{"id":"bgbl1-1997-87-8","kind":"bgbl1","year":1997,"number":87,"date":"1997-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/87#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-87-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_87.pdf#page=21","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin","law_date":"1997-12-10T00:00:00Z","page":3177,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                      3177\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin*)\nVom 10. Dezember 1997\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                   (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt gemäß                Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-\nArtikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Ver-                   dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-\nordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1S. 2390) geän-                   keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                    befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                    Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:                   beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach\nden §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n§1\n§5\nStaatliche Anerkennung des ~usbildungsberufes\nAusbildungsplan\nDer Ausbildungsberuf Fotomedienlaborant/Fotomedien-\nlaborantin wird staatlich anerkannt.                                       Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\n§2                                   bildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsdauer\n§6\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für Auszubildende\nBerichtsheft\nmit einer .abgeschlossenen Berufsausbildung im Beruf\nFotolaborant/Fotolaborantin beträgt die Ausbildungs-                       Der Auszubilden~e hat ein Berichtsheft in Form eines\ndauer zwei Jahre.                                                       Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n§3                                   führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                                               §7\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                        Zwischenprüfung\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n(1) Zur Ermittlung- des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                  schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                   zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n4. Umweltschutz,                                                         (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte\n5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,                             Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\n6. lichtempfindliche Materialien bearbeiten,                          nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\nchend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,\n7. Bild-, und Textinformationen in Standardfertigung\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nbearbeiten und ausgeben,\n(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in\n8. Bild- und Textinformationen gestalten und ausgeben,\ninsgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben\n9. Reproduktionsarbeiten ausführen,                                   durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n10. Endprodukte konfektionieren,                                        1. Anfertigen .eines Bildes mit unterschiedlichen Kriterien\n11 . Qualitätsmanagement.                                                   oder Ausführen von Bildkorrekturen,\n2. Kontrollieren von Bädern und Dokumentieren der\n§4                                       Ergebnisse und\nAusbildungsrahmenplan                            3. Herstellen eines Gestaltungsentwurfs zur Lösung einer\nlabortechnischen Aufgabenstellung.\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen                     (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-                 Jnsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-                   praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche                  Gebieten lösen:\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere                     1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die                      Umweltschutz,\nAbweichung erfordern.\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-\nschriften,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit     3. Arbeitsabläufe, Verfahrenswege,\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan    4. Gestaltung,\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nger veröffentlicht.                                                  5. Text-, Bild- und Datenverarbeitung,","3178           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\n6. lichtempfindliche Materialien,                                   i) Konfektionierung,\n7. Entwicklungsprozesse,                                            k) Qualitätsmanagement;\n8. Gerätetechnik.                                                2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorgani-\nsation:\n§8                                    a) Planung, Koordination und Abstimmung von Ar-\nAbschlußprüfung                                   beitsabläufen,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der             b) Datenverarbeitung, Datenschutz, Kommunikations-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse ·sowie                  technik,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,            c) ~echteverwertung;\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n3. im Prüfungsbereich Gestaltung:\n(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in\na) Gestaltungsmittel,\ninsgesamt höchstens sieben Stunden fünf Arbeitsproben\ndurchführen und in höchstens sieben Stunden ein Prü-                b) Gestaltungselemente,\nfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbe-              c) Composing,\nsondere in Betracht:\nd) gestalterische Wirkung,\n1. Herstellen einer fotografischen Reproduktion auf zwei\nunterschiedlichen Materialien,                                  e) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei\nder Ge$taltung;\n2. Ausarbeiten unterschiedlicher Vorlagen,\n4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\n3. Herstellen eines Bildes mit Anwendungsprogrammen,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\n4. Vorbereiten und Eintesten eines Systems sowie Doku-              sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nmentieren des Ergebnisses und\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\n5. Überprüfen eines Prozesses und Aufzeigen von Kor-             den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nrekturmöglichkeiten.\n1. im Prüfungsbereich Labortech-\nAls Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:                   nische Arbeiten                             180 Minuten,\nHerstellen eines Gestaltungsentwurfs nach Vorgaben und           2. im Prüfungsbereich Arbeitspla-\nUmsetzen dieses Entwurfs mit labortechnischen Verfah-                nung und Arbeitsorganisation                60 Minuten,\nren.\n3. im Prüfungsbereich Gestaltung                 60 Minuten,\nDie Arbeitsproben sollen insgesamt mit 80 vom Hundert\nund das Prüfungsstück mit 20 vom Hundert gewichtet               4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-\nwerden.                                                              und Sozialkunde                              60 Minuten.\n(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in      (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nden Prüfungsbereichen Labortechnische Arbeiten, Arbeits-         Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nplanung und Arbeitsorganisation, Gestaltung sowie Wirt-          in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche·\nschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen               Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen             Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil\nsoUen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:          der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das\ndoppelte Gewicht.\n1. im Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten:\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der\na) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,          Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten gegenüber\nUmweltschutz,                                            jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte\nb) Werk- und Hilfsstoffe,                                    Gewicht.\nc) rechnergestützte Informations- und Übertragungs-            (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\ntechnik, Datenverarbeitung,                              schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb\ndes schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich\nd) Meß- und Prüfmethoden,\nLabortechnische Arbeiten mindestens ausreichende Lei-\ne) Fototechnik,                                              stungen erbracht sind.\nf)  Reproduktion, Drucktechnik,\n§9\ng) Entwicklungsprozesse,\nInkrafttreten\nh) elektronische Ausarbeitung und Weiterverarbei-\ntung,                                                       Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1997\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nK. Bünger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                3179\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n,                   2                                          3\n1\n4\n1\n1  Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2  Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes        erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundiunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n- - + - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - während\n3  Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am              der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer          Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen                                     zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-         und   Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4  Umweltschutz                 zur Vermetdung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Nr. 4)                  im beruflichen Einwirku·ngsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag z~m Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","3180        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                im Ausbildungsjahr\n2       3\n1                  2                                             3                                       4\n5  Arbeitsabläufe planen        a) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nund vorbereiten                  Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kosten,\n(§ 3 Nr. 5)                      Qualität und des Umweltschutzes dem Arbeitsauf-\ntrag entsprechend auswählen und einsetzen               8\nb) Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge pflegen\nund warten\nc) Datenträger auswählen sowie Daten übernehmen\nund sichern, Datenschutz beachten                       2\nd) Verfahrensweg entsprechend der geplanten labor-\ntechnischen Umsetzung und des Verwendungs-\nzwecks auswählen und festlegen\n8\ne) Arbeitsschritte nach dem gewählten Verfahrensweg\nfestlegen; Durchführung unter Berücksichtigung von\nTerminvorgaben planen\nf) Arbeitsabfolgen teambezogen abstimmen\ng) Kommunikationsprozesse durchführen, Kommunika-\n.\ntionstechnik situationsbezogen auswählen\nh) Daten archivieren\ni)\n,\nArbeitsabläufe kontrollieren und dokumentieren\n6\nk) rechnergestützte Verfahren bei der Vorbereitung und\nPlanung nutzen\n1) Termine, Arbeitsschritte, Materialien und Hilfsmittel\nauftragsbezogen koordinieren                                               12\nm) Kunden für die Vorbereitung und Durchführung labor-\ntechnischer Arbeiten beraten und berufstypische\nRechtsfragen berücksichtigen\n6  lichtempfindliche            a) lichtempfindliche Materialien nach Typ, Fabrikat und\nMaterialien bearbeiten          Konfektionierung unterscheiden sowie prozeßorien-\n(§ 3 Nr. 6)                      tiert zuordnen\nb) lichtempfindliche Materialien handhaben und lagern\nc) Testaufnahmen herstellen\n20\nd) Chemikalien unter Berücksichtigung von rechtlichen,\nbetrieblichen und Hersteller-Vorschriften handhaben,\nlagern und einer umweltgerechten Entsorgung zu-\nführen\ne) Entwicklungsprozesse durchführen\nf) Bäder und Lösungen ansetzen, kennzeichnen, pro-\nzeßorientiert zusammenstellen und kontrollieren                 8\ng) den Einsatz von Chemikalien planen\nh) Prozeß überwachen           und    dokumentieren  sowie               8\nBäder regenerieren\ni)  Bäder rejuvenieren                                                          2\n7  Bild- und Textinforma-       a) Anlagen, Maschinen und Geräte auftragsbezogen\ntionen in Standardfertigung      vorbereiten\nbearbeiten und ausgeben      b) Programme auswählen und handhaben                       10\n{§ 3 Nr. 7)\nc) Korrekturen angeben und ausführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr:87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997          3181\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                       in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2        3\n2                                            3                                 4\nd) Bilder anfertigen .\ne) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und\n8\nEignung für die Weiterverarbeitung prüfen und beur-\nteilen\nf) Bild- und Zeichnungselemente gerätetechnisch nach\nVorgabe freistellen, entfernen und ergänzen\n10\n8  Bild- und Textinforma-       a) Schrift, Bild und Farbe als Gestaltungsmittel ein-\ntionen gestalten und            setzen                                              9\nausgeben                     b) typografische und grafische Elemente kombinieren\n(§ 3 Nr. 8)\nc) eine Bildkonzeption entwickeln\nd) Bild und Text produktbezogen zueinander anordnen\nund dabei die Bedingungen der technischen Weiter-\nverarbeitung berücksichtigen\ne) Bild und Text programmgestützt bearbeiten, verän-                     16\ndern und ausgeben\nf) Bilder analog und digital bearbeiten\ng) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei\nder Gestaltung berücksichtigen\n9  Reproduktions-               a) technischen Verfahrensweg bestimmen\narbeiten ausführen           b) Reproduktionsmaterialien und Verarbeitungspro-\n(§ 3 Nr. 9)                                                                                 2\nzesse entsprechend ihrer Eigenschaften und Ein-\nsatzbereiche auswählen\nc) Reproduktionen herstellen\nd) Testarbeiten zur Ermittlung reprotechnischer Verar-              9\nbeitungsprozesse durchführen\ne) Kontrollelemente einsetzen sowie prüf- und meß-\ntechnische Arbeiten durchführen\nf) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und                       3\nEignung für die weitere Verarbeitung prüfen und\nbeurteilen\n1O  Endprodukte                  a) Bilder aufziehen und rahmen                         3\nkonfektionieren\n(§ 3 Nr. 10)                 b) Aufträge fakturieren und versandfertig machen                    3\nc) Bilder veredeln                                                         5\n11  Qualitätsmanagement          a) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrol-\n(§ 3 Nr. 11)                    lieren und bei Abweichungen Systemeinstellungen\nkorrigieren\n4\nb) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetz-\nten Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge als\nqualitätssichernde Maßnahmen begründen"]}