{"id":"bgbl1-1997-87-9","kind":"bgbl1","year":1997,"number":87,"date":"1997-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/87#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-87-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_87.pdf#page=26","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin","law_date":"1997-12-11T00:00:00Z","page":3182,"pdf_page":26,"num_pages":10,"content":["3182            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin*}\nVom 11. Dezember 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der                10. Anfertigen yon Bißregistrierhilfen und Umsetzen in\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung                            Kieferbewegungssimulatoren,\nvom 28. Dezember 1965 (BGB!. 1966 1 S. 1), der zuletzt                   11 . Herstellen von partiellem Zahnersatz,\ndurch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1993 (BGBI. 1 S. 2256) und gemäß Artikel 33 der Verord-                  12. Herstellen von totalem Zahnersatz,\nnung vom 21. September 1997 (BGB!. 1S. 2390) geändert                    13. Herstellen von kieferorthopädischen Geräten,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\n14. Herstellen von festsitzendem Zahnersatz,\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nBildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:                        15. Verarbeiten von zahnfarbenen Werkstoffen,\n16. Einarbeiten von konfektionierten Verbindungsele-\n§1                                          menten; Herstellen von individuellen Verbindungsele-\nmenten,\nAnwendungsbereich\n17. Herstellen von therapeutischen Geräten.\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\nAusbildungsberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin nach                                                   §4\nder Handwerksordnung.                                                                      Ausbildungsrahmenplan\n§2                                        (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nAusbildungsdauer                                  und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.                              dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n§3                                     zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAusbildungsberufsbild                               Abweichung erfordern.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                   Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                   dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                             keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                    beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nden §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n4. Umweltschutz,\n5. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen                                                    §5\nsowie Einsetzen und Handhaben von Arbeitsgeräten\nAusbildungsplan\nund Werkzeugen,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n6. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\n7. Qualitätsmanagement,                                                bild~ngsplan zu erstellen.\n8. Erstellen von zahntechnischen Planungen,                                                          §6\n9. Erstellen von Arbeitsunterlagen nach Abformungen,                                            Berichtsheft\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25     Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-      Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-     führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nöffentlicht.                                                          durchzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                3183\n§7                                 sten Umlaufraste unter Berücksichtigung einer ge-\nZwischenprüfung                             meinsamen Einschubrichtung einschließlich Planen\nund Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        des Ergebnisses und\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des          3. Herstellen nach Vorgabe einer Modellgußprothese mit\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            höchstens vier Klammern, Konstruieren, Modellieren\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der          und Fertigstellen eines Modellgußgerüstes in Metall mit\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte           höchstens sechszähniger Komplettierung in Prothe-\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-          senmaterial einschließlich Planen und Protokollieren\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-             der Arbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses. ,\nchend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,         Als Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist/\nEinstellen von Modellen nach mittleren Werten in einen\n(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in    Kieferbewegungssimulator, Aufstellen einer totalen Ober-\nhöchstens sieben Stunden drei Prüfungsstücke fertigen.         und Unterkieferprothese· zur Anprobe unter Berücksichti-\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:                       gung der Modellanalyse und vorgegebener Werte, Prüfen\n1. Einstellen vorgegebener Modelle in einen Kieferbewe-        der Aufstellung auf Einhaltung vorgegebener Werte ein-\ngungssimulator einschließlich Planen und Protokollie-      schließlich Planen und Protokollieren der Arbeitsschritte\nren der Arbeit,sschritte sowie Bewerten des Ergebnis-     sowie Bewerten des Ergebnisses.\nses,                                                      Die Prüfungsstücke sollen zusammen mit 75 vom Hundert\n2. Modellieren einer Kaufläche einschließlich Planen und       und die Arbeitsprobe mit 25 vom Hundert gewichtet\nProtokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten des     werden.\nErgebnisses und                                              (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\n3. Aufstellen einer partiellen Prothese mit zwei mehrarmi-     den Prüfungsbereichen Technologie, Fertigungsplanung\ngen gebogenen Klammern oder Aufstellen einer totalen       und -kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft\nProthese eines Kiefers jeweils einschließlich Planen       werden. Es kommen Aufgaben, die s!ch auf praxisbezo-\nund Protokollieren der Arbeitsschritte sowie Bewerten      gene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden\ndes Ergebnisses.                                           Gebieten in Betracht:\n(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in  1. im Prüfungsbereich Technologie:\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf            a) Herstellen von herausnehmbarem Zahnersatz,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nb) Herstellen von festsitzendem Zahnersatz,\nGebieten lösen:\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,               c) Herstellen und Verarbeiten von Verbindungsele-\nUmweltschutz,                                                     menten;\n2. Grundlagen der Anatomie und Physiologie des oro-            2. im Prüfungsbereich Fertigungsplanung und -kontrolle:\nfacialen Systems, das Gebiß als Funktionseinheit,             a) Erstellen von zahntechnischen Planungen,\n3. Konstruktion und Fertigung des Zahnersatzes eines\nKiefers, Rekonstruktion natürlicher Okklusion,                b) Fehleranalyse unp -behandlung,\n4. Eigenschaften und Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen           c) Bewerten und Dokumentieren von Arbeitserg~bnis-\nund                                                               sen,\n5. Fehleranalyse, Dokumentation.                                  d) Qualitätsmanagement;\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§8\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nGesellenprüfung\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der         (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse         den zeitlichen Höchstwerten auszugeben:\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.      1. im Prüfungbereich Technologie               210 Minuten,\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in    2. im Prüfungsbereich Fertigungs-\ninsgesamt 27 Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen und           planung und -kontrolle                       90 Minuten,\nin insgesamt fünf Stunden eine Arbeitsprobe durchführen.       3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nDem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die        und Sozialkunde                              60 Minuten.\ntechnischen Einrichtungen des Prüfungslabors kennen-             (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nzulernen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in            Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nBetracht:                                                      in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\n1. Herstellen einer dreigliedrigen Brücke mit einer kera-      Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nmisch verblendeten Krone im Frontzahnbereich, ~iner        Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil\nVollgußkrone im Seitenzahnbereich und einem zur            der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das\nkeramischen Verblendung vorbereiteten Zwischen-            doppelte Gewicht.\nglied einschließlich Planen und Protokollieren der           (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der\nArbeitsschritte sowie Bewerten des Ergebnisses,            Prüfungsbereich Technologie mit 50 vom Hundert, der\n2. Herstellen des Primärteils einer Doppelkrone sowie          Prüfungsbereich Fertigungsplanung und -kontrolle mit\nModellieren einer Vollgußkrone in Wachs mit Einarbei-      30 vom Hundert und der Prüfungsbereich Wirtschafts-\nten eines konfektionierten Geschiebes und einer gefrä-     und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.","3184          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-                                 § 10\ntischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb\nÜbergangsregelung\ndes schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich\nTechnologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht         Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nsind.                                                         dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n§9\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nAufhebung von Vorschriften                     dieser Verordnung.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-                                 § 11\npläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-                               Inkrafttreten\nberuf Zahntechniker/Zahntechnikerin sind nicht mehr\nanzuwenden.                                                     Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nK. Bünger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                     3185\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                         in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,            im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2                                              3                                          4\n1  Berufsbildung, Arbeits-         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                     Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) IJ\\!SSentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche B~stimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2  Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n--+------------+-----------------------1                                                             während\n3  Sicherheit und Gesund-          a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                 der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit         Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer             Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                        Vermeidung ergreifen                                        zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-           und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschrei9en sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4  Umweltschutz                    zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Nr. 4)                     im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","3186           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil· 1Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.               Teil des                                                                                         in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                                                                            im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2    3   1 4\n1                    2                                                  3                                             4\n5    Lesen und Anwenden von           a) Betriebs- und Gebrauchsanweisungen sowie Tabel-\ntechnischen Unterlagen               lenwerke und Diagramme lesen und anwenden\nsowie Einsetzen und              b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer,\nHandhaben von Arbeits-               ergonomischer und organisatorischer Notwendig-\ngeräten und Werkzeugen               keiten einrichten\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Werkzeuge nach Werkstoff, Bearbeitungskriterien                  3j\nund angestrebter Oberflächengüte des Werkstücks\nauswählen\nd) Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und\ntechnische Einrichtungen reinigen, pflegen und in-\nstand halten\ne) Maschinen, Anlagen und Geräte für formgebende\nund -verändernde Verfahren, insbesondere rotie-\nrende Instrumente, Öfen, Gußmaschinen, galvano-\ntechnische ~äder, Löt- und Schweißgeräte, einstel-\nlen, programmieren und handhaben                                     3j\nf) Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen\nund technischen Einrichtungen festste11en und Maß-\nnahmen zur Störungs~eseitigung ergreifen\n6    Beurteilen ünd Einsetzen         a) Verarbeitungsanleitungen lesen und anwenden\nvon Werk- und Hilfsstoffen        b) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer\n(§ 3 Nr. 6)                          fertigungstechnischen, gerätetechnischen und phy-\nsiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit aus-\nwählen und einsetzen\nc) prothetische Werkstücke,              insbesondere         durch\nGießen, urformen\nd) Werkstoffe, insbesondere Metalle und Thermoplaste,               3j\numformen\ne) Wachse auswählen sowie durch Modellieren und\nFräsen be- und verarbeiten\nf) Arbeitsunterlagen und Werkstücke mit handgeführ-\nten und ortsfesten Maschinen spanabhebend unter\nBerücksichtigung von Standzeit und Oberflächen-\ngüte bearbeiten\ng) Oberflächen durch elektrochemische Verfahren be-\narbeiten\nh) Oberflächenverbundsysteme,            insbesondere durch\nSilanisieren, herstellen                                                         3j\ni) Gefügeeigenschaften von Werkstoffen, insbeson-\ndere durch Rekristallisieren, Homogenisieren, Vergü-\nten und Tempern, ändern\n7    Qualitätsmanagement               a) Bedeutung des Qualitätsmanagements erfassen\n(§ 3 Nr. 7)\nb) Fertigungsschritte, insbesondere Modell, Biß, Zu-\nstand und eingestellte Werte des Kaubewegungs-\nsimulators, beurteilen und dokumentieren                             3j\nc) Produktqualität, insbesondere Zahnform, -farbe und\n-stellung, Oberfläche, Sauberkeit und Hygiene, beur-\nteilen und dokumentieren\n·) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                       3187\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                        in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2     3  1 4\n2                                                 3                                          4\nd) funktionelle Ränder, Materialstärken und Paßgenauig-\nkeiten beurteilen und dokumentieren\n3j\ne) Qualitätsabweichungen feststellen sowie Fehlerursa-\nchen aufzeigen und beseitigen\n8    Erstellen von zahn-               a) patientenbezogene Bestimmungen des Datenschut-\ntechnischen Planungen                zes anwenden\n(§ 3 Nr. 8)                       b) berufsspezifische Fachtermini anwenden\nc) Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen\n21\nd) Arbeitsablauf und Materialein~atz unter Berücksichti-\ngung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger\nund kostenbewußter Gesichtspunkte planen, koordi-\nnieren und festlegen\ne) Planungsmodelle und -skizzen anfertigen\nf) Auftraggeber über technische Möglichkeiten der\nWerkstückkonstruktion beraten                                               3j\ng) Auftraggeber über die Biokompatibilität der Werk-\nstoffe informieren und Alternativen aufzeigen\n9    Erstellen von Arbeitsunter-       a) Abformungen prüfen und für die Weiterverarbeitung\nlagen nach Abformungen .             werkstoffgerecht vorbereiten\n(§ 3 Nr. 9)                       b) Modellwerkstoffe, insbesondere Gipse und Kunst-\nstoffe, nach Eigensc~aften und Verwendungszweck\nauswählen und verarbeiten\nc) Arbeitsunterlagen, insbesondere durch Ausgießen\n9\nvon Abformungen, herstellen und nach Aushärtung\nentformen\nd) ausgeformte Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen\nweiterbearbeiten, insbesondere zu Funktions- und\nStumpfmodellen sowie zu dreidimensional getrimm-\nten Planungsmodellen\n10    Anfertigen von Biß-               a) Registrierhilfen, insbesondere nach extra- und intra-\nregistrierhilfen und                 oralen Registrierverfahren, unter anatomischen,\nUmsetzen in Kiefer-                  werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichts-\nbewegungssimulatoren                 punkten herstellen\n(§ 3 Nr. 10)                      b) Bewegungssimulationsgeräte nach mittleren Werten           7\nsowie für die individuell lagerichtige Übertragung der\nKiefermodelle auswählen\nc) Modelle nach mittleren Werten lagerichtig in Bewe-\ngungssimulationsgeräte übertragen\nd) Modelle nach individuellen Vorgaben lagerichtig in\nBewegungssimulationsgeräte übertragen\n3\ne) Bewegungssimulationsgeräte nach Meßdaten ein-\nstellen                  ·\n11    Herstellen von                    a) die individuelle Lageorientierung des partiellen Zahn-\npartiellem Zahnersatz                ersatzes funktionsorientiert festlegen\n(§ 3 Nr. 11)                      b) Zähne, insbesondere nach Form, Farbe und Typus,\nauswählen und nach Funktion und Ästhetik in Wachs\naufstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","3188       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,\nLfd.           Teil des                                                                           in Wochen\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                              im Ausbildungsjahr\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2     3 1  4\n2                                             3                                      4\nc) Prothese mit zahnfleischfarbenem Werkstoff fertig-     12\nstellen und Kauflächen selektiv einschleifen\nd) partielle Kunststoffprothesen mit eingearbeiteten ge-\nbogenen Halteelementen herstellen\ne) partiellen Zahnersatz reparieren, nachträglich erwei-\ntern und unterfüttern\nf) Restgebiß in bezug auf Basisgestaltung und Plazie-\nrung retentiver und abstü~ender Elemente analysieren\ng) vorgesehene Halte- und Stützelemente, insbeson-              8\ndere Klammern, Doppelkronen und Geschiebe, funk-\ntionsorientiert beurteilen\nh) Einstückgußprothese unter Berücksichtigung von Ge-\nwebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik\nund Paradontalhygiene konstruieren\ni)  Gerüst für Einstückgußprothese mit integrierten\nHalte- und Stützelementen herstellen, insbesondere               9\ndurch Duplizieren des Hauptmodells sowie Modellie-\nren, Einbetten und Gießen des Gerüstes\nk) Metallbasen für totale Prothesen konstruieren und\nherstellen\n1) Gerüst für Einstückgußprothese ausarbeiten und\nPassungen herstellen                                                   5\n12  Herstellen von totalem      a) totalen Zahnersatz nach Analyse von Funktionsmo-\nZahnersatz                      dellen k9nstruieren, insbesondere Bißregistratwerte\n(§ 3 Nr.12)                     übertragen, Entlastungen einzeichnen, Oberkiefer-\nabdämmungen einzeichnen und radieren sowie ana-\ntomische Parameter einzeichnen\nb) konfektionierte Zähne unter Berücksichtigung des\nAufstellsystems nach Form, Farbe und Typus aus-\nwählen                                                16\nc) Zähne eines Einzelkiefers nach Funktion und Ästhe-\ntik aufstellen\nd) Totalprothesen in zahnfleischfarbenen Werkstoffen\nunter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung\nfertigstellen\ne) totalen Zahnersatz reparieren und unterfüttern\nf) Zähne nach Funktion und Ästhetik des Ober- und\nUnterkiefers systembezogen in Wachs aufstellen\n8\ng) Prothesen reokkludieren und Funktionsstörungen\ndurch selektives Einschleifen korrigieren\n13  Herstellen von kiefer-      a) kieferorthopädische Modelle, insbesondere unter\northopädischen Geräten          Berücksichtigung von Dentitionen und Anomalien,\n(§ 3 Nr. 13)                    nach gewählten Systemen vermessen und kiefer-\northopädische Geräte konstruieren\nb) Halte- und Federelemente sowie Labialbögen biegen\nund einarbeiten                                                        6\nc) Schrauben fixieren und einarbeiten\nd) Dehnplatten und Aktivatoren herstellen\ne) kieferorthopädische Geräte reparieren, nachträglich\nerweitern und unterfüttern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                3189\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                      in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n2     3  1 4\n1                  2                                            3                                         4\n14   Herstellen von fest-         a) Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen\nsitzendem Zahnersatz            unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehungen               4\n(§ 3 Nr. 14)                    aufbauen und selektiv einschleifen\nb) Arbeitsunterlagen beurteilen\nc) Präparationsart erkennen sowie Präparationsgrenze\nfreileQen und kennzeichnen\nd) Stümpfe ausblocken\ne) Einschubrichtung überprüfen\nf) festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Be-\nrücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werk-\nstoff, Phonetik, Ästhetik und Paradontalhygiene, .\nkonstruieren\n11\ng) Randschlüsse modellieren und anpassen\nh) Kontaktpunkte modellieren und anpassen\ni) Werkstücke      auf Kontrollmodelle      aufpassen    und\nüberprüfen\nk) provisorische Kronen und Brücken funktionsgerecht\nherstellen\n1) Voll- und Verblendkronen funktionsgerecht herstellen\nm) Wurzelkappen und Stiftaufbauten herstellen\nn) mehrgliedrige Brücken funktionsgerecht herstellen                         10\no) Teilkronen und indirekte Füllungen, insbesondere\nInlays und Onlays, aus unterschiedlichen Werkstof-                         5\nfen funktionsgerecht herstellen\n15   Verarbeiten von zahn-        a) Gerüste, insbesondere deren Funktionalität, Form\nfarbenen Werkstoffen            und Oberfläche, bewerten\n(§ 3 Nr. 15)\nb) Gerüstoberflächen für Kunststoffverblendungen durch\nKonditionieren und durch Einarbeiten mechanischer\nRetentionen vorbereiten\nc) Gerüstoberflächen mit Kunststoffverblendmassen                             7\nform- und funktionsgerecht beschichten\nd) Verblendungen zum Erzielen vorgegebener Farbwir-\nkungen und Lichteffekte gestalten\ne) Verblendungen anatomisch anpassen und Funktions-\nflächen selektiv einschleifen\nf) Gerüste, insbesondere für Keramikbeschichtungen,\nvorbereiten\ng) Gerüstoberflächen, insbesondere durch Oxid- und\nWashbrand, konditionieren\nh) Gerüstoberflächen mit Keramikmassen form- und\nfunktionsgerecht beschichten                                              15\ni) Brennprogramme auswählen ~nd keramische Mas-\nsen brennen\nk) Verblendungen durch Bemalen patientengerecht an-\npassen\n1) Mantelkronen aus Einstoffkomponenten herstellen","3190        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n,1        2    3   1\n4\n1                  2                                            3                                     4\n16   Einarbeiten von              a) Einschubrichtung von Verbindungselementen planen\nkonfektionierten                und festlegen\nVerbindungselementen;        b) konfektionierte Geschiebe, Anker und Stege nach\nHerstellen von\nFunktion, Material und Abmessung auswählen                               5\nindividuellen\nVerbindungselementen         c) konfektionierte Verbindungselemente nach Einschub-\n(§ 3 Nr. 16)                    richtung, Bißsituation, Statik und harmonischer Be-\nziehung zum Restgebiß einmodellieren\nd) Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und\nUmlaufrasten nach Einschubrichtung, Bißsituation,\nStatik und harmonischer Beziehung zum Restgebiß\nin Wachs vorfräsen und im Metall feinfräsen\ne) Sekundärteile für_ individuelle VerbinEiungselemente\nin Wachs und Kunststoff modellieren, gießen und\nPassungen im Metall herstellen                                          15\nf) Verbindungselemente durch Löten, Angießen und\nKleben einarbeiten\ng) Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und\nGegenzahnbeziehung der Verbindungselemente prü-\nfen und dokumentieren\n17  Herstellen voh               a) therapeutische Geräte konstruieren\ntherapeutischen              b) Wundverschlußplatten herstellen\nGeräten                                                                                                  4\n(§ 3 Nr. 17)                 c) Schienen, Bißführungsplatten und Aufbißbehelfe her-\nstellen","Bµndesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997              3191\nAchtzehnte Verordnung\nzur Änderl,4ng der Verordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 12. Dezember 1997\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3        in Höhe von 300 Deutsche Mark; sie vermindert sich\ndes Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                um 37 ,50 Deutsche Mark für jeden dieser Kalender-\nchung vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1737) verord-             monate, für den Anspruch auf Dienstbezüge besteht.\"\nnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem           3. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:\nBundesministerium der Finanzen:\n„Anlage\n(zu§ 5)\nArtikel 1                                                   Grundbetrag\n(Monatsbeträge in DM)\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani-\ntätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1              im 1. und 2. Semester                          2 589\nS. 3229), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung         nach der Ernennung zum Fahnenjunker\nvom 23. September 1996 (BGBI. 1 S. 1486), wird wie folgt          oder Seekadett                                 2 757\ngeändert:\nim 3. und 4. Semester                          2 944\n1 . In § 6 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:      im 5. und 6. Semester\n,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitätsoffi-        - vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen\nzier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind                 Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der\n172 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechtigen-              pharmazeutischen Prüfung                    2 944\nde Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1          - nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen\num 155 Deutsche Mark.\"                                           Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der\npharmazeutischen Prüfung                    3 211\n2. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                     im 7. und 8. Semester                          3 424\n,,§7                                ab dem 9. Semester                             3 513\".\n. Empfänger von Ausbildungsgeld erhalten für die\nMonate Mai bis Dezember 1996 in sinngemäßer\nArtlkel2\nAnwendung des Artikels 2 § 3 des Bundesbesoldungs-\nund -versorgungsanpassungsgesetzes 1996/1997 vom             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1997\n24. März 1997 (BGBI. 1S. 590) eine einmalige Zahlung      in Kraft.\nBonn, den 12. Dezember 1997\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}