{"id":"bgbl1-1997-87-5","kind":"bgbl1","year":1997,"number":87,"date":"1997-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/87#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-87-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_87.pdf#page=47","order":5,"title":"Erste Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV)","law_date":"1997-12-18T00:00:00Z","page":3203,"pdf_page":47,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997                3203\nErste Verordnung\nüber Ausnahmen von der Verordnung über\ndie EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile\n(1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV)\nVom 18. Dezember 1997\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin-            b) eine Liste, aus der die Nummer der Allgemeinen\ndung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im                    Betriebserlaub,:tis und die Fahrzeug-ldentifizie-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,                    rungsnummern je Fahrzeugtyp hervorgehen,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte\nin Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des            c) eine Bestätigung, daß die Anzahl der Fahrzeuge\nGesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) sowie                      eines Typs oder mehrerer Typen höchstens 1O vom\nAbsatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes                  Hundert der Fahrzeuge aller betreffenden Typen\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß                     beträgt, die im Jahr 1996 im Inland in den Verkehr\nArtikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986                    gebracht wurden,\n(BGBI. 1 S. 2089), verordnet das Bundesministerium für              übermittelt und\nVerkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Lan-\ndesbehörden:                                                   3. der Zulassungsstelle eine Bescheinigung des Inhabers\nder Allgemeinen Betriebserlaubnis vorgelegt wird, die\n§1\n(1) Abweichend von § 23 Abs. 1 der Verordnung über die           a) die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,\nEG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile                   b) die Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis und\nvom 9. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3755), die durch Artikel 2\nder Verordnung vom 12. August 1997 (BGBI. 1 S. 205.1)               c) eine Bestätigung, daß sich das Fahrzeug vor dem\ngeändert worden ist, dürfen neue Fahrzeuge der Klasse                    1. Januar 1998 im Gebiet der Bundesrepublik\nM 1 im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG (Betriebserlaub-                  Deutschland oder in einem vom Kraftfahrt-Bundes-\nnisrichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des               amt für die Nachprüfung im Betriebserlaubnisver-\nRates vom 18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), ange-                . fahren anerkannten Lager befunden hat,\npaßt durch die Richtlinie 97/27/EG der Kommission vom\n22. Juli 1997 (ABI. EG Nr. L 233 S. 1) ohne Übereinstim-            enthalten muß.\nmungsbescheinigung (Anhang IX der Betriebserlaubnis-               (2) Von der Zulassungsstelle ist bei den nach Absatz 1\nrichtlinie) im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr\nSatz 1 genannten Fahrzeugen im Fahrzeugbrief und Fahr-\nveräußert oder in den Verkehr gebracht werden, sofern sie\nzeugschein unter Ziffer 33\nsich vor dem 1. Januar 1998 im Gebiet der Bundesrepu-\nblik Deutschland oder in einem vom Kraftfahrt-Bundesamt        „1 . Ausnahmeverordnung zur EG-TypV:\nfür die Nachprüfung im Betriebserlaubnisverfahren aner-           Gilt bezüglich § 23 Abs .. 1 EG-TypV als vor dem\nkannten Lager befunden haben. Dies gilt nur, wenn                 1. Januar 1998 erstmals in den Verkel'\\r gekommen.\"\n1. für die Fahrzeuge eine gültige Allgemeine Betriebs-         oder in der Kurzfassung\nerlaubnis nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung erteilt ist und diese Fahrzeuge bis spätestens     ,, 1. AUSNAHMEV Z. EG-TYPV:\n31. Dezember 1998 erstmals in den Verkehr kommen,             GILT BEZ. § ·23 ABS. 1 EG-TYPV ALS V. D. 01.01 .98\n2. der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis dem              ERSTMALS 1. D. VK GEKOMMEN.\"\nKraftfahrt-Bundesamt vor dem 28. Februar 1998              einzutragen.\na) die Anzahl der Fahrzeuge je Fahrzeugtyp, die auf\nGrund von Satz 1 nach dem 1. Januar 1998 im                                           §2\nInland veräußert oder in den Verkehr gebracht wer-\nden sollen, unter Angabe der Einzelrichtlinien, die        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nvon dem Fahrzeugtyp nicht erfüllt werden,              in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}