{"id":"bgbl1-1997-88-1","kind":"bgbl1","year":1997,"number":88,"date":"1997-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/88#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-88-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_88.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur weiteren Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen und zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (3. Verjährungsgesetz - 3. VerjG)","law_date":"1997-12-22T00:00:00Z","page":3223,"pdf_page":3,"num_pages":53,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997             3223\nGesetz\nzur weiteren Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen\nund zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege\n(3. Verjährungsgesetz - 3. VerjG)\nVom 22. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         Taten, deren Verfolgung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbereits verjährt ist.\nArtikel 1\nÄnderung des                                                    Artikel 3\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch                                  Änderung des Gesetzes\nIn Artikel 315a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum                      zur Entlastung der Rechtspflege\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469; 19751         Das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom\nS. 1916; 1976 1 S. 507), das zuletzt durch Artikel 42 des    11. Januar 1993 (BGBI. 1S. 50) wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1S. 594) geändert\nworden ist, werden die Worte „vor Ablauf des 31. Dezem-      In Artikel 15 Abs. 2 wird die Angabe „28. Februar 1998\"\nber 1992\" gestrichen und die Angabe „31. Dezember            durch die Angabe „31. Dezember 2000\" ersetzt.\n1997\" durch die Angabe „2. Oktober 2000\" ersetzt.\nArtikel 2                                                     Artikel4\nAnwendungsbereich                                                  Inkrafttreten\nArtikel 315a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Straf-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 gilt nicht für      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","3224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nGesetz\nzur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts\n(Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG)\nVom 22. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            4. Nach § 796 werden folgende §§ 796a bis 796c ein-\ngefügt:\nArtikel 1                                                       ,,§ 796a\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                           (1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Voll-\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt              macht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlos-\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-            sener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für voll-\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des            streckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der\nGesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 3039), wird              sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der\nwie folgt gefaßt:                                                  Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustande-\nkommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei\ndem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlus-\n1. § 36 wird wie folgt geändert:\nses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                   Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den\n,,(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche          Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum\nGericht der Bundesgerichtshof, so wird das zu-             betrifft.\nständige Gericht durch das Oberlandesgericht be-              (3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn\nstimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache          der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung\nbefaßte Gericht gehört.                                    gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.\n(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestim-\nmung des zuständigen Gerichts in einer Rechts-                                       §796b\nfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlan-             (1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a\ndesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abwei-             Abs. 1 ist das Gericht als Prozeßgericht zuständig, das\nchen, so hat es die Sache ,unter Begründung seiner         für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstrek-\nRechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzu-              kenden Anspruchs zuständig wäre.\nlegen. In diesem Fall entscheidet der Bundes-\ngerichtshof.\"                                                 (2) Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann\nohne mündliche Verhandlung entschieden werden; vor\nder Entscheidung ist der Gegner zu hören. Die Ent-\n2. § 794 Abs. 1 Nr. 4a wird wie folgt geändert:\nscheidung ergeht durch Beschluß. Eine Anfechtung\n,,4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für voll-         findet nicht statt.\nstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen\nrechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar                                   §796c\nerklärt sind;\".\n(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich\nferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk\n3. Nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a wird folgende Nummer 4b\neines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in\neingefügt:                                                     Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt\n,,4b. aus Beschlüssen nach§ 796b oder§ 796c;\".                 werden. Die§§ 796a und 796b gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3225\n(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist                               § 1028\ndies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar\nEmpfang schriftlicher\nkann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei\nMitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt\ndem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht ange-\nfochten werden.\"                                                  (1) Ist der Aufenthalt einer Partei oder einer zur Ent-\ngegennahme berechtigten Person unbekannt, gelten,\n5. § 797 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:                            sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,\nschriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen,\n,,(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 2          an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch\nbis 5 entsprechend anzuwenden.\"                                Einschreiben gegen Rückschein oder auf eine andere\nWeise, welche den Zugang an der letztbekannten\n6. § 798 wird wie folgt gefaßt:                                   Postanschrift oder Niederlassung oder dem letztbe-\n,,§798                             kannten gewöhnlichen Aufenthalt des Adressaten\nbelegt, dort hätten empfangen werden können.\nAus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht\nauf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794            (2) Absatz 1 ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Ver-\nAbs. 1 Nr. 2a und § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den            fahren nicht anzuwenden.\nnach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden\ndarf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der                                 zweiter Abschnitt\nSchuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt\nist.\"                                                                             Schiedsvereinbarung\n§ 1029\n7. Das Zehnte Buch wird wie folgt gefaßt:\n„Zehntes Buch                                              Begriffsbestimmung\nSchiedsrichterliches Verfahren                     (1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der\nParteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen\nErster Abschnitt                         ihnen in bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis\nvertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden\nAllgemeine Vorschriften\nsind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch\n§ 1025                             ein Schiedsgericht zu unterwerfen.\nAnwendungsbereich                             (2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer\nselbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in\n(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwen-\nForm einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel)\nden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens\ngeschlossen werden.\nim Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.\n(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050                                       § 1030\nsind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des\nSchiedsfähigkeit\nschiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt.\n(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Ver-             (1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann\nfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen            Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine\nGerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035,            Schiedsvereinbarung über nichtvermögensrechtliche\n1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben              Ansprüche hat insoweit rechtliche Wirkung, als die\nzuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen            Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des\nSitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch-           Streites einen Vergleich zu schließen.\nland hat.                                                         (2) Eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitig-\n(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung auslän-          keiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses über\ndischer Schiedssprüche gelten die§§ 1061 bis 1065.             Wohnraum im Inland betreffen, ist unwirksam. Dies gilt\nnicht, soweit es sich um Wohnraum der in § 556a\n§ 1026                             Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Art\nhandelt.\nUmfang gerichtlicher Tätigkeit\nEin Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 ge-           (3) Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses\nregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit              Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrich-\ndieses Buch es vorsieht.                                       terlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten\nVoraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben\n§ 1027                             unberührt.\nVerlust des Rügerechts                                                 § 1031\nIst einer Bestimmung dieses Buches, von der die\nForm der Schiedsvereinbarung\nParteien abweichen können, oder einem vereinbarten\nErfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht             (1) Die Schiedsvereinbarung muß entweder in einem\nentsprochen worden, so kann eine Partei, die den               von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in\nMangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür           zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien,\nvorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr gel-         Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichten-\ntend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Man-         übermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung\ngel nicht bekannt war.                                         sicherstellen, enthalten sein.","3226              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt,                             Dritter Abschnitt\nwenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen                                Bildung des Schiedsgerichts\nPartei der anderen Partei oder von einem Dritten bei-\nden Parteien übermittelten Schriftstück enthalten ist                                         § 1034\nund der Inhalt des Schriftstücks im Fall eines nicht\nZusammensetzung des Schiedsgerichts\nrechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrs-\nsitte als Vertragsinhalt angesehen wird.                              (1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrich-\nter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist\n(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absat-              die Zahl der Schiedsrichter drei.\nzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Schrift-\nstück Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so                       (2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der\nbegründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die                 Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Über-\nBezugnahme dergestalt ist, daß sie diese Klausel zu               gewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann\neinem Bestandteil des Vertrages macht.                            diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die\nSchiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernen-\n(4) Eine Schiedsvereinbarung wird auch durch die             nung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu\nBegebung eines Konnossements begründet, in dem                    bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von\nausdrücklich auf die in einem Chartervertrag enthalte-            zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammenset-\nne Schiedsklausel Bezug genommen wird.                            zung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu\n(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbrau-             stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.\ncher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien                                           § 1035\neigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein.\nAndere Vereinbarungen als solche, die sich auf das                                 Bestellung der Schiedsrichter\nschiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die                       (1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung\nUrkunde nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller          des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter verein-\nBeurkundung. Verbraucher ist eine natürliche Person,              baren.\ndie bei dem Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit\nist, zu einem Zweck handelt, der weder ihrer gewerb-                   (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart\nlichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit             haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestel-\nzugerechnet werden kann.                                           lung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die\nandere Partei die Mitteilung über die Bestellung emp-\n(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung           fangen hat.\nauf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Haupt-\n(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die\nsache geheilt.\nBestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschieds-\nrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung\n§ 1032                               nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das\nGericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit\nSchiedsvereinbarung und Klage vor Gericht\ndrei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schieds-\n(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegen-         richter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den drit-\nheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsverein-                 ten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schieds-\nbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig           gerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter\nabzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der               nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer ent-\nmündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei                sprechenden Aufforderung durch die andere Partei\ndenn, das Gericht stellt fest, daß die Schiedsverein-             bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter\nbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.                nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über\nden dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schieds-\n(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schieds-            richter auf Antag einer Partei durch das Gericht zu\ngerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder\nbestellen.\nUnzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens\ngestellt werden.                                                       (4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestel-\nlung vereinbart und handelt eine Partei nicht entspre-\n(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2         chend diesem Verfahren oder können die Parteien oder\nanhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren                  die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend\ngleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein             diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter\nSchiedsspruch ergehen.                                             eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe\nnicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung\n§ 1033                                der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das\nvereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der\nSchiedsvereinbarung                          Bestellung nichts anderes vorsieht.\nund einstweilige gerichtliche Maßnahmen\n(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schieds-\nEine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, daß             richters alle nach der Parteivereinbarung für den\nein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichter-               Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu\nlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläu-            berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung\nfige oder sichernde Maßnahme in bezug auf den Streit-              zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und\ngegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens an-                unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der\nordnet.                                                           Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines drit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3227\nten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweck-           über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Par-\nmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit            tei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung\neiner anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der          des Amtes beantragen.\nParteien in Erwägung zu ziehen.                                  (2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absat-\nzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine\n§ 1036\nPartei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so\nAblehnung eines Schiedsrichters                  bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1\n(1) Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetra-        oder§ 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.\ngen wird, hat alle Umstände offenzulegen, die Zweifel\n§ 1039\nan ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken\nkönnen. Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestel-                 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters\nlung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens            (1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den\nverpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüg-          §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt\nlich offenzulegen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher       aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung\nmitgeteilt hat.                                               seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist\n(2) Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden,          ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung\nwenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an           erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu\nseiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkom-           ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.\nmen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien               (2) Die Parteien können eine abweichende Verein-\nvereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei       barung treffen.\nkann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an\ndessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen                              Vierter Abschnitt\nablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt\ngeworden sind.                                                            Zuständigkeit des Schiedsgerichts\n§ 1037                                                         § 1040\nAblehnungsverfahren                                     Befugnis des Schiedsgerichts zur\nEntscheidung über die eigene Zuständigkeit\n(1) Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3\nein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters            (1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zustän-\nvereinbaren.                                                  digkeit und im Zusammenhang hiermit über das Beste-\nhen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ent-\n(2) Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei,     scheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von\ndie einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von         den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Ver-\nzwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des              einbarung zu behandeln.\nSchiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des\n§ 1036 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schieds-                 (2) Di-e Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsge-\ngericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen.          richts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzu-\nTritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt            bringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine\nnicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ableh-         Partei nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie einen\nnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über         Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines\ndie Ablehnung.                                                Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das\nSchiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu\n(3) Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien\nerheben, sobald die Angelegenheit, von der dies\nvereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vor-\nbehauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur\ngesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnen-\nErörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden\nde Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der\nFällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die\nEntscheidung, mit der die Ablehnung verweigert\nVerspätung genügend entschuldigt.\nwurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entschei-\ndung über die Ablehnung beantragen; die Parteien                 (3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so\nkönnen eine andere Frist vereinbaren. Während ein             entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der\nsolcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht          Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann\neinschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das            jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher\nschiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen            Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entschei-\nSchiedsspruch erlassen.                                       dung beantragen. Während ein solcher Antrag anhän-\ngig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichter-\n.§ 1038                              liche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch\nUntätigkeit oder                         erlassen.\nUnmöglichkeit der Aufgabenerfüllung\n§ 1041\n(1) Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich\nMaßnahmen des\naußerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt\neinstweiligen Rechtsschutzes\ner aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemes-\nsener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er               (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so\nzurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung sei-        kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläu-\nnes Amtes vereinbaren. Tritt der Schiedsrichter von           fige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in\nseinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien         bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält.","3228           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nDas Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusam-                                      § 1044\nmenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene                         Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens\nSicherheit verlangen.\nHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, so\n(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Voll-     beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine\nziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen,                 bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der\nsofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des             Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schieds-\neinstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht bean-           gericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muß\ntragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend             die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streit-\nfassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme not-            gegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsver-\nwendig ist.                                                    einbarung enthalten.\n(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluß nach                                   § 1045\nAbsatz 2 aufheben oder ändern.\nVerfahrenssprache\n(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme\n(1) Die Parteien können die Sprache oder die Spra-\nnach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so\nchen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwen-\nist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, ver-\nden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung,\npflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzten, der\nso bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Die Verein-\nihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch\nbarung der Parteien oder die Bestimmung des\nentsteht, daß er Sicherheit leistet, um die Vollziehung\nSchiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorge-\nabzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen                    sehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei,\nschiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht wer-            mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige\nden.                                                           Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schieds-\ngerichts maßgebend.\nFünfter Abschnitt                           (2) Das Schiedsgericht kann anordnen, daß schrift-\nDurchführung des                          liche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Spra-\nschiedsrichterlichen Verfahrens                 che oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwi-\nschen den Parteien vereinbart oder vom Schieds-\n§ 1042                              gericht bestimmt worden sind.\nAllgemeine Verfahrensregeln                                              § 1046\n(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder                         Klage und Klagebeantwortung\nPartei ist rechtliches Gehör zu gewähren.                        (1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder\n(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht        vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger\nausgeschlossen werden.                                        seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser\nAnspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu\n(3) Im übrigen können die Parteien vorbehaltlich der      Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle\nzwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren           ihnen erheblich erscheinenden Schriftstücke vorlegen\nselbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrich-            oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich\nterliche Verfahrensordnung regeln.                            bedienen wollen.\n(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vor-          (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so\nliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden          kann jede Partei im laufe des schiedsrichterlichen Ver-\ndie Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem           fahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidi-\nErmessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berech-             gungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das\ntigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu           Schiedsgericht läßt dies wegen Verspätung, die nicht\nentscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis             genügend entschuldigt wird, nicht zu.\nfrei zu würdigen.                                                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage\nentsprechend.\n§ 1043\n§ 1047\nOrt des schiedsrichterlichen Verfahrens                              Mündliche Verhandlung\n(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den                        und schriftliches Verfahren\nOrt des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt            (1) Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien\neine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schieds-        entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhan-\nrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt.         delt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grund-\nDabei sind die Umstände des Falles einschließlich der         lage von Schriftstücken und anderen Unterlagen\nEignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.       durchzuführen ist. Haben die Parteien die mündliche\n(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so      Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schieds-\nkann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1             gericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten\nan jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer              Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine\nmündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeu-               Partei es beantragt.\ngen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung            (2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und\nzwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von             jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu\nSachen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zu-            Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis\nsammentreten.                                                 zu setzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3229\n(3) Alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstigen         richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschrif-\nMitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei         ten. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer\nvorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten           gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fra-\nund andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das        gen zu stellen.\nSchiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kan,n,\nsind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.                                      Sechster Abschnitt\n§ 1048                                                  Schiedsspruch und\nBeendigung des Verfahrens\nSäumnis einer Partei\n(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046                                   § 1051\nAbs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht                                Anwendbares Recht\ndas Verfahren.\n(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Über-\n(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046        einstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entschei-\nAbs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht            den, die von den Parteien als auf den Inhalt des\ndas Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als           Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die\nZugeständnis der Behauptungen des Klägers zu be-              Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung\nhandeln.                                                      eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht\n(3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Ver-      ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als\nunmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften die-\nhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgeleg-\nses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu ver-\nten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, so\nstehen.\nkann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und\nden Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnis-               (2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechts-\nsen erlassen.                                                 vorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht\ndas Recht des Staates anzuwenden, mit dem der\n(4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des\nGegen~tand des Verfahrens die engsten Verbindungen\nSchiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie\naufweist.\naußer Betracht. Im übrigen können die Parteien über\ndie Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.                (3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit\nzu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich\n§ 1049                             dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur\nVom Schiedsgericht                        Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden.\nbestellter Sachverständiger                      (4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Überein-\nstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu\n(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so\nentscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche\nkann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachver-\nzu berücksichtigen.\nständige zur Erstattung eines Gutachtens über\nbestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen                                        § 1052\nbestellen. Es kann ferner eine Partei auffordern, dem\nSachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu                                   Entscheidung durch\nerteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Schrift-                     ein Schiedsrichterkollegium\nstücke oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder              (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so\nzugänglich zu machen.                                         ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem\n(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so       Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts\nhat der Sachverständige, wenn eine Partei dies bean-          mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.\ntragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält,          (2) Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an\nnach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen          einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter\nGutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzu-            ohne ihn entscheiden, sofern die Parteiennichtsande-\nnehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien dem           res vereinbart haben. Die Absicht, ohne den verwei-\nSachverständigen Fragen stellen und eigene Sachver-           gernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzu-\nständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.            stimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei ande-\n(3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachver-         ren Entscheidungen sind die Parteien von der Abstim-\nständigen sind die§§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entspre-         mungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu set-\nchend anzuwenden.                                             zen.\n(3) Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsit-\n§ 1050                             zende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Par-\nGerichtliche Unterstützung                    teien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts\nbei der Beweisaufnahme und                     ihn dazu ermächtigt haben.\nsonstige richterliche Handlungen\n§ 1053\nDas Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustim-\nmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstüt-                                   Vergleich\nzung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme son-               (1) Vergleichen sich die Parteien während des\nstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schieds-        schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit,\ngericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erle-       so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf\ndigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält,     Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form\nnach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige          eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest,","3230            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nsofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffent-            b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, daß der\nliche Ordnung (ordre public) verstößt.                                  Beklagte dem widerspricht und das Schiedsge-\nricht ein berechtigtes Interesse des Beklagten\n(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist\nan der endgültigen Beilegung der Streitigkeit\ngemäß§ 1054 zu erlassen und muß angeben, daß es\nanerkennt; oder\nsich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher\nSchiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere             2. die Parteien die Beendigung des Verfahrensverein-\nSchiedsspruch zur Sache.                                             baren; oder\n(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine no-         3. die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz\ntarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem                 Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter\nSchiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die                    betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus\nAufnahme der Erklärungen der Parteien in den                         einem anderen Grund unmöglich geworden ist.\nSchiedsspruch ersetzt.\n(3) Vorbehaltlich des§ 1057 Abs. 2 und der§§ 1058,\n(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schieds-\n1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit\nspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem\nder Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.\nNotar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach§ 1062\nAbs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen\n§ 1057\nGerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der\nNotar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die                           Entscheidung über die Kosten\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorlie-\ngen.                                                               (1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart\nhaben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch\n§ 1054                              darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Par-\nteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens\nForm und Inhalt des Schiedsspruchs\neinschließlich der den Parteien erwachsenen und zur\n(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und       zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen\ndurch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu             Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das\nunterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit           Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter\nmehr als einem Schiedsrichter genügen die Unter-                Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, ins-\nschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schieds-            besondere des Ausgangs des Verfahrens.\ngerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unter-\n(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Ver-\nschrift angegeben wird.\nfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch dar-\n(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn,        über zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien\ndie Parteien haben vereinbart, daß keine Begründung             diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten\ngegeben werden muß, oder es handelt sich um einen               unterblieben oder erst nach Beendigung des schieds-\nSchiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des            richterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in\n§ 1053.                                                         einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.\n(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlas-\nsen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort                                       § 1058\ndes schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der\nBerichtigung, Auslegung\nSchiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort\nund Ergänzung des Schiedsspruchs\nerlassen.\n(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern               (1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantra-\ngen,\nunterschriebener Schiedsspruch zu übersenden.\n1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler\n§ 1055                                   ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;\nWirkungen des Schiedsspruchs\n2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;\nDer Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wir-\nkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.            3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche\nAnsprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen\n§ 1056                                   Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch\naber nicht behandelt worden sind.\nBeendigung des\nschiedsrichterlichen Verfahrens                     (2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart\nhaben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach\n(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem\nEmpfang des Schiedsspruchs zu stellen.\nendgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluß\ndes Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.                         (3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung\n(2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluß die           oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines\nBeendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest,            Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs\nwenn                                                            innerhalb von zwei Monaten entscheiden.\n1. der Kläger                                                      (4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das\nSchiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.\na) es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs.\neinzureichen und kein Fall des§ 1048 Abs. 4 vor-           (5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder\nliegt, oder                                            Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrga~g 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997              3231\nSiebter Abschnitt                         Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei\nRechtsbehelf gegen den Schiedsspruch                  unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an\ndas Schiedsgericht zurückverweisen.\n§ 1059                                  (5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zwei-\nAufhebungsantrag                          fel zur Folge, daß wegen des Streitgegenstandes die\nSchiedsvereinbarung wiederauflebt.\n(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag\nauf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3\ngestellt werden.                                                                    Achter Abschnitt\n(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,                      Voraussetzungen der Anerkennung\n1. wenn der Antragsteller begründet geltend macht,                      und Vollstreckung von Schiedssprüchen\ndaß\n§ 1060\na) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung\nnach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben,                             Inländische Schiedssprüche\nnach dem Recht, das für sie persönlich maßge-\n(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der\nbend ist, hierzu nicht fähig war, oder daß die\nSchiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.\nSchiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die\nParteien sie unterstellt haben oder, falls die            (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter\nParteien hierüber nichts bestimmt haben, nach          Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn\ndeutschem Recht ungültig ist oder                      einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungs-\nb) er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder        gründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu\nvon dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht           berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung\ngehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder daß        des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie\ner aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder        gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewie-\nVerteidigungsmittel nicht hat geltend machen           sen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1\nkönnen oder                                            sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in\n§ 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind,\nc) der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in    ohne daß der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhe-\nder Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht         bung des Schiedsspruchs gestellt hat.\nunter die Bestimmungen der Schiedsklausel\nfällt, oder daß er Entscheidungen enthält, wel-                                   § 1061\nche die Grenzen der Schiedsvereinbarung über-\nschreiten; kann jedoch der Teil des Schieds-                         Ausländische Schiedssprüche\nspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die\n(1) Die Anerkennung und Vollstreckung auslän-\ndem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen\ndischer Schiedssprüche richtet sich nach dem über-\nwaren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die\neinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung\nihm nicht unterworfen waren, getrennt werden,\nund Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nso kann nur der letztgenannte Teil des Schieds-\n(BGBI. 1961 II S. 121 ). Die Vorschriften in anderen\nspruchs aufgehoben werden; oder\nStaatsverträgen über die Anerkennung und Voll-\nd) die Bildung des Schiedsgerichts oder das                streckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.\nschiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung\ndieses Buches oder einer zulässigen Vereinba-             (2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt\nrung der Parteien nicht entsprochen hat und            das Gericht fest, daß der Schiedsspruch im Inland\nanzunehmen ist, daß sich dies auf den Schieds-         nicht anzuerkennen ist.\nspruch ausgewirkt hat; oder                               (3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für voll-\n2. wenn das Gericht feststellt, daß                            streckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben,\nso kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung\na) der Gegenstand des Streites nach deutschem\nbeantragt werden.\nRecht nicht schiedsfähig ist oder\nb) die Anerkennung oder Vollstreckung des\nNeunter Abschnitt\nSchiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das\nder öffentlichen Ordnung (ordre public) wider-                           Gerichtliches Verfahren\nspricht.\n(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren,                                    § 1062\nmuß der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von                                    Zuständigkeit\ndrei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist\nbeginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den                 (1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsver-\nSchiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach               einbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche\n§ 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um           Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des\nhöchstens einen Monat nach Empfang der Entschei-               schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für\ndung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung              Entscheidungen über Anträge betreffend\ndes Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden,            1. die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034,\nwenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht                 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 1037)\nfür vollstreckbar erklärt worden ist.                              oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes\n(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das             (§ 1038);","3232           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n2. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässig-               (4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-\nkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032)        ordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle\noder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in            Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.\nder dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischen-\nentscheid bejaht hat (§ 1040);                                                       § 1064\n3. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der                                   Besonderheiten bei der\nAnordnung vorläufiger oder sichernder Maßnah-                     Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen\nmen des Schiedsgerichts (§ 1041 );\n(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines\n4. die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarer-             Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine\nklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die          beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen.\nAufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061 ).            Die Beglaubigung kann auch von dem für das gericht-\nliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorge-\n(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste        nommen werden.\nAlternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort,\nso ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht                 (2) Der Beschluß, durch den ein Schiedsspruch für\nzuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen            vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar\nSitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Ver-            zu erklären.\nmögen des Antragsgegners oder der mit der Schieds-                  (3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die\nklage in Anspruch genommene oder von der Maßnah-                Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge\nme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das               nicht ein anderes bestimmen.\nKammergericht.\n(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Ent-                                  § 1065\nscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen                                   Rechtsmittel\nBezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                                 (1) Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof\nfindet gegen die in§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten\n(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme            Entscheidungen statt, wenn gegen diese, wären sie\nund sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das           durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre.\nAmtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richter-            Im übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062\nliche Handlung vorzunehmen ist.                                 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.\n(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte               (2) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob\nerrichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landes-            der Beschluß auf der Verletzung eines Staatsvertrages\nregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandes-              oder eines anderen Gesetzes beruht. § 546 Abs. 1\ngericht oder dem obersten Landesgericht übertragen              Satz 3, Abs. 2, § 549 Abs. 2, die §§ 550 bis 554b, 556,\nwerden; die Landesregierung kann die Ermächtigung               558, 559, 561, 563, 573 Abs. 1 und die §§ 575, 707\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-              und 717 sind entsprechend anzuwenden.\ntung übertragen. Mehrere Länder können die Zustän-\ndigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergren-\nZehnter Abschnitt\nzen hinaus vereinbaren.\nAußervertragliche Schiedsgerichte\n§ 1063\n§ 1066\nAllgemeine Vorschriften\nEntsprechende Anwendung\n(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, der                        der Vorschriften des Zehnten Buches\nohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Vor der\nEntscheidung ist der Gegner zu hören.                               Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter\nWeise durch letztwillige oder andere nicht auf Verein-\n(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzu-         barung beruhende Verfügungen angeordnet -werden,\nordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs                  gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.\"\nbeantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Aner-\nkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schieds-\nspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in\nArtikel 2\nBetracht kommen.\nÄnderung sonstigen Bundesrechts\n(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorhe-\nrige Anhörung des Gegners anordnen, daß der Antrag-\nsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die                                          §1\nZwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betrei-                        Aufhebung des Gesetzes über die\nben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des                 schiedsgerichtliche Erledigung privatrecht-\nSchiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die                licher Streitigkeiten des Reiches und der Länder\nZwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf\nnicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.               Das Gesetz über die schiedsgerichtliche Erledigung\nDer Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvoll-               privatrechtlicher Streitigkeiten des Reiches und der Län-\nstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des       der in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nBetrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken       mer 310-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-\nkann, abzuwenden.                                           gehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3233\n§2                               1. Artikel 2 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Gesetzes                                                    „Artikel 2\nzu dem Übereinkommen vom                              (1) Auf das Verfahren sind § 1063 Abs. 1, § 1064\n10. Juni 1958 über die Anerkennung und                  Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßord-\nVollstreckung ausländischer Schiedssprüche                  nung entsprechend anzuwenden.\nArtikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom                    (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforder-\n10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung              liche Zahl von Abschriften beigefügt werden.\nausländischer Schiedssprüche in der im Bundesgesetz-                  (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-13, veröffentlichten        ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-\nbereinigten Fassung wird aufgehoben.                              zumachen.\n(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-\n§3                                   de. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung sind ent-\nsprechend anzuwenden.\nÄnderung der\nVerordnung zur Ausführung des                          (5) Auf den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der\nüber die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-\ndeutsch-schweizerischen Abkommens\nscheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-\nüber die gegenseitige Anerkennung und Voll-\nchend anzuwenden.\"\nstreckung von gerichtlichen Entscheidungen\nund Schiedssprüchen vom 2. November 1929\n2. In Artikel 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des\nDie Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweize-            Widerspruchs\" durch die Wörter „der Beschwerde\"\nrischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung               ersetzt.\nund Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und\nSchiedssprüchen vom 2. November 1929 in der im Bun-            3. Artikel 7 wird wie folgt gefaßt:\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-5-1, ver-                                     „Artikel 7\nöffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:\nDie in Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten\nBescheinigungen erteilt die Geschäftsstelle des\n1. Artikel 2 wird wie folgt gefaßt:                               Gerichts, das für die Entscheidung über Anträge\nbetreffend die Vollstreckbarerklärung des Schieds-\n„Artikel 2\nspruchs zuständig ist.\"\n(1) Auf das Verfahren sind § 1063 Abs. 1, § 1064\nAbs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßord-                                      §5\nnung entsprechend anzuwenden.                 ·\nÄnderung des Gesetzes zur Ausführung\n(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-      des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nche Zahl von Abschriften beigefügt werden.                      Deutschland und dem Königreich Belgien vom\n30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerken-\n(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so\nnung und Vollstreckung von gerichtlichen\nist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-\nEntscheidungen, Schiedssprüchen und öffent-\nzumachen.\nlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen\n(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-\nDas Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen\nde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung sind ent-\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nsprechend anzuwenden.\nBelgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerken-\n(5) Auf den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der      nung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidun-\nüber die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-           gen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil-\nscheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-       und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nchend anzuwenden.\"                                         Gliederungsnummer 319-11, veröffentlichten bereinigten\nFassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 11 des Gesetzes\nvom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), wird wie folgt\n2. In Artikel 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des\ngeändert:\nWiderspruchs\" durch die Wörter „der Beschwerde\"\nersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§2\n§4\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1\nÄnderung der Verordnung zur Ausführung                    genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1, § 1064\ndes deutsch-italienischen Abkommens über                   Abs. 2 und § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung\ndie Anerkennung und Vollstreckung gerichtli-                 entsprechend.\ncher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen                    (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-\nDie Verordnung zur· Ausführung des deutsch-italieni-           che Zahl von Abschriften beigefügt werden.\nschen Abkommmens über die Anerkennung und Voll-                       (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-         ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-\ndelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-          zumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die\nrungsnummer 319-7, veröffentlichten bereinigten Fas-              Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der\nsung wird wie folgt geändert:                                     Zivilprozeßordnung enthalten.","3234            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Be-               zumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die\nschwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung                 Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der\ngelten entsprechend.                                             Zivilprozeßordnung enthalten.\n(5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der               (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-\nüber die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-                 de. Die§§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten ent-\nscheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-            sprechend.\nchend.\"                                                              (5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der\nüber die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                       scheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-\n,,§3                                chend.\"\nFür die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n(Artikel 13 des Abkommens) gelten § 1061 Abs. 1 und 2,\n§§ 1063 und 1064 der Zivilprozeßordnung. § 1062 der              a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Urteil\" gestrichen.\nZivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nStelle des Oberlandesgerichts das Amts- oder Land-\naa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-\ngericht tritt, das für die gerichtliche Geltendmachung\nter „oder das Urteil\" gestrichen.\ndes Anspruchs zuständig wäre. Im übrigen gilt für das\nVerfahren § 2 Abs. 2 bis 5 entsprechend.\"                              bb) In Satz 3 werden die Wörter „durch Beschluß\"\ngestrichen.\n3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                      cc) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung, ein Schieds-                    „Für das Verfahren gelten im übrigen § 1064\nspruch oder eine öffentliche Urkunde für vollstreckbar                      Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und§ 2 Abs. 2, 4\nerklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen                           und 5 entsprechend.\"\nden Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767\nder Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die        3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nGründe, auf denen sie beruhen, erst\n,,(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung, ein gerichtlicher\n1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-          Vergleich oder eine öffentliche Urkunde für vollstreck-\nde hätte einlegen können, oder                             bar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen\n2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach              gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach\nBeendigung dieses Verfahrens                               § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen,\nwenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst\nentstanden sind.\"\n1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-\nde hätte einlegen können, oder\n§6\n2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach\nÄnderung des Gesetzes zur Ausführung                            Beendigung dieses Verfahrens\ndes Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Österreich                    entstanden sind.\"\nvom 6. Juni 1959 über die gegenseitige\nAnerkennung und Vollstreckung von gericht-                                                  §7\nlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent-                            Änderung des Gesetzes zur Ausfüh-\nlichen Urkunden In Zivil- und Handelssachen                           rung des Abkommens vom 14. Jull 1960\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nDas Gesetz zur Ausführung des Vertrages zwischen der\ndem Vereinigten Königreich Großbritannien\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nund Nordirland über die gegenseitige Aner-\nvom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und\nkennung und Vollstreckung von gerichtlichen\nVollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Verglei-\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-\nsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-          Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom\nnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,            14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\ngeändert durch Artikel 7 Nr. 12 des Gesetzes vom                und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-\n3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ), wird wie folgt ge-         irland über die gegenseitige Anerkennung und Voll-\nändert:                                                         streckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil-\nund Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                   Gliederungsnummer 319-14, veröffentlichten bereinigten\nFassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 13 des Gesetzes\n,,§2\nvom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ), wird wie folgt\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1    geändert:\ngenannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064\nAbs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit          1 . § 2 wird wie folgt gefaßt:\nnicht in § 3 etwas Besonderes bestimmt ist.\n,,§2\n(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1\nche Zahl von Abschriften beigefügt werden.\ngenannten gerichtlichen Entscheidungen gelten § 1063\n(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so           Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ent-\nist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-             sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                  3235\n(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-      spruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivil-\nche Zahl von Abschriften beigefügt werden.                        prozeßordnung nur geltend machen, wenn die Gründe,\n(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so           auf denen sie beruhen, erst\nist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-               1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-\nzumachen. Die Bekanntmachung soll die Aufforderung                      de hätte einlegen können, oder\ngemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.\n2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach\n(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-              Beendigung dieses Verfahrens\nde. Die§§ 707, 717, 1065 der Zivilprozeßordnung gel-\nentstanden sind.\"\nten entsprechend.\"\n2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                                              §9\n,,(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung für vollstreck-                     Änderung des Gesetzes zur\nbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen                                Ausführung des Vertrages vom\ngegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach                        4. November 1961 zwischen der Bundes-\n§ 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend machen,                           republik Deutschland und dem König-\nwenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst                             reich Griechenland über die gegenseitige\nAnerkennung und Vollstreckung von gericht-\n1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-\nlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent-\nde hätte einlegen können, oder\nlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen\n2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach\nBeendigung dieses Verfahrens                              Das Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom\n4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik\nentstanden sind.\"                                             Deutschland und dem Königreich Griechenland über die\ngegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gericht-\n§8                               lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen\nÄnderung des Gesetzes zur                      Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundes-\nAusführung des Haager Überein-                    gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer319-16, veröffent-\nkommens vom 15. April 1958 über                   lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7\ndie Anerkennung und Vollstreckung                  Nr. 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1\nvon Entscheidungen auf dem Gebiet                   S. 3281), wird wie folgt geändert:\nder Unterhaltspflicht gegenüber Kindern\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkom-\nmens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Voll-                                             ,,§2\nstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unter-                     (1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1\nhaltspflicht gegenüber Kindern in der im Bundesgesetz-                genannten Schuldtitel gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-15, veröffentlichten            Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.\nbereinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 Nr. 14 des\nGesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), wird                      (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforder-\nwie folgt geändert:                                                   liche Zahl von Abschriften beigefügt werden.\n(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                         ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-\n,,§2                                zumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die\nBekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1         Zivilprozeßordnung enthalten.\ngenannten Entscheidungen gelten § 1063 Abs. 1 und\n§ 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.                     (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-\nqe. Die§§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten ent-\n(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-       sprechend.\nche Zahl von Abschriften be~efügt werden.\n(5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der\n(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so            über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-\nist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-               scheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-\nzumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die             chend.\"\nBekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der\nZivilprozeßordnung enthalten.\n2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-\nde. Die§§ 707, 717 der Zivilprozeßordnung gelten ent-                ,,(3) Ist ein Schuldtitel (§ 1 Abs. 1) für vollstreckbar\nsprechend.                                                        erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen gegen\nden Anspruch selbst in einem Verfahren nach§ 767 der\n(5) Für den Beschluß eines Oberlandesgerichts, der           Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die\nüber die sofortige Beschwerde nach Absatz 4 ent-                   Gründe, auf denen sie beruhen, erst\nscheidet, gilt § 1065 der Zivilprozeßordnung entspre-\nchend.\"                                                            1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-\nde hätte einlegen können, oder\n2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach\n,,(2) Ist eine Entscheidung für vollstreckbar erklärt, so             Beendigung dieses Verfahrens\nkann der Schuldner Einwendungen gegen den An-                      entstanden sind.\"","3236               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n§ 10                             1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „inländischer\" durch\nÄnderung des Gesetzes zur                         das Wort „ausländischer\" ersetzt.\nAusführung des Vertrages vom\n19. Jull 1966 zwischen der Bundesrepublik               2. Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 5 und 6 werden aufge-\nDeutschland und der Tunesischen Repu-                      hoben.\nblik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die\nAnerkennung und Vollstreckung gerichtlicher                                               §12\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nsowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit                                      Änderung des Gesetzes\nzur Ausführung des Ab-\nDas Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli                             kommens vom 27. Februar 1953\n1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                               über deutsche Auslandsschulden\nTunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechts-\nhilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher              Das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über             27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der\ndie Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 29. April 1969              im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1,\n(BGBI. 1 S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10        veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndes Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1546),              durch Artikel 75 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994\nwird wie folgt geändert:                                          (BGBI. 1 S. 2911 ), wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                     1. § 17 wird wie folgt geändert:\n,,§5                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Ent-               ,,(1) Auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung\nscheidungen (Artikel 27, 28 und 34 bis 41 des Vertra-                 sind § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 sowie § 794\nges), gerichtlicher Vergleiche (Artikel 42 des Vertrages)              Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend\nund öffentlicher Urkunden (Artikel 43 des Vertrages)                  anzuwenden.\"\ngelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeß-\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 5 ein-\nordnung entsprechend.\ngefügt:\n(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderli-\n,,(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erfor-\nche Zahl von Abschriften beigefügt werden.\nderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.\n(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so\nist der Termin den Parteien von Amts wegen bekannt-                        (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet,\nso ist der Termin den Parteien von Amts wegen\nzumachen. Die Bekanntmachung soll die Aufforderung\ngemäß§ 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.                          bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landge-\nrichten soll die Bekanntmachung die Aufforderung\n(4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwer-              gemäß§ 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.\nde; die Notfrist, innerhalb derer die Beschwerde einzu-\nlegen ist, beträgt einen Monat. Die §§ 707, 717, 1065                      (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen\nder Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.\"                          Beschwerde. Die §§ 707, 717 der Zivilprozeßord-\nnung sind entsprechend anzuwenden.\n2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                            (5) Auf den Beschluß eines Oberlandesgerichts,\n,,(3) Ist eine gerichtliche Entscheidung oder ein ande-             der über die sofortige Beschwerde nach Absatz 4\nrer Schuldtitel für vollstreckbar erklärt, so kann                    entscheidet, ist § 1065 der Zivilprozeßordnung ent-\nder Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch                         sprechend anzuwenden.\"\nselbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozeß-            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.\nordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf\ndenen sie beruhen, erst                                      2. In§ 22 Satz 2 werden die Wörter „des Widerspruchs\"\n1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er Beschwer-           durch die Wörter „der Beschwerde\" ersetzt.\nde hätte einlegen können, oder\n2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach           3. In § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Satz 2 wird jeweils die\nBeendigung dieses Verfahrens                                Angabe ,,§ 1044 Abs. 1, 3 und 4\" durch die Angabe\n,, § 1061 \" ersetzt.\nentstanden sind.\"\n§ 11                             4. In § 97 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1039 und des § 1041\nAbs. 1 Nr. 5\" durch die Angabe,,§ 1054\" ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes\nzu dem Übereinkommen\n§13\nvom 18. März 1965 zur Beilegung\nvon Investitionsstreitigkeiten zwischen                      Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung\nStaaten und Angehörigen anderer Staaten\nDie -Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\nArtikel 2 des Gesetzes zu dem übereinkommen vom                Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),\n18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten        zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nzwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom              21 . November 1997 (BGBI. 1 S. 27 42), wird wie folgt ge-\n25. Februar 1969 (BGBI. II S. 369) wird wie folgt geändert:       ändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3237\n1. In § 168 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „und schieds-         f) Unterabschnitt IV 2b wird Abschnitt IV 2, und die\nrichterlichen Vergleichen\" gestrichen.                           Nummern 1426 und 1427 werden die Nummern\n1420 und 1421.\n2. Dem§ 173 wird folgender Satz angefügt:                        g) Unterabschnitt IV 2c wird Abschnitt IV 3.\n„Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung           h) Die Nummern 1600 bis 1633 werden durch folgen-\nist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im                de Abschnitte ersetzt:\nSinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zustän-\ndige Oberverwaltungsgericht.\"                                                                              Gebühren-\nbetrag oder\nSatz der\nNr.            Gebührentatbestand\nGebühr\n§14                                                                            nach§ 11\nAbs. 2 GKG\nÄnderung des Gerichtskostengesetzes\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-              „ 1. Selbständiges Beweisverfahren\nmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 304 7),                     1610 1 Verfahren im allgemeinen ...        0,5\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom              2. Aufgebotsverfahren\n17. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3039), wird wie folgt ge-\nändert:                                                               1620 1 Verfahren im allgemeinen ...        0,5\n3. Schiedsrichterliches Verfahren\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                                      1630 Verfahren über die Aufhe-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                 bung oder die Vollstreck-\nbarerklärung eines Schieds-\n,,Einstweiliger Rechtsschutz, Verfah-                        spruchs oder über die Auf-\nren nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes                        hebung der Vollstreckbar-\noder§ 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes\".                          erklärung ............... .         2,0\nDie Gebühr ist auch im Ver-\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nfahren über die Vollstreck-\n„Entsprechendes gilt im Verfahren über den Antrag                     barerklärung eines ausländi-\nauf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen                       schen Schiedsspruchs oder\noder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts                          deren Aufhebung zu erheben\nsowie im Verfahren auf Aufhebung oder Abände-\n1632   Verfahren über den Antrag\nrung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollzie-\nauf Feststellung der Zuläs-\nhung (§ 1041 der Zivilprozeßordnung).\"\nsigkeit oder Unzulässigkeit\ndes schiedsrichterlichen Ver-\n2. In der Gliederung der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)                        fahrens ................. .         2,0\nwerden in dem Abschnitt zu Teil 1 die Wörter „IV. Erst-\ninstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-             1633   Verfahren bei Rüge der Un-\nerklärung und auf Zulassung der Zwangsvollstrek-                          zuständigkeit des Schieds-\nkung\" durch die Wörter „IV. Erstinstanzliche Verfahren                    gerichts ................. .        2,0\nüber Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer              1635   Verfahren bei der Bestellung\nSchuldtitel und ähnliche Verfahren\" ersetzt.                              eines Schiedsrichters oder\nErsatzschiedsrichters ..... .       0,5\n3. Teil 1 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt\ngeändert:                                                          1636   Verfahren über die Ableh-\nnung eines Schiedsrichters\na) In der Vorbemerkung zu Abschnitt II 2 werden die                       oder über die Beendigung\nWörter „Abschnitt IV 1 und in Abschnitt IV 2 Unter-                   des Schiedsrichteramtes ...         0,5\nabschnitte a und c\" durch die Wörter „den Ab-\nschnitten IV 1 und 3\" ersetzt.                                 1637   Verfahren zur Unterstützung\nbei der Beweisaufnahme\nb) Die Überschrift des Hauptabschnitts IV wird wie                        oder zur Vornahme sonstiger\nfolgt gefaßt:                                                         richterlicher Handlungen ...        0,5\n„IV. Erstinstanzliche Verfahren über                 1638   Verfahren über die Zulas-\nAnträge auf Vollstreckbarerklärung auslän-                       sung der Vollziehung einer\ndischer Schuldtitel und ähnliche Verfahren\".                      vorläufigen oder sichernden\nc) Nach der Überschrift des Hauptabschnitts IV wird                       Maßnahme oder über die\nfolgende Vorbemerkung eingefügt:                                      Aufhebung oder Änderung\neiner Entscheidung über die\n„Im Berufungsverfahren nach Verfahren der in den                      Zulassung der Vollziehung ..        2,0\nnachfolgenden Abschnitten 1 und 3 bezeichneten Art                    Im Verfahren über die Zulas-\nbestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt 112.\"                      sung der Vollziehung und in\ndem Verfahren über die Auf-\nd) Abschnitt IV 1 , die Überschrift des Abschnitts IV 2\nhebung oder Änderung einer\nund die Vorbemerkung zu Abschnitt IV 2 werden                         Entscheidung über die Zu-\naufgehoben.                                                           lassung der Vollziehung wer-\ne) Unterabschnitt IV 2a wird Abschnitt IV 1, und die                      den die Gebühren jeweils ge-\nNummern 1420 bis 1425 werden die Nummern                              sondert erhoben.\"\n1410 bis 1415.","3238               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\ni) Vor Nummer 1640 wird folgende Überschrift ein-                                            §16\ngefügt:                                                                            Änderung der\n„4. Zwangsvollstreckung nach Vorschriften der                   Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nZPO\".\nDie Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der\nj)   Nach Nummer 1645 werden folgende Nummern                  im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 368-1,\neingefügt:                                                veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nGebühren-       durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember\nbetrag oder     1997 (BGBI. 1 S. 3039), wird wie folgt geändert:\nSatz der\nNr.                Gebührentatbestand\nGebühr\nnach§ 11        1. § 46 wird wie folgt gefaßt:\nAbs.2GKG\n,,§46\n,, 1646   Verteilungsverfahren ..... .      0,5                           Vollstreckbarerklärung von\nSchiedssprüchen und Anwaltsvergleichen\n1647 Verfahren über die Vollstreck-\nbarerklärung eines Anwalts-                          (1) Im Verfahren über die Aufhebung oder die Voll-\nvergleichs nach §§ 796a und                       streckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über\n796bZPO ............... .        1,0\".            die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, im Verfah-\nren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit\nk) Vor Nummer 1650 wird folgende Überschrift ein-                 oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfah-\ngefügt:                                                       rens und bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsge-\n,,5. Besondere Gebühren\".                                    richts sowie im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung\neines Vergleichs nach den§§ 796a und 796b der Zivil-\n1)   Die Nummer 1660 wird Nummer 1653, die Num-                   prozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die in § 31\nmer 1670 wird Nummer 1655 und die Nummer 1680\nbestimmten Gebühren. Dies gilt auch im Verfahren\nwird Nummer 1659.\nüber die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen\nm) Vor Nummer 1901 und in Nummer 1903 wird jeweils                Schiedsspruchs oder deren Aufhebung.\ndie Angabe „Unterabschnitt b\" gestrichen.\n(2) In Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 1065\nn) In Nummer 1904 wird die Angabe „Abschnitt IV 2                 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt die\nUnterabschnitt c\" durch die Angabe „Abschnitt IV 3\"          gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug.\nersetzt.\n(3) Das Verfahren über die Zulassung der Vollzie-\no) Nach Nummer 1904 wird folgende Nummer 1905                     hung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme\neingefügt:                                                   sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung\nGebühren-\noder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung\nbetrag oder         der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozeßordnung) gilt als\nNr.               Gebührentatbestand\nSatz der            besondere Angelegenheit. Das Verfahren über einen\nGebühr\nnach§ 11\nAntrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entschei-\nAbs. 2GKG           dung über die Zulassung der Vollziehung bildet mit\ndem Verfahren über die Zulassung der Vollziehung eine\n,, 1905  Verfahren über die Rechts-                        Angelegenheit.\nbeschwerde in den in Ab-\nschnitt VI 3 genannten Ver-                         (4) Die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren\nfahren .................. .     2,0\".            erhält der Rechtsanwalt, wenn seine Tätigkeit aus-\nschließlich ein gerichtliches Verfahren bei der Bestel-\np) Die bisherigen Nummern 1905 und 1906 werden                    lung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters,\ndie Nummern 1906 und 1907.                                   über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über\ndie Beendigung des Schiedsrichteramtes, zur Unter-\n§15                                  stützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vor-\nnahme sonstiger richterlicher Handlungen betrifft.\"\nÄnderung der Kostenordnung\n§ 148a der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt             2. In § 67 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 1036\" durch die\nTeil III, Gliederungsnummer361-1, veröffentlichten berei-             Angabe ,,§ 1050\" ersetzt.\nnigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2968) geändert               3. In § 118 Abs. 2 Satz 2 und in § 132 Abs. 2 Satz 3 wer-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  den jeweils die Wörter „über Anträge auf Vollstreck-\nbarerklärung eines Vergleichs nach § 1044b\" durch die\n1. Der Überschrift werden folgende Wörter angefügt:                   Wörter „auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs\nnach den §§ 796a und 796b\" ersetzt.\n,,oder eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wort-\nlaut\".\n§17\n2. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Gesetzes\n,,Für das Verfahren über den Antrag auf Vollstreck-\nüber Arbeitnehmererfindungen\nbarerklärung eines Vergleichs (§§ 796a bis 796c der\nZivilprozeßordnung) oder eines Schiedsspruchs mit               § 33 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindun-\nvereinbartem Wortlaut (§ 1053 der Zivilprozeßordnung)         gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nerhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr.\"               nummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3239\nzuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 5. Oktober                Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder ist er\n1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt           rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Par-\ngeändert:                                                           teien nach Erlaß des Schiedsspruchs auf den Aufhe-\nbungsantrag verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch\n1. In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1032 Abs. 1, §§ 1035 und           mit vereinbartem Wortlaut vor, erläßt die Behörde\n1036\" durch die Angabe ,,§§ 41 bis 48, 1042 Abs. 1 und         einen Bescheid nach § 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung\n§ 1050\" ersetzt.                                               mit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5, in dem\nder Inhalt des Schiedsspruchs festgestellt wird; dieser\n2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1034 Abs. 1\" durch die             Bescheid ist sofort bestandskräftig und hat die Wirkun-\nAngabe ,,§ 1042 Abs. 2\" ersetzt.                               gen des§ 34.\"\n§18                                                           §22\nÄnderung des Erstreckungsgesetzes\nÄnderung des Lebensmittel-\n§ 42 Abs. 2 des Erstreckungsgesetzes vom 23. April                       und Bedarfsgegenständegesetzes\n1992 (BGBI. 1S. 938), das durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 30. August 1994 (BGBI. II S. 1438) geändert worden             § 43b Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\nist, wird wie folgt geändert:                                   degesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), das zuletzt gemäß Artikel 13\n1. In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 1035 und 1036\" durch          der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1S. 2390)\ndie Angabe ,,§ 1042 Abs. 1 und § 1050\" ersetzt.            geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche\n2. In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 1034 Abs. 1\" durch die         Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der\nAngabe,,§ 1042 Abs. 2\" ersetzt.                             Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht\nim Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das\n§19                               zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des\n§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-\nÄnderung des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen\nwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1\nder Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-\n§ 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-              halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.\"\ngen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar\n1990 (BGBI. 1 S. 235), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 20\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 3108)                                         §23\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.\nÄnderung des Tierzuchtgesetzes\n§20                                  § 19d Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der\nÄnderung des Vermögenszuordnungsgesetzes\nBekanntmachung vom 22. März 1994 (BGBI. 1 S. 601) wird\nwie folgt gefaßt:\nIn § 14 Abs. 1 Satz 6 des Vermögenszuordnungsgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März               ,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche\n1994 (BGBI. 1 S. 709), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des      Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der\nGesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1823), wird die          Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht\nAngabe ,,§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 bis 6\" durch die Angabe            im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das\n,,§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe b\"        zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des\nersetzt.                                                        § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-\nwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1\n§21                                der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-\nÄnderung des Vermögensgesetzes                     halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.\"\n§ 38a des Vermögensgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBI. 1 S. 1974)                                         §24\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung des Tierseuchengesetzes\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 § 83 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung\n,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht-      der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBI. 1\nliche Verfahren finden die §§ 1025 bis 1065 der Zivil-      S. 2038) wird wie folgt gefaßt:\nprozeßordnung Anwendung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist\n,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche\nnicht anzuwenden. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.\nVerfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der\nGericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist\nZivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht\ndas nach§ 37 zuständige Gericht.\"\nim Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das\nzuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des\n2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-\n,,(3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines        waltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1\nMonats Antrag auf Aufhebung bei dem nach Absatz 2           der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-\nSatz 3 zuständigen Gericht gestellt werden. Wird der        halb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.\"","3240            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n§25                                                           §29\nÄnderung des Fleischhygienegesetzes                             Änderung des Gesetzes betreffend\ndie Einführung der Zivilprozeßordnung\n§ 22h Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1                 § 9 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-\nS. 1189), das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 17. Juli     zeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n1996 (BGBI. 1 S. 991) geändert worden ist, wird wie folgt      rungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\ngefaßt:                                                        sung, das zuletzt durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom\n,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche     3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281) geändert worden ist,\nVerfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der      wird wie folgt gefaßt:\nZivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht                                          ,,§ 9\nim Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das\nzuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des               Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstrei-\n§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-          tigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann,\nwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1           wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in sei-\nder Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-         nem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden\nhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.\"             hätte.\"\n§30\n§26\nAufhebung des Gesetzes betreffend\nÄnderung des Geflügelfleischhygienegesetzes                        die Zuständigkeit des Reichsgerichts\n§ 24 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom           Das Gesetz betreffend die Zuständigkeit des Reichsge-\n17. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 991) wird wie folgt gefaßt:          richts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche     nummer 310-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird\nVerfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der      aufgehoben.\nZivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht                                          § 31\nim Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das\nzuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des                          Änderung des Gesetzes über die\n§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-              Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung\nwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1              § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes über die\nder Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-         Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in\nhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.\"             der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\n§27                              durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994\nÄnderung des Tierschutzgesetzes                  (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefaßt:\n§ 16h Abs. ·2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 254),          ,,§ 36 Abs. 2 und 3 und§ 37 der Zivilprozeßordnung finden\ndas zuletzt durch § 16 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung        entsprechende Anwendung.\"\nvom 3. März 1997 (BGBI. 1 S. 405) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3\n,,(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche\nVerfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1065 der                            Neufassung des\nZivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht                   Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nim Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das                   gesetzes und des Fleischhygienegesetzes\nzuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des                Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-\n§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberver-           laut des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1            und des Fleischhygienegesetzes in der vom Inkrafttreten\nder Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag inner-          dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.\"              blatt bekanntmachen.\n§28\nArtikel 4\nÄnderung des\nLandwirtschaftsanpassungsgesetzes                                   Übergangsvorschriften\n§ 66a Abs. 1 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\n§1\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991\n(BGBI. 1 S. 1418), das zuletzt durch das Gesetz vom                                  Schiedsverfahren\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2082) geändert worden ist,          (1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor\nwird wie folgt geändert:\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden\n1. In Satz 2 wird die Angabe,,§§ 1025 bis 104 7\" durch die     sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht.\nAngabe,,§§ 1025 bis 1065\" ersetzt.                           (2) Für schiedsrichterliche Verfahren, die bei Inkrafttre-\nten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet\n2. Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                               sind, ist das bisherige Recht mit der Maßgabe anzuwen-\n„Die Vorschriften dieses Abschnitts bleiben im übrigen   den, daß an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs\nunberührt.\"                                              der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3241\nParteien können jedoch die Anwendung des neuen                Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßord-\nRechts vereinbaren.                                           nung und§ 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung\nund die Zwangsverwaltung, die am 1. April 1998 anhängig\n(3) Für gerichtliche Verfahren, 'die bei Inkrafttreten die-\nses Gesetzes anhängig sind, ist das bisher geltende Recht     sind, sind diese Vorschriften in der bisherigen Fassung\nweiter anzuwenden.                                            weiter anzuwenden.\n(4) Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen\nVergleichen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes                                   Artikel 5\ngeschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nstatt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit\nrechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wor-      (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 1\nden ist.                                                      und des Artikels 2 §§ 29 bis 31 am ersten Tage des auf die\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\n§2\n(2) Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 §§ 29 bis 31 dieses\nEntlastung des Bundesgerichtshofes                  Gesetzes treten am 1. April 1998 in Kraft.\nIn Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit eines            (3) Artikel 4 § 2 dieses Gesetzes tritt am 1. April 1999\nGerichts nach § 36 der Zivilprozeßordnung, § 9 des            außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nGesetz\nüber die Feststellung eines Nachtrags\nzum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997\n(Nachtragshaushaltsgesetz 1997)\nVom 22. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Haushaltsgesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2033) wird wie\nfolgt geändert:\n1. In § 1 wird die Zahl „439 900 000 000\" durch die Zahl „444 835 000 000\"\nersetzt.\n2. In§ 2 Abs. 1 wird die Zahl „53 300 000 000\" durch die Zahl „70 850 000 000\"\nersetzt.\nArtikel 2\nDie Zuführung aus dem Bundeshaushalt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblasten-\ntilgungsfondsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 984), zuletzt ge-\nändert durch Gesetz vom 6. März 1997 (BGBI. 1S. 434, 435), wird im Jahr 1997\num 6 000 000 000 Deutsche Mark herabgesetzt.\nArtikel 3\nDer Bundeshaushaltsplan 1997 wird mit der Maßgabe des diesem Gesetz als\nAnlage beigefügten Nachtrags geändert.\nArtikel4\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3243\nNachtrag\nzum\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1997\nTeil 1:        Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die\nVerpflichtungsermächtigungen\nTeil II:       Finanzierungsübersicht\nTeil III:      Kredltfinanzierungsplan","3244              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nNachtrag zum Gesamtplan                                                      Einnahmen                                                           Tell 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                                           Bezeichnung\n1997\n1 000 DM\n2                                                                                      3\nEs treten hinzu:\n01       Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................................................................\n02       Deutscher Bundestag ..................................................................................................................\n03       Bundesrat. ....................................................................................................................................\n04       Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......................................................................................\n05       Auswärtiges Amt ......................................................................................................................... .\n06       Bundesministerium des Innern ....................................................................................................\n07       Bundesministerium der Justiz ...............................................................................,..................... .\n08       Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................\n09       Bundesministerium für Wirtschaft ................................................................................................\n10       Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................................ .\n11       Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ...................................................................... .\n12       Bundesministerium für Verkehr ...................................................................................................\n13       Bundesministerium für Post und Telekommunikation .................................................................\n14       Bundesministerium der Verteidigung ...........................................................................................\n15       Bundesministerium für Gesundheit .............................................................................................\n16       Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ......................................... .\n17       Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ................................................ ..\n19       Bundesverfassungsgericht ...........................................................................................................\n20       Bundesrechnungshof ...................................................................................................................\n23       Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ................................. .\n25       Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................................ .\n30       Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ............................ .\n32       Bundesschuld ..............................................................................................................................\n33       Versorgung ..................................................................................................................................\n60       AIJgemeine Finanzverwaltung ......................................................................................................                     -15 533 000\nSumme Nach~g .........................................................................................................................                 -15 533 000\nBisherige Summe Haushalt 1997 ................................................................................................                        345 857 130\nNeue Summe Haushalt 1997 ....................................................................................................                          330 324 130\nSumme Haushalt 1996 ................................................................................................................                  351 356 500\ngegenüber 1996 -mehr(+)/weniger(-)- .........................................................................................                          -21 032 370\nZu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in HOhe von 330,20 Miliarden DM. Zu Spatien 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen\naus Kr9dlten • 70 850 IWWonen 0M) • 43 661 MIUionen DM.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997     3245\nTell 1: Haushaltsübersicht                        Einnahmen                   Nachtrag zum Gesamtplan\nVerwaltungs-        Übrige           Bisherige            Neue            Gesamt-     gegenüber 1996\neinnahmen        Einnahmen           Gesamt-            Geeamt-        einnahmen        mehr(+)\neinnahmen          einnahmen                        weniger(·)   Epl.\n1997            1997              1997                1997            1996\n1 000 DM        1 000 DM           1 000 DM           1 000 DM         1 000 DM        1 000 DM\n4               8                 6                   7               8               9        10\n-               -                52                  52              51  +            1    01\n-               -             2 n3                2 773           2 289  +          484    02\n-                -                74                  74              74               -    03\n-               -               947                 947,          1 313  -          366    04\n-                -          104 707             104 707          95 309   +        9 398    05\n-                -          349 224             349 224         353 712   -        4 488    06\n-               -          374 388             374 388         379 056   -        4 668    07\n150 000                -        8 201 359          8 351 359        4 499 698   +   3 851 661     08\n640 000                -          287 485             927 485         310 011   +     617 474     09\n-                           371 566             371 566         343 497   +      28 069     10\n-          40 000         2 155 890          2 195 890        1 780 210   +     415 680     11\n-                -        2 206 840          2 206 840        2 505 104   -     298 264     12\n-1 533 000                 -        2 610 407          1 077 407        1 102 028   -      24 621     13\n-                -          640 947             640 947         700 142   -      59 195     14\n-                -           66 828              66 828          72 030   -        5 202     15\n-190 000                -          564 535             374 535         535 566   -     161 031     16\n-                -          170 532             170 532         171 467   -          935    17\n-                -               116                 116             103  +           13     19\n-                -               255                 255             242  +           13    20\n-                -        1 701 043          1 701 043        1 620 460   +      80 583     23\n70 000         430 000         1 897 092          2 397 092        1 750 548   +     646 544     25\n-                -          759 223             759 223         638 093   +     121 130     30\n2 000 000      17 241 000        57 754 793          76 995 793      64 200 728    + 12 795 065      32\n.                -        1 342 800          1 342 800          970 406   +     372 394     33\n1 620 000                 -     358 336 124        344 423 124      369 267 863    - 24 844 739      60\n2 757 000      17 711 000       439 900 000        444 835 000      451 300 000    .   6 465 000\n29 022 745       65 020 125\n31779745         82 731 125\n28 196 313       71747187\n+3 583 432      +10 983 938","3246      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nNachtrag zum Gesamtplan                                             Ausgaben                          Tell 1: Hau•haltaüberalcht\nSichliche       Milltirische\nPersonal-    Verwaltungs-   Beschaffungen,      Schulden-\nausgaben\nausgaben       Anlagen usw.         dienst\nEpl.             Bezeichnung\n1197          1117              1117             1117\n1 000 DM      1 000 DM        1 000 DM          1 000 DM\n1                              2                                     3             4                 5\n•\nEs treten hinzu:\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .........................................................            -              -                -                -\n02  Deutscher Bundestag ............................                         -              -                -                -\n03  Bundesrat. ..........•.................................•.                -              -                -                -\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt.                                      -              -                -                -\n05  Auswärtiges Amt ....................................                21 000         6 000                 -\n06  Bundesministerium des Innern ..............                              -                               -                -\n07  Bundesministerium der Justiz....•...........                             -              -                -                -\n08  Bundesministerium der Finanzen ..........                                -              -                .                -\n09  Bundesministerium für Wirtschaft ..........                              -              -                -                -\n10  Bundesministerium                für       Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ...................                           -              -                -                -\n11  Bundesministerium für Arbeit und Sozi-\nalordnung ...............................................                -              .                .                -\n12  Bundesministerium für Verkehr .............                              -              .                -                -\n13  Bundesministerium für Post und Tele-\nkommunikation .......................................                    -              -                -                -\n14  Bundesministerium der Verteidigung .•...                                 -              .                -                -\n15  Bundesministerium für Gesundheit .......                                 -              .                -                .\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit ................                            -              -                -                .\n17  Bundesministerium für Familie, Senio-\nren, Frauen und Jugend ........................                   251 000            372                 .                -\n19  Bundesverfassungsgericht.....................                            -              .                .                -\n20  Bundesrechnungshof ....•........................                         -                               -                .\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ........                                  -              .                -                -\n25  Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau .....................                             -        35 000                 -\n30  Bundesministerium für BIidung, W,s-\nsenschaft, Forschung und Technologie                                     -              -                -                -\n32  Bundesschuld ........................................                    -              -                .        -700 000\n33  Versorgung ............................................                  -              -                -\n60  Allgemeine Finanzverwaltung ................                             -              -                -                -\nSumme Nachtrag ...................................                272 000         41 372                 -        -700 000\nBisherige Summe Haushalt 1997 ..........                       52 857 905    14 394 831      13 825 956        54 406 374\nNeue Summe Haushalt 1997 ..............                        53 129 905    14 436 203      13 825 956        53 706 374\nSumme Haushalt 1996 ..........................                 53 108 708    13 918 646      15 343 373        53 422 583\ngegenüber 1996 -mehr(+)/weniger(-)- ...                           +21 197      +517 557       -1 517 417          +283 791","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997           3247\nTell 1: Hauahaltaüberalcht                             Ausgaben                  Nachtrag zum Gesamtplan\nZuweisungen                     Besondere                                 Neue\nAusgaben                    Summe         Bisherige                             gegenüber\nund Zuschüs-                       Finan-                                            Gesamt·\nfür        zierungs-    Spalten        Gesamt•     G•amt-     ausgaben         1996\nse (ohne                                                 ausgaben    auagaben\nInvestitionen)   Investitionen  ausgaben       3 bis 9                                             mehr (+)      Epl.\n1997            1997           1997                       1997        1997        1996       weniger(·)\n1 000 DM\n'7\n1 000 DM\n•\n1 000 DM\n•\n1 000 DM\n10\n1 000 DM\n11\n1 000 DM\n12\n1 000 DM\n13\n,.\n1 000 DM\n15\n-              -            -            -        31 751      31 751      29 724 +         2 027    01\n-              -            -            -      905  703     905 703     928 283 - 22        580   02\n-              -            -            -        26 359      26 359      28 163 -         1 804    03\n-              -            -            -      547  806     547 806     583 511 - 35        705    04\n5 000              -            -      32 000     3 551  288  3 583 288   3  782 589 - 199       301   05\n-              -            -            -    8  629 172  8 629 172   9  119 216 - 490       044    06\n-              -            -            -      706  243     706 243    698  505 +         7 738    07\n-              -            -            -    7  905 755  7 905 755   9 760  916 - 1 855     161    08\n-100 000                 -            -    -100 000   16   607 381 16 507 381  18 585  474 - 2 078     093    09\n-              -            -            - 11 795 268 11     795 268 12 134 779  -     339 511      10\n17 471 000          -890 000              - 16 581 000 127 793 557 144 374 557 124 555 090 '+ 19 819 467          11\n-     -500 000              -    -500 000 44 572 841 44 072 841 51 031 803 · 6 958 962              12\n-              -            -            -      344 020      344 020    364 887 -        20 867     13\n-              -            -            -  46 290 307   46 290 307  48 237 067 · 1 946 760         14\n-              -            -            -      725 576      725 576    789 796 -        64 220     15\n-     -200 000              -    -200 000     1285132     1 085 132   1 317 532 -      232 400      16\n39 500            1 128             -     292 000   11 696 733   11 988 733  12 522 964 -      534 231      17\n-              -            -            .        29 513      29 513      28 497 +         1 016    19\n.              -            -            -        77 186      77 186      78 165 -           979    20\n-              -            -            -    7 650 979   7 650 979   8 144 672 -      493 693      23\n300 000         145 000              -     480 000   10 490 789   10 970 789   9 937 132 + 1 033 657         25\n.              -            -            - 14 818 458 14     818 458 15  699 906  -    881 448      30\n-6 150 000          500 000              - -6 350 000 86 022 832 79       672 832 86  007 506  - 6 334 674      ·32\n-              -            -            - 15 859 896 15     859 896 15  510 099 +     349 797      33\n-200 000                 - -5 100 000   .5 300 000    21 535 455   16 235 4S5  21  423 724  - 5 188 269       60\n11 365 500          -943 872   -5 100 000    4 935 000 439 900 000 444 835 000 451 300 000 -                  -\n246 969 739 59 623 580          -2 178 385\n258 335 231       SI 871708     -7 278 385\n249 495 948       88 280 867       -270 125\n+8 839 291       -7 601 159    -7 008 260","3248             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nAnlage zur Hauahaltsüberaicht\nNachtrag zur\nÜbersicht über die Verpfllchtungsermächtlgungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Fälllgkelten\nVerpfllch-              von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dOrfen fllllg werden\ntungs-\nermlchti-                                                                 Für künftige\nEpl.               Bezeichnung                                         gung         1998           1999         2000         Folgejahre       Haushalts·\n1997                                                                      Jahre\n1 000 DM      1 000 DM       1 000 DM     1 000 DM        1 000 DM         1 000 DM\n1                                2                                     3            4              15           8                 7\n•\nEs treten hinzu:\n01    Bundesprbldent und Bundesprbidi-\nalamt ....................................................                           .              .                                               .\n02    DeU1BCher Bundestag ..........................                           .           .\n03    Bundesrat ............................................                   .                                                         .\n04    Bundeskanzler und Bundeskanzler-\namt .......................................................                          .\n05    Auswärtiges Anlt .................................\n06    Bundesministerium des Innern ............                                            .                             .\n07    Bundesministerium der Justiz .............\n08    Bundesministerium der Finanzen ........                                              .\n09    Bundesministerium für Wirtschaft........\n10    Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .................                                          .\n11    Bundesministerium für Arbeit und So-\nzialordnung ..........................................\n12    Bundesministerium für Verkehr ...........\n13    Bundesministerium für Post und Tele-\nkommunikation ....................................                       .                          .\n14    Bundesministerium der Veneidigung ..\n15    Bundesministerium für Gesundheit .....\n16    Bundesministerium für Umwelt, Na-\nturschutz und Reaktorsicherheit ..........\n17    Bundesministerium für Familie, Se-\nnioren, Frauen und Jugend .................                        .5 500       -5 500              .\n19    Bundesverfassungsgericht ..................                                                         .\n20    Bundesrechnungshof ...........................                           .            .             .\n23    Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwieklung ......                                    .           .              .\n25    Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und StAdtabau ...................                               .            .             .                              .\n30    Bundesministerium für Bildung, Wis-\nsenschaft, Forschung und Technolo-\ngle ........................................................             .                          .                              .                .\n32    Bundesschuld .......................................                     .            .             .              .                .               .\n33    Versorgung ..........................................                    .           .              .                              .                .\n60    Allgemeine Finanzverwaltung ..............                               .                          .                                               .\nSumme Nachtrag\nBisherige Summe Haushatt 1997 ........       ··-····-·····         -5 500\n88 199 650\n-5 500\n21 298 971     17 296 622\n-  13 402 670\n-   29 388 632\n-     6 812 755\n-\nNeue Summe Hauahalt 1197 -----····--                         88 194 150    21 293 471     17 296 622   13 402 670      29 388 632        6 812 756","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                                                                      3249\nNachtrag zum Gesamtplan: Tell II\nBisheriger   1   Für 1997           Neuer\nFinanzierungsübersicht                                                                    Betrag für 1997   treten hinzu  1 Betrag für 1997\n-1000DM-\nErmittlung dN Flnanzterung...ldoa\n,.  Au1Gaben .....................................................................................................         439 900 000      + 4 935 000      444 835 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nR0cklagen und Ausgaben zur Deckung eines kalsenmlßlgen Fehlbetrags)\n2.  Einnahmen ...................................................................................................          386 480 000     - 12 615 000      373 865 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kr~ltmarkt, Einnahmen aus Rück-\nlagen, Einnahmen aus kassenmABlgen Uberschüssen und Münzeinnah-\nmen)\n3.  Flnanzlerung...ldo ................................................................................... .              - 53 420 000     - 17 555 000     - 70 970 000\nZuaammenaetzung dN FlnanzterungNaldoa\n4.  Nettoneuverachuldung/Nettotllgung am Kreditmarkt\n4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ................................................. ..                            244 360 000      + 9 131 523     253 491 523\n4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ......................................... ..                               191 060 000       -84184n         182 641 523\n4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmABiger Fehlbeträge ................................ ..\nSaldo .............................................................................................................   - 53 300 000     - 17 550 000     - 70 850 000\n5.  Marktpflege ................................................................................................. .\n6.  Nettoneuverechuldung lnageaamt ........................................................... .                          - 53 300 000     - 17 550 000     - 70 850 000\n7.  Einnahmen aus lcuHnmißlgen Über9chüaaen ................................... ..\n8.  Rücklagenbewegung\ne.1 Entnahmen aus Rücklagen ........................................................................ ..\n8.2 Zuführungen an Rücklagen ......................................................................... .\n9.  Münzeinnahmen ......................................................................................... .                 - 120 000                         - 120 000\n10. Flnanzierungaaaldo ................................................................................... .              - 53 420 000     - 17 550 000     - 70 970 000","3250         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nNachtrag zum Gesamtplan: Tell III\nBisheriger    1 Für 1997                Neuer\nKradltflnanzlarungaplan                                                                     Betrag für 1997    treten hinzu     1 Betrag  für 1997\n-1 000 OM -\n1.     Einnahmen\n1 .1   aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichUlch mit folgenden Laufzeiten:\n1.1.1  mehr als vier Jahre .......................................................................................            131 000 000        + 9 131 523        140 131 523\n1.1.2  ein bis vier Jahre ..........................................................................................            58 360 000                            58 360 000\n1 .1.3 weniger als ein Jahr .....................................................................................               55 000 000                            55 000 000\nSumme 1 ..................................................................................................... .\n----------\n244 360 000        + 9 131 523        253 491 523\n2.     Auagaben       zur Schuldentilgung                  am Kreditmarkt\n2.1    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ................ ..                                       (103 700 050)          (+ 389 203)    (104 089 253)\n2.101  Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ....................... .\n2.102  Bundesanleihen ............................................................................................              32 000 000                            32 000 000\n2.103  Bundesschatzbriefe ......................................................................................                11 933 645             - 610 729      11 322 916\n2.104  Schuldbuchkredl1e ........................................................................................\n2.105  Schuldscheindarlehen ...................................................................................                   1 733 278      -+-  1 000 000         2 733 278\n2.106  Bundesschatzanweisungen ..........................................................................\n2.107  Bundesobligationen ......................................................................................                58 000 000                 -112       57 999 888\n2.108  Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ............ ..\n2.109  AblOsungsschuld ...........................................................................................\n2.110  AttsparerentschAdigung ................................................................................\n2.111  Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) .................. .                                                   2 898                 + 44             2 942\n2.112  Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsan-\nsprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ....... .\n2.113  Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten\n2.114  Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesse-\nrung von Versicherungsleistungen ...............................................................                                    1                                     1\n2.115  Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen ......................... ..                                                 20 828                                 20 828\n2.116  Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ................. .                                                     9 400                                  9 400\n2.n1   Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-\numstellung 1948 (Tllgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushalts-\ngesetz 1994) ·······\"··\"\"''''\"''''\"'\"''''''''\"'\"•·\"\"''\"'\"''''••··\"••·••oo•oo••····· .. ···••oo, .. ,,\n2.2    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .......... .                                            (30 071  590}     (- 2 920 963)       (27 150 627)\n2.201  Bundesschatzanweisungen ..........................................................................                       18 000  000                            18 000  000\n2.202  Unverzinsüche Schatzanweisungen .............................................................                                391 945                               391  945\n2.203  FinanzierungsschAtze des Bundes ...............................................................                            6 109 645            - 470 963        5 638  682\n2.204  Schuldscheindartehen ...................................................................................                   S 570 000        - 2 450 000          3 120  000\n2.3    TIigung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ........... ..                                            57 288  360        - 5 886 717        51 401   643\n2.4    Deckung kassenmABiger Fehlbeträge ..........................................................\nSumme 2 ......................................................................................................                              -8418477          182 641 523\n3.     Auagaben zur Schuldentilgung lnag1Nmt............................................ ..\n----------\n191 060 000\n191 060 000          -8418477          182 641 523\n4.\n6.\nMarktpflege ..................................................................................................\nZuaammen ...................................................................................................\n----------\n191 060 000          -8418477          182 641 523\nSaldo aua 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschul-\ndung) ................. ·...........................................................................................     53 300 000     + 17 550 000           70 850 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3251\nGesetz\nzur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern\n(Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz)\nVom 22. Dezember 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  (2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisations-\neinheit bestimmt werden, welche\nArtikel 1                             1. Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet wer-\nden sollen,\nÄnderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes\n2. Ausgaben übertragbar sind und\nDas Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969\n(BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 29 des          3. Ausgaben        und Verpflichtungsermächtigungen\nGesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), wird wie                jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig\nfolgt geändert:                                                       sind.\"\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                4. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1                            „Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen\nGesetzgebungsauftrag                       Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch\nGesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zuge-\nDie Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze        lassen ist.\"\nfür die Gesetzgebung des Bundes und der Länder.\nBund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht\nnach diesen Grundsätzen zu regeln.\"                       5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und Ver-\npflichtungsermächtigungen\" gestrichen. Nach den\nWorten „Darstellung der Einnahmen\" wird das\n2. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nKomma durch das Wort „und\" ersetzt.\n,,§6\nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,             6. § 15 wird wie folgt geändert:\nKosten- und Leistungsrechnung\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts-\nplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und             „Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für\nSparsamkeit zu beachten.                                         übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirt-\nschaftliche und sparsame Verwendung fördert.\"\n(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind an-\ngemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzuführen.\n,,(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Ver-\n(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und             pflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig\nLeistungsrechnung eingeführt werden.\"                            oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn\nein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusam-\n3. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt:                            menhang besteht oder eine wirtschaftliche und\nsparsame Verwendung gefördert wird. Ausgaben\n,,§6a\nund Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nä-\nleistungsbezogene                             here Angabe des Verwendungszweckes veran-\nPlanaufstellung und -bewirtschaftung                    schlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt\n(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungs-               werden.\"\nermächtigungen können im Rahmen eines Systems\nder dezentralen Verantwortung .einer Organisations-       7. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenberech-\neinheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanz-          nungen\" durch das Wort „Kostenermittlungen\" er-\nverantwortung auf der Grundlage der Haushalts-               setzt.\nermächtigung auf die Organisationseinheiten über-\ntragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben.\n8. In § 22 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nVoraussetzung slnd geeignete Informations- und\ngefügt:\nSteuerungsinstrumente, mit denen insbesondere\nsichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Aus-         „Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch\ngabevolumen nicht überschritten wird. Art und                dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben\nUmfang der zu erbringenden Leistungen sind durch             Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgen-\nGesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.                   den Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.\"","3252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n9. § 32 wird wie folgt gefaßt:                                 17. In§ 4 Satz 2, §§ 5, 13 Abs. 1, §§ 21, 22 Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 2, 3 und 4 Satz 3, § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 24\n,,§32\nSatz 1, §§ 25, 27 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 29 Abs. 1\nZahlungen                             Satz 2, § 31 Abs. 3, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 37 Abs. 1\nZahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen             Satz 2 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4,\nangenommen oder geleistet werden. Die Anordnung                 § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils\nder Zahlung muß durch das zuständige Ministerium                a) die Worte „Der für die Finanzen zuständige Mini-\noder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich               ster\" durch die Worte „Das für die Finanzen\noder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das für                zuständige Ministerium\",\ndie Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnah-\nmen zulassen.\"                                                  b) die Worte „der für die Finanzen zuständige Mini-\nster\" durch die Worte „das für die Finanzen\nzuständige Ministerium\",\n10. § 33 wird wie folgt gefaßt:\nc) die Worte „des für die Finanzen zuständigen Mini-\n,,§33                                  sters\" durch die Worte „des für die Finanzen\nBuchführung, Belegpflicht                         zuständigen Ministeriums\",\nÜber Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder           d) die Worte „dem für die Finanzen zuständigen Mini-\nsonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch                 ster\" durch die Worte „dem für die Finanzen\nzu führen. Das für die Finanzen zuständige Ministe-                 zuständigen Ministerium\",\nrium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geld-               e) die Worte „für die Finanzen zuständigen Minister\"\nforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge                     durch die Worte „für die Finanzen zuständigen\ndie Buchführung anordnen. Alle Buchungen sind zu                    Ministerien\",\nbelegen.\"\nf) die Worte „dem Bundesminister\" durch die Worte\n,,dem Bundesministerium\",\n11. Nach § 33 wird folgender§ 33a eingefügt:\ng) die Worte „den Bundesminister\" durch die Worte\n,,§33a\n,,das Bundesministerium\",\nBuchführung und Bilanzierung nach\nh) das Wort „Er\" durch das Wort „Es\",\nden Grundsätzen des Handelsgesetzbuches\ni) das Wort „er\" durch das Wort „es\",\nDie Buchführung kann zusätzlich nach            den\nGrundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung             und         j) das Wort „der\" durch das Wort „das\"\nBilanzierung in sinngemäßer Anwendung der           Vor-        ersetzt.\nschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen.          Die\n§§ 33 bis 41 bleiben unberührt.\"\nArtikel 2\n12. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Bundeshaushaltsordnung\n,,(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtun-\ngen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungs-             Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969\nvorgänge, für die nach § 33 Satz 2 die Buchführung          (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nangeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu       Gesetzes vom 2. Mai 1997 (BGBI. 1S. 656), wird wie folgt\nbuchen.\"                                                    geändert:\n13. § 37 wird wie folgt geändert:                                1. § 5 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „durch die\"                                            ,,§5\ndurch die Worte „auf der Grundlage der\" ersetzt.                       Allgemeine Verwaltungsvorschriften,\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                               vorläufige und endgültige Haushalts-\nund Wirtschaftsführung\n14. In § 52 Abs. 4 werden nach dem Wort „Krankenver-                    Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu die-\nsicherung,\" die Worte „der sozialen Pflegeversiche-             sem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen\nrung,\" eingefügt.                                               Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt das Bun-\ndesministerium der Finanzen.\"\n15. § 56 wird wie folgt geändert:\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Vorprüfung\"\ndurch die Worte „gegenseitige Unterrichtung\"               a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.                                                                 ,,Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                             Kosten- und Leistungsrechnung\".\n,,(3) Sind für Prüfungen oder Erhebungen mehrere          b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nRechnungshöfe zuständig, so unterrichten sie sich               ,,(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind\ngegenseitig über Arbeitsplanung und Prüfungs-                 angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen\nergebnisse.\"                                                  durchzuführen. In geeigneten Fällen ist privaten\nAnbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob\n16. § 58 Abs. 3 wird gestrichen.                                        und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3253\nliehen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkei-            sowie über Geldforderungen des Bundes, die von\nten nicht ebenso gut oder besser erbringen kön-              Bundesbehörden verwaltet werden, ist nach Richt-\nnen (lnteressenbekundungsverfahren).\"                        linien des Bundesministeriums der Finanzen Buch zu\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                              führen. Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann\ndas Bundesministerium der Finanzen die Buch-\n,,(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und         führung anordnen.\"\nLeistungsrechnung einzuführen.\"\n11 . § 72 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen,\n„Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen                   Geldforderungen sowie andere Bewirtschaftungsvor-\nEinnahmen beschränkt werden, soweit dies durch                    gänge, für die nach § 71 Abs. 1 Satz 3 die Buch-\nGesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zuge-                 führung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren\nlassen ist.\"                                                      getrennt zu buchen.\"\n4. In§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „und Ver-        12. § 77 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\npflichtungsermächtigungen\" gestrichen. Nach den\nWorten „Darstellungen der Einnahmen\" wird das                     ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen,\nKomma durch das Wort „und\" ersetzt.                               daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewähr-\nleistet wird.\"\n5. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n13. Dem § 79 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für über-\ntragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche            ,,Das Bundesministerium der Finanzen kann bestim-\nund sparsame Verwendung fördert.\"                                 men, daß die Bundeshauptkasse bei einer Bundes-\noberbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet\n6. § 20 wird wie folgt geändert:                                     wird.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n14. § 80 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Ver-\npflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „durch die\"\noder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn                 durch die Worte „auf der Grundlage der\" ersetzt.\nein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusam-                b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nmenhang besteht oder eine wirtschaftliche und\nsparsame Verwendung gefördert wird.\"                    15. § 91 Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ausgaben\"\ndie Worte „und Verpflichtungsermächtigungen\"            16. § 100 wird wie folgt gefaßt:\neingefügt.                                                                            ,,§ 100\n7. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kostenberech-                                    Prüfungsämter\nnungen\" durch das Wort „Kostenermittlungen\"                           Der Bundesrechnungshof kann zur Vorbereitung,\nersetzt.                                                          Unterstützung und Ergänzung seiner Prüfungstätig-\nkeit Prüfungsaufgaben durch Prüfungsämter, die sei-\n8. In § 38 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-               ner Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sind, wahr-\ngefügt:                                                           nehmen lassen. Diese führen die Prüfungsaufgaben in\n„Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch                  entsprechender Anwendung der für den Bundesrech-\nnungshof geltenden Bestimmungen nach den Wei-\ndann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben\nVerpflichtungen eingegangen werden, die im folgen-                sungen des Bundesrechnungshofes durch.\"\nden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.\"\n17. § 109 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n9. § 70 wird wie folgt gefaßt:                                         ,,(2) Die Rechnung und die Haushalts- und Wirt-\n,,§70                                 schaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen\nPerson des öffentlichen Rechts sind, unbeschadet\nZahlungen                                einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach\nZahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen               § 111, von durch Gesetz oder Satzung bestimmten\nangenommen oder geleistet werden. Die Anordnung                   Stellen zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die\nder Zahlung muß durch das zuständige Ministerium                  Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung\noder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich             des zuständigen Bundesministeriums im Einverneh-\noder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das                  men mit dem Bundesministerium der Finanzen und\nBundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen                     dem Bundesrechnungshof. Die Ergebnisse der Prü-\nzulassen.\"                                                        fung sind dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Er\nkann zulassen, daß die Prüfung beschränkt wird.\"\n10. § 71 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n18. § 111 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan\noder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge               „Die §§ 89 bis 100, 102 und 103 sind entsprechend\nBuch zu führen. Über eingegangene Verpflichtungen                 anzuwenden.\"","3254              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nArtikel3                           Nach§ 77a wird folgender§ 77b eingefügt:\nÄnderung des Bundesrechnungshofgesetzes                                               ,,§77b\nVorprüfung bei der Bundesanstalt für Arbeit\nDas Bundesrechnungshofgesetz vom 11 . Juli 1985\n(BGBI. 1 S. 1445), geändert durch § 7 Abs. 1 Buchstabe g            (1) Von der Bundesanstalt für Arbeit sind vorzuprüfen\ndes Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBI. 1S. 918), wird wie        1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Lei-\nfolgt geändert:                                                      stung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,\n2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,\n1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n3. Verwahrungen und Vorschüsse und\na) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon\n4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaf-\nersetzt.\ntung zugewiesen sind.\nb) Folgende Nummer wird angefügt:\n(2) Die Vorprüfung obliegt dem Vorprüfungsamt der\n11 6. über den Aufgabenbereich der Prüfungsämter        Bundesanstalt für Arbeit. Die Bundesanstalt für Arbeit\n(§ 20a Abs. 2).\"                                  bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs-\nhof die Einrichtung des Vorprüfungsamtes.\n2. Nach § 20 wird eingefügt:                                        (3) Das Vorprüfungsamt ist eine besondere Dienststelle\n,,§20a                           der Bundesanstalt für Arbeit. Es ist der Hauptstelle nach-\ngeordnet; der Leiter des Vorprüfungsamtes untersteht\nPrüfungsämter                        unmittelbar dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit.\n(1) Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsämter               (4) Das Vorprüfungsamt unterliegt bei seiner Prüfungs-\neinrichten, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unter-      tätigkeit fachlich nur den Weisungen des Bundesrech-\nstellt sind.           ·                                    nungshofes.\n(2) Die Prüfungsämter führen die ihnen vom Bundes-          (5) Der Leiter des Vorprüfungsamtes wird im Einverneh-\nrechnungshof zugewiesenen Prüfungsaufgaben in ent-          men mit dem Bundesrechnungshof bestellt und abberu-\nsprechender Anwendung der für ihn geltenden Bestim-         fen, die Prüfungsbeamten werden durch den Leiter des\nmungen nach dessen Weisungen durch. Im Rahmen               Vorprüfungsamtes bestellt und abberufen.\nder ihnen übertragenen Prüfungsaufgaben haben sie              (6) Das Vorprüfungsamt legt dem Bundesrechnungshof\ngegenüber den geprüften Stellen dieselben Prüfungs-         das Ergebnis der Vorprüfung mit den erforderlichen Be-\nbefugnisse wie der Bundesrechnungshof. Das Nähere           scheinigungen und Erläuterungen vor.\nregelt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungs-\nhofes.                                                         (7) Der Bundesrechnungshof kann zulassen, daß die\nVorpr~fung beschränkt wird.\n(3) Der Bundesrechnungshof bestimmt den Sitz der\nPrüfungsämter.                                                 (8) Das Nähere regelt die Bundesanstalt für Arbeit im\nEinvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.\"\n(4) Die Beamten werden vom Präsidenten des Bun-\ndesrechnungshofes ernannt.\"                                    (5) § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes\nvom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), das durch Arti-\nkel 2 Abs. 30 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997\nArtikel4                           (BGBI. 1 S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefaßt:\nÄnderung anderer Vorschriften\n,,Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirt-\n(1) § 11 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Anstalt       schaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bun-\nSolidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBI. 1         deshaushaltsordnung.\"\nS. 694) wird aufgehoben.\n(6) § 27 Abs. 2 Satz 2 des Deutsche Bahn Gründungs-\n(2) § 3 Satz 2 des Raumfahrtaufgabenübertragungs-            gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378, 2386)\ngesetzes vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1014) wird wie folgt       wird aufgehoben.\ngefaßt:\n(7) In der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in\n,,Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94,       der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997\n95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung entspre-               (BGBI. 1S. 1065), das zuletzt durch Artikel 1 § 9 Abs. 1 des\nchend.\"                                                         Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 3108) geän-\ndert worden ist, wird in der Bundesbesoldungsordnung B\n(3) § 9 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung       in der Besoldungsgruppe B 2 nach der Amtsbezeichnung\neiner Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung             „Direktor der Grenzschutzdirektion\" die Amtsbezeichnung\nvom 2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018, 2019) wird aufge-          ,,Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes\" eingefügt.\nhoben.\nArtikels\n(4) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame\nUmsetzung\nVorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezem-\nber 1976 (BGBI. 1S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3         Die Verpflichtung des Bundes und der Länder gemäß\ndes Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970),            § 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ist bis zum 1. Januar\nwird wie folgt geändert:                                         2001 zu erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                3255\nArtikel6                           Stadtbank Aktiengesellschaft auf die Berliner Stadtbank\nAktiengesellschaft übertragen werden sollten, sind mit\nÄnderung des Gesetzes                       Wirkung vom 1. Mai 1990 auf die Berliner Stadtbank\nüber die Staatsbank Berlin                    Aktiengesellschaft übergegangen.\nNach § 1 des Gesetzes über die Staatsbank Berlin vom          (3) Läßt sich nicht feststellen, daß eine Forderung der\n29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 504), das nach Anlage II      Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik\nKapitel IV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom      nach Absatz 1 auf die Deutsche Kreditbank Aktiengesell-\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes      schaft oder nach Absatz 2 auf die Berliner Stadtbank\nvom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1198) mit Ände-      Aktiengesellschaft übertragen werden oder bei der\nrungen fortgilt, wird folgender§ 1a eingefügt:                Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik\nverbleiben sollte, gilt die Forderung als zu den in den Ab-\n,,§ 1a                            sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten auf diejenige Ver-\n(1) Forderungen der Staatsbank der Deutschen Demo-         tragspartei übergegangen oder bei ihr verblieben, die\nkratischen Republik, die nach dem Beschluß des Minister-      nach diesen Zeitpunkten die Rechte aus der Forderung\nrates Nr. 17/15/90 vom 8. März 1990 in Verbindung mit         geltend gemacht hat.\ndem notariellen Einbringungsvertrag vom 21. Juni 1990            (4) Stand die Forderung einem anderen Gläubiger zu,\nzwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen          kann dieser deren Übertragung nach den Vorschriften\nRepublik und der im Handelsregister des Amtsgerichts          über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-\nCharlottenburg unter HRB 34165 eingetragenen Deut-            rung verlangen.\nschen Kreditbank Aktiengesellschaft auf die Deutsche\n(5) Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwen-\nKreditbank Aktiengesellschaft übertragen werden sollten,\nden, soweit über den Übergang der Forderung vor dem\nsind mit Wirkung vom 1. April 1990 auf die Deutsche\n1. Januar 1998 ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder\nKreditbank Aktiengesellschaft übergegangen.\neine wirksame Vereinbarung mit dem Schuldner ge-\n(2) Forderungen der Staatsbank der Deutschen Demo-         schlossen worden ist.\"\nkratischen Republik, die nach dem Beschluß des Minister-\nrates Nr. 17/15/90 vom 8. März 1990 in Verbindung mit\ndem notariellen Einbringungsvertrag vom 25. Juni 1990                                    Artikel 7\nzwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen\nInkrafttreten\nRepublik und der im Handelsregister des Amtsgerichts\nCharlottenburg unter HRB 34188 eingetragenen Berliner            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","3256          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1998\n(Haushaltsgesetz 1998)\nVom 22. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgend~ Gesetz beschlossen:        - des Bundeseisenbahnvermögens\nbis zur Höhe von         8 000 000 000 Deutsche Mark,\n§1                              - des ERP-Sondervermögens bis zur\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-          Höhe von                 4 175 000 000 Deutsche Mark,\nhaltsplan für das Haushaltsjahr 1998 wird in Einnahmen       - des Ausgleichsfonds zur Sicherung\nund Ausgaben auf 456 800 000 000 Deutsche Mark fest-            des Steinkohleneinsatzes nach dem\ngestellt.                                                       Dritten Verstromungsgesetz bis zur\nHöhe von                    300 000 000 Deutsche Mark\n§2                              zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mitzuüber-\ntigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr         nehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungs-\n1998 Kredite bis zur Höhe von 56 400 000 000 Deutsche        leistungen für diese Schulden. Die vom Bund übernom-\nMark aufzunehmen.                                            menen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Abs. 2\nzu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schul-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die            den erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschlußfinanzierung\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1998 fällig wer-    der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Inso-\ndenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-        weit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuldner\nrungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.             entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlußfinanzie-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       rung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient.\ntigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die     Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sonderver-\nKreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kre-         mögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere\ndite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 festgestell-  Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.\nten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die         Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen Kredite darf\nKreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzu-        der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der durch die Betei-\nrechnen.                                                     ligung von Sondervermögen entsteht, nur für weitere\ngemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch nehmen.\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren\nder Nettobetrag anzurechnen.\n§3\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege            Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nder Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betra-     Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in\nges der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligatio-         § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-\nnen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, des-            ermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\nsen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger      Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze\nveröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der     aufgenommen sind.\nBundesrepublik Deutschland ergibt.\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-                                   §4\ntigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden             (1) Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen\nHaushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der        dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 629 21)\nZinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs-           gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes\nrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens              vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 984), das zuletzt durch\n70 000 000 000 Deutsche Mark abzuschließen. Auf diese        das Gesetz vom 6. März 1997 (BGBI. 1 S. 434) geändert\nHöchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht ange-         worden ist, zu.\nrechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Ver-\nträgen verringern oder ganz ausschließen.                       (2) Die Zuführung aus dem Bundeshaushalt nach § 6\nAbs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes wird im\n(7) Der Bund wird ermächtigt, die von seinen Sonderver-   Jahr 1998 um 5 100 000 000 Deutsche Mark herabgesetzt.\nmögen aufgenommenen und im Haushaltsjahr 1998 fällig\nwerdenden Kredite\n§5\n- des Erblastentilgungsfonds bis\n(1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten\nzur Höhe von             49 395 000 000 Deutsche Mark,\nKapitel (Ausgaben für die V~rwaltung) des Bundeshaus-\n- des Fonds Deutsche Einheit bis                             halts finden die Absätze 2 bis 4 Anwendung, soweit im\nzur Höhe von              4 300 000 000 Deutsche Mark,     Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997               3257\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegen-    im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\nseitig deckungsfähig:                                         unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel         Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.\nder Gruppe 411,                                          Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-\nware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist\n2. Ausgaben bei den Titeln 511.1, 513.1, 514.1, 515.1,        die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.\n516.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3,\n527 .1, 527 .3, 539.9 und der entsprechenden Titel          (5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\nder Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55        Abs. 2 bis 4 keine Anwendung finden, gilt:\nund 532 56,                                              1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs-\n1\n3. Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 711,                        fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis\n525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen,\n4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.                                    soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehraus-\n(3) Bei den Ausgaben der Hauptgruppen, Gruppen und             gaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert\nTitel des Absatzes 2 dürfen zusätzliche Mehrausgaben              betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweck-\njeweils bis zur Höhe von 20 vom Hundert ihrer veran-              mäßig erscheint.\nschlagten Ausgaben aus Einsparungen bei anderen Aus-          2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist,\ngaben der Hauptgruppen, Gruppen und Titel des Absat-              kann das Bundesministerium der Finanzen in beson-\nzes 2 geleistet werden.                                           ders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß\n(4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben               Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517\nder Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2         sowie des Titels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe\nNr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind über-             von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen\ntragbar.                                                          anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 des-\nselben Einzelplans gedeckt werden.\n(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\nFinanzen.                                                     3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 - einschließlich\nder entsprechenden Titel in den Titelgruppen - können\n§6                                  gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober-\ngruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt\n(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425             werden.\nsind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-\ngruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen            (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nbedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der          tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nFinanzen.                                                     Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14\n(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungsfähig-\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-    keit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559\nmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich        der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 522 01\nder entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:                im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später\n1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01 aus        eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er-\nZuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinder-     scheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-\nter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,               gaben.\n2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadensersatz-           (7) Bei Titel 547 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun-\nleistungen Dritter,                                       gen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch-\n3. Titel 511 01 und 518 01 aus der Veräußerung von aus-       nahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den\ngesondertem Schriftgut, aus der Anfertigung von Foto-     Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der ober-\nkopien für Dritte sowie aus der privaten Inan-            sten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachge-\nspruchnahme elektronischer Fachinformationszen-           ordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang\ntren,                                                     mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Aus-\ngaben zu.\n4. Titel 513 01 aus der privaten Inanspruchnahme dienst-\nlicher Fernmeldeanlagen,                                     (8) Innerhalb eines Kapitels können mit Einwilligung des\nBundesministeriums der Finanzen die Einnahmen aus der\n5. Titel 514 01 (im Kapitel 1415 Titel 553 04, im Kapi-       Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung\ntel 1417 Titel 522 01) aus Schadensersatzleistungen       der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraft-\nDritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt     fahrzeugen herangezogen werden.\nsind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebs-\nstoffen) an andere Bedarfsträger,                            (9) Die Ausgaben der in den Titelgruppen Kosten der\nDatenverarbeitung enthaltenen Titel sind in Höhe von\n6. Titel 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnach-         5 vom Hundert gesperrt. Das Nähere regelt das Bundes-\nlässen.                                                   ministerium der Finanzen. Soweit die Sperre bei einem\n(3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf          dieser Titel nicht erbracht werden kann, darf das Bundes-\nGrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-           ministerium der Finanzen den Ausgleich bei einem ande-\nnung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484), die zuletzt durch     ren Ausgabetitel zulassen.\nArtikel 79 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1\nS. 594) geändert worden ist, zur Verstärkung der Aus-                                      §7\ngaben der Hauptgruppen 5 bis 8.                                  (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaus-\n(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-           haltsordnung wird auf 10 000 000 Deutsche Mark fest-\nordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen          gesetzt.","3258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaus-     gütungsgruppen entfallenden Stellen sind bezüglich Zahl\nhaltsordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark fest-           und Wertigkeit nach Maßgabe des Vermerks zum Stellen-\ngesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-          plan verbindlich.\npflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur                                        §9\nin einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf\n10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn überplan-              (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist\nmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplan-             stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.\nmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti-               (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\ngungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1           gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der\ngenannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.                    Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht\nabgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter\nPersonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel\n§8                                abzusetzen.\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für             (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-             solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder\nordnung zur Deckung der gesamten.Ausgaben oder eines           durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der\nnicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung        Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der\naußerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-         Haushalt der Europäischen Union betroffen sind.\nrung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-\nschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem                                          § 10\nzuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-\nrium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der        (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nFinanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli-        tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-\ngung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-            stungen zu übernehmen\ntages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes den            1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-\nBetrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr                    fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten\nüberschreitet.                                                         von Kreditgebern für Kredite an ausländische\nSchuldner, auch in Form von Rückversicherungen\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-\ngegenüber anderen staatlichen Exportversicherern,\ntionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\nsoweit entsprechende Rückversicherungsabkom-\nwerden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-\nmen bestehen. Die Gewährleistungen werden nach\ntigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer\nRichtlinien übernommen, die das Bundesministe-\ndes Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver-\nrium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-\ntraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren\ndesministerium der Finanzen, dem Bundesministe-\nArbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit-\nrium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entspre-\nwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt;\nchendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,\nwenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers                    b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-\nüberwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.                führung ein besonderes staatliches Interesse der\nDas Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen                  Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten\nzwingender Gründe Ausnahmen zulassen.                                  von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für\nKredite an ausländische Schuldner;\n(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne              c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\ndes § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen               oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubi-\nFörderung geleistet werden, für andere als Projektauf-                ger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nach-\ngaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hin-                 träglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-\nsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen           schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\nVergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die                 gen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-\nWertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-           men werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-\nsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das                    maßnahmen nicht durchgeführt werden können;\nBundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in           2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies\nden Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.              der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben\nSatz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur För-            dient oder im besonderen staatlichen Interesse der\nderung der Wissenschaften e.V. (MPG) in Göttingen, das                Bundesrepublik Deutschland liegt;\nDeutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) in\nKöln, das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH (FZK) und               b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a\ndas Hahn-Meitner-lnstitut Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1              gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Da-\nund 2 gelten nicht für die Rechtsnachfolgerin der Sowje-              bei können die Selbstbeteiligungen nachträglich\ntisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut im Bereich                  ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,\nBergbau, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Ver-                Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-\nwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur                 her ungedeckte Forderungen übernommen wer-\nVerwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerks-                den, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnah-\nbetrieben mbH (GVV) und die Energiewerke Nord GmbH.                   men nicht durchgeführt werden können;\nBei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-        3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-\naufgaben werden die Stellen gemäß dem eigenen Ver-                 rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-\ngütungssystem ausgewiesen. Die auf die einzelnen Ver-              schen der Bundesrepublik Deutschland und dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997             3259\nLand, in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinba-         b) zur Förderung der Modernisierung und Instand-\nrung über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht                setzung von Wohnungen,\noder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechts-       c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,\nordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger                  wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-\nWeise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage                   menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,\ngewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden\nnach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-            d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\nrium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-                gen durch kinderreiche Familien und Schwerbe-\nministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für                hinderte,\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und             e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\ndem Auswärtigen Amt festlegt;                                      gen zur Eigennutzung in den neuen Ländern;\n4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre-         5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-\ndite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi-           lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von\nschen Gemeinschaft;                                            Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2\n5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-           des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989, BGBI. 1\ngung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich-            S. 1421, das durch Artikel 18 des Gesetzes vom\nneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds;              21. Dezember 1992, BGBI. 1S. 2094, geändert wor-\nden ist);\n6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch\nförderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finan-          6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-\nziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen wer-              gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nden nach Richtlinien übernommen, die das Bundes-               rungsnummer 780-1 , veröffentlichten bereinigten\nministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und             Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom\nEntwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert wor-\nsterium der Finanzen, dem Bundesministerium für                den ist;\nWirtschaft und dem Auswärtigen Amt festlegt und der         7. zur Förderung der Fischwirtschaft;\nGenehmigung des Haushaltsausschusses des Deut-\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-\nschen Bundestages bedürfen.\nter deutscher Auslandsvermögen;\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-\n9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der\nsatz 1 Nr. 1 wird auf 215 000 000 000 Deutsche Mark, der\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der\nHöchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2\nAushändigung von Schuldverschreibungen nach\nbis 5 auf insgesamt 45 000 000 000 Deutsche Mark und\n§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nder Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993\nNr. 6 auf 2 050 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.\n(BGBI. 1S. 845; 1995 1S. 248), das zuletzt durch Arti-\n(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten         kel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1\nfür Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.               S. 1823) geändert worden ist;\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-\n§ 11                                  pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten\nergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomge-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nsetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergange-\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nnen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine\nfür Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf\nFinanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird;\ndem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000\nDeutsche Mark zu übernehmen.                                   11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium der Finanzen beauftragte Kreditinsti-\n§12                                   tut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapi-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,             talisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen             dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April\nbis zur Höhe von 98 000 000 000 Deutsche Mark zu über-             1970 (BGBI. 1S. 413), das durch Artikel 2 des Geset-\nnehmen                                                             zes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geändert wor-\nden ist, aufnimmt;\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung       12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\nnicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-       des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-\nliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen           schen Steinkohlenbergbaugebiete;\nbesteht;                                                 13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche\n2. zur Förderung des Verkehrswesens;                             Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-\nner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder\n3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung          vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen,\nvon Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-             die von der Gesellschaft für Außenhande\\sinformatio-\ngen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung               nen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaft-\nnicht möglich ist;                                           lichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt\n4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere               werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll-\ndes öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-            behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang\nbaues,                                                   mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für","3260           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden           (3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne\nund Personen des Aufnahmestaates, soweit dies           Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\ngesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen       für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\nUmständen unvermeidbar ist und im dienstlichen          mene Gewährleistung auf der, Höchstbetrag nicht mehr\nInteresse des Bundes liegt;                             anzurechnen.\n14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen-               (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können\ndungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus-          mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur          schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen\nDeckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-       Vorschriften verwendet werden.\nleihern;\n15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und                                          §17\nGesundheitswesen;                                           Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die\nBeteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital\n16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren\nder Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\nBedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.\nlung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der\nInteramerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-\n§13                              bank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-\nwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nMultilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili-\nim Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-\ngung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent-\nblik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,\nwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds\nder Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\nfür landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines\nlung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau\nSonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonder-\nund Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der\nfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interameri-\nInteramerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-\nkanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die\nbank, dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates,\nBeteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am\ndem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Mul-\nMultilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die\ntilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistun-\nStoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie am\ngen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital)\nRegenwald-Treuhandfonds (RFT) der Weltbank, den Bei-\noder Garantien bis zur Höhe von 52 000 000 000 Deutsche\ntrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den\nMark zu übernehmen.\nZuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer\nUnternehmen in der Russischen Föderation und zum\n§14                              multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,       Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart\nGarantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen         einschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl sowie\nfür die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu         der Sanierung des Sarkophags in Tschernobyl bei der\neiner Höhe von 4 000 000 000 Deutsche Mark zu überneh-        Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind aus           sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für\nKapitel 0820 zu leisten.                                      Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld-\nscheinen zu erbringen.\n§15                                                            §18\nGewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch             Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nin ausländischer Währung übernommen werden; sie sind          mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nzu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden          schen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen\nzuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchst-      der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne\nbetrag anzurechnen.                                           des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur\nLeistung des auf den Bundesanteil entfallenden Er-\nhöhungsbetrages zu verpflichten.\n§16\n(1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden                                       § 19\njeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechen-\nden Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1997 ange-                (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nrechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen           tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nwerden kann oder soweit er in Anspruch genommen wor-          Deutschen Bundestages Planstellen und Stellen zusätz-\nden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz       lich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf\nerlangt hat.                                                  andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis be-\nsteht.\n(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund         ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen\ndaraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und           und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu\nKosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur        Stellung nehmen.\nanzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei         (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen\nder Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für              und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch\nHauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.        den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                  3261\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der      kanzleramt, beim Bundespräsidialamt, bei der Bundes-\nBesoldungsgruppe B 3 aufgrund der Fußnoten 12, 18, 19          akademie für öffentliche Verwaltung und bei juristischen\nund 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-               Personen des öffentlichen Rechts. Das gleiche gilt ferner,\ndungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgrup-         wenn Beamten nach § 24 des Gesetzes über den Auswär-\npe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\" oder         tigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1842) unter\n,,künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu berück-         Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit\nsichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg-     des Ehepartners an einer Auslandsvertretung gewährt\nfallend\" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder        worden ist.\nden Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe\". Satz 1 gilt ent-\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-\nsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-\ndienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen\ngrenzen für den Anteil der Planstellen der Beförderungs-\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nämter.\nschen Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die zurück-\ntigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein    kehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.\nunabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten\n(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im\noder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bis-\nDienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-\nheriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs\nstaatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und\nMonaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen\ndie auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann\nDienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-\ndas Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum\ntrages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über\nWegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn\nden weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im\nein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen\nnächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nPlanstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der\ntigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-      Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten\nbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wiederzube-        Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig\nsetzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des Deut-         verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an\nschen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft          zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen\nAuftrags verwendet werden soll.                                länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Auf-\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         gaben verhindert sind.\ntigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen           (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\nkw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-           planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes\nbehinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine         mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Verwen-\nNeueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung          dung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-\nhandelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1      menarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Ost-\ndes Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und          europa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, zur\nStellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden    Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim\ndes Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt     Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Ost-\ndiese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehin-        europas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten\nderten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem       oder zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer\nZeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn   oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für\ndie Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Fortfall        Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge\nder Aufgabe\" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatz-    länger als ein Jahr beurlaubt werden.\nstellen, die gemäß § 19 Abs. 5 oder gemäß § 20 Abs. 3\noder aufgrund der entsprechenden Regelungen früherer              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Richter,\nHaushaltsgesetze ausgebracht wurden.                           Soldaten und Angestellte.\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-            (6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1\ntigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datums-          bis 5 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und Planstellen\nangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle        ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nweiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in    (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ndiesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder    tigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum\nStelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-           Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht\ngruppe weg.                                                    worden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf einer\n§20                               Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des\nBundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert\n(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interes-       worden ist.\nse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-\nbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen\noder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit                                    § 21\nbei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-\n(1) Für planmäßige Beamte, die\ntages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge\nlänger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweis-        1. nach§ 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1 und§ 89a Abs. 2\nbares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen, so kann           Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach § 7 des\ndas Bundesministerium der Finanzen für diese Beamten                Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996\neine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin-            (BGBI. 1 S. 1183) ohne Dienstbezüge mindestens für\ngen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundes-              ein Jahr beurlaubt werden oder","3262           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\n2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde-             4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-\nstens für ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungs-              tung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaus\nurlaub in Anspruch nehmen,                                     in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres\nRessorts oder zu einer Behörde eines anderen\ngilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der\nDienstherrn abgeordnet worden sind,\nentsprechenden Besoldungspruppe als ausgebracht.\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und       5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-\nAngestellte.                                                       tungsamt abgeordnet worden sind,\n(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1      6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen\nund 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen ist im näch-           für Soldaten, die vom Bundesministerium der Verteidi-\nsten Haushaltsplan zu entscheiden.                                 gung in den Geschäftsbereich anderer oberster Bun-\ndesbehörden kommandiert worden sind,\n§22\n7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich\nWerden planmäßige Bundesrichter an einem obersten               des Bundesministeriums des Innern, die wegen Ab-\nGerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-               baus von Personalüberhang mit dem Ziel der Verset-\nsungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der              zung zu einer anderen Behörde der Bundesverwaltung\nFinanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden            oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn\nobersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der              abgeordnet worden sind, sofern die aufnehmende\nbisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.                            Behörde spätestens drei Monate nach Beginn der\nAbordnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme\n§23                                   des Beamten oder Arbeitnehmers abgibt,\n(1) Die Planstelle eines Beamten eines höheren Beförde-     von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben\nrungsamtes kann mit Zustimmung des Bundesministe-              für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im\nriums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung des             Fall der Nummer 7 höchstens für die Dauer von vierund-\nBundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterver-             zwanzig Monaten.\nwendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen\ndes Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist.              (2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach sei-      ordnung sind bei Abordnung von Beamten in die Prü-\nner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförderungs-            fungsämter des Bundes (Kapitel 2003) die Personalaus-\ngesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter weiter-        gaben der abgeordneten Beamten von der abordnen.den\nverwendet werden soll. Die umgesetzte Planstelle erhält        Verwaltung weiterzuzahlen. Mit der Versetzung der Beam-\nden Vermerk „künftig umzuwandeln\". Gleichzeitig ist eine       ten in die Prüfungsämter sind die Personalausgaben von\nfreie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe ein-       der abgebenden Verwaltung in das Kapitel 2003 umzu-\nzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die näch- setzen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Personalausgaben\nste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren Besoldungs-      der Angestellten und Arbeiter entsprechend.\ngruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstelle\neinen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung.\nDas Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.                                     §25\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte des Bun-           Es wird zugelassen, daß aus den Titeln der Gruppen425\ndesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge         und 426 Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes\nsowie Bedienstete des Bundesverbandes für den Selbst-          und der Länder auch für solche Arbeitnehmer weiterge-\nschutz wegen des Personalabbaues dieser Einrichtungen          zahlt werden, die nach Beendigung des zusatzversor-\nbei einer anderen Verwaltung des Bundes weiter verwen-         gungspflichtigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bun-\ndet werden sollen und dies nur bei gleichzeitiger Umset-       desgebiet ein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen\nzung der Planstelle oder Stelle möglich ist.                   Dienst im Beitrittsgebiet begründen. Die Erstattungen\ndurch die Arbeitgeber im Beitrittsgebiet fließen den Aus-\n§24                               gaben der vorgenannten Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich\nder Erstattungen für die Arbeitnehmer, die ohne Fortzah-\n(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\nlung der Bezüge zu anderen Arbeitgebern im Beitritts-\nordnung können\ngebiet beurlaubt werden.\n1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen\nfür Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der\nBundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet                                      §26\nworden sind,\nBehörden und Einrichtungen, auf die § 5 Abs. 2 bis 4\n2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach§ 8 Abs. 2         keine Anwendung findet, dürfen an Beamte und Soldaten\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der           nur Leistungsprämien und -zulagen zahlen und Leistungs-\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449,          stufen gewähren, wenn die hierauf ßntfallenden Ausgaben\n863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer         innerhalb des Einzelplans dadurch eingespart werden,\nobersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind,            daß in finanziell gleichwertigem Umfang freie Planstellen\n3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgaben-         oder Stellen nicht wieder besetzt werden. Soweit gleich-\nrückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit         artige Regelungen für Arbeitnehmer getroffen worden\ndem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines ande-      sind, dürfen an diese entsprechende Zahlungen nur unter\nren Dienstherrn abgeordnet worden sind,                   der Voraussetzung des Satzes 1 gewährt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                  3263\n§27                              dungsgruppe einzusparen.\n(1) Im Haushaltsjahr 1998 sind bei der Bundesverwal-          (9) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein-\ntung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan ein-          sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann,\nschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen für      weil bis zum Jahresende 1998 nicht genügend Planstellen\nBeamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter kegel-   in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,\ngerecht einzusparen.                                          daß eine Planstelle der nächst höheren oder der nächst\nniedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe\nfür Stellen für Angestellte entsprechend.\nder Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugs-\nbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskrimi-              (10) Soweit die Einsparung nach § 26 des Haushalts-\nnalamt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zoll-     gesetzes 1997 im Haushaltsjahr 1997 mangels freier Plan-\nfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Plan-           stellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haus-\nstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berech-      haltsjahr 1998 nachzuholen.\nnungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksich-            (11) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\ntigen.                                                        Finanzen.\n(3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Planstellen\nund Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absät-                                      §28\nzen 1 und 4 nicht zu berücksichtigen.                            Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bedien-\n(4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden     steten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bun-\nEinsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen           desverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen\nund die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-          der Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.\nsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-          Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in\ngütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und          Fällen des Satzes 1 bei der aufnehmenden Verwaltung\nStellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der       Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, wenn\nWertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen         für die Übernahme von Beamten Planstellen der entspre-\ninnerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der     chenden Besoldungsgruppe nicht zur Verfügung stehen.\nWertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-       Die Planstellen sind wieder in die früheren Stellen rückum-\nplans 1998 orientieren. Dabei sind die obersten Bundes-       zuwandeln, wenn sie frei werden und nicht erneut gemäß\nbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung               Satz 1 mit Beamten besetzt werden.\ninnerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berück-\nsichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird                                         §29\nermächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stel-               Die Begrenzung auf 18 Monate in der Zweckbestim-\nlenkürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in   mung des Titels 427 01 - einschließlich der entsprechen-\ngleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Plan-         den Titel in den Titelgruppen - gilt nicht für Arbeit:;,verträ-\nstellen oder Stellen sichergestellt ist.                      ge, die gemäß dem Beschäftigungsförderungsgesetz in\n(5) Soweit aufgrund eigener Einsparkonzepte der Res-       der Fassung des Artikels 4 des Arbeitsrechtlichen Geset-\nsorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 1998 in        zes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom\nAbgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug          25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1476) befristet abge-\n1998 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundes-           schlossen werden.\nministerium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote für\nden betroffenen Bereich im Sinne des Absatzes 4 Satz 3                                     §30\nherabsetzen. Dabei muß der verbleibende Teil dieser              Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nQuote zusammen mit der eigenen Einsparung die volle\n1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und freiwer-\ngesetzliche Quote im finanziellen Umfang deutlich über-\ndender Planstellen und Stellen zu treffen,\nsteigen.\n2. Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln,\n(6) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der         wenn für die Übernahme von Beamten, die in ihrer von\njeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines kw-Ver-                der Verlegung betroffenen Behörde nicht weiter ver-\nmerks wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht           wandt werden sollen, keine Planstellen der entspre-\nangerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder             chenden Besoldungsgruppe bei der aufnehmenden\nStellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen          Behörde zur Verfügung stehen, und\nder jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht\neinzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Plan-      3. mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nstellen und Stellen sind bei der Berechnung der Ein-              schen Bundestages für Bedienstete des einfachen und\nsparungsquoten nach den Absätzen 1 bis 4 nicht zu                 mittleren Dienstes des Deutschen Bundestages, des\nberücksichtigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die            Bundesrates und des Bundespräsidialamtes sowie des\nEinsparungsquote nicht.                                           Bundeskanzleramtes bei konkretem Bedarf kw-Plan-\nstellen beziehungsweise kw-Stellen mit dem Vermerk\n(7) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum                 - kw mit Ausscheiden des Planstellen-/Stelleninhabers\n31. Dezember 1998 erbracht sein. Die betroffenen Plan-            (spätestens 31. Dezember 2005)-auszubringen,\nstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.\nsoweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-\n(8) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden      mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin\nPlanstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-        einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-\nschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist  denverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-\nstatt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besol-  Gesetz vom 26. April 1994 (BGBI. 1 S. 918) auf der Grund-","3264          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption                                             §34\nzügig und wirtschaftlich umzusetzen.\nErlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des\nVerwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-\n§ 31                                 gungsvertrages oder aufgrund eines Bundesgesetzes\nDie Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der         Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen\nBundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,              Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\nErgänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen               ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nsind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des         Gebiet.\nBundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das\nBundesministerium der Finanzen kann Änderungen der                                             §35\nAnlagen E, die aufgrund der endgültigen Feststellungen\nvon Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigung~haushalts-             § 19 Abs. 2 Satz 2 des zweiten Wohnungsbaugesetzes\nplänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor-          in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August\nnehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsau_sschuß des              1994 (BGBI. 1S. 2137) findet keine Anwendung.\nDeutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.\n§36\n§32\n§ 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nDie Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit         und 3 sowie die§§ 9 bis 34 gelten bis zum Tage der Ver-\nnach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf          kündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-\n8 000 000 000 Deutsche Mark begrenzt. Der Ermächti-              haltsjahres weiter.\ngungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen\nwerden.\n§37\n§33                                     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n1. Januar 1998 in Kraft.\nDas nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-           (2) § 5 Abs. 4 tritt an dem Tage in Kraft, an dem Arti-\nmer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das             kel 1 Nr. 5 Buchstabe a des Haushaltsrechts-Fortentwick-\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991           lungsgesetzes (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Haushalts-\n(BGBI. 1 S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3        grundsätzegesetzes) in der folgenden Fassung in Kraft\ndes Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972             tritt: ,,Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für\n(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes      übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche\nvom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für       und sparsame Verwendung fördert.\" Satz 1 gilt ent-\nZwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an                  sprechend für die Titel der Hauptgruppen 4 und 5 der\nMineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische         in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten Kapitel, soweit\nZwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr             die Übertragbarkeit durch Haushaltsvermerke vorgese-\nzu verwenden.                                                    hen ist.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K oh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997 3265\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1998\nTell 1:         Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die\nVerpfllchtungsermächtlgungen\nTeil II:        Finanzierungsübersicht\nTell III:       Kreditfinanzierungsplan\nTeil IV:        Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG","3266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nGesamtplan                                                                  Einnahmen                                                             Tell 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                                         Bezeichnung\n1998\n1 000 DM\n2                                                                                         3\n01       Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................................................................\n02       Deutscher Bundestag ............................................................... ,.......................................... ,..... ..\n03       Bundesrat .....................................................................................................................................\n04       Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......................................................................................\n05       Auswärtiges Amt ..........................................................................................................................\n06       Bundesministerium des Innern ....................................................................................................\n07       Bundesministerium der Justiz ....................................... : ............................................................. .\n08       Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................\n09       Bundesministerium für Wirtschaft ............................................................................ ,................. ..\n10       Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................................ .\n11        Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung .......................................................................\n12       Bundesministerium für Verkehr ............................... ;................................................................. ..\n13       Bundesministerium für Post und Telekommunikation .................................................................\n14        Bundesministerium der Verteidigung ...........................................................................................\n15        Bundesministerium für Gesundheit .............................................................................................\n16        Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ........................................ ..\n17       Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ................................................ ..\n19       Bundesverfassungsgericht. ..........................................................................................................\n20        Bundesrechnungshof ...................................................................................................................\n23       Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ................................ ..\n25       Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................................ .\n30       Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ............................ .\n32       Bundesschuld ..............................................................................................................................\n33       Versorgung .................................................................................., .............................. ~ .............. ..\n60       Allgemeine Finanzverwaltung ......................................................................................................                       331 847 000\nSumme Haushalt 1998 .................................................................,............................................                       331 847 000\nSumme Haushalt 1997 ................................................................................................................                     330 324 130\ngegenüber 1997 -mehr(+)/weniger(-)- .........................................................................................                             +1 522 870\nZu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 331,76 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen\naus Krediten = 56 400 Millionen DM) = 68 553 Millionen DM.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997        3267\nTell 1: Haushaltsübersicht                         Einnahmen                                        Gesamtplan\nVerwaltungs-            Übrige                  Summe Einnahmen                gegenüber 1997\neinnahmen           Einnahmen                                                     mehr(+)\nweniger(-)        Epl.\n1998                1998               1998                 1997\n1 000 DM            1 000 DM           1 000 DM              1 000 DM           1 000 DM\n4                   5                  6                    7                  8              9\n53                    -                 53                  52    +             1             01\n2 898                   1              2 899                2 773    +           126             02\n74                    -                 74                  74                   -            03\n943                   -                943                  947     -            4             04\n164 009                1 300           165 309              104 707     +        60 602             05\n349 740                 3 274           353 014              349 224     +         3 790             06\n441 829                   269           442 098              374 388     +        67 710             07\n8 917 811              149 480         9 067 291             8 351 359     +      715 932              08\n1 638 633                26 780         1 665 413              927 485     +      737 928              09\n140 805          1 323 013           1 463 818              371 566     +    1 092 252              10\n22 210         2 087 331          2 109 541             2 195 890      -       86 349             11\n1 595 454              752 868         2 348 322             2 206 840     +      141 482              12\n-                  -                    -         1 077 407      -   1 077 407              13\n496 444                61 290           557 734              640 947      -       83 213             14\n61 670               1 774             63 444               66 828     -        3 384             15\n806 868                1 075           807 943              374 535     +      433 408              16\n23 273            159 164            182 437              170 532    ·+        11 905             17\n121                   -                121                  116    +             5             19\n106                   -                106                  255     -          149             20\n25 113         1 862 849           1 887 962            1 701 043     +      186 919              23\n125 457          1 892 813          2 018 270             2 397 092      -     378 822              25\n95 778            666 660            762 438              759 223     +         3 215             30\n4 700 003          57 579 678         62 279 681            76 995 793      - 14 716 112               32\n8 815         1 659 785           1 668 600            1 342 800     +      325 800              33\n35 784 850           1 320 639        368 952 489           344 423 124     + 24 529 365                60\n55 402 957          69 550 043        456 800 000           444 835 000     +   11 965 000\n31 779 745          82 731 125\n+23 623 212         -13 181 082","3268      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nGesamtplan                                                            Ausgaben                             Tell l; Hauahaltsüberalcht\nSächliche        Militärische\nPersonal-                      Beschaffungen,      Schulden-\nVerwaltungs-\nausgaben                                             dienst\nEpl.             Bezeichnung                                                        ausgaben        Anlagen usw.\n1998             1998              1998            1998\n1 000 DM        1 000 DM         1 000 DM          1 000 DM\n1                              2                                      3                4                 5                6\n01  Bundespräsident und BundespräsidiaJ-\namt .........................................................        18 659            9 715                  -             -\n02  Deutscher Bundestag ............................                   595  923         197  992                                -\n03  Bundesrat. ..............................................            17 813            8 305                  -             -\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt.                                114  525         832  703                  -             -\n05  Auswärtiges Amt ....................................             1 180  191         267  498                  -             -\n06  Bundesministerium des Innern ..............                      4 001  530       1 190  545                  -             -\n07  Bundesministerium der Justiz ................                      417  957         134  367                  -             -\n08  Bundesministerium der Finanzen ..........                        3 242  504       1 159  785                  -             -\n09  Bundesministerium für Wirtschaft ..........                        794  516'        341  810                  -             -\n10  Bundesministerium                 für       Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ...................                     405 765          136 236                                 -\n11  Bundesministerium für Arbeit und Sozi-\natordnung ...............................................          240 411           111 820                  -             -\n12  Bundesministerium für Verkehr .............                      1 948 396        2 489 405                   -             -\n13  Bundesministerium für Post und Tele-\nkommunikation .......................................                       -                                 -             -\n14  Bundesministerium der Verteidigung .....                        23 968 983        5 636 448       14 705 260                -\n15  Bundesministerium für Gesundheit .......                           260 791           170 837                  -             -\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit ................                       250 433          286 206                  -             -\n17  Bundesministerium für Familie, Senio-\nren, Frauen und Jugend ........................                  2 412 003            65 589                  -             -\n19  Bundesverfassungsgericht. ....................                       21 490            3 713                  -             -\n20  Bundesrechnungshof .............................                     73 531           19 412                   -            -\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ........                              54 969           26 294                                -\n25  Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau .....................                        120 767          268 337                                -\n30 Bundesministerium für Bildung, Wis-\nsenschaft, Forschung und Technologie                                131  451          40 088                                -\n32 Bundesschuld ........................................                35  168         362 995                   -   56 490 422\n33 Versorgung ............................................         12 051   175                -                  -             -\n60 Allgemeine Finanzverwaltung ................                        113  200         241 470             70 000              -\nSumma Haushalt 1998 ........................                    52 472 151       14 001 570       14 775 260       56 490 422\nSumme Haushalt 1997 ..........................                  53 129 905       14 436 203       13 825 956       53 706 374\ngegenüber 1997 -mehr(+ )/weniger ()                    - - ...     -657 754         -434 633         +949 304      +2 784 048","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997        3269\nTell 1: Haushaltsübersicht                            Ausgaben                                      Gesamtplan\nZuweisungen                                                          Summe Ausgaben\nund Zuschüsse        Ausgaben         Besondere\n(ohne              für        Finanzierungs-\nInvestitionen       ausgaben                                       gegenüber 1997\nInvestitionen)                                                                           mehr(+)      Epl.\n1998              1998             1998               1998             1997        weniger(-)\n1 000 DM          1 000 DM          1 000 DM          1 000 DM         1 000 DM       1 000 DM\n7                 8                 9                 10               11            12         13\n6 740             8 151              -902           42 363           31 751 +      10 612    01\n133 671            60 283          -10 728           977 141          905  703 +      71 438    02\n352               704              -574           26 600           26 359 +          241   03\n42 668            10 135            -3 875          996 156          547  806 +     448 350    04\n1  923 428          201 151           -39 957         3 532 311       3  583  288        50 977    05\n2  652 766          985 969          -130 119         8 700 691       8  629  172 +      71 519    06\n31 201          117 248             -9 523          691 250          706  243  -     14 993    07\n2  413 141        1 142 055           -68 830         7 888 655        7  905 755  -     17 100    08\n11   755 724        3 483 712          -230 025       16 145 737       16  507  381  -    361 644    09\n9 826 500         1 179 216           -10 353       11 537 364       11 795 268         257 904    10\n147 464 437          2 568 998             -6 029    150 379 637       144 374 557   + 6 005 080      11\n18 518 232        19 691 522            -57 074       42 590 481       44 072 841    - 1 482 360     12\n-                 -                -                 -        344 020   -    344 020    13\n2 008 589           424 523           -64 319       46 679 484       46 290 307   +     389 177    14\n204 720            86 700            -4 895          718 153          725 576   -       7 423   15\n89 195          592 652             -6 078        1 212 408        1 085 132  +     127 276    16\n9 200 885             44 761            -2 978      11 720 260       11 988 733    -    268 473    17\n-            4 106             -338            28 971           29 513  -         542   19\n9 518           14 735            -1 183           116 013           77 186 +      38 827    20\n1 620 522         5 965 139             -1 349        7 665 575        7 650 979  +      14 596    23\n5 264 617         5 597 854             -2 520      11 249 055       10 970 789   +     278 266    25\n9  665  745       5 294 142          -203 005       14  928  421     14  818  458 +     109  963   30\n21   300  080       3 908 375             -2 377      82  094  663     79  672  832 + 2 421    831   32\n4  153  442                  -                -     16  204  617     15  859  896 +     344  721   33\n13  562  851       6 755 377            -68 904      20  673  994     16   235 455 + 4 438    539   60\n261 849 024        58 137 508           -925 935     456 800 000       444·935 000   + 11965000\n258 335 239        58 679 708        -7 278 385\n+3 513 785           -542 200       +6 352 450\n3","3270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpfllchtungsermächtlgungen Im Bundeshaushaltsplan\nund deren Fälllgkeiten ·\nVerpflich-               'JOß dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                                  Für künftige\nEpl.               Bezeichnung\ngung        1999              2000         2001          Folgejahre      Haushalts-\n1998                                                                       Jahre\n1 000 DM     1 000 DM          1 000 DM     1 000 DM        1 000 DM        1 000 DM\n2                                                                ..                5            6                               8\n01    Bundespräsident und Bundespräsidi-\nalamt ........ .'.......................................... .                    2 050          2 050\n02    Deutscher Bundestag ......................... .                                227 141      109   462          80 600       26  459         10 620\n03    Bundesrat .......................................... ..                             130           130\n04    Bundeskanzler und Bundeskanzler-\namt. ..................................................... .                    18 635       ·11 635             6 000       •1 000\nOS    Auswärtiges Amt ............................... ..                             408 309      219 309           108  500      49 000                          31 500\n06    Bundesministerium des Innern .......... ..                                  1 487 586       535 194           361 365      261 683          48 274         281 070\n07    Bundesministerium der Justiz ........... ..                                    104 860        71 260           23 200         9 400           1 000\n08    Bundesministerium der Finanzen ...... ..                                       833 630      586 470           203 370         4 860         18 730          40 200\n09    Bundesministerium für Wirtschaft ...... ..                                  7 160_ 935   1 273 607        -1 346 212       945 442          82 000      3 513 674\n10    Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ............... ..                               1 659 533       653 045           374 563      220 050         411 875\n11    Bundesministerium für Arbeit und So-\nzialordnung .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. ... .. .. ... .. .. .   1  n2   340  1272150              446 190       52 000                            2 ·ooo\n12    Bundesministerium für Verkehr...........                                   35 556 328    6 902 419         4 855 680    4 701 295      19 081    934        15 000\n13    Bundesministerium für Post und Tele-\nkommunikation ................................... .\n14    Bundesministerium der Verteidigung ..                                      49  426 795   4 941 105         4 467 300    3 926 090      36 092 300\n15    Bundesministerium für Gesundheit .....                                          88 875        60 375           25  100      13 400\n16    Bundesministerium für Umwelt, Na-\nturschutz und Reaktorsicherheit.. ........                                     530 035      209 525            78  300      40 210                         202 000\n17    Bundesministerium für Familie, Se-\nnioren, Frauen und Jugend ............... ..                                   424 060      206 050           113 010       50 000          51 000            4 000\n19    Bundesverfassungsgericht ................. .                                     1 000            700              300\n20    Bundesrechnungshof .......................... .\n23    Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ......                                       5 103 792       362 600           309 600      188 800          21 000      4 221 792\n25    Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ................. ..                                 3 811 684    1 691 561         1 022 247       504  228        593 648\n30    Bundesministerium für Bildung, Wis-\nsenschaft, Forschung und Technolo-\ngie ...................................................... ..               4 205 091    1 037 220         1 286'971    1 066   520        647 380         167 000\n32    Bundesschuld ..................................... .                             3 020          2 040              140          840\n33    Versorgung ......................................... .\n60    Allgemeine Flnanzve,waltung ............. .                                    319 000      154 000            81 500       83 500\nSumme................................................                     113 144 829   20 271 907        15 190 148   12 144 777      57 059 781       8 478 238","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                                                                              3271\nGesamtplan: Tell II\nFinanzierungsübersicht                                                                            Betrag für 1998     1    Betrag für 1997\n1 000 DM\nErmittlung des Finanzierungaaaldos\n1.   Ausgaben ...............................................................................................................              456 800 000              444 835 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen\nund Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.   Einnahmen ............................................................................................................ .              400 314 000              373 865 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten yom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,\nEinnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen und Münzeinnahmen)\n3.   Flnanzlerung1saldo ..............................................................................................                     - 56 486 000             - 10 970 000\nZuaammenaetzung des Finanzierungaaaldos\n4.   Nettoneuverechuldung/Nettotllgung am Kreditmarkt\n4.1  Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........................................................... ..                                 232 315 500              253 491 523\n4.2  Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ................................................... ..                                    175 915 500              182 641 523\n4.3  Ausgaben zur Deckung kassenmäßlger Fehlbeträge .......................................... ..\n·Saldo ........................................................... ,.......................................................... .       - 56 400 000             - 70 850 000\n5.   Marktpflege ............................................................................................................\n6.   Anteil der Sondervermögen an der gemeinsamen Kreditaufnahme ............. ..\n7.   Nettoneuverschuldung Insgesamt .................................................................... ..                                - 56 400 000             - 70 850 000\n8.   Einnahmen au, kat1enmißlgen Über1ehü11en\n9.   Rücklagenbewegung\n9.1  Entnahmen aus Rücklagen .....................................................................................\n9.2  Zuführungen an Rücklagen .................................................................................. ..\n10.  Münzeinnahmen ....................................................................................................                         - 86 000                - 120 000\n11.  Flnanzlerung1saldo ....................................................... ,..................................... .                   - 56 486 000             - 70 970 000","3272          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nGesamtplan: Tell III\nKredHflnanzlerungsplan                                                                           Betrag für 1998     1    Betrag für 1997\n1 000 DM\n1.      Einnahmen\n1.1     aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon vorausslchtllch mit folgenden Laufzeiten:\n1 .1 .1 mehr als vier Jahre .................................................................................................          138 791 600              140 131 623\n1 .1.2  ein bis vier Jahre ....................................................................................................          48 924 000               58 360 000\n1.1.3   weniger als ein Jahr ................................................................................................            44 800 000               55 000 000\nSumme 1............................................................................ :.................................. .      232 315 500              253 491 523\n2.      Auegaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1     TIigung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ........... ,.............. ..                                     (90 030 850)            (104 089 253)\n2.101   Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ................................. .\n2.102   Bundesanleihen ......................... ;........................................................................... .          41 672 000               32 000 000\n2.103   Bundesschatzbriefe ................................................................................................ .            13 965 436               11 322 916\n2.104   SChutdbuchkredite ................................................................................:.............. .\n2.105   SChuldschelndarlehen .............................................................................................                   360 015                2 733 278\n2.106   Bundesschatzanweisungen ....................................................................................\n2.107   Bundesobligationen ................................................................................................              34 000 000               57 999 888\n2.108   Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungse1gänzungsgesetz ....................... .\n2.109   Ablösungsschuld .................................................................................................... .\n2.110   Altsparerentschädigung ..........................................................................................\n2.111   Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ............................ .                                                 3 170                    2 942\n2.112   Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche\nfür Auslandsbonds. (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ................................ .\n2.113   Nachkriegsschulden fOr Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten ....... ..\n2.114   Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von\nVersicherungsleistungen .........................................................................................                          1                        1\n2.115  Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen .................................... .                                               20 828                   20 828\n2.116   Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ............................ .                                                  9400                     9 400\n2.117  Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstel-\nlung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushaltsgesetz 1994) .. .\n2.2    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .................... .                                          (41 459 650)             (27 150 627)\n2.201   Bundesschatzanweisungen ....................................................................................                     32 ooo ooo'              18 000 000\n2.202   Unverzinsliche Schatzanweisungen ..................................................................... ..                                                    391 945\n2.203   Finanzierungsschätze des Bundes ........................................................................ .                        4 484 650                5 638 682\n2.204  Schuldscheindarlehen .............................................................................................                 4 975 000                3 120 000\n2.3     Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ....................... .                                         44 425 000               51 401 643\n2.4     Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .................................................................. ..\nSumme 2 ................................................................................................................       175 915 500              182 641 523\n3.      Marktpflege ............................................................................................................\n4.      Anten der SOnderverm6gen an der gemelneamen Kreditaufnahme\n5.      Zuaammen .............................................................................................................         175 915 500              182 841 523\nSaldo au• 1. und 5. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverachuldung) ...                                                   58 400 000               70 850 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997                                  3273\nGesamtplan: Tell IV\nFlexlblllslerte Ausgaben nach § 5 HG\nSumme\nEpl.                  Bezeichnung                                                               Kapitel                    1998\n1 ~DM\n2                                                                3                         4\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt.. 01, 03, 04                                                                   29 054\n02  Deutscher Bundestag .................................. 01, 03, 04                                                    368 713\n03  Bundesrat .................................................... 01                                                     19 931\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt....... 01, 02, 03                                                                 176 660\n05  Auswärtiges Amt ......... .. .... .. .. .... .. ... ... ... .... .. . 01, 03, 11                                   1 509 616\n06  Bundesministerium des Innern .................... 01, 04, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,\n18, 19,23, 25, 26, 28,29, 33, 34,35, 39, 42  5 405 671\n07  Bundesministerium der Justiz..................... 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 10, 11, 12                             528 429\n08  Bundesministerium der Finanzen................ 01, 03, 04, 05, 06, 08, 11, 12, 13                                  3 932 693\n09  Bundesministerium für Wirtschaft ............... 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10                                1 060 036\n1O  Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten ................................. 01, 08, 1 O                                                 495 836\n11  Bundesministerium für Arbeit und Sozial-\nordnung ................. ..... .................... ............. 01, 03, 04, 05, 06, 07                            283 298\n12  Bundesministerium für Verkehr................... 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21                            1 455 052\n14  Bundesministerium der Verteidigung .......... 01, 04, 05, 06, 21                                                  10 105 850\n15  Bundesministerium für Gesundheit............. 01, 04, 05, 06, 10, 11, 12                                             376 415\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit...................... 01, 05, 06, 07                                                    315 954\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend..................................... 01, 03, 04                                                    171 465\n19  Bundesverfassungsgericht ..... .. .... .. ... . ..... .... 01                                                          26130\n20  Bundesrechnungshof................................... 01, 03                                                         106 474\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ................. 01                                                                      76 267\n25  Bundesministerium               für       Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau .. .... .. ... .. .. ... .. .. .... . 01 , 05, 08                                             141 223\n30  Bundesministerium für BIidung, Wissen-\nschaft, Forschung und Technologle .... ... .... 01, 11, 12, 13, 14                                                   159 649\n32 Bundesschuld .............................................. 03                                                         59 010\nSumme ........ ,.........................................;.... .                                                  28 803 428","3274           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\nVom 22. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          7. § 12 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 12\nArtikel 1                                    Verhältnis der Bank zur Bundesregierung\nDas Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der                    Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992                   der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen,\n(BGBI. 1 S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 12 des          von Weisungen der Bundesregierung unabhängig.\nGesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBI. 1 S. 322), wird              Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als\nwie folgt geändert:                                               Bestandteil des Europäischen Systems der Zentral-\nbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine\nWirtschaftspolitik der Bundesregierung.\"\n1. In§ 2 Satz 2 werden die Worte „zweihundertneunzig\nMillionen\" durch die Worte „fünf Milliarden\" ersetzt.\n8. In§ 13 Abs. 2 wird Satz 3 aufgehoben.\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n9. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hat\"\n,,§3                               die Worte „unbeschadet des Artikels 105a Abs. 1\nAufgaben                               des EG-Vertrages\" eingefügt.\nDie Deutsche Bundesbank ist als Zentralbank der\nBundesrepublik Deutschland integraler Bestandteil        10. Die§§ 15 und 16 werden aufgehoben.\ndes Europäischen Systems der Zentralbanken. Sie\nwirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vor-      11. In § 25 werden nach der Angabe ,,§§ 19 bis 24\" die\nrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten,     Worte „oder auf der Grundlage der Satzung des\nund sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zah-             Europäischen Systems der Zentralbanken und der\nlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland. Sie             Europäischen Zentralbank\" eingefügt.\nnimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz\noder anderen Rechtsvorschriften übertragenen Auf-\ngaben wahr.\"                                             12. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Jahresabschluß ist unter Berücksichtigung der\n3. In § 4 erster Halbsatz werden nach dem Wort „ist\" die        Aufgaben der Deutschen Bundesbank, insbesondere\nWorte „unbeschadet des Artikels 6 Abs. 2 der Sat-            als Bestandteil des Europäischen Systems der Zen-\nzung des Europäischen Systems der Zentralbanken              tralbanken, aufzustellen und mit den entsprechenden\nund der Europäischen Zentralbank\" eingefügt.                 Erläuterungen offenzulegen; die Haftungsverhältnisse\nbrauchen nicht vermerkt zu werden. Soweit sich aus\nSatz 2 keine Abweichungen ergeben, sind für die\n4. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:         Wertansätze die Vorschriften des Handelsgesetz-\n„Der Zentralbankrat bestimmt die Geschäftspolitik            buchs für Kapitalgesellschaften entsprechend anzu-\nder Bank. Bei der Erfüllung der Aufgaben des                 wenden.\"\nEuropäischen Systems der Zentralbanken handelt er\nim Rahmen der Leitlinien und Weisungen der Euro-         13. § 27 wird wie folgt geändert:\npäischen Zentralbank. Er erörtert die Auswirkungen\nder Geld- und Währungspolitik unbeschadet der                a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nWeisungsunabhängigkeit des Präsidenten in seiner                 „ 1. zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch\nEigenschaft als Mitglied des Rates der Europäischen                   mindestens fünfhundert Millionen Deutsche\nZentralbank sowie der für die Europäische Zentral-                    Mark, sind einer gesetzlichen Rücklage,\nbank geltenden Geheimhaltungsvorschriften.\"                           soweit sie den Betrag von fünf Milliarden\nDeutsche Mark unterschreitet, bis zu ihrer Auf-\n5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „zwei\" durch das                   füllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage\nWort „fünf\" ersetzt.                                                  darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen\nund zur Deckung anderer Verluste verwendet\nwerden;\".\n6. In § 8 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „zwei\" durch das\nWort „fünf\" ersetzt.                                         b) Nummer 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1997             3275\n14. § 28 wird aufgehoben.                                        bank bestimmten Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-\ntenden Fassung gebildete Rücklage und die gesetz-\n15. Nach § 44 wird folgender§ 45 eingefügt:                      liche Rücklage, soweit sie den Betrag von fünf Milliar-\nden Deutsche Mark übersteigt, werden im Jahres-\n.,§45                                 abschluß zu dem Stichtag aufgelöst, der dem Beginn\nÜbergangsvorschrift                           des ersten Jahres der Teilnahme der Bundesrepublik\nDeutschland an der dritten Stufe der Währungsunion\n(1) § 2 Satz 2 und§ 27 Nr. 1, jeweils in der Fassung      gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages unmittelbar vor-\ndes Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes              ausgeht. Die sich aus der Auflösung ergebenden\nüber die Deutsche Bundesbank, sind erstmals auf den          Beträge werden in das Grundkapital eingestellt, bis\nJahresabschluß zu dem Stichtag anzuwenden, der               dieses fünf Milliarden Deutsche Mark beträgt. Der\ndem Beginn des ersten Jahres der Teilnahme der               überschießende Betrag wird dem Reingewinn zuge-\nBundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der          führt.\"\nWährungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages\nunmittelbar vorausgeht. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 in\nder Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung                                    Artikel2\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank ist\nArtikel 1 Nr. 5, 6 und 8 tritt am Tage nach der Ver-\nerstmals auf das darauf folgende Geschäftsjahr an-\nkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz an dem\nzuwenden.\nTage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an\n(2) Die bisher nach§ 27 Nr. 2 in der bis zum Tage     der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j\nvor dem in Artikel 2 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur    des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundes-\nÄnderung des Gesetzes über die Deutsche Bundes-          gesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 22. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}