{"id":"bgbl1-1997-88-18","kind":"bgbl1","year":1997,"number":88,"date":"1997-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=106","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-88-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_88.pdf#page=106","order":18,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kälberhaltungsverordnung","law_date":"1997-12-22T00:00:00Z","page":3326,"pdf_page":106,"num_pages":2,"content":["3326               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kälberhaltungsverordnung *)\nVom 22. Dezember 1997\nAuf Grund des § 2a in Verbindung mit § 16b Abs. 1                   2. bei der Einzelhaltung eine Box, die innen minde-\nSatz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Be-                        stens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und\nkanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254) ver-                     80 Zentimeter hoch ist,\nordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nzur Verfügung stehen.\nschaft und Forsten nach Anhörung der Tierschutzkom-\nmission:                                                                                           §5\nArtikel 1                                              Besondere Anforderungen für\ndas Halten von Kälbern im Alter von\nDie Kälberhaltungsverordnung vom 1. Dezember 1992                            über zwei bis zu acht Wochen in Ställen\n(BGBI. 1S. 1977) wird wie folgt geändert:\n(1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht\nWochen dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden,\n1. Bezeichnung und Kurzbezeichnung werden wie folgt\nwenn\ngefaßt:\n1. die Box\n„Verordnung\nzum Schutz von Kälbern bei der Haltung                      a) bei innen angebrachtem Trog mindestens\n(Kälberhaltungsverordnung)\".                              180 Zentimeter,\nb} bei außen angebrachtem Trog mindestens\n2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „in Ställen\" gestrichen.                   160 Zentimeter\nlang ist und\n3. § 2 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\n„ 7. Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so                       2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis\ndurchbrochen sein, daß die Kälber Sicht- und                    zum Boden und über mehr als die Hälfte der\nBerührungskontakt zu anderen Kälbern haben                      Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen min-\nkönnen.\"                                                        destens 100 Zentimeter, bei anderen Boxen min-\ndestens 90 Zentimeter beträgt.\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                         (2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht\nWochen dürfen vorbehaltlich des§ 6a in Gruppen nur\na) Nummer 4 wird durch folgende Nummern ersetzt:\ngehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle\n„4. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst                Kälber der Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen kön-\nfestgelegt werden.                                     nen. Satz 1 gilt nicht bei Abruffütterung und techni-\n5. Vorrichtungen zum Anbinden oder zum son-                 schen Einrichtungen mit vergleichbarer Funktion.\nstigen Festlegen dürfen den Kälbern keine\nSchmerzen oder vermeidbare Schäden zu-                                             §6\nfügen.\"                                                                Besondere Anforderungen\nb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.                                       für das Halten von Kälbern im\nAlter von über acht Wochen in Ställen\nc) Folgender Satz wird angefügt:\n(1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur\n„Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Kälber, die in Gruppen          in Gruppen gehalten werden, es sei denn,\ngehalten werden, und zwar für jeweils längstens\neine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch-                1. in dem Betrieb sind jeweils nicht mehr als fünf\noder Milchaustauschertränke.\"                                    nach ihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für das\nHalten in einer Gruppe geeignete Kälber vorhan-\n5. Die§§ 4 bis 6 werden wie folgt gefaßt:                                den,\n,,§4                                2. mittels tierärztlicher Bescheinigung wird nach-\ngewiesen, daß ein Kalb aus gesundheitlichen oder\nBesondere Anforderungen                             verhaltensbedingten Gründen einzeln gehalten\nfür das Halten von Kälbern im                         werden muß, oder\nAlter von bis zu zwei Wochen in Ställen\n3. andere Haltungsanforderungen sind für die Dauer\nKälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur                einer Quarantäne zur Vermeidung von An-\nin Ställen gehalten werden, wenn                                     steckungsrisiken notwendig.\n1. ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material ein-\n(2) Für das Halten von Kälbern im Alter von über\ngestreute Liegefläche und\nacht Wochen gilt§ 5 Abs. 2 entsprechend.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97 /2/EG des       (3) Kälber im Alter von über acht Wochen, die nach\nRates vom 20. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/629/EWG\nüber Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABI. EG       Absatz 1 nicht in Gruppen gehalten werden müssen,\nNr. L 25 S. 24).                                                    dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                    3327\n1. die Box                                                       c) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Zahl „200\" durch die Zahl\na) bei innen angebrachtem Trog mindestens                        ,,250\" ersetzt.\n200 Zentimeter,                                           d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) bei außen angebrachtem Trog mindestens                        „Es muß sichergestellt sein, daß bei Stallhaltung\n180 Zentimeter lang ist und                                   Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen\n2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis                  Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden\nzum Boden und über mehr als die Hälfte der                       oder daß regelmäßig neu eingestreut wird.\"\nBoxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen min-\ndestens 120 Zentimeter, bei anderen Boxen min-            8. § 12 wird wie folgt geändert:\ndestens 100 Zentimeter beträgt.\"                             a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n6. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:                          aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n,,§6a                                            „a) § 2 Nr. 2, §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 1, auch In\nVerbindung mit § 6 Abs. 2, oder § 6a\nPlatzbedarf bei Gruppenhaltung                                     Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,\".\n(1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 fer-                bb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\nner in Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes\nKalb eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche                           ,,c) § 3 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 oder\".\nzur Verfügung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2                b) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nmindestens so bemessen ist, daß es sich ohne Behin-\n,,b) des§ 9 Abs. 3 Satz 6 oder 7\".\nderung umdrehen kann. Entsprechend seinem Le-\nbendgewicht muß hierbei jedem Kalb mindestens\neine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach              9. § 13 wird wie folgt gefaßt:\nfolgender Tabelle zur Verfügung stehen:                                                      .,§ 13\n2                                          Übergangsregelung\nLebendgewicht            Bodenfläche je Tier                 Abweichend von§ 2 Nr. 7 dürfen Kälber bis zum\nin Kilogramm              in Quadratmeter                31. Dezember 2003 noch in Ställen gehalten werden,\ndie bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genom-\nbis 150                      1,5\nmen worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt\nvon 150 bis 220                   1,7                      geltenden Vorschriften der Kälberhaltungsverord-\nüber220                       1,8                      nung entsprechen.\"\n(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren\n10. In § 14 Satz 2 werden die Nummern, 1 und 2 ge-\nnur in einer Bucht gehalten werden, die\nstrichen.\n1. im Falle von Kälbern im Alter von zwei bis acht\nWochen 4,5 Quadratmeter,                                                             Artlkel2\n2. im Falle von Kälbern von über acht Wochen 6 Qua-\nIn§ 3 Abs. 2 Satz 1 der Tierschutztransportverordnung\ndratmeter\nvom 25. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 348) werden nach den\nMindestbodenfläche hat.\"                                     Worten „abgeheilt ist,\" die Worte „insbesondere Kälber im\nAlter von weniger als 14 Tagen,\" eingefügt.\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3\n,,Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Füt-\nterung und Pflege verantwortliche Person das                Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nBefinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens          und Forsten kann den Wortlaut der Kälberhaltungsverord-\nzweimal, bei Weidehaltung mindestens einmal              nung in der vom 1. Januar 1998 an geltenden Fassung im\ntäglich überprüft.\"                                      Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nb) In Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz ein-\ngefügt:                                                                             Artikel 4\n„Bei Kälbern muß ein auf die Gruppe bezogener               Diese Verordnung tritt am•1. Januar 1998 in Kraft. Ab-\ndurchschnittlicher Hämoglobinwert von minde-             weichend hiervon tritt jedoch Artikel 1 Nr. 4 am 1. Januar\nstens 6 mmol/1 Blut gewährleistet sein.\"                 1999 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Dezember 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF.J. Feiter"]}