{"id":"bgbl1-1997-88-13","kind":"bgbl1","year":1997,"number":88,"date":"1997-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-88-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_88.pdf#page=74","order":13,"title":"Postgesetz (PostG)","law_date":"1997-12-22T00:00:00Z","page":3294,"pdf_page":74,"num_pages":13,"content":["3294           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nPostgesetz\n(PostG)\nVom 22. Dezember 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      Abschnitt6\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            Angebot von Teilleistungen, Zugang\nzu Postfachanlagen und Adreßänderungen\n1n ha ltsü be rsicht                     § 28 Angebot von Teilleistungen\nAbschnitt 1                         § 29 Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen\nAllgemeine Vorschriften                    § 30 Vorlagepflicht für Verträge\n§     Zweck des Gesetzes                                      § 31 Schlichtung und Anordnungen der Regulierungsbehörde\n§ 2 Regulierung                                               § 32 Besondere Mißbrauchsaufsicht\n§ 3 Anwendungsbereich\n§ 4 Begriffsbestimmungen                                                                 Abschnitt7\nFörmliche Zustellung nach\nAbschnitt2                                         öffentlich-rechtlichen Vorschriften\nLizenzen                          § 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung\n§ 5 lizenzierter Bereich\n§ 34 Entgelt für die förmliche Zustellung\n§ 6 Erteilung der Lizenz\n§ 35 Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung\n§ 7 Übertragung der Lizenz\n§ 8 Lizenzierungskosten                                                                  Abschnitts\n§ 9   Widerruf der Lizenz\nAnzeigepflicht,\n§ 10 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung               Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht\n§ 36 Anzeigepflicht\nAbschnitt3\n§ 37 Berichtspflicht\nUniversaldienst\n§ 38 Schadensersatzpflicht\n§ 11  Begriff und Umfang des Universaldienstes\n§ 12 Gewährleistung des Universaldienstes\n§ 13 Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten                                    Abschnitt9\n§ 14 Ausschreibung von Dienstleistungen                                         Postgeheimnis, Datenschutz\n§ 15 Ausgleichsleistung                                        § 39 Postgeheimnis\n§ 16 Ausgleichsabgabe                                          § 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden\n§ 17 Umsatzmitteilungen                                        § 41 Datenschutz\n§ 42 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen\nAbschnitt4\nRahmenbedingungen für Postdienstleistungen\n§ 18 Postdienstleistungsverordnung\nAbschnitt 1 O\nPostwertzeichen,\nAbschnitts                                                Regulierungsbehörde\nEntgeltregulierung                      § 43 Postwertzeichen\n§ 19 Genehmigungsbedürftige Entgelte                           § 44 Regulierungsbehörde\n§ 20 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung                           § 45 Auskunfts- und Prüfungsrecht\n§ 21 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung                § 46 Beschlußkammern\n§ 22 Entscheidung über die Entgeltgenehmigung                  § 47 Tätigkeitsbericht\n§ 23 Abweichung von genehmigten Entgelten\n§ 48 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt\n§ 24 Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte\n§ 25 Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte                                 Abschnitt 11\n§ 26 Anordnungen im Rahmen der Entgeltgenehmigung und                               Bußgeldvorschriften\nEntgeltüberprüfung\n§ 49 Bußgeldvorschriften\n§ 27 Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedin-\ngungen                                                   § 50 Zuständige Behörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3295\nAbschnitt 12                        1. Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind\nÜbergangsvorschriften                        folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:\n§ 51 Befristete gesetzliche Exklusivlizenz                         a) die Beförderung von Briefsendungen,\n§ 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetz-        b) die Beförderung von adressierten Paketen, deren\nlichen Exklusivlizenz                                           Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder\n§ 53 Entgeltgenehmigung im Zeitraum der gesetzlichen Exklu-\nsivlizenz                                                   c) die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitun-\ngen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unterneh-\n§ 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetz-\nlichen Exklusivlizenz\nmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buch-\nstabe a oder b erbringen.\n§ 55 Rechtsverordnung zur Einschränkung des Beförderungs-\nverbots                                                  2. Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilun-\ngen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende\nAbschnitt 13\nDruckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind\nSchlußvorschriften                        keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1.\n§ 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im         Mitteilungen, die den Em~änger nicht mit Namen\nBereich des Universaldienstes                               bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbe-\n§ 57 Überleitungsbestimmungen                                      zeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen\n§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                               sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1.\n3. Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder\nAusliefern von Postsendungen an den Empfänger.\nAbschnitt 1\n4. Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das\nAllgemeine Vorschriften                         nachhaltige Betreiben der Beförderung von Postsen-\ndungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungs-\n§1                                 absicht.\nZweck des Gesetzes                         5. Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Num-\nmer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig befördert wer-\nZweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im\nden.\nBereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und\nflächendeckend angemessene und ausreichende Dienst-             6. Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach\nleistungen zu gewährleisten.                                       § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\ngen als marktbeherrschend anzusehen ist.\n§2\nRegulierung                                                   Abschnitt 2\n(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche                                 Lizenzen\nAufgabe des Bundes.\n(2) Ziele der Regulierung sind:                                                            §5\n1. die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die                                 lizenzierter Bereich\nWahrung des Postgeheimnisses,\n(1) Einer Erlaubnis\" (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen,\n2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funk-           deren Einzelgewicht nicht mehr als 1 000 Gramm beträgt,\ntionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den       gewerbsmäßig für andere befördert.\nMärkten des Postwesens,\n(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer\n3. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundver-\nsorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen         1. Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsge-\nPreisen (Universaldienst),                                     hilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach\nAbsatz 1 erteilt worden ist,\n4. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit,\n2. Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung\n5. die Berücksichtigung sozialer Belange.                          beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betref-\n(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen                  fen,\nbleibt unberührt.                                               3. Briefsendungen in der Weise befördert, daß einzelne\n§3                                 nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnel-\nlen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom\nAnwendungsbereich\nAbsender zum Empfänger ständig begleitet werden\nDieses Gesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem             und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf\nAusland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu         die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforder-\nderen Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsver-               lichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).\nordnungen etwas anderes bestimmen.\n§6\n§4                                                  Erteilung der Lizenz\nBegriffsbestimmungen\n(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der\nFür dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestim-       Regulierungsbehörde in schriftlicher Form erteilt. Der\nmungen:                                                         Antragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die","3298             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nllzenzpfllchtlge Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Lizenz       auf Erteilung einer Lizenz oder auf Zustimmung zur Über-\nIst zu erteilen, wenn nicht ein Versagungsgrund nach              tragung einer Lizenz nach Beginn der sachlichen Bearbei-\nAbsatz 3 besteht. Die Regulierungsbehörde soll über               tung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen\nLizenzanträge Innerhalb von sechs Wochen entscheiden.             wird. Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-\n(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele         kation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium des Innern, dem Bundesministerium der\nnach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung dieser\nFinanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem\nRegulierungsziele können der Lizenz Nebenbestimmun-\ngen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden.            Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverord-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nAuf Antrag des Lizenznehmers hat die Regulierungs-\nnach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Höhe\nbehörde eine Nebenbestlmmmung aufzuheben, wenn die\nder Gebühren zu regeln.\nVoraussetzungen für diese entfallen sind.\n(3) Die Lizenz Ist zu versagen, wenn                                                         §9\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-                                Widerruf der Lizenz\nsteller für die Ausübu.ng der Lizenzrechte nicht die\nerforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder           (1) Eine Lizenz kann durch die Regulierungsbehörde\nFachkunde besitzt,                                           über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\ngenannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise dann\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die\nwiderrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen Ver-\nAufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffent-\npflichtungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund\nliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht\n3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-           nachkommt.\nsteller die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im\n(2) Ein Widerruf nach Absatz 1 ist erst zulässig, wenn der\nlizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich\nLizenznehmer einer Aufforderung der Regulierungsbe-\nunterschreitet.\nhörde, seinen Verpflichtungen nachzukommen, nicht\nDie nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche                               innerhalb der ihm gesetzten Frist Folge geleistet hat.\n1. Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,\ndaß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur                                        § 10\nAusübung der Lizenzrechte erforderlichen Produkti-                             Strukturelle Separierung\nonsmittel zur Verfügung stehen werden,                                    und getrennte Rechnungsführung\n2. Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet,\n(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als einem\ndaß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhal-\nMarkt für Postdienstleistungen marktbeherrschend sind,\nten wird,\nmüssen Postdienstleistungen in einem oder mehreren\n3. Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß            rechtlich selbständigen Unternehmen erbringen, denen\ndie bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Perso-         wesentliche unternehmerische Entscheidungsbefugnisse\nnen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen          zustehen.\nund Fertigkeiten verfügen werden.\n(2) Unternehmen, die auf einem Markt für Postdienst-\nleistungen marktbeherrschend sind, haben die Nachvoll-\n§7                                ziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen Post-\nÜbertragung der Lizenz                        dienstleistungen innerhalb des lizenzierten Bereichs durch\nSchaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises zu\n(1) Eine Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform         gewährleisten. Dasselbe gilt für die finanziellen Beziehun-\nund der vorherigen Zustimmung der Regulierungsbe-                gen zwischen Postdienstleistungen im lizenzierten und\nhörde. Die Zustimmung ist unter den Voraussetzungen               Postdienstleistungen im nicht lizenzierten Bereich. Die\ndes§ 6 Abs. 3 zu versagen.                                         Regulierungsbehörde kann die Ausgestaltung der inter-\n(2) Für den Fall des Todes des Lizenznehmers gilt§ 46           nen Rechnungslegung für Postdienstleistungen vorgeben.\nder Gewerbeordnung. Zuständige Behörde Im Sinne des\n§ 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung Ist die Regullerungs-\nbehörde. Soll das Gewerbe durch einen Stellvertreter fort-                                Abschnitt 3\ngeführt werden, Ist dies der Regullerungsbebörde unver-                                 Universaldienst\nzügllch anzuzeigen.\n(3) Ist einer Kapitalgesellschaft eine Lizenz ertellt, so hat                              § 11\nJeder, der Aktien oder Geschäftsantelle der Gesellschaft\nBegriff und Umfang des Unlveraaldlenetee\n· erwirbt und hierdurch Ober mehr als zehn vom Hundert der\nAktien oder Geschäftsantelle der Gesellschaft verfügt,               (1) Unlversaldlenstlelstungen sind ein Mindestangebot\ndies der Regullerungsbehörde unverzügllch anzuzeigen.             an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächen-\ndeckend In einer bestimmten Qualität und zu einem\n§8                                 erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universal-\ndienst ist auf lizenzpflichtlge Postdienstleistungen und\nLlzenzlerungskosten\nPostdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförde-\nFür die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz und       rungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen\nüber die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz wer-             erbracht werden können, beschränkt. Er umfaßt nur sol-\nden Gebühren und Auslagen erhoben. Es werden auch                 che Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar an-\ndann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag               gesehen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997              3297\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten Lizenz-\nverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und            nehmer im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern nicht\ndes Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1           unbillig benachteiligen.\nInhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für ein\nFestlegung der Universaldienstleistungen ist der techni-\nUnternehmen, das auf einem in Absatz 2 genannten Markt\nschen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfrage-\ntätig ist und das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 2\ngerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind dar-\noder 3 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheit-\nüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen ein-\nliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von\nschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und\nUnternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nZustellnetz (Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge\nund 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nüber Brief- oder Paketbeförderungsleistungen abge-\nschlossen und abgewickelt werden können, Briefausliefe-       geschaffen.\nrung) und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für         (5) Unternehmen, die zur Erbringung von Universal-\ndie Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung      dienstleistungen nach den Absätzen 2 oder 3 oder nach\nfestzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die     § 14 Abs. 2 herangezogen werden, können durch die\nEinhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustim-        Regulierungsbebörde zur Zusammenarbeit verpflichtet\nmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn der Bundes-       werden.§ 31 gilt entsprechend. Die Regulierungsbehörde\ntag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Ein-         kann die Bedingungen der Zusammenarbeit entspre-\ngang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung           chend§ 31 Abs. 2 auch dann festlegen und ihre Rechts-\nverweigert hat.                                               verbindlichkeit anordnen, wenn die verpflichteten Unter-\nnehmen keine Verhandlungen aufnehmen oder im Falle\n§12                              einer Nichteinigung davon absehen, die Regulierungs-\nGewährleistung des Universaldienstes                behörde als Schlichtungsstelle anzurufen.\n(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universal-\n§14\ndienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder ange-\nmessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im                   Ausschreibung von Dienstleistungen\nlizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen\n(1) Legt ein Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 oder 3\nKalenderjahr mehr als eine Million Deutsche Mark betra-\nzur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet\ngen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der§§ 13 bis 17 dazu\nwerden soll, mit hinreichender Begründung und in hinrei-\nbeizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht\nchend glaubhafter Weise dar, daß es durch die Verpflich-\nwerden kann.\ntung einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde und es\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer,     hierfür einen Ausgleich nach § 15 verlangen könnte, so hat\nder mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches          die Regulierungsbehörde diejenige Dienstleistung, die\nUnternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird        den Nachteil verursacht, auszuschreiben. Die Regulie-\ndurch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des            rungsbehörde kann von einer Ausschreibung absehen,\n§ 23. Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wett-    wenn eine Ausschreibung nicht zweckmäßig erscheint.\nbewerbsbeschränkungen geschaffen.\n(2) Die ausgeschriebene Dienstleistung ist an denjeni-\ngen leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen\n§13\nBewerber zu vergeben, der den geringsten finanziellen\nAuferlegung von                         Ausgleich dafür verlangt.\nUniversaldienstleistungspflichten\n(3) Ist eine Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 oder 3 nicht\n(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universal-   möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend\ndienstleistung nicht ausreichend oder angemessen er-          Absatz 1 ausgeschrieben.\nbracht wird, veröffentlicht die Regulierungsbehörde eine\n(4) Vor der Ausschreibung einer Universaldienstleistung\ndiesbezügliche Feststellung in ihrem Amtsblatt. Sie kün-\nnach Absatz 1 oder 3 hat die Regulierungsbehörde im ein-\ndigt an, nach den Absätzen 2 bis 4 sowie den §§14 bis 17\nzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung in wel-\nvorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb\nchem Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und\neines Monats nach der Veröffentlichung bereit erklärt, die\nnach welchen Kriterien die erforderliche Leistungsfähig-\nUniversaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 15 zu er-\nkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde des Anbieters bewer-\nbringen.\ntet wird. Die Regulierungsbehörde hat ferner die Regeln\n(2) Nach Ablauf der In Absatz 1 genannten Frist kann die   für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens Im\nRegulierungsbehörde eines der In § 12 bezeichneten            einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvoll-\nUnternehmen dazu verpflichten, die Universaldienstlei-        ziehbar und diskrlmlnlerungsfrel sein.\nstung zu erbringen. Die Verpflichtung kann nur einem\nLizenznehmer auferlegt werden, der auf dem räumlich\n§15\nrelevanten oder einem räumlich angrenzenden Markt\nllzenzpflichtige Postdienstleistungen erbringt und auf die-                        Ausglelchslelstung\nsem Markt marktbeherrschend ist.\n(1) Ein Lizenznehmer kann für die ihm nach § 13 Abs. 2\n(3) Sind auf dem jeweiligen Markt mehrere Lizenzneh-       oder 3 auferlegte Verpflichtung einen Ausgleich von der\nmer gemeinsam marktbeherrschend, kann die Regulie-            Regulierungsbebörde verlangen, wenn er nachweist, daß\nrungsbehörde nach Anhörung der in Betracht kommen-            die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten\nden Lizenznehmer einen oder mehrere dieser Lizenzneh-         Bereitstellung der von ihm geforderten Dienstleistung\nmer verpflichten, die Universaldienstleistung zu erbringen.   einschließlich einer angemessenen Verzinsu·ng des einge-","3298              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nsetzten Kapitals die Erträge der Dienstleistung überstei-                                Abschnitt 4\ngen. Die Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechts-\nverordnung nach § 11 Abs. 2 festgelegten oder festzu-                               Rahmenbedingungen\nlegenden erschwinglichen Preise zu berechnen.                                     für Postdienstleistungen\n(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres,\n§18\nin dem ein Defizit bei der Erbringung der Dienstleistung\nentsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich                       Postdienstleistungsverordnung\nnach den durch die Erbringung der Dienstleistung entste-\nhenden langfristigen zusätzlichen Kosten einschließlich              Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\neiner angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapi-             ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvor-\ntals abzüglich der mit der Dienstleistung erzielten Erträge.     schriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistun-\nFür die Berechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 ent-         gen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können insbe-\nsprechend.                                                       sondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den\nGegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen\n(3) Im Falle der Ausschreibung nach § 14 gewährt die         und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der\nRegulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend dem             sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haf-\nAusschreibungsergebnis.                                          tungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbe-\nschränkung festgelegt werden.\n§16\nAusgleichsabgabe                                                 Abschnitt 5\n(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich                               Entgeltregulierung\nnach § 15, ist jeder Lizenznehmer, dessen Umsatz in dem\nKalenderjahr, für das ein Ausgleich gewährt wird, mehr als\neine Million Deutsche Mark betragen hat, verpflichtet, zu                                     §19\ndem von der Regulierungsbehörde zu leistenden Aus-                            Genehmigungsbedürftige Entgelte\ngleich durch eine Ausgleichsabgabe beizutragen. Die\nHöhe der Abgabe bemißt sich nach dem Verhältnis des                  Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für\nUmsatzes des Lizenznehmers zu der Summe der Umsätze              lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhebt, bedürfen der\naller nach Satz 1 verpflichteten Lizenznehmer. Umsatz im         Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der\nSinne der Sätze 1 und 2 ist ausschließlich der jeweils im        Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherr-\nlizenzierten Bereich erzielte Umsatz.                           schend ist. Satz 1 gilt nicht für Entgelte solcher Beförde-\nrungsleistungen, die ab einer Mindesteinlieferungsmenge\n(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Aus-        von 50 Briefsendungen angewendet werden.\ngleich nach § 15 gewährt wird, setzt die Regulierungs-\nbehörde den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile\nder zu diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest                                       §20\nund teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die                          Maßstäbe der Entgeltgenehmigung\nSumme der Ausgleichsverpflichtungen entspricht dem\nnach § 15 Abs. 1 auszugleichenden Defizit zuzüglich einer           (1) Genehmigungsbedürftige Entgelte haben sich an\nmarktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit            den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu\ndem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalender-            orientieren und den Anforderungen nach Absatz 2 zu ent-\njahres.                                                          sprechen.\n(3) Die von den ausgleichspflichtigen Unternehmen zu            (2) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen\nzahlenden Beträge sind innerhalb eines Monats ab                 1. keine Aufschläge enthalten, die der Anbieter nur auf\nZugang des Festsetzungsbescheids an die Regulierungs-                Grund seiner marktbeherrschenden Stellung durch-\nbehörde zu entrichten.                                               setzen kann,\n(4) Kann von einem nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten       2. keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmög-\nLizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt            lichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für\nwerden, ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten im            Postdienstleistungen in mißbräuchlicher Weise beein-\nVerhältnis der auf sie entfallenden Anteile zu tragen.               trächtigen,\n3. einzelnen Nactifragern keine Vorteile gegenüber ande-\n§17                                   ren Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen\nUmsatzmitteilungen                             einräumen,\nes sei denn, daß hierfür eine rechtliche Verpflichtung oder\n(1) Ist eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universal-\nein sonstiger sachlich gerechtfertigter Grund nachgewie-\ndienstleistung nach § 13 Abs. 2 oder 3 oder § 14 erfolgt,\nsen wird. Dabei sind insbesondere die Kosten für die Ein-\nhaben die Lizenznehmer der Regulierungsbehörde ihre\nhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im\nim lizenzierten Bereich erzielten Jahresumsätze auf Ver-\nlizenzierten Bereich üblich sind, sowie die Kosten einer\nlangen mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann die\nflächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen\nRegulierungsbehörde den jeweiligen Umsatz schätzen.\nund die Kosten aus der Übernahme von Versorgungsla-\n(2) Bei der Ermittlung der Umsätze gilt§ 23 Abs. 1 Satz 2   sten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge\nund 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen              der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen\nentsprechend.                                                   zu berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3299\n(3) § 11 Abs. 1 und eine auf Grund des § 11 Abs. 2 erlas-                                §23\nsene Rechtsverordnung bleiben unberührt.                               Abweichung von genehmigten Entgelten\n(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die\n§21\nvon der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu\nArten und Verfahren der Entgeltgenehmigung             verlangen.\n(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte                (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die\ngenehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe\n1. auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung      wirksam, daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des\nentfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereit-     vereinbarten Entgelts tritt. Fehlt es an einem genehmigten\nstellung oder                                             Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 19 genehmigungsbe-\ndürftig ist, so sind die Verträge unwirksam.\n2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maß-\ngrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der         (3) Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung\nEntgelte für einen Korb zusammengefaßter Dienst-         eines Vertrages, der ein anderes als das genehmigte Ent-\nleistungen.                                              gelt enthält oder der nach Absatz 2 Satz 2 unwirksam ist,\nuntersagen.\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungs-\nbehörde für jedes einzelne Entgelt, ob es den Anforderun-\n§24\ngen des§ 20 Abs. 2 Nr. 1 entspricht. Im Falle des Absat-\nzes 1 Nr. 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maß-          Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte\ngrößen die Anforderungen des§ 20 Abs. 2 Nr. 1 als erfüllt.\n(1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen be-\n(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn     kannt, die die Annahme rechtfertigen, daß genehmigte\nnach Maßgabe des Absatzes 2 die Entgelte den Anforde-         Entgelte nicht den Maßstäben des§ 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3\nrungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 nicht entsprechen oder wenn      entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Über-\nsie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen. Die            prüfung der Entgelte ein. Sie teilt die Einleitung der Über-\nGenehmigung ist ferner zu versagen, wenn offenkundig          prüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.\nist, daß die Entgelte den Anforderungen des § 20 Abs. 2          (2) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von\nNr. 2 oder 3 nicht entsprechen.                               zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.\n(4) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord-            (3) Stellt die Regulierungsbebörde fest, daß die über-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,        prüften Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2\nnähere Bestimmungen über die in Absatz 1 genannten            Nr. 2 oder 3 entsprechen, fordert sie das betroffene Unter-\nGenehmigungsarten und die Voraussetzungen, nach               nehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten\ndenen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, wel-        Maßstäben anzupassen. Die Aufforderung der Regulie-\nches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung        rungsbehörde ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde\nkommt. In der Rechtsverordnung sind die Einzelheiten des      zu veröffentlichen.\nVerfahrens zu regeln, insbesondere die Verpflichtung des\n(4) Erfolgt eine nach Absatz 3 von der Regulierungs-\nLizenznehmers zur Vorlage von Unterlagen, die Ausge-\nbehörde geforderte Anpassung nicht, hat die Regulie-\nstaltung der vom Lizenznehmer zu erstellenden Kosten-\nrungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen\nrechnung sowie die Verpflichtung der Regulierungsbehör-\nund die Entgelte für unwirksam zu erklären.\nde zur Veröffentlichung der Entgelte. Ferner sind die\nBestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 genann-\nten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen. Die Sätze 1                                           §25\nund 2 gelten auch für die Entgeltüberprüfung nach den                               Überprüfung nicht\n§§24 und 25.                                                               genehmigungsbedürftiger Entgelte\n(1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen be-\n§22                              kannt, die die Annahme rechtfertigen, daß nicht genehmi-\ngungsbedürftige Entgelte, die ein Anbieter auf einem\nEntscheidung über die Entgeltgenehmigung\nMarkt für Postdienstleistungen verlangt, nicht den Maß-\n(1) Die Genehmigung der Entgelte ist schriftlich zu bean-  stäben des § 20 Abs. 2 entsprechen, leitet die Regulie-\ntragen. Läuft eine befristete Genehmigung aus, ist der        rungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein, sofern\nAntrag für eine sich anschließende Genehmigung späte-         der Anbieter auf dem betreffenden Markt marktbeherr-\nstens zehn Wochen vor Fristablauf vorzulegen.              ,  schend ist. Die Regulierungsbehörde teilt die Überprüfung\ndem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. § 24 Abs. 2\n(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über einen         gilt entsprechend.\nGenehmigungsantrag innerhalb von sechs Wochen nach\nEingang des Antrags. Sie kann die Frist durch Mitteilung         (2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß die Entgelte\nan den Antragsteller um bis zu vier Wochen verlängern.        nicht den Maßstäben des§ 20 Abs. 2 entsprechen, fordert\nInnerhalb dieser vier Wochen hat die Regulierungsbehör-       sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unver-\nde über den Entgeltantrag zu entscheiden.                     züglich den genannten Maßstäben anzupassen. Die Auf-\nforderung der Regulierungsbehörde ist im Amtsblatt der\n(3) Die Genehmigung kann mit den in § 36 Abs. 2 des        Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.\nVerwaltungsverfahrensgesetzes genannten Nebenbe-\n(3) Erfolgt eine nach Absatz 2 von der Regulierungs-\nstimmungen versehen werden.\nbehörde geforderte Anpassung nicht, hat die Regulie-\n(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulie-     rungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen\nrungsbehörde zu veröffentlichen.                              und die Entgelte für unwirksam zu erklären.","3300            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n§26                               verpflichteten Lizenznehmer in seine Allgemeinen Ge-\nAnordnungen im Rahmen der\nschäftsbedingungen aufgenommen werden. Entgelte für\nAngebote, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingun-\nEntgeltgenehmigung und Entgeltüberprüfung\ngen enthalten sind, unterliegen der Überprüfung nach\n(1) Zur Durchführung der Entgeltgenehmigung nach            § 25. Bei der Genehmigung der Entgelte nach Satz 1 oder\n§ 22 oder zur Überprüfung von Entgelten nach den §§ 24         der Überprüfung der Entgelte nach Satz 2 müssen die\nund 25 kann die Regulierungsbehörde anordnen, daß der          anteiligen Kosten der gesamten Beförderungskette ange-\nAnbieter                                                       messen berücksichtigt werden.\n1. die erforderlichen detaillierten Angaben zum Lei-              (3) Bietet ein Lizenznehmer nach Absatz 1 Teile der von\nstungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz,       ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert an, ohne\nzu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und          dazu nach Absatz 1 verpflichtet zu sein, gilt Absatz 2 ent-\nKosten sowie zu den voraussehbaren Auswirkungen           sprechend.\nauf Kunden und Wettbewerber macht,\n2. sonstige erforderliche Unterlagen zur Verfügung stellt,                                   §29\n3. seine Kostenrechnung innerhalb einer angemessenen                                     Zugang zu\nFrist in einer Form ausgestaltet, die es der Regulie-               Postfachanlagen und Adreßänderungen\nrungsbehörde ermöglicht, die erforderlichen Daten\nüber Kosten zu erlangen.                                     (1) Ist ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflich-\ntige Postdienstleistungen marktbeherrschend, so ist er,\n. (2) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach\nsoweit dies nachgefragt wird, verpflichtet, auf diesem\nMaßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ein\nMarkt anderen Anbietern von Postdienstleistungen gegen\nZwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festge-\nEntrichtung eines Entgelts die Zuführung von Postsen-\nsetzt werden.\ndungen zu den von ihm betriebenen Postfachanlagen zu\n(3) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in wel-      gestatten, es sei denn, dies ist sachlich nicht gerecht-\ncher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu ver-        fertigt. § 28 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nöffentlichen ist.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Zugang zu den bei\neinem marktbeherrschenden Lizenznehmer vorhandenen\n§27                               Informationen über Adreßänderungen.\nÄnderung entgeltrelevanter\nAllgemeiner Geschäftsbedingungen                                                §30\nDie §§ 19 bis 26 sind auch dann anzuwenden, wenn All-                         Vorlagepflicht für Verträge\ngemeine Geschäftsbedingungen geändert werden und\ndadurch, ohne daß die als Entgelte festgelegten Beträge           Verträge über Teilleistungen nach § 28 und Verträge\ngeändert werden, für eine bestimmte Leistung ein anderes       über eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den\nals das bisher geltende Entgelt zur Anwendung kommt.           Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 sind der Regu-\nlierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertrags-\nabschluß von dem marktbeherrschenden Anbieter vorzu-\nAbschnitt 6                           legen.\nAngebot von Teilleistungen, Zugang\n§31\nzu Postfachanlagen und Adreßänderungen\nSchlichtung und\n§28                                         Anordnungen der Regulierungsbehörde\nAngebot von Teilleistungen                       (1) Kommt zwischen einem nach § 28 oder § 29 ver-\npflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teil-\n(1) Ist ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenz-\nleistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine\npflichtige Postdienstleistungen marktbeherrschend, so\nMitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu\nhat er, soweit dies nachgefragt wird, auf diesem Markt\nAdreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb\nTeile der von ihm erbrachten Beförderungsleistungen\nvon drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs\ngesondert anzubieten, sofern ihm dies wirtschaftlich\nnicht zustande, können die Beteiligten gemeinsam die\nzumutbar ist. Gegenüber einem anderen Anbieter von\nRegulierungsbehörde als Schlichtungsstelle anrufen.\nPostdienstleistungen besteht die Verpflichtung nach\nSatz 1 nur dann, wenn das nachfragende Unternehmen                (2) Kommt zwischen einem nach § 28 oder§ 29 ver-\nnicht marktbeherrschend ist und wenn ansonsten Wettbe-         pflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teil-\nwerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhält-         leistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine\nnismäßig behindert würde. Der Lizenznehmer darf die Teil-      Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu\nleistung verweigern, wenn hierdurch die Funktionsfähig-        Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb\nkeit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit          von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs\ngefährdet würde oder im Einzelfall die vorhandenen Kapa-       nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde nach Anru-\nzitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind.          fung durch einen der Beteiligten innerhalb von zwei Mona-\nten die Bedingungen eines Vertrages festzulegen und die\n(2) Die Entgelte für die nach Absatz 1 anzub.ietenden\nGeltung dieses Vertrages anzuordnen.\nTeilleistungen bedürfen der Genehmigung nach den§§ 19\nund 20, wenn die Teilleistungen von dem nach 'Absatz 1            (3) § 26 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3301\n§32                                                          §35\nBesondere Mißbrauchsaufsicht                                          Haftung bei der\nDurchführung der förmlichen Zustellung\n(1} Die Regulierungsbehörde hat gegenüber einem\nAnbieter, der auf einem Markt für Postdienstleistungen           Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der\nmarktbeherrschend ist, die in Absatz 2 genannten Befug-       Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet\nnisse, soweit dieses Unternehmen seine marktbeherr-           der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften\nschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Ein Mißbrauch        über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-recht-\nim Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein        lichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen\nmarktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen         Bereich.\ndurch Verträge über Leistungen nach den §§ 28 und 29 die\nWettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Post-\ndienstleistungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund                                Abschnitt 8\nbeeinträchtigt.                                                                    Anzeigepflicht,\n(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unternehmen,                 Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht\ndas gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen\noder ein mißbräuchliches Verhalten untersagen und Ver-                                   §36\nträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Zuvor                             Anzeigepflicht\nfordert die Regulierungsbehörde das Unternehmen auf,\nden beanstandeten Mißbrauch abzustellen.                         Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu\nbedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung\ndes Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungs-\nbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde\nAbschnitt 7                           kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt ver-\nFörmliche Zustellung nach                     öffentlichen.\nöffentlich-rechtlichen Vorschriften                                           §37\nBerichtspflicht\n§33\nWer Postdienstleistungen erbringt, hat der Regulie-\nVerpflichtung zur förmlichen Zustellung              rungsbehörde auf deren Verlangen diejenigen Informa-\ntionen zur Verfügung zu stellen, die diese als nationale\n(1} Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen     Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht\nerbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von      gegenüber der Kommission der Europäischen Gemein-\nihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozeßordnun-         schaft auf Grund von Richtlinien, die nach Artikel 90 Abs. 3\ngen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung            oder Artikel 100a des Vertrages zur Gründung der Euro-\nregeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflich-     päischen Gemeinschaft erlassen werden, benötigt.\ntung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausge-\nstattet (beliehener Unternehmer}.                                                        §38\n(2) Die Regulierungsbehörde hat den verpflichteten                           Schadensersatzpflicht\nLizenznehmer auf dessen Antrag von der Verpflichtung\nnach Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht         Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz,\nmarktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen,      eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord-\nwenn zu besorgen ist, daß hierdurch die förmliche Zustel-     nung, eine mit einer Lizenz verbundene Auflage oder eine\nlung nach Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährlei-       sonstige Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt,\nstet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn         ist, sofern die Rechtsvorschrift, die Auflage oder die\nder Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Vor-         Anordnung den Schutz eines anderen bezweckt, diesem\naussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befrei-      zum Ersatz des durch den Verstoß entstandenen Scha-\nung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbun-      dens verpflichtet.\nden werden.\nAbschnitt 9\n§34\nPostgeheimnis, Datenschutz\nEntgelt für die förmliche Zustellung\n§39\nDer verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch auf ein\nEntgelt. Durch dieses werden alle von dem Lizenzneh-                                Postgeheimnis\nmer erbrachten Leistungen einschließlich der hoheit-\n(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Um-\nlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkun-\nstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juri-\ndungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abge-\nstischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen.\ngolten. Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Abs. 1\nund 2 zu entsprechen. Es bedarf der Genehmigung durch            (2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet,\ndie Regulierungsbehörde. Das Bundesministerium der            wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mit-\nJustiz und das Bundesministerium ·des Innern sind unver-      wirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach\nzüglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen zu            dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet wor-\ninformieren.                                                  den ist.\n4","3302             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt,       tigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der\nsich oder anderen über das für die Erbringung der Post-         Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über juri-\ndienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von        stische Personen, die dem Postgeheimnis unterliegen,\nPostsendungen oder den näheren Umständen des Post-              stehen den personenbezogenen Daten gleich. Für Mittei-\nverkehrs zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tat-        lungen an den Betroffenen gilt § 19 des Bundesdaten-\nsachen, die dem Postgeheimnis unterliegen, nur für den in       schutzgesetzes, für die Berichtigung, Sperrung und\nSatz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung               Löschung von Daten gilt § 20 Abs. 1 bis 7 des Bundes-\ndieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die           datenschutzgesetzes.\nWeitergabe an andere,, ist nur zulässig, soweit dieses\n(2) Nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Rechts-\nGesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vor-\nverordnung dürfen Unternehmen und ~ersonen, die\nsieht und sich dabei ausdrücklich auf Postsendungen\ngeschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbrin-\noder Postverkehr bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138\ngung solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und\ndes Strafgesetzbuches hat Vorrang.\njuristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen,\n(4) Die Verbote des Absatzes 3 gelten nicht, soweit die      soweit dies zur betrieblichen Abwicklung von geschäfts-\ndort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um              mäßigen Postdiensten erforderlich ist, nämlich für\n1. bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen          1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern\ntariflicher Voraussetzungen zu prüfen,                         eines Vertragsverhältnisses,\n2. den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern,            2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke,\n3. den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger           3. das ordnungsgemäße Ausliefern von Postsendungen,\noder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu         4. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und Aus-\nermitteln,                                                     werten sowie den Nachweis der Richtigkeit der Ent-\n4. körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Post-             gelte für geschäftsmäßige Postdienste.\n.sendung für Personen und Sachen ausgehen.                  Auf Grund der Befugnisse nach Satz 1 ist die Erhebung,\nDie Auslieferung von Postsendungen an Ersatzempfänger           Verarbeitung und Nutzung von Daten, die sich auf den\nim Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem                Inhalt von Postsendungen beziehen, nicht zulässig.\nAbsender ist zulässig.                                             (3) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Perso-\n(5) Mitteilungen über den Postverkehr einer Person sind      nen dürfen die personenbezogenen Daten, die sie für das\nzulässig, soweit sie erforderlich sind, um Ansprüche            Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern eines\ngegen diese Person gerichtlich oder außergerichtlich gel-       Vertragsverhältnisses erhoben haben, verarbeiten und\ntend zu machen, die im Zusammenhang mit der Erbrin-             nutzen, soweit dies für eigene Zwecke der Werbung, Kun-\ngung einer Postdienstleistung entstanden sind, oder um          denberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2\ndie Verfolgung von Straftaten zu ermöglichen, die beim          genannten Unternehmen oder Personen erforderlich ist\nPostverkehr zum Schaden eines Postunternehmens be-              und der Kunde eingewilligt hat. Personenbezogene Daten\ngangen wurden.                                                  von Kunden, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses\nGesetzes von den in Absatz 2 genannten Unternehmen\n§40                                und Personen bereits erhoben waren, dürfen für die in\nSatz 1 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden,\nMitteilungen an Gerichte und Behörden               wenn der Kunde n1cht widerspricht. Sein Einverständnis\nUnternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Post-           gilt als erteilt, wenn er in angemessener Weise über sein\ndienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste        Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem\nmitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Ver-         Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.\nlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr            (4) Die geschäftsmäßige Erbringung von Postdiensten\nBeteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs        und deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe\nder Gerichte oder Behörden erforderlich ist. Dies gilt auch     personenbezogener Daten abhängig gemacht werden,\ndann, wenn der Empfänger eine für die Übermittlung erfor-       die für die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dien-\nderliche Einwilligung nicht erteilt oder gegen die Übermitt-    ste nicht erforderlich sind. Soweit die in Absatz 2 genann-\nlung Widerspruch erhoben hat.                                   ten Unternehmen die Verarbeitung oder Nutzung perso-\nnenbezogener Daten eines Kunden von seiner Einwilli-\n§ 41                               gung abhängig machen, haben sie ihn in sachgerechter\nWeise über Inhalt und Reichweite der Einwilligung zu infor-\nDatenschutz                            mieren. Dabei sind die vorgesehenen Zwecke und Nut-\n(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die          zungszeiten zu nennen. Die Einwilligung muß ausdrücklich\ngeschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbrin-        und in der Regel schriftlich erfolgen. Soll sie im elektroni-\ngung solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung          schen Verfahren erfolgen, ist dabei für einen angemesse-\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum                 nen Zeitraum eine Rücknahmemöglichkeit vorzusehen.\nSchutz personenbezogener Daten der am Postverkehr\nBeteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und Nut-                                       §42\nzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem\nKontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der\nBeschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung               (1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen,\nauf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweck-            um die Einhaltung der in den §§ 33 und 39 bis 41 enthalte-\nbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für        nen Pflichten sowie der auf Grund des § 41 Abs. 1 erlasse-\ndie Speicherung festzulegen und insgesamt die berech-           nen Rechtsverordnung sicherzustellen. Dazu kann sie von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997              3303\ndem Verpflichteten die für eine Überprüfung erforder-          der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung\nlichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vor-         zurückgenommen wird. Das Bundesministerium für Post\nschriften in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Ver-        und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einverneh-\npflichteten überprüfen. Zu diesem Zweck kann die Re-          men mit dem Bund~sministerium der Finanzen durch\ngulierungsbehörde von dem Verpflichteten während der           Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nüblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu dessen       desrates bedarf, die Höhe der Gebühr zu regeln.\nBetriebs- und Geschäftsräumen verlangen.\n(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß In einem                                   §44\nUnternehmen die §§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund\nRegullerungsbehörde\ndes§ 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung nicht einge-\nhalten werden, kann sie das weitere geschäftsmäßige               Regulierungsbehörde Im Sinne dieses Gesetzes Ist die\nErbringen von Postdiensten ganz oder teilweise untersa-        auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunika-\ngen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßi-        tionsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120) errichte-\ngen Verhaltens nicht ausreichen. Diese Befugnis steht der      te Behörde. Die§§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des\nRegulierungsbehörde auch dann zu, wenn ein Unterneh-           Telekommunlkatlonsgesetzes gelten entsprechend.\nmen seinen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz\nwiederholter Aufforderung nicht nachkommt. § 9 bleibt\nunberührt.                                                                                  §45\n(3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Post-                     Auskunfts- und Prüfungsrecht\ndiensten Daten von natürlichen oder juristischen Perso-           (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der\nnen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den    Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich\nUnternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des          ist, kann die Regulierungsbehörde\nBundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den\nBundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend            1. von im Postwesen tätigen Unternehmen und Vereini-\nden§§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdaten-                gungen von Unternehmen Auskunft über ihre wirt-\nschutzgesetzes. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der              schaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatz-\nBundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine                 zahlen, verlangen,\nBeanstandungen an das Bundesministerium für Post und\n2. bei im Postwesen tätigen Unternehmen und Vereini-\nTelekommunikation und übermittelt diesem nach pflicht-\ngungen von Unternehmen innerhalb der üblichen\ngemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.\nGeschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einse-\n(4) Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die                 hen und prüfen.\nRegulierungsbehörde nach Absatz 1 und der Bundesbe-\n(2) Die Regulierungsbehörde erläßt eine schriftliche\nauftragte für den Datenschutz sowie das Bundesministeri-\nAnordnung, mit der sie die Auskunft nach Absatz 1 Nr. 1 .\num für Post und Telekommunikation nach Absatz 3 Kennt-\nverlangt oder die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 anordnet. In\nnis über die näheren Umstände des Postverkehrs\nder Anordnung sind die Rechtsgrundlage, der Gegen-\nbestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung\nstand und der Zweck des Auskunftsverlangens oder der\nihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis\nPrüfung anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist in\ngemäß Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit ein-\nder Anordnung eine angemessene Frist zur Erteilung der\ngeschränkt.\nAuskunft zu bestimmen, bei einer Prüfung ist der Zeit-\npunkt der Prüfung anzugeben.\nAbschnitt 10                             (3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter,\nbei juristischen Personen-, Gesellschaften oder nicht-\nPostwertzeichen,\nrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur\nRegulierungsbehörde                         Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die ver-\nlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterla-\n§43                               gen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen\nPostwertzeichen                         Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und\nGeschäftsgrundstücken während der üblichen Betriebs-\n(1) Die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck          oder Geschäftszeiten zu dulden.\n,,Deutschland\" auszugeben und für ungültig zu erklären,\nist dem Bundesministerium für Post und Telekommunika-             (4) § 72 Abs. 4 bis 10 des Telekommunikationsgesetzes\ntion vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe solcher Post-       gilt entsprechend.\nwertzeichen ist unzulässlg, wenn sie geeignet ist, Ver-\nwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwertzeichen                                         §46\nhervorzurufen.                                                                      Beschlußkammern\n(2) Die Vervielfältigung und Verwendung der vom Bun-\n(1) In den Fällen der §§ 13 und 14 sowie 19 bis 32 ent-\ndesministerium für Post und Telekommunikation heraus-\nscheidet die Regulierungsbehörde durch Beschlußkam-\ngegebenen Postwertzeichen zur Abgeltung von Post-\nmern.\ndienstleistungen bedarf dessen Erlaubnis. Für die Ent\"'.\nscheidung über die Erlaubnis erhebt das Bundesministeri-          (2) In den Fällen der §§ 13 und 14 entscheidet die\num •für Post und Telekommunikation· von den Anbietern          Beschlußkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten\nvon Postdienstleistungen Gebühren und Auslagen. Es             als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Bei-\nwerden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben,                sitzern. Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit dem\nwenn ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Beginn        Beirat.","3304            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n(3) § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 2 und Abs. 4   4. entgegen\ndes Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend. Im\na) § 17 Abs. 1 Satz 1 oder\nFalle des Absatzes 2 Satz 1 findet§ 73 Abs. 4 des Tele-\nkommunikationsgesetzes keine entsprechende Anwen-                   b) § 56\ndung.\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig macht,\n§47\n5. ohne Genehmigung nach § 19 ein Entgelt erhebt,\nTätigkeitsbericht\n6. entgegen § 30 einen Vertrag nicht, nicht richtig, nicht\n(1) Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden             vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nKörperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht\n7. entgegen§ 36 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nüber ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwick-\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nlung auf dem Gebiet des Postwesens vor. In· diesem\noder nicht rechtzeitig erstattet,\nBericht ist auch Stellung zu nehmen zu den Fragen, ob\nsich eine Änderung der Festlegung, welche Postdienstlei-       8. entgegen § 37 eine Information nicht, nicht richtig,\nstungen als Universaldienstleistungen Im Sinne des § 11             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\ngelten, empfiehlt sowie ob und gegebenenfalls bis zu wel-           stellt oder\nchem Zeitpunkt und In welchem Umfang die Aufrechter-\nhaltung einer Exkluslvllzenz nach § 51 über den dort           9. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2 ein Postwertzeichen In\ngenannten Zeltpunkt hinaus erforderlich Ist. Die Bundes-            einer zur Verwechslung geeigneten Welse blldllch wle-\nregierung nimmt zu diesem Bericht gegenüber den                     de_rglbt.\ngesetzgebenden Körperschaften des Bundes In ange-                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann In den Fällen des\nmessener Frist Stellung.                                       Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe b und Nr. 5 mit einer\n(2) Die Regullerungsbehörde veröffentllcht In Ihrem         Geldbuße bis zu einer MIiiion Deutsche Mark, In den Fällen\nAmtsblatt Ihre Verwaltungsgrundsätze, Insbesondere Im           des Absatzes 1 Nr. 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu hun-\nHlnbllck auf die Vergabe von Lizenzen und die Festlegung        derttausend Deutsche Mark, In den übrigen Fällen mit\neiner Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark\nvon Lizenzauflagen.\ngeahndet werden.\n§48\n§50\nZusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt\nZustlndlge Behörde\nDie Regullerungsbebörde entscheidet Im Einvernehmen\nVerwaltungsbehörde Im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des\nmit dem Bundeskartellamt über die Abgrenzung sachlich\nund räumllch relevanter Märkte und die Feststellung einer\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulie-\nrungsbehörde.\nmarktbeherrschenden Stellung Im Rahmen dieses Geset-\nzes. Trifft die Regullerungsbehörde Entscheidungen nach\nden Abschnitten 5 und 6 dieses Gesetzes, gibt sie dem\nBundeskartellamt vor Abschluß des Verfahrens Gelegen-                                   Abschnitt 12\nheit zur Stellungnahme.§ 82 Satz 4 bis 6 des Telekommu-\nnikationsgesetzes gilt entsprechend.\nÜbergangsvorschriften\n§ 51\nAbschnitt 11                                       Befristete gesetzliche Exkluslvllzenz\nBußgeldvorschriften                           Bis zum 31. Dezember 2002 steht der Deutschen Post\nAG das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und\n§49                              adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht weniger als\n200 Gramm und deren Einzelpreis bis zum Fünffachen des\nBußgeldvorschriften                       am 31. Dezember 1997 geltenden Preises für entspre-\nchende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse be-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusiv-\nlässig\nlizenz). Satz 1 gilt nicht\n1 . ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 eine Briefsendung\n1 . für die Beförderung von inhaltsgleichen Briefsendun-\nbefördert,\ngen mit einem Gewicht von mehr als 50 Gramm, von\n2. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 2 Postdienst-            denen der Absender eine Mindestzahl von 50 Stück\nleistungen nicht in rechtlich selbständigen Unterneh-          einliefert,\nmen erbringt oder die Nachvollzlehbarkeit der finan-\n2. für die Beförderung von Briefsendungen, die vom\nziellen Beziehungen nicht oder nicht in der vorge-\nAbsender in einer Austauschzentrale eingeliefert und\nschriebenen Weise gewährleistet,\nvom Empfänger in derselben oder einer anderen Aus-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 2 Satz 1,           tauschzentrale desselben Diensteanbieters abgeholt\nAbs. 3 Satz 1 , Abs. 5 Satz 1, § 23 Abs. 3, auch In Ver-       werden, wobei Absender und Empfänger diesen\nbindung mit§ 27, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3, § 31 Abs. 2        Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in\noder § 32 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,                       Anspruch nehmen (Dokumentenaustauschdienst),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3305\n3. für die Beförderung von Briefsendungen, soweit es                                       §55\nhierzu nach§ 5 Abs. 2 keiner Lizenz bedarf,\nRechtsverordnung zur\n4. für Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen             Einschränkung des Beförderungsverbots\ntrennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufwei-\nDas Bundesministerium für Post und Telekommunika-\nsen und qualitativ höherwertig sind,\ntion wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der\n5. für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des         Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung\nAbsenders bei diesem abholt und bei der nächsten          von Marktuntersuchungen und zur Erprobung neuer\nAnnahmestelle der Deutschen Post AG oder bei einer        Dienstleistungen das sich aus § 51 ergebende Beförde-\nanderen Annahmestelle der Deutschen Post AG inner-        rungsverbot einzuschränken. Eine Einschränkung nach\nhalb derselben Gemeinde einliefert,                       Satz 1 ist unzulässig, soweit sie wirtschaftliche Nachteile\nder Deutschen Post AG zur Folge hätte, die die Erfüllung\n6. für denjenigen, der Briefsendungen im Auftrage des         einer ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Ge-\nEmpfängers aus Postfachanlagen der Deutschen              setzes auferlegten Verpflichtung gefährden würde.\nPost AG abholt und an den Empfänger ausliefert,\n7. für denjenigen, der auf Grund einer Ausschreibung\nnach § 14 mit der Erbringung einer Universaldienst-                               Abschnitt 13\nleistung beauftragt worden ist, im Umfang der ihm\nSchlußvorschriften\nübertragenen Universaldienstleistung.\n(2) Als inhaltsglelch Im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 gelten                              §56\nBriefsendungen auch dann, wenn sie sich unterscheiden\ndurch                                                                            Mlttellungapfllcht bei\nDlenatlelatungaelnachrlnkung\n1. die innere Anschrift, sofern sie mit der äußeren                        Im Bereich des Unlveraaldlenates\nAnschrift übereinstimmt,\nHat die Deutsche Post AG Universaldienstlelstungen,\n2. die Anrede,                                                die In einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Rechtsverord-\nnung festgelegt sind, bisher erbracht und beabsichtigt sie,\n3. höchstens zehn Ordnungsbezeichnungen wie Num-\nmern (auch in Form von Zahlwörtern), Buchstaben und\ndiese künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang\noder zu ungünstigeren als den in der Rechtsverordnung\nsonstigen Zeichen, jedoch keine Worte, ausgenom-\ngenannten Bedingungen anzubieten, so hat sie dies der\nmen Produkt- und Länderbezeichnungen, Beträge In\nRegulierungsbehörde sechs Monate vor Beginn der\nDeutscher Mark nur bei reinen Angeboten,\nDienstlelstungselnschränkung mitzuteilen.\n4. Codier- und Steuerungszeichen,\n5. Ort und Tag der Absendung,                                                              §57\n6. Absenderangaben,                                                           Überleltungsbestlmmungen\n7. eine oder mehrere Unterschriften.                             (1) Eine Befreiung, die nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Geset-\nzes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449) oder nach § 2\n§52                             Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen in der\nFassung des Artikels 6 des Postneuordnungsgesetzes\nUnlversaldlenstlelstungspfllcht Im\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325) erteilt worden\nZeitraum der gesetzlichen Exkluslvllzenz\nist, bleibt bis zum Ablauf der im Befreiungsbescheid\n§ 13 Abs. 2 und 3 ist bis zum 31. Dezember 2002 mit der    bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31 . De-\nMaßgabe anzuwenden, daß ausschließlich die Deutsche           zember 2007, wirksam. Die Befreiung ersetzt nach Maß-\nPost AG verpflichtet werden kann.                             gabe und im Umfang ihres Inhalts eine Lizenz nach diesem\nGesetz. Beantragt der Berechtigte eine Lizenz nach die-\nsem Gesetz, werden mit der Erteilung dieser Lizenz die\n§53                             nach § 2 des Gesetzes über das Postwesen erteilte Befrei-\nEntgeltgenehmigung                       ung und die mit dieser Befreiung verbundenen Auflagen\nim Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz            unwirksam.\n(2) Die Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen\n§ 19 Satz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2002 nicht für die   Entgelts der Deutschen Post AG richtet sich bis zum\nBeförderung von Briefsendungen im Rahmen der Exklusiv-        31. Dezember 1997 nach dem Gesetz über die Regulie-\nlizenz nach § 51 .                                            rung der Telekommunikation und des Postwesens vom\n14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2371 ). Eine Geneh-\n§54                             migung, die vor dem 1. Januar 1998 erteilt worden ist,\nbleibt bis zum Ablauf der im Genehmigungsbescheid\nVerwendung von Postwertzeichen im                 bestimmten Geltungsdauer, längstens bis zum 31. De-\nZeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz             zember 2002, wirksam.\nDas Recht, nach § 43 vom Bundesministerium für Post           (3) Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz\nund Telekommunikation herausgegebene Postwertzei-             zugewiesenen Aufgaben werden bis zur Errichtung der\nchen zu verwenden, steht für die Zeit bis zum 31. Dezem-      Regullerungsbehörde von dem Bundesministerium für\nber 2002 ausschließlich der Deutschen Post AG zu.             Post und Telekommunikation wahrgenommen.","3306           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n§58                              3. die Verordnung über die Erteilung von Befreiungen\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                    bei Marktöffnungen für Massensendungen im Be-\nreich Postwesen vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1\n(1) § 8 Satz 3, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 4 und§ 57 Abs. 3       s. 2088),\ntreten am Tage nach der Verkündung In Kraft. Im übrigen\ntritt dieses Gesetz am 1. Januar 1998 in Kraft.               4. die Beförderungsvorbehalts-Befreiungs-Gebührenver-\nordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 2091 ),\n(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten außer Kraft\n1. die     POSTDIENST-Pflichtleistungsverordnung        vom   5. die 1000g-Befrelungsverordnung vom 3. Dezember\n12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 86),                             1996 (BGBI. 1S. 1a32),\n2. die Post-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember           6. die Mlndestpreisbefrelungsverordnung vom 26. Fe-\n1995 (BGBI. 1S. 2016),                                      bruar 1997 (BGBI. 1S. 426).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}