{"id":"bgbl1-1997-87-13","kind":"bgbl1","year":1997,"number":87,"date":"1997-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/87#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1997-87-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1997/bgbl1_1997_87.pdf#page=50","order":13,"title":"Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - HZAZustV)","law_date":"1997-12-19T00:00:00Z","page":3206,"pdf_page":50,"num_pages":13,"content":["3206            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nVerordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten                  _\nauf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - HZAZustV)\nVom 19. Dezember 1997\nAuf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungs-                    dem TIR-Übereinkommen in Verbindung mit dem\ngesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1S. 1426, 1427), der               Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsver-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984                     ordnung;\n(BGBI. 1 S. 1493) geändert worden ist, sowie des § 387         2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die\nAbs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1               Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den\nS. 613; 1977 1 S. 269), der durch Artikel 26 des Gesetzes          Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung\nvom 29. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2309) geändert                   wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem\nworden ist, und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung                nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                      Zahlungsaufschub.\n§1                                  (2) Dem Hauptzollamt Berlin-Süd werden übertragen\ndie Zuständigkeiten\nOberfinanzbezirk Berlin\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\n(1) Dem Hauptzollamt Berlin-Packhof werden über-                Berlin für die Ermittlung von Steuerstraftaten und die\ntragen die Zuständigkeiten                                         Durchführung . der dazugehörigen Besteuerungsver-\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                fahren sowie die Verfolgung und Ahndung von Ord-\nBerlin für                                                     nungswidrigkeiten;\na} die Bewilligung und den Widerruf des laufenden          2. des Hauptzollamts Berlin-Packhof für\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-           a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschuq,                     Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nb) die Erteilung von Zollverschlußanerkenntnissen für              ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nBinnenschiffe,                                                 obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-\nschlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung\nc) die Überwachung der Kontingente für Diplomaten-\nwegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-\nund Konsulargut,\nfordern sind,\nd) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der\nb) die Verwertung beweglicher Sachen,\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung,\ne) die Überwachung der allgemein zugelassenen                  c) die Verwaltung von Fundsachen,\nSteuerbürgen,                                              d) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nf) die Erteilung unverbindlicher Zolltarifauskünfte,               rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\ng) die Aufgaben der Stelle der Bürgschaftsleistung für             Zahlungseingangs obliegt.\ndie Gesamtbürgschaft nach Artikel 360 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom                 (3) Dem Hauptzollamt für Prüfungen Berlin werden\n2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der       übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzoll-\nVerordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-        ämter des Oberfinanzbezirks Berlin für\nlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABI. EG          1. die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die\nNr. L 253 S. 1 - Zollkodex-Durchführungsverord-            Zollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches Sozial-\nnung) und den Artikeln 26 und 27 der Anlage I zum          gesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches Sozial-\nÜbereinkommen zwischen der Europäischen Wirt-              gesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer-Entsende-\nschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern vom               gesetzes;\n20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandver-\n2. die zollamtliche Überwachung nach§ 1 des Zollverwal-\nfahren (ABI. EG Nr. L 226 S. 1 - Übereinkommen\ntungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den\nüber eih gemeinsames Versandverfahren) sowie für\n§§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit sie von\ndie Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Arti-\neiner b~sonders dafür eingerichteten Mobilen Kontroll-\nkel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates\ngruppe vorgenommen wird, und die sich daraus erge-\nvom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-\nbenden Maßnahmen.\nkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S.1 -\nZollkodex),\n§2\nh) die Aufgaben der Abgangs- und Bestimmungszoll-\nstellen im Such- und Mahnverfahren einschließlich                       Oberfinanzbezirk Bremen\ndes Erlasses von Steuerbescheiden sowie der Inan-         (1) Dem Hauptzollamt Bremen werden übertragen die\nspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen            Zuständigkeiten\nVersandverfahren nach dem Zollkodex in Verbin-\ndung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung,         1. des Hauptzollamts Bremerhaven für\nim gemeinsamen Versandverfahren nach dem über-             a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\neinkommen über ein gemeinsames Versandverfah-                  Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nren und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach              heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997               3207\nb) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die            (3) Dem HauptzolJamt für Prüfungen Bremen werden\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-       übertragen die Zuständigkeiten\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\n1. der Hauptzollämter Bremen und Bremerhaven für\nobliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-\nschlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung          a) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch\nwegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-                 die Zollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches\n.fordern sind, und die Verwertung beweglicher                    Sozialgesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches\nSachen,                                                        Sozialgesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer-\nEntsendegesetzes,\nc) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung,                    b) die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollver-\nwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach\nd) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-                  den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit\nrungen und die Anfofderung von „Säumniszuschlä-                sie von einer besonders dafür eingerichteten Mobi-\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Uberwachung des             len Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich\nZahlungseingangs obliegt;                                      daraus ergebenden Maßnahmen;\n2. des Hauptzollamts Oldenburg-Oberfinanzbezirk Han-            2. des Hauptzollamts Oldenburg-Oberfinanzbezirk Han-\nnover-für                                                       nover - für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des\na) die Grenzaufsicht zu lande im Bereich der Unter-             Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht\nweser (rechtsseitig) von der nördlichen Stadtgrenze         nach den§§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit\nBremens bis zum Nordrand der Gemeinde Sand-                sie von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen\nstedt,                                                     Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich dar-\naus ergebenden Maßnahmen, auf der Bundesauto-\nb) die Grenzaufsicht auf der Weser von der nördlichen           bahn A 27 zwischen Bremen und Bremerhaven.\nStadtgrenze Bremens bis zum Sandstedter Siel-\nhafen;\n§3\n3. des Hauptzollamts Osnabrück - Oberfinanzbezirk\nOberfinanzbezirk Chemnitz\nHannover - für die Grenzaufsicht auf dem niedersäch-\nsischen Geländeteil des Flughafens Bremen;                     (1) Den Hauptzollämtern Chemnitz, Dresden und Leip-\nzig werden jeweils übertragen· die Zuständigkeiten der\n4. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die        -Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Chemnitz für die\nBewilligung von Stundungen, die Anforderung und den         zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungs-\nErlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung        gesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209\nwegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem               und 210 der Abgabenordnung, soweit sie von einer be-\nnach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden            sonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vor-\nZahlungsaufschub.                                          genommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-\n(2) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden übertragen          nahmen.\ndie Zuständigkeiten                                                (2) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die\n1. des Hauptzollamts Bremen und des Hauptzollamts für          Zuständigkeiten\nPrüfungen Bremen für die Ermittlung von Steuer-             1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von Ord-              Chemnitz für die Bewilligung und den Widerruf des lau-\nnungswidrigkeiten;                                              fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\n2. des Hauptzollamts Bremen für die Aufgaben der                    Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;\nAbgangs- und Bestimmungszollstellen im Such- und           2. der Hauptzollämter Löbau und Pirna für\nMahnverfahren einschließlich des Erlasses von Steuer-\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nim gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nZollkodex In Verbindung mit der Zollkodex-Durchfüh-\nobliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-\nrungsverordnung, Im gemeinsamen Versandverfahren\nschlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung\nnach dem übereinkommen über ein 'gemeinsames\nwegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu- .\nVersandverfahren und Im Versandverfahren mit Car-\nfordern sind,\nnets TIR nach dem TIR-Überelnkommen In Verbindung\nmit dem Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungs-              b) die Verwertung beweglicher Sachen;\nverordnung;                                                3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die\n3. des Hauptzollamts Oldenburg - Oberfinanzbezirk Han-              Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den\nnover - für                                                     Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung\nwegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem\na) die Grenzaufsicht zu lande im Bereich der Unter-             nach Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsauf-\nweser und der Wesermündung rechts des Stromes               schub;\nvom Nord.rand der Gemeinde · Sandstedt bis zur\nLinie Mündung des Oxstedter Baches - Hohe Lieth,       4. des Hauptzollamts Pirna für\nb) die Grenzaufsicht auf der Weser vom Sandstedter              a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\nSielhafen flußabwärts bis zur Landesgrenze Nieder-              gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nsachsen-Bremen. Auf der Außenweser östlich der              b) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nLinie Langlütjen 1, Leuchtfeuer Mellum-Plate weiter             rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\nRichtung Nordwesten bis zur Hoheitsgrenze nörd-                 gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\nlich Wangerooge.                                                Zahlungseingangs obliegt.","3208           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\n(3) Dem Hauptzollamt Leipzig werden übertragen die                 obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-\nZuständigkeiten                                                       schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung\n1. der Hauptzollämter Chemnitz und Plauen für                         wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-\nfordern sind;\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-      2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden            Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den\nobliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-           Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung\nschlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung         wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem\nwegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-            nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden\nfordern sind,                                             Zahlungsaufschub;\nb) die Verwertung beweglicher Sachen,                     3. des Hauptzollamts Schwedt für die Anmahnung öffent-\nlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung\nc) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nvon Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\nÜberwachung des Zahlungseingangs obliegt.\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\nZahlungseingangs obliegt;                                (2) Dem Hauptzollamt Schwedt werden übertragen die\nZuständigkeiten\n2. der Hauptzollämter Chemnitz, Löbau und Plauen für\ndie Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung    1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets bei\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;                         der Zulassung von Oderschiffen zur Beförderung von\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks               Waren unter Zollverschluß;\nChemnitz für die Vergütung von Mineralölsteuer nach       2. des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) für die Bekämp-\n§ 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung.             fung der illegalen Beschäftigung durct) die Zollverwal-\n(4) Dem Hauptzollamt Pirna werden übertragen die               tung nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,\nZuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-              nach § 304 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und\nfinanzbezirks Chemnitz für die Aufgaben der Abgangs-              nach § 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.\nund Bestimmungszollstellen im Such- und Mahnverfahren            (3) Den Hauptzollämtern Cottbus und Potsdam werden\neinschließlich des Erlasses von Steuerbescheiden sowie        jeweils übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzoll-\nder Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen          ämter des Oberfinanzbezirks Cottbus für die zollamtliche\nVersandverfahren nach 9em Zollkodex in Verbindung mit         Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes so-\nder Zollkodex-Durchführungsverordnung, im gemeinsa-           wie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Ab-\nmen Versandverfahren nach dem übereinkommen über              gabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür ein-\nein gemeinsames Versandverfahren und im Versandver-           gerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen wird,\nfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen in          und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.\nVerbindung mit dem Zollkodex und der Zollkodex-Durch-\nführungsverordnung.\n§5\n§4                                               Oberfinanzbezirk Düsseldorf\nOberfinanzbezirk Cottbus                        (1) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen\ndie Zuständigkeiten .\n(1) Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen die\nZuständigkeiten                                                1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks für\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks               a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nCottbus für                                                       Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden                 heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-          b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                    Mi neral~lsteuer-Durchführungsverord n ung:\nb) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der       2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die\nM ineralölsteuer-Durct,führungsverordnung,                Bewilligung von Stundungen, die Anforderungen und\nc) die Aufgaben der Abgangs- und Bestimmungszoll-            den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nstellen im Such- und Mahnverfahren einschließlich         streckungen wegen Geldforderungen im Zusammen-\ndes Erlasses von Steuerbescheiden sowie der Inan-         hang mit dem nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten\nspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen              laufenden Zahlungsaufschub;\nVersandverfahren nach dem Zollkodex in Verbin-\n3. des Hauptzollamts Wuppertal und des Hauptzollamts\ndung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung\nKrefeld, soweit der Kreis Neuss betroffen ist, für\nim gemeinsamen Versandverfahren nach dem\nÜbereinkommen über ein gemeinsames Versand-               a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nverfahren und im Versandverfahren mit Carnets TIR             Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf-\nnach dem TIR-Übereinkommen in Verbindung mit                  gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehör-\ndem Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungs-                den obliegen, sowie für die Erhebung von Säumnis-\nverordnung,                                                   zuschlägen, die nach Veranlassung der Voll-\nstreckung .wegen der Hauptschuld mit Leistungs-\nd) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\ngebot anzufordern sind,\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf-\ngaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörde           b) die Verwertung beweglicher Sachen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997              3209\n4. · des Hauptzollamts Wuppertal für die Anmahnung              waltung nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetz-\n· öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anfor-      buch, nach § 304 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahl-         und nach § 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.\nstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.\n(2) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen die                                       §6\nZuständigkeiten                                                                    Oberfinanzbezirk Erfurt\n1. des Hauptzollamts Krefeld für die Anmahnung öffent-             Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die Zu-\nlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung      ständigkeiten\nvon Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die\nÜberwachung des Zahlungseingangs obliegt;                 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nErfurt für\n2. des Hauptzollamts Krefeld.- ausschließlich des Kreises\nNeuss-für                                                      a) die Bewilligung und den Widerruf des .laufenden\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die                 heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nb) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nobliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nschlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung\nobliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-\nwegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-\nschlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung\nfordern sind,\nwegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-\nb) die Verwertung beweglicher Sachen.                              fordern sind,\n(3) Dem Hauptzollamt Emmerich werden übertragen die              c) für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldfor-\nZuständigkeiten                                                          derungen und die Anforderung von Säumniszu-\nschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwa-\n1. des Hauptzollamts Duisburg für die Bekämpfung der\nchung des Zahlungseingangs obliegt,\nillegalen Beschäftigung durch die Zollverwaltung nach\n§ 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach                d) die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollver-\n§ 304 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach                 waltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach\n§ 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes;                             den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit\nsie von einer besonders dafür eingerichteten Mobi-\n2. des Hauptzollamts Duisburg, soweit es die · Städte                    len Kontrollgruppe vorgenommen wird, und sich\nWesel, Schermbeck und Hamminkeln betrifft, für                     daraus ergebende Maßnahmen;\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die         2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-          Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden            Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung\nobliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-           wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem\nschlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung         nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden\nwegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-            Zahlungsaufschub.\nfordern sind,\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;                                                   §7\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                          Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main\nDüsseldorf für die Aufgaben der Abgangs- und Bestim-\n(1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main werden über-\nmungszollstellen im Such- und Mahnverfahren ein-\ntragen die Zuständigkeiten\nschließlich des Erlasses von Steuerbescheiden sowie\nder Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaft-            1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nlichen Versandverfahren nach dem Zollkodex in Ver-             Frankfurt am Main für die Bewilligung und den Widerruf\nbindung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung,             des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung\nim gemeinsamen Versandverfahren nach dem über-                 der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;\neinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren            2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die\nund im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem               Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den\nTIR-Übereinkommen in Verbindung mit dem Zollkodex              Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung\nund der Zollkodex-Durchführungsverordnung.                     wegen Geldforderung~n im Zusammenhang mit dem\n(4) Den Hauptzollämtern Duisburg und Krefeld werden              nach Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsauf-\njeweils übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzoll-                schub;\nämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf für die zollamt-          3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes               Frankfurt am Main für die Vergütung von Mineralöl-\nsowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der                 steuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Ourchführungs-\nAbgabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür                 verordnung;\neingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen\n4. der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen für die\nwird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.\nAnmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen\n(5) Dem Hauptzollamt Wuppertal wird übertragen die               und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit\nZuständigkeit des Hauptzollamts Düsseldorf für die Be-               der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungsein-\nkämpfung der illegalen Beschäftigung durch die Zollver-              gangs obliegt;","3210            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\n5. der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main-                  den §§ 209 und 21 O der Abgabenordnung, soweit\nFlughafen für die Zulassung von Straßenfahrzeugen                  sie von einer besonders dafür eingerichteten Mobi-\nund Behältern zur Beförderung von Waren unter Zoll-                len Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich\nverschluß;                                                         daraus ergebenden Maßnahmen,\n6. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für                c) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der\ndie Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung             Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;\nd) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\n7. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für                    Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\ndie Überwachung der allgemein zugelassenen Steuer-                 ben. Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nbürgen;                                                            obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-\n8. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für                    schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung\ndie Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die               wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-\nZollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches Sozial-               fordern sind,\ngesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches Sozia~-\ne) die Verwertung beweglicher Sachen;\ngesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer-Entsende-\ngesetzes.                                                 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die\n(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden ,die Zuständig-               Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den\nkeiten des Hauptzollamts Fulda für die Zulassung von                Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung\nStraßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung unter               wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem\nZollverschluß übertragen.                                           nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden\nZahlungsaufschub .\n• (3) Dem Hauptzollamt Fulda werden übertragen die\nZuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-               (2) Dem Hauptzollamt Konstanz werden übertragen die\nfinanzbezirks Frankfurt am Main für                            Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-\nfinanzbezirks Freiburg für die Aufgaben der Abgangs- und\n1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nBestimmungszollstellen im Such- und Mahnverfahren\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben\neinschließlich des Erlasses von Steuerbescheiden sowie\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen,\nder Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen\nsowie für die Erhebung von Säumniszuschlägen, die\nVersandverfahren nach dem Zollkodex in Verbindung mit\nnach Veranlassung der Vollstreckung wegen der\nder Zollkodex-Durchführungsverordnung, im gemeinsa-\nHauptschuld mit Leistungsgebot anzufordern sind;\nmen Versandverfahren nach dem übereinkommen über\n2. die Verwertung beweglicher Sachen;                           ein gemeinsames Versandverfahren und im Versandver-\n3. die Aufgaben der Abgangs- und Bestimmungszoll-              fahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen in\nstellen im Such- und Mahnverfahren einschließlich des     Verbindung mit dem Zollkodex und der Zollkodex-Durch-\nErlasses von Steuerbescheiden sowie der Inan-             führungsverordnung.\nspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Ver-             (3) Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständig-\nsandverfahren nach dem Zollkodex in Verbindung mit         keiten des Hauptzollamts Waldshut für die Anmahnung\nder Zollkodex-Durchführungsverordnung, im gemein-          öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforde-\nsamen Versandverfahr~n nach dem Übereinkommen              rung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle\nüber ein gemeinsames Versandverfahren und im Ver-\nLörrach die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,\nsandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Überein-\nübertragen.\nkommen in Verbindung mit dem Zollkodex und der\nZollkodex-Durchführungsverordnung.                            (4) Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständig-\nkeiten des Hauptzollamts Konstanz für die Anmahnung\n(4) Den Hauptzollämtern Frankfurt am Main und Gießen\nwerden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der Haupt-.       öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforde-\nzollämter des Oberfinanzbezirks Frankfurt am Main für die       rung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die\nzollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungs-          Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, übertragen.\ngesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209\nund 210 der Abgabenordnung, soweit sie von einer be-                                        §9\nsonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vor-\nOberfinanzbezirk Hamburg\ngenommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-\nnahmen.                                                           (1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Freihafen werden über-\ntragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter\n§8\ndes Oberfinanzbezirks Hamburg für\nOberfinanzbezirk Freiburg\n1. die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Feststel-\n(1) Dem Hauptzollamt Kehl werden übertragen die Zu-              lung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Tatsa-\nständigkeiten                                                       chen;\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks            2. die ·Zulassung ~on Schiffen, Straßenfahrzeugen und\nFreiburg für                                                    Behältern zur Beförderung von Waren unter Zollver-\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden               schluß;\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-       3. die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbehand-\nheiten für den laufenden Zahlungsayfschub,                  lung von Rückwaren im Verkehr zwischen dem Frei-\nb) die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollver-          hafen Hamburg und dem übrigen Zollgebiet der\nwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach              Gemeinschaft;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am. 29. Dezember 1997            3211\n4. die Aufgaben der Abgangs- und Bestimmungszollstel-          1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes\nlen im Such- und Mahnverfahren einschließlich des            zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-\nErlasses von Steuerbescheiden sowie der Inan-                nen). Zuständig für die Entgegennahme der Anmel-\nspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Ver-           dung und des Antrags auf Abfertigung zur Ausfuhr\nsandverfahren nach dem Zollkodex in Verbindung mit          sowie für die Entscheidung über diesen Antrag ist\nder Zollkodex-Durchführungsverordnung, im gemein-           jedoch die Ausfuhrzollstelle (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes\nsamen Versandverfahren nach dem übereinkommen               zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-\nüber ein gemeinsames Versandverfahren und 'tl11 Ver-        nen und Artikel 161 Abs. 5 des Zollkodex);\nsandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Überein-       2. die Gewährung oer Prämie nach § 9 Abs. 1 der Ver-\nkommen in Verbindung mit dem Zollkodex und der              ordnung über die Gewährung einer Prämie für Tabak-\nZollkodex-Durchführungsverordnung;                           blätter.\n5. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen          (4) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen werden\nund die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit        übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzoll-\nder Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungsein-       ämter des Oberfinanzbezirks Hamburg für die Vergütung\ngangs obliegt.                                            von Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durch-\n(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Harburg werden über-           führungsverordnung.\ntragen die Zuständigkeiten                                       (5) Dem Hauptzollamt Hamburg-Waltershof werden\n1 . der Hauptzollämter Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han-        übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzoll-\nnover - und Itzehoe - Oberfinanzbezirk Kiel - für die     ämter des Oberfinanzbezirks Hamburg für die Ermittlung\nGrenzaufsicht auf der Unterelbe;                          von Steuerstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von\nOrdnungswidrigkeiten.\n2. des Hauptzollamts Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han-\n. nover - für die Grenzaufsicht in dem grenznahen Raum        (6) Dem Hauptzollamt für Prüfungen Hamburg werden\nund in dem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet         übertragen die Zuständigkeiten\nam südlichen Elbufer;                                     1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks               Hamburg und des Hauptzollamts Lüneburg - Ober-\nHamburg für                                                  finanzdirektion Hannover- in den Landkreisen Harburg,\nStade und vom Landkreis Cuxhaven die Stadt Hem-\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden            moor, die Samtgemeinden Am Dobrock, Börde Lam-\nZahlungsaufschubs,                                       stedt, Hadeln und Sietland für die zollamtliche Über-\nb) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der          wachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie\nBarsicherheiten,                                         die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Ab-\ngabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür\nc) die Aufgaben der Stelle der Bürgschaftsleistung für       eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen\ndie Gesamtbürgschaft nach Artikel 360 der Zoll-          wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen;\nkodex-Durchführungsverordnung und den Artikeln\n26 und 27 der Anlage I zum Übereinkommen über         2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nein gemeinsames Versandverfahren sowie für die           Hamburg für die Bekämpfung der illegalen Beschäfti-\nBefreiung von der Sicherheitsleistung nach Arti-         gung durch die Zollverwaltung nach § 107 des Vierten\nkel 95 des Zollkodex,                                    Buches Sozialgesetzbuch, nach § 304 des Dritten\nBuches Sozialgesetzbuch und nach § 2 des Arbeit-\nd) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die           nehmer-Entsendegesetzes.\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden                                    § 10\nobliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-\nschlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung                   Oberfinanzbezirk Hannover\nwegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-          (1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden übertra-\nfordern sind,                                         gen die Zuständigkeiten\ne) die Verwertung beweglicher Sachen,                     1. des Hauptzollamts Göttingen für die Ermittlung von\nf) die Verwaltung von Fundsachen,                            Steuerstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von\nOrdnungswidrigkeiten;\ng) die Überwachung der allgemein zugelassenen\nSteuerbürgen,                                         2. der Hauptzollämter Hannover, Göttingen und Lüne-\nburg für\nh) die Befreiung von Verkehrsverboten für Schiffe\nnach § 2 Abs. 3 der Zollverordnung,                      a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von SiC,,erheiten (ausgenommen die\ni)  die Grenzaufsicht;\nAbnahme der eidesstattlichen Versicherungen),\n4. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die •             soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Voll-\nBewilligung von Stundungen, die Anforderung und den              streckungsbehörden obliegen, sowie für die Erhe-\nErlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung              bung von Säumniszuschlägen, die nach Veranlas-\nwegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem                    sung der Vollstreckung wegen der Hauptschuld mit\nnach Nummer 3 Buchstabe a bewilligten laufenden                  Leistungsgebot anzufordern sind,\nZahlungsaufschub.\nb) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\n(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden übertra-                 rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\ngen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des                gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\nBundesgebiets für                                                     Zahlungseingangs obliegt.","3212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\n(2) Dem Hauptzollamt Emden wird die Zuständigkeit           Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes so-\ndes Hauptzollamts Oldenburg für die Grenzaufsicht in den        wie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 21 O der Ab-\nniedersächsischen Küstengewässern bis zur Linie west-           gabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür ein-\nliches Weserufer - Langlütjen 1- Leuchtturm Mellumplate,       gerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen wird,\nweiter Richtung Nordwesten bis zur Hoheitsgrenze nörd-          und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.\nlich Wangerooge übertragen.\n(3) Dem Hauptzollamt Göttingen werden übertragen die                                      § 11\nZuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-                            Oberfinanzbezirk Karlsruhe\nfinanzbezirks Hannover für die Aufgaben der Abgangs-\nund Bestimmungszollstellen im Such- und Mahnverfahren             (1) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen\neinschließlich des Erlasses von Steuerbescheiden sowie         1. die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Mannheim für\nder Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen                die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zah-\nVersandverfahren nach dem Zollkodex in Verbindung mit                lungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten\nder Zollkodex-Durchführungsverordnung, im gemeinsa-                 für den laufenden Zahlungsaufschub;\nmen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über               2. die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Mannheim\nein gemeinsames Versandverfahren und im Versandver-                 sowie des Hauptzollamts Ludwigshafen - Oberfinanz-\nfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen in                bezirk Koblenz-, außer in dem zum Kreis Pirmasens\nVerbindung mit dem Zollkodex und der Zollkodex-Durch-               gehörenden Teil seines Bezirks, für die zollamtliche\nführungsverordnung.                                                 Überwachung nach§ 1 des Zollverwaltungsgesetzes\n(4) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen die              sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der\nZuständigkeiten                                                     Abgabenordnung, soweit sie von einer besonders\ndafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorge-\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nnommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-\nHannover für\nnahmen;\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\n3. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nBundesgebiets für\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\na) die Sollstellung der im Rahmen des internationalen\nb) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der\nAlkoholschmuggels angeforderten Abgaben bei der\nMineralölsteuer-Durchführungsverordn'ung;\nZollzahlstelle des Hauptzollamts Karlsruhe sowie\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die                 die Erhebung der im Zusammenhang damit ver-\nBewilligung von Stundungen, die Anforderung und den                wirkten Säumniszuschläge,\nErlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung\nb) die Vollstreckung wegen der unter Buchstabe a\nwegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem\nbezeichneten Geldforderungen,\nnach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden\nZahlungsaufschub.                                              c) die Bewilligung von Stundungen und die Anforde-\nrung und den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie\n(5) Dem Hauptzollamt Nordhorn werden übertragen die                  die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zu-\n. Zuständigkeiten                                                         sammenhang mit dem nach Nummer 1 bewilligten\n1. des Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von                  laufenden Zahlungsaufschub.\nSteuerstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von          (2) Dem Hauptzollamt Mannheim wird die Zuständigkeit\nOrdnungswidrigkeiten;                                      des Hauptzollamts Karlsruhe für die Vergütung von Mine-\n2. der Hauptzollämter Emden, Oldenburg und Osnabrück            ralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durchführungs-\nfür                                                        verordnung übertragen.\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten. (ausgenommen die                                       §12\nAbnahme der eidesstattlichen Versicherungen),                              Oberfinanzbezirk Kiel\nsoweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Voll-\nstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Erhe-          (1) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die Zu-\nbung von Säumniszuschlägen, die nach Veranlas-         ständigkeiten-\nsung der Vollstreckung wegen der Hauptschuld mit       1. des Hauptzollamts Flensburg für\nLeistungsgebot anzufordern sind,                           a) die Grenzaufsicht in den Küstengewässern der Ost-\nb) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-                 see mit Ausnahme auf der Schlei,\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-             b) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des             rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\nZahlungseingangs obliegt.                                      gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\n(6) Den Hauptzollämtern Göttingen, Hannover und                     Zahlungseingangs obliegt,\nNordhorn werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten             c) die Verwertung beweglicher Sachen;\nder Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Hannover aus-\ngenommen des Hauptzollamts Lüneburg in den Land-               2. des Hauptzollamts Lübeck für die Grenzaufsicht in den\nkreisen Harburg, Stade und vom Landkreis Cuxhaven die              Küstengewässern der Ostsee und auf der Trave Im\nStadt Hemmoor, die Samtgemeinden Am Dobrock, Börde                 grenznahen Raum;\nLamstedt, Hadeln und Sietland sowie des Hauptzollamts          3. der Hauptzollämter Flensburg und Itzehoe für die Voll-\nOldenburg im Teilstück der Bundesautobahn A 27 2:wi-               streckung wegen Geldforderungen und die Erzwin-\nschen Bremen und Bremerhaven, für die zollamtliche                 gung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Haupt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997              3213\nzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, so-                wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-\nwie für die Erhebung von Säumniszuschlägen, die                    fordern sind,\nnach Veranlassung der Vollstreckung wegen der                  b) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nHauptschuld mit Leistungsgeqot anzufordern sind;                   rungen und die Anforderung von· Säumniszuschlä-\n4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                    gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\nKiel für                                                           Zahlungseingangs obliegt.\na) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der            (3) Dem Hauptzollamt Ludwigshafen werden übertragen\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung,               die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des\nOberfinanzbezirks Koblenz für die Aufgaben der Ab-\nb) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\ngangs- und Bestimmungszollstellen im Such- und Mahn-\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nverfahren einschließlich des Erlasses von Steuerbeschei-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;             den sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-\n5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die        schaftlichen Versandverfahren nach dem Zollkodex in\nBewilligung von Stundungen, die Anforderung und den        Verbindung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung,\nErlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung        im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein-\nwegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem              kommen über ein gemeinsames Versandverfahren und im\nnach Nummer 4 Buchstabe b bewilligten laufenden            Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Überein-\nZahlungsaufschub.                                          kommen in Verbindung mit dem Zollkodex und der Zoll-\nkodex-Durchführungsverordnung.\n(2) Den Hauptzollämtern Kiel und Lübeck werden\njeweils übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzoll-             (4) Dem Hauptzollamt Trier werden übertragen die Zu-\nämter des Oberfinanzbezirks Kiel für die Überwachung           ständigkeiten des Hauptzollamts Kaiserslautern für\nnach§ 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steuer-          1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\naufsicht nach den§§ 209 und 210 der Abgabenordnung,                Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben\nsoweit sie von einer besonders dafür eingerichteten Mobi-          Hauptzollämtern als Vollstreck_ungsbehörden obliegen,\nlen Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich dar-             sowie für die Erh·ebung von Säumniszuschlägen, die\naus ergebenden Maßnahmen.                                          nach Veranlassung der Vollstreckung wegen der\n(3) Dem Hauptzollamt Lübeck werden übertragen die               Hauptschuld mit Leistungsgebot anzufordern sind;\nZuständigkeiten des Hauptzollamts Itzehoe für die An-          2. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen\nmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die             und die Anforderung von Säumniszuschlägen, sbweit\nAnforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zoll-                der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungsein-\nzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs ob-                gangs obliegt.\nliegt.\n(5) Den Hauptzollämtern Koblenz und Trier werden\njeweils übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzoll-\n§13                               ämter des Oberfinanzbezirks Koblenz für die zollamtliche\nOberfinanzbezirk Koblenz                      Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes so-\nwie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 21 O der Ab-\n(1) Dem Hauptzollamt Kaiserslautern werden übertra-         gabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür ein-\ngen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des         gerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen wird,\nOberfinanzbezirks Koblenz für die Ermittlung von Steuer-       und die sich daraus ergebenden Maßnahmen. Im Bezirk\nstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von Ord-             des Hauptzollamts Ludwigshafen wird die Zuständigkeit\nnungswidrigkeiten.                                             daneben auch dem Hauptzollamt Karlsruhe - Oberfinanz-\n(2) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die          bezirk Karlsruhe - übertragen.\nZuständigkeiten\n§14\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nKoblenz für                                                                    Oberfinanzbezirk Köln\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden            (1) Dem Hauptzollamt Aachen werden übertragen die\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-       Aufgaben der Abgangs- und Bestimmungszollstellen im\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,             Such- und Mahnverfahren einschließlich des Erlasses von\nSteuerbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bür-\nb) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der         gen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung;               Zollkodex in Verbindung mit der Zollkodex-Durchfüh-\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die        rungsverordnung, im gemeinsamen Versandverfahren\nBewilligung von Stundungen, die Anforderung und den        nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Ver-\nErlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung        sandverfahren und im Versandverfahren mit Carnets TIR\nwegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem              nach dem TIR-Übereinkommen in Verbindung mit dem\nnach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden            Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung.\nZahlungsaufschub;                                            (2) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden übertragen\n3. des Hauptzollamts Ludwigshafen für                          die Zuständigkeiten\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die         1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nErzwingung von Sicherheit_en, soweit diese Aufga-          Köln für\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden             a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nobliegen, ·sowie für die Erhebung von Säumniszu-               Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nschlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung              heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,","3214            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nb) die Aufgaben der Stelle der Bürgschaftsleistung für    1. des Hauptzollamts Halle für\ndie Gesamtbürgschaft nach Artikel 360 der Zoll-            a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nkodex-Durchführungsverordnung und den Artikeln                Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\n26 und 27 der Anlage I zum übereinkommen über                 heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nein gemeinsames Versandverfahren sowie für die\nBefreiung von der Sicherheitsleistung nach Arti-           b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der\nkel 95 des Zollkodex;                                          Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die             c) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver-\nBewilligung von Stundungen, die Anforderung und den               folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nErlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung            d) die Bearbeitung der Einzelauskunftsersuchen nach\nwegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem                     Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des\nnach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden                    Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammen-\nZahlungsaufschut;>;                                                arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet\nder indirekten Besteuerung (ABI. EG Nr. L 24 S. 1),\n3. des Hauptzollamts Köln-West für\ne) die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollver-\na) die Überwachung der allgemein zugelassenen\nwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach\nSteuerbürgen,\nden §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit\nb) die Verwaltung der nach den Zoll- und Verbrauch-                sie von einer besonders dafür eingerichteten Mobi-\nsteuervorschriften zu leistenden Sicherheiten.                 len Kontrollgruppe vorgenommen wird, und die sich\n(3) Dem Hauptzollamt Köln-West werden übertragen die                 daraus ergebenden Maßnahmen;\nZuständigkeiten                                                 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die\nBewilligung von Stundungen, die Anforderung und den\n1. des Hauptzollamts Aachen für die Vergütung von\nErlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung\nMineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durch-\nwegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem\nführungsverordnung;\nnach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden\n2. des Hauptzollamts Köln-Deutz für                                 Zahlungsaufschub.\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver-          (2) Dem Hauptzollamt Halle werden übertragen die Zu-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,          ständigkeiten des Hauptzollamts Magdeburg für\nb) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die         1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-           Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden             Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen,\nobliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-            sowie für die Erhebung von Säumniszuschlägen, die\nschlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung          nach Veranlassung der Vollstreckung wegen der\nwegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-             Hauptschuld mit Leistungsgebot anzufordern ist;\nfordern sind,                                          2. die Aufgaben der Abgangs- und Bestimmungszoll-\nc) die Verwertung beweglicher Sachen,                          stellen im Such- und Mahnverfahren einschließlich des\nErlasses von Steuerbescheiden sowie der Inan-\nd) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-\nspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Ver-\ntern zur Beförderung von Waren unter Zollver-\nsandverfahren nach dem Zollkodex in Verbindung mit\nschluß,\nder Zollkodex-Durchführungsverordnung, im gemein-\ne) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch            samen Versandverfahren nach dem übereinkommen\ndie Zollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches           über ein gemeinsames Versandverfahren und im Ver-\nSozialgesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches            sandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Überein-\nSozialgesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer-            kommen in Verbindung mit dem Zollkodex und der\nEntsendegesetzes,                                          Zollkodex-Durchführungsverordnung;\nf) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-         3. für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-             rungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen,\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des         soweit der Zollzahlstelle die ,Überwachung des Zah-\nZahlungseingangs obliegt.                                  lungseingangs obliegt.\n(4) Den Hauptzollämtern Aachen und Köln-West werden\njeweils übertragen die Zuständigkeiten. der Hauptzoll-                                      §16\nämter des Oberfinanzbezirks Köln für die zollamtliche                            Oberfinanzbezirk München\nÜberwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes so-\n(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen die\nwie die Steueraufsicht nach den§§ 209 und 210 der Ab-\nZuständigkeiten des Hauptzollamts Lindau für\ngabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür ein-\ngerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen wird, • 1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nund die sich daraus ergebenden Maßnahmen.                           Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen,\n§15                                   sowie   für die Erhebung  von  Säumniszuschlägen,    die\nn~ch Veranlassung der Vollstreckung wegen der\nOberfinanzbezirk Magdeburg                         Hauptschuld mit Leistungsgebot an~ufordern sind;\n(1) Dem Hauptzollamt Magdeburg werden übertragen            2. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen\ndie Zuständigkeiten                                                und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997             3215\nder Zollzahlstelle die Überwachung des Geldeingangs          b) die Aufgaben der Stelle der Bürgschaftsleistung für\nobliegt.                                                         die Gesamtbürgschaft nach Artikel 360 der Zoll-\nkodex-Durchführungsverordnung und den Artikeln\n(2) Dem Hauptzollamt Bad Reichenhall werden übertra-\n26 und 21 der Anlage I zum Übereinkommen über\ngen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des\nein gemeinsames Versandverfahren sowie für die\nOberfinanzbezirks München für die Aufgaben der Ab-\nBefreiung von der Sicherheitsleistung nach Arti-\ngangs- und Bestimmungszollstellen im Such- und Mahn-\nkel 95 des Zollkodex,\nverfahren einschließlich des Erlasses von Steuerbeschei-\nden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-              c) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der\nschaftlichen Versandverfahren nach dem Zollkodex in                  Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\nVerbindung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung,         2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die\nim gemeinsamen Versandverfahren nach dem überein-                Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den\nkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und im              Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung\nVersandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Überein-           wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem\nkommen in Verbindung mit dem Zollkodex und der Zoll-             nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten Zahlungsauf-\nkodex-Durchführungsverordnung.                                   schub;\n(3) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen die        3. des Hauptzollamts München-Flughafen für die Anmah-\nZuständigkeiten                                                  nung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die\nAnforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zoll-\n1 . des Hauptzollamts Passau für\nzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die           obliegt.\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\n(6t Dem Hauptzollamt Passau werden übertragen die\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden        Zuständigkeiten des Hauptzollamts Landshut für\nobliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-\nschlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung     1. die Grenzaufsicht im grenznahen Raum zur Tschechi-\nwegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-           schen Republik;\nfordern sind,                                         2. die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch die\nb) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-           Zollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches Sozial-\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-           gesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches Sozial-\ngen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des       gesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer-Entsende-\nZahlungseingangs obliegt;                                gesetzes.\n(7) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertragen\n2. des Hauptzollamts München, soweit aus dem Land-\ndie Zuständigkeiten        ·\nkreis München die Gemeinden Unterschleißheim,\nOberschleißheim, Garching bei München, lsmaning,          1. des Hauptzollamts Bad Reichenhall für\nUnterföhring, Aschheim und Kirchheim bei München             a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nbetroffen sind, und des Hauptzollamts München-Flug-              Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nhafen für                                                        ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die               obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-             schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden               wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-\nobliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-              fordern sind,\nschlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung        b) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\nwegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-.              rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\nfordern sind,                                                gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\nZahlungseingangs ob.liegt;\nb) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch\ndie Zollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches      2. des Hauptzollamts München, soweit die Stadt Mün-\nSozialgesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches          chen, der Landkreis Fürstenfeldbruck und aus dem\nSozialgesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer-          Landkreis München die nicht unter Absatz 3 Nr. 2\nEntsendegesetzes.                                        genannten Gemeinden betroffen sind, für\n(4) Dem Hauptzollamt Lindau werden übertragen die              a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nZuständigkeiten des Hauptzollamts Augsburg für die Be-               Erzwingung von .Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nkämpfung der illegalen Beschäftigung durch die Zollver-              ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nwaltung nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetz-                  obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-\nbuch, nach§ 304 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                  schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung\nund nach § 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.                      wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-\nfordern sind,\n(5) Dem Hauptzollamt München werden übertragen die\nZuständigkeiten                                                  b) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch\ndie Zollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                  Sozialgesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches\nMünchen für                                                      Sozialgesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer-\nEntsendegesetzes.\na) die Bewilligung und den Widerruf des Zahlungsauf-\nschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den      (8) Den Hauptzollämtern Bad Reichenhall, Landshut\nlaufenden Zahlungsaufschub,                           und Lindau werden jeweils übertragen die Zuständigkei-","3216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\nten der übrigen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks für                ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\ndie zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwal-                   obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-\ntungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209                  schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung\nund 21 O der Abgabenordnung, soweit sie von einer be-                   wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-\nsonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vor-                fordern sind,\ngenommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-                  b) die Verwertung beweglicher Sachen;\nnahmen.\n2. der Hauptzollämter Hof und Weiden für die Abrech-\n§17                                   nung von vereinfachten Verfahren zur Überführung von\nWaren in den zollrechtlich freien Verkehr (Sammelzoll-\nOberfinanzbezirk Münster\nverfahren) im Sinne des Artikels 76 des Zollkodex ein-\n(1) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die             schließlich der sich daraus ergebenden Steuer- bezie-\nZuständigkeiten der anderen Hauptzollämter im Steuer-               hungsweise Steueränderungsbescheide, soweit nicht\ngebiet für die Verwaltung der Steuerzeichenangelegen-               im Einzelfall bestimmte vereinfachte Verfahren von der\nheiten, soweit sie die Ausgabe und das Steuerzeichen-               Zuständigkeitsübertragung ausdrücklich ausgenom-\nschuldverhältnis betreffen, sowie für die Verwaltung der            men werden;\nTabaksteuer, soweit diese im Zusammenhang mit der Ver-\n3. des Hauptzollamts Hof für die Anmahnung öffentlich-\nwendung von Tabaksteuerzeichen festzusetzen ist.\nrechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von\n(2) Den Hauptzollämtern Bielefeld, Dortmund und Mün-             Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die\nster werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der              Überwachl!ng des Zahlungseingangs obliegt.\nanderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Münster\n(2) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth werden. über-\nfür die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwal-\ntragen die Zuständigkeiten\ntungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209\nund 210 der Abgabenordnung, soweit sie von einer be-            1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nsonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vor-            Nürnberg für\ngenommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-                  a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nnahmen.\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\n(3) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die                   heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nZuständigkeiten\nb) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                     Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;\nMünster für\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden              Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-           Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                 wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem\nb) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der             nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden\nMineralölsteuer-Durchführungsverordnung,                   Zahlungsaufschub.\nc) die Aufgaben der Abgangs- ·und Bestimmungszoll-            (3) Den Hauptzollämtern Bamberg, Nürnberg-Fürth und\nstellen im Such- und Mahnverfahren einschließlich      Regensburg werden jeweils übertragen die Zuständigkeit\ndes Erlasses von Steuerbescheiden sowie der Inan-      der Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Nürnberg für\nspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen           die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwal-\nVersandverfahren nach dem Zollkodex in Verbin-         tungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209\ndung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung,        und 210 der Abgabenordnung, soweit sie von einer be-\nim gemeinsamen Versandverfahren nach dem              _sonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vor-\nÜbereinkommen über ein gemeinsames Versand-            genommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-\nverfahren und im Versandverfahren mit Carnets TIR      nahmen.\nnach dem TIR-Übereinkommen in Verbindung mit              (4) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertragen\ndem Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungs-         die Zuständigkeiten der anderen· Hauptzollämter des\nverordnung;                                            Oberfinanzbezirks Nürnberg für die Aufgaben der Ab-\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die         gangs- und Bestimmungszollstellen im Such- und Mahn-\nBewilligung von Stundungen, die Anforderung und den        verfahren einschließlich des Erlasses von Steuerbeschei-\nErlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung        den sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-\nwegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem              schaftlichen Versandverfahren nach dem Zollkodex in\nnach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden            Verbindung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung,\nZahlungsaufschub.                                          im gemeinsamen Versandverfahren nach dem überein-\nkommen über ein.gemeinsames Versandverfahren und im\nVersandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Überein-\n§18\nkommen in Verbindung mit dem Zollkodex und der Zoll-\nOberfinanzbezirk Nürnberg                     kodex-Durchführungsverordnung.\n(1) Dem Hauptzollamt Bamberg werden übertragen die             (5) Dem Hauptzollamt Weiden werden übertragen die\nZuständigkeiten                                                Zuständigkeiten des Hauptzollamts Regensburg für die\nAnmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und\n1. der Hauptzollämter Hof, Regensburg und Weiden für\ndie Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zoll-\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die         zahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs ob-\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-       liegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997              3217\n§19                                                            §20\nOberfinanzbezirk Rostock                                    Oberfinanzbezirk Saarbrücken\n(1) Dem Hauptzollamt Neubrandenburg werden über-             Dem Hauptzollamt Saarlouis werden übertragen die\ntragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter         Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundes-\ndes Oberfinanzbezirks Rostock für die Ermittlung von          gebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforde-\nSteuerstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von           rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die\nOrdnungswidrigkeiten.                                         Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammen-\n(2) Dem Hauptzollamt Schwerin werden übertragen die        hang mit dem beim Hauptzollamt Saarlouis bewilligten\nZuständigkeiten                                               laufenden Zahlungsaufschub.\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                                        § 21\nRostock für die Bewilligung und den Widerruf des\nlaufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der                        Oberfinanzbezirk Stuttgart\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;            (1) Dem Hauptzollamt Reutlingen werden übertragen\n2. der anderen HauptzoJlämter des Bundesgebiets für die       die Zuständigkeiten\nBewilligung von Stundungen, die Anforderung,und den       1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nErlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung          Stuttgart für die Aufgaben der Abgangs- und Bestim-\nwegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem\nmungszollstellen im Such- und Mahnverfahren ein-\nnach Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsauf-\nschließlich des Erlasses von Steuerbescheiden sowie\nschub;\nder Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaft-\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks              lichen Versandverfahren nach dem Zollkodex in Ver-\nRostock für die Vergütung der Mineralölsteuer nach           bindung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung,\n§ 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung.            im gemei_nsamen Versandverfahren nach dem Über-\n(3) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen die          einkommen über ein gemeinsames Versandverfahren\nZuständigkeiten                                                  und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem\nTIR-Übereinkommen in Verbindung mit dem Zollkodex\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks              und der Zollkodex-Durchführungsverordnung;\nRostock für die Aufgaben der Abgangs- und Bestim-\nmungszollstellen im Such- und Mahnverfahren ein-          2. der Hauptzollämter Friedrichshafen und Ulm für\nschließlich des Erlasses von Steuerbescheiden sowie          a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nder Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaft-                   Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nlichen Versandverfahren nach dem Zollkodex in Ver-                ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nbindung mit der Zollkodex-Durchführungsverordnung,                obliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-\nim gemeinsamen Versandverfahren nach dem Über-                    schlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung\neinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren                   wegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-\nund im Versandverfahren mit Carnets. TIR nach dem                 fordern sind,\nTIR-Übereinkommen in Verbindung mit dem Zollkodex\nund der Zollkodex-Durchführungsverordnung;                    b) die Verwertung beweglicher Sachen,\nc) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-\n2. des Hauptzollamts Neubrandenburg für\nrungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-\na) die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung durch               gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des\ndie Zollverwaltung nach § 107 des Vierten Buches              Zahlungseingangs obliegt.\nSozialgesetzbuch, nach § 304 des Dritten Buches\nSozialgesetzbuch und nach § 2 des Arbeitnehmer-         (2) Dem Hauptzollamt Stuttgart werden übertragen die\nEntsendegesetzes,                                     Zuständigkeiten\nb). die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die       1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-         a) die Entgegennahme oder Zurückweisung der Abfin-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden                dungsanmeldungen,\nobliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-\nb) die Überwachung der Einhalfung von Erzeugungs-\nschlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung\nbeschränkungen,\nwegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-\nfordern sind,                                            c) die Erteilung von Brenngenehmigungen,\nc) die Verwertung beweglicher Sachen,                        d) die Festsetzung der zu versteuernden Branntwein-\nmengen und die Erhebung des Branntweinauf-\nd) die Grenzaufsicht im Oderhaff;\nschlags auf Grund der Abfindungsanmeldung,\n3. des Hauptzollamts Schwerin für die Grenzaufsicht im\ne) die Festsetzung der abzuliefernden Branntwein-\ngrenznahen Raum.\nmengen und die Zahlung des Übernahmegeldes auf\n(4) Den Hauptzollämtern Schwerin und Stralsund wer-              • Grund der Abfindungsanmeldung,\nden jeweils übertragen die Zuständigkeiten der Haupt-\nf) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Fest-\nzollämter des Oberfinanzbezirks Rostock für die zollamt-\nsetzung besonderer Ausbeutesätze, wenn sich das\nliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgeset-\nErfordernis dazu aus der Abfindungsanmeldung\nzes, sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210\nergibt;\nder Abgabenordnung, soweit sie von einer besonders\ndafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenom-         2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nmen wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.              Stuttgart für","3218          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 87, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1997\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden             der und verfassungswidriger Schriften, Tonträger,\nZahlungsaufschubs,                                        Bildträger, Abbildungen und anderen Darstellungen;\nb) die Überwachung der allgemein zugelassenen             3. des Hauptzollamts Augsburg - Oberfinanzbezirk Mün-\nSteuerbürgen;                                             chen - für die zollamtliche Abfertigung des Warenver-\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die          kehrs über die Grenze des Zollgebiets der Gemein-\nBewilligung von Stundungen, die Anforderung und den           schaft in folgendem Teil des Bezirks des Hauptzoll-\nErlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung           amts Augsburg:\nwegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem                 Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Altenstadt,\nnach Nummer 2 Buchstabe a bewilligten laufenden               Kellmünz a.d. lller, Oberroth, Osterberg und Unterroth,\nZahlungsaufschub;                                             vom Landkreis Günzburg die Gemeinden Bibertal,\n4. des Hauptzollamts Heilbronn für                               Bubesheim, Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen, Günz-\nburg, Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhausen,\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und. die           Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg,\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-          Leipheim, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstet-\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden            ten und Winterbach.\nobliegen, sowie für die Erhebung von Säumniszu-\nschlägen, die nach Veranlassung der Vollstreckung        (4) Derr1 Hauptzollamt Friedrichshafen wird die Zustän-\nwegen der Hauptschuld mit Leistungsgebot anzu-        digkeit des Hauptzollamts Lindau - Oberfinanzbezirk\nfordern sind,                                         München - für die Grenzaufsicht auf dem Bodensee über-\ntragen.\nb) die Verwertung beweglicher Sachen;\n(5) Den Hauptzollämtern Stuttgart und Ulm werden\n5. des Hauptzollamts Reutlingen für die Zulassung von        jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen Haupt-\nStraßenfahrzeugen und Behältern zur Beförderung von       zollämter des Oberfinanzbezirks Stuttgart für die zollamt-\nWaren unter Zollverschluß;                                liche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes\n6. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks          sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 21 O der\nStuttgart für die Vergütung von Mineralölsteuer nach      Abgabenordnung, soweit sie von einer besonders dafür\n§ 52 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung.         eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe vorgenommen\nwird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.\n(3) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die Zu-\nständigkeiten\n§22\n1. der Hauptzollämter Friedrichshafen und Reutllngen für\ndie Sachbearbeitung der Steuerstrafsachen und Buß-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngeldsachen;                                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 i'n Kraft.\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertragung von\nStuttgart für die Sachbearbeitung bei der Überwa-         Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich meh-\nchung von Verbringungsverboten hinsichtlich gewalt-        rerer Hauptzollämter vom 7. August 1991 (BGBI. 1 S. 1776)\nverherrlichender, pornographischer, Jugendgefährden-      außer Kraft.                         ·\nBonn, den 19. Dezember 1997\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}