{"id":"bgbl1-1997-88-19","kind":"bgbl1","year":1997,"number":88,"date":"1997-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=108","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-88-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_88.pdf#page=108","order":19,"title":"Neufassung der Kälberhaltungsverordnung","law_date":"1997-12-22T00:00:00Z","page":3328,"pdf_page":108,"num_pages":5,"content":["3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kälberhaltungsverordnung\nVom 22. Dezember 1997\nAuf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Kälber-\nhaltungsverordnung vom 22. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3326) wird nachfolgend\nder Wortlaut der Kälberhaltungsverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der\nab 1. Januar 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die im wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom\n1. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1977);\n2. die im wesentlichen am 1. Januar 1998 in Kraft tretende eingangs genannte\nVerordnung.\nDie Rechtsverordnungen wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutz-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1319),\nzu 2. des § 2a In Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes In\nder Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254).\nBonn, den 22. Dezember 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                              3329\nVerordnung\nzum Schutz von Kälbern bei der Haltung\n(Kälberhaltungsverordnung)\n§1                                7. Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durchbro-\nchen sein, daß die Kälber Sicht- und Berührungskon-\nAnwendungsbereich                               takt zu anderen Kälbern haben können.\n(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Rindern bis\nzu einem Alter von sechs Monaten (Kälbern).                                                         § 3*)\nAllgemelne Anforderungen\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu-\nfür das Halten von Kälbern\nwenden\nKälber dürfen nur nach Maßgabe folgender Vorschriften\n1. während einer tlerärztllchen Behandlung, soweit nach\ngehalten werden:\ndem Urteil des Tierarztes Im Einzelfall andere Hal-\ntungsanforderungen notwendig sind,                          1. Die Kälber müssen ungehindert liegen, aufstehen, sich\nhinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen,\n2. bei einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck           sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser auf-\nandere Haltungsanforderungen unerläßlich sind.                  nehmen können.\n2. Die Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit\n§2                                    Harn oder Kot In Berührung kommen; Ihnen muß ein\ntrockener Liegebereich zur Verfügung stehen.\nAllgemeine Anforderungen an Ställe\n3. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.\nKälber dürfen nur in Ställen geha~ten werden, die folgen-    4. Anblndevorrlchtungen dürfen nur verwendet werden,\nden Anforderungen entsprechen:                                      wenn den Kälbern hierdurch keine Schmerzen oder\n1. Der Stall muß nach seiner Bauweise, seinem Material,             vermeidbare Schäden entstehen können.\nseiner technischen Ausstattung und seinem Zustand           5. Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls\nso beschaffen sein, daß bei den Kälbern keine ver-              in geeigneten Haltungseinrichtungen mit trockener und\nmeidbaren Gesundheitsschäden und keine Verhal-                  weicher Einstreu abgesondert werden können.\ntensstörungen verursacht werden. Durch geeignete\nbauliche Einrichtungen ist der Einfall von natürlichem                                           §4\nLicht sicherzustellen.\nBesondere Anforderungen\n2. Der Boden muß im ganzen Aufenthaltsbereich der Käl-                            für das Halten von Kälbern Im\nber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher                   Alter von bis zu zwei Wochen In Ställen\nsein.\nKälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in\n3. Ein Boden mit Löchern, Spalten oder sonstigen Aus-           Ställen gehalten werden, wenn\nsparungen muß so beschaffen sein, daß von ihm keine\n1. ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material ein-\nGefahr von Verletzungen an Klauen oder Gelenken\ngestreute Liegefläche und\nausgeht; er muß der Größe und dem Gewicht der Tiere\nentsprechen.                                                j § 3 gilt ab 1. Januar 1999 in folgender Fassung:\n,.§3\n4. Bei einem Spaltenboden darf die Spaltenweite höch-                                    Allgemeine Anforderungen\nstens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Bal-                                 für das Halten von Kälbern\nken oder bei Balken mit elastischen Auflagen höch-               Kälber dürfen nur nach Maßgabe folgender Vorschriften gehalten\nstens 3,0 Zentimeter betragen. Die Spaltenweiten dür-         werden:\nfen diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten          1. Die Kälber müssen ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine\nnatürliche Körperhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehindert\nbei einzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter                 Futter und Wasser aufnehmen können.\nüberschreiten. Die Auftrittsbreite der Balken muß min-        2. Die Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in\ndestens 8 Zentimeter betragen.                                    Berührung kommen; ihnen muß ein trockener Liegebereich zur Ver-\nfügung stehen.\n5. Der Boden muß im ganzen Liegebereich so beschaffen             3. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.\nsein, daß er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, ins-   4. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.\nbesondere daß eine nachteilige Beeinflussung der              5. Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen dürfen\nGesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermie-                den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden zufügen.\nden wird.                                                     6. Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls in geeigneten\nHaltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu ab-\ngesondert werden können.\n6. Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berührung\nSatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Kälber, die in Gruppen gehalten werden, und\nkommen können, müssen so beschaffen sein, daß eine            zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit\nstärkere Wärmeableitung vermieden wird.                       Milch- oder Milchaustauschertränke.\"","3330            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n2. bei der Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens        2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum·\n120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zenti-         Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge\nmeter hoch ist,                                                reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 120 Zen-\ntimeter, bei anderen Boxen mindestens 100 Zentimeter\nzur Verfügung stehen.\nbeträgt.\n§5                                                            · §6a\nBesondere Anforderungen für                                    Platzbedarf bei Gruppenhaltung\ndas Halten von Kälbern Im Alter von                   (1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 ferner In\nOber zwei bis zu acht Wochen In Ställen              Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine\n(1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen         uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung\ndürfen einzeln In Boxen nur gehalten werden, wenn              steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so\nbemessen Ist, daß es sich ohne Behinderung umdrehen\n1. die Box                                                     kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht muß hierbei\na) bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 Zen-         jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare\ntimeter,                                               Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung ste-\nhen:\nb) bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 Zen-\ntimeter                                                                                              2\nlang ist und                                                         Lebendgewicht               Bodenfläche je Tier\nin Kilogramm                in Quadratmeter\n2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum\nBoden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge                        bis 150                        1,5\nreichenden Seitenbegrenzungen mindestens 100 Zen-                  von 150 bis 220                      1,7\ntimeter, bei anderen Boxen mindestens 90 Zentimeter\nbeträgt.                                                                über220                         1,8\n(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in\n(2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen\neiner Sucht gehalten werden, die\ndürfen vorbehaltlich des § 6a in Gruppen nur gehalten\nwerden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der        1. im Falle von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen\nGruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt           4,5 Quadratmeter,\nnicht bei Abruffütterung und technischen Einrichtungen         2. im Falle von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadrat-\nmit vergleichbarer Funktion.                                       meter\nMindestbodenfläche hat.\n§6\nBesondere Anforderungen                                                      §7\nfür das Halten von Kälbern Im\nBeleuchtung\nAlter von über acht Wochen In Ställen\nWerden Kälber in Ställen gehalten, in denen zu ihrer\n(1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur in\nPflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichtein-\nGruppen gehalten werden, es sei denn,\nfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforder-\n1. in dem Betrieb sind jeweils nicht mehr als fünf nach        lich ist, so muß der Stall täglich mindestens zehn Stunden\nihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für das Halten in     beleuchtet sein. Die Beleuchtung soll im Tierbereich eine\neiner Gruppe geeignete Kälber vorhanden,                   Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tages-\nrhythmus angeglichen sein. Jedes Kalb soll von ungefähr\n2. mittels tierärztlicher Bescheinigung wird nachgewie-\nder gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der\nsen, daß ein Kalb aus gesundheitlichen oder verhal-\nBeleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die\ntensbedingten Gründen einzeln gehalten werden muß,\nKälber zur Orientierung brauchen. Eine geeignete\noder\nBeleuchtung zur Überwachung der Tiere muß zur Ver-\n3. andere Haltungsanforderungen sind für die Dauer einer       fügung stehen.\nQuarantäne zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken\nnotwendig.                                                                                 §8\n(2) Für das Halten von Kälbern im Alter von über acht                                  Stallkllma\nWochen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.                              (1) Es muß sichergestellt sein, daß Luftzirkulation,\n(3) Kälber im Alter von über acht Wochen, die nach          Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchte und Gas-\nAbsatz 1 nicht in Gruppen gehalten werden müssen, dür-         konzentration in einem Bereich gehalten werden, der die\nfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn                 Gesundheit der Kälber nicht nachteilig beeinflußt. Im Auf-\nenthaltsbereich der Kälber sollen je Kubikmeter Luft fol-\n1. die Box\ngende Werte nicht überschritten sein:\na) bei Innen angebrachtem Trog mindestens 200 Zen-\ntimeter,                                               Gas                                           Kubikzentimeter\nb) bei außen angebrachtem Trog mindestens 180 Zen-        Ammoniak                                         20\ntimeter                                                Kohlendioxid                                  3000\nlang ist und                                              Schwefelwasserstoff                                5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                  3331\n(2) Im Liegebereich von Kälbern soll eine Lufttemperatur      überprüft werden. Mängel müssen unverzüglich abgestellt\nvon 25 Grad Celsius nicht überschritten sowie während            werden.\nder ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur\n(2) Anbindevorrichtungen müssen mindestens wö-\nvon 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad\nchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erfor-\nCelsius nicht unterschritten sein. Die relative Luftfeuchte\nderlichenfalls angepaßt werden.\nsoll zwischen 60 und 80 vom Hundert liegen.\n(3) Für den Fall einer Betriebsstörung muß für ausrei-\n(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht für Ställe, die als\nchend Frischluftzufuhr, ausreichende Beleuchtung und\nKaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem Schutz der\nausreichende Fütterungs- und Tränkemöglichkeiten ge-\nKälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen.\nsorgt sein. Für einen Stall, in dem bei Stromausfall eine\nausreichende Versorgung der Kälber nicht sichergestellt\n§9                                  ist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten wer-\nFütterung und Pflege                         den. Ist ein Stall auf elektrisch betriebene Lüftung ange-\nwiesen, so muß eine Alarmanlage vorhanden sein, die\n(1) Für die Fütterung und Pflege der Kälber müssen aus-       dem Tierhalter eine Betriebsstörung meldet. Die Alarm-\nreichend viele Personen mit den hierfür notwendigen              anlage muß regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit über-\nKenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sein.                      prüft werden.\n(2) Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Fütterung ~\nund Pflege verantwortliche Person das Befinden der                                             § 11\nKälber bei Stallhaltung mindestens zweimal, bei Weide-                                  Aufzeichnungen\nhaltung mindestens einmal täglich überprüft. Soweit not-\nwendig, sind unverzüglich Maßnahmen für die Behand-                 Über das Ergebnis der täglichen Überprüfung der Tier-\nlung, Absonderung oder Tötung der Kälber zu ergreifen.           bestände, insbesondere über Zahl und Ursache von Tier-\nSoweit notwendig, ist unverzüglich ein Tierarzt hinzu-           verlusten, sind in Tierhaltungen mit mindestens 50 Käl-\nzuziehen.                                                        bern laufend Aufzeichnungen zu machen. Die zuständige\nBehörde kann anordnen, daß auch andere Kälberhalter\n(3) Es muß sichergestellt sein, daß alle Kälber mit Futter    Aufzeichnungen zu machen haben, wenn es im Einzelfall\nund Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt          zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 des Tierschutz-\nwerden. Spätestens vier Stunden nach der Geburt muß              gesetzes erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind drei\nden Kälbern Biestmilch angeboten werden. Für Kälber bis          Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde\nzu einem Gewicht von 70 Kilogramm muß der Eisengehalt            auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.\nder Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je\nKilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt\nvon 88 vom Hundert, betragen. Auch bei schwereren                                              §12\nKälbern ist zur Gewährleistung eines guten Gesundheits-                             Ordnungswidrigkeiten\nzustandes, des Wohlbefindens und eines angemessenen\nWachstums eine ausreichende Eisenversorgung sicher-                 Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nzustellen. Bei Kälbern muß ein auf die Gruppe bezoge-            stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer als Halter\nner durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens             vorsätzlich oder fahrlässig\n6 mmol/I Blut gewährleistet sein. Jedes über zwei Wochen         1. entgegen\nalte Kalb muß jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichen-\nder Menge und Qualität haben. Kälber müssen täglich                  a) § 2 Nr. 2, §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung\nmindestens zweimal gefüttert werden.                                     mit§ 6 Abs. 2, oder§ 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,\n(4) Kälbern muß spätestens vom achten Lebenstag an                 b) § 2 Nr. 4 Satz 1 oder 3,\nRauhfutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes             c) § 3 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 oder\nFutter angeboten werden, und zwar\nd) § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 oder 4\n1. Aufzuchtkälbern zur freien Aufnahme,\nKälber hält,\n2. Mastkälbern im Alter bis zu acht Wochen mindestens\n100 Gramm täglich; im Alter von mehr als acht Wochen        2. der Vorschrift des§ 7 Satz 1 über die Mindestdauer der\nmindestens 250 Gramm täglich.                                   Beleuchtung zuwiderhandelt,\n(5) Es muß sichergestellt sein, daß bei Stallhaltung Mist,    3. einer Vorschrift\nJauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus           a) des§ 9 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 oder\ndem Liegebereich entfernt werden oder daß regelmäßig\nneu eingestreut wird. Erforderlichenfalls sind Ställe und      ·      b) des § 9 Abs. 3 Satz 6 oder 7\nEinrichtungsgegenstände, mit denen Kälber in Berührung               über die Fütterung und Pflege zuwiderhandelt,\nkommen, insbesondere Tränkeeinrichtungen, zu reinigen\n4. einer Vorschrift\nund zu desinfizieren.\na) des § 10 Abs. 1 oder\n§ 10                                     b) des§ 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3\nÜberwachung und Wartung                              über die Überwachung oder Wartung der Anlagen oder\nder Anlagen, Vorsorge bei Betriebsstörungen                   über die Vorsorge bei Betriebsstörungen zuwiderhan-\ndelt,\n(1) Technische Einrichtungen, wie die Wasserversor-\ngung, müssen mindestens einmal täglich, Notstromaggre-           5. entgegen § 10 Abs. 2 Anbindevorrichtungen nicht\ngate in technisch erforderlichen zeitlichen Abständen                regelmäßig überprüft oder nicht anpaßt oder","3332         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n6. entgegen § 11 Satz 1 oder 3 oder entgegen einer voll-                               §14\nziehbaren Anordnung nach § 11 Satz 2 Aufzeichnun-\nInkrafttreten\ngen hicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,\nnicht aufbewahrt oder nicht vorlegt.                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Ab-\nweichend hiervon treten in Kraft\n§13\n1. (weggefallen)\nÜbergangsregelung\n2. (weggefallen)\nAbweichend von § 2 Nr. 7 dürfen Kälber bis zum\n3. am 1. Januar 1999 § 2 Nr. 4 und § 12 Nr. 1 Buch-\n31. Dezember 2003 noch in Ställen gehalten werden,\nstabe b,\ndie bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genom-\nmen worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt gelten-     4. am 1. Januar 2008 § 2 Nr. 1 Satz 2 für Ställe, die vor\nden Vorschriften der Kälberhaltungsverordnung entspre-         dem 1. Januar 1994 in Benutzung genommen worden\nchen.                                                          sind.\n,"]}