{"id":"bgbl1-1997-88-11","kind":"bgbl1","year":1997,"number":88,"date":"1997-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-88-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_88.pdf#page=54","order":11,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank","law_date":"1997-12-22T00:00:00Z","page":3274,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["3274           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\nVom 22. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          7. § 12 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 12\nArtikel 1                                    Verhältnis der Bank zur Bundesregierung\nDas Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der                    Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992                   der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen,\n(BGBI. 1 S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 12 des          von Weisungen der Bundesregierung unabhängig.\nGesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 322), wird              Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als\nwie folgt geändert:                                               Bestandteil des Europäischen Systems der Zentral-\nbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine\nWirtschaftspolitik der Bundesregierung.\"\n1. In§ 2 Satz 2 werden die Worte „zweihundertneunzig\nMillionen\" durch die Worte „fünf Milliarden\" ersetzt.\n8. In§ 13 Abs. 2 wird Satz 3 aufgehoben.\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n9. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hat\"\n,,§3                               die Worte „unbeschadet des Artikels 105a Abs. 1\nAufgaben                               des EG-Vertrages\" eingefügt.\nDie Deutsche Bundesbank ist als Zentralbank der\nBundesrepublik Deutschland integraler Bestandteil        10. Die§§ 15 und 16 werden aufgehoben.\ndes Europäischen Systems der Zentralbanken. Sie\nwirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vor-      11. In § 25 werden nach der Angabe ,,§§ 19 bis 24\" die\nrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten,     Worte „oder auf der Grundlage der Satzung des\nund sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zah-             Europäischen Systems der Zentralbanken und der\nlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland. Sie             Europäischen Zentralbank\" eingefügt.\nnimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz\noder anderen Rechtsvorschriften übertragenen Auf-\ngaben wahr.\"                                             12. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Jahresabschluß ist unter Berücksichtigung der\n3. In § 4 erster Halbsatz werden nach dem Wort „ist\" die        Aufgaben der Deutschen Bundesbank, insbesondere\nWorte „unbeschadet des Artikels 6 Abs. 2 der Sat-            als Bestandteil des Europäischen Systems der Zen-\nzung des Europäischen Systems der Zentralbanken              tralbanken, aufzustellen und mit den entsprechenden\nund der Europäischen Zentralbank\" eingefügt.                 Erläuterungen offenzulegen; die Haftungsverhältnisse\nbrauchen nicht vermerkt zu werden. Soweit sich aus\nSatz 2 keine Abweichungen ergeben, sind für die\n4. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:         Wertansätze die Vorschriften des Handelsgesetz-\n„Der Zentralbankrat bestimmt die Geschäftspolitik            buchs für Kapitalgesellschaften entsprechend anzu-\nder Bank. Bei der Erfüllung der Aufgaben des                 wenden.\"\nEuropäischen Systems der Zentralbanken handelt er\nim Rahmen der Leitlinien und Weisungen der Euro-         13. § 27 wird wie folgt geändert:\npäischen Zentralbank. Er erörtert die Auswirkungen\nder Geld- und Währungspolitik unbeschadet der                a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nWeisungsunabhängigkeit des Präsidenten in seiner                 „ 1. zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch\nEigenschaft als Mitglied des Rates der Europäischen                   mindestens fünfhundert Millionen Deutsche\nZentralbank sowie der für die Europäische Zentral-                    Mark, sind einer gesetzlichen Rücklage,\nbank geltenden Geheimhaltungsvorschriften.\"                           soweit sie den Betrag von fünf Milliarden\nDeutsche Mark unterschreitet, bis zu ihrer Auf-\n5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „zwei\" durch das                   füllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage\nWort „fünf\" ersetzt.                                                  darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen\nund zur Deckung anderer Verluste verwendet\nwerden;\".\n6. In § 8 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „zwei\" durch das\nWort „fünf\" ersetzt.                                         b) Nummer 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997             3275\n14. § 28 wird aufgehoben.                                        bank bestimmten Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-\ntenden Fassung gebildete Rücklage und die gesetz-\n15. Nach § 44 wird folgender§ 45 eingefügt:                      liche Rücklage, soweit sie den Betrag von fünf Milliar-\nden Deutsche Mark übersteigt, werden im Jahres-\n.,§45                                 abschluß zu dem Stichtag aufgelöst, der dem Beginn\nÜbergangsvorschrift                           des ersten Jahres der Teilnahme der Bundesrepublik\nDeutschland an der dritten Stufe der Währungsunion\n(1) § 2 Satz 2 und§ 27 Nr. 1, jeweils in der Fassung      gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages unmittelbar vor-\ndes Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes              ausgeht. Die sich aus der Auflösung ergebenden\nüber die Deutsche Bundesbank, sind erstmals auf den          Beträge werden in das Grundkapital eingestellt, bis\nJahresabschluß zu dem Stichtag anzuwenden, der               dieses fünf Milliarden Deutsche Mark beträgt. Der\ndem Beginn des ersten Jahres der Teilnahme der               überschießende Betrag wird dem Reingewinn zuge-\nBundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der          führt.\"\nWährungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages\nunmittelbar vorausgeht. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 in\nder Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung                                    Artikel2\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank ist\nArtikel 1 Nr. 5, 6 und 8 tritt am Tage nach der Ver-\nerstmals auf das darauf folgende Geschäftsjahr an-\nkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz an dem\nzuwenden.\nTage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an\n(2) Die bisher nach§ 27 Nr. 2 in der bis zum Tage     der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j\nvor dem in Artikel 2 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur    des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundes-\nÄnderung des Gesetzes über die Deutsche Bundes-          gesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nGesetz\nzur Aufhebung des Fischwirtschafts-\ngesetzes und der Fischwirtschaftsverordnung\nVom 22. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n§1\nAufheben der Vorschriften\nEs werden aufgehoben\n1. das Fischwirtschaftsgesetz vom 3. März 1989 (BGBI. 1 S. 349), zuletzt\ngeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018),\nund\n2. die Fischwirtschaftsverordnung vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2403),\ngeändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 2018).\n§2\nÜberleitungsvorschrift\nAuf Abgaben, deren jeweiliger Erhebungszeitraum mit Ablauf des 31. Dezem-\nber 1997 oder früher geendet hat, sind das Fischwirtschaftsgesetz und die\nFischwirtschaftsverordnung in der am 31. Dezember 1997 jeweils geltenden\nFassung weiter anzuwenden.\n§3\nNeubekanntmachung des Seefischereigesetzes\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den\nWortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Seefischereigesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekanntmachen.\n§4\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}