{"id":"bgbl1-1997-87-7","kind":"bgbl1","year":1997,"number":87,"date":"1997-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/87#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-87-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_87.pdf#page=8","order":7,"title":"Neufassung des Sortenschutzgesetzes","law_date":"1997-12-19T00:00:00Z","page":3164,"pdf_page":8,"num_pages":13,"content":["3164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nBekanntmachung\nder Neufassung des Sortenschutzgesetzes\nVom 19. Dezember 1997\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Sortenschutzgeset-\nzes vom 17. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1854) wird nachstehend der Wortlaut des\nSortenschutzgesetzes in der seit dem 25. Juli 1997 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 18. Dezember 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 11 . Dezember 1985\n(BGBI. 1S. 2170),\n2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 7. März\n1990 (BGBI. 1S. 422),\n3. den am 8. ApriJ 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März\n1992 (BGBI. 1S. 727),\n4. den am 31. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli\n1992 (BGBI. 1S. 1367),\n5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 72 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436),\n6. den teils am 1. Januar 2000, teils am 1 . Januar 2005 in Kraft tretenden Arti-\nkel 18 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278),\n7. den am 1 . Januar ... 1995 in Kraft getretenen Artikel 40 des Gesetzes vom\n25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082),\n8. den am 25. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 19. Dezember 1997\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                3165\nSortenschutzgesetz\nAbschnitt 1                           6.    Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche\nOrganisation, die Mitglied des Internationalen Ver-\nVoraussetzungen und\nbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.\nInhalt des Sortenschutzes\n1 §3\n§1\nUnterscheidbarkeit\nVoraussetzungen des Sortenschutzes\n(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte)           (1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der\nerteilt, wenn sie                                              Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals\nvon jeder anderen am Antragstag allgemein bekannten\n1. unterscheidbar,                                             Sorte deutlich unterscheiden läßt. Das Bundessortenamt\n2. homogen,                                                    teilt auf Anfrage für jede Art die Merkmale mit, die es für\ndie Unterscheidbarkeit der Sorten dieser Art als maßge-\n3. beständig,\nbend ansieht; die Merkmale müssen genau erkannt und\n4. neu und                                                     beschrieben werden können.\n5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet            (2) Eine Sorte ist insbesondere dann allgem~in bekannt,\nist.                                                           wenn\n(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaft-      1. sie in ein amtliches Verzeichnis von Sorten eingetragen\nlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach die-         worden ist,\nsem Gesetz nicht erteilt.                                      2. ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis von Sorten\nbeantragt worden ist und dem Antrag stattgegeben\n§2                                   wird oder\nBegriffsbestimmungen                        3. Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte bereits\nzu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht\nIm Sinne dieses Gesetzes sind\nworden ist.\n1.   Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und\nUnterteilungen von Pflanzenarten,                                                       §4   •\n1a. Sorte: eine Gesamtheit von Pflanzen oder Pflanzen-                                   Homogenität\nteilen, soweit aus diesen wieder vollständige Pflanzen\ngewonnen werden können, innerhalb eines bestimm-             Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von\nten Taxons der untef'sten bekannten Rangstufe, die,       Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Ver-\nunabhängig davon, ob sie den Voraussetzungen für          mehrung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbar-\ndie Erteilung eines Sortenschutzes entspricht,           keit maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist.\na) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp\noder einer bestimmten Kombination von Geno-                                          §5\ntypen ergebende Ausprägung der Merkmale defi-                                  Beständigkeit\nniert,\nEine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung\nb) von jeder anderen Gesamtheit von Pflanzen oder\nder für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale\nPflanzenteilen durch die Ausprägung mindestens\nnach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungs-\neines dieser Merkmale unterschieden und\nzyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert\nc) hinsichtlich ihrer Eignung, unverändert vermehrt       bleibt.\nzu werden, als l;:inheit angesehen\nwerden kann,                                                                             §6\n2.   Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile                                       Neuheit\neinschließlich Samen, die für die Erzeugung von              (1) Eine Sorte gilt als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzen-\nPflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind,              teile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder sei-\n3.    Inverkehrbringen: d_as Anbieten, Vorrätighalten zur      nes Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur\nAbgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,           innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken\nan andere abgegeben worden sind:\n4.   Antragstag: der Tag, an dem der Sortenschutzantrag\ndem Bundessortenamt zugeht,                               1. innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ein Jahr,\n5.   Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkom-       2. außerhalb der Europäischen Gemeinschaft vier Jahre,\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,               bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre.","3166          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\n(2) Die Abgabe                                             Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es\n1. an eine amtliche Stelle auf Grund gesetzlicher Rege-      als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht.\nlungen,                                                      (3) Ist die Sorte bereits\n2. an Dritte auf Grund eines zwischen ihnen und dem          1. in einem anderen Vertragsstaat oder von einem ande-\nBerechtigten bestehenden Vertrages oder sonstigen             ren Verbandsmitglied oder\nReclitsverhältnisses ausschließlich zum Zweck der\n2. in einem anderen Staat, der nach ejner vom Bundes-\nErzeugung, ~ermehrung, Aufbereitung oder Lagerung\nsortenamt bekanntzumachenden Feststellung in\nfür den Berechtigten,\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Sorten\n3. zwischen Gesellschaften im Sinne des Artikels 58              nach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien über\nAbs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen            die Gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen,\nGemeinschaft, wenn eine von ihnen vollständig der\nanderen gehört oder beide vollständig einer dritten       in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen\nGesellschaft dieser Art gehören; dies gilt nicht für      oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis bean-\nGenossenschaften,                                         tragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder ange-\ngebene Sortenbezeichnung eintragbar. Dies gilt nicht,\n4. an Dritte, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile zu Ver-   wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entgegen-\nsuchszwecken oder zur Züchtung neuer Sorten               steht oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein\ngewonnen worden sind und bei der Abgabe nicht auf         Recht eines Dritten entgegensteht.\ndie Sorte Bezug genommen wird,            ·\n5. zum Zweck des Ausstellens auf einer amtlichen oder                                       §8\namtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des Abkom-\nmens über Internationale Ausstellungen vom 22. No-                           RechtaufSortenschutz\nvember 1928 (Gesetz vom 5. Mai 1930, RGBI. 1930 II           (1) Das Recht auf Sortenschutz steht dem Ursprungs-\nS. 727) oder auf einer von einem Vertragsstaat als       züchter oder Entdecker der Sorte oder seinem Rechts-\ngleichwertig anerkannten Ausstellung in seinem            nachfolger zu. Haben mehrere die Sorte gemeinsam\nHoheitsgebiet oder eine Abgabe, die auf solche Aus-      gezüchtet oder entdeckt, so steht ihnen das Recht\nstellungen zurückgeht,                                   gemeinschaftlich zu.\nsteht der Neuheit nicht entgegen.                               (2) Der Antragsteller gilt im Verfahren vor dem Bundes-\n(3) Vermehrungsmaterial einer Sorte, das fortlaufend für   sortenamt als Berechtigter, es sei denn, daß dem Bundes-\ndie Erzeugung einer anderen Sorte verwendet wird, gilt       sortenamt bekannt wird, daß ihm das Recht auf Sorten-\nerst dann als abgegeben im Sinne des Absatzes 1 , wenn       schutz nicht zusteht.\nPflanzen oder Pflanzenteile der anderen Sorte abgegeben\nworden sind.                                                                                §9\n§7                                              Nichtberechtigter Antragsteller\nSortenbezeichnung\n(1) Hat ein Nichtberechtigter Sortenschutz beantragt, so\n(1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein       kann der Berechtigte vom Antragsteller verlangen, daß\nAusschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt.           dieser ihm den Anspruch auf Erteilung des Sorten-\n(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sorten-    schutzes überträgt.\nbezeichnung                                                     (2) Ist einem Nichtberechtigten Sortenschutz erteilt wor-\n1. zur _Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus            den, so kann der Berechtigte vom Sortenschutzinhaber\nsprachlichen Gründen, nicht geeignet ist,                yerlangen, daß dieser ihm den Sortenschutz überträgt.\nDieser Anspruch erlischt fünf Jahre nach der Bekannt-\n2. keine Unterscheidungskraft hat,                           machung der Eintragung in die Sortenschutzrolle, es sei\n3. ausschließlich aus Zahlen besteht, soweit sie nicht für   denn, daß der Sortenschutzinhaber beim Erwerb des\neine Sorte Verwendung findet, die ausschließlich für     Sortenschutzes nicht in gutem Glauben war.\ndie fortlaufende Erzeugung einer anderen'\" Sorte\nbestimmt ist,                            .                                             § 10\n4. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder ver-                                     •\nWirkung des Sortenschutzes\nwechselt werden kann, unter der in einem Vertrags-\nstaat oder von einem anderen Verbandsmitglied eine          (1) Vorbehaltlich der §§ 1Oa und 1Ob hat der Sorten-\nSorte derselben oder einer verwandten Art in einem       schutz die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber\namtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen ist oder     berechtigt ist,\nwar oder Vermehrungsmaterial einer solchen Sorte in       1. Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte\nden Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß die\nSorte nicht mehr eingetragen ist und nicht mehr ange-        a) zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzuberei-\nbaut wird und ihre Sortenbezeichnung keine größere                ten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszu-\nBedeutung erlangt hat,                                            führen oder\n5. irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist,           b) zu einem der unter Buchstabe a genannten Zwecke\nunrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die Eigen-            aufzubewahren,\nschaften oder den Wert der Sorte oder über den            2. Handlungen nach Nummer 1 vorzunehmen mit sonsti-\nUrsprungszüchter, Entd~cker oder sonst Berechtigten          gen Pflanzen- oder Pflanzenteilen oder hieraus unmit-\nhervorzurufen,                                               telbar gewonnenen Erzeugnissen, wenn zu ihrer Erzeu-\n6. Ärgernis erregen kann.                                        gung Vermehrungsmaterial ohne Zustimmung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997               3167\nSortenschutzinhabers verwendet wurde und der Sor-           gelegt werden. Sie dürfen den Wettbewerb auf dem Saat-\ntenschutzinhaber keine Gelegenheit hatte, sein Sorten-      gutsektor nicht ausschließen.\nschutzrecht hlnsichtlich dieser Verwendung geltend zu\n(5) Die Zahlungsverpflichtung nach Absatz 3 gilt nicht\nmachen.\nfür Kleinlandwirte im Sinne des Artikels 14 Abs. 3 dritter\n(2) Die Wirkung des Sortenschutze~ nach Absatz 1             Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom\nerstreckt sich auch auf Sorten,                                  27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz\n1. die von der geschützten Sorte (At,isgangssorte) im            (ABI. EG Nr. L 227 S. 1).\nwesentlichen abgeleitet worden sind, wenn. die Aus-            (6) Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus\ngangssorte selbst keine im wesentlichen abgeleitete         Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufberei-\nSorte ist,                                                  ter sind gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur\n2. die sich von der geschützten Sorte nicht deutlich unter-      Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet.\nscheiden lassen oder                                           (7) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n3. deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der               schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\ngeschützten Sorte erfordert.                                nung das Verzeichnis der in der Anlage aufgeführten Arten\nzu ändern, soweit dies im Interesse einer Anpassung an\n(3) Eine Sorte ist eine im wesentlichen abgeleitete Sorte,   das Verzeichnis des gemeinschaftlichen Sortenschutzes\nwenn                                                             erforderlich ist.\n1. für ihre Züchtung oder Entdeckung vorwiegend die\nAusgangssorte oder eine andere Sorte, die selbst von                                     § 10b\nder Ausgangssorte abgeleitet ist, als Ausgangsmate-\nErschöpfung des Sortenschutzes\nrial verwendet wurde,\n2. sie deutlich unterscheidbar ist und                              Der Sortenschutz erstreckt sich nicht auf Handlungen,\ndie vorgenommen werden mit Pflanzen, Pflanzenteilen\n3. sie in der Ausprägung der Merkmale, die aus dem               oder daraus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen\nGenotyp oder einer Kombination von Genotypen der            (Material) der geschützten Sorte oder einer Sorte, auf die ·\nAusgangssorte herrühren, abgesehen von Unterschie-          sich der Sortenschutz nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ebenfalls\nden, die sich aus der verwendeten Ableitungsmethode         erstreckt, das vom Sortenschutzinhaber oder mit seiner\nergeben, mit der Ausgangssorte im wesentlichen über-        Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist, es sei\neinstimmt.                                                  denn, daß diese Handlungen\n§10a                              1. eine erneute Erzeugung von Vermehrungsmaterial\nbeinhalten, ohne daß das vorgenannte Material bei der\nBeschränkung der Wirkung des Sortenschutzes                    Abgabe hierzu bestimmt war, oder\n(1) Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich nicht      2. eine Ausfuhr von Material der Sorte, das die Vermeh-\nauf Handlungen nach § 10 Abs. 1                                      rung der Sorte ermöglicht, in ein Land einschließen,\n1. im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken,                das Sorten der Art, der die Sorte zugehört, nicht\nschützt; dies gilt nicht, wenn das ausgeführte Material\n2. zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte Sorte             zum Anbau bestimmt ist.\nbeziehen,\n3 .. zur Züchtung neuer Sorten sowie in § 10 Abs. 1 ge-                                       § 10c\nnannte Handlungen mit diesen Sorten mit Ausnahme\nRuhen des Sortenschutzes\nder Sorten nach§ 10 Abs. 2.\n(2) Die Wirkung des Sortenschutzes erstreckt sich ferner        Wird dem Inhaber eines nach diesem Gesetz erteilten\nnicht auf Erntegut, das ein Landwirt durch Anbau von Ver-        Sortenschutzes für dieselbe Sorte ein gemeinschaftlicher\nmehrungsmaterial einer geschützten Sorte der in dem              Sortenschutz erteilt, so können für die Dauer des Beste-\nVerzeichnis der Anlage aufgeführten Arten mit Ausnahme           hens des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Rechte aus\nvon Hybriden und synthetischen Sorten im eigenen                 dem nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutz nicht gel-\nBetrieb gewonnen hat und dort als Vermehrungsmaterial            tend gemacht werden.\nverwendet (Nachbau), soweit der Landwirt seinen in den\nAbsätzen 3 und 6 festgelegten Verpflichtungen nach-                                            § 11\nkommt. Zum Zwecke des Nachbaus kann das Erntegut                             Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte\ndurch den Landwirt oder ein von ihm hiermit beauftragtes\nUnternehmen (Aufbereiter) aufbereitet werden.                       (1) Das Recht auf Sortenschutz, der Anspruch auf Ertei-\nlung des Sortenschutzes und der Sortenschutz sind auf\n(3) Ein Landwirt, der von der Möglichkeit des Nachbaus\nnatürliche und juristische Personen oder Personenhan-\nGebrauch macht, ist dem Inhaber des Sortenschutzes zur\ndelsgesellschaften, die die Anforderungen nach § 15 erfül-\nZahlung eines angemessenen Entgelts verpflichtet. Ein\nlen, übertragbar.\nEntgelt gilt als angemessen, wenn es deutlich niedriger ist\nals der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von          (2) Der Sortenschutz kann ganz oder teilweise Gegen-\nVermehrungsmaterial derselben Sorte auf Grund eines              stand ausschließlicher oder nichtausschließlicher Nut-\nNutzungsrechtes nach § 11 vereinbart ist.                        zungsrechte sein.\n(4) Den Vereinbarungen zwischen Inhabern des Sorten-        1\n(3) Soweit ein Nutzungsberechtigter gegen eine Be-\nschutzes und Landwirten über die Angemessenheit des              schränkung des Nutzungsrechtes nach Absatz 2 verstößt,\nEntgelts können entsprectiende Vereinbarungen zwi-               kann der Sortenschutz gegen ihn geltend gemacht\nschen deren berufsständischen Vereinigungen zugrunde             werden.","3168            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\n§12                                                             §15\nZwangsnutzungsrecht                                       Persönlicher Anwendungsbereich\n(1) Das Bundessortenamt kann auf Antrag, soweit es              (1) Die Rechte aus dies13m Gesetz stehen nur zu\nunter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit       1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\nfür den Sortenschutzinhaber im öffentlichen Interesse               Grundgesetzes sowie natürlichen und juristischen Per-\ngeboten ist, ein Zwangsnutzungsrecht an dem Sorten-                 sonen und Personenhandelsgesellschaften mit Wohn-\nschutz hinsichtlich der Berechtigungen nach § 10 zu                 sitz oder Nied~rlassung im Inland,\nangemessenen Bedingungen erteilen, wenn der Sorten-\nschutzinhaber kein oder kein genügendes Nutzungsrecht          2. Angehörigen eines anderen Vertragsstaates oder Staa-\neinräumt. Das Bundessortenamt setzt bei der Erteilung               tes, der Verbandsmitglied ist, sowie natürlichen und\ndes Zwangsnutzungsrechtes· die Bedingungen, insbeson-               juristischen Personen und Personenhandelsgesell-\ndere die Höhe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlen-             schaften mit Wohnsitz oder Niederlassung in einem\nsolchen Staat und\nden Vergütung, fest.\n3. anderen natürlichen und juristischen Personen und\n(2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Erteilung des\nPersonenhandelsgesellschaften, soweit in dem Staat,\nZwangsnutzungsrechtes kann jeder Beteiligte eine erneu-\ndem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz\nte Festsetzung der Bedingungen beantragen. Der Antrag\noder eine Niederlassung haben, nach einer Bekannt-\nkann jeweils nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden;\nmachung des Bundesministeriums für Ernährung,\ner kann r:,ur darauf gestützt werden, daß sich die für die\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesgesetzblatt\nFestsetzung maßgebenden Umstände inzwischen erheb-\ndeutschen Staatsangehörigen oder Personen mit\nlich geändert haben.\nWohnsitz oder Niederlassung im Inland ein entspre-\n(3) Vor der Entscheidung über die Erteilung eines                chender Schutz gewährt wird.\nZwangsnutzungsrechtes und die Neufestsetzung soll das\n(2) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz noch\nBundessortenamt die betroffenen Spitzenverbände hören.\nNiederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz gere-\n(4) Ist ein Zwangsnutzungsrecht für eine Sorte einer        gelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus diesem\ndem Saatgutverkehrsgesetz unterliegenden Art erteilt           Gesetz nur geltend machen, wenn er einen Vertreter mit\nworden, so kann der Sortenschutzinhaber von der zustän-        Wohnsitz oder Geschäftsräumen in einem Vertragsstaat\ndigen Behörde Auskunft darüber verlangen,                      (Verfahrensvertreter) bestellt hat.\n1 . wer für Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte\ndie Anerkennung von Saatgut beantragt hat;                                         Abschnitt2\n2. welche Größe der Vermehrungsflächen in dem Antrag                               Bundessortenamt\nauf Anerkennung angegeben worden ist,\n3. welches Gewicht oder welche Stückzahl für die Partien                                    §16\nangegeben worden ist.                                                        Stellung und Aufgaben\n(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundes-\n§13\noberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministe-\nDauer des Sortenschutzes                       riums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\nDer Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfund-              (2) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Erteilung\nzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten          des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden\nbis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung·to1genden       Angelegel\"!heiten. Es führt die Sor.:tenschutzrolle und prüft\nKalenderjahres.                                                 das Fortbestehen der geschützten Sorten nach.\n§14                                                            §17\nVerwendung der Sortenbezeichnung                                             Mitglieder\n(1) Das Bundessortenamt besteht aus dem Präsidenten\n(1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf,\nund weiteren Mitgliedern. Sie müssen besondere Fach-\naußer im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken,\nkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens (fachkundige\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sor-\nMitglieder) oder die Befähigung zum Richteramt nach dem\ntenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe\nDeutschen Richtergesetz (rechtskundige Mitglieder) haben.\nmuß diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies\nSie werden vom Bundesministerium für Ernährung, Land-\ngilt auch, wenn der Sortenschutz abgelaufen ist.\nwirtschaft und Forsten für die Dauer ihrer Tätigkeit beim\n(2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung      Bundessortenamt berufen.\nübereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung\n(2) Als fachkundiges Mitglied soll in der Regel nur beru-\nder Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt wer-\nfen werden, wer nach einem für die Tätigkeit beim Bun-\nden. Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt.\ndessortenamt förderlichen naturwissenschaftlichen Studi-\n(3) Die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder      engang an einer Hochschule eine staatliche oder akade-\neiner Sorte, für die von einem anderen Verbandsmitglied        mische Prüfung im Inland oder einen als gleichwertig\nein Züchterrecht erteilt worden ist, oder eine mit ihr         anerkannten Studienabschluß im Ausland bestanden\nverwechselbare Bezeichnung darf für eine andere Sorte          sowie mindestens drei Jahre auf dem entsprechenden\nderselben oder einer verwandten Art nicht verwendet            Fachgebiet gearbeitet hat und die erforderlichen Rechts-\nwerden.                                                        kenntnisse hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                3169\n(3) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürf-   bänden sollen nicht berufen werden. Für jeden ehrenamtli-\nnis besteht, kann der Präsident Personen als Hilfsmitglie-    chen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen; die Sätze 1\nder mit den Verrichtungen von Mitgliedern des Bundes-         bis 4 gelten entsprechend.\nsortenamtes beauftragen. Der Auftrag kann auf eine               (3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit\nbestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt    des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von denen einer\nwerden und ist so lange nicht widerruflich. Im übrigen sind   rechtskundig sein muß, sowie eines ehrenamtlichen Bei-\ndie Vorschriften über Mitglieder auch auf Hilfsmitglieder\nsitzers beschlußfähig.\nanzuwenden.\n§18                                                        Abschnitt3\nPrüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse                        Verfahren vor dem Bundessortenamt\n(1) Im Bundessortenamt werden gebildet\n§21\n1. Prüfabteilungen,\nFörmliches Verwaltungsverfahren\n2. Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.\nDer Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäfts-     Auf das Verfahren vor den Prüfabteilungen und den\nverteilung.                                                   Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der§§ 63\nbis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über\n(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entschei-   das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.\ndung über\n1. Sortenschutzanträge,                                                                     §22\n2. Einwendungen nach§ 25,                                                         Sortenschutzantrag\n. 3. die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30,                 (1) Der Antragsteller hat im Sortenschutzantrag den\n4. (weggefallen)                                              oder die Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte\nanzugeben und zu versichern, daß seines Wissens weitere\n5. die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für\nPersonen an der Züchtung oder Entdeckung der Sorte\nFestsetzung der Bedingungen,\nnicht beteiligt sind. Ist der Antragsteller nicht oder nicht\n6. die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des           allein der Ursprungszüchter oder Entdecker, so hat er\nSortenschutzes.                                           anzugeben, wie die Sorte an ihn gelangt ist. Das Bundes-\n(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die       sortenamt ist nicht verpflichtet, diese Angaben zu prüfen.\nEntscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen              (2) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung anzuge-\nder Prüfabteilungen.                                          ben. Für das Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes\nkann er mit Zustimmung des Bundessortenamtes eine\n§19                               vorläufige Bezeichnung angeben.\nZusammensetzung der Prüfabteilungen\n§23\n(1) Die Prüfabteilungen bestehen jeweils aus einem vom\nZeltrang des Sortenschutzantrags\nPräsidenten bestimmten fachkundigen Mitglied des Bun-\ndessortenamtes.                                                  (1) Der Zeitrang des Sortenschutzantrags bestimmt sich\n(2) In den Fällen des§ 18 Abs. 2 Nr. 2, 5 und 6 entschei-   im Zweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen in das\ndet die Prüfabteilung in der Besetzung von drei Mitglie-      Eingangsbuch des Bundessortenamtes.\ndern des Bundessortenamtes, die der Präsident bestimmt           (2) Hat .der Antragsteller für die Sorte bereits In einem\nund von denen eines rechtskundig sein muß.                    anderen Verbandsstaat ein Züchterrecht beantragt, so\nsteht ihm innerhalb eines Jahres, nachdem der erste\n§20                               Antrag vorschriftsmäßig eingereicht worden ist, der\nZeitrang dieses Antrags als Zeitvorrang für den Sorten-\nZusammensetzung der Widerspruchsausschüsse\nschutzantrag zu. Der Zeitvorrang kann nur im Sorten-\n(1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus         schutzantrag geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn\ndem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten weite-          der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach\nren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem,          dem Antragstag dem Bundessortenamt Abschriften der\nzwei vom Präsidenten bestimmten weiteren Mitgliedern          Unterlagen des ersten Antrags vorlegt, die von der für dje-\ndes Bundessortenamtes als Beisitzern und zwei ehren-          sen Antrag zuständigen Behörde beglaubigt sind.\namtlichen Beisitzern. Von den Mitgliedern des Bundes-            (3) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Vermeh-\nsortenamtes müssen zwei fachkundig und eines rechts-          rungsmaterial der Sorte umfassen, als Marke für den\nkundig sein.\nAntragsteller in der Zeichenrolle des Patentamts eingetra-\n(2) Die· ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundes-        gen oder zur Eintragung angemeldet, so steht ihm der\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für      Zeitrang der Anmeldung der Marke als Zeitvorrang für die\nsechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Schei-       Sortenbezeichnung zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn der\ndet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird sein   Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach Anga-\nNachfolger für den Rest der Amtszeit berufen. Die ehren-       be der Sortenbezeichnung dem Bundessortenamt eine\namtlichen Beisitzer sollen besondere Fachkunde auf dem         Bescheinigung des Patentamts über die Eintragung oder\nGebiet des Sortenwesens haben. Inhaber oder Angestell-         Anmeldung der Marke vorlegt~ Die Sätze 1 und 2 gelten\nte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterver-         entsprechend für Marken, die nach dem Madrider Abkom-","3170             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nmen vom 14. April 1891 über die internationale Registrie-       soweit ihm frühere eigene Prüfungsergebnisse zur Verfü-\nrung von Marken in der jeweils geltenden Fassung inter-         gung stehen.\nnational registriert worden sind und im Inland Schutz\n(2) Das Bundessortenamt kann den Anbau oder die\ngenießen.\nsonst erforderlichen Untersuchungen durch andere fach-\nlich geeignete Stellen, auch im Ausland, durchführen las-\n§24                               sen und Ergebnisse von Anbauprüfungen oder sonstigen\nBekanntmachung des Sortenschutzantrags                  Untersuchungen solcher Stellen berücksichtigen.\n(1) Das Bundessortenamt macht den Sortenschutzan-              (3) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller auf,\ntrag unter Angabe der Art, der angegebenen Sorten-              ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle innerhalb efner\nbezeichnung oder vorläufigen Bezeichnung, des Antrags-          bestimmten Frist das erforderliche Vermehrungsmaterial\ntages sowie des Namens und der Anschrift des Antrag-            und sonstige Material und die erforderlichen weiteren\nstellers, des Ursprungszüchters oder Entdeckers und             Unterlagen vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu\neines Verfahrensvertreters bekannt.                             erteilen und deren Prüfung zu gestatten.\n(2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung zurück-          (4) Macht der Antragsteller einen Zeitvorrang nach § 23\ngenommen worden, gilt er nach § 27 Abs. 2 wegen Säum-           Abs. 2 geltend, so hat er das erforderliche Vermehrungs-\nnis als nicht gestellt oder ist die Erteilung des Sorten-       material und sonstige Material und die erforderlichen wei-\nschutzes abgelehnt worden, so macht das Bundessorten-           teren Unterlagen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf\namt dies ebenfalls bekannt.                                     der Zeitvorrangfrist vorzulegen. Nach der Vorlage darf er\nanderes Vermehrungsmaterial und anderes sonstiges\n§25                               Material nicht nachreichen. Wird vor Ablauf der Frist von\nvier Jahren der erste Antrag zurückgenommen oder die\nEinwendungen                            Erteilung des Züchterrechts abgelehnt, so kann das Bun-\n(1) Gegen die Erteilung des Sortenschutzes kann jeder       dessortenamt den Antragsteller auffordern, das Vermeh-\nbeim Bundessortenamt schriftlich Einwendungen erhe-             rungsmaterial und sonstige Material zur nächsten Vegeta-\nben.                                                            tionsperiode sowie die weiteren Unterlagen innerhalb\neiner bestimmten Frist vorzulegen. ·\n(2) Die Einwendungen können nur auf die Behauptung\ngestützt werden,                                                   (5) Das Bundessortenamt kann Behörden und Stellen im\nAusland Auskünfte über Prüfungsergebnisse erteilen,\n1. die Sorte sei nicht unterscheidbar, nicht homogen,\nsoweit dies zur gegenseitigen Unterrichtung erforderlich\nnicht beständig oder nicht neu,\nist.\n2. der Antragsteller sei nicht berechtigt oder\n(6) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller auf,\n3. die Sortenbezeichnung sei nicht eintragbar.                  innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich\n(3) Die Einwendungsfrist dauert bei Einwendungen            1. eine Sortenbezelchnung anzugeben, wenn er eine vor-\n1. nach Absatz 2 Nr. 1 bis zur Erteilung des Sorten-                 läufige Bezeichnung angegeben hat,\nschutzes,                                                  2. eine andere Sortenbezeichnung anzugeben, wenn die\n2. nach Absatz 2 Nr. 2 bis zum Ablauf von drei Monaten               angegebene Sortenbezeichnung nicht eintragbar ist.\nnach der Bekanntmachung des Sortenschutzantrags,\nDie§§ 24 und 25 gelten entsprechend.\n3. nach Absatz 2 Nr. 3 bis zum Ablauf von drei Monaten\nnach der Bekanntmachung der angegebenen Sorten-                                          §27\nbezeichnung.\nSäumnis\n(4) Die Einwendungen sind zu begründen. Die Tatsa-\nchen und Beweismittel zur Rechtfertigung der Behaup-               (1) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des\ntung nach Absatz 2 sind im einzelnen anzugeben. Sind            Bundessortenamtes,\ndiese Angaben nicht schon In der Elnwendungsschrlft ent-\nhalten, so müssen sie bis zum Ablauf der Elnwendungs-            1. das erforderliche Vermehrungsmaterial oder sonstige\nMaterial oder erforderliche weitere Unterlagen vorzule-\nfrist nachgereicht werden.\ngen,\n(5) Führt eine Einwendung nach Absatz 2 Nr. 2 zur\nZurücknahme des Sortenschutzantrags oder zur Ableh-             2. eine Sortenbezeichnung anzugeben oder\nnung der Erteilung des Sortenschutzes und stellt der Eln-       3. fäHlge Prüfungsgebü~ren zu entrichten,\nwender innerhalb .eines Monats nach der Zurücknahme\noder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung für       innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann das\ndieselbe Sorte einen Sortenschutzantrag, so kann er ver-         Bundessortenamt den Sortenschutzantrag zurückweisen,\nlangen, daß hierfür als Antragstag der Tag des früheren        wenn es bei der Fristsetzung auf diese Folge der Säumnis\nAntrags gilt.                                                    hingewiesen hat.\n(2) Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchsführer\n§26                               die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen Sorten-\nschutzantrag oder über einen Widerspruch nicht, so gilt\nPrüfung\nder Antrag als nicht gestellt oder der Widerspruch als nicht\n(1) Bei der Prüfung, ob die Sorte die Voraussetzungen        erhoben, wenn die Gebühr nicht innerhalb eines Monats\nfür die Erteilung des Sortenschutzes erfüllt, baut das Bun-     entrichtet wird, nachdem das Bundessortenamt die Ge-\ndessortenamt die Sorte an oder stellt die sonst erforder-       bührenentscheidung bekanntgegeben und dabei auf\nlichen Untersuchungen an. Hiervon kann es· absehen,             diese Folge der Säumnis hingewiesen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997              3171\n§28                                                           §30\nSortenschutzrolle                                     Änderung der Sortenbezeichnung\n(1) In die Sortenschutzrolle werden nach Eintritt der\n(1) Eine bei Erteilung des Sortenschutzes eingetragene\nUnanfechtbarkeit der Erteilung des Sortenschutzes einge-\nSortenbezeichnung ist zu ändern, wenn\ntragen\n1. die Art und die Sortenbezeichnung,                         1. ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 bei\nder Eintragung bestanden hat und fortbesteht,\n2. die festgestellten Ausprägungen der für die Unter-\nscheidbarkeit maßgebenden Merkmale;· bei Sorten,          2. ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 oder 6\nderen Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkom-                nachträglich eingetreten ist,\nponenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,\n3. ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht wird\n3. der Name und die Anschrift                                     · und der Sortenschutzinhaber mit der Eintragung einer\na) des Ursprungszüchters oder Entdeckers,                       anderen Sortenbezeichnung einverstanden ist,\nb) des Sortenschutzinhabers,                              4. dem Sortenschutzinhaber durch rechtskräftige Ent-\nc) der Verfahrensvertreter,                                     scheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung\nuntersagt worden ist oder\n4. der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des\nSortenschutzes sowie der Beendigungsgrund,                5. einem sonst nach § 14 Abs. 1 zur Verwendung der\nSortenbezeichnung Verpflichteten durch rechtskräftige\n5. ein ausschließliches Nutzungsrecht einschließlich des\nEntscheidung die Verwendung der Sortenbezeichnung\nNamens und der Anschrift seines Inhabers,\nuntersagt worden ist und der Sortenschutzinhaber als\n6. ein Zwangsnutzungsrecht und die ·festgesetzten Be-               Nebenintervenient am Rechtsstreit beteiligt oder ihm\ndingungen.                                                     der Streit verkündet war, sofern er nicht durch einen\n(2) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen der          der in § 68 zweiter Halbsatz der Zivilprozeßordnung\nfür die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale und                 genannten Umstände an der Wahrnehmung seiner\ndie Eintragung der Bedingungen bei einem Zwangsnut-                 Rechte gehindert war.\nzungsrecht können durch einen Hinweis auf Unterlagen          Im Falle einer Änderung der Sortenbezeichnung nach\ndes Bundessortenamtes ersetzt werden. Die Eintragung          Satz 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich eines\nkann hinsichtlich der Anzahl und Art der Merkmale sowie       Vermögensnachteils nach§ 48 Abs. 3 des Verwaltungs-\nder festgestellten Ausprägungen dieser Merkmale von           verfahrensgesetzes nicht.\nAmts wegen geändert werden, soweit dies erforderlich ist,\num die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen             (2) Das Bundessortenamt fordert, wenn es das Vorlie-\nanderer Sorten vergleichbar zu machen.                        gen eines Änderungsgrundes nach Absatz 1 feststellt, den\n(3) Änderungen in der Person des Sortenschutzinhabers      Sortenschutzinhaber auf, innerhalb einer bestimmten Frist\noder eines Verfahrensvertreters werden nur eingetragen,       eine andere Sortenbezeichnung anzugeben. Nach frucht-\nwenn sie nachgewiesen sind. Der eingetragene Sorten-          losem Ablauf der Frist kann es eine Sortenbezeichnung\nschutzinhaber oder Verfahrensvertreter bleibt bis zur Ein-    von Amts wegen festsetzen. Auf Antrag des Sortenschutz-\ntragung der Änderung nach diesem Gesetz berechtigt und        inhabers oder eines Dritten setzt das Bundessortenamt\nverpflichtet.                                                 eine Sortenbezeichnung fest, wenn der Antr~gsteller ein\nberechtigtes Interesse glaubhaft macht. Für die Festset-\n(4) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen             zung der anderen Sortenbezeichnung und ihre Bekannt-\nbekannt.                                                      machung gelten die §§ 24, 25 und 28 Abs. 1 Nr. 1 und\nAbs. 4 entsprechend.\n§29\nEinsichtnahme                                                      §31\n(1) Jedem steht die Einsicht frei in\nBeendigung des Sortenschutzes\n1. die Sortenschutzrolle,\n(1) Der Sortenschutz erliscnt, wenn der Sortenschutz-\n2. die Unterlagen\ninhaber hierauf gegenüber dem Bundessortenamt schrift-\na) nach § 28 Abs. 2 Satz 1,                               lich verzichtet.\nb) eines bekanntgemachten Sortenschutzantrags so-            (2) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zurückzuneh-\nwie eines erteilten Sortenschutzes,                   men, wenn sich ergibt, daß die Sorte bei der Sorten-\n3. denAnbau                                                   schutzerteilung nicht unterscheidbar oder nicht neu war.\nEin Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils\na) zur Prüfung einer Sorte,\nnach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nb) zur Nachprüfung des Fortbestehens einer Sorte.         besteht nicht. Eine Rücknahme aus anderen Gründen ist\n(2) Bei Sorten, deren .pflanzen durch Kreuzung             nicht zulässig.\nbestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die               (3) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zu widerrufen,\nAngaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjeni-           wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht homogen oder nicht\ngen, der den Sortenschutzantrag gestellt hat, von der         beständig ist.\nEinsichtnahme auszuschließen. Der Antrag kann nur bis\nzur Entschei9ung über den Sortenschutzantrag gestellt            (4) Im übrigen kann die Erteilung des Sortenschutzes\nwerden.                                                       nur widerrufen werden, wenn der Sortenschutzinhaber","3172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\n1. einer Aufforderung nach § 30 Abs. 2 zur Angabe einer                                Abschnitt4\nanderen Sortenbezeichnung nicht nachgekommen ist,\nVerfahren vor Gericht\n2. eine durch Rechtsverordnung nach§ 32 Nr. 1 begrün-\ndete Verpflichtung hinsichtlich der Nachprüfung des                                     §34\nFortbestehens der Sorte trotz Mahnung nicht erfüllt hat\noder                                                                               Beschwerde\n3. fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist nicht        (1) Gegen die Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse\nentrichtet hat.                                           findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.\n(2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Gebühr nach\n§32                                dem Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des\nPatentgerichts zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die\nErmächtigung zum                         Beschwerde als nicht erhoben.\nErlaß von Verfahrensvorschriften\n(3) Die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sor-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft        tenbezeichnung nach § 30 Abs. 2 und gegen einen\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung           Beschluß, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wor-\n1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessor-         den ist, hat keine aufschiebende Wirkung.\ntenamt einschließlich der Auswahl der für die Unter-         (4) Der Präsident des Bundessortenamtes kann dem\nscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festset-          Beschwerdeverfahren beitreten.\nzung des Prüfungsumfangs und der Nachprüfung des\n(5) Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerde-\nFortbestehens der geschützten Sorten zu regeln,\nsenat. Er entscheidet in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 3\n2. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessorten-           und 4 in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitg1ie-\namtes zu bestimmen.                                       dern, im übrigen. in der Besetzung mit einem rechtskundi-\ngen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskun-\n§33                               digen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern.\nKosten                                                            §35\n(1) Das Bundessortenamt erhebt für seine Amtshand-                              Rechtsbeschwerde\nlungen nach diesem Gesetz und für die Prüfung von Sor-\nten auf Antrag ausländischer oder supranationaler Stellen        (1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet\nKosten (Gebühren und Auslagen) und für. jedes angefan-        die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt,\ngene Jahr der Dauer des Sortenschutzes (Schutzjahr) eine      wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelas-\nJahresgebühr.           ·                                     sen hat.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-            (2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.\nschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nden Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft                                       §36\ndurch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbe-                      Anwendung des Patentgesetzes\nstände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei\nfeste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie den                Soweit in den §§ 34 und 35 nichts anderes bestimmt ist,\nZeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der                 gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über das\nGebühren zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftliche        Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht und das\nWert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung, auch          Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof\nfür das Züchtungswesen und die Allgemeinheit, sind            sowie über die Verfahrenskostenhilfe in diesen Verfahren\n_angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Aus-       entsprechend.\nlagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz\n, geregelt werden.\nAbschnitts\n(3) (weggefallen)\nRechtsverletzungen\n(4) Bei Gebühren für die'Prüfung einer Sorte sowie für\ndie ablehnende Entscheidung über einen Sortenschutzan-                                      §37\ntrag wird keine Ermäßigung nach § 15 Abs. 2 des Verwal-\ntungskostengesetzes gewährt.                                                  Anspruch auf Unterlassung,\nSchadensersatz und Vergütung\n(5) Hat ein Wider~pruch Erfolg, so ist die Widerspruchs-\ngebühr zu erstatte~. Hat eine Beschwerde an das Patent-          (1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers\ngericht oder eine- Rechtsbeschwerde Erfolg, so ist die         1. mit Material, das einem Sortenschutz unterliegt, eine\nWiderspruchsgebühr auf Antrag zu erstatten. Bei teilwei-          der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt\nsem Erfolg ist die Widerspruchsgebühr zu einem entspre-           oder\nchenden Teil zu erstatten. Die Erstattung kann jedoch\nganz oder teilweise unterbleiben, wenn die Entscheidung       2. die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder\nauf Tatsachen beruht, die früher hätten geltend gemacht           eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung für eine\noder bewiesen werden können. Für Auslagen im Wider-                andere Sorte derselben oder einer verwandten Art\nverwendet,\nspruchsverfahren gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.\nEin Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 80 des          kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch ge-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht.                  nommen werden.                                 ·","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                          3173\n(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Ver-      (5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben\nletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens            unberührt.\nverpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit kann das Gericht\nstatt des Schadensersatzes eine Entschädigung festset-                                           §37c\nzen, deren Höhe zwischen dem Schaden des Verletzten\nund dem Vorteil liegt, der dem Verletzer erwachsen ist.                                      Verjährung\n(3) Der Sortenschutzinhaber kann von demjenigen, der           Die Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem\nzwischen der Bekanntmachung des Antrags und der Ertei-         Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von\nlung des Sortenschutzes mit Material, das einem Sorten-        dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verlet-\nschutz unterliegt, eine. der in § 10 Abs. 1 bezeichneten       zung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt,\nHandlungen vorgenommen hat, eine angemessene Ver-              ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von\ngütung fordern.                                                der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs ist entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflich-\n(4) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften\ntete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten\nbleiben unberührt.\netwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Ver-\njährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die\n§37a                              Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ver-\nAnspruch auf Vernichtung                      pflichtet.\n(1) Der Verletzte kann in den Fällen des § 37 Abs. 1 ver-\n§38\nlangen, daß das im Besitz oder Eigentum des Verletzers\nbefindliche Material, das Gegenstand der Verletzungs-                               Sortenschutzstreitsachen\nhandlung ist, vernichtet wird, es sei denn, daß der durch\n(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem\ndie Rechtsverletzung verursachte Zustand auf andere\nder in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel-\nWeise beseitigt werden kann und rne Vernichtung für den\ntend gemacht Wird (Sortenschutzstreitsachen), sind die\nVerletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig\nLandgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert aus-\nist.\nschließlich zuständig.\n(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind entspre-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nchend auf die im Eigentum des Verletzers stehende, aus-\nRechtsverordnung die Sortenschutzstreitsachen für die\nschließlich oder nahezu ausschließlich zur widerrecht-\nBezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuwei-\nlichen Herstellung des Materials benutzte oder bestimmte\nsen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelle-\nVorrichtung anzuwenden.\nren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierun-\ngen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizver-\n§37b                              waltungen übertragen.\nAnspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter               (3) Die Parteien können sich auch durch Rechtsanwälte\nvertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor\n(1) Wer ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers\ndas die Klage oder Berufung ohne die Regelung nach\neine der in § 10 bezeichneten, dem Sortenschutzinhaber\nAbsatz 2 gehören würde.*) Die Mehrkosten, die einer Par-\nvorbehaltenen Handlungen vornimmt oder die Sorten-\ntei dadurch erwachsen, daß sie sich durch einen nicht\nbezeichnung einer geschützten Sorte oder eine mit ihr\nbeim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten\nverwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte der-\nläßt, sind nicht zu erstatten.\nselben oder einer verwandten Art verwendet, kann vom\nVerletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft           (4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines\nund den Vertriebsweg des Materials, das Gegenstand             Patentanwalts entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe\neiner solchen Handlung ist, in Anspruch genommen wer-          einer vollen Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenord-\nden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig     nung für Rechtsanwälte und die notwendigen Auslagen\nist.                                                           des Patentanwalts zu erstatten.\n(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat           (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für alle Klagen, durch\nAngaben zu machen über Namen und Anschrift des                 die ein Anspruch aus einem der in der Verordnung (EG)\nErzeugers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des         Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den\nMaterials, des gewerblichen Abnehmers oder Auftragge-          gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABI. EG Nr. L 227 S. 1)\nbers sowie über die Menge des erzeugten, ausgelieferten,       in ihrer jeweils geltenden Fassung geregelten Rechtsver-\nerhaltenen· oder bestellten Materials.                         hältnisse geltend gemacht wird.\n(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die\nVerpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der           *) § 38 Abs. 3 Satz 1 gilt gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 22\neinstweiligen Verfügung nach dery Vorschriften der Zivil-         Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1 S. 2278)\nprozeßordnung angeordnet werden.                                  1. in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Harn- '\nburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen; Rheinland-\n(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in              Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein ab 1. Januar 2000,\neinem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-              2. in den übrigen Ländern ab 1. Januar 2005\nkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft began-          in folgender Fassung:\ngenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder              ,,Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Sortenschutzstreit-\ngegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung                 sachen Berufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem Beru-\nfungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem\nbezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur               Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine\nAuskunft Verpflichteten verwertet werden.                         Regelung nach Absatz 2 gehören würde.\"","3174            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 T~il I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\n§39                                   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nStrafvorschriften\n(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-     bezieht, können eingezogen werden.§ 23 des Gesetzes\nstrafe wird bestraft, wer                                        über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.\n1. entgegen § 1O Abs. 1, auch ir, Verbindung mit Abs. 2,            (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nVermehrungsmaterial einer nach diesem Gesetz                 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\ngeschützten Sorte, eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder       sortenamt.\nein Erzeugnis erzeugt, für Vermehrungszwecke aufbe-\nreitet, In den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder auf-\nbewahrt oder                                                                               §40a\n2. entgegen Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde\nSatz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder               (1) Material, das Gegenstand der Verletzung eines im\nAbs. 5, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates            Inland erteilten Sortenschutzes ist, unterliegt auf Antrag\nvom 21. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sor-           und gegen Sicherheitsleistung des Sortenschutzinhabers\ntenschutz (ABI. EG Nr. L 227 S. 1) Material einer nach      .bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch\ngemeinschaftlichem Sortenschutzrecht geschützten             die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensicht-\nSorte vermehrt, zum Zwecke der Vermehrung aufbe-             lich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Vertragsstaa-\nreitet, zum Verkauf anbietet, in den Verkehr bringt, ein-    ten nur, soweit.Kontrollen durch die Zollbehörden stattfin-\nführt, ausführt oder aufbewahrt.                             den.\n(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe            (2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.              unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                 ~owie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft,\nMenge und Lagerort des Materials sowie Name und\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf         Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das\nAntrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-          Brief- und Postgeheimnis (Artikel 1 O des Grundgesetzes)\nbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses             wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gele-\nan der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen           genheit gegeben, das Material zu besichtigen, soweit hier-\nfür geboten hält.                                                durch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ein-\n(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, kön-.     gegriffen wird.\nnen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches                  (3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach\nist anzuwenden. Soweit den in § 37a bezeichneten                 Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der· Mitteilung\nAnsprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Straf-         nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zoll-\nprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten              behörde die Einziehung des beschlagnahmten Materials\n(§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften       an.\nüber die Einziehung nicht anzuwenden.\n(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Be-\n(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es    schlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon\nbeantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut,           unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der\nanzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich        Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag\nbekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im           nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Material\nUrteil zu bestimmen.                                             aufrechterhält.\n1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die\n§40                                    Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.\nBußgeldvorschriften                         2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er\neine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nVerwahrung des beschlagnahmten Materials oder eine\nlässig\nVerfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zoll-\n1. entgegen § 14 Abs. 1 Vermehrungsmaterial einer nach               behörde die erforderlichen Maßnahmen.\ndiesem Gesetz geschützten Sorte in den Verkehr\nliegen die Fälle der Nummer 1 oder 2 nicht vor, hebt die\nbringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung nicht oder\nZollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei\nnicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben ist,\nWochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragstel-\n2. entgegen § 14 Abs. 3 eine Sortenbezeichnung einer ler nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die\nnach diesem Gesetz geschützten Sorte oder eine mit ' gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm\nihr verwechselbare Bezeichnung für eine andere Sorte aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme\nderselben oder einer verwandten Art verwendet oder          für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.\n3. entgegen Artikel 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit               (5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an\nAbs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates            ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach\nvom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sor-          Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Material auf-\ntenschutz (ABI. EG Nr. L 227 S. 1) die Bezeichnung          rechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Ab-\neiner nach gemeinschaftlichem Sortenschutzrecht ge-         satz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungs-\nschützten Sorte nicht, nicht richtig, nicht vollständig     berechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet.        ·Schaden zu ersetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                3175\n(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirek-    der Patentanmeldung nicht mehr geltend gemacht wer-\ntion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine    den; ein anhängiges Patenterteilungsverfahren wird nicht\nkürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt        fortgeführt.\nwerden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshand-               (3) Ist für eine Sorte ein gemeinschaftlicher Sorten-\nlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe             schutz erteilt und durch Verzicht beendet worden, ohne\ndes§ 178 der Abgabenordnung erhoben.                            daß die Voraussetzungen einer Nichtigerklärung oder Auf-\n(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit          hebung vorlagen, so kann innerhalb von drei Monaten\nden Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeld-           nach Wirksamwerden des Verzichts ein Antrag auf Ertei-\nverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten             lung eines Sortenschutzes nach dies_em Gesetz gestellt\ngegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.           werden. Für diesen Antrag steht dem Inhaber des gemein-\nIm Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören.        schaftlichen Sortenschutzes oder seinem Rechtsnachfol-\nGegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die soforti-        ger der Zeitrang des Antrags auf Erteilung des gemein-\nge Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Ober-          schaftlichen Sortenschutzes als Zeltvorrang für den Sor-\nlandesgericht.                                                  tenschutzantrag nach diesem Gesetz zu. Der Zeitvorrang\nerlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der vorge-\nnannten Frist die Unterlagen über den Antrag auf Erteilung\nAbschnitte                            pes gemeinschaftlichen Sortenschutzes, seine Erteilung\nSchlußvorschriften                         und den Verzicht auf ihn vorlegt. Wird für die Sorte der\nSortenschutz nach diesem Gesetz erteilt, so verkürzt sich\ndie Dauer des erteilten Sortenschutzes um die Zahl der\n§41\nvollen Kalenderjahre zwischen der Erteilung des gemein-\nÜbergangsvorschriften                       schaftlichen Sortenschutzes und der Erteilung des Sor-\n(1) Für Sorten, für die beim Inkrafttreten dieses Geset-     tenschutzes nach diesem Gesetz.\nzes Sortenschutz                                                   (4) Sorten, für die der Schutzantrag bis zu einem Jahr\n1. nach dem Saatgutgesetz in der im Bundesgesetzblatt           nach dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem dieses Gesetz\nTeil III, Gliederungsnummer 7822-1, veröffentlichten        auf die sie betreffende Art anwendbar geworden ist, gelten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz          als neu, wenn Vermehrungsmaterial oder Erntegut der\nvom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1S. 686), in Verbindung        Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines\nmit § 52 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes vom 20. Mai        Rechtsvorgängers nicht früher als vier Jahre, bei Rebe\n1968 (BGBI. 1 S. 429) in der Fassung der Bekannt-           und Baumarten nicht früher als sechs Jahre vor dem\nmachung von, 4. Januar 1977 (BGBl„ I S. 105, 286)           genannten Zeitpunkt zu gewerblichen Zwecken in den\nnoch besteht oder          ·                                Verkehr gebracht worden sind. Wird unter Anwendung\ndes Satzes 1 Sortenschutz erteilt, so verkürzt sich seine\n2. nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 in der          Dauer um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen dem\njeweils geltenden Fassung erteilt oder beantragt wor-       Beginn des lnverkehrbringens und dem Antragstag.\nden ist,\n(5) Abweichend von § 6 Abs. 1 gilt eine Sorte auch dann\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe,        als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit\ndaß im Falle der Nummer 1 die Erteilung des Sorten-             Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgän-\nschutzes nach§ 31 Abs. 2 nur zurückgenommen werden              gers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgen-\nkann, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen des § 2         der Zeiträume zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr\nAbs. 2 des Saatgutgesetzes bei Erteilung des Sorten-            gebracht worden sind:\nschutzes nicht vorgelegen haben.\n1. im Inland ein Jahr,\n(2) Ist für eine Sorte oder ein Verfahren zu ihrer Züchtung\nvor dem Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz auf die sie             2. im Ausland vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baum-\nbetreffende Art anwendbar geworden ist, ein Patent erteilt          arten sechs Jahre,\noder angemeldet worden, so kann der Anmelder oder sein          wenn der Antragstag nicht später als ein Jahr nach dem\nRechtsnachfolger die Patentanmeldung oder der Inhaber           Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997\ndes Patents das Patent aufrechterhalten oder für die Sorte      (BGBI. 1S. 1854) liegt.\ndie Erteilung des Sortenschutzes beantragen. Beantragt             (6) Die Vorschrift des§ 1OAbs. 1 ist nicht auf im wesent-\ner die Erteilung des Sortenschutzes, so steht ihm der\nlichen abgeleitete Sorten anzuwenden, für die bis zum\nZeitrang der Patentanmeldung als Zeitvorrang für den\nInkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997\nSortenschutzantrag zu; § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entspre-\n(BGBI. 1S. 1854) Sortenschutz beantragt oder erteilt wor-\nchend. Die Dauer des erteilten· Sortenschutzes verkürzt\nden ist.\nsich um die Zahl der vollen Kalenderjahre zwischen der\nEinreichung der Patentanmeldung und dem Antragstag.\nIst die Erteilung des Sortenschutzes unanfechtbar gewor-                                     §42\nden, so können für die Sorte.Rechte aus dem Patent oder                                 (Inkrafttreten)","3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nAnlage\nArten, von denen Vermehrungsmaterial nachgebaut werden kann:\n1.  Getreide\n1.1 Avena sativa L.                                 Hafer\n1.2 Hordeum vulgare L. sensu lato                   Gerste\n1.3 Secale cereale L.                               Roggen\n1.4 x Triticosecale Wittm.                          Triticale\n1.5 Triticum aestivum L.                            Weichweizen\nemend. Fiori et Paol.\n1.6 Triticum du rum Desf.                           Hartweizen\n1.7 Triticum spelta L.                              Spelz\n2.  Futterpflanzen\n2.1 Lupinus luteus L.                               Gelbe Lupine;\n2.2 Medicago sativa L.                              Blaue Luzerne\n2.3 Pisum sativum L. (partim)                       Futtererbse\n2.4 Trifolium alexandrinum L.                       Alexandriner Klee\n2.5 Trifolium resupinatum L.                        Persischer Klee\n2.6 Vicia faba L. (partim)                          Ackerbohne\n2.7 Vicia sativa L.                                 Saatwicke\n3.  Öl- und Faserpflanzen\n3.1 Brassica napus L. (partim)                      Raps\n3.2 Brassica rapa L.                                Rübsen\nvar. silvestris (Lam.) Briggs\n3.3 Linum usitatissimum L.                          Lein, außer Faserlein\n4.  Kartoffel\n4.1 Solanum tuberosum L.                            Kartoffel"]}