen in der\nFassung des Artikels 6 des Postneuordnungsgesetzes\nUnlversaldlenstlelstungspfllcht Im\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) erteilt worden\nZeitraum der gesetzlichen Exkluslvllzenz\nist, bleibt bis zum Ablauf der im Befreiungsbescheid\n§ 13 Abs. 2 und 3 ist bis zum 31. Dezember 2002 mit der    bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31 . De-\nMaßgabe anzuwenden, daß ausschließlich die Deutsche           zember 2007, wirksam. Die Befreiung ersetzt nach Maß-\nPost AG verpflichtet werden kann.                             gabe und im Umfang ihres Inhalts eine Lizenz nach diesem\nGesetz. Beantragt der Berechtigte eine Lizenz nach die-\nsem Gesetz, werden mit der Erteilung dieser Lizenz die\n§53                             nach § 2 des Gesetzes über das Postwesen erteilte Befrei-\nEntgeltgenehmigung                       ung und die mit dieser Befreiung verbundenen Auflagen\nim Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz            unwirksam.\n(2) Die Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen\n§ 19 Satz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2002 nicht für die   Entgelts der Deutschen Post AG richtet sich bis zum\nBeförderung von Briefsendungen im Rahmen der Exklusiv-        31. Dezember 1997 nach dem Gesetz über die Regulie-\nlizenz nach § 51 .                                            rung der Telekommunikation und des Postwesens vom\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2371 ). Eine Geneh-\n§54                             migung, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden ist,\nbleibt bis zum Ablauf der im Genehmigungsbescheid\nVerwendung von Postwertzeichen im                 bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31. De-\nZeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz             zember 2002, wirksam.\nDas Recht, nach § 43 vom Bundesministerium für Post           (3) Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz\nund Telekommunikation herausgegebene Postwertzei-             zugewiesenen Aufgaben werden bis zur Errichtung der\nchen zu verwenden, steht für die Zeit bis zum 31. Dezem-      Regullerungsbehörde von dem Bundesministerium für\nber 2002 ausschließlich der Deutschen Post AG zu.             Post und Telekommunikation wahrgenommen.","3306           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n§58                              3. die Verordnung über die Erteilung von Befreiungen\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                    bei Marktöffnungen für Massensendungen im Be-\nreich Postwesen vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1\n(1) § 8 Satz 3, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 4 und§ 57 Abs. 3       s. 2088),\ntreten am Tage nach der Verkündung In Kraft. Im übrigen\ntritt dieses Gesetz am 1. Januar 1998 in Kraft.               4. die Beförderungsvorbehalts-Befreiungs-Gebührenver-\nordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2091 ),\n(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten außer Kraft\n1. die     POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung        vom   5. die 1000g-Befrelungsverordnung vom 3. Dezember\n12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 86),                             1996 (BGBI. 1S. 1a32),\n2. die Post-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember           6. die Mlndestpreisbefrelungsverordnung vom 26. Fe-\n1995 (BGBI. 1S. 2016),                                      bruar 1997 (BGBI. 1S. 426).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997              3307\nVerordnung\nzur Ermittlung des Arbeitseinkommens\naus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1998\n(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 1998 - AELV 1998)\nVom 19. Dezember 1997\nAuf Grund des§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters-     c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedri-\nsicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1                geren Wirtschaftswerts der Anlagen abgezogen wird.\nS. 1890, 1891) verordnet das Bundesministerium für\nDer sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.\nArbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und              (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirt-\nForsten:                                                      schaftswert von mehr als 239 000 Deutsche Mark ergibt\nsich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-\nschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens\n§1\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1\n(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen               Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-\nfür das Jahr 1998 maßgebende Arbeitseinkommen aus                 wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3\nLand- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von              ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,\nBeziehungswerten ermittelt, die sich aus dem Wirtschafts-     2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach§ 32 Abs. 6 Satz 1\nwert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der            Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-\nfür den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten            wirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4\nlandwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben.                        ergebenden Beziehungwert vervielfältigt wird.\n(2) Das Arbeitseinkommen aus Land-        und Forstwirt-   Für Unternehmen der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-\nschaft ergibt sich, indem der nach § 32      Abs. 6 Satz 5    schaftswert über 239 000 Deutsche Mark und unter\ndes Gesetzes über die Alterssicherung        der Landwirte    900 000 Deutsche Mark (unter 600 000 Deutsche Mark in\nzugrunde zu legende Wirtschaftswert des      Unternehmens     der Gruppe 2), die in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt\n1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach§ 32 Abs. 6 Satz 1     sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem\nNr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-     a) der Differenzbetrag zwischen dem Wirtschaftswert und\nwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1          dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen\nergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,                durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöhe-\nren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirt-\n2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach§ 32 Abs. 6 Satz 1\nschaftswert der Anlagen dividiert wird,\nNr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-\nwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2      b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach\nergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.                Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächst-\nhöheren Wirtschaftswert der Anlagen entspricht, und\nFür Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000           dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das\nDeutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermit-          dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen\ntelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den         entspricht, vervielfältigt wird und\nAnlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Ab-\nsatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem      c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-\nkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert\na) der Differenzbetrag aus dem Wirtschaftswert und dem            der Anlagen entspricht, addiert wird.\nnächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlagen durch\nFür Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert\nden Wert 1000 dividiert,\nüber 900 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkom-\nb) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem           men das 0,2863fache des Wirtschaftswerts. Für Unter-\nBeziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem        nehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über\nBeziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt     600 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen\nund                                                       das 0, 1544fache des Wirtschaftswerts.","3308           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6            durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres divi-\nSatz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der            diert wird,\nLandwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen          c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeits-\nermittelt, indem                                                  einkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfäl-\ntigt wird und\na) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2\nund 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des         d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen\nBetriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei             wird.\nZuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkom-           (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirt-\nmen 2) ergeben würden,                                     schaft wird auf volle Deutsche Mark abgerundet.\nb) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb-\n§2\nlichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des\nUnternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndes Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist,     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1997\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997          3309\nAnlage 1\n(zu§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)\nWirtschafts-      Beziehungs-           Wirtschafts-          Beziehungs-        Wirtschafts-         Beziehungs-\nwert in DM        wert                  wert in DM            wert               wert in DM           wert\nbis   25000       1,8127                bis   81 000          0,7815              bis 137 000         0,5207\n26 000      1,7659                      82 000          0,7742                  138 000         0,5177\n27 000      1,7220                      83 000          0,7671                  139 000         0,5148\n28 000      1,6803                      84 000          0,7602                  140 000         0,5119\n29 000      1,6409                      85 000          0,7534                  141 000         0,5090\n30 000      1,6035                      86 000          0,7466                  142 000         0,5062\n31 000      1,5680                      87 000          0,7400                  143 000         0,5035\n32 000      1,5341                      88 000          0,7336                  144 000         0,5007\n33 000      1,5019                      89 000          0,7274                  145 000         0,4980\n34 000      1,4711                      90 000          0,7212                  146 000         0,4952\n35 000      1,4418                      91 000          0,7151                  147 000         0,4926\n36 000      1,4138                      92 000          0,7091                  148 000         0,4901\n37 000      1,3867                      93 000          0,7033                  149 000         0,4873\n38 000      1,3610                      94 000          0,6976                  150 000         0,4848\n39 000      1,3364                      95 000          0,6920                  151 000         0,4823\n40 000      1,3127                      96 000          0,6864                  152 000         0,4797\n41 000      1,2898                      97 000          0,6809                  153 000         0,4773\n42 000      1,2679                      98 000          0,6756                  154 000         0,4749\n43 000      1,2468                      99 000          0,6703                  155 000         0,4724\n44 000      1,2265                    100 000           0,6652                  156 000         0,4699\n45 000      1,2067                    101 000           0,6600                  157 000         0,4676\n46 000      1, 1878                   102 000           0,6552                  158 000         0,4653\n47 000      1,1695                    103 000           0,6502                  159 000         0,4629\n48 000      1,1519                    104 000           0,6454                  160 000         0,4606\n49 000      1, 1348                   105 000           0,6407                  161 000         0,4584\n50 000      1,1183                    106 000           0,6359                  162 000         0,4562\n51 000      1,1023                    107 000           0,6313                  163 000         0,4539\n52 000      1,0869                    108 000           0,6268                  164 000         0,4518\n53 000      1,0718                    109 000           0,6224                  165 000         0,4495\n54 000      1,0572                    110 000           0,6180                  166 000         0,4474\n55 000      1,0432                    111 000           0,6137                  167 000         0,4453\n56 000      1,0294                    112 000           0,6094                  168 000         0,4431\n57 000      1,0162                    113 000           0,6052                  169 000         0,4411\n58 000      1,0032                    114 000           0,6011                  170 000         0,4390\n59 000      0,9906                    115 000           0,5970                  171 000         0,4370\n60 000      0,9784                    116 000           0,5930                  172 000         0,4349\n61 000      0,9665                    117 000           0,5892                  173 000         0,4330\n62 000      0,9549                    118 000           0,5852                  174 000         0,4310\n63 000      0,9436                    119 000           0,5813                  175 000         0,4291\n64 000      0,9327                    120 000           0,5776                  176 000         0,4272\n65 000      0,9219                    121 000           0,5739                  177 000         0,4252\n66 000      0,9115                    122 000           0,5702                  178 000         0,4233\n67 000      0,9013                    123 000           0,5665                  179 000         0,4213\n68 000      0,8915                    124 000           0,5629                  180 000         0,4195\n69 000      0,8818                    125 000           0,5595                  181 000         0,4177\n70 000      0,8724                    126 000           0,5560                  182 000         0,4157\n71 000      0,8631                    127 000           0,5525                  183 000         0,4141\n72 000      0,8540                    128 000           0,5491                  184 000         0,4122\n73 000      0,8453                    129 000           0,5459                  185 000         0,4104\n74 000      0,8367                    130 000           0,5425                  186 000         0,4087\n75 000      0,8283                    131 000           0,5393                  187 000         0,4070\n76 000      0,8201                    132 000           0,5361                  188 000         0,4051\n77 000      0,8120                    133 000           0,5329                  189 000         0,4036\n78 000      0,8041                    134 000           0,5299                  190 000         0,4018\n79 000      0,7963                    135 000           0,5266                  191 000         0,4000\n80 000      0,7888                    136 000           0,5237                  192 000         0,3984","3310         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nWirtschafts-      Beziehungs-           Wirtschafts-          Beziehungs-        Wirtschafts-       Beziehungs-\nwert in DM        wert                  wert in DM            wert               wert in DM         wert\nbis 193 000       0,3967                bis 209  000          0,3722             bis 225  000       0,3507\n194 000       0,3951                    210  000          0,3708                  226 000       0,3495\n195 000       0,3935                    211  000          0,3694                  227 000       0,3483\n196 000       0,3918                    212  000          0,3680                  228 000       0,3469\n197 000       0,3904                    213  000          0,3666                  229 000       0,3457\n198 000       0,3887                    214  000          0,3651                  230 000       0,3445\n199 000       0,3871                    215  000          0,3639                  231 000       0,3433\n200 000       0,3856                    216  000          0,3624                  232 000       0,3421\n201 000       0,3841                    217  000          0,3611                  233 000       0,3410\n202 000       0,3826                    218  000          0,3598                  234 000       0,3398\n203 000       0,3811                    219  000          0,3585                  235 000       0,3386\n204 000       0,3795                    220  000          0,3572                  236 000       0,3375\n205 000       0,3780                    221  000          0,3559                  237 000       0,3367\n206 000       0,3766                    222  000          0,3546                  238 000       0,3358\n207 000       0,3750                    223  000          0,3532                  239 000       0,3350\n208 000       0,3736                    224  000          0,3521","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997           3311\nAnlage2\n(zu§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)\nWirtschafts-      Beziehungs-           Wirtschafts-          Beziehungs-        Wirtschafts-         Beziehungs-\nwert in DM        wert                  wert in DM            wert               wert in DM           wert\nbis   25 000      0,7903                bis   81 000          0,4790             bis 137 000          0,3454\n26 000      0,7843                      82 000          0,4756                  138 000         0,3437\n27 000      0,7780                     83 000           0,4722                  139 000         0,3421\n28 000      0,7712                     84 000           0,4689                  140 000         0,3404\n29 000       0,7642                     85 000           0,4656                  141 000         0,3389\n30 000       0,7571                     86 000           0,4625                  142 000         0,3372\n31 000       0,7498                     87 000           0,4593                  143 000         0,3357\n32 000       0,7424                     88 000           0,4562                  144 000         0,3342\n33 000       0,7350                     89 000           0,4531                  145 000         0,3326\n34 000       0,7276                     90 000           0,4501                  146 000         0,3311\n35 000       0,7202                     91 000           0,4471                  147 000         0,3296\n36 000       0,7129                     92 000           0,4441                  148 000         0,3282\n37 000       0,7056                     93 000           0,4413                  149 000         0,3267\n38 000       0,6984                     94 000           0,4384                  150 000         0,3252\n39 000       0,6913                     95 000           0,4356                  151 000         0,3237\n40 000       0,6843                     96 000           0,4329                  152 000         0,3224\n41 000       0,6774                     97 000           0,4301                  153 000         0,3209\n42 000       0,6705                     98 000           0,4274                  154 000         0,3195\n43 000       0,6638                     99 000           0,4247                  155 000         0,3182\n44 000       0,6572                    100 000           0,4222                  156 000         0,3168\n45 000       0,6507                    101 000           0,4195                  157 000         0,3154\n46 000       0,6443                    102 000           0,4170                  158 000         0,3140\n47 000       0,6379                    103 000           0,4145                  159 000         0,3127\n48 000       0,6318                    104 000           0,4120                  160 000         0,3114\n49 000       0,6257                    105 000           0,4096                  161 000         0,3101\n50 000       0,6197                    106 000           0,4071                  162 000         0,3088\n51 000       0,6139                    107 000           0,4048                  163 000         0,3075\n52 000       0,6081                    108 000           0,4024                  164 000         0,3062\n53 000       0,6024                    109 000           0,4001                  165 000         0,3051\n54 000       0,5969                    110 000           0,3978                  166 000         0,3038\n55 000       0,5915                    111 000           0,3955                  167 000         0,3025\n56 000       0,5861                    112 000           0,3933                  168 000         0,3013\n57 000       0,5808                    113 000           0,3911                  169 000         0,3001\n58 000       0,5757                    114 000           0,3889                  170 000         0,2989\n59 000       0,5706                    115 000           0,3868                  171 000         0,2977\n60 000       0,5657                    116 000           0,3846                  172 000         0,2965\n61 000       0,5608                    117 000           0,3825                  173 000         0,2954\n62 000       0,5560                    118 000           0,3805                  174 000         0,2942\n63 000       0,5513                    119 000           0,3784                  175 000         0,2930\n64 000       0,5467                    120 000           0,3764                  176 000         0,2919\n65 000       0,5421                    121 000           0,3744                  177 000         0,2907\n66 000       0,5376                    122 000           0,3724                  178 000         0,2896\n67 000       0,5332                    123 000           0,3704                  179 000         0,2885\n68 000       0,5289                    124 000           0,3685                  180 000         0,2874\n69 000       0,5247                    125 000           0,3666                  181 000         0,2863\n70 000       0,5205                    126 000           0,3647                  182 000         0,2852\n71 000       0,5164                    127 000           0,3629                  183 000         0,2842\n72 000       0,5124                    128 000           0,3610                  184 000         0,2831\n73 000       0,5084                    129 000           0,3592                  185 000         0,2820\n74 000       0,5045                    130 000           0,3574                  186 000         0,2810\n75 000       0,5007                    131 000           0,3556                  187 000         0,2800\n76 000       0,4969                    132 000           0,3538                  188 000         0,2789\n77 000       0,4933                    133 000           0,3521                  189 000         0,2779\n78 000       0,4896                    134 000           0,3504                  190 000         0,2769\n79 000       0,4860                    135 000           0,3487                  191 000         0,2759\n80 000       0,4825                    136 000           0,3470                  192 000         0,2749","3312         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nWirtschafts-      Beziehungs-           Wirtschafts-          Beziehungs-        Wirtschafts-       Beziehungs-\nwert in DM        wert                  wert in DM            wert               wert in DM         wert\nbis 193 000       0,2739                bis 209  000          0,2591              bis 225 000       0,2460\n194 000       0,2729                    210  000          0,2582                  226 000       0,2452\n195 000       0,2720                    211  000          0,2574                  227 000       0,2445\n196 000       0,2710                    212  000          0,2566                  228 000       0,2437\n197 000       0,2700                    213  000          0,2557                  229 000       0,2430\n198 000       0,2691                    214  000          0,2549                  230 000       0,2422\n199 000       0,2681                    215  000          0,2540                  231 000       0,2414\n200 000       0,2672                    216  000          0,2532                  232 000       0,2407\n201 000       0,2663                    217  000          0,2524                  233 000       0,2400\n202 000       0,2653                    218  000          0,2515                  234 000       0,2392\n203 000       0,2645                    219  000          0,2508                  235 000       0,2386\n204 000       0,2635                    220  000          0,2500                  236 000       0,2378\n205 000       0,2627                    221  000          0,2491                  237 000       0,2370\n206 000       0,2618                    222  000          0,2484                  238 000       0,2363\n207 000       0,2609                    223  000          0,2476                  239 000       0,2355\n208 000       0,2600                    224  000          0,2468","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997   3313\nAnlage3                                                    Anlage4\n(zu§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)                                (zu§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)\nWirtschafts-       Beziehungs-                              Wirtschafts-      Beziehungs-\nwert in DM        wert                                      wert in DM        wert\nbis 239  000       0,3350                                   bis 239  000      0,2355\n250  000       0,3252                                       250  000      0,2270\n300  000       0,3091                                       300  000      0,1986\n350  000       0,2935                                       350  000      0,1866\n400  000       0,2930                                       400  000      0,1822\n450  000       0,2922                                       450  000      0,1774\n500  000       0,2916                                       500  000      0,1770\n550  000       0,2882                                       550  000      0,1625\n600  000       0,2880                                       600  000      0,1544\n650  000       0,2877\n700  000       0,2875\n750  000       0,2872\n800  000       0,2870\n850  000       0,2867\n900  000       0,2863"]}