{"id":"bgbl1-1997-88-10","kind":"bgbl1","year":1997,"number":88,"date":"1997-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-88-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_88.pdf#page=36","order":10,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1998 (Haushaltsgesetz 1998)","law_date":"1997-12-22T00:00:00Z","page":3256,"pdf_page":36,"num_pages":18,"content":["3256          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1998\n(Haushaltsgesetz 1998)\nVom 22. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgend~ Gesetz beschlossen:        - des Bundeseisenbahnvermögens\nbis zur Höhe von         8 000 000 000 Deutsche Mark,\n§1                              - des ERP-Sondervermögens bis zur\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-          Höhe von                 4 175 000 000 Deutsche Mark,\nhaltsplan für das Haushaltsjahr 1998 wird in Einnahmen       - des Ausgleichsfonds zur Sicherung\nund Ausgaben auf 456 800 000 000 Deutsche Mark fest-            des Steinkohleneinsatzes nach dem\ngestellt.                                                       Dritten Verstromungsgesetz bis zur\nHöhe von                    300 000 000 Deutsche Mark\n§2                              zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mitzuüber-\ntigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr         nehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungs-\n1998 Kredite bis zur Höhe von 56 400 000 000 Deutsche        leistungen für diese Schulden. Die vom Bund übernom-\nMark aufzunehmen.                                            menen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Abs. 2\nzu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schul-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die            den erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschlußfinanzierung\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1998 fällig wer-    der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Inso-\ndenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-        weit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuldner\nrungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.             entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlußfinanzie-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       rung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient.\ntigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die     Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sonderver-\nKreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kre-         mögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere\ndite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 festgestell-  Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.\nten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die         Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen Kredite darf\nKreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzu-        der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der durch die Betei-\nrechnen.                                                     ligung von Sondervermögen entsteht, nur für weitere\ngemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch nehmen.\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren\nder Nettobetrag anzurechnen.\n§3\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege            Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nder Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betra-     Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in\nges der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligatio-         § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-\nnen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, des-            ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\nsen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger      Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\nveröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der     aufgenommen sind.\nBundesrepublik Deutschland ergibt.\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-                                   §4\ntigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden             (1) Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen\nHaushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der        dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 629 21)\nZinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs-           gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes\nrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens              vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 984), das zuletzt durch\n70 000 000 000 Deutsche Mark abzuschließen. Auf diese        das Gesetz vom 6. März 1997 (BGBI. 1 S. 434) geändert\nHöchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht ange-         worden ist, zu.\nrechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Ver-\nträgen verringern oder ganz ausschließen.                       (2) Die Zuführung aus dem Bundeshaushalt nach § 6\nAbs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes wird im\n(7) Der Bund wird ermächtigt, die von seinen Sonderver-   Jahr 1998 um 5 100 000 000 Deutsche Mark herabgesetzt.\nmögen aufgenommenen und im Haushaltsjahr 1998 fällig\nwerdenden Kredite\n§5\n- des Erblastentilgungsfonds bis\n(1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten\nzur Höhe von             49 395 000 000 Deutsche Mark,\nKapitel (Ausgaben für die V~rwaltung) des Bundeshaus-\n- des Fonds Deutsche Einheit bis                             halts finden die Absätze 2 bis 4 Anwendung, soweit im\nzur Höhe von              4 300 000 000 Deutsche Mark,     Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3257\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegen-    im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\nseitig deckungsfähig:                                         unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel         Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.\nder Gruppe 411,                                          Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-\nware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist\n2. Ausgaben bei den Titeln 511.1, 513.1, 514.1, 515.1,        die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.\n516.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3,\n527 .1, 527 .3, 539.9 und der entsprechenden Titel          (5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\nder Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55        Abs. 2 bis 4 keine Anwendung finden, gilt:\nund 532 56,                                              1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs-\n1\n3. Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711,                        fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis\n525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen,\n4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.                                    soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehraus-\n(3) Bei den Ausgaben der Hauptgruppen, Gruppen und             gaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert\nTitel des Absatzes 2 dürfen zusätzliche Mehrausgaben              betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweck-\njeweils bis zur Höhe von 20 vom Hundert ihrer veran-              mäßig erscheint.\nschlagten Ausgaben aus Einsparungen bei anderen Aus-          2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist,\ngaben der Hauptgruppen, Gruppen und Titel des Absat-              kann das Bundesministerium der Finanzen in beson-\nzes 2 geleistet werden.                                           ders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß\n(4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben               Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517\nder Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2         sowie des Titels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe\nNr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind über-             von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen\ntragbar.                                                          anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 des-\nselben Einzelplans gedeckt werden.\n(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\nFinanzen.                                                     3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 - einschließlich\nder entsprechenden Titel in den Titelgruppen - können\n§6                                  gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober-\ngruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt\n(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425             werden.\nsind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-\ngruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen            (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nbedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der          tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nFinanzen.                                                     Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14\n(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungsfähig-\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-    keit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559\nmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich        der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 522 01\nder entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:                im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später\n1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01 aus        eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er-\nZuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinder-     scheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-\nter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,               gaben.\n2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadensersatz-           (7) Bei Titel 547 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun-\nleistungen Dritter,                                       gen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch-\n3. Titel 511 01 und 518 01 aus der Veräußerung von aus-       nahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den\ngesondertem Schriftgut, aus der Anfertigung von Foto-     Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der ober-\nkopien für Dritte sowie aus der privaten Inan-            sten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachge-\nspruchnahme elektronischer Fachinformationszen-           ordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang\ntren,                                                     mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Aus-\ngaben zu.\n4. Titel 513 01 aus der privaten Inanspruchnahme dienst-\nlicher Fernmeldeanlagen,                                     (8) Innerhalb eines Kapitels können mit Einwilligung des\nBundesministeriums der Finanzen die Einnahmen aus der\n5. Titel 514 01 (im Kapitel 1415 Titel 553 04, im Kapi-       Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung\ntel 1417 Titel 522 01) aus Schadensersatzleistungen       der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraft-\nDritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt     fahrzeugen herangezogen werden.\nsind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebs-\nstoffen) an andere Bedarfsträger,                            (9) Die Ausgaben der in den Titelgruppen Kosten der\nDatenverarbeitung enthaltenen Titel sind in Höhe von\n6. Titel 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnach-         5 vom Hundert gesperrt. Das Nähere regelt das Bundes-\nlässen.                                                   ministerium der Finanzen. Soweit die Sperre bei einem\n(3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf          dieser Titel nicht erbracht werden kann, darf das Bundes-\nGrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-           ministerium der Finanzen den Ausgleich bei einem ande-\nnung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484), die zuletzt durch     ren Ausgabetitel zulassen.\nArtikel 79 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1\nS. 594) geändert worden ist, zur Verstärkung der Aus-                                      §7\ngaben der Hauptgruppen 5 bis 8.                                  (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaus-\n(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-           haltsordnung wird auf 10 000 000 Deutsche Mark fest-\nordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen          gesetzt.","3258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaus-     gütungsgruppen entfallenden Stellen sind bezüglich Zahl\nhaltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark fest-           und Wertigkeit nach Maßgabe des Vermerks zum Stellen-\ngesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-          plan verbindlich.\npflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur                                        §9\nin einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf\n10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn überplan-              (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist\nmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplan-             stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.\nmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti-               (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\ngungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1           gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der\ngenannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.                    Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht\nabgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter\nPersonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel\n§8                                abzusetzen.\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für             (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-             solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder\nordnung zur Deckung der gesamten.Ausgaben oder eines           durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der\nnicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung        Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der\naußerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-         Haushalt der Europäischen Union betroffen sind.\nrung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-\nschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem                                          § 10\nzuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-\nrium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der        (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nFinanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli-        tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-\ngung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-            stungen zu übernehmen\ntages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes den            1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-\nBetrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr                    fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten\nüberschreitet.                                                         von Kreditgebern für Kredite an ausländische\nSchuldner, auch in Form von Rückversicherungen\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-\ngegenüber anderen staatlichen Exportversicherern,\ntionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\nsoweit entsprechende Rückversicherungsabkom-\nwerden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-\nmen bestehen. Die Gewährleistungen werden nach\ntigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer\nRichtlinien übernommen, die das Bundesministe-\ndes Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver-\nrium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-\ntraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren\ndesministerium der Finanzen, dem Bundesministe-\nArbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit-\nrium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entspre-\nwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt;\nchendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,\nwenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers                    b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-\nüberwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.                führung ein besonderes staatliches Interesse der\nDas Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen                  Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten\nzwingender Gründe Ausnahmen zulassen.                                  von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für\nKredite an ausländische Schuldner;\n(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne              c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\ndes § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen               oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubi-\nFörderung geleistet werden, für andere als Projektauf-                ger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nach-\ngaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-                 träglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-\nsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen           schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\nVergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die                 gen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-\nWertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-           men werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-\nsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das                    maßnahmen nicht durchgeführt werden können;\nBundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in           2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies\nden Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.              der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben\nSatz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur För-            dient oder im besonderen staatlichen Interesse der\nderung der Wissenschaften e.V. (MPG) in Göttingen, das                Bundesrepublik Deutschland liegt;\nDeutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) in\nKöln, das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH (FZK) und               b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\ndas Hahn-Meitner-lnstitut Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1              gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da-\nund 2 gelten nicht für die Rechtsnachfolgerin der Sowje-              bei können die Selbstbeteiligungen nachträglich\ntisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut im Bereich                  ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,\nBergbau, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Ver-                Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-\nwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur                 her ungedeckte Forderungen übernommen wer-\nVerwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerks-                den, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnah-\nbetrieben mbH (GVV) und die Energiewerke Nord GmbH.                   men nicht durchgeführt werden können;\nBei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-        3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-\naufgaben werden die Stellen gemäß dem eigenen Ver-                 rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-\ngütungssystem ausgewiesen. Die auf die einzelnen Ver-              schen der Bundesrepublik Deutschland und dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997             3259\nLand, in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinba-         b) zur Förderung der Modernisierung und Instand-\nrung über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht                setzung von Wohnungen,\noder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechts-       c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,\nordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger                  wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-\nWeise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage                   menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,\ngewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden\nnach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-            d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\nrium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-                gen durch kinderreiche Familien und Schwerbe-\nministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für                hinderte,\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und             e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\ndem Auswärtigen Amt festlegt;                                      gen zur Eigennutzung in den neuen Ländern;\n4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre-         5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-\ndite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi-           lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von\nschen Gemeinschaft;                                            Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2\n5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-           des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989, BGBI. 1\ngung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich-            S. 1421, das durch Artikel 18 des Gesetzes vom\nneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds;              21. Dezember 1992, BGBI. 1S. 2094, geändert wor-\nden ist);\n6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch\nförderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finan-          6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-\nziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen wer-              gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nden nach Richtlinien übernommen, die das Bundes-               rungsnummer 780-1 , veröffentlichten bereinigten\nministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und             Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom\nEntwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert wor-\nsterium der Finanzen, dem Bundesministerium für                den ist;\nWirtschaft und dem Auswärtigen Amt festlegt und der         7. zur Förderung der Fischwirtschaft;\nGenehmigung des Haushaltsausschusses des Deut-\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-\nschen Bundestages bedürfen.\nter deutscher Auslandsvermögen;\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-\n9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der\nsatz 1 Nr. 1 wird auf 215 000 000 000 Deutsche Mark, der\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der\nHöchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2\nAushändigung von Schuldverschreibungen nach\nbis 5 auf insgesamt 45 000 000 000 Deutsche Mark und\n§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nder Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993\nNr. 6 auf 2 050 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.\n(BGBI. 1S. 845; 1995 1S. 248), das zuletzt durch Arti-\n(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten         kel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1\nfür Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.               S. 1823) geändert worden ist;\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-\n§ 11                                  pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten\nergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomge-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nsetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergange-\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nnen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine\nfür Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf\nFinanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird;\ndem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000\nDeutsche Mark zu übernehmen.                                   11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium der Finanzen beauftragte Kreditinsti-\n§12                                   tut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,             talisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen             dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April\nbis zur Höhe von 98 000 000 000 Deutsche Mark zu über-             1970 (BGBI. 1S. 413), das durch Artikel 2 des Geset-\nnehmen                                                             zes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geändert wor-\nden ist, aufnimmt;\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung       12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\nnicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-       des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-\nliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen           schen Steinkohlenbergbaugebiete;\nbesteht;                                                 13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche\n2. zur Förderung des Verkehrswesens;                             Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-\nner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder\n3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung          vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen,\nvon Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-             die von der Gesellschaft für Außenhande\\sinformatio-\ngen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung               nen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaft-\nnicht möglich ist;                                           lichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt\n4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere               werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll-\ndes öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-            behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang\nbaues,                                                   mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für","3260           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden           (3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne\nund Personen des Aufnahmestaates, soweit dies           Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\ngesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen       für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\nUmständen unvermeidbar ist und im dienstlichen          mene Gewährleistung auf der, Höchstbetrag nicht mehr\nInteresse des Bundes liegt;                             anzurechnen.\n14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen-               (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können\ndungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus-          mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur          schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen\nDeckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-       Vorschriften verwendet werden.\nleihern;\n15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und                                          §17\nGesundheitswesen;                                           Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die\nBeteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital\n16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren\nder Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\nBedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.\nlung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der\nInteramerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-\n§13                              bank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-\nwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nMultilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili-\nim Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-\ngung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent-\nblik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,\nwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds\nder Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\nfür landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines\nlung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau\nSonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonder-\nund Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der\nfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interameri-\nInteramerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-\nkanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die\nbank, dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates,\nBeteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am\ndem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Mul-\nMultilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die\ntilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistun-\nStoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie am\ngen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital)\nRegenwald-Treuhandfonds (RFT) der Weltbank, den Bei-\noder Garantien bis zur Höhe von 52 000 000 000 Deutsche\ntrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den\nMark zu übernehmen.\nZuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer\nUnternehmen in der Russischen Föderation und zum\n§14                              multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,       Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart\nGarantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen         einschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl sowie\nfür die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu         der Sanierung des Sarkophags in Tschernobyl bei der\neiner Höhe von 4 000 000 000 Deutsche Mark zu überneh-        Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind aus           sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für\nKapitel 0820 zu leisten.                                      Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld-\nscheinen zu erbringen.\n§15                                                            §18\nGewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch             Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nin ausländischer Währung übernommen werden; sie sind          mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nzu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden          schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen\nzuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchst-      der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne\nbetrag anzurechnen.                                           des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur\nLeistung des auf den Bundesanteil entfallenden Er-\nhöhungsbetrages zu verpflichten.\n§16\n(1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden                                       § 19\njeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechen-\nden Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1997 ange-                (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nrechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen           tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nwerden kann oder soweit er in Anspruch genommen wor-          Deutschen Bundestages Planstellen und Stellen zusätz-\nden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz       lich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf\nerlangt hat.                                                  andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis be-\nsteht.\n(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund         ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen\ndaraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und           und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu\nKosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur        Stellung nehmen.\nanzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei         (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen\nder Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für              und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch\nHauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.        den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                  3261\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der      kanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei der Bundes-\nBesoldungsgruppe B 3 aufgrund der Fußnoten 12, 18, 19          akademie für öffentliche Verwaltung und bei juristischen\nund 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-               Personen des öffentlichen Rechts. Das gleiche gilt ferner,\ndungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgrup-         wenn Beamten nach § 24 des Gesetzes über den Auswär-\npe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\" oder         tigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1842) unter\n,,künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu berück-         Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit\nsichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg-     des Ehepartners an einer Auslandsvertretung gewährt\nfallend\" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder        worden ist.\nden Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe\". Satz 1 gilt ent-\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-\nsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-\ndienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen\ngrenzen für den Anteil der Planstellen der Beförderungs-\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nämter.\nschen Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die zurück-\ntigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein    kehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.\nunabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten\n(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im\noder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bis-\nDienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-\nheriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs\nstaatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und\nMonaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen\ndie auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann\nDienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-\ndas Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum\ntrages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über\nWegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn\nden weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im\nein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen\nnächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nPlanstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der\ntigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-      Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten\nbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wiederzube-        Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig\nsetzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des Deut-         verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an\nschen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft          zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen\nAuftrags verwendet werden soll.                                länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Auf-\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         gaben verhindert sind.\ntigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen           (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\nkw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-           planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes\nbehinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine         mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Verwen-\nNeueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung          dung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-\nhandelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1      menarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Ost-\ndes Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und          europa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, zur\nStellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden    Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim\ndes Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt     Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Ost-\ndiese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehin-        europas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten\nderten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem       oder zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer\nZeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn   oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für\ndie Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Fortfall        Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge\nder Aufgabe\" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatz-    länger als ein Jahr beurlaubt werden.\nstellen, die gemäß § 19 Abs. 5 oder gemäß § 20 Abs. 3\noder aufgrund der entsprechenden Regelungen früherer              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Richter,\nHaushaltsgesetze ausgebracht wurden.                           Soldaten und Angestellte.\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-            (6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1\ntigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datums-          bis 5 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und Planstellen\nangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle        ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nweiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in    (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ndiesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder    tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum\nStelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-           Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht\ngruppe weg.                                                    worden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf einer\n§20                               Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des\nBundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert\n(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interes-       worden ist.\nse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-\nbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen\noder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit                                    § 21\nbei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-\n(1) Für planmäßige Beamte, die\ntages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge\nlänger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweis-        1. nach§ 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1 und§ 89a Abs. 2\nbares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen, so kann           Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach § 7 des\ndas Bundesministerium der Finanzen für diese Beamten                Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996\neine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin-            (BGBI. 1 S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für\ngen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundes-              ein Jahr beurlaubt werden oder","3262           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde-             4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-\nstens für ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungs-              tung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaus\nurlaub in Anspruch nehmen,                                     in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres\nRessorts oder zu einer Behörde eines anderen\ngilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der\nDienstherrn abgeordnet worden sind,\nentsprechenden Besoldungspruppe als ausgebracht.\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und       5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-\nAngestellte.                                                       tungsamt abgeordnet worden sind,\n(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1      6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen\nund 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen ist im näch-           für Soldaten, die vom Bundesministerium der Verteidi-\nsten Haushaltsplan zu entscheiden.                                 gung in den Geschäftsbereich anderer oberster Bun-\ndesbehörden kommandiert worden sind,\n§22\n7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich\nWerden planmäßige Bundesrichter an einem obersten               des Bundesministeriums des Innern, die wegen Ab-\nGerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-               baus von Personalüberhang mit dem Ziel der Verset-\nsungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der              zung zu einer anderen Behörde der Bundesverwaltung\nFinanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden            oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn\nobersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der              abgeordnet worden sind, sofern die aufnehmende\nbisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.                            Behörde spätestens drei Monate nach Beginn der\nAbordnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme\n§23                                   des Beamten oder Arbeitnehmers abgibt,\n(1) Die Planstelle eines Beamten eines höheren Beförde-     von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben\nrungsamtes kann mit Zustimmung des Bundesministe-              für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im\nriums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung des             Fall der Nummer 7 höchstens für die Dauer von vierund-\nBundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterver-             zwanzig Monaten.\nwendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen\ndes Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist.              (2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach sei-      ordnung sind bei Abordnung von Beamten in die Prü-\nner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförderungs-            fungsämter des Bundes (Kapitel 2003) die Personalaus-\ngesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter weiter-        gaben der abgeordneten Beamten von der abordnen.den\nverwendet werden soll. Die umgesetzte Planstelle erhält        Verwaltung weiterzuzahlen. Mit der Versetzung der Beam-\nden Vermerk „künftig umzuwandeln\". Gleichzeitig ist eine       ten in die Prüfungsämter sind die Personalausgaben von\nfreie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe ein-       der abgebenden Verwaltung in das Kapitel 2003 umzu-\nzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die näch- setzen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Personalausgaben\nste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren Besoldungs-      der Angestellten und Arbeiter entsprechend.\ngruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstelle\neinen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung.\nDas Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.                                     §25\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte des Bun-           Es wird zugelassen, daß aus den Titeln der Gruppen425\ndesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge         und 426 Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes\nsowie Bedienstete des Bundesverbandes für den Selbst-          und der Länder auch für solche Arbeitnehmer weiterge-\nschutz wegen des Personalabbaues dieser Einrichtungen          zahlt werden, die nach Beendigung des zusatzversor-\nbei einer anderen Verwaltung des Bundes weiter verwen-         gungspflichtigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bun-\ndet werden sollen und dies nur bei gleichzeitiger Umset-       desgebiet ein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen\nzung der Planstelle oder Stelle möglich ist.                   Dienst im Beitrittsgebiet begründen. Die Erstattungen\ndurch die Arbeitgeber im Beitrittsgebiet fließen den Aus-\n§24                               gaben der vorgenannten Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich\nder Erstattungen für die Arbeitnehmer, die ohne Fortzah-\n(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\nlung der Bezüge zu anderen Arbeitgebern im Beitritts-\nordnung können\ngebiet beurlaubt werden.\n1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen\nfür Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der\nBundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet                                      §26\nworden sind,\nBehörden und Einrichtungen, auf die § 5 Abs. 2 bis 4\n2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach§ 8 Abs. 2         keine Anwendung findet, dürfen an Beamte und Soldaten\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der           nur Leistungsprämien und -zulagen zahlen und Leistungs-\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449,          stufen gewähren, wenn die hierauf ßntfallenden Ausgaben\n863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer         innerhalb des Einzelplans dadurch eingespart werden,\nobersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind,            daß in finanziell gleichwertigem Umfang freie Planstellen\n3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-         oder Stellen nicht wieder besetzt werden. Soweit gleich-\nrückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit         artige Regelungen für Arbeitnehmer getroffen worden\ndem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines ande-      sind, dürfen an diese entsprechende Zahlungen nur unter\nren Dienstherrn abgeordnet worden sind,                   der Voraussetzung des Satzes 1 gewährt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                  3263\n§27                              dungsgruppe einzusparen.\n(1) Im Haushaltsjahr 1998 sind bei der Bundesverwal-          (9) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein-\ntung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan ein-          sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann,\nschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen für      weil bis zum Jahresende 1998 nicht genügend Planstellen\nBeamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter kegel-   in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,\ngerecht einzusparen.                                          daß eine Planstelle der nächst höheren oder der nächst\nniedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe\nfür Stellen für Angestellte entsprechend.\nder Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugs-\nbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskrimi-              (10) Soweit die Einsparung nach § 26 des Haushalts-\nnalamt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zoll-     gesetzes 1997 im Haushaltsjahr 1997 mangels freier Plan-\nfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Plan-           stellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haus-\nstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berech-      haltsjahr 1998 nachzuholen.\nnungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksich-            (11) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\ntigen.                                                        Finanzen.\n(3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Planstellen\nund Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absät-                                      §28\nzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen.                            Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bedien-\n(4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden     steten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bun-\nEinsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen           desverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen\nund die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-          der Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.\nsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-          Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in\ngütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und          Fällen des Satzes 1 bei der aufnehmenden Verwaltung\nStellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der       Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, wenn\nWertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen         für die Übernahme von Beamten Planstellen der entspre-\ninnerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der     chenden Besoldungsgruppe nicht zur Verfügung stehen.\nWertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-       Die Planstellen sind wieder in die früheren Stellen rückum-\nplans 1998 orientieren. Dabei sind die obersten Bundes-       zuwandeln, wenn sie frei werden und nicht erneut gemäß\nbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung               Satz 1 mit Beamten besetzt werden.\ninnerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berück-\nsichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird                                         §29\nermächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stel-               Die Begrenzung auf 18 Monate in der Zweckbestim-\nlenkürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in   mung des Titels 427 01 - einschließlich der entsprechen-\ngleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Plan-         den Titel in den Titelgruppen - gilt nicht für Arbeit:;,verträ-\nstellen oder Stellen sichergestellt ist.                      ge, die gemäß dem Beschäftigungsförderungsgesetz in\n(5) Soweit aufgrund eigener Einsparkonzepte der Res-       der Fassung des Artikels 4 des Arbeitsrechtlichen Geset-\nsorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 1998 in        zes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom\nAbgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug          25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1476) befristet abge-\n1998 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundes-           schlossen werden.\nministerium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote für\nden betroffenen Bereich im Sinne des Absatzes 4 Satz 3                                     §30\nherabsetzen. Dabei muß der verbleibende Teil dieser              Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nQuote zusammen mit der eigenen Einsparung die volle\n1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und freiwer-\ngesetzliche Quote im finanziellen Umfang deutlich über-\ndender Planstellen und Stellen zu treffen,\nsteigen.\n2. Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln,\n(6) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der         wenn für die Übernahme von Beamten, die in ihrer von\njeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines kw-Ver-                der Verlegung betroffenen Behörde nicht weiter ver-\nmerks wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht           wandt werden sollen, keine Planstellen der entspre-\nangerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder             chenden Besoldungsgruppe bei der aufnehmenden\nStellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen          Behörde zur Verfügung stehen, und\nder jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht\neinzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Plan-      3. mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nstellen und Stellen sind bei der Berechnung der Ein-              schen Bundestages für Bedienstete des einfachen und\nsparungsquoten nach den Absätzen 1 bis 4 nicht zu                 mittleren Dienstes des Deutschen Bundestages, des\nberücksichtigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die            Bundesrates und des Bundespräsidialamtes sowie des\nEinsparungsquote nicht.                                           Bundeskanzleramtes bei konkretem Bedarf kw-Plan-\nstellen beziehungsweise kw-Stellen mit dem Vermerk\n(7) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum                 - kw mit Ausscheiden des Planstellen-/Stelleninhabers\n31. Dezember 1998 erbracht sein. Die betroffenen Plan-            (spätestens 31. Dezember 2005)-auszubringen,\nstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.\nsoweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-\n(8) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden      mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin\nPlanstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-        einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-\nschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist  denverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-\nstatt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besol-  Gesetz vom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918) auf der Grund-","3264          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption                                             §34\nzügig und wirtschaftlich umzusetzen.\nErlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des\nVerwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-\n§ 31                                 gungsvertrages oder aufgrund eines Bundesgesetzes\nDie Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der         Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen\nBundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,              Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\nErgänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen               ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nsind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des         Gebiet.\nBundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das\nBundesministerium der Finanzen kann Änderungen der                                             §35\nAnlagen E, die aufgrund der endgültigen Feststellungen\nvon Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigung~haushalts-             § 19 Abs. 2 Satz 2 des zweiten Wohnungsbaugesetzes\nplänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor-          in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August\nnehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsau_sschuß des              1994 (BGBI. 1S. 2137) findet keine Anwendung.\nDeutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.\n§36\n§32\n§ 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nDie Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit         und 3 sowie die§§ 9 bis 34 gelten bis zum Tage der Ver-\nnach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf          kündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-\n8 000 000 000 Deutsche Mark begrenzt. Der Ermächti-              haltsjahres weiter.\ngungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen\nwerden.\n§37\n§33                                     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n1. Januar 1998 in Kraft.\nDas nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-           (2) § 5 Abs. 4 tritt an dem Tage in Kraft, an dem Arti-\nmer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das             kel 1 Nr. 5 Buchstabe a des Haushaltsrechts-Fortentwick-\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991           lungsgesetzes (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Haushalts-\n(BGBI. 1 S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3        grundsätzegesetzes) in der folgenden Fassung in Kraft\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972             tritt: ,,Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für\n(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes      übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche\nvom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für       und sparsame Verwendung fördert.\" Satz 1 gilt ent-\nZwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an                  sprechend für die Titel der Hauptgruppen 4 und 5 der\nMineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische         in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten Kapitel, soweit\nZwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr             die Übertragbarkeit durch Haushaltsvermerke vorgese-\nzu verwenden.                                                    hen ist.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K oh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3265\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1998\nTell 1:         Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die\nVerpfllchtungsermächtlgungen\nTeil II:        Finanzierungsübersicht\nTell III:       Kreditfinanzierungsplan\nTeil IV:        Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG","3266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nGesamtplan                                                                  Einnahmen                                                             Tell 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                                         Bezeichnung\n1998\n1 000 DM\n2                                                                                         3\n01       Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................................................................\n02       Deutscher Bundestag ............................................................... ,.......................................... ,..... ..\n03       Bundesrat .....................................................................................................................................\n04       Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......................................................................................\n05       Auswärtiges Amt ..........................................................................................................................\n06       Bundesministerium des Innern ....................................................................................................\n07       Bundesministerium der Justiz ....................................... : ............................................................. .\n08       Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................\n09       Bundesministerium für Wirtschaft ............................................................................ ,................. ..\n10       Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................................ .\n11        Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung .......................................................................\n12       Bundesministerium für Verkehr ............................... ;................................................................. ..\n13       Bundesministerium für Post und Telekommunikation .................................................................\n14        Bundesministerium der Verteidigung ...........................................................................................\n15        Bundesministerium für Gesundheit .............................................................................................\n16        Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ........................................ ..\n17       Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ................................................ ..\n19       Bundesverfassungsgericht. ..........................................................................................................\n20        Bundesrechnungshof ...................................................................................................................\n23       Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ................................ ..\n25       Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................................ .\n30       Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ............................ .\n32       Bundesschuld ..............................................................................................................................\n33       Versorgung .................................................................................., .............................. ~ .............. ..\n60       Allgemeine Finanzverwaltung ......................................................................................................                       331 847 000\nSumme Haushalt 1998 .................................................................,............................................                       331 847 000\nSumme Haushalt 1997 ................................................................................................................                     330 324 130\ngegenüber 1997 -mehr(+)/weniger(-)- .........................................................................................                             +1 522 870\nZu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 331,76 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen\naus Krediten = 56 400 Millionen DM) = 68 553 Millionen DM.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997        3267\nTell 1: Haushaltsübersicht                         Einnahmen                                        Gesamtplan\nVerwaltungs-            Übrige                  Summe Einnahmen                gegenüber 1997\neinnahmen           Einnahmen                                                     mehr(+)\nweniger(-)        Epl.\n1998                1998               1998                 1997\n1 000 DM            1 000 DM           1 000 DM              1 000 DM           1 000 DM\n4                   5                  6                    7                  8              9\n53                    -                 53                  52    +             1             01\n2 898                   1              2 899                2 773    +           126             02\n74                    -                 74                  74                   -            03\n943                   -                943                  947     -            4             04\n164 009                1 300           165 309              104 707     +        60 602             05\n349 740                 3 274           353 014              349 224     +         3 790             06\n441 829                   269           442 098              374 388     +        67 710             07\n8 917 811              149 480         9 067 291             8 351 359     +      715 932              08\n1 638 633                26 780         1 665 413              927 485     +      737 928              09\n140 805          1 323 013           1 463 818              371 566     +    1 092 252              10\n22 210         2 087 331          2 109 541             2 195 890      -       86 349             11\n1 595 454              752 868         2 348 322             2 206 840     +      141 482              12\n-                  -                    -         1 077 407      -   1 077 407              13\n496 444                61 290           557 734              640 947      -       83 213             14\n61 670               1 774             63 444               66 828     -        3 384             15\n806 868                1 075           807 943              374 535     +      433 408              16\n23 273            159 164            182 437              170 532    ·+        11 905             17\n121                   -                121                  116    +             5             19\n106                   -                106                  255     -          149             20\n25 113         1 862 849           1 887 962            1 701 043     +      186 919              23\n125 457          1 892 813          2 018 270             2 397 092      -     378 822              25\n95 778            666 660            762 438              759 223     +         3 215             30\n4 700 003          57 579 678         62 279 681            76 995 793      - 14 716 112               32\n8 815         1 659 785           1 668 600            1 342 800     +      325 800              33\n35 784 850           1 320 639        368 952 489           344 423 124     + 24 529 365                60\n55 402 957          69 550 043        456 800 000           444 835 000     +   11 965 000\n31 779 745          82 731 125\n+23 623 212         -13 181 082","3268      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nGesamtplan                                                            Ausgaben                             Tell l; Hauahaltsüberalcht\nSächliche        Militärische\nPersonal-                      Beschaffungen,      Schulden-\nVerwaltungs-\nausgaben                                             dienst\nEpl.             Bezeichnung                                                        ausgaben        Anlagen usw.\n1998             1998              1998            1998\n1 000 DM        1 000 DM         1 000 DM          1 000 DM\n1                              2                                      3                4                 5                6\n01  Bundespräsident und BundespräsidiaJ-\namt .........................................................        18 659            9 715                  -             -\n02  Deutscher Bundestag ............................                   595  923         197  992                                -\n03  Bundesrat. ..............................................            17 813            8 305                  -             -\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt.                                114  525         832  703                  -             -\n05  Auswärtiges Amt ....................................             1 180  191         267  498                  -             -\n06  Bundesministerium des Innern ..............                      4 001  530       1 190  545                  -             -\n07  Bundesministerium der Justiz ................                      417  957         134  367                  -             -\n08  Bundesministerium der Finanzen ..........                        3 242  504       1 159  785                  -             -\n09  Bundesministerium für Wirtschaft ..........                        794  516'        341  810                  -             -\n10  Bundesministerium                 für       Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ...................                     405 765          136 236                                 -\n11  Bundesministerium für Arbeit und Sozi-\natordnung ...............................................          240 411           111 820                  -             -\n12  Bundesministerium für Verkehr .............                      1 948 396        2 489 405                   -             -\n13  Bundesministerium für Post und Tele-\nkommunikation .......................................                       -                                 -             -\n14  Bundesministerium der Verteidigung .....                        23 968 983        5 636 448       14 705 260                -\n15  Bundesministerium für Gesundheit .......                           260 791           170 837                  -             -\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit ................                       250 433          286 206                  -             -\n17  Bundesministerium für Familie, Senio-\nren, Frauen und Jugend ........................                  2 412 003            65 589                  -             -\n19  Bundesverfassungsgericht. ....................                       21 490            3 713                  -             -\n20  Bundesrechnungshof .............................                     73 531           19 412                   -            -\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ........                              54 969           26 294                                -\n25  Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau .....................                        120 767          268 337                                -\n30 Bundesministerium für Bildung, Wis-\nsenschaft, Forschung und Technologie                                131  451          40 088                                -\n32 Bundesschuld ........................................                35  168         362 995                   -   56 490 422\n33 Versorgung ............................................         12 051   175                -                  -             -\n60 Allgemeine Finanzverwaltung ................                        113  200         241 470             70 000              -\nSumma Haushalt 1998 ........................                    52 472 151       14 001 570       14 775 260       56 490 422\nSumme Haushalt 1997 ..........................                  53 129 905       14 436 203       13 825 956       53 706 374\ngegenüber 1997 -mehr(+ )/weniger ()                    - - ...     -657 754         -434 633         +949 304      +2 784 048","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997        3269\nTell 1: Haushaltsübersicht                            Ausgaben                                      Gesamtplan\nZuweisungen                                                          Summe Ausgaben\nund Zuschüsse        Ausgaben         Besondere\n(ohne              für        Finanzierungs-\nInvestitionen       ausgaben                                       gegenüber 1997\nInvestitionen)                                                                           mehr(+)      Epl.\n1998              1998             1998               1998             1997        weniger(-)\n1 000 DM          1 000 DM          1 000 DM          1 000 DM         1 000 DM       1 000 DM\n7                 8                 9                 10               11            12         13\n6 740             8 151              -902           42 363           31 751 +      10 612    01\n133 671            60 283          -10 728           977 141          905  703 +      71 438    02\n352               704              -574           26 600           26 359 +          241   03\n42 668            10 135            -3 875          996 156          547  806 +     448 350    04\n1  923 428          201 151           -39 957         3 532 311       3  583  288        50 977    05\n2  652 766          985 969          -130 119         8 700 691       8  629  172 +      71 519    06\n31 201          117 248             -9 523          691 250          706  243  -     14 993    07\n2  413 141        1 142 055           -68 830         7 888 655        7  905 755  -     17 100    08\n11   755 724        3 483 712          -230 025       16 145 737       16  507  381  -    361 644    09\n9 826 500         1 179 216           -10 353       11 537 364       11 795 268         257 904    10\n147 464 437          2 568 998             -6 029    150 379 637       144 374 557   + 6 005 080      11\n18 518 232        19 691 522            -57 074       42 590 481       44 072 841    - 1 482 360     12\n-                 -                -                 -        344 020   -    344 020    13\n2 008 589           424 523           -64 319       46 679 484       46 290 307   +     389 177    14\n204 720            86 700            -4 895          718 153          725 576   -       7 423   15\n89 195          592 652             -6 078        1 212 408        1 085 132  +     127 276    16\n9 200 885             44 761            -2 978      11 720 260       11 988 733    -    268 473    17\n-            4 106             -338            28 971           29 513  -         542   19\n9 518           14 735            -1 183           116 013           77 186 +      38 827    20\n1 620 522         5 965 139             -1 349        7 665 575        7 650 979  +      14 596    23\n5 264 617         5 597 854             -2 520      11 249 055       10 970 789   +     278 266    25\n9  665  745       5 294 142          -203 005       14  928  421     14  818  458 +     109  963   30\n21   300  080       3 908 375             -2 377      82  094  663     79  672  832 + 2 421    831   32\n4  153  442                  -                -     16  204  617     15  859  896 +     344  721   33\n13  562  851       6 755 377            -68 904      20  673  994     16   235 455 + 4 438    539   60\n261 849 024        58 137 508           -925 935     456 800 000       444·935 000   + 11965000\n258 335 239        58 679 708        -7 278 385\n+3 513 785           -542 200       +6 352 450\n3","3270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpfllchtungsermächtlgungen Im Bundeshaushaltsplan\nund deren Fälllgkeiten ·\nVerpflich-               'JOß dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                                  Für künftige\nEpl.               Bezeichnung\ngung        1999              2000         2001          Folgejahre      Haushalts-\n1998                                                                       Jahre\n1 000 DM     1 000 DM          1 000 DM     1 000 DM        1 000 DM        1 000 DM\n2                                                                ..                5            6                               8\n01    Bundespräsident und Bundespräsidi-\nalamt ........ .'.......................................... .                    2 050          2 050\n02    Deutscher Bundestag ......................... .                                227 141      109   462          80 600       26  459         10 620\n03    Bundesrat .......................................... ..                             130           130\n04    Bundeskanzler und Bundeskanzler-\namt. ..................................................... .                    18 635       ·11 635             6 000       •1 000\nOS    Auswärtiges Amt ............................... ..                             408 309      219 309           108  500      49 000                          31 500\n06    Bundesministerium des Innern .......... ..                                  1 487 586       535 194           361 365      261 683          48 274         281 070\n07    Bundesministerium der Justiz ........... ..                                    104 860        71 260           23 200         9 400           1 000\n08    Bundesministerium der Finanzen ...... ..                                       833 630      586 470           203 370         4 860         18 730          40 200\n09    Bundesministerium für Wirtschaft ...... ..                                  7 160_ 935   1 273 607        -1 346 212       945 442          82 000      3 513 674\n10    Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ............... ..                               1 659 533       653 045           374 563      220 050         411 875\n11    Bundesministerium für Arbeit und So-\nzialordnung .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. ... .. .. ... .. .. .   1  n2   340  1272150              446 190       52 000                            2 ·ooo\n12    Bundesministerium für Verkehr...........                                   35 556 328    6 902 419         4 855 680    4 701 295      19 081    934        15 000\n13    Bundesministerium für Post und Tele-\nkommunikation ................................... .\n14    Bundesministerium der Verteidigung ..                                      49  426 795   4 941 105         4 467 300    3 926 090      36 092 300\n15    Bundesministerium für Gesundheit .....                                          88 875        60 375           25  100      13 400\n16    Bundesministerium für Umwelt, Na-\nturschutz und Reaktorsicherheit.. ........                                     530 035      209 525            78  300      40 210                         202 000\n17    Bundesministerium für Familie, Se-\nnioren, Frauen und Jugend ............... ..                                   424 060      206 050           113 010       50 000          51 000            4 000\n19    Bundesverfassungsgericht ................. .                                     1 000            700              300\n20    Bundesrechnungshof .......................... .\n23    Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ......                                       5 103 792       362 600           309 600      188 800          21 000      4 221 792\n25    Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ................. ..                                 3 811 684    1 691 561         1 022 247       504  228        593 648\n30    Bundesministerium für Bildung, Wis-\nsenschaft, Forschung und Technolo-\ngie ...................................................... ..               4 205 091    1 037 220         1 286'971    1 066   520        647 380         167 000\n32    Bundesschuld ..................................... .                             3 020          2 040              140          840\n33    Versorgung ......................................... .\n60    Allgemeine Flnanzve,waltung ............. .                                    319 000      154 000            81 500       83 500\nSumme................................................                     113 144 829   20 271 907        15 190 148   12 144 777      57 059 781       8 478 238","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                                                                              3271\nGesamtplan: Tell II\nFinanzierungsübersicht                                                                            Betrag für 1998     1    Betrag für 1997\n1 000 DM\nErmittlung des Finanzierungaaaldos\n1.   Ausgaben ...............................................................................................................              456 800 000              444 835 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen\nund Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.   Einnahmen ............................................................................................................ .              400 314 000              373 865 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten yom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,\nEinnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen und Münzeinnahmen)\n3.   Flnanzlerung1saldo ..............................................................................................                     - 56 486 000             - 10 970 000\nZuaammenaetzung des Finanzierungaaaldos\n4.   Nettoneuverechuldung/Nettotllgung am Kreditmarkt\n4.1  Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........................................................... ..                                 232 315 500              253 491 523\n4.2  Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ................................................... ..                                    175 915 500              182 641 523\n4.3  Ausgaben zur Deckung kassenmäßlger Fehlbeträge .......................................... ..\n·Saldo ........................................................... ,.......................................................... .       - 56 400 000             - 70 850 000\n5.   Marktpflege ............................................................................................................\n6.   Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme ............. ..\n7.   Nettoneuverschuldung Insgesamt .................................................................... ..                                - 56 400 000             - 70 850 000\n8.   Einnahmen au, kat1enmißlgen Über1ehü11en\n9.   Rücklagenbewegung\n9.1  Entnahmen aus Rücklagen .....................................................................................\n9.2  Zuführungen an Rücklagen .................................................................................. ..\n10.  Münzeinnahmen ....................................................................................................                         - 86 000                - 120 000\n11.  Flnanzlerung1saldo ....................................................... ,..................................... .                   - 56 486 000             - 70 970 000","3272          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nGesamtplan: Tell III\nKredHflnanzlerungsplan                                                                           Betrag für 1998     1    Betrag für 1997\n1 000 DM\n1.      Einnahmen\n1.1     aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon vorausslchtllch mit folgenden Laufzeiten:\n1 .1 .1 mehr als vier Jahre .................................................................................................          138 791 600              140 131 623\n1 .1.2  ein bis vier Jahre ....................................................................................................          48 924 000               58 360 000\n1.1.3   weniger als ein Jahr ................................................................................................            44 800 000               55 000 000\nSumme 1............................................................................ :.................................. .      232 315 500              253 491 523\n2.      Auegaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1     TIigung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ........... ,.............. ..                                     (90 030 850)            (104 089 253)\n2.101   Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ................................. .\n2.102   Bundesanleihen ......................... ;........................................................................... .          41 672 000               32 000 000\n2.103   Bundesschatzbriefe ................................................................................................ .            13 965 436               11 322 916\n2.104   SChutdbuchkredite ................................................................................:.............. .\n2.105   SChuldschelndarlehen .............................................................................................                   360 015                2 733 278\n2.106   Bundesschatzanweisungen ....................................................................................\n2.107   Bundesobligationen ................................................................................................              34 000 000               57 999 888\n2.108   Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungse1gänzungsgesetz ....................... .\n2.109   Ablösungsschuld .................................................................................................... .\n2.110   Altsparerentschädigung ..........................................................................................\n2.111   Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ............................ .                                                 3 170                    2 942\n2.112   Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche\nfür Auslandsbonds. (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ................................ .\n2.113   Nachkriegsschulden fOr Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten ....... ..\n2.114   Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von\nVersicherungsleistungen .........................................................................................                          1                        1\n2.115  Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen .................................... .                                               20 828                   20 828\n2.116   Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ............................ .                                                  9400                     9 400\n2.117  Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstel-\nlung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushaltsgesetz 1994) .. .\n2.2    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .................... .                                          (41 459 650)             (27 150 627)\n2.201   Bundesschatzanweisungen ....................................................................................                     32 ooo ooo'              18 000 000\n2.202   Unverzinsliche Schatzanweisungen ..................................................................... ..                                                    391 945\n2.203   Finanzierungsschätze des Bundes ........................................................................ .                        4 484 650                5 638 682\n2.204  Schuldscheindarlehen .............................................................................................                 4 975 000                3 120 000\n2.3     Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ....................... .                                         44 425 000               51 401 643\n2.4     Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .................................................................. ..\nSumme 2 ................................................................................................................       175 915 500              182 641 523\n3.      Marktpflege ............................................................................................................\n4.      Anten der SOnderverm6gen an der gemelneamen Kreditaufnahme\n5.      Zuaammen .............................................................................................................         175 915 500              182 841 523\nSaldo au• 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverachuldung) ...                                                   58 400 000               70 850 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                                  3273\nGesamtplan: Tell IV\nFlexlblllslerte Ausgaben nach § 5 HG\nSumme\nEpl.                  Bezeichnung                                                               Kapitel                    1998\n1 ~DM\n2                                                                3                         4\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt.. 01, 03, 04                                                                   29 054\n02  Deutscher Bundestag .................................. 01, 03, 04                                                    368 713\n03  Bundesrat .................................................... 01                                                     19 931\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt....... 01, 02, 03                                                                 176 660\n05  Auswärtiges Amt ......... .. .... .. .. .... .. ... ... ... .... .. . 01, 03, 11                                   1 509 616\n06  Bundesministerium des Innern .................... 01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,\n18, 19,23, 25, 26, 28,29, 33, 34,35, 39, 42  5 405 671\n07  Bundesministerium der Justiz..................... 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 10, 11, 12                             528 429\n08  Bundesministerium der Finanzen................ 01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12, 13                                  3 932 693\n09  Bundesministerium für Wirtschaft ............... 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10                                1 060 036\n1O  Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten ................................. 01, 08, 1 O                                                 495 836\n11  Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nordnung ................. ..... .................... ............. 01, 03, 04, 05, 06, 07                            283 298\n12  Bundesministerium für Verkehr................... 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21                            1 455 052\n14  Bundesministerium der Verteidigung .......... 01, 04, 05, 06, 21                                                  10 105 850\n15  Bundesministerium für Gesundheit............. 01, 04, 05, 06, 10, 11, 12                                             376 415\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit...................... 01, 05, 06, 07                                                    315 954\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend..................................... 01, 03, 04                                                    171 465\n19  Bundesverfassungsgericht ..... .. .... .. ... . ..... .... 01                                                          26130\n20  Bundesrechnungshof................................... 01, 03                                                         106 474\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ................. 01                                                                      76 267\n25  Bundesministerium               für       Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau .. .... .. ... .. .. ... .. .. .... . 01 , 05, 08                                             141 223\n30  Bundesministerium für BIidung, Wissen-\nschaft, Forschung und Technologle .... ... .... 01, 11, 12, 13, 14                                                   159 649\n32 Bundesschuld .............................................. 03                                                         59 010\nSumme ........ ,.........................................;.... .                                                  28 803 428"]}