{"id":"bgbl1-1997-88-15","kind":"bgbl1","year":1997,"number":88,"date":"1997-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=95","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-88-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_88.pdf#page=95","order":15,"title":"Verordnung über die Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen (Personenzulassungsverordnung - PersZulV)","law_date":"1997-12-19T00:00:00Z","page":3315,"pdf_page":95,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3315\nVerordnung\n..     über die Personenzulassung zum Aufbauen, Anschalten,\nAndern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrichtungen\n(Personenzulassungsverordnung - PersZulV)\nVom 19. Dezember 1997\nAuf Grund des § 63 Abs. 1 Satz 3 und des § 64 Abs. 3       1. Endeinrichtungen im Sinne des§ 3 Nr. 3 des Telekom-\ndes Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli · 1995                munikationsgesetzes,\n(BGBI. 1 S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des     2. Verbindungsleitungen zwischen den Abschlußeinrich-\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1              tungen öffentlicher Telekommunikationsnetze und End-\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und              einrichtungen und\nTelekommunikation, hinsichtlich des § 64 Abs. 3 des\nTelekommunikationsgesetzes im Einvernehmen mit dem           3. Verbindungsleitungen zwischen Endeinrichtungen, die\nBundesministerium des Innern, dem Bundesministerium               über dieselbe Abschlußeinrichtung eines öffentlichen\nder Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem           Telekommunikationsnetzes angeschaltet sind.\nBundesministerium für Wirtschaft:                               (2) Mit der Personenzulassung wird anerkannt, daß der\nInhaber einer Personenzulassung oder die benannte ver-\n§1                              antwortliche Fachkraft die Gewähr dafür bieten, daß die\ngrundlegenden Anforderungen an Endeinrichtungen ge-\nAnwendungsbereich\nmäß§ 59 Abs. 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes\nDiese Verordnung regelt                                    beim Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten\n1. welche Telekommunikationsendeinrichtungen nur von         von Telekommunikationsendeinrichtungen eingehalten\nzugelassenen Unternehmen oder zugelassenen Per-           werden.\nsonen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instand-                                    §4\ngehalten werden dürfen sowie\nZulassungsfreie Handlungen\n2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Personen-\nzulassung zum Aufbauen, Anschalten, Ändern und               (1) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen und\nInstandhalten der in§ 3 Abs. 1 genannten Telekommu-       Anschalten der folgenden Telekommunikationsendein-\nnikationsendeinrichtungen.                                richtungen nicht erforderlich:\n1. Telekommunikationsendeinrichtungen mit Vermitt-\n§2                                   lungs-, Verteil- oder Konzentratorfunktion, die mittels\nBegriffsbestimmungen                            Steckvorrichtung direkt an die Abschlußeinrichtungen\nöffentlicher Telekommunikationsnetze anschaltbar\nIm Sinne dieser Verordnung                                      sind und\n1. ist eine Niederlassung ein räumlich selbständiger, aber        a) bei analogen Telefonwählanschlüssen von bis zu\njuristisch nicht selbständiger Teil eines Unternehmens;           zwei Telekommunikationskanälen nicht in Durch-\n2. ist eine benannte verantwortliche Fachkraft eine Per-             wahl betrieben werden können oder\nson, die in einem Unternehmen tätig ist, die Voraus-           b) bei einem Basisanschluß des diensteintegrierenden\nsetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt und gegenüber              digitalen Netzes (ISDN) an öffentliche Telekommu-\nder für die Personenzulassung zuständigen Behörde                  nikationsnetze anschaltbar sind;\nbenannt ist;\nsoweit sie aus mehreren Teilen (Modulen) bestehen,\n3. ist eine verantwortlich berechtigte Person eine Person,        müssen sie über eindeutig gekennzeichnete Anschluß-\ndie in einer Niederlassung eines Unternehmens mit             'punkte zum Verbinden der Module verfügen;\nQualitätsmanagementsystem nach § 9 tätig ist und\n2. Telekommunikationsendeinrichtungen ohne Vermitt-\ngegenüber der benannten Fachkraft verantwortlich ist;\nlungs-, Verteil- oder Konzentratorfunktion, die mittels\n4. sind benachbarte Grundstücke                                   Steckvorrichtung direkt an die Abschlußeinrichtungen\na) unmittelbar benachbarte Grundstücke,                        öffentlicher Telekommunikationsnetze anschaltbar\nsind; soweit sie aus mehreren Teilen (Modulen) beste-\nb) Grundstücke, die an ein gemeinsames Bezugs-                 hen, müssen sie über eindeutig gekennzeichnete\ngrundstück angrenzen oder                                  Anschlußpunkte zum Verbinden der Module verfügen.\nc) Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden      (2) Eine Personenzulassung ist für das Aufbauen,\nund durch Straßen oder Gewässer, die leicht über-     Anschalten, Ändern und Instandhalten der folgenden Ver-\nquert werden können, voneinander getrennt sind.       bindungsleitungen nicht erforderlich:\n1 . Verbindungsleitungen zwischen AbschlußE;inrichtun-\n§3\ngen öffentlicher Telekommunikationsnetze und Tele-\nPersonenzulassung                             kommunikationsendeinrichtungen nach Absatz 1,\n(1) Die folgenden Telekommunikationsendeinrichtun-         2. Verbindungsleitungen zwischen Telekommunikations-\ngen dürfen vorbehaltlich des § 4 nur von Inhabern einer           endeinrichtungen nach Absatz 1 , die über dieselbe\nPersonenzulassung aufgebaut, angeschaltet, geändert               Abschlußeinrichtung eines öffentlichen Telekommuni-\nund instandgehalten werden:                                       kationsnetzes angeschaltet sind, oder","3316            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n3. Verbindungsleitungen, die ausschließlich der Übertra-       3. auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und\ngung von Rundfunksendungen dienen.                             praktischen Berufserfahrung geeignet ist, die Anforde-\nrungen nach§ 59 Abs. 2 und 3 des Telekommunika-\n§5                                   tionsgesetzes beim Aufbauen, Anschalten, Ändern und\nInstandhalten von Telekommunikationsendeinrichtun-\nArten der Personenzulassung                        gen einzuhalten, wovon insbesondere dann auszuge-\n(1) Die Personenzulassung wird als Zulassung der Klas-          hen ist, wenn er über einen der in Anlage 1 Teil I oder II\nse A oder der Klasse B erteilt.                                    aufgeführten Berufsbildungsabschluß verfügt und\n(2) Die Personenzulassung der Klasse A berechtigt zum       4. Unterlagen führt, in denen Angaben enthalten sind\nAufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten der im              über den Namen, die erworbene Qualifikation sowie\nfolgenden genannten Endeinrichtungen oder Teilen hier-             fortlaufende Schulungsmaßnahmen, die Berufserfah-\nvon:                                                               rung und die Aufgabenbereiche der von ihm benannten\nverantwortlichen Fachkraft.\n1. Endeinrichtungen, die\n(2) Gewerbe- und handelsrechtliche Vorschriften blei-\na) zur Anschaltung an das öffentliche Telekommuni-         ben unberührt.\nkationsnetz über Anschlüsse mit bis zu vier Tele-\nkommunikationskanälen oder über bis zu zwei                                         §7\nBasisanschlüsse des ISDN geeignet sind und\nVerantwortliche Fachkraft und\nb) im Falle der Anschaltung an analoge Anschlüsse                      verantwortlich berechtigte Person\nnicht in Durchwahl betrieben werden können;\n(1) Besitzt der Antragsteller den für die Personenzulas-\n2. Verbindungsleitungen auf einem oder auf benachbar-          sung notwendigen Berufsbildungsabschluß und die Be-\nten Grundstücken zwischen                                  rufserfahrung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 nicht selbst, so muß\na) Abschlußeinrichtungen öffentlicher Telekommuni-         er nachweisen, daß mindestens eine benannte verant-\nkationsnetze und Endeinrichtungen nach Nummer 1        wortliche Fachkraft diese Voraussetzung erfüllt. In Unter-\noder                                                   nehmen mit Niederlassungen muß in jeder Niederlassung\neine verantwortliche Fachkraft benannt werden.\nb) Endeinrichtungen nach Nummer 1, die über die-\nselbe Abschlußeinrichtung eines öffentlichen Tele-       (2) Eine benannte verantwortliche Fachkraft darf\nkommunikationsnetzes angeschaltet sind.                grundsätzlich nur für ein Unternehmen oder eine Nieder-\nlassung tätig werden.\ne\n(3) Die Personenzulassung der Klasse berechtigt zum\n(3) Unternehmen, die über Niederlassungen und ein\nAufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten aller\nTelekommunikationsendeinrichtungen.                            dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem nach § 9\nverfügen, können abweichend von Absatz 1 Satz 2 eine\nverantwortlich berechtigte Person einsetzen. Die verant-\n§6                                wortlich berechtigte Person muß die in Anlage 1 Teil III\nVoraussetzungen der Personenzulassung                  genannten Anforderungen erfüllen.\n(1) Zugelassen wird ein Antragsteller, wenn er\n§8\n1. seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung innerhalb                     Verfahren für eine Personenzulassung\neines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat,\n(1) Die Personenzulassung wird bei der für die Perso-\n2. über eine gerätetechnische Ausstattung verfügt, die\nnenzulassung zuständigen Stelle im Sinne des § 64 Abs. 1\nzumindest\ndes Telekommunikationsgesetzes schriftlich beantragt.\na) bei einer Zulassung nach Klasse A                         (2) Der Antragsteller muß angeben:\naa) ein Vielfachmeßgerät,                              1. Name, Anschrift und bei natürlichen Personen das\nbb) einen Schnittstellentester,                           Geburtsdatum des Antragstellers und\ncc) ein Gerät zur Prüfung der Schnittstellenproto-     2. welche Klasse der Personenzulassung nach§ 5 Abs. 1\nkolle und                                            beantragt wird.\ndd) ein Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate          (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:\noder                                              1. Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome und\nb) bei einer Zulassung nach Klasse B                          Befähigungsnachweise über die fachliche Ausbildung\nund praktische Berufserfahrung des Antragstellers, der\naa) ein Vielfachmeßgerät,                                 benannten verantwortlichen Fachkraft und der verant-\nbb) Prüfgeräte für Impulskennzeichen,                     wortlich berechtigten Person,\ncc) Geräte zur Prüfung der Schnittstellenproto-        2. eine schriftliche Erklärung über die gerätetechnische\nkolle,                                               Ausstattung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und\ndd) ein Meßgerät zur Messung der Bit-Fehlerrate        3. eine Beschreibung des Aufgabenbereiches der be-\nund                                                  nannten verantwortlichen Fachkraft.\n(4) Verfügt der Antragsteller über ein Qualitätsmanage-\nee) Meßgeräte zur Ermittlung übertragungstech-\nmentsystem nach § 9 Abs. 2, kann er dem Antrag das\nnischer Parameter\nQualitätsmanagementhandbuch nach § 9 Abs. 2 Nr. 2\numfaßt,                                                    beifügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                    3317\n(5) Die zuständige Stelle im Sinne des § 64 Abs. 1 des             jedoch alle fünf Jahre. In den Fällen, in denen Tatsachen\nTelekommunikationsgesetzes ist berechtigt, Unterlagen                 die Annahme rechtfertigen, daß die Voraussetzungen für\nnachzufordern und eine Prüfung in der Betriebsstätte                  eine Personenzulassung nicht mehr erfüllt werden, kann\nbeim Antragsteller durchzuführen, soweit dies für die Ent-            eine unverzügliche Überprüfung in der Betriebsstätte des\nscheidung über den Antrag erforderlich ist.                           Zulassungsinhabers erfolgen.\n(6) Der Antragsteller hat den Bediensteten der nach § 64\nAbs. 1 des Telekommunikationsgesetzes zuständigen                                                    § 11\nStelle die erforderlichen Auskünfte auf Verlangen zu ertei-                                  Berichtigung und\nlen. Der Antragsteller kann die Auskunft auf solche Fragen                         Änderung der Personenzulassung\nverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der\nin § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten                       (1) Der Inhaber der Personenzulassung hat bei der für\nAngehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder               die Personenzulassung zuständigen Stelle im Sinne des\neines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-                 § 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes unverzüg-\nkeiten aussetzen würde.                                               lich schriftlich anzuzeigen, wenn\n(7) Die für die Personenzulassung zuständige Stelle                1. sich seine Anschrift ändert,\nim Sinne des§ 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgeset-\n2. sich der Name des Unternehmens ändert,\nzes entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Be-\nscheid.                                                               3. sich der Inhaber der Personenzulassung ändert,\n4. andere Personen als in der Personenzulassung auf-\n§9                                      geführt als benannte verantwortliche Fachkräfte tätig\nQualitätsmanagementsystem                                werden oder\n(1) Der Antragsteller kann die Voraussetzungen der Per-            5. wenn Änderungen im Qualitätsmanagementsystem\nsonenzulassung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auch durch                     nach§ 9 eingetreten sind.\nden Nachweis eines Qualitätsmanagementsystems er-                     In den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen sowie in den\nfüllen.                                                               Fällen des Satzes 1 Nr. 3, in denen sich die Zulassung\n(2) Ein Qualitätsmanagementsystem im Sinne des Ab-                 nicht auf eigene berufliche Qualifikationen des Inhabers\nsatzes 1 wird nachgewiesen durch                                      bezieht, berichtigt die zuständige Stelle im Sinne des § 64\nAbs. 1 des Telekommunikationsgesetzes den Bescheid.\n1. die Umsetzung der grundsätzlichen Forderungen nach                 In den übrigen Fällen gelten die Anzeigen als Antrag auf\nDIN ISO 9001 oder 9002*) für mindestens den Teil des              Änderung.\nUnternehmens, der mit dem Aufbauen, Anschalten,\nÄnderung und Instandhalten von Telekommunikati-                      (2) § 8 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.\nonsendeinrichtungen beauftragt ist, und\n2. ein Qualitätsmanagementhandbuch, in dem die Einhal-                                               §12\ntung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 dar-                                   Erlöschen und\ngestellt wird.                                                                  Widerruf der Personenzulassung\nBei Unternehmen mit Niederlassungen sind im Qua-                         (1) Die Personenzulassung erlischt bei Einstellung des\nlitätsmanagementhandbuch auch die Organisation, die                   Betriebes des Zulassungsinhabers. Die Einstellung des\nZuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten der mit dem              Betriebes ist der für die Personenzulassung zuständigen\nAufbauen, Einschalten, Ändern und Instandhalten von                   Stelle im Sinne des§ 64 Abs. 1 des Telekommunikations-\nTelekommunikationsendeinrichtungen benannten verant-                  gesetzes unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\nwortlichen Fachkräfte und verantwortlich berechtigten\nPersonen zu beschreiben. Der Antragsteller kann die                      (2) Die Personenzulassung kann außer in den in § 49\nUmsetzung der grundsätzlichen Forderungen nach Num-                   Abs. .2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelten\nmer 1 auch durch ein Zertifikat einer akkreditierten Prüf-            Fällen auch widerrufen werden, wenn\nstelle über ein Qualitätssicherungssystem für mindestens              1. die vom Zulassungsinhaber ausgeführten Arbeiten\nden Teil des Unternehmens, der mit dem Aufbau, Anschal-                   fachliche Mängel aufweisen und sich daraus unter Be-\nten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikations-                     rücksichtigung der Ergebnisse eines mit dem Inhaber\nendeinrichtungen beauftragt ist, nachweisen.                              der Personenzulassung geführten Fachgespräches\nseine Unzuverlässigkeit ergibt,\n§ 10                                 2. der Nachweis in der Betriebsstätte des Zulassungs-\nPrüfung und Überwachung                                inhabers nach § 10 verweigert oder\nDie für die Personenzulassung zuständige Stelle im                 3. in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen dieser\nSinne des§ 64 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes                       Verordnung verstoßen wird.\nüberprüft nach der Erteilung der Personenzulassung das\nweitere Vorliegen der Anforderungen nach § 6 und die                                                 §13\nUmsetzung der Dokumente zum Qualitätsmanagement-\nsystem nach § 8 Abs. 4 bei allen Inhabern von Personen-                                  Widerspruchsverfahren\nzulassungen höchstens einmal jährlich, mindestens                        Gegen Entscheidungen beliehener Stellen findet ein\nVorverfahren statt. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht\n*) Zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH Berlin und Köln und archivmäßig in vollem Umfang abgeholfen, so erläßt die Regulierungs-\nniedergelegt beim Deutschen Patentamt.                             behörde einen Widerspruchsbescheid.","3318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n§14                              1. Teilnehmerzulassungen und Unternehmerzulassun-\ngen, die den Telefondienst oder den Fernsprechdienst\nOrdnungswidrigkeiten\neinschließen, gelten als Personenzulassungen der\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 96 Abs. 1 Nr. 9 des Tele-          Klasse B,\nkommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder          2. andere Teilnehmerzulassungen und andere Unterneh-\nfahrlässig                                                        merzulassungen gelten als Personenzulassungen der\n1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Endeinrichtung oder eine              KlasseA,\nVerbindungsleitung aufbaut, anschaltet, ändert oder        3. regionale Beschränkungen bestehender Personenzu-\ninstandhält oder                                               lassungen entfallen.\n2. entgegen§ 11 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht       Die für die Personenzulassung zuständige Stelle paßt von\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen  Amts wegen die Personenzulassungen nach Satz 1 inner-\nWeise oder nicht rechtzeitig erstattet.                    halb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung an\ndie entsprechende Personenzulassungsklasse an.\n§15                                 (3) Personenzulassungen, die nach § 14 Abs. 1 der Per-\nGebühren und Auslagen                       sonenzulassungsverordnung 1995 vom 13. Dezember\n1995 (BGBI. 1 S. 1691) in die Klasse A übergeleitet wurden,\nFür Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden            können auf Antrag des Zulassungsinhabers in eine Perso-\nGebühren nach der Anlage 2 und Auslagen nach Maßgabe          nenzulassung der Klasse B übergeleitet werden. Als Vor-\ndes § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.               aussetzung für eine Überleitung nach Satz 1 ist eine min-\ndestens zweijährige praktische Tätigkeit des Inhabers der\n§16                              Personenzulassung oder der verantwortlichen Fachkraft\nbeim Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten\nÜberleitung\nvon Telekommunikationsendeinrichtungen nachzuwei-\nbestehender Personenzulassungen\nsen.\n(1) Personenzulassungen, die vor dem Inkrafttreten die-        (4) Der Zulassungsinhaber muß für eine Überleitung\nser Verordnung erteilt wurden, gelten vorbehaltlich der       bestehender Personenzulassungen nach Absatz 3 zum\nAbsätze 2 und 3 weiter.                                       Zeitpunkt der Überleitung über eine gerätetechnische\n(2) Personenzulassungen, die nach den Regelungen der        Ausstattung nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2 verfügen.\nAL ZZF 9 R 100, veröffentlicht mit Verfügung Nr. 153/1988\nim Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fern-                                    §17\nmeldewesen Nr. 18/1988 S. 257, zuletzt geändert durch\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nVerfügung Nr. 899/1989 im Amtsblatt des Bundes-\nministers für Post und Telekommunikation Nr. 101/1989            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nS. 1750, erteilt worden sind, gelten nach Inkrafttreten        Kraft. Mit Inkrafttreten der Verordnung tritt die Personen-\ndieser Verordnung mit folgender Maßgabe zwei Jahre            zulassungsverordnung 1995 vom 13. Dezember 1995\nweiter:                                                       (BGBI. 1 S. 1691) außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1997\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                                      3319\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3)\nAnforderungen an die Ausbildung,\nberufliche Bildu_ng und praktische Berufserfahrung\nTeill\nPersonenzulassung der Klasse A\nFür die Personenzulassung der Klasse A ist einer der folgenden Berufsbildungsabschlüsse erforderlich:\n1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektronik, Kommunikationselektronik oder ein anderer\ngleichwertiger Befähigungsnachweis*);\n2. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Büroinformationselektronik, Radio- und Fernsehtechnik, Elektromechanik,\nElektroinstallation oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich ein Nachweis über Schu-\nlungen im Fachgebiet Telekommunikation an anerkannten Berufs- oder Fortbildungsstätten;\n3. Meister/Techniker der in Nummer 2 genannten Fachrichtungen oder eine entsprechende Eintragung in die\nHandwerksrolle nach § 7 oder eine entsprechende Ausübungsberechtigung nach § 7a der Handwerksordnung vom\n28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1\nS. 1254) geändert worden ist, oder\n4. Ingenieur**) mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der\nFachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung.\nTell II\nPersonenzulassung der Klasse B\nFür die Personenzulassung der Klasse B ist einer der folgenden Berufsbildungsabschlüsse erforderlich:\n1. Geselle/Facharbeiter der Fachrichtungen Fernmeldeanlagenelektronlk, Kommunikationselektronik Fachrichtung\nTelekommunikationstechnik oder ein anderer gleichwertiger Befähigungsnachweis*) und zusätzlich die Bestätigung\neiner dreijährigen Berufserfahrung im Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikations-\nendeinrichtungen bei einem Inhaber einer Personenzulassung;\n2. Meister/Techniker der in Teil I Nr. 1 genannten Fachrichtungen oder eine entsprechende Eintragung in die Hand-\nwerksrolle nach § 7 oder eine entsprechende Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung vom\n28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1\nS. 1254) geändert worden ist;\n3. Ingenieur**) mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der\nFachrichtung Elektrotechnik, Informatik oder einer artverwandten Fachrichtung (außer Nachrichtentechnik) und\nzusätzlich ein Berufsbildungsabschluß der in Teil I Nr. 1 genannten Fachrichtungen oder eine Bestätigung einer drei-\njährigen Berufserfahrung im Aufbauen, Anschalten, Ändern und Instandhalten von Telekommunikationsendeinrich-\ntungen bei einem Inhaber einer Personenzulassung oder\n4. Ingenieur**) mit Diplom- oder Abschlußprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule der\nFachrichtung Nachrichtentechnik.\nTell III\nAnforderungen an verantwortlich berechtigte Personen\nVerantwortlich berechtigte Personen benötigen\n1. eine Ausbildung in einer der in Teil I Nr. 1 genannten Fachrichtungen oder\n2. eine Ausbildung in einer der in Teil I N°r. 2 genannten Fachrichtungen und bei einer Zulassung nach Klasse A eine min-\ndestens einjährige oder bei einer Zulassung nach Klasse Beine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem\neinschlägigen Tätigkeitsbereich oder\n3. eine andere Ausbildung und eine mindestens vierjährige Berufserfahrung in einem einschlägigen Tätigkeitsbereich.\n*) Berufsabschlüsse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind nach der Richtlinie 92/51 /EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABI. EG\nNr. L 209 S. 25) gleichgestellt. Berufsabschlüsse anderer Länder werden anerkannt, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.\n**) Gleichgestellt sind Ingenieure aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezem-\nber 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI.\nEG Nr. L 19 S. 16) in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden dürfen.","3320        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nAnlage2\n(zu§ 15)\nGebühren\nfür Amtshandlungen nach der Personenzulassungsverordnung\nGebühren-      Amtshandlung                                                           Gebühr\nnummer                                                                                Deutsche Mark\n1.             Allgemeine Gebühren\n1.1            Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens                  Gebühr nach dem per-\nsonellen Zeitaufwand\n(bis zu DM 200 je ange-\nfangene Stunde)\n.1.2           Antragsablehnung                                                       Die Höhe der Gebühr\nbemißt sich nach § 15\ndes Verwaltungs-\nkostengesetzes.\n1.3            Zurücknahme eines Antrages nach Beginn der sachlichen Bearbei-         Die Höhe der Gebühr\ntung, jedoch vor deren Beendigung                                      bemißt sich nach § 15\ndes Verwaltungs-\nkostengesetzes.\n1.4            Widerruf oder Rücknahme                                                Die Höhe der Gebühr\nbemißt sich nach § 15\ndes Verwaltungs-\nkostengesetzes.\n1.5            Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen     bis zu 100 % der\neine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs     Gebühr für die ange-\nnicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens-    griffene Amtshandlung\noder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nberuht\n1.6            Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung             bis zu 75 % der Gebühr\nnach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendi-       nach Nummer 1.5\ngung\n1.7            Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines ausschließlich gegen   bis zu 10 % des streit!-\neine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs und Zurück-           gen Betrags\nnahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Be-\narbeitung, jedoch vor deren Beendigung\n1.8           Ausstellung eines farbigen Zweitdruckes einer Zulassungsurkunde        100\n2.             Besondere Gebühren\n2.1            Zulassung von Unternehmen mit Qualitätsmanagementsystem\n2.1.1          Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulas-    750 bis 1800\nsungsurkunde bei Vorhandensein eines zertifizierten Qualitätsmana-\ngementsystems (gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr nach Num-\nmer 2.3.1)\n2.1.2         Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulas-    1 500 bis 4 500\nsungsurkunde bei Vorhandensein eines nicht zertifizierten Qualitäts-\nmanagementsystems (gegebenenfalls zuzüglich der Gebühr nach\nNummer 2.3.1)\n2.2           Zulassung von Unternehmen ohne Niederlassung oder Unternehmen\nmit Niederlassung ohne Qualitätsmanagementsystem\n2.2.1          Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulas-   750\nsungsurkunde für Unternehmen ohne Niederlassungen mit einer\nbenannten verantwortlichen Fachkraft\nZusätzlich für jede weitere benannte verantwortliche Fachkraft (gege- 500\nbenenfalls zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.3.1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997      3321\nGebühren-      Amtshandlung                                                           Gebühr\nnummer                                                                                Deutsche Mark\n2.2.2          Erteilung einer Erstzulassung nach § 8 und Ausstellung einer Zulas-    750\nsungsurkunde für eine Niederlassung eines Unternehmens, für die\neine eigene Zulassung beantragt wird, mit einer benannten verant-\nwortlichen Fachkraft\nZusätzlich je weitere benannte verantwortliche Fachkraft (gegebenen-   500\nfalls zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.3.1)\n2.2.3          Berichtigung einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Ausstellung   200\neiner Zulassungsurkunde für eine benannte verantwortliche Fachkraft\n2.2.4          Änderung einer Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Ausstellung       300 bis 500\neiner Zulassungsurkunde\nZusätzlich je weitere benannte Fachkraft                               300\n2.3            Prüfungen\n2.3.1          Durchführung einer Prüfung in der Betriebsstätte nach § 8 Abs. 5 (nur  1 000 bis 3 000\nim Zusammenhang mit Gebühren nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2,\n2.2.1 und 2.2.2)\n2.3.2          Durchführung einer Prüfung in der Betriebsstätte nach § 10 Satz 1      550 bis 3000\n2.3.3          Durchführung einer Prüfung nach§ 10 Satz 2, sofern die Prüfung durch   550 bis 3000\nden Betroffenen verantwortlich veranlaßt worden ist oder ein Verstoß\ngegen § 6 festgestellt wird"]}