{"id":"bgbl1-1997-88-16","kind":"bgbl1","year":1997,"number":88,"date":"1997-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=102","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-88-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_88.pdf#page=102","order":16,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach den §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes","law_date":"1997-12-22T00:00:00Z","page":3322,"pdf_page":102,"num_pages":2,"content":["3322          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nVerordnung\nüber die Ermittlung ~er Schlüsselzahlen\nfür die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen\nder Umsatzsteuer nach den §§ Sa und Sb des Gemeindefinanzreformgesetzes\nVom 22. Dezember 1997\nAuf Grund des § Sc des Gemeindefinanzreformgeset-                                       §4\nzes, der durch Artikel 1O des Gesetzes vom 29. Oktober\nDie Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem\n1997 (BGBI. 1 S. 2590) eingefügt worden ist, verordnet das\nKomma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.\nBundesministerium der Finanzen:\n§5\n§1\nZur Ermittlung der Länderschlüssel nach § 5a Abs. 2\nFür das der Ermittlung der Schlüsselzahlen· nach § Sa     des Gemeindefinanzreformgesetzes übermitteln die in\nAbs. 2 Satz 1 bis 4 und § Sb Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des    § Sa Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes\nGemeindefinanzreformgesetzes zugrunde zu legende Ge-         genannten Länder dem Bundesministerium der Finanzen\nwerbesteueraufkommen sind außer für Berlin (West) und        die Summe des nach § 1 Satz 1 ermittelten Gewerbesteuer-\nBerlin (Ost) die Jahresergebnisse zum Gewerbesteuer-         aufkommens der Jahre 1990 bis 1996 in Deutscher Mark\naufkommen der vierteljährlichen Statistiken nach § 1 Nr. 2   je Land sowie die nach § 1 Satz 2 und den §§ 2 und 3\nin Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Nr. 2 Buch-       ermittelte durchschnittliche Anzahl der sozialversiche-\nstabe b des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom        rungspflichtig Beschäftigten je Land. Die in § Sa Abs. 1\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2119), das zuletzt durch       Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten\nArtikel 12 Abs. 36 des Gesetzes vom 14. September 1994       Länder übermitteln dem Bundesministerium der Finanzen\n(BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, maßgebend. Für die     die Summe des nach § 1 Satz 1 ermittelten Gewerbe-\nErmittlung der Anzahl der sozialversicherungspflichtig       steueraufkommens der Jahre 1992 bis 1996 in Deutscher\nBeschäftigten nach § Sb Abs. 2 Satz 2 des Gemeinde-          Mark je Land. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 über-\nfinanzreformgesetzes ist der Durchschnitt der Ergebnisse     mittelt das Land Berlin für Berlin (West) die Summe des\nder Jahre 1990 bis 1995 der Statistik sozialversicherungs-   Gewerbesteueraufkommens der Jahre 1990 bis 1996 und\npflichtig Beschäftigter gemäß § 6 Abs. 3 des Arbeitsförde-   für Berlin (Ost) die Summe des Gewerbesteueraufkom-\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), das        mens der Jahre 1992 bis 1996, jeweils in Deutscher Mark,\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 1997      auf Basis der monatlichen Nachweisungen des Steuer-\n(BGBI. 1 S. 968) geändert worden ist, jeweils mit Stand      aufkommens.\n30. Juni, maßgebend.\n§6\n§2                                 Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Gewer-\nbesteueraufkommens in den Referenzjahren eine Schlüs-\nDem Schlüssel werden aus der Statistik sozialversiche-    selzahl mit negativem Vorzeichen, wird für die Ermittlung\nrungspflichtig Beschäftigter die sozialversicherungs-        des Gemeindeschlüssels nach § 5b des Gemeindefinanz-\npflichtig Beschäftigten insgesamt ohne die nach dem          reformgesetzes von einem Gewerbesteueraufkommen\nVerzeichnis der Wirtschaftszweige für die Statistik der      von Null ausgegangen.\nBundesanstalt für Arbeit den Wirtschaftszweigen mit den\nSystematik-Nummern 561, 702, 712, 742, 745, 748, 752,                                      §7\n755,758,762,773,783,784,822,841,843,845,910,911,               (1) In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind\n912, 920, 921, 930 und 940 zugeordneten Beschäftigten         die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem\nvon Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen           auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzu-\nsowie deren Einrichtungen zugrunde gelegt.                   setzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in\nKraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu' fest-\nzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüssel-\n§3\nzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder um-\nDie durchschnittliche Anzahl der sozialversicherungs-     gebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenom-\npflichtig Beschäftigten wird in Zehnerrundung darstellt.     menen Einwohner zuzurechnen. Die Länder werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997              3323\nermächtigt, in den Fällen der kommunalen Neugliederung,       Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Land in ein in\ndie in den Zeitraum vor der Erstfestsetzung der Schlüssel-    § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes\nzahlen fallen, die Jahresergebnisse der nach§ 1 genann-       genanntes Land umgegliedert, wird das Land, in das die\nten Statistiken auf die aufnehmenden Gemeinden im             Gemeinde umgegliedert wird, ermächtigt, das für die Erst-\nVerhältnis der Einwohnerzahl aufzuteilen.                     festsetzung der Schlüsselzahl für diese Gemeinde für die\nJahre 1990 bis 1996 zugrunde zu legende Gewerbe-\n(2) In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden zwi-\nsteueraufkommen aus dem Siebenfachen des Durch-\nschen Ländern sind die gemäß § 1 der Erstermittlung der\nschnitts der Jahre zu errechnen, in denen die Gemeinde\nSchlüsselzahlen zugrunde zu legenden Angaben zum\ndem in § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreform-\nGewerbesteueraufkommen und zur Anzahl der sozialver-\ngesetzes genannten Gebiet während des gesamten Jah-\nsicherungspflichtig Beschäftigten der betroffenen Ge-\nres zugehörig ist. Für die Berechnung des Durchschnitts\nmeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden\nder sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist ent-\numgegliedert wurden. Bei der Umgliederung von Ge-\nsprechend zu verfahren.\nmeindeteilen zwischen den Ländern gilt Absatz 1 Satz 4\nentsprechend.\n§8\n(3) Wird vor der Erstfestsetzung der Schlüsselzahlen\neine Gemeinde von einem in § 5a Abs. 1 Satz 2 des               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Dezember 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nlrmgard Karwatzki\nDer Bundesminister des Innern\nKant her"]}