{"id":"bgbl1-1997-87-6","kind":"bgbl1","year":1997,"number":87,"date":"1997-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/87#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-87-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_87.pdf#page=2","order":6,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (3. Statistikbereinigungsgesetz - 3. StatBerG)","law_date":"1997-12-19T00:00:00Z","page":3158,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["3158              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nDrittes Gesetz\nzur Änderung statistischer Rechtsvorsc;:hriften\n(3. Statistikbereinigungsgesetz - 3. StatBerG)\nVom 19. Dezember 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              3. § 4 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      „11. im Großhandel\nder Gesamtwert des gegen Provision vermittelten\nArtikel 1                                        Warenumsatzes.\"\nHandwerkstatistikgesetz\n4. In § 9 werden die Worte „und die jährlichen Erhebun-\nDas Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994 (BGBI. 1              gen in der Handelsvermittlung(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 in Ver-\nS. 417) wird wie folgt geändert:                                      bindung mit§ 4)\" gestrichen.\n1. In § 2 wird der Teilsatz \"t.:md handwerkliche Nebenbe-        5. In Abschnitt III wird folgender§ 11 neu eingefügt:\ntriebe, deren Inhaber in die Handwerksrolle eingetra-\n,,§ 11\ngen sind.\" gestrichen und das Komma nach dem zwei-\nten Halbsatz durch einen Punkt ersetzt.                              An die für Wirtschaft zuständigen obersten Landes-\nbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „55 000\" durch die              gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der\nZahl „50 000\" ersetzt.                                            Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-\nfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statisti-\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                       schen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen\nErgebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabel-\na) In Absatz 1 werden die Worte „und den handwerk-                lenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.\"\nlichen Nebenbetrieben\" gestrichen.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  6. Abschnitt IV wird gestrichen.\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt\ngeändert:\nArtikel3\nIn den Sätzen 1 und 3 wird jeweils der Teilsatz\n,, , auch soweit nach Absatz 3 erhoben,\" gestrichen.                      Außenhandelsstatistikgesetz\nIn § 3 Nr. 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im\n4. § 5 Nr. 4 wird aufgehoben und das Komma nach Num-              Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1,\nmer 3 durch einen Punkt ersetzt.                              veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nArtikel 9 des Gei:,etzes vom 14. März 1980 (BGBI. I S .. 294),\nArtikel2                              werden die Worte „Einkaufs- oder Käuferland\" gestrichen.\nHandelsstatistikgesetz\nArtikel4\nDas Handelsstatistikgesetz vom 10. November 1978\n(BGBI. 1 S. 1733), zuletzt geändert durch Artikel 1 des                              Außenhandelsstatistik-\nGesetzes vom 2. März 1994 (BGBI. 1 S. 384), wird wie folgt                         Durchführungsverordnung\ngeändert:                                                            Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „in der Handels-          (BGBI. 1S. 1993) wird wie folgt geändert:\nvermittlung\" gestrichen.\n1. In der Inhaltsübersicht wird der Text zu § 12 wie folgt\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                       gefaßt:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                               ,,(weggefallen)\".\n,, 1. im Großhandel auf jeweils höchstens 9 000 Un-\nternehmen in den monatlichen und 13 500 Un-        2. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nternehmen in den jährlichen Erhebungen und                                         \"§ 7\nden einzelnen Ergänzungserhebungen,\".\nMenge der Waren\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Unter Menge der Waren ist die Eigenmasse, das\n,,2. im Einzelhandel auf jeweils höchstens 24 500 Un-         Reingewicht und die Angabe nach einer besonderen\nternehmen in den monatlichen und 35 000 Un-             Maßeinheit zu verstehen.\nternehmen in den jährlichen Erhebungen und\nden einzelnen Ergänzungserhebungen,\".                      (2) Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle\nUmschließungen. Reingewicht ist das Gewicht der\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                     Ware mit den Umschließungen, die beim Kleinverkauf\nd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.                          oder Einzelverkauf in die Hand des Käufers übergehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                3159\n(3) Das Reingewicht ist an Stelle der Eigenmasse        1. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nanzugeben, wenn es handelsüblich und die Eigenmas-            ,,Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezo-\nse nicht bekannt ist. Die Menge nach einer besonderen         genen Arbeiter im Falle des § 2 Abs. 2 um bis zu 800,\nMaßeinheit ist nur dann anzugeben, wenn diese im              die Anzahl der ausgewählten Betriebe im Falle des § 4\nWarenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei der .      Abs. 2 für die Statistik nach § 4 Abs 1 Nr. 1 um bis zu\nbetreffenden Warennummer vermerkt ist.\"                       4 000 sowie für die Statistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3\nzusammen um bis zu 2 500, die Anzahl der durch die\n3. § 12 wird aufgehoben.                                         Auswahl einbezogenen Arbeiter und Angestellten im\nFalle des§ 6 Abs. 2 um bis zu 60 000 sowie die Anzahl\nder ausgewählten Unternehmen im Falle des § 8 Abs. 2\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\num bis zu 2 000 überschritten werden, soweit dies zur\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und - soweit          Gewinnung einer zuverlässigen statistischen Grund-\ndie Angabe erforderlich ist - aus einem Einkaufs-         lage erforderlich ist.\"\nland\" gestrichen.\n2. Die Fußnote „ 5)\" zu§ 10 wird gestrichen.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „und - soweit die\nAngabe erforderlich ist - für ein Käuferland\" ge-\n3. In § 13 Abs. 3 wird das Wort „fünf\" durch das Wort\nstrichen.\n,,sechs\" und die Jahreszahl „ 1990\" durch die Jahres-\nzahl „ 1995\" ersetzt.\n5. In § 27 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte „die Rohmasse\"\ndurch die Worte „die Gesamtmenge in kg\" ersetzt.                                      Artikel 7\nHochschulstatistlkgesetz\n6. § 30 wird wie folgt geändert:\nDas Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       (BGBI. 1 S. 2414), zuletzt geändert gemäß Artikel 25 der\naa) In Nummer 9 Satz 3 werden die Worte „der           Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1 S. 2390),\nRohmasse und\" gestrichen.                         wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 13 wird aufgehoben.                         1. § 2 Nr. 3 wird aufgehoben.\ncc) Nummer 16 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.\n„Als Mengenangabe ist die Gesamtmenge in kg\nanzugeben, die Angabe des Statistischen Wer-\n3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 bis 3\"\ntes entfällt.\"\ndurch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 und 2\" ersetzt.\ndd) In Nummer 17 Satz 3 werden das Komma und\ndie Worte „der Rohmasse\" gestrichen.              4. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          a) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 bis 3\" durch\ndie Angabe,,§ 3 Abs. 1 und 2\" ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe„ 13\" gestrichen.\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 3 werden die Worte „und - soweit_ die\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3\" jeweils\nAngabe erforderlich ist - mehrere Einkaufslän-\ndurch die Angabe „Nr. 1 und 2\" ersetzt.\nder\" gestrichen.\n9c) Satz 4 wird gestrichen.                            5. § 6 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 wird die Angabe„ 13\" gestrichen.               a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n7. Abschnitt I der Anlage (zu§ 31) ,,Befreiungsliste\" wird             ,,(2) An die für Wissenschaft und Forschung zu-\nwie folgt geändert:                                               ständigen obersten Landes- und Bundesbehörden\na) In Nummer 1 wird Satz 4 gestrichen.                            dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetz-\ngebenden Körperschaften und für Zwecke der Pla-\nb) In Nummer 7 wird das Semikolon durch einen Punkt               nung, jedoch nicht für die Regelung von Einzel-\nersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.             fällen, vom Statistischen Bundesamt und den stati-\nstischen Ämtern der Länder Tabellen mit statisti-\nschen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit\nArtlkel5                                  Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.\"\nGesetz über eine Pressestatistik\n6. In § 7 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „elf\" durch das Wort\nDas Gesetz über eine Pressestatistik vom 1 . April 1975        ,,sechzehn\" ersetzt.\n(BGBI. 1S. 777) wird aufgehoben.\nArtikel 8\nGesetz über die\nArtlkel6\nDurchführung von Statistiken\nGesetz über die Lohnstatistik                          auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge\nDas Gesetz über die Lohnstatistik in der Fassung der          In § 3 des Gesetzes über die Durchführung vor:, Statisti-\nBekanntmachung vom 22. April 1996 (BGBI. 1 S. 598) Wird       ken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge in der im\nwie folgt geändert:                                           Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2170-3,","3160           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch       2. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „rechtliche\nArtikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944)          Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche,\ngeändert worden ist, werden nach dem Wort „jährlich\" die          Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemein-\nWorte „ab 2000 zweijährlich\" eingefügt.                           schaft und\" gestrichen.\nArtikel 12\nArtikel 9\nUmweltstatistikgesetz\nSchwerbehindertengesetz\nDas Umweltstatistikgesetz vom 21 . September 1994\n§ 53 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung          (BGBI. 1 S. 2530), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nder Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1               vom 9. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1498), wird wie folgt\nS. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes     geändert:\nvom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2998) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                          1 . § 2 Abs. 1 wirci wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden die Worte „und Sekundärroh-\nDie Absätze 2 und 3 werden aufgehoben und durch fol-                 stoffe\" gestrichen.\ngenden Absatz 2 ersetzt:                                          b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-               ,,3. der Entsorgung bestimmter Abfälle ( § 5),\".\nkunftspflichtig sind die nach § 4 Abs. 1 und 5 zuständigen\nBehörden.\"                                                    2. § 3 wird wie folgt geändert:\na} In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e wird das Wort\nArtikel 10                                  „Sekundärrohstoffe\" durch die Worte „Abfälle zur\nVerwertung\" ersetzt.\nGesetz zur Bekämpfung                            b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Entsorgungspflich-\nder Geschlechtskrankheiten\nten\" durch das Wort „Beseitigungspflichten\" er-\n§ 11 a des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechts-               setzt. Die Worte „und bestimmter Sekundärroh-\nkrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-             stoffe\" werden gestrichen.\nrungsnummer 2126-4, veröffentlichten bereinigten Fas-             c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Entsorgungs-\nsung, das zuletzt durch§ 55 des G~setzes vom 2. August                pflichten\" durch das Wort „Beseitigungspflichten\"\n1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert worden ist, wird wie folgt             ersetzt.\ngeänd_ert:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 wird nach dem Wort „wird\" das Wort „jähr-          a) In der Überschrift werden die Worte „und Sekun-\nlich\" eingefügt.                                                  därrohstoffe\" gestrichen.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                         aa) In Nummer 1 wird der Einleitungssatz wie folgt\ngefaßt:\n„Das Gesundheitsamt leitet die Meldungen jeweils zum\n,,für besonders. überwachungsbedürftige Ab-\nEnde eines Jahres an das zuständige Statistische Lan-\nfälle, für die Nachweise zu führen sind, die Er-\ndesamt weiter.\"\nhebungsmerkmale\".\nbb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte\n3. In Absatz 3 werden in Satz 2 zweiter Teilsatz nach den                  ,,und Sekundärrohstoffe\" gestrichen.\nWorten „das sie\" die Worte „jeweils zum Ende eines\ncc) In Nummer 1 Buchstabe b warden die Worte\nJahres\" eingefügt.\n„und Sekundärrohstoffverwerter\" sowie „und\n11\nSekundärrohstoffe gestrichen.\nArtikel 11                                  dd) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n,,c) Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen,\".\nGesetz über die Statistik\nder Bevölkerungsbew~gung und                             ee) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Worte\ndie Fortschreibung des Bevölkerungsstandes                           ,,und Sekundärrohstoffverwerter\" gestrichen.\nff) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:\nDas Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewe-                             •\n,,e) im Nachweis des Abfallerzeugers gemach-\ngung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in\nte Angaben über Art und Menge der Ab-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980\nfälle,\".\n(BGBI. 1S. 308), das durch § 26 des Gesetzes vom 16. Au-\ngust 1980 (BGBI. 1S. 1429) geändert worden ist, wird wie              gg) In Nummer 2 werden im Einleitungssatz die\nfolgt geändert:                                                            Wort~ ,,und Sekundärrohstoffen\" gestrichen.\nhh) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte\n,,und Sekundärrohstoffe\" gestrichen.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nii) In NuJ11mer 2 Buchstabe b wird das Wort „Ent-\na) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte                     sorgung\" durch das Wort „Beseitigung\" er-\n,,erkennbare Fehlbildungen,\" gestrichen.                           setzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „und erkenn-          c) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „und Sekundär-\nbaren Fehlbildungen\" gestrichen.                              rohstoffe\" gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                 · 3161\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                    b) · Absatz 2 wird aufgehoben.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                       c) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\n,,Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle\".\n6. In § 14 Abs. 1 werden die Worte „das Alter\" sowie\nb) In Absatz 7 Nr. 1 und 2, Absatz 8 Nr. 1 und Absatz 9 .       ,,und der Entwicklungsstand\" gestrichen.\nNr. 1 wird das Wort „Sekundärrohstoffe\" jeweils\ndurch das Wort „Abfälle\" ersetzt.\n7. § 44 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n5. In § 8 Satz 1 werden die Worte „drei Jahre\" durch die           ,,2. Ernte- und Betriebsberichterstattung\".\nWorte „vier Jahre\" ersetzt.\n8. § 46 wird wie folgt geändert:\n6. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Unterneh-            a) Die Überschrift „Ernteberichterstattung\" wird\nmen\" die Worte „und Betrieben\" eingefügt.                            durch die Worte „Ernte- und Betriebsberichterstat-\ntung\" ersetzt.\n7. In § 17 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „Abfall- und              b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nSekundärrohstofferzeuger, Abfallentsorger und Se-\n,,(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird\nkundärrohstoffverwerter\" ersetzt durch die Worte „Ab-\nin jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und\nfallerzeuger und -entsorger\".\nBremen, in den Monaten April bis Dezember\ndurchgeführt. Sie umfaßt Schätzungen über den\n8. In § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Entsorgungspflich-               Wachstumsstand und wachstumsbeeinflussende\nten\" durch das Wort „Beseitigungspflichten\" ersetzt.                 Bedingungen sowie über voraussichtliche und\nendgültige Naturalerträge des laufenden Jahres.\n9. § 21 wird wie folgt geändert:                                        Ergänzend werden, außer im Land Hamburg, die\na) In Nummer 1 werden die Worte „und Sekundärroh-                    Merkmale Gesamterntemengen und Vorratsbe-\nstoffe\" gestrichen.                                             stände bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln\nsowie bei Feldfrüchten die Flächen der vorange-\nb) In Nummer 3 wird das Wort „Sekundärrohstoffe\"                     gangenen Ernte und Aussaatflächen geschätzt.\ndurch das Wort „Abfälle\" ersetzt.                               Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Dauer\nder Lese, Mostausbeute, Mostgewicht, Säure-\ngehalte, Güte des Mostes und Erlöse für Mostver-\nArtikel 13                                    käufe erhoben, bei Obst die Ernteverwendung\ngeschätzt. Für die ergänzende Schätzung nach\nAgrarstatistikgesetz                                § 65 können zusätzlich die Merkmale Verfütterung\nDas Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekannt-                  von Milch im Betrieb, Eigenverbrauch, Direktver-\nmachung vom 23. September 1992 (BGBI. 1 S. 1632),                       marktung sowie Anlieferung an Molkereien und\nzuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Au-               Milchsammelstellen jeweils nach der Menge sowie\ngust 1994 (BGBI. 1 S. 2018), wird wie folgt geändert:                   die Zahl der Milchkühe herangezogen werden. Die\nSchätzungen werden von Ernte- und Betriebsbe-\nrichterstattern vorgenommen, sie werden bei die-\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe\nsen erhoben.\"\n„Dreizehnter Abschnitt\" die VVorte „Betriebs- und\nMarktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirt-\nschaft §§ 85 bis 87\" gestrichen.                            9. In§ 80 wird das Wort „vierteljährlich\" durch das Wort\n,,halbjährlich\" ersetzt.\n2. § 1 Nr.13 wird gestrichen.\n10. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 7 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 ,,(2) Berichtszeiträume für die Erhebungsmerkmale\nnach Absatz 1 sind die Monate Oktober bis März und\n,, 1. allgemein alle zwei Jahre, beginnend 1999; hier-         April bis September.\"\nbei werden Merkmale zur Feststellung· der be.;,\ntrieblichen Einheiten erhoben;\".\n11. In § 83 wird das Wort „vierteljährlich\" durch das Wort\n,,halbjährlich\" ersetzt.\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben; Absatz 1 Nr. 3          12. In§ 84 Abs. 2 wird in Satz 1 das Wort „Kalendervier-\nwird Absatz 1 Nr. 2.                                      teljahre\" durch das Wort „Kalenderhalbjahre\" und in\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und nach               Satz 2 das Wort „Kalendervierteljahres\" durch das\nAbsatz 1 Nr. 2\" gestrichen.                               Wort „Kalen~erhalbjahres\" ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3\"\n13. Im Dreizehnten Abschnitt werden die Überschrift\ndurch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2\" ersetzt.\n„Betriebs- und Marktwirtschaftliche Meldungen in der\nLandwirtschaft\" gestrichen und die§§ 85 bis 87 auf-\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                  gehoben.\na) In Absatz 1 werden die Worte „alle zwei Jahre,\nbeginnend 1990,\" durch die Worte „alle vier Jahre,    14. In § 89 werden die Worte „in jedem Monat\" durch das\nbeginnend 1996,\" ersetzt.                                 Wort „vierteljährlich\" ersetzt.","3162             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\n15. In § 90 Abs. 2 werden die Worte „der jeweilige Monat\"                  „mit Ausnahme der Erntevorausschätzung und der\ndurch die Worte „das jeweilige Kalendervierteljahr\"                    Ernte- und Betriebsberichterstattung, Nr. 7 und 12\nersetzt.                                                               führen die statistischen Ämter der Länder ein ein-\nheitliches Betriebsregister.\"\n. 16. In § 92 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „und 2\" gestri-              b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „und der\nchen.                                                                  Betriebs- und Marktwirtschaftlichen Meldungen in\nder Landwirtschaft (§ 87 Abs. 1)\" gestrichen.\n17. § 93 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte „das Bundes-                                      Artikel 14\namt für Ernährung und Forstwirtschaft für die\nAngaben, die ihm\" durch die Worte „die für die                      Gesetz über KostenstrukturstatistiK\nQuotenüberwachung zuständige Bundesbehörde, ·\nDas Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im\nfür die Angaben, die ihr\" ersetzt.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3,\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                        veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Erntebericht-           durch Artikel 6 § 1 der Verordnung vom 26. März 1991\nerstattung\" durch die Worte „Ernte- und          (BGBI. 1S. 846), wird wie folgt geändert:\nBetriebsberichterstattung\" ersetzt.\nbb) Nummer 2 wird aufgehoben, die bisherige             1. § 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 3 wird Nummer 2.                             a) In Satz 2 Nr. 3 wird der Klammerzusatz ,,(einschließ-\nc) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:                   lich Verlagswesen)\" gestrichen.\n,,(8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführen-           b) Satz 4 wird aufgehoben.\nden Agrarstatistiken dürfen im Rahmen von Ver-\nwaltungsmaßnahmen im Agrarbereich erteilte             2. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nAngaben, soweit sie mit den Merkmalen der                                               ,,§5\nBodennutzungshaupterhebung nach den §§ 6\nbis 8 oder der Viehzählung nach den §§ 18 bis 20               (1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunfts-\nübereinstimmen und sich auf dieselben Erhe-                 pflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter\nbungszeitpunkte und -zeiträume beziehen, sowie             der Unternehmen und Arbeitsstätten.\ndie Hilfsmerkmale Vor- und Familienname oder                   (2). Die Erhebungen werden bei höchstens 5 vom\nFirma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der             Hundert der Gesamtzahl der Unternehmen der ge-\nBetriebe, verwendet werden. Insoweit sind die               werblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten\nnach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbe-                 (§ 1) für die einzelnen Wirtschaftszweige durchge-\nhörden auskunftspflichtig.\" .                               führt.\"\n18. § 94 wird wie folgt gefaßt:                                                             Artikel 15\n,,§94\nGesetz über die Statistik\nDurchführung von Bundesstatistiken                               im Produzierenden Gewerbe\n(1) Die Fangstatistik der Hochsee- und Küsten-             Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden\nfischereistatistik(§ 1 Nr. 10) wird für die der Quoten-      Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom\nüberwachung unterliegenden Fischarten von der für            30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 641 ), zuletzt geändert durch Arti-\ndiese Aufgabe zuständigen Bundesbehörde aus den              kel 3 der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1 S. 846),\nihr vorliegenden Meldungen auft~ereitet. Die Anlan-          wird wie folgt geändert:\ndestatistik über die Hochsee- und Küstenfischerei\nwird vom Statistischen B1.:1ndesamt ebenfalls aus die-\nsen Meldungen aufbereitet. Das Nähere zur Aus-               1. § 3 wird wie folgt geändert:\nführung der Sätze 1 und 2 regelt das Bundesministe-              a) In Buchstabe ,B Ziffer II werden die Worte „bei höch-\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch                 stens 28 000, ab 1. Januar 1993\" gestrichen und die\nErlaß.                    ·                                         Zahl „20 000\" durch die Zahl „ 18 000\" ersetzt.\n(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 14) wtrd vom           b) In Buchstabe C wird die Zahl „20 000'' durch die\nStatistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.\"                   Zahl „ 18 000\" ersetzt.\n19. § 96 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                           2. § 4 wird wie folgt geändert:\n„Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2) und                 a) Buchstabe A Ziffer III Nr. 1 wird aufgehoben. Die\ndie Obstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) können ganz oder                  bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-\nteilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt wer-                mern 1 und 2.\nden.\"                                                           b) Buchstabe B Ziffer II Nr. 1 wird aufgehoben und die\nAngabe „2\" gestrichen.\n20. § 97 wird wie folgt geändert:                                    c) In Buchstabe C Ziffer II Nr. 1 werden die Worte\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt            ,,einen Berichtsmonat\" durch die Worte „ein Be-\ngefaßt:                                                        richtsvierteljahr\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang \\997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                 3163\nArtikel 16                                                     Artikel 18\nGesetz über die Preisstatistik                                     ~ikrozensusverordnung\n§ 7 des Gesetzes über ·die Preisstatistik vom 9. August         Die Mikrozensusverordnung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1\n1958 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-         S. 967), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 23 des\nnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das         Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1       aufgehoben.\nS. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanzämter\" die                                        Artikel 19\nWorte „oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüs-\nse für Grundstückswerte\" eingefügt.                                  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 4 beruhenden Teile der Außenhandels-\nstatistik-Durchführungsverordnung können auf Grund der\nArtikel 17\nErmächtigung des Außenhandelsstatistikgesetzes durch\nWohngeldgesetz                            Rechtsverordnung geändert werden.\n§ 35 Abs. 5 Satz 1 des Wohngeldgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1\nS. 183) mit den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der                                        Artikel20\nBekanntmachung vom 11 . März 1992 (BGBI. 1 S. 545),\nInkrafttreten\nzuletzt geände·rt durch Artikel 41 des Gesetzes vom\n24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt gefaßt:             Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 13 Nr. 1,\n2, 3, 7, 8, 13, 16, 17 Buchstabe b, Nr. 19 und 20 am Tage\n„Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2             nach der Verkündung in Kraft. Artikel 13 Nr. 1, 2, 7, 8, 13,\nwird vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalender-      16, 17 Buchstabe b, Nr. 19 und 20 tritt am 1. Juli 1997 und\nvierteljahr durchgeführt.\"                                      Artikel 13 Nr. 3 ab 1. Januar 1999 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im u t K oh 1\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister für Wirtschaft                                          Der Bundesminister\nRexrodt                               für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister                                  Der Bundesminister für Gesundheit\nfür Arbeit und Sozialordnung                                               Horst Seehofer\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister                                              Der Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                   für Raumordnung, Bauwe$en und Städtebau\nAngela Merkel                                                     Klaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft,\nForschung und Technologie\nDr. J ü r gen R ü t t g er s"]}